BVwG W176 2108345-1

W176 2108345-1Bundesverwaltungsgericht25.06.2015

Regest

Bürgerkrieg, Doppelstaatsbürger, Ermittlungspflicht,<br/>Familienverfahren, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>private Verfolgung, religiöse Bekenntnisgemeinschaft, staatlicher<br/>Schutz

Gesamter Gesetzestext

BVwG W176 2108345-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W176.2108345.1.00

Spruch

W176 2108345-1/4E

W176 2108344-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerden (1.) des XXXX, geboren am XXXX, und (2.) der XXXX, geboren am XXXX, beide syrische und armenische Staatsbürger, jeweils gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 21.05.2015, (1.) IFA: 831881010/1772966 bzw. (2.) IFA: 831881108, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerden werden die Bescheide im bekämpften Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer (ein Ehepaar) brachten am 21.12.2013 Anträge auf internationalen Schutz ein.

2. Bei ihrer (unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführten) Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich am 22.12.2013 nannten die Beschwerdeführer als Staatsangehörigkeit "Armenien". Sie hätten in XXXX, Syrien, gelebt und seien ethnische Armenier christlichen Glaubens. Im September 2013 seien sie schlepperunterstützt von XXXX über die Türkei nach Armenien gereist, wo ihnen armenische Reisepässe ausgestellt worden seien. In der Folge seien sie - wiederum mit Hilfe eines Schleppers - nach SHARJA, Vereinigte Arabische Emirate, und dann von DUBAI nach WIEN geflogen.

Die Beschwerdeführer legten zum einen ihnen am 08.10.2013 ausgestellte armenische Reisepässe vor, in denen als Staatsangehörigkeit "Republic of Armenia" und als Geburtsort "Syrian Arab Republic" aufscheint. Auf Seite 5 der Pässe ist unter der Überschrift "Observations" jeweils ein am 16.12.2013 angebrachter Stempelvermerk in armenischer Sprache ersichtlich. Zum anderen brachten sie ihre syrischen Personalausweise in Vorlage.

Zu ihren Fluchtgründen gaben die Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Ihr Sohn namens Vartan sei auf der Fahrt mit dem Bus von XXXX nach RAQQA von der Freien Syrischen Armee festgenommen worden; man habe ihm vorgeworfen, dass er der Syrischen Armee angehöre und ihm mit dem Umbringen gedroht. Daraufhin habe der Erstbeschwerdeführer sein Geschäft verkauft und beschlossen, mit seiner Familie aus Syrien zu fliehen. Die Zweitbeschwerdeführerin gab überdies an, dass es in XXXX ständig zur Explosion von Autobomben komme und es dort keine Sicherheit gebe. Die kurdische Bürgerwehr habe einige Armenier rekrutiert, die bei den Kämpfen ums Leben gekommen seien.

3. Am 26.06.2014 vor dem Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) - auf Arabisch - einvernommen, gab der Erstbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt überdies an, dass zehn Tage nach dem Vorfall betreffend seinen Sohn drei Leute in sein Geschäft gekommen seien und ihn mit den Worten "Wir wissen, dass ihr Christen regimetreu seid. Falls Ihr Sohn zum Militär geht, werden wir Sie umbringen." bedroht habe. Die radikalen Islamisten hassten die Christen; das Regime habe nie Probleme mit den verschiedenen Religionen gehabt. Letzteres brachte auch die (ebenfalls auf Arabisch einvernommene) Zweitbeschwerdeführerin vor. In Syrien erwarte sie der sichere Tod.

4. Eine vom BFA veranlasste Untersuchung der unter Punkt 2. genannten Urkunden durch das Landeskriminalamt Niederösterreich ergab keine Hinweise auf Total- oder Verfälschungsmerkmale.

5. Bei seiner Befragung vor dem BFA am 15.04.2015 zu den Details ihrer Flucht gab der Erstbeschwerdeführer (wiederum auf Arabisch) an, der Schlepper habe ihnen ihre syrischen Pässe ab- und von diesem Zeitpunkt an alle Behördenwege für sie übernommen. Die armenischen Pässe habe er ihnen einen Monat vor der Ausreise übergeben. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Ausreise aus Syrien korrigierte sich der Erstbeschwerdeführer dahingehend, dass er im Mai (2013) in die Türkei und im Juni (2013) und von dort nach Armenien gereist sei.

Die (ebenfalls auf Arabisch einvernommene) Zweitbeschwerdeführerin brachte bezüglich der Ausstellung der armenischen Reisepässe vor, der Schlepper habe die Pässe besorgt. Sie seien in ein Gebäude gegangen, wo sie sich die Pässe geholt hätten und etwas hätten unterschreiben müssen. Sie hätten dann zwei Monate auf die Pässe warten müssen, ihr Mann habe die Pässe von Schlepper erhalten. In die Türkei seien sie im Mai (2013) gereist und dort eine Woche geblieben. Die Frage, ob sie in Armenien leben könne, verneinte die Zweitbeschwerdeführerin; es gebe einen Krieg zwischen Armenien und Aserbaidschan und dann hätten sie das gleiche Problem wie in Syrien.

5. Mit Schriftsatz vom 22.04.2015 führten die Beschwerdeführer aus, dass sich aus den von ihnen vorgelegten, unbedenklichen Urkunden ergebe, dass sie nahezu ihr ganzes Leben in Syrien verbracht hätten und die Ereignisse in Syrien sie zur Flucht nach Europa veranlasst hätten. Es sei davon auszugehen, dass sie auch die syrische Staatsbürgerschaft hätten und für die asylrechtliche Beurteilung daher Syrien als Herkunftsstaat anzusehen sei. Aus dem Umstand, dass ihre armenischen Reisepässe bei der kriminaltechnischen Untersuchung als echt beurteilt worden sei, sei nicht zwingend abzuleiten, dass sie armenische Staatsbürger seien und derzeit dorthin zurückkehren könnten oder gar dort ein menschenwürdiges Leben führen könnten. Die gegenständlichen Reisepässe seien den Beschwerdeführern von den armenischen Behörden nur deshalb ausgestellt worden, da sie der armenischen Volksgruppe angehörten und um ihnen die Flucht aus dem Bürgerkriegsgebiet Syriens nach Europa zu ermöglichen. Mit diesen Reisepässen - die im Übrigen vom Schlepper organisiert worden seien und daher von den Beschwerdeführern nicht auf ihre Echtheit überprüft werden könnten - sei nach deren Einschätzung kein Recht verbunden, in Armenien legal leben zu dürfen; dies auf vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführer Armenien freiwillig verlassen hätten und damit auf den Schutz und die Gastfreundschaft dieses Landes verzichtet hätten. Abgesehen davon verfügten die Beschwerdeführer in Armenien über keinerlei soziales Netzwerk, hätten dort weder eine Wohnung noch eine Arbeit noch eine adäquate medizinische Versorgung verfügbar. Angesichts des fortgeschrittenen Alters sei ihnen daher eine Rückkehr nach Armenien weder möglich noch zumutbar.

6. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer (deren Staatsangehörigkeit im Betreff der Bescheide jeweils mit "Syrien" angegeben wird) auf internationalen Schutz bezüglich des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 befristete Aufenthaltsberechtigungen bis 21.05.2016 (Spruchpunkt III.).

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das BFA zunächst zur Person der Beschwerdeführer fest, dass ihre Identität feststehe; die von ihnen vorgelegten Dokumente seien überprüft und für echt befunden worden. In der Beweiswürdigung wird diesbezüglich festgehalten, dass den Angaben der Beschwerdeführer zu Herkunftsregion, Staatsangehörigkeit und persönlichen Lebensumständen Glauben geschenkt werde, da sie über die entsprechenden Sprach- und Lokalkenntnisse verfügten. Weiters wird darauf hingewiesen, dass die vorgelegten aus Syrien stammenden Dokumente als echt befunden worden seien.

Überdies traf das BFA Feststellungen zur Lage in Syrien, darunter folgende zur Religionsfreiheit sowie zur Situation der ethnischen Minderheiten:

"Religionsfreiheit

Die Sunnitlnnen stellen 74 Prozent der Bevölkerung und sind überall im Land präsent. Andere muslimische Gruppen, einschließlich Alawitlnnen, Ismailitlnnen und Schiitlnnen machen zusammen 13 Prozent aus. Die Druslnnen machen drei Prozent der Bevölkerung aus. Verschiedene christliche Gruppen bilden die verbleibenden 10 Prozent, obwohl es Schätzungen gibt, dass die christliche Bevölkerung meist aufgrund von Auswanderung auf 8 Prozent gesunken sein könnte. (USDOS 20.5.2013)

Es gibt auch eine jezidische Bevölkerung von 80 000, aber die Regierung anerkennt die Jezidlnnen nicht als eine vom Islam unterschiedliche Religion. (USDOS 20.5.2013)

Während die Verfassung verlangt, dass der Präsident Muslim ist, gibt es keine Staatsreligion in Syrien, und historisch gesehen wurde die Freiheit der Religionsausübung in größerem Maß respektiert als die meisten anderen Rechte. (FH 23.1.2014)

Religiöse Gerichte sind für das Personenstandsrecht zuständig, welches sich nach der Religions- bzw. Konfessionszugehörigkeit richtet [sofern es sich um eine in Syrien anerkannte Konfession handelt]. (UK 11.09.2013)

In dem in wachsendem Ausmaß interkonfessionell geprägten, bewaffneten Konflikt trifft der Großteil der Angriffe des Regimes die sunnitischen Zivilistinnen. Zudem überwacht die Regierung [Anm:

in dem von ihr kontrollierten Territorium] die Moscheen und die Ernennung von muslimischen Geistlichen. (FH 23.1.2014)

Auch unter den Minderheiten gibt es eine Spaltung zwischen Gegnerinnen und Befürworterinnen des syrischen Regimes. (BBC News 24.12.2012; vgl. zu Christinnen z.B. TDS 21.2.2014) Das Regime geht deshalb verstärkt gegen christliche und alawitische Regimegegnerinnen vor, um Stimmen aus den Minderheiten mundtot zu machen, welche der Regime-Narrative von "der sunnitisch gesponserten Gewalt" widersprechen könnten. (USDOS 20.5.2013)

Der Krieg verstärkt die interkonfessionelle Feindseligkeit und Polarisierung sowohl in den von der Regierung gehaltenen Gebieten als auch in den von den Rebellen kontrollierten Gebieten, während jihadistische Elemente an Bedeutung gewinnen. (FH 23.1.2014) Die Zerstörung von religiösen Stätten sowohl durch das Regime als auch durch die Opposition erhöht die Spannungen zusätzlich. (RW 27.02.2013)

Bestimmte Personen werden aufgrund ihrer politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen oder ihnen wird auf andere Weise Schaden zugefügt. Aber die Konfliktparteien wenden Berichten zufolge breitere Auslegungen an, wen sie als der gegnerischen Seite zugehörig betrachten - diese basieren z.B. auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "-feindlich" gilt. (UNHCR 22.10.2013)

Die Christinnen werden beschuldigt, auf Seiten des Regimes zu stehen. In noch stärkerem Ausmaß werden Alawitlnnen kollektiv als verantwortlich für Taten des Regimes wahrgenommen, obwohl bereits unter Hafiz al-Assad aus ihren Reihen die bekanntesten Regimekritikerlnnen stammten. (FF 11.2012)

Der Anstieg an interkonfessioneller Gewalt traf besonders Alawitlnnen, Druzlnnen, schiitische Muslimlnnen und Christinnen. (RW 27.02.2013)

Mitglieder religiöser Minderheiten sind Drohungen und Einschüchterungen, Entführungen, Folter und Hinrichtungen durch bewaffnete Oppositionsgruppen ausgesetzt, weil sie Unterstützer oder Angehörige der Regierung, seiner Streitkräfte und Milizen sind bzw. als solche wahrgenommen werden. Bisher scheinen auch die Angriffe auf Mitglieder von religiösen Minderheiten Großteils auf politischen Motiven zu basieren, auch wenn die religiöse Zugehörigkeit des Opfers das einzige Kriterium für die Zuschreibung einer (angeblichen) politischen Meinung sein kann. Es gibt aber auch eine steigende Zahl von Berichten, dass Angehörige von Minderheiten aufgrund ihrer konfessionellen Identität zum Ziel wurden. (UNHCR 22.10.2013) So wurden im März 2013 zwei orthodoxe Bischöfe in Aleppo entführt und Kirchen in Städten wie Raqqa und Tal Abyad in Brand gesetzt. Radikale Islamisten töteten z.B. mindestens 67 alawitische Zivilistinnen in den regimefreundlichen Dörfern in der Provinz Latakia. (FH 23.1.2014) Einer noch unbestätigten Meldung zufolge stellte ISIS (Islamic State of Iraq and Al-Sham) in Raqqa Bedingungen an die dort verbliebene kleine christliche Minderheit - eine Kopfsteuer, eine Kleiderordnung und das Verbot öffentlichen Lebens ihres Glaubens sowie das Verbot, die Kirchen zu renovieren. Angeblich wurden 20 Kirchenführer vor die Wahl gestellt, entweder die Bedingungen anzunehmen, zum Islam überzutreten oder durch ein Ablehnen der Bedingungen den Tod zu riskieren. (TDS 27.2.2014, vgl. BBC News 27.2.2014)

Einige islamistische Fraktionen verfolgen auch säkular eingestellte Menschen aller Religionen. (FH 23.1.2014)

Zivilistinnen aller Konfessionen suchen Sicherheit bei ihrer jeweiligen Konfession. (FH 23.1.2014) Seit Mitte 2012 fliehen Angehörige religiöser Minderheiten auch vermehrt in Nachbarstaaten. (RW 27.02.2013) Die Folge ist eine bedeutende und anhaltende Änderung der Demographie Syriens. (FH 23.1.2014)

Quellen:

Ethnische Minderheiten

Anmerkung: Viele der angeführten Minderheiten sind ethno-religiöse Minderheiten (z.B. armenische Christen, kurdische Jeziden) oder sie verfügen über kulturell bedingte eigene Interpretationen des Islam im Alltag (z.B. viele sunnitische Kurden) - daher siehe auch Abschnitt "Religionsfreiheit.

Die Bevölkerung besteht überwiegend aus Araberinnen (Syrerinnen, Palästinenserinnen und Irakerinnen). Ethnische Minderheiten sind:

Kurdinnen, Armenierinnen, Turkmeninnen, Tscherkesslnnen. (AA 9.2013) Dazu kommen die chaldäischen und assyrischen Christinnen (Chaldeans 1999.) mit je nach Kontext Assyrisch/Syrisch/Aramäisch/Chaldäisch als Sprachbezeichnung (Omniglot o.D.). Als "liturgische Sprachen" nach offizieller Sicht werden in einigen Schulen Armenisch, Hebräisch, Chaldäisch und Aramäisch/Syrisch/Assyrisch für Angehörige von ethnischen und/oder religiösen Minderheiten unterrichtet. (USDOS 20.5.2013) Auch unter den Minderheiten gibt es eine Spaltung zwischen Gegnern und Befürwortern des syrischen Regimes. (BBC News 24.12.2012; zu Christinnen vgl. z.B. TDS 21.2.2014)

Bestimmte Personen werden aufgrund ihrer politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen oder ihnen wird auf andere Weise Schaden zugefügt. Aber die Konfliktparteien wenden Berichten zufolge breitere Auslegungen an, wen sie als der gegnerischen Seite zugehörig betrachten - diese basieren z.B. auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "-feindlich" gilt. (UNHCR 22.10.2013)

Quellen:

http://www.omnialot.com/writinq/assvrianneoaramaic.htm; Zugriff am 21.2.2014

USDOS - US Department of State (20.5.2013): 2012 International Religious Freedom Report - Syria: http://www.ecoi.net/local Ünk/247439/357654 en.html; Zugriff am 20.2.2014"

Feststellungen zu Armenien traf das BFA nicht.

In der Beweiswürdigung wird bezüglich der Fluchtgründe der Beschwerdeführer festgehalten, dass auf die Überprüfung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens zu der von ihnen behaupteten Bedrohung verzichtet werde; denn sie hätten eine Gefährdung durch Privatpersonen vorgebracht, nicht aber eine staatliche Bedrohung oder sonstige Asylgründe.

Die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten begründete das BFA damit, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer keine persönlichen, individuelle Gründe beinhalte, die eine Asylgewährung rechtfertige. Wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschten, liege darin für sich alleine noch keine asylrelevante Verfolgungsgefahr.

Zur Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten wurde festgehalten, dass in Syrien mittlerweile eine - alle Städte und Regionen betreffende - komplexe militärische Auseinandersetzung stattfinde, der Staat in den umkämpften Gebieten kaum mehr öffentliche Dienstleistungen zur Verfügung stelle und überall in Syrien Knappheit an Wasser, Lebensmitteln und Heizöl herrschten. Daher könne für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung nicht ausreichend ausgeschlossen werden.

Die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung stützte das BFA auf § 8 Abs. 4 AsylG 2005.

7. Gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführern ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

8. Gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei sie im Wesentlichen Folgendes ausführten:

Eingangs zitierten sie die Agenturmeldung der Agence France Presse (AFP) vom 26.02.2015 "Christians flee jihadists after Syria kidnappings". Dieser zufolge seien fast 100 assyrische Christen von Angehörigen des sogenannten "Islamischen Staat" entführt worden, woraufhin beinahe 1000 Familien aus Dörfern der Provinz HASAKAH geflohen sein, teils in die Stadt HASAKAH, teils nach KAMISHLI.

Sodann wird unter Hinweis auf Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sowie des Verwaltungsgerichtshofes gerügt, das BFA hätte sich bei den Einvernahmen der Beschwerdeführer mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob Christen und zwar insbesondere Angehörige der armenisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft Übergriffe des (sogenannten) Islamischen Staates befürchten müssten. Das BFA habe jedoch die Aussagen des Erstbeschwerdeführers, sein Sohn sei von islamistischen Gruppierungen angehalten worden und es sei ihnen, da sie Christen und regierungstreu seien, mit dem Tod gedroht worden, im Ermittlungsverfahren ignoriert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt wird der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen des BFA sowie der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A):

3.1.1. . Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 33/2013 (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Ver-folgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.2.2.1. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

3.2.2.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (VwGH v. 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063):

"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...)

Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das VwG hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)"

3.2.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht, wie anhand der darzustellenden Ermittlungsmängel zu zeigen ist, der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies vor allem, weil die aufzuzeigenden Ermittlungslücken derart erheblich sind, dass zu deren Beseitigung über eine der Feststellung des Sachverhalts dienende mündliche Verhandlung hinausgehende weitere Ermittlungsschritte zu setzen wären, welche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches - anders als das Bundesverwaltungsgericht - eine asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde ist (so ist die sog. Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet, vgl. § 5 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012), rascher und effizienter durchgeführt werden können.

3.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht sieht (wie vorauszuschicken ist) keinen Anlass, die - auf den als authentisch beurteilten syrischen Personaldokumenten basierende - Einschätzung der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführer über die syrische Staatsbürgerschaft verfügen, in Zweifel zu ziehen. Andererseits ergibt sich aus den gleichfalls als authentisch eingestuften armenischen Reisepässen der Beschwerdeführer ebenso eindeutig, dass ihnen zusätzlich die armenische Staatsbürgerschaft zukommt, worauf in weiterer Folge einzugehen sein wird.

Zunächst ist der Beschwerde darin Recht zu geben, dass die belangte Behörde - wohl aufgrund der (verfehlten) Auffassung, Verfolgung durch Privatpersonen sei keinesfalls asylrelevant (vgl. den Hinweis in der Beweiswürdigung, wonach auf die Überprüfung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens verzichtet werde, da [bloß] eine Gefährdung durch Privatpersonen, nicht aber eine staatliche Bedrohung vorgebracht worden sei) - keine hinreichenden (und insbesondere auch nicht hinreichend aktuellen) Feststellungen zur Frage getroffen hat, ob Angehörige der christlichen Minderheit im Norden Syriens - etwa aufgrund der Annahme, sie stünden auf der Seite des Regimes - von Bürgerkriegsparteien (einschließlich des sogenannten Islamischen Staates) verfolgt werden sowie ob sie gegebenenfalls gegen eine solche Verfolgung hinreichenden staatlichen Schutz erhalten können.

Sollte diese Prüfung ergeben, dass die Beschwerdeführer in Syrien Verfolgung iSd GFK befürchten müssten, wäre ihnen jedoch - in Hinblick auf die ihnen zukommende armenische Staatsbürgerschaft - nur dann der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn ihnen eine Ansiedlung in Armenien nicht zumutbar wäre (zu den Voraussetzungen einer Verweisung auf den zweiten Herkunftsstaat bei Doppelstaatsbürgerschaft vgl. VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534), sodass diesbezüglich entsprechende Feststellungen zu treffen wären. Dabei wäre mit Blick auf das Vorbringen der Beschwerdeführer, die Ausstellung der armenischen Reisepässe gebe ihnen nicht das Recht, sich in Armenien aufzuhalten, der unter Punkt I.2. erwähnte, jeweils auf Seite 5 der Pässe ersichtliche Vermerk in armenischer Sprache zu übersetzen.

3.3.2. Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob den Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zu gewähren ist, notwendig. Wie zuvor gezeigt, liegen gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Erhebung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes vor, die besonders schwer wiegen, weil die belangte Behörde im Ermittlungsverfahren wesentliche Themenbereiche ausgespart hat und der entscheidungswesentliche Sachverhalt von ihr nur ansatzweise erhoben wurde. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen getroffen werden. Aufgrund des Unterbleibens der oben genannten Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt fallbezogen nicht fest. Somit liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im Sinne der unter Punkt 3.2.2.2. dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.

3.3.3. Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Das Bundesverwaltungsgericht macht daher vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch, zumal das BFA - wie bereits zuvor ausgeführt - eine Staatendokumentation zu führen hat, in der für das Verfahren vor dem Bundesamt relevante Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen festzuhalten sind.

3.3.4. Die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG jeweils in ihrem Spruchpunkt I. zu beheben und die Angelegenheiten an das BFA zurückzuverweisen.

4. Zu Spruchpunkt B):

4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Unter Punkt 3. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem BFA im Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich die vorliegende Entscheidung an der in Punkt 3.2.2.2. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG.

4.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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