W101 1438816-1•BVwG W101 1438816-1
W101 1438816-1Bundesverwaltungsgericht26.06.2015
aktuelle Gefahr, asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg,<br/>wohlbegründete Furcht
W101 1438816-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, staatenlos, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 05.11.2013, Zl. 13 01.953-BAG, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein staatenloser Palästinenser mit muslimisch-sunnitischem Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Es fand am 14.02.2013 seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 21.08.2013 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 05.11.2013, Zl. 13 01.953-BAG, wies Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.11.2014 (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 19.11.2013 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.
Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.02.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:
Er sei zwar in Damaskus geboren, sei jedoch staatenlos. Am 12.02.2013 sei er mit dem Flugzeug von Damaskus aus über Amman (Jordanien) mit einem gefälschten lettischen Reisepass nach Wien geflogen. Den lettischen Reisepass habe ihm ein Freund, der in Lettland lebe, organisiert.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor:
Er habe Syrien verlassen, weil dort Krieg herrsche und es unmöglich sei, ein normales Leben zu führen. Anfang 2012 sei einer seiner Brüder in Damaskus bei einem Bombenanschlag getötet worden. Als letztes Jahr ein anderer Bruder des Beschwerdeführers an den Beinen von unbekannten Personen angeschossen worden sei, habe er gewusst, dass er fliehen müsse. Palästinenser würden in Syrien nur geduldet und hätten nicht die gleichen Rechte wie Syrer. Die Regierung und die Regierungsgegner seien aus politischen Gründen gegen Palästinenser. Palästinenser würden von beiden Seiten terrorisiert, beschossen und bombardiert. Die meisten Palästinenser würden in einem für palästinensische Flüchtlinge bestimmten Lager leben und seien diese Lager sehr leicht und gezielt angreifbar.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 21.08.2013 gab der Beschwerdeführer, insbesondere zu seinen Fluchtgründen befragt, vor dem Bundesasylamt zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes an:
Er habe noch nie einen Reisepass besessen, da Palästinenser in Syrien keine Pässe erhalten würden. Auch auf seinem Identitätsausweis sei der Aufdruck "begrenzter Aufenthalt für Palästinenser" angebracht. Die Eltern des Beschwerdeführers seien bereits im Jahr 1948 aus dem Palästinensergebiet nach Syrien geflohen. Er selbst sei als staatenloser Palästinenser in Syrien geboren.
Beruflich habe er in Syrien mit seinen Brüdern Häuser renoviert. Die Polizei sei immer wieder gekommen und habe Bestechungsgelder verlangt. Daraufhin hätten die ausländischen Kämpfer ihnen vorgeworfen, mit der Regierung zusammenzuarbeiten und hätten 400.000 syrische Pfund Lösegeld verlangt, nachdem sie einen Bruder des Beschwerdeführers entführt hätten. Nach der Zahlung des Geldes habe die Familie den toten Bruder zurückbekommen. Die Namen des Beschwerdeführers und seiner Brüder seien auf Facebook veröffentlicht und überall verbreitet worden, sodass sie sich nirgendwo mehr bewegen könnten, wo sich ausländische Kämpfer aufhielten. Einige Zeit später sei ein Neffe des Beschwerdeführers umgebracht worden. Am XXXX seien "sie" ins Flüchtlingslager gekommen und hätten das Haus der Familie des Beschwerdeführers in Brand gesetzt, wobei seine Mutter ums Leben gekommen und ein Bruder des Beschwerdeführers verletzt worden sei. Nachdem die Familie aus dem Lager geflüchtet sei, seien sie von den palästinensischen Sicherheitskräften des Lagers aufgefordert worden, mit ihnen zu kämpfen, um das Lager wieder zu befreien, das von den ausländischen Kämpfern besetzt worden wäre. Daraufhin sei der Beschwerdeführer über den Flughafen Damaskus aus Syrien ausgereist. Seine Brüder hätten dem Beschwerdeführer gesagt, dass sein Name den syrischen Truppen bekannt gegeben worden sei, damit man ihn festnehme, da er nicht mit den syrischen Behörden zusammengearbeitet habe.
Ein Bruder, eine Schwester und seine Mutter seien umgekommen. Sein Bruder, der entführt worden sei, sei im Oktober 2012 getötet worden. Anfang 2012 sei nicht ein Bruder, sondern eine Schwester bei einem Bombenanschlag umgekommen.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt hat der Beschwerdeführer seinen Meldezettel für Palästinenser in Syrien, seinen Identitätsausweis, seinen Führerschein und diverse Reiseunterlagen (Bordkartenabschnitt, Zugticket etc.) vorgelegt. Auf dem Identitätsausweis befindet sich links oben in roter Farbe der Aufdruck "begrenzter Aufenthalt für Palästinenser"; weiters sind auf der Rückseite als ursprünglicher Wohnort "XXXX / Palästina" und als Adresse das Flüchtlingslager XXXX (auch und in der Folge: XXXX) angeführt (vgl. Arbeitsübersetzung des Bundesasylamtes, AS 115).
Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid vom 05.11.2013 im Wesentlichen fest:
Der Beschwerdeführer sei staatenloser Palästinenser mit ständigem Aufenthalt in Syrien. Seien Eltern seien 1948 nach Syrien eingewandert; der Beschwerdeführer selbst sei in Damaskus geboren. Die syrische Staatsbürgerschaft habe er nicht erlangt.
Seine Angaben zum Fluchtgrund würden sich nicht als glaubhaft darstellen. Es könne somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Syrien individuell bedroht worden sei. Er habe Syrien wegen des Bürgerkrieges verlassen.
Nach einer Rückkehr könnte der Beschwerdeführer in eine bedrohliche Situation geraten.
Das Bundeasylsamt traf auf den Seiten 7 bis 26 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person seien schlüssig und durch die Vorlage des Identitätsausweises bestätigt worden.
Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates war mit näherer Begründung ausgeführt worden, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers - abgesehen von seinen Angaben, dass in Syrien Bürgerkrieg herrsche und er durch diesen Krieg bedroht sei - kein Glauben geschenkt werde.
Wie den Länderfeststellungen zu entnehmen sei, bestehe in Syrien ein erhebliches Risiko, Opfer von Gewalt im Rahmen des innerstaatlichen Konfliktes zu werden. Es komme zu Bombenanschlägen, Luft- und Bombenangriffen sowie Terroraktionen, denen überwiegend Zivilisten zum Opfer fallen würden.
Die Feststellungen zu Syrien basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Diese sei gemäß § 60 Abs. 2 AsylG zur Objektivität verpflichtet. Die Qualität ihrer Arbeit werde auch durch die vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen und erarbeiteten Standards der Staatendokumentation sichergestellt. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen.
Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:
Wie bereits in der Beweiswürdigung erörtert, sei dem Vorbringen des Beschwerdeführers - abgesehen von der Situation des Bürgerkrieges - die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne.
Die im Herkunftsstaat eines Asylwerbers allgemein herrschenden politischen wie sozialen Verhältnisse vermögen die Asylgewährung nicht zu tragen, da diesen allgemeinen Gegebenheiten grundsätzlich alle Einwohner der betreffenden Region gleichermaßen ausgesetzt seien. Eine im Herkunftsstaat herrschende Bürgerkriegssituation indiziere für sich alleine nicht die Flüchtlingseigenschaft.
In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005
(= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:
Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Fall des Beschwerdeführers sei das Bundesasylamt von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung ausgegangen, da den Länderfeststellungen zu entnehmen sei, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson in Syrien eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes gegeben sei.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer bis zum 04.11.2014 eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid vom 30.10.2014 verlängerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.11.2016.
Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 19.11.2013 fristgerecht eine Beschwerde, die er folgendermaßen begründete:
Er sei staatenloser Palästinenser aus Syrien, geboren in Damaskus und mit einem syrischen Identitätsausweis für Palästinenser ausgewiesen. Er habe den syrischen Militärdienst absolviert und sei dabei gedemütigt und verletzt worden. Seit dem Ausbruch des Krieges seien die Palästinenser ins Schussfeld aller rivalisierender Gruppen geraten und würden von allen verfolgt. Die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid würden keine Feststellungen zur Lage der Palästinenser enthalten. Daher bleibe im Dunkeln, woher das Bundesasylamt wissen wolle, dass für den Beschwerdeführer als Palästinenser keine, über die allgemeine Bedrohung in einem Bürgerkrieg hinausgehende, Gefährdung bestehe. In der Folge zitierte der Beschwerdeführer zwar einen allgemein gehaltenen Bericht über die Situation von staatenlosen Palästinensern, stellte jedoch keinen Bezug zu seiner Person bzw. Situation her.
Am 27.02.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeergänzung ein, in welcher das bisherige Vorbringen wiederholt und ergänzend ausgeführt worden war, dass der Beschwerdeführer als staatenloser Palästinenser bei UNRWA registriert sei und in einem Flüchtlingslager für Palästinenser in Syrien namens XXXX gelebt habe. Da er weder für die Rebellen noch für die syrische Regierung habe kämpfen wollen, werde er von beiden Seiten verfolgt. Auch stehe sein Name auf einer Fahndungsliste der Rebellen, die auf deren Facebook Seite zu finden sei. Zwei seiner Brüder seien gefoltert, einer sei umgebracht worden. Eine seiner Schwestern sei bei einem Bombenanschlag ums Leben gekommen. Das Haus der Familie im Lager sei gezielt als Warnung bzw. Drohung in Brand gesetzt worden; danach sei seine Mutter an einem Herzinfarkt verstorben.
Das Bundesasylamt habe ausgeführt, dass ihm keine persönliche Verfolgung drohe, obwohl er explizit in der Einvernahme gesagt habe, dass sein Name auf einer Fahndungsliste der Free Army Rebellen stehe, die auch auf Facebook veröffentlicht worden sei, und auch auf einer Liste der syrischen Armee stehe. Daher sei nicht nachvollziehbar, woher das Bundesasylamt zu wissen vermeine, dass der Beschwerdeführer als Palästinenser keiner, über die allgemeine Bedrohung in einem Bürgerkrieg hinausgehender, Gefährdung ausgesetzt sei.
Die im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen zur Lage in Syrien würden keinerlei Feststellungen zur Lage der Palästinenser beinhalten, insbesondere keine zur Lage im Flüchtlingslager XXXX. Berichte hierüber würden zeigen, dass die Lage in XXXX grauenhaft sei. Die syrische Regierung lasse keine Lieferungen von Lebensmitteln oder medizinische Versorgung zu. Da die Bewohner des Lagers ausschließlich der Volksgruppe der Palästinenser angehören würden, sei der gezielte Entzug der Existenzgrundlage einer Volksgruppe jedenfalls asylrelevant, was auch von UNHCR bestätigt werde.
Auch habe das Bundesasylamt keine Feststellungen zum Status des Beschwerdeführers als bei UNRWA registrierter Palästinenser getroffen. Wegen des Krieges in Syrien sei UNRWA nicht mehr in der Lage, das palästinensische Volk zu versorgen, in Schutz zu nehmen oder Beistand zu leisten. Unter Verweis bzw. Zitierung eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 29.06.2013 war ferner ausgeführt worden, dass wenn UNRWA seinen Schutz aus "irgendeinem Grund" nicht mehr gewährleisten könne und dies nicht dem Betroffenen zuzurechnen sei, Asyl zu gewähren sei. Wegen des Bürgerkriegs in Syrien könne UNRWA de facto dem palästinensischen Volk im Flüchtlingslager XXXX nicht mehr beistehen und sei dem Beschwerdeführer daher ipso facto Asyl zuzuerkennen.
Der Beschwerde beigelegt waren ein vierseitiger Ausdruck aus Facebook in arabischer Sprache vom 07.01.2012, ein (schwer leserlicher) "familiy report" betreffend die UNRWA Registrierung des Beschwerdeführers in XXXX, zwei weitere arabischsprachige Unterlagen betreffend die UNRWA Registrierung sowie drei englisch- und ein deutschsprachiger Bericht über das Leben und die Zustände im palästinensischen Flüchtlingslager XXXX vom 18.01.2014, vom 19.01.2014, vom 22.01.2014 und vom 25.02.2014.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 09.10.2013, GZ. XXXX, war der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Besitzes falscher besonders geschützter Urkunden gemäß § 224a StGB und des Vergehens des Gebrauches einer gefälschten ausländischen Urkunde nach § 223 Abs. 2 iVm § 224 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt worden. Ferner war der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19.08.2014, GZ. XXXX, wegen des Vergehens der (versuchten) Schlepperei gemäß § 114 Abs. 1 FPG iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt worden. Zeitgleich war mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit betreffend die erste Verurteilung auf fünf Jahre verlängert worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist ein staatenloser Palästinenser aus Syrien, der als Flüchtling bei UNRWA registriert worden war. Er war in Damaskus in Syrien als Kind von staatenlosen, palästinensischen Flüchtlingen geboren worden, wo er bis zu seiner Ausreise in einem Flüchtlingslager für Palästinenser in Syrien namens XXXX gelebt hat.
Der Beschwerdeführer hat Syrien am 12.02.2013 verlassen und ist mit dem Flugzeug von Damaskus aus über Amman nach Wien geflogen, wo er am 13.02.2013 den verfahrensgegenständlichen Asylantrag gestellt hat.
Mit Spruchteil II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 05.11.2013, Zl. 13 01.953-BAG, war dem Beschwerdeführer aufgrund seines Asylantrages der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Staat Syrien wegen der realen Gefahr einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes zuerkannt worden.
1.2. Der Beschwerdeführer war mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 09.10.2013 wegen der Vergehen des Gebrauches und Besitzes einer gefälschten ausländischen Urkunde zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt worden. Weiters war der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19.08.2014 wegen des Vergehens der (versuchten) Schlepperei zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt worden. Zeitgleich war mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit betreffend die erste Verurteilung auf fünf Jahre verlängert worden.
zu 1.1. Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, unter anderem auch aus dem Inhalt des angefochtenen Bescheides, und den bezüglich dieser Feststellungen glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers sowie den vorgelegten Dokumenten, aus denen sich u. a. die Registrierung des Beschwerdeführers bei UNRWA ergibt. Auch wenn das Bundesasylamt lediglich die Angabe des Beschwerdeführers, er sei staatenloser Palästinenser mit ständigem Aufenthalt in Syrien, festgestellt hat und keine Feststellungen zur seiner Registrierung bei UNRWA getroffen hat, ist nicht ersichtlich, dass das Bundesasylamt die UNRWA Registrierung des Beschwerdeführers in Frage stellt, sondern lediglich - wie in der Beschwerdeergänzung vom 27.02.2014 auch zutreffend ausgeführt - übersehen hat, diese Feststellung zu treffen bzw. die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Status in Syrien als staatenloser Palästinenser sowie den von ihm vorgelegten Identitätsausweis mit dem Aufdruck "begrenzter Aufenthalt für Palästinenser" entsprechend zu würdigen. Dahin gestellt bleiben kann, ob der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund - Verfolgung aufgrund seiner Weigerung an Kampfeshandlungen weder auf der Seite der Regierung noch auf der Seite der Rebellen teilzunehmen - den Tatsachen entspricht, da dies für eine Asylgewährung eines staatenlosen Palästinensers gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a Satz 2 Richtlinie 2011/95/EU nicht von Relevanz ist (vgl. hierzu die rechtlichen Erwägungen in gegenständlichem Erkenntnis).
zu 1.2. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers gründen sich auf die dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.05.2015 übermittelte Strafkarte des Landesgerichtes für Strafsachen vom 30.04.2015, auf das am 19.05.2015 eingelangte Urteil vom 19.08.2014, GZ. XXXX, sowie auf die vom Bundesverwaltungsgericht am 24.06.2015 eingeholte Strafregisterauskunft.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren zu.
3.2. Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes ist in Bezug auf die in gegenständlichem Erkenntnis unter Punkt II.1.1. getroffenen Feststellungen zum Ergebnis gelangt, dass das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft ist. Da bereits aus dem angefochtenen Bescheid ersichtlich ist, dass das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführers, ein staatenloser Palästinenser aus Syrien zu sein, als wahr erachtet hat, ist festzuhalten, dass der festgestellte Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.6.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.6.2003, Zl. 2002/20/0336).
Auch der Verfassungsgerichtshof hat im Zuge der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, nämlich des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, ausdrücklich klargestellt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem "Asylgerichtshof" (nunmehr: Bundesverwaltungsgericht) erforderlich ist, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.3.2012, Zl. U466/11 u.a.).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und deren Ergänzungen als geklärt anzusehen. Im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers waren keine weiteren Ermittlungsschritte zu setzen, da das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers, welches zu dem im gegenständlichen Erkenntnis festgestellten Sachverhalt geführt hat, von der zuständigen Einzelrichterin für glaubwürdig erachtet wird und sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen lässt, dass das Bundesasylamt diesbezüglich zu einer anderen Ansicht gelangt ist. Folglich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
3.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Z 1); einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt (Z 2); er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 3) oder von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht (Z 4).
3.3.2. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, BGBl. Nr. 78/1974 (GFK), ist als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach Art. 1 Abschnitt D GFK findet das Abkommen auf Personen keine Anwendung, die derzeit von anderen Organen oder Organisationen der Vereinten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten. Wenn dieser Schutz oder diese Hilfe aus irgendeinem Grunde wegfällt, ohne dass die Stellung dieser Personen gemäß den bezüglichen Beschlüssen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geregelt ist, so werden diese Personen ipso facto der Vorteile dieses Abkommens teilhaftig.
Gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Status-RL) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.
Gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. b der Status-RL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er von den zuständigen Behörden des Landes, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Landes verknüpft sind, bzw. gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Gemäß Art. 12 Abs. 2 der Status-RL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er a) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen; b) eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat, bevor er als Flüchtling aufgenommen wurde, das heißt vor dem Zeitpunkt der Ausstellung eines Aufenthaltstitels aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; insbesondere grausame Handlungen können als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft werden, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden; c) sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen.
Gemäß Art. 12 Abs. 3 der Status-RL findet Absatz 2 auf Personen Anwendung, die andere zu den darin genannten Straftaten anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren seinen "familiy report" betreffend seine UNRWA Registrierung in XXXX vorgelegt.
Bei UNRWA handelt es sich um eine Organisation der Vereinten Nationen iSd Art. 1 Abschnitt D der GFK, auf die sowohl Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL sowie § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG Bezug nehmen. Die Rechtsstellung von Asylwerbern, die grundsätzlich dem Schutz einer von Art. 1 Abschnitt D GFK erfassten Organisation unterstehen, unterscheidet sich in folgender Hinsicht von jener anderer Asylwerber: Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL sieht - in Entsprechung des Art. 1 Abschnitt D GFK - einerseits vor, dass Drittstaatsangehörige oder Staatenlose von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen sind, wenn sie unter dem Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Art. 1 Abschnitt D GFK stehen. Andererseits genießen vom Anwendungsbereich der genannten Bestimmungen erfasste Personen dann, wenn der Schutz oder Beistand einer solchen Organisation "aus irgendeinem Grund" nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, "ipso facto" den Schutz der Status-RL bzw. der GFK. Auf Grund dieses in Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL angeordneten "ipso facto" - Schutzes sind die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union verpflichtet, vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung erfassten Personen auf Antrag den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn der Beistand einer Organisation der Vereinten Nationen iSd Art. 1 Abschnitt D GFK "aus irgendeinem Grund" wegfällt und keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder in Abs. 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt (vgl. EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 76).
Österreich ist seiner Verpflichtung, die Status-RL und damit auch den genannten Art. 12 der Status-RL in innerstaatliches Recht umzusetzen, insoweit nachgekommen, als nach dem in § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG normierten Asylausschlussgrund einem Fremden kein Asyl gewährt werden kann, "so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt". Eine ausdrückliche Regelung, die die - in Satz 2 des Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL vorgesehene - "ipso facto"-Zuerkennung von Asyl an Personen, denen gegenüber der Beistand der UNRWA "aus irgendeinem Grund" weggefallen ist, anordnen würde, enthält das AsylG 2005 jedoch nicht. Der "ipso facto"-Schutz bewirkt insofern eine Privilegierung von Personen, die unter dem Schutz der UNRWA gestanden sind, als diese - im Unterschied zu nicht unter Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL fallende Personen - für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten keine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A GFK genannten Gründen glaubhaft machen müssen, sondern nur darzutun haben, dass sie unter dem Schutz der UNRWA gestanden sind, dass dieser Beistand aus irgendeinem Grund weggefallen ist und dass keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt (vgl. EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 76). Somit dürfte es sich bei dem zweiten Satz des Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL um eine den Einzelnen begünstigende unionsrechtliche Regelung handeln, die mangels Umsetzung innerhalb der am 10. Oktober 2006 abgelaufenen Umsetzungsfrist (vgl. Art. 38 Status-RL) unmittelbar anzuwenden sein dürfte (VfGH 12.09.2013, U1053/2012; 29.06.2013, U706/2012; 29.06.2013, U674/2012).
Die dargestellte Judikatur des EuGH und des VfGH erging zwar zur Status-RL 2004/83/EG, welche mittlerweile durch die Status-RL 2011/95/EU neu gefasst wurde, jedoch blieb Art. 12 Abs. 1 lit. a dadurch inhaltlich unverändert, sodass nach wie vor auf die dargestellte Judikatur zurückgegriffen werden kann. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen in innerstaatliches Recht ergibt sich (gemäß Erwägung 52 der RL 2011/95/EU) aus der RL 2004/83/EG.
Ausgehend davon hat das Bundesasylamt übersehen, Feststellungen dahingehend zu treffen, dass im Fall des Beschwerdeführers, der seine Registrierung bei UNRWA bescheinigt hat, eine solche vorliegt und hat weiters - damit in Zusammenhang stehend - verkannt, dass in einem derartigen Fall keine Glaubhaftmachung einer Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu prüfen ist, sondern (lediglich), ob ein Asylausschlussgrund im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG bzw. Art. 1 Abschnitt D der GFK vorliegt oder ob der Beschwerdeführer gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL "ipso facto" den Schutz dieser Richtlinie genießt, was wiederum Fragen dahingehend aufwirft, ob der Beschwerdeführer unter dem Schutz oder dem Beistand der UNRWA gestanden ist, ob dieser Schutz oder Beistand aus "irgendeinem Grund" weggefallen ist, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, und ob einer der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt.
Zunächst ist dazu festzuhalten, dass die Lage der Personen die den Beistand der UNRWA genießen, bislang nicht endgültig geklärt worden ist (vgl. auch EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 54).
Fallbezogen ist weiters aufgrund der Vorlage der UNRWA-Registrierungskarte ("family report") zugrunde zu legen, dass der Beschwerdeführer in Syrien tatsächlich unter dem Schutz/Beistand der UNRWA gestanden ist. Allerdings ist diesbezüglich nicht von einer aktuellen ("zurzeit") tatsächlichen Inanspruchnahme der Hilfe/Unterstützung der UNRWA (und daher nicht vom Bestehen eines Asylausschlussgrundes gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG bzw. Art. 1 Abschnitt D der GFK) auszugehen (vgl. EuGH vom17.06.2010, Bobol, C-31/09, wonach die Ausschlussklausel des Art. 1 Abschnitt D der GFK eng auszulegen ist und nicht auch Personen erfassen kann, die berechtigt sind oder waren, den Schutz oder Beistand dieses Hilfswerks in Anspruch zu nehmen).
Es ist daher die Frage von Bedeutung, ob der Beschwerdeführer nicht "ipso facto" den Schutz der Status-RL genießt, weil ihm der Beistand der UNRWA zwar in der Vergangenheit gewährt wurde, nunmehr jedoch aus "irgendeinem Grund" iSd Status-RL nicht länger gewährt wird.
Dafür reicht das bloße oder das freiwillige Verlassen des Einsatzgebietes der UNRWA nicht aus, vielmehr muss der Wegzug aus diesem Gebiet durch vom Betroffenen nicht zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe, die ihn dazu zwingen, dieses Gebiet zu verlassen und den von der UNRWA gewährten Beistand zu genießen, gerechtfertigt sein. Was im Einzelfall die (von den zuständigen nationalen Behörden und Gerichten vorzunehmende) Prüfung der Umstände angeht, die dem Verlassen des Einsatzgebietes der UNRWA zugrunde liegen, muss das Ziel von Art. 1 Abschnitt D der Genfer Konvention, auf den Art. 12 Abs. 1 lit. a dieser Richtlinie verweist, nämlich, die Fortdauer des Schutzes der palästinensischen Flüchtlinge als solche zu gewährleisten, bis ihre Lage gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, berücksichtigt werden. Angesichts dieses Ziels ist ein palästinensischer Flüchtling dann als gezwungen anzusehen, das Einsatzgebiet der UNRWA zu verlassen, wenn er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dieser Organisation unmöglich ist, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen (EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a.).
UNHCR führt dazu (unter Hinweis auf die Rechtssache vor dem EuGH, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a.) in seiner "Note on UNHCR's Interpretation of Article 1D of the 1951 Convention relating to the Status of Refugees and Article 12(1)(a) of the EU Qualification Directive in the context of Palestinian refugees seeking international protection" vom Oktober 2014 aus, dass es für einen antragstellenden palästinensischen Flüchtling unter anderem dann nicht möglich sein wird, zurückzukehren oder sich unter den Schutz der UNRWA zu stellen, wenn damit eine Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der persönlichen Freiheit verbunden wäre, sowie aus anderen ernst zu nehmenden Schutzproblemen, wie beispielsweise bei Vorliegen von bewaffneten Konflikten oder von anderen Gewaltsituationen sowie in Bürgerkriegssituationen (siehe dazu auch das h.g. Erkenntnis vom 11.09.2014, L503 1439274-1/8E).
Fallbezogen hat das Bundesasylamt (mit dem in Rechtskraft erwachsenen Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides) dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf - das gesamte Staatsgebiet von - Syrien wegen des Vorliegens von Sicherheitsdefiziten erheblicher Intensität und einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes zuerkannt.
Es ist - zumal eine unveränderte Tatsachenlage in diesem Bereich anzunehmen ist - ausgehend von dem zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes angenommenen Sachverhalt des Bundesasylamtes daher auch bei der Frage der Zuerkennung des Asylstatus festzustellen (vgl. dazu auch VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0350), dass angesichts einer derartigen Situation in Syrien sich der Beschwerdeführer in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet, da er dort tatsächlich Gefahr läuft, einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens ausgesetzt zu sein, bzw. dass es für den Beschwerdeführer nicht möglich sein kann, nach Syrien (in seinen Wohnort Damaskus oder in einen anderen Teil Syriens) zurückzukehren oder sich dort unter den Schutz/den Beistand der UNRWA zu stellen und es der UNRWA auch nicht möglich ist, dem Beschwerdeführer dort Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen.
Im Ergebnis sind somit fallbezogen vom Beschwerdeführer nicht zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe für die nicht längere Gewährung des Beistandes der UNRWA zu bejahen. Zumal keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 der Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt (zu Art. 12 Abs. 2 Status RL vgl. die untenstehenden Ausführungen zu den Ausschlussgründen iSd § 6 AsylG 2005), genießt der Beschwerdeführer daher gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL "ipso facto" den Schutz dieser Richtlinie.
Für die Annahme einer "Fluchtalternative" außerhalb Syriens, also dafür, dass es dem Beschwerdeführer, der in Syrien geboren worden war und immer dort gelebt hat, allenfalls möglich und zumutbar sein könnte, sich in ein Mandatsgebiet der UNRWA außerhalb Syriens zu begeben und dort den Schutz der UNRWA in Anspruch zu nehmen, fehlen fallbezogen alle Anhaltspunkte (vgl. auch VwGH vom 30.11.2000, Zl. 98/20/0441; vom 24.11.2005, Zl. 2003/20/0109; und vom 26.01.2006, Zl. 2005/20/0304, wonach die Annahme einer "Fluchtalternative" [u.a.] die gefahrlose Erreichbarkeit und deren Zumutbarkeit voraussetzt und die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 27.08.2014 "Libanon/UNRWA-Lager", aus welcher hervorgeht, dass es "keine Freizügigkeit" für palästinensische staatenlose Flüchtlinge, egal ob mit oder ohne UNRWA-Registrierung, im Bereich der zuständigen Staaten im UNRWA-Mandatsgebiet [Syrien, Libanon, Jordanien, Israel] gibt und dass betreffend den Libanon und Jordanien [de facto] keine [legale] Einreise für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien und betreffend Israel eine Ein- und Ausreise ausschließlich für bestimmte, im israelisch kontrollierten Bevölkerungsregister registrierte Palästinenser möglich ist).
Abgesehen von diesen faktischen Hindernissen wäre ein Verweis des Beschwerdeführers auf UNRWA-Mandatsgebiete außerhalb Syriens auch in rechtlicher Hinsicht fraglich, zumal der EuGH in seiner Entscheidung vom 19.12.2012 (C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 77) angemerkt hat, dass die Flüchtlingseigenschaft erlischt, wenn ein Asylberechtigter - nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt worden ist - "in der Lage ist, in das Einsatzgebiet der UNRWA zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte" (siehe dazu auch das h.g. Erkenntnis vom 11.09.2014, L503 1439274-1/8E).
3.3.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf: Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich zum Teil auf die Vorgängerbestimmung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 nämlich den § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997: VwGH 23.09.2009, Zl. 2006/01/0626; VwGH 27.04.2006, Zl. 2003/20/0050; VwGH 03.12.2002, Zl. 99/01/0449 und VwGH 06.10.1999, Zl. 99/01/0288).
Der Beschwerdeführer wurde zwar zweimal von inländischen Gerichten wegen der Begehung von Straftaten verurteilt, ein Ausschlussgrund im Sinne des § 6 AsylG (und auch nicht im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Status-RL) wurde damit unter Berücksichtigung obiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus folgenden Gründen nicht gesetzt.
Beide vorliegende Verurteilungen betreffen keine "besonders schweren Verbrechen" im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG (und auch nicht die in Art. 12 Abs. 2 lit. a bis c Status-RL genannten (Kriegs)verbrechen bzw. schwere nichtpolitische Straftaten bzw. den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufende Handlungen), sondern lediglich Vergehen im Sinne des § 17 StGB mit jeweils geringen Strafen von vier bzw. acht Monaten, die beide auch noch bedingt nachgesehen worden waren. Hinzu kommt, dass auch das Landesgericht für Strafsachen Wien anlässlich der zweiten Verurteilung vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht abgesehen hat und sohin in einer Gesamtbetrachtung nicht auf eine grundsätzliche kriminelle Neigung des Beschwerdeführers geschlossen werden kann.
3.3.4. Da sich im Verfahren sohin keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zum Asylausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG bzw. Art. 1 Abschnitt D der GFK und zu dem in der Statusrichtlinie gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a normierten "ipso facto"-Schutz besteht eine gefestigte, oben wiedergegebene Judikatur des Europäischen Gerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung basiert auf dieser Rechtsprechung.
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