W218 2017779-1•BVwG W218 2017779-1
W218 2017779-1Bundesverwaltungsgericht25.06.2015
Behindertenpass, ersatzlose Behebung, Gültigkeitsdauer,<br/>Zusatzeintragung
W218 2017779-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 07.01.2015, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, gemäß § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit dem am 19.08.2014 eingebrachten Schreiben vom 13.07.2014 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Duplikates seines Parkausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden sowie eine Kopie seines bei einem Fahrzeugbrand verloren gegangenen Ausweises vor.
Mit Schreiben vom 21.08.2014 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer darüber, dass auf Grund der ab 01.01.2014 geltenden Rechtslage als Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises der Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung Voraussetzung sei. Da der Beschwerdeführer über keinen Behindertenpass besitze, müsse er einen diesbezüglichen Antrag stellen.
Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der erforderlichen Zusatzeintragung.
In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 27.11.2014 wurde nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.11.2014 unter Anführung der Gesundheitsschädigungen "Coronare Herzkrankheit, Posttraumatische Funktionsbehinderung des re. Sprungelenkes, Diabetes mellitus Typ II" der Gesamtgrad der Behinderung mit 50 v. H. eingeschätzt. Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung wurde im Fall des Beschwerdeführers verneint, mit der Begründung, dass aufgrund des durchgeführten Untersuchungsbefundes davon auszugehen sei, dass die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel aus medizinischer Sicht möglich sei.
Dem Beschwerdeführer wurde am 09.12.2014 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt.
Mit Schreiben der belangten Behörde ebenfalls vom 09.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG hinsichtlich seines Antrages auf Ausstellungen eines Ausweises gemäß § 29b StVO mitgeteilt, dass gemäß dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 27.11.2014 die Voraussetzungen für die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht vorlägen. Der Beschwerdeführer wurde zur Stellungnahme hierzu aufgefordert; eine solche erstattete er mit Schreiben vom 26.12.2014, eingelangt am 30.12.2014.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.01.2015 wies die belangte Behörde den am 28.08.2014 eingelangten Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis für Behinderte) ab. In ihrer Begründung verweist die belangte Behörde auf § 29b Abs. 1 StVO, wonach Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag ein Ausweis auszufolgen ist. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Eingabe vom 28.08.2014 die Ausstellung eines § 29b-Ausweises beantragt. Der Beschwerdeführer sei Inhaber eines Behindertenpasses ohne die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung". Aufgrund seiner im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände vom 30.12.2014 sei festgestellt worden, dass mangels neu vorgelegter Befunde eine Änderung der Einschätzung nicht objektivierbar sei. Da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines § 29b-Ausweises somit nicht vorlägen, sei der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben (E-Mail) vom 13.01.2015 gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er habe nie einen Antrag auf einen Behindertenausweis gestellt, sondern wie es im Schreiben vom 21.08.2014 stehe, um ein Duplikat seines Ausweises gebeten, da sein ursprünglicher Ausweis bei einem Fahrzeugbrand vernichtet worden sei. Wie man ihm mitgeteilt habe, sei seit 2014 dazu ein Behindertenausweis notwendig. Um diesen habe er angesucht. Der Beschwerdeführer gab an, dass er dem Arzt seine Leiden geschildert habe. Er verstehe nicht, warum man ihm den Befund des Sachverständigen zugesendet und diesen als Grundlage für die Abweisung genommen habe. Wenn man ihm nicht glaube, hätte man ihn noch zu einem Internisten, Lungenfacharzt und Orthopäden zu einer Ganganalyse schicken können. Um noch die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel anzusprechen, möchte er erwähnen, dass die Bahnstation, das einzige öffentliche Verkehrsmittel, zwei Kilometer entfernt sei.
Mit Schreiben vom 16.06.2015 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Bezirkshauptmannschaft Amstetten um Auskunft, ob der Beschwerdeführer über die Berechtigung eines Parkausweis verfüge und ob diese befristet oder unbefristet erteilt worden sei. Weiters wurde um Übermittlung des betreffenden Gutachtens ersucht.
Mit Schreiben vom 17.06.2015 langte die Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Amstetten ein, dass dem Beschwerdeführer ein Behindertenparkausweis mit der XXXX unbefristet ausgestellt worden sei. Das amtsärztliche Gutachten wurde beigelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer brachte am 13.07.2014 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Duplikates seines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, ein.
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses ohne die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung".
Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Parkausweises, der ihm am XXXX von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten mit der XXXX unbefristet ausgestellt wurde.
Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Dass der Beschwerdeführer über die Berechtigung eines unbefristeten Parkausweises verfügt, ergibt sich aus der Stellungnahme und dem übermittelten amtsärztliche Gutachten der Bezirkshauptmannschaft Amstetten, eingelangt am 18.06.2015.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in Verfahren auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 StVO eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat nicht vorgesehen ist, liegt somit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 29b Abs. 1 StVO ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.
Gemäß § 29b Abs. 6 StVO verlieren Ausweise, die vor dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 16. November 1976, BGBl. Nr. 655/1976, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1990, entsprechen, ihre Gültigkeit mit 31. Dezember 2015. Ausweise, die nach dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen (Gehbehindertenausweisverordnung), BGBl. II Nr. 252/2000, entsprechen, bleiben weiterhin gültig.
Im gegenständlichen Fall begehrte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Duplikates seines Parkausweises. Da sein Parkausweis am 06.03.2012 unbefristet ausgestellt wurde, behält dieser Parkausweis seine Gültigkeit und ist ihm daher ein Duplikat auszustellen.
Angemerkt wird, dass im vorliegenden Fall der Antrag aus Ausstellung eines Behindertenpasses unterbleiben hätte können, da der Beschwerdeführer über eine gültige Berechtigung für einen Parkausweis verfügt und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, das seit 01.01.2014 die Kompetenz zur Ausstellung von Ausweisen nach § 29b StVO hat, dies mittels einer Anfrage bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten leicht hätte feststellen können.
Da der Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen nicht erlassen hätte werden dürfen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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