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I403 2108071-1•BVwG I403 2108071-1
I403 2108071-1Bundesverwaltungsgericht29.06.2015
Einreiseverbot, öffentliches Interesse, strafrechtliche Verurteilung
I403 2108071-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Mag. Dr. Vera Weld, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2015, Zl. 830111209 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 53 iVm § 60 Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger aus Nigeria, stellte am 26.01.2013 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2013 gemäß § 3 und § 8 Asylgesetz abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 (1) Z. 1 achter Fall, 27 (3) SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.
3. Ein geplanter Vorführtermin vor die nigerianische Botschaft musste wegen unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers abgesagt werden. Der Beschwerdeführer wurde am 03.06.2013 wegen des Verdachts des Vergehens gemäß § 27 (3) SMG festgenommen und Untersuchungshaft verhängt.
4. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch die Landespolizeidirektion XXXX am 18.06.2013 erklärte der Beschwerdeführer, er sei unmittelbar nach seiner Einreise Anfang Juni verhaftet worden. Der Beschwerdeführer legte einen spanischen Aufenthaltstitel, gültig bis XXXX, vor.
5. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 (1) Z. 1 achter Fall, 27 (3) SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten rechtskräftig verurteilt. Zudem wurde die Probezeit für die bedingte Strafnachsicht des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX auf 5 Jahre verlängert.
6. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX, zugestellt am 28.08.2013, wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Ziffer 2 iVm Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Einreisen nach Österreich ausschließlich dazu gedient haben würden, sich durch Suchtgifthandel den Lebensunterhalt zu verdienen; daher sei die Einreise nach Österreich unrechtmäßig erfolgt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zweimal unmittelbar nach seiner Einreise ins Bundesgebiet Suchtgifthandel betrieben habe, zeige die besondere Gefährlichkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers. Der Aufenthalt im Bundesgebiet stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar; ein Familien- oder Privatleben in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK liege nicht vor.
7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 06.09.2013 Berufung und erklärte, dass aufgrund der rechtskräftigen Ausweisung durch das Bundesasylamt keine Notwendigkeit einer Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes bestehe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum die Behörde nach zwei Verurteilungen bereits auf die Höchstdauer des Einreiseverbotes zurückgreife.
8. Zuständigkeitshalber wurde die Berufung vom Unabhängigen Verwaltungssenat am 01.01.2014 an das Verwaltungsgericht XXXX weitergeleitet.
9. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 223 (2), 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten rechtskräftig verurteilt. Am 06.03.2014 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen.
10. Der Beschwerdeführer erschien nicht zur vom Verwaltungsgericht
XXXX für den 19.03.2014 anberaumten mündlichen Verhandlung. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes XXXX, rechtskräftig aufgrund von Verkündung per 19.03.2014, wurde die Beschwerde gemäß § 28 VwGVG abgewiesen und der Bescheid vom 23.08.2013 mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wortfolge "für den gesamten Schengen-Raum" entfällt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei unbedingt erforderlich, da die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei, insbesondere da der Drogenhandel jeweils unmittelbar nach der Einreise ins Bundesgebiet erfolgt sei. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers könne nicht mit einer positiven Zukunftsprognose für die nächsten 10 Jahre gerechnet werden. Bindungen und Integration in Österreich seien nicht gegeben und daher auch keine Verletzung des Art. 8 EMRK gegeben. Das Einreiseverbot sei gemäß § 53 Abs. 1 für das "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszusprechen und nicht auf die Vertragsstaaten des Schengener Durchführungsübereinkommen eingeschränkt. Zudem sei die Gültigkeit eines von den österreichischen Behörden verhängten Einreiseverbotes für andere Staaten nicht von den österreichischen Behörden normativ anzuordnen, sondern ergebe sich dies aus den Vorschriften des Schengener Grenzkodex.
11. Am 22.11.2014, nach eigenen Angaben war er am selben Tag von Spanien nach Österreich gekommen, versuchte der Beschwerdeführer einer Kontrolle durch Organe der XXXX zu entkommen und stolperte und blieb mit dem Bein zwischen Bahnsteig und U-Bahn hängen. Er wurde schwer verletzt und blieb bis 04.12.2014 in stationärer Behandlung im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt XXXX.
12. Am 17.12.2014 stellte der Beschwerdeführer bei der Landespolizeidirektion XXXX einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
13. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.
14. Am 13.02.2015 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Dr. Vera WELD, bei der Landespolizeidirektion
XXXX (obwohl die Zuständigkeit per 01.01.2014 auf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übergegangen war) einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes (gemeint wohl: Einreiseverbotes). Die Lebensumstände des Beschwerdeführers würden sich zwischenzeitig geändert haben. Der Beschwerdeführer habe seine erste Verfahrenskarte für Österreich im Jahr 2012 erhalten und habe sich seither durchgehend in Österreich gehalten. Er habe sich seit Beginn seines Aufenthaltes in Österreich um Integration bemüht und habe bis zum Ende des vergangenen Jahres mit seiner österreichischen Lebensgefährtin in einer gemeinsamen Wohnung zusammengelebt. Der Beschwerdeführer verfüge seit seiner Asylantragstellung über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz. Die Rekonvaleszenz des Beschwerdeführers werde nach seinem Unfall noch mehrere Monate dauern. Der Beschwerdeführer sei mit den Werten der österreichischen Rechtsordnung verbunden. Es wurde beantragt, das gegen den Beschwerdeführer verhängte Aufenthaltsverbot gemäß § 65 Abs. 1 FPG aufzuheben, da die Gründe für seine Erlassung in der Zwischenzeit weggefallen seien. Dem Antrag war der Befundbericht des XXXX vom 13.01.2015 beigelegt. Aus diesem geht hervor, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einlieferung am 22.11.2014 einen Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille hatte, zudem wurden Hepatitis B und Leistenhernie diagnostiziert. Der Beschwerdeführer hatte Brüche am linken Oberschenkel, wurde operiert und am 04.12.2014 in gutem Allgemeinzustand in die häusliche Pflege entlassen.
15. Vom nunmehr zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde der Beschwerdeführer am 11.03.2015 im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung informiert, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes abzuweisen. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte am 20.03.2015 beim Bundesamt ein. Es wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich seit Februar 2013 durchgehend in Österreich aufhalte; in Österreich habe er Deutschkurse besucht. In Nigeria würden seine drei Brüder leben. Er habe in Österreich keine Familie, aber hin und wieder eine österreichische Freundin gehabt. Er besuche regelmäßig die "XXXX". Der Beschwerdeführer sei aufgrund des Unfalls arbeitsunfähig und müsse auf Krücken gehen. Er habe eine Sozialversicherung und lebe von der Grundversorgung; er wohne in einer Flüchtlingsunterkunft. Der Beschwerdeführer werde durch seinen dreifachen Bruch am Bein lebenslang gehandicapt sein; Verfahren wegen zivilrechtlicher Ansprüche und Strafverfahren würden laufen. Seine Rehabilitation werde drei Jahre dauern und werde er sich in dieser Zeit weiter in Österreich integrieren. Daher sei es sinnvoll, dass Einreiseverbot aufzuheben. Der Stellungnahme waren drei Fotos beigelegt, die den Beschwerdeführer im Krankenbett bzw. auf Krücken zeigen.
16. Am 23.04.2015 wurde von der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers die Klage auf Schmerzensgeld gegen die Wiener Linien vorgelegt.
17. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2015, zugestellt am 04.05.2015, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid der LPD
XXXX vom 23.08.2013 erlassenen Einreiseverbotes gemäß § 69 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz abgewiesen. Die Gründe, die zur Erlassung geführt haben würden, würden weiterhin bestehen; die Verurteilungen würden erst zwei Jahre zurückliegen. Der Beschwerdeführer habe innerhalb Österreichs auch keine wesentlichen familiären Bindungen. Aus den Folgen des erlittenen Unfalls ergebe sich keine Grundlage für eine Aufhebung des Einreiseverbotes, sondern lediglich ein zeitliches Hindernis, Österreich zu verlassen.
18. Am 18.05.2015 wurde dagegen binnen offener Frist Beschwerde eingebracht und beantragt, den Bescheid vom 28.04.2015 ersatzlos aufzuheben und das Aufenthaltsverbot (gemeint wohl: Einreiseverbot) auf zwei Jahre zu begrenzen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Inhaltlich wurde darauf verwiesen, dass die neuere Rechtsprechung des EGMR die Maximalbefristung beim Aufenthaltsverbot auf 5 Jahre festgelegt habe. Ein Aufenthaltsverbot von zehn oder mehr Jahren könne nicht die Folge einer Verurteilung zu ein paar Monaten sein. Daher könne der Beschwerdeführer nicht rechtswirksam weiterhin mit einem im Jahr 2013 ausgesprochenen Aufenthaltsverbot von 10 Jahren belegt bleiben. Es wurde wiederholt, dass sich der Beschwerdeführer seit Februar 2013 durchgehend in Österreich aufhalte und hier Deutschkurse besucht habe; ebenso wurde wieder vorgebracht, dass er spirituelle Anbindung in der XXXX gefunden habe und hin und wieder eine österreichische Freundin gehabt habe. Der Beschwerdeführer sei von seiner nigerianischen Heimat, in der seine 3 Brüder leben würden, inzwischen entfremdet. Der Beschwerdeführer sei nur einmal gerichtlich verurteilt worden. Er sei inzwischen aufgrund seines Unfalls arbeitsunfähig, lebe von der Grundversorgung und von Freunden, die ihm Geld zustecken, und sei in einer Flüchtlingsunterkunft untergebracht. Der Beschwerdeführer wolle weiter im Bundesgebiet bleiben und den Ausgang der von ihm angestrengten Entschädigungsverfahren wegen des Unfalls abwarten. Der dreifache Bruch des Oberschenkels verursache noch immer Schmerzen, der Unterschenkel habe keine Muskulatur. Aufgrund der konsumierten Schmerzmittel habe er Magenschmerzen. Die Lebensumstände des Beschwerdeführers würden sich maßgeblich geändert haben, sei er doch eine Maximalzeit des Tages mit der Wiederherstellung seiner Gesundheit beschäftigt, was noch Jahre dauern werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaats-angehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der Beschwerdeführer verfügt über einen spanischen Aufenthaltstitel.
1.2. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 26.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen wie oben unter I. Punkt 1 angeführt mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2013 rechtskräftig negativ entschieden wurde. Der Beschwerdeführer stellte am 17.12.2014 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, über den noch keine Entscheidung vorliegt.
1.3. Der Beschwerdeführer ist ledig. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich, und es wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer besonderen Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein im Sinne von Art 8 EMRK schützenswertes Privat- und Familienleben.
1.4. Der Beschwerdeführer ist aufgrund eines dreifachen Oberschenkelbruchs nach einem Unfall am 22.11.2014 gesundheitlich beeinträchtigt.
1.5. Der Beschwerdeführer wurde insgesamt dreimal, einmal wegen Urkundenfälschung, zweimal jeweils unmittelbar nach seiner (Wieder)Einreise nach Österreich wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz, festgenommen und in der Folge rechtskräftig verurteilt:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 (1) Z. 1 achter Fall, 27 (3) SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 (1) Z. 1 achter Fall, 27 (3) SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten rechtskräftig verurteilt. Zudem wurde die Probezeit für die bedingte Strafnachsicht des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13.03.2013 auf 5 Jahre verlängert.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 223 (2), 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten rechtskräftig verurteilt.
1.6. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sich seit Februar 2013 durchgehend in Österreich aufhält. Festgestellt werden kann aber, dass der Beschwerdeführer sich trotz bestehenden Einreiseverbotes im Jahr 2014 wieder nach Österreich begab.
1.7. Es ist weiterhin mit einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer auszugehen und kann nicht ausgeschlossen werden, dass er sich nicht auch in Zukunft durch Suchtgiftverkauf den Lebensunterhalt zu verdienen versucht.
1.8. Seit Erlassung des Einreiseverbotes haben sich die Umstände, die zu seiner Erlassung geführt haben, nicht geändert.
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. In der Beschwerde wird behauptet, dass der Beschwerdeführer sich seit Februar 2013 durchgehend in Österreich aufhalte. Abgesehen davon, dass dies bedeuten würde, dass der Beschwerdeführer sich den fremdenrechtlichen Vorgaben widersetzt (der bestehenden Ausweisungsentscheidung und dem Einreiseverbot), ist dies aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht glaubwürdig, steht dies doch im Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers selbst: Der Beschwerdeführer gab gegenüber den Sicherheitsorganen an, im Jänner 2013 nach Österreich eingereist zu sein; im März 2013 wurde der Beschwerdeführer erstmals wegen eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt. Nach seiner Festnahme im Juni 2013, wiederum wegen eines Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz, das zu seiner Verurteilung am 21.06.2013 führte, erklärte der Beschwerdeführer gegenüber der Landespolizeidirektion XXXX, unmittelbar zuvor mit dem Zug von Spanien nach Österreich gereist zu sein. Im Rahmen der Ersten Hilfe, die dem Beschwerdeführer bei seinem Unfall in der U-Bahn geleistet wurde, erklärte der Beschwerdeführer, er sei am selben Tag nach Österreich gereist. Die in der Beschwerde behauptete durchgehende Anwesenheit in Österreich seit Februar 2013 kann daher nicht festgestellt werden; eine solche würde aber auch am Verfahrensausgang nichts ändern, da ein Aufenthalt von zwei Jahren (und davon mehr als ein halbes Jahr in einer Justizanstalt) keine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung bedingt, welche gegebenenfalls als wichtige Komponente eines in Österreich im Sinne des Art 8 EMRK vorhandenen Privatlebens zählen würde. Der Beschwerdeführer hatte im Strafverfahren (siehe Punkt 4 des Verfahrensganges) eine spanische Aufenthaltsberechtigung vorgezeigt. Diese würde ihn aber auch nicht zum unbeschränkten Aufenthalt in Österreich berechtigen, sondern nur zu einem drei Monate nicht überschreitenden Zeitraum.
2.3. In der Beschwerde wird weiters behauptet, dass der Beschwerdeführer nur einmal verurteilt worden sei. Dies steht im Widerspruch zum Strafregister, das drei rechtskräftige Verurteilungen aufweist, wenn auch zwei davon nur zu einer bedingten Freiheitsstrafe geführt hatten. Die Feststellungen zu den Verurteilungen entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
2.4. Dass der Beschwerdeführer in Österreich kein im Sinne von Art 8 EMRK schützenswertes Privat- und Familienleben führt, ergibt sich daraus, dass er als soziale Bindungen nur seine "spirituellen Geschwister" einer Religionsgemeinschaft, welche er regelmäßig besuche, sowie "hin und wieder" österreichische Freundinnen angibt. Daraus lässt sich kein fest verankertes Privat- oder Familienleben in Österreich erkennen. Wenn der Beschwerdeführer angibt, er habe Deutschkurse besucht und besuche aktuell welche, so unterlässt er es, dies durch Kursbestätigungen nachzuweisen. Es kann aber dahin gestellt bleiben, da auch der Besuch von Deutschkursen alleine keine nachhaltige Integrationsverfestigung darstellt. Eine Verfestigung am Arbeitsmarkt wurde nicht behauptet.
2.5. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 22.11.2014 einen schweren Unfall erlitt, ist für ihn bedauerlich, er vermag aber nicht aufzuzeigen, inwieweit dies einen Einfluss in Bezug auf die beantragte Aufhebung des Einreiseverbotes haben sollte. Dass Zivilprozesse geführt werden, bedeutet nicht automatisch ein Aufenthaltsrecht in Österreich, sondern kann der Ausgang auch im Ausland abgewartet werden. Dass gegebenenfalls durch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers ein vorübergehendes Abschiebehindernis eingetreten sein könnte, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens und für die Frage des Einreiseverbotes irrelevant.
2.6. Wenn im Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes (von der rechtsfreundlichen Vertreterin irrtümlich immer wieder als "Aufenthaltsverbot" bezeichnet) erklärt wird, der Beschwerdeführer fühle sich den Werten der österreichischen Rechtsordnung verbunden, so ist dies erfreulich, doch angesichts der kurzen Phase des Wohlverhaltens im österreichischen Bundesgebiet nicht geeignet, von der Gefährdungsprognose, welche von der Landespolizeidirektion XXXX (mit Bescheid vom 23.08.2013), vom Verwaltungsgericht XXXX (mit Erkenntnis vom 18.04.2014) und vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (mit hier angefochtenem Bescheid vom 04.05.2015) gestellt wurde, abzugehen. Gerade aufgrund der besonderen Gefahr, die von Suchtmitteldelikten ausgeht, sowie aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zweimal kurz nach seiner Einreise festgenommen wurde und daraus, dass seine Entlassung aus der Haft erst wenig mehr als ein Jahr zurückliegt (und davon ausgegangen werden kann, dass er Österreich nach seiner Haftentlassung am 06.03.2014 verließ; zumindest hatte er sich dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien entzogen und gab nach seinem Unfall am 22.11.2014 an, erst am selben Tag wieder eingereist zu sein) und dass er keine finanziellen Mittel besitzt, kann davon ausgegangen werden, dass weiterhin eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Beschwerdeführer besteht. Wenn in der Beschwerde angegeben wird, dass sich die Umstände wesentlich geändert haben würden, da sich der Beschwerdeführer die meiste Zeit des Tages seiner Gesundheit widme, ist dies nicht geeignet, darzulegen, dass tatsächlich ein nachhaltiger Gesinnungswandel eingetreten ist.
2.7. Ebenso wenig vermag das Vorbringen in der Beschwerde, dass die Dauer von zehn Jahren nicht rechtswirksam sein könne, dem Antrag des Beschwerdeführers zu Erfolg zu verhelfen. Wie in der rechtlichen Würdigung zu zeigen sein wird, entspricht diese Dauer der österreichischen Rechtsordnung.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
In den Erkenntnissen vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und vom 18.06.2014, Ra 2014/20/0002-7 hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.
Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das Bundesamt hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an, und in der Beschwerde wurde kein entgegenstehender Sachverhalt vorgebracht, sondern der bereits der Entscheidung des Bundesamtes zugrundeliegende Sachverhalt aufrechterhalten und wiederholt.
In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."
Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.
Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu A)
Es ist, wie auch von der belangten Behörde ausgeführt, aufgrund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet weiterhin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit besteht. Dem Einreiseverbot steht auch Art. 8 EMRK nicht entgegen, da es keine starken familiären Bindungen in Österreich gibt und auch keine tiefere soziale Integration stattgefunden hat. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet niemals einer legalen Beschäftigung nachgegangen war. Vielmehr liegt die Befürchtung nahe, dass es aufgrund der Perspektivenlosigkeit des weder beruflich noch sozial im Bundesgebiet integrierten Beschwerdeführers wieder zu Verstößen gegen die Rechtsordnung kommen könnte. In Ansehung dieser besonderen Umstände erweisen sich die angeordneten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer auch im Hinblick auf den in Art. 8 EMRK garantierten Schutz des Privat- und Familienlebens als notwendig, sachlich adäquat und verhältnismäßig. Zweifelsohne könnte die Rückkehr des Beschwerdeführers ins Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs 2 EMRK bewirken, zumal der Beschwerdeführer in der Vergangenheit zweimal kurz nach seiner Einreise in das Bundesgebiet wegen Begehung einer Straftat inhaftiert wurde. Eine Änderung der Gründe, die zur Erlassung des Einreiseverbotes geführt haben, ist nicht ersichtlich.
Es sprechen daher weiterhin bedeutende öffentliche Interessen gemäß Art. 8 Abs 2 EMRK gegen einen Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und für ein Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren.
Wenn in der Beschwerde behauptet wird, dass eine rechtswirksame Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von 10 Jahren nicht möglich sei, dass der Beschwerdeführer nur einmal zu ein paar Monaten verurteilt worden sei, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer dreimal gerichtlich verurteilt wurde. Zudem ist es für die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von 10 Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Ziffer 1 ausreichend, wenn ein Drittstaatsangehöriger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurde bzw. wenn er gemäß § 53 Abs. 3 Ziffer 12 von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist. Beide Tatbestände sind erfüllt.
Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG in der aktuell geltenden Fassung lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
Daraus ergibt sich, dass die Verhängung eines 10-jährigen Einreiseverbotes zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war und dass auch nach geltender Rechtslage die Verhängung eines Einreiseverbotes für einen Zeitraum von zehn Jahren zulässig - und im konkreten Fall auch geboten - ist.
Die belangte Behörde stützt die Abweisung des Antrages auf § 69 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz, welches die Voraussetzungen der Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern oder begünstigten Drittstaatsangehörigen behandelt. Der Beschwerdeführer fällt, auch wenn er im Besitz einer spanischen Aufenthaltsberechtigung ist, unter keine dieser Kategorien bzw. hat er dies auch nicht behauptet.
Gegen den Beschwerdeführer war ein Einreiseverbot gemäß § 53 FPG verhängt worden, welches unter den Voraussetzungen des § 60 FPG verkürzt oder aufgehoben werden kann (vgl. dazu auch die Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 25 letzter Satz FPG). Nachdem ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z. 2 FPG verhängt worden war, findet § 60 Abs. 2 FPG Anwendung. Nach dieser Bestimmung kann ein Einreiseverbot auf Antrag unter Berücksichtigung der für die Erlassung des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Der Beschwerdeführer hat seine fristgerechte Ausreise nicht nachgewiesen, vielmehr behauptet er in der Beschwerde, dass er Österreich gar nicht verlassen habe. Fest steht auch, dass jedenfalls nicht mehr als die Hälfte des Einreiseverbotes im Ausland verbracht wurde.
Die Beschwerde wird daher gemäß § 53 iVm § 60 Abs. 2 FPG abgewiesen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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