W114 1424279-1•BVwG W114 1424279-1
W114 1424279-1Bundesverwaltungsgericht29.06.2015
Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
W114 1424279-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2012, Zl. 11 06.351-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.03.2015, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20, 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 27.06.2011 einen Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren. Er begründete diesen Antrag mit einer ihm drohenden Verfolgung im Zusammenhang mit seiner Mitgliedschaft bei einer politischen Partei in seinem Herkunftsland.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Eisenstadt) am 11.10.2011 sowie am 10.01.2012 wiederholte er sein Fluchtvorbringen aus der Ersteinvernahme. Vom Bundesasylamt wurde der BF damit konfrontiert, dass Vororterhebungen in Bangladesch ergeben hätten, dass vom BF vorgelegte Dokumente sich als Fälschungen herausgestellt hätten. Dazu führte der BF aus, dass sein Fluchtvorbringen den Tatsachen entspreche.
Ausgehend von den in Bangladesch durchgeführten Vororterhebungen entschied das Bundesasylamt mit Bescheid vom 13.01.2012, Zl. 11 06.351-BAE, dass sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF, vertreten durch XXXX , am 30.01.2012 Beschwerde an den Asylgerichtshof.
Im Zuge des Beschwerdeverfahrens legte der BF weitere Dokumente betreffend seine Integration in Österreich vor. Er übermittelte eine Geburtsurkunde, einen Bescheid des AMS Liezen vom 13.05.2014, GZ 08114/GF:3682484, wonach dem BF eine Beschäftigungsbewilligung für den Zeitraum vom 15.06.2014 bis 30.10.2014 erteilt wurde. Weiters legte er ein Sprachzertifikat über eine bestandene Deutschprüfung - Niveau Stufe A2 - vom 06.09.2013, eine Kopie eines österreichischen Führerscheins, einen weiteren Bescheid des AMS Liezen hinsichtlich einer Beschäftigungsbewilligung vom 29.11.2014 bis 30.04.2015 sowie Bestätigungen des XXXX , vor.
Am 02.03.2015 fand im Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der nur der BF als Partei, seine Rechtsvertreterin, XXXX und ein Dolmetscher für die Sprache Bengali teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht zur Verhandlung erschienen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde dem BF ausreichend Möglichkeit eingeräumt, zu seinem Begehren Stellung zu nehmen. An den BF wurden Fragen zu seinen Lebensumständen und hinsichtlich seiner Integration in Österreich gestellt. Diese wurden vom BF beantwortet und der Entscheidung zu Grunde gelegt. Er legte Lohn- und Gehaltsabrechnungen vom Dezember 2013 bis Jänner 2015 vor. Darüber hinaus legte er auch einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag, abgeschlossen zwischen ihm selbst und dem XXXX vom 12.02.2015 vor. Darin wird hingewiesen, dass der BF derzeit als Küchenhilfe mit Möglichkeit zur Weiterbildung zum angelernten Koch mit einem derzeitigen Bruttolohn von 1.349,-- Euro beschäftigt werde. Die Dauer der Beschäftigung sei auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Weiters legte er auch einen Mietvertrag vor. Er legte auch vier Unterstützungsschreiben, aus denen ersichtlich ist, dass er offensichtlich an seinem Arbeits- bzw. Wohnort gut sozial integriert ist, vor. Zusätzlich verwies der BF auf seine Mitgliedschaft bei der Bangladesch-Österreichischen Gesellschaft und dokumentierte diese durch eine Mitgliedsbestätigung vom 17.02.2015.
In der mündlichen Verhandlung zog der BF seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides vom 13.01.2012, Zl. 11 06.351-BAE zurück und ersuchte um antragsgemäße Entscheidung hinsichtlich des Spruchpunktes III. der angefochtenen Entscheidung.
Vom BF wurde am 29.06.2015 die mit Bescheid des AMS Liezen vom 08.06.2015 verlängerte Arbeitsbewilligung des BF sowie Gehaltsbestätigungen der Monate Februar - April 2015 vorgelegt und unter Hinweis auf die Spruchpraxis des BVwG in Einzelfällen ersucht auszusprechen, dass im konkreten Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF ist Staatsangehöriger von Bangladesch. Er ist ledig, kinderlos und volljährig. Er ist Moslem und gehört der bengalischen Volksgruppe an. Er hat am 27.06.2011 einen Asylantrag gestellt.
Der BF ist unbescholten, geht einer legalen Beschäftigung nach, ist selbsterhaltungsfähig und verfügt über einen Vorvertrag hinsichtlich seiner Weiterbildung zum angelernten Koch. Er ist arbeitswillig, hoch motiviert und stark bestrebt, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Er beherrscht die Deutsche Sprache bereits auf A2 - Niveau und hat dies durch die Vorlage eines Zertifikates vom 06.09.2013 nachgewiesen. Eine Konversation in deutscher Sprache ist mit dem BF leicht möglich. Er hat in Österreich Freunde, mit denen er seine Freizeit verbringt. Er ist Mitglied in der Bangladesch - Österreichischen Gesellschaft. Er ist freundlich, hilfsbereit und setzt sich für andere Menschen ein und unterstützt diese. Er verfügt über einen österreichischen Führerschein, Gruppe B, ausgestellt von der BH Liezen vom 15.11.2012.
Festgestellt wird, dass die Ausweisung des BF nach Bangladesch einen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellen würde.
Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus den Akten der belangten Behörde und dem Ermittlungsergebnis, insbesondere dem im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 02.03.2015 gewonnen persönlichen Eindruck sowie den im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 02.03.2015 und im weiteren Beschwerdeverfahren vom BF vorgelegten Unterlagen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31. 12. 2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Nach § 75 Abs. 1 1. Satz AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die, wie im vorliegenden Fall am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz), BGBl. I Nr. 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfach gesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) , BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die gegenständliche erstinstanzliche Entscheidung erging am 13.01.2012 auf Grundlage des AsylG 2005.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Da das vorliegende Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 noch anhängig war, handelt es sich um einen sogenannten Übergangsfall, welcher in den Anwendungsbereich des § 75 Abs. 19 AsylG 2005 fällt.
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisen-den Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19, in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z 1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist (1. Fall) oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird (2. Fall).
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung unter anderem einer Rückkehrentscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist, auch wenn durch diese Entscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird.
Nach Abs. 2 sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
? die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
? das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
? die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
? der Grad der Integration,
? die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
? die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
? Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
? die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
? die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Art. 8 EMRK beinhaltet das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und lautet folgendermaßen:
"(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Zu Gunsten des Fremden sind die in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Aspekte zu berücksichtigen, zu seinen Ungunsten jene des Art. 8 Abs. 2 EMRK, wobei eine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung vorzunehmen ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert somit eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).
Im Fall Slivenko differenzierte der EGMR für den Fall einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erstmals zwischen Aspekten des Familienlebens (das idR auf die "Kernfamilie") beschränkt sei und des Privatlebens: Unter diesen Begriff fallen "persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind" Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, ÖJZ 2007/74, 853). Die Ausweisung kann daher nicht nur im Fall der Zerstörung des Familienlebens unzulässig sein, sondern auch dann wenn ein Fremder zwar nicht familiäre, aber sonstige persönliche Bindungen zum Aufenthaltsstaat entwickelt hat. Im Gegensatz zum Familienleben, das im Kern unabhängig von zeitlichen Kriterien zu beurteilen ist, ist für das Entstehen eines schützenswerten Privatlebens der zeitliche Aspekt von maßgeblicher
Bedeutung. Weitere Abwägungskriterien sind: wirtschaftliche Integration, Selbsterhaltungsfähigkeit und soziale Verfestigung.
Für den vorliegenden Fall ergibt sich Folgendes:
Der BF ist seit 27.06.2011 in Österreich aufhältig. Die lange Verfahrensdauer seines Asylverfahrens ist dem BF nicht zurechenbar (vgl. VfGH vom 21.02.2014, U 2552/2013).
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124).
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes ist in der gegenständlichen Angelegenheit besonders zu berücksichtigen, dass der BF nicht nur bemüht ist, sondern er es auch offensichtlich geschafft hat, sich in Österreich sozial und wirtschaftlich zu integrieren. Ihm steht auch eine Möglichkeit zur beruflichen Weiterentwicklung (Erlernen des Lehrberufes zum Koch) offen. Der BF schaffte es auf Grund seiner ausgezeichneten Eigeninitiative trotz Fehlens eines Aufenthaltstitels, dass ein Unternehmer sich seiner Person angenommen hat, offensichtlich mit seinen Leistungen zufrieden ist, und ihm auch eine wirtschaftliche Existenz in Österreich ermöglicht. Der BF hat diesbezüglich das Bundesverwaltungsgericht überzeugt, sodass mit großer Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden kann, dass der berufliche Werdegang des BF gesichert ist und eine ausgezeichnete Zukunftsprognose - auch zum Wohle der österreichischen Volkswirtschaft - erkennbar ist.
Der BF hat sich um eine Integration in Österreich sehr bemüht, was er durch seine Sprachkenntnisse der deutschen Sprache sowie durch vorgelegte Sprachkurs-Teilnahmebestätigungen und Zertifikate eindrucksvoll unter Beweis gestellt hat. Der BF vermochte das Bundesverwaltungsgericht auch zu überzeugen, dass er sozial integriert ist und dass er auch darum bemüht ist, sich um das Wohl anderer Menschen anzunehmen und für andere Menschen unterstützend tätig sein möchte. Zudem ist er strafrechtlich unbescholten.
Er ist im Bundesgebiet erwerbstätig und selbsterhaltungsfähig. Er verfügt in Österreich auch über ein soziales Netzwerk. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat er darüber hinaus auch den Eindruck hinterlassen, dass er in Österreich wirklich Fuß gefasst hat und sich zwischenzeitig schon als Europäer bzw. als Österreicher fühlt. Er hat sein Interesse an Österreich bzw. sein Integrationsbemühen in der mündlichen Verhandlung hinreichend konkret unter Beweis gestellt, sodass im Rahmen der zu treffenden Interessenabwägungen - trotz der verhältnismäßig kurzen Zeitspanne seines Aufenthaltes in Österreich - jedenfalls spruchgemäß zu Gunsten des BF zu entscheiden war.
Bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass der mit einer Außerlandesbringung verbundene Eingriff in sein Privatleben unzulässig ist. Damit überwiegen aufgrund von Umständen, die nicht bloß vorübergehend sind, die privaten Interessen des BF am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen, weshalb eine Rückkehrentscheidung/Ausweisung einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht darstellen würde. (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe Judikate unter zu A); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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