BVwG I403 1401112-2

I403 1401112-2Bundesverwaltungsgericht29.06.2015

Regest

Einreiseverbot, familiäre Interessen, Gefährdungsprognose,<br/>Interessenabwägung, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung,<br/>strafrechtliche Verurteilung

Gesamter Gesetzestext

BVwG I403 1401112-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I403.1401112.2.00

Spruch

I403 1401112-2/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2015,

Zl. 282459401-150167340, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 55 und 57 Asylgesetz, § 10 Absatz 2 Asylgesetz iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, § 52 Abs. 1 Ziffer FPG 2005 sowie §§ 52 Abs. 9 und 46 FPG sowie § 53 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte unter Angabe eines falschen Namens am 13.01.2004 nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wegen § 27 Abs. 1 und 2 Ziffer 2 erster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

3. Mit Bescheid der BPD XXXX vom XXXX, rechtskräftig am 17.08.2004, XXXX, war ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot ausgesprochen worden.

4. Das Asylverfahren wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.05.2006, Zl. 04 00.549-BAW rechtskräftig negativ entschieden und die Ausweisung nach Nigeria ausgesprochen.

5. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 15 StGB, § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte über einen längeren Zeitraum, von 2005 bis 2008, Kokain und Heroin in XXXX verkauft. Erschwerend wurden die einschlägige Vorstrafe sowie die Tatbegehung über einen längeren Zeitraum gewertet; mildernd das reumütige Geständnis, die Tatbegehung vor Vollendung des 21. Lebensjahres, die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war.

6. Ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2008, rechtskräftig am 17.09.2008 aufgrund bestätigender Entscheidung des Asylgerichtshofes, gemäß § 68 AVG zurückgewiesen und neuerlich die Ausweisung nach Nigeria ausgesprochen.

7. Der Beschwerdeführer reiste am 4.12.2008 freiwillig nach Lagos, Nigeria aus.

8. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund eines EU-Haftbefehls am 28.12.2012 von Spanien nach Österreich ausgeliefert und in Österreich in Untersuchungshaft genommen. Der Beschwerdeführer hatte einen nigerianischen Reisepass, einen nigerianischen Führerschein, eine spanische Heiratsurkunde und eine spanische Aufenthaltskarte, gültig bis XXXX, bei sich.

9. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 1 dritter Fall StGB, § 28 Abs. 1 zweiter Fall, Abs. 2 und 3 SMG sowie wegen § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 4 Z. 1 und 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Der dagegen erhobenen Berufung wurde nicht Folge geleistet, sondern die Freiheitsstrafe vom XXXX unter der Zahl XXXX (rechtskräftig seit 11.11.2014) auf eine unbedingte Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten erhöht. Der Beschwerdeführer war schuldig gesprochen worden, von Amsterdam und anderen Orten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung Suchtgift nach Österreich ausgeführt zu haben. Der Beschwerdeführer habe mit Mittätern die Lieferung und Verteilung des Suchtgiftes organisiert. Mildernd wirkte sich die lange Verfahrensdauer aus; erschwerend dagegen die einschlägigen Vorstrafen, die großen Suchtgiftmengen, die zweifache Qualifikationserfüllung, das Zusammentreffen von Verbrechen und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB.

10. Am 24.01.2013 wurde der Beschwerdeführer durch die Landespolizeidirektion XXXX, Fremdenpolizeiliches Büro wegen der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot in der XXXX befragt. Der Beschwerdeführer gab an, dass seine Ehefrau in XXXX leben würde; er selbst würde in XXXX gelebt haben. Zu Österreich würden weder berufliche noch familiäre Bindungen bestehen. In Nigeria lebe noch seine Mutter, sein Vater sei verstorben.

11. Das Aufenthaltsverbot, verhängt mit Bescheid der BPD XXXX, rechtskräftig am 17.08.2004, XXXX, trat am 17.08.2014 außer Kraft.

12. Das nunmehr für das fremdenrechtliche Verfahren zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl forderte den Beschwerdeführer unter Vorlage der aktuellen Feststellungen zur Situation in Nigeria am 27.03.2015 zu einer Stellungnahme in Bezug auf die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot auf. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gewährt, innerhalb von zwei Wochen zu seinen Privat- und Familienverhältnissen Stellung zu nehmen. Innerhalb dieser Frist wurde keine Stellungnahme eingebracht.

13. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14.04.2015, zugestellt am 17.04.2015, wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Absatz 2 Asylgesetz iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest; er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Seine Frau lebe nach seinen Angaben in Spanien, seine Mutter in Nigeria. Der Beschwerdeführer verfüge zwar über einen spanischen Aufenthaltstitel, der bis zum XXXX gültig sei, doch sei der Beschwerdeführer damit nur zu einem touristischen Aufenthalt von maximal drei Monaten berechtigt. Zum Zeitpunkt der Auslieferung nach Österreich sei das Aufenthaltsverbot noch in Kraft gewesen, daher sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich als illegal anzusehen. Ein Konsultationsverfahren mit Spanien betreffend der spanischen Aufenthaltsgenehmigung sei mit 26.03.2015 eingeleitet worden. Das Bundesamt führt seine Abwägung zur Frage der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers folgendermaßen aus: "Laut ihren Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vom 24.01.2013 lebt Ihre Ehefrau in XXXX, Spanien - als Ihre eigene Anschrift in Spanien führten Sie allerdings XXXX an, woraus erkennbar ist, dass Sie und Ihre Ehefrau nicht zusammenleben. Ihre Mutter lebt in Nigeria. Überdies gaben Sie an, dass zu Österreich weder familiäre noch berufliche Bindungen bestehen. Der Eingriff in Ihr Familien- und Privatleben, den das gegenständliche Einreiseverbot darstellt, relativiert sich auch durch den Umstand, dass Sie trotz bestehendem Aufenthaltsverbot in einen Mitglied-Schengenstaat illegal einreisten und wieder massiv straffällig wurden, was schlußendlich zu einer Verurteilung zu einer jahrelangen Freiheitsstrafe führte. Sie haben überdies einen Großteils Ihres Lebens in Nigeria verbracht. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass eine Reintegration möglich ist, zumal Ihre Mutter laut Ihren eigenen Angaben in Nigeria lebt und Sie bereits einmal freiwillig dorthin ausreisten. Zudem bleibt es Ihren Angehörigen unbenommen, Sie in Ihrem zukünftigen Aufenthaltsstaat regelmäßig zu besuchen bzw. kann der Kontakt mittels Telefon und Email (wenn auch in geminderter Form) aufrecht zu erhalten bzw. kann eine allfällige weitere finanzielle Unterstützung dennoch erfolgen (Vgl. EGMR, Joseph Grant gg das Vereinigte Königriech, Urteil vom 08.01.2009, Bsw. Nr. 10.606/07)" Aufgrund der Schwere der Taten wiege das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit wesentlich höher als das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich.

Es würden die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z. 5 FPG vorliegen. Es sei zudem mit einer Fortsetzung des Verhaltens des Beschwerdeführers zu rechnen. Die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität und die auch vom VwGH attestierte hohe Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten stelle eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung dar. Der Zeitraum für das Einreiseverbot sei notwendig, um beim Beschwerdeführer einen positiven Gesinnungswandel herbeizuführen.

Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde aberkannt, da der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich eine massive Gefahr für die österreichische Rechtsordnung darstelle.

14. Der Verein Menschenrechte Österreich wurde dem Beschwerdeführer am 14.04.2015 amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

15. Am 21.04.2015 langte - verspätet - eine mit 15.04.2015 datierte Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Der Beschwerdeführer erklärte, nicht in Österreich bleiben zu wollen, er habe hier keine Anknüpfungspunkte. Nach seiner Entlassung wolle er wieder nach Malaga, seine Frau und seine Tochter, die zur Zeit in Holland leben würden, würden dann mit ihm nach Spanien gehen. Er wolle mit seiner Familie in Spanien ein rechtschaffenes Leben führen und sei ihm nur wichtig, keine "Abschiebung für den Schengenraum" zu bekommen.

16. Gegen den Bescheid vom 14.04.2015, zugestellt am 17.04.2015, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 27.04.2015 eine Beschwerde, in welcher er beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge

Der belangten Behörde wurde vorgeworfen, von unrichtigen Tatsachen ausgegangen zu sein; die Einvernahme durch die LPD XXXX habe am 24.01.2013 stattgefunden, eine ergänzende Befragung sei nicht durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe eine Ehefrau namens XXXX; sie würden gemeinsam eine zweijährige Tochter haben. Ehefrau und Tochter würden nicht mehr in Spanien, sondern in Holland leben. Es bestehe weiterhin Kontakt und sie würden ihn auch in der Justizanstalt besuchen. In London lebe ein Bruder des Beschwerdeführers, mit dem er auch in Kontakt stehe. Ein unbefristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum würde einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellen. Seine Tochter sei sehr klein und würde ihren Vater an ihrer Seite benötigen. Der Beschwerdeführer wisse, dass er das Familienleben durch die Verurteilung zerstört habe, ersuche die Behörde dies aber nicht noch zur Gänze zu zerstören. Der positive Gesinnungswandel, von dem die Behörde spreche, werde bereits durch die langjährige Haftstrafe erreicht; das unbefristete Einreiseverbot sei dazu nicht notwendig, er werde sich in Zukunft nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Zu Nigeria fehle ihm inzwischen jeder Bezug. Dem Bescheid sei ein Merkblatt über die Gebührenpflicht bei Beschwerdeeinbringung an das BVwG angeschlossen gewesen. Im Bescheid selbst sei kein Hinweis darauf; dennoch werde darum ersucht, den Beschwerdeführer von der Gebührenpflicht zu befreien, da er nicht über die Geldmittel verfügen würde.

17. Die Beschwerde und der gegenständliche Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 04.05.2015 übermittelt und mitgeteilt, dass die belangte Behörde auf die Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichte.

18. Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes stellte nach Prüfung der Aktenlage am 05.05.2015 fest, dass der Beschwerde eine aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuzuerkennen ist.

19. Am 07.05.2015 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass seiner Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war. Zudem wurde er um weitere Informationen bezüglich seines in der Europäischen Union geführten Familienlebens ersucht, insbesondere um Klarstellung in Bezug auf seine Ehefrau, da die Angaben auf der bei ihm sichergestellten Heiratsurkunde nicht mit dem von ihm genannten Namen seiner in Holland lebenden "Ehefrau" übereinstimmten. Ebenso wurde um Dokumente zum Nachweis der Identität seiner Tochter und des Nachweises seiner Vaterschaft ersucht. Es wurde um Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung ersucht.

20. Am 08.05.2015 wurde ein handschriftliches, auf Englisch verfasstes Schreiben der - nach den Angaben des Beschwerdeführers - "Ehefrau" des Beschwerdeführers vorgelegt, die ausführte, dass sie mit dem Beschwerdeführer eine Tochter habe, dass die Beziehung gut sei und sie ihn immer besuchen würden. Besonders die Tochter vermisse ihren Vater sehr, es sei nicht einfach, ein Kind ohne den Vater großzuziehen. Vor zwei Wochen seien sie bei ihm gewesen und sie würden einen weiteren Besuch planen.

21. Am 26.05.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht folgende Antwort des Beschwerdeführers auf die unter Punkt 19 erwähnte Anfrage ein: "Ich habe Frau XXXX geheiratet. Diese Ehe wurde noch nicht geschieden, da ich seit der Inhaftierung keinen Kontakt mehr zu Frau XXXX habe. Ich habe eine Lebensgefährtin namens XXXX, mit der ich eine kleine Tochter habe. Ich bin mit Frau XXXX etwa 2,5 Jahre liiert, aber nicht verheiratet, Die Unterlagen (Geburtsurkunde und Vaterschaftsanerkennung) reiche ich nach. Frau XXXX lebt in den Niederlanden und es war mir in der Fristzeit nicht möglich, die Dokumente zu beschaffen bzw. wurden mir diese von meiner Lebensgefährtin noch nicht geschickt."

22. Bis zum Entscheidungszeitpunkt wurden keine weiteren Unterlagen vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaats-angehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

1.2. Der Beschwerdeführer stellte in Österreich zweimal einen Antrag auf internationalen Schutz, die beide ab- bzw. zurückgewiesen worden waren. Es war bereits einmal ein Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen worden, das 2014 nach 10 Jahren auslief. Der Beschwerdeführer war 2008 freiwillig nach Nigeria ausgereist. Laut Urteilsspruch zu seiner letzten Verurteilung hatte der Beschwerdeführer 2011 und 2012 von Spanien und den Niederlanden aus als Mitglied einer kriminellen Vereinigung den Transport und die Verteilung von Suchtgift nach Österreich, vorrangig über Telefonate, organisiert.

1.3. Der Beschwerdeführer ist mit einer spanischen Staatsbürgerin verheiratet, lebt aber von dieser getrennt. Er führt nach eigenen Angaben aber seit zweieinhalb Jahren eine Beziehung mit einer Frau, mit der er eine zweijährige Tochter hat. Diese leben aktuell in den Niederlanden. Es handelt sich nicht um ein Familienleben hoher Intensität.

1.4. Der Beschwerdeführer hat einen Bruder, der in London lebt; seine Mutter lebt in Nigeria.

1.5. Der Beschwerdeführer ist im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung für Spanien bis zum 19.09.2022. Ein Konsultationsverfahren nach Art 25 SDÜ läuft.

1.6. In Österreich konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer besonderen Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

1.7. Der Beschwerdeführer wurde mehrmals rechtskräftig verurteilt:

  • Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wegen § 27 Abs. 1 und 2 Ziffer 2 erster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren

  • Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wegen § 15 StGB, § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren

  • Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wegen § 1 dritter Fall StGB, § 28 Abs. 1 zweiter Fall, Abs. 2 und 3 SMG sowie wegen § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 4 Z. 1 und 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten

1.8. Der Beschwerdeführer ist seit 28.12.2012 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Die Entlassung ist für den 15.05.2022 vorgesehen.

1.9. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Derartiges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht.

1.10. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre und solche wurden im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch nicht in substantiierter Weise vorgebracht.

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

2.2.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der Vorlage eines nigerianischen Reisepasses fest. Sein Aufenthaltsstatus in Spanien (legal bis zum XXXX) ergibt sich aufgrund der im Akt befindlichen Auskünfte von spanischen Behörden.

2.2.2. Die Feststellungen zur fehlenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den unwidersprochenen Fakten, dass der Beschwerdeführer über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt und vom Beschwerdeführer darüber hinaus weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde konkrete Angaben getätigt wurden, die die Annahme einer Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden.

2.2.3. Die Feststellungen zu den Verurteilungen entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

2.2.4. Der Beschwerdeführer machte sowohl im Verwaltungs- als auch im Beschwerdeverfahren geltend, dass er in der Europäischen Union ein Familienleben führen würde. Er erklärte im Beschwerdeverfahren, er sei zwar noch mit einer spanischen Staatsbürgerin verheiratet, doch bestehe diese Beziehung nicht mehr. Seine Lebensgefährtin und seine Tochter würden in den Niederlanden leben, nach seiner Entlassung aus der Haft aber mit ihm nach Spanien ziehen; sein Bruder lebe in London. Von allen werde er in der Justizanstalt besucht.

2.2.5. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er Belege für die Vaterschaft vorlegen könne, unterließ es aber trotz Fristerstreckung entsprechende Dokumente vorzulegen. Es kann aber jedenfalls festgestellt werden, dass - auch wenn man von der Vaterschaft ausgeht - das Familienleben keinesfalls als intensiv anzusehen ist, da der Beschwerdeführer seit 28.12.2012 in Österreich inhaftiert ist und seine Tochter, wenn sie, wie er angibt, zwei Jahre alt ist, etwa zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung auf die Welt kam. Der Beschwerdeführer erhielt erstmals während des Beschwerdeverfahrens am 20.04.2015 Besuch von seiner Lebensgefährtin. Auch sein Bruder besuchte ihn erstmals am 18.04.2015. Dies ergibt sich aus den Besucherlisten der Justizanstalt, die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt wurden.

2.2.6. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG iVm § 50 FPG nach Nigeria beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in seinem Beschwerdeschriftsatz konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus den im § 52 Abs. 9 FPG genannten Gründen nicht zulässig sei.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Hinsichtlich der in der Beschwerde geforderten Gebührenbefreiung fehlt eine gesetzliche Grundlage, auf welcher im vorliegenden Verfahren darüber abzusprechen wäre.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

In den Erkenntnissen vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und vom 18.06.2014, Ra 2014/20/0002-7 hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

  • Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.

  • Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.

  • In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das Bundesamt hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an, und in der Beschwerde wurde kein entgegenstehender Sachverhalt vorgebracht, sondern der bereits der Entscheidung des Bundesamtes zugrundeliegende Sachverhalt aufrechterhalten. Die belangte Behörde berücksichtigte im angefochtenen Bescheid bereits den Umstand, dass der Beschwerdeführer ein Familienleben in der Europäischen Union hat; der neu vorgebrachte Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer auch eine Tochter in Holland hat, ist keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes, insbesondere da der Beschwerdeführer, der seit 28.12.2012 in Österreich inhaftiert ist und erstmals am 20.04.2015 von der Mutter seiner Tochter besucht wurde, mit einem gegenwärtig zweijährigen Kind in den letzten zwei Jahren kein Familienleben führen konnte und daher jedenfalls auch kein schützenswertes Familienleben hoher Intensität anzunehmen ist.

In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."

Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben. Dass der Beschwerdeführer die ihm vom Bundesamt gewährte Frist nicht eingehalten hatte und daher seine Stellungnahme nicht berücksichtigt werden konnte, ist der belangten Behörde nicht vorzuwerfen.

Der Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall geklärt; dem Beschwerdeführer wurde zudem im Beschwerdeverfahren Gelegenheit gewährt, weitere Dokumente zu seinem Familienleben vorzulegen.

Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu A)

3.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 1 FPG lautet:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

Im gegenständlichen Verfahren stellt sich allerdings die Frage, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich unrechtmäßig ist.

§ 31 FPG regelt die Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt.

Gemäß Abs. 1 halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

1.

wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;

2.

wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;

3.

wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;

4.

solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;

5.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009)

6.

wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder

7.

soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.

Keine dieser Voraussetzungen liegt im gegenständlichen Fall vor; auch Z. 3 nicht, da der Aufenthalt des Beschwerdeführers aufgrund der Überschreitung der 3-Monats-Frist nicht mehr durch den spanischen Aufenthaltstitel gerechtfertigt ist.

Gemäß § 31 Abs. 1a FPG halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn kein Fall des § 31 Abs.1 FPG vorliegt. Dies ist gegenständlich der Fall: Der Beschwerdeführer ist daher nicht rechtmäßig in Österreich aufhältig und ist § 52 FPG anwendbar.

§ 52 Abs. 6 FPG enthält eine Sonderbestimmung für nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedsstaates: "Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen."

Im vorliegenden Fall kann auf Basis der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, insbesondere seiner aus den Urteilen des LG bzw. OLG ersichtlichen tragenden Rolle in der Organisation des Suchtgifthandels in bzw. nach Österreich, davon ausgegangen werden, dass eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Daher ist - unabhängig vom Ergebnis des mit Spanien nach Art. 25 SDÜ geführten Konsultationsverfahren - eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG zu erlassen.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihres Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in eine Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).

Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich und er hat ein solches auch nicht behauptet. Das Führen eines Privat- und Familienlebens außerhalb von Österreich wird durch die österreichischen Behörden im Rahmen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht gewährleistet (VwGH vom 28.4.1995, 94/18/0890; 18.9.1995, 94/18/0376).

Der Beschwerdeführer behauptet auch kein Privatleben in Österreich bzw. erklärt er selbst, hier keine Anknüpfungspunkte zu haben. Der Beschwerdeführer hielt sich von 2004 bis 2008 in Österreich auf und wurde in dieser Zeit zweimal rechtskräftig verurteilt. 2011 und 2012 organisierte er von Spanien und den Niederlanden aus den Suchtgifthandel nach Österreich; seit 28.12.2012 befindet er sich in Österreich in Untersuchungs- bzw. Strafhaft.

Die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern gilt grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates. Daher sind Straftaten wesentliche Gründe, die bei Rückkehrentscheidungen im Rahmen der Interessensabwägung zu Ungunsten eines Fremden ausschlagen können. Hierbei sind vor allem die Art der begangenen Straftat sowie deren Schwere und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild relevant. Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR kommt der Anzahl der begangenen Straftat weniger Bedeutung zu als der Dauer der strafbaren Phase und der insgesamt verhängten Strafe.

Das wiederkehrende strafbare Verhalten des Beschwerdeführers verdeutlicht, dass er nicht gewillt ist, die für ihn maßgebenden Rechtsvorschriften seines Gastlandes einzuhalten. Die Integration wird durch ein strafbares Verhalten wesentlich relativiert (VwGH vom 12.4.2011, 2007/18/0732). Der Beschwerdeführer vermochte aber ohnehin keinerlei Aspekte geltend zu machen, welche eine besondere Integration belegen könnten.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG sind nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Dies ist gegenständlich nicht der Fall, daher ist auch kein Aufenthaltstitel gemäß § 55 Asylgesetz zu erteilen.

In der Beschwerde wurde beantragt, die Abschiebung nach Nigeria für unzulässig zu erklären, allerdings ohne dies zu begründen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes und in Einklang mit den dem Akt zu entnehmenden Länderfeststellungen zu Nigeria, welche dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgehalten worden waren und von ihm - auch in der Beschwerde - unwidersprochen geblieben waren, besteht keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Derartiges wurde auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Auch sonst besteht kein Abschiebhindernis gemäß § 50 FPG, so dass die Abschiebung für zulässig zu erklären ist.

3.4. Einreiseverbot (Spruchpunkt II.):

Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids lautet: "Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen."

Der Verwaltungsgerichtshof hat, etwa in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237, ausgeführt, dass - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Drittstaatsangehörigen - bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes darauf abzustellen ist, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist; außerdem ist auch auf die privaten und familiären Interessen des Drittstaatsangehörigen Bedacht zu nehmen. Das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen darf nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z. 1 bis 8 bzw. des Abs. 3 Z. 1 bis 8 FPG vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr unabdingbar (VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237 und vom 22.05.2013, Zl. 2011/18/0259)

Die belangte Behörde hat diesbezüglich eine umfassende Abwägung vorgenommen und unter Berücksichtigung der Umstände des gegenständlichen Falles eine Gefährdungsprognose erstellt. Der belangten Behörde ist zu folgen, wenn sie, aufgrund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers davon ausgeht, dass durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit besteht. Dem Einreiseverbot stehen auch keine starken familiären Bindungen und auch keine tiefere soziale Integration entgegen. Der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, in Österreich keine Anknüpfungspunkte zu haben.

Im gegenständlichen Fall ist zudem das Konsultationsverfahren gem. Art 25 Abs. 2 SDÜ anzuwenden. Wird gegen einen Fremden, der einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaats innehat, eine Rückkehrentscheidung erlassen und ist eine Ausschreibung im SIS geplant, so ist der Mitgliedsstaat, der den Aufenthaltstitel erteilt hat, seitens Österreichs im Wege SIRENE über die beabsichtigte Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im SIS zu informieren (Art 25 Abs 2 SDÜ). Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel erteilt hat, prüft sodann ob der Aufenthaltstitel aberkannt wird. Ist dies der Fall kann die SIS Ausschreibung erfolgen. Wird der Aufenthaltstitel durch den anderen Mitgliedstaat nicht aberkannt, kann die Ausschreibung nur im FI, nicht jedoch im SIS, erfolgen.

Dem Akt ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde ein entsprechendes Konsultationsverfahren mit Spanien bereits in die Wege geleitet hat.

Im Hinblick auf die unionsweite Gültigkeit des Einreiseverbotes ist allerdings jedenfalls auch ein Privat- und Familienleben in einem anderen Mitgliedstaat bei der Erlassung zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer legte in der Beschwerde dar, dass im Hinblick auf sein in den Niederlanden lebendes Kind die Verhängung des unbefristeten Einreiseverbotes einen Verstoß gegen das Recht auf Familienleben darstelle. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass nach dem Unionsrecht die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (als Folge der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes durch einen Mitgliedstaat) nicht in jedem Fall der Erteilung eines Aufenthalts- oder Einreisetitels (durch einen anderen Mitgliedstaat) im Wege steht (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 13. September 2012, Zl. 2011/23/0413, mwN). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer weder behauptet, dass sein Kind auf die Pflege und Obsorge durch ihn angewiesen sei, noch dargelegt, in welcher Weise enge persönliche Beziehungen zu diesem bestünden. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer seit zwei Jahren, d.h. etwa seit der Geburt des Kindes, in Österreich inhaftiert war und dass es erst am 20.04.2015 erstmals zu einem Besuch durch die Mutter des Kindes gekommen war, kann von keiner engen Beziehung und damit auch von keinem Familienleben besonderer Intensität ausgegangen werden. Zudem unterließ es der Beschwerdeführer trotz Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes Belege für die Existenz des Kindes bzw. seine Vaterschaft wie auch für die Lebensgemeinschaft mit der Mutter des Kindes vorzulegen.

Hinsichtlich der Beziehung zum in London lebenden Bruder kann zwar grundsätzlich auch zwischen Geschwistern ein Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK unter Geschwistern. In diesen Fällen muss allerdings auf das Bestehen eines tatsächlichen und hinreichend intensiven Familienlebens abgestellt werden. Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nur dann unter den Schutz des Art 8 Abs 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen. (VwGH 17.11.2009, 2007/20/0955) Dies wurde gegenständlich nicht geltend gemacht.

Insgesamt ist nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde dem nicht näher konkretisierten Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich eines in der Europäischen Union geführten Familienlebens keine maßgebliche Bedeutung beigemessen und die Erlassung des Einreiseverbotes als zulässig angesehen hat (vgl. dazu etwa VwGH 31.01.2013, 2011/23/0502).

Zudem stünde es der Familie des Beschwerdeführers frei, ihm nach Nigeria zu folgen bzw. ihn dort regelmäßig zu besuchen bzw. auf anderem Wege Kontakt zu halten. Der Beschwerdeführer verbüßt aktuell eine Haftstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten, es ist daher ohnehin nicht ersichtlich, wie ein gemeinsames Familienleben in den nächsten Jahren vorstellbar sein sollte.

Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit gezeigt, dass ihn ein Haftübel nicht davor abschrecken konnte, weiter strafbare Handlungen zu begehen. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass eine positive Zukunftsprognose nicht gestellt werden kann. Der vom Beschwerdeführer behauptete Gesinnungswandel kann nach ständiger Rechtsprechung des VwGH grundsätzlich daran gemessen werden, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. dazu etwa VwGH 22.5.2014, Ro 2014/21/0014). Im gegenständlichen Fall befindet sich der Beschwerdeführer noch in Haft und kann nicht auf einen Gesinnungswandel geschlossen werden, sondern ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass weiterhin von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer, der einen grenzüberschreitenden Suchtgifthandel mitorganisierte und auch von früheren Haftstrafen davon nicht abgehalten worden war, auszugehen ist.

Insbesondere aufgrund der Schwere der begangenen Straftaten sprechen bedeutende öffentliche Interessen gemäß Art. 8 Abs 2 EMRK gegen einen Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und für ein Einreiseverbot im unbefristeten Ausmaß. Was die von der Beschwerde bekämpfte Gültigkeitsdauer des vorliegenden Einreiseverbotes anlangt, so zeigt die Beschwerde keine Umstände auf, die den Schluss zuließen, dass ein Wegfall der für die Erlassung des Einreiseverbotes maßgeblichen Gründe erwartet werden könne.

3.5. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III.):

Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids lautet: "Gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt."

Gemäß § 18 (5) BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Diesbezüglich lagen keinerlei Anzeichen vor bzw. wurden auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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