BVwG W197 1433682-1

W197 1433682-1Bundesverwaltungsgericht25.06.2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Rückkehrsituation,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Zurückziehung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W197 1433682-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W197.1433682.1.00

Spruch

W197 1433682-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2013, AIS-Zahl: 12 09.063-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.05.2015, zu Recht erkannt:

A)

I. Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 BGBl. I. Nr. 100/2005 (AsylG) idgF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 i.d.g.F. wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter von einem Jahr bis zum 07.04.2016 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) führt den im Verfahren verwendeten Namen, ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, ist sunnitischen Bekenntnisses, reiste am 20.07.2012 illegal ins Bundesgebiet ein, stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Vor der Behörde gab der BF 2013 an, dass er im Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Nangahar nahe der Hauptstadt Jalalabad bei seiner Familie gelebt habe. Die Taliban hätten ihm vorgeworfen, für ausländische Truppen zu arbeiten. Deshalb habe er Afghanistan verlassen.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem der BF niederschriftlich einvernommen wurde, erließ die Behörde mangels Glaubwürdigkeit des BF den nunmehr angefochtenen Bescheid und sprach aus, dass ihm weder Asyl, noch subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Zugleich wurde der BF in den Herkunftsstaat ausgewiesen. Dagegen erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen wie bisher.

2. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 19.05.2015 zog der BF nach eingehender Erläuterung der Sach- und Rechtslage die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurück und hielt die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. und III. ausdrücklich aufrecht. Im Zuge des Beweisverfahrens wurde vom BVwG eine Anfrage an die Staatendokumentation zur Sicherheitslage in Jalalabad und Umgebung gestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Zur Person

Der Beschwerdeführer (BF) führt den im Verfahren verwendeten Namen, ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Pashtunen an, ist sunnitischen Bekenntnisses, reiste am 20.07.2012 illegal ins Bundesgebiet ein, stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF hat keine spezifische Ausbildung, war arbeitslos und ist seit nunmehr fast 3 Jahre nicht mehr im Herkunftsstaat gewesen. Er lebte vor seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Familie im angegebenen Dorf. Die Familie hat dieses Dorf jedoch inzwischen wegen der schlechten Verhältnisse verlassen wobei nicht feststeht, wo sich die Familie jetzt genau aufhält. Der BF habe noch einen Onkel väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits, wobei er nur zum Onkel einmal telefonischen Kontakt hatte. Weitere Verwandte hat der BF in Afghanistan nicht.

Dem BF steht ansonsten keine innerstaatliche Fluchtalternative offen.

1.2. Zum Herkunftsstaat

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).

Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).

Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan (UNAMA 7.2014).

Sämtliche Feststellungen aus: BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, 9.11.2014, S. 13, 22-24)

Den nachfolgend zitierten Quellen zufolge wird die Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar als volatil beschrieben und es kommt immer wieder zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen. Die Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe hat den nachfolgend zitierten Quellen zufolge in den letzten Jahren zugenommen. Allerdings stellt sich die Sicherheitslage in den einzelnen Distrikten sehr unterschiedlich dar und geht aus den nachfolgend zitierten Quellen hervor, dass es in einigen Distrikten immer wieder zu Aufständen regierungsfeindlicher Gruppierungen kommt, während die Sicherheitslage in anderen als stabil beschrieben wird. Der Distrikt Hesarak gehört nachfolgend zitierten Quellen zufolge zu jenen mit der instabilsten Sicherheitslage in Nangarhar.

In den Briefing Notes vom 22.9.2014 schreibt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Sicherheitslage in Afghanistan:

In der vergangenen Woche kam es zu militärischen Auseinandersetzungen in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Baghlan, Kunduz, Zabul, Uruzgan, Maidan Wardak, Khost, Helmand, Ghazni, Kunar, Sar-i-Pul. Am 15.09.14 wurde die Leiche des Gouverneurs des Distrikts Chamkani in der südöstlichen Provinz Paktia aufgefunden. Er war zuvor entführt worden. In der Grenzstadt Torkham in der östlichen Provinz Nangarhar gingen Dutzende von NATO-Tankwagen nach einem Selbstmordanschlag in Flammen auf. [...]

In den Briefing Notes vom 3.11.2014 schreibt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Sicherheitslage in Afghanistan:

[...] Nach Schätzungen des US-Militärs wurden in diesem Jahr bisher 7.000 bis 9.000 afghanische Polizisten und Soldaten getötet oder verwundet.

Nach Angaben des UNHCR stieg die Zahl der intern Vertriebenen im September um 33.240 auf 755.011 Personen. Als wichtigste Fluchtauslöser wurden bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Regierungsgegnern und den afghanischen Sicherheitskräften sowie Belästigungen und Einschüchterungen durch Aufständische genannt. Weitere Gründe waren Militäroperationen der Sicherheitskräfte, allgemeine Unsicherheit, stammesinterne Dispute, bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Gruppen von Regierungsgegnern und Bombardierungen von jenseits der pakistanischen Grenze. Die meisten Flüchtlinge nahm die Provinz Kabul auf (11.722 Personen). Fluchtbewegungen gab es aus bzw. innerhalb folgender Provinzen: Kabul, Maidan Wardak, Logar, Kapisa, Parwan (Zentralafghanistan), Kunduz (Nordosten), Nuristan, Laghman, Nangarhar, Kunar (Osten), Ghazni (Südosten), Helmand (Süden), Farah, Badghis (Westen).

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration (3.11.2014): Briefing Notes,

http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1415024962_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-03-11-2014-deutsch.pdf, Zugriff 15.4.2015

In seinem Bericht vom Dezember 2014, der den Zeitraum seit September 2014 abdeckt, schreibt der UNO-Generalsekretär, dass Aufständische in den meisten Teilen des Landes Angriffe auf Regierungskräfte verübt haben. Die schwersten Angriffe fanden in den Provinzen Helmand und Kandahar im Süden, in den Provinzen Ghazni, Paktia und Paktika im Südosten, in der Provinz Nangarhar im Osten, in der Provinz Kundus im Nordosten, in der Provinz Faryab im Norden sowie in den Provinzen Herat Farah und Ghor im Westen statt. Insgesamt gesehen waren die afghanischen Sicherheitskräfte in der Lage, den Aufständischen mit relativer Wirksamkeit entgegenzutreten, auch wenn sie Berichten zufolge signifikante Opferzahlen zu verzeichnen hatten.

http://www.ecoi.net/local_link/294284/429187_de.html, Zugriff 15.4.2015

Aus dem Report von EASO vom Jänner 2015 geht im Hinblick auf die Provinz Nangarhar hervor, dass diese mit der Hauptstadt Jalalabad aus 22 Distrikten - darunter einem Distrikt namens Hesarak - besteht. Die Sicherheitslage hat sich seit 2012 verschlechtert, mit einer Zunahme der Angriffe gegen ANSF am Bati Kot-Highway. Auch die Fernverkehrsstraße Torkham-Jalalabad ist zu einem Angriffsziel geworden und Nangarhar ist sowohl für die Taliban, als auch Regierungstruppen bzw. die Koalition der Truppen eine strategisch bedeutende Provinz. Das Vorhandensein von Aufständischen führt dazu, dass amerikanische Drohnen eingesetzt werden, um die Taliban zu beseitigen.

Die Unsicherheit hängt auch damit zusammen, dass sich die provinzielle Elite und der ehemalige Gouverneur Gul Aga Shirzai, um die lokalen Ressourcen konkurrieren. Um ihre Präsenz zu stärken nutzen die Aufständischen diese Rivalitäten, Stammeskonflikte, Landstreitigkeiten sowie den Widerstand gegen die Beseitigung des Opiumanbaus, der zwischen 2012 und 2013 um 400% gestiegen ist. Die verstärkte Präsenz der Taliban wirkt sich auf das tägliche Leben der Zivilbevölkerung aus, die es aus Angst vor Repressalien vermeidet, Sänger und Musikanten zu Hochzeiten einzuladen.

Entführung und Lösegeldforderung - zwischen USD 300.000.- und 1,5 Millionen - haben sich zwischen März 2013 und Jänner 2014 vervielfacht.

Zwischen Jänner und Oktober 2014 wurden in der Provinz Nangarhar

2. 750 Sicherheitsvorfälle registriert. Die unbeständigsten Distrikte waren Khogyani, Bati Kot, Charparhar, Hesarak und Shinwar mit mehr als 200 Vorfällen. Keiner der Distrikte bleibt von Gewalt verschont. Die Distrikte Khogyani, Chaparhar, Behsud und Achin weisen mit 51 bis 150 zivilen Opfern (vom 1. September 2013 bis zum 30. September 2014) die höchste Anzahl von zivilen Opfern auf. Abgesehen davon, dass sie kollaterale Opfer sind, stellen Zivilisten auch ein direktes Ziel dar. In den Distrikten Batikot, Pachieragam, Sherzad und Hesarak wurden im Zeitraum vom 1. September 2013 bis zum 30. September 2014 zwischen 26 und 50 Opfer gezählt. Zwischen 29. Juli und 1. August 2014 wurden im Distrikt Hesarak mehrere Polizeistationen gleichzeitig von hunderten Kämpfern der Taliban angegriffen, da die Nähe [des Distrikts Hesarak] zu strategisch wichtigen Lagen [angrenzenden Distrikten] die Bedenken erhöht hat, dass die Gewalt auf andere, traditionell stabilere Gebiete übergreifen könnte.

2012 war das Haqqani-Netzwerk in den Distriken Hesarak, Sherzad, Charpahar und Jalalabad City vorherrschend. Unter den Opfern der afghanischen Armee wurde in der Provinz Nangarhar eine große Zahl von pakistanischen Taliban identifiziert und die in Pakistan verbotene Lashkar-e Islam ist in der Provinz noch immer aktiv. Seit Februar 2010 ist Qari Rahmat der Anführer der Taliban im Distrikt Achin und führt 300 Männer.

[...] The Nangarhar province (capital Jalalabad) consists of 22 districts (Achin, Batikot, Behsud, Chaparhar, Dara-e-Nur, Dehbala, Durbaba, Goshta, Hesarak, Jalalabad, Kama, Khogyani, Kot, Kuzkunar, Lalpur, Muhmand Dara, Nazyan, Pachieragam, Rodat, Shinwar, Surkhrod, Sherzad(719)) and is mainly mountainous or semi-mountainous(720). Of the 1,436,000(721) inhabitants, 90% are Pashtuns while the remaining population is divided between Pachay, Tajiks, Gujjars and Kuchis.

Die Strecke Kabul-Jalalabad zählt in Afghanistan, wo es nicht an gefährlichen Strecken mangelt, zu den gefährlichsten Verkehrslinien.

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Afghanistan, Sicherheitslage Jalalabadvom 29. Jänner 2015

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität, Herkunft, zum Wohnort sowie zum Fehlen eines ausreichenden Netzwerkes im Herkunftsstaat des BF stützen sich auf die Angaben des BF im Asylverfahren sowie auf vorgelegte Urkunden.

2.2. Die entscheidungsrelevanten Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da die aktuellen Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen beruhen und ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild geben, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der schlüssigen Situationsdarstellungen im Herkunftsstaat zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind.

Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Asylgerichtshof von Amts wegen vorliegenden Berichte für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Vom BF wurden keine anderslautenden Berichte vorgelegt oder auf solche verwiesen, noch die herangezogenen Berichte in Zweifel gezogen.

Festzuhalten ist, dass die Sicherheitslage in Nangahar im Bereich des vormaligen Wohnsitzes des BF als gefährlich zu bewerten ist. Dies entwertet ein allfällig vorhandenes familiäres Netzwerk in Form des elterlichen Wohnhauses, wobei nicht festgestellt werden kann, ob dieser überhaupt noch besteht. Unsicher ist aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in den beiden Provinzen, ob der BF überhaupt in der Lage wäre, in den heimatlichen Wohnort zu gelangen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der BF nunmehr längere Zeit von Afghanistan ortsabwesend ist. Aus all dem ergibt sich, dass eine sichere Rückführung des BF nach Afghanistan nicht möglich ist.

2.3. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1 Zu Spruchpunkt I.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 VwGVG durch Beschluss. An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht ist gemäß insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind. Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Der BF zog mit Eingabe am 19.05.2015, die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 25.02.2013, Zl. 12 09.063-BAI, rechtswirksam zurück, wodurch beschlussgemäß vorzugehen war (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

3.2. Zu Spruchpunkt A II.

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.

Im Vergleich zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf § 57 FrG verwies, bezieht sicht § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art 3 EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 i.V.m § 57 Abs. 1 auch auf die neue Rechtslage anwenden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).

3.2.2. Im Fall des BF ergeben sich unter Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen zur Situation in Afghanistan in Zusammenhang mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.

Bereits aus den getroffenen Feststellungen zu der in Frage kommenden Provinzen ergibt sich, dass die Sicherheitslage besorgniserregend ist. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass sich aus den zugrunde gelegten Länderfeststellung und den in das Verfahren einfließenden sonstigen Informationen für das erkennende Gericht ergibt, dass aufgrund der Häufung und Schwere der verübten Anschlägen und herrschenden Kriegshandlungen in der in Frage kommenden Region, eine sichere Rückführung des Beschwerdeführers nicht möglich ist. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass für den BF diesfalls eine ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben droht. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in einer anderen Gegend Afghanistans Fuß fassen könnte, haben sich nicht ergeben. Dem BF steht auch in Kabul kein existenzsicherndes Netzwerk zur Verfügung.

Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers, der seit acht Jahren nicht mehr in Afghanistan war, zu erkennen, dass er im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr nach Afghanistan - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.

Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Dem Beschwerdeführer war daher nach dieser Bestimmung der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

3.3. Zu Spruchpunkt A III.

Gemäß § 8 Abs.4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. Daher war ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zuzuerkennen.

Zu B. Zur Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben der beschwerdeführenden Partei ist. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt" (VwGH 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011; vgl. auch VwGH 23.09.2014, Zl. Ra 2014/01/0058; VwGH 28.11.2014, Zl. Ra 2014/01/0088).

In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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