BVwG W162 1428068-1

W162 1428068-1Bundesverwaltungsgericht25.06.2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, politische Gesinnung,<br/>Widerstandskämpfer, wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W162 1428068-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W162.1428068.1.00

Spruch

W162 1428068-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2012, Zl. 12 02.183-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.04.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 idF BGBl. I 144/2013 (AsylG 2005), der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste am 22.02.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 22.02.2012 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen gab er im Wesentlichen Folgendes an:

"Mein XXXX in XXXX, wurde am XXXX von bewaffneten und uniformierten Leuten angezündet. Am selben Tag wurde ich verschleppt. Ich wurde beschuldigt, in meinem XXXX Widerstandskämpfer verköstigt zu haben. Zweimal wurde ich mit einem privaten Fahrzeug verschleppt und zu einem Privathaus gebracht. Beim ersten Mal wurde ich von Verwandten freigekauft. Beim zweiten Mal wurde ich dann einfach wieder laufengelassen. Meinen russischen Inlandsreisepass haben sie behalten. Meine Angestellte, die in meinem XXXX war, ist nach dem Anschlag im Spital aufgrund von schweren Brandverletzungen gestorben. Diese uniformierten Leute, die ich nicht benennen kann, beschuldigten mich, für den Tod meiner Angestellten verantwortlich zu sein.

Das sind alle meine Fluchtgründe. Ich habe sonst keine weiteren Fluchtgründe."

2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 04.07.2012 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen. Er führte zusammengefasst wie folgt aus:

"(...)

LA: Können sie Personaldokumente vorlegen? AW: Nein.

LA: Welche Dokumente haben sie je besessen und wo befinden sich diese? AW: Ich hatte einen Inlandspass, der wurde mir von Leuten in Militäruniform in Tschetschenien abgenommen, mein Führerschein befindet sich zu Hause sowie meine Geburtsurkunde, einen Reisepass hatte ich nie. Weitere Dokumente habe ich nicht. Ich habe aber auch Diplome, ich habe vier Jahre Wirtschaft studiert, konnte ich das letzte Jahr meines Studiums aber wegen dem Krieg nicht abschließen.

LA: Wo waren sie zuletzt, in ihrem Heimatland, regelmäßig aufhältig?

AW: Ich habe mir hinter meinem XXXX ein Haus gebaut, das Haus befindet sich zwischen der Stadt XXXX und dem Dorf XXXX. Dort lebte ich ca. drei Jahre, seit ich das XXXX dort hatte. Ich hatte dort auch einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Kälbern. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich dort bis zu meiner Ausreise wohnhaft war, gemeldet war ich jedoch an der Adresse meiner Mutter. Ich hatte mit der Polizei dort auch deshalb Probleme, weil ich mein Haus illegal errichtet habe, Strom und Wasser bezogen habe, dafür aber keine Abgaben entrichtete. Davor wohnte ich bei meiner Mutter in der Stadt XXXX, XXXX in einer Wohnung wo ich von Geburt an bis zu meinem Umzug in meine zuvor beschrieben Unterkunft wohnhaft war. Dazwischen war ich eine zeitlang in Zentralrussland in den Städten XXXX; wo ich als Händler für landwirtschaftliche Produkte gearbeitet habe. Dort war ich ca. fünf oder sechs Jahre aufhältig. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich alle meine Wohn- und Aufenthaltsorte angegeben habe, gemeldet war ich jedoch immer bei meiner Mutter, abgesehen von der Zeit in Zentralrussland, wo ich dort gemeldet war.

LA: Mit wem haben sie dort zuletzt gewohnt? AW: Mit meinem Bruder und dessen Frau und seinen drei Kindern. Sonst hat dort niemand gewohnt. Mein Bruder und seine Familie wohnen noch immer dort. In meiner elterlichen Wohnung wohnte ich mit meiner Mutter und noch zwei Brüdern. Meine Mutter und meine Brüder wohnen auch noch immer dort. Ich habe aber gehört, dass mein jüngerer Bruder jetzt geheiratet hat.

LA: Wie waren ihre Lebensumstände? AW: Sehr gut.

LA: Wovon haben sie zuletzt gelebt? AW: Von meiner Beschäftigung als XXXXXXXX und von meiner Viehzucht. Neben meinem XXXX hatte ich auch noch eine Sauna und einen Erholungskomplex. Aus den Einkünften meiner Beschäftigungen konnte ich meinen Lebensunterhalt bestreiten.

LA: Welchen Beruf haben sie erlernt? AW: Ich habe zwei Berufe gelernt, Schweißer und Spengler. Dann habe ich noch vier Jahre Wirtschaft studiert aber nicht abgeschlossen.

LA: Waren sie in Haft oder sonst inhaftiert? AW: In Haft war ich, aber nur für wenige Tage, fünf oder sechs Tage. Dafür aber oft. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich mehrmals im Jahr festgehalten wurde. Manchmal hatte ich drei Monate Ruhe, ich wurde einmal auch in meiner Abwesenheit verurteilt. Man warf mir vor, dass ich ein Fenster eingeschlagen und etwas gestohlen hätte, dass stimmt aber nicht. Das Problem war, dass der Chef und dessen Stellvertreter der dortigen Miliz von mir Geld verlangt haben. Sie verhafteten mich, dann bezahlte ich und dann durfte ich wieder gehen.

LA: Wie oft wäre es insgesamt zu solchen Anhaltungen gekommen? AW:

Dreimal im Jahr. Das geht schon lange so, ich kann mich nicht mehr erinnern, seit wann. Begonnen hat das, als ich in Zentralrussland lebte und das war vor 2007. Das weiß ich deshalb, da damals mein Vater verstarb und ich zurückkehrte. Der XXXX hatte so eine Bande, die hatte er auf mich angesetzt. Dies deshalb da er wollte, dass ich die Stadt verlasse.

LA: Warum wollte der das? AW: Das Problem war, dass ich mich ihren Regeln nicht unterstellen wollte, dass ich mich nicht unterordnen wollte und der zweite Punkt ist, dass er mir gesagt hat, dass er zweimal in Tschetschenien war und mein Volk hassen würde. Es kam auch zu einer Rauferei, bei der er mich attackierte. Das hatte ein Strafverfahren zur Folge und wurde die Staatsanwaltschaft eingeschaltet. Deshalb bin ich jetzt aber nicht hier.

LA: Also hatten sie schon Probleme, bevor sie ein XXXX betrieben hatten? AW: In Tschetschenien hatte ich bis ich mein XXXX aufgemacht habe, keine Probleme. Auf Nachfrage gebe ich an, dass meine Probleme erst danach begonnen haben, es lief drei Jahre lang alles gut und dann begann alles.

LA: Wann hätte das jetzt konkret begonnen? AW: Das hat begonnen, als sie das erste Mal zu mir kamen in der Nacht des XXXX.

LA: Wären diese Personen danach nochmals gekommen? AW: Ja, Anfang Februar das zweite Mal. Sie kamen nur diese beiden Male, aber dazwischen haben sie Soldaten geschickt, diese Soldaten kamen zu mir und verlangten Wodka. Sie waren bereits betrunken und machten Anspielungen, dass ich mich nicht gut benommen hätte. Daraus schloss ich dass es einen Zusammenhang mit den Personen geben würde, die bereits bei mir waren.

LA: Was wäre mit ihrem XXXX passiert? AW: Das haben sie abgebrannt und auch die Sauna. Auf Nachfrage gebe ich an, dass es mein Haus noch gibt.

LA: Wie geht es ihnen gesundheitlich, sind sie arbeitsfähig? AW: Ja, ich bin gesund und arbeitsfähig. Ich wurde in Österreich vor zwei Monaten an der Gallenblase operiert, dort sagte man mir, dass ich nach drei Monaten wieder arbeiten gehen könne.

LA: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung? AW: Nein.

LA: Was waren die Gründe dafür, dass sie ihr Heimatland verlassen haben? AW: Mein XXXX war manchmal rund um die Uhr geöffnet. Manchmal bis drei Uhr in der Früh. Ich hatte viele Kunden. Es kamen auch viele bedürftige, Leute die etwas zu essen brauchten. Ich gab denen Lebensmitteln mit, ich ließ sie nicht dort essen, sondern habe ihnen etwas mitgegeben. Manchmal kamen in der Nacht bärtige schmutzige Männer vorbei. Dort in der Nähe gab es einen Wald und dahinter waren die Berge. Mein Leben veränderte sich abrupt in der Nacht vom XXXX als maskierte Personen in mein Haus eindrangen. Im Haus waren mein Bruder, seine Familie und ich. In dieser Nacht erschossen sie meinen Hund im Hof, legten einen Brand im XXXX und in der Sauna. Ich verstand überhaupt nicht warum sie das gemacht haben. Als sie mich in derselben Nacht abführten, hörte ich eine Frau schreien. Wir hatten dort eine Köchin. Sie hatte dort im XXXX ein kleines Zimmer. Als das XXXX schon in Brand war hörte ich sie schreien, "Hilfe, Hilfe ich brenne." Dann wurde ich abgeführt. Später habe ich erfahren, dass mein Bruder die brennende Frau noch herausholen und ins Krankenhaus bringen konnte. Dabei hat er auch Brandverletzungen erlitten. Sie verstarb aber im Krankenhaus in XXXX. Ich wurde abgeführt und man hat mit mir nicht gesprochen, man hat mich verprügelt. Ich hatte einen Beutel über dem Kopf. Dann wurde mir vorgeworfen, dass ich Leuten, die sich in den Bergen aufhalten zu essen gebe. Sie sagten, sie hätten einen Mann angehalten und der hätte ihnen gesagt, dass ich ihm zu essen gegeben hätte. Dann haben mich meine Verwandten gesucht und mich freigekauft. Ich dachte dann, dass dieser Albtraum zu Ende sei. Ich habe dann aber doch eine Anzeige bei der Miliz in XXXX erstattet wegen diesem Vorfall. Die Behörde hat aber nichts unternommen. Dann haben die Verwandten dieser Frau die verbrannt ist Anzeige geben mich erstattet. Sie war keine Tschetschenin sondern eine Karbadinkerin. Dann sind sie wieder gekommen, ich habe sie nicht erkannt, sie waren wieder maskiert. Mein Bruder stellte sich schützend vor mich und da haben sie ihn mit einem Gewehrkolben auf den Kopf geschlagen. Ich wurde wieder abgeführt. Dieses Mal verlangte sie als wir noch zu Hause waren meinen Inlandspass. Da sagten sie mir dann, dass es nicht um die Politik ginge, sondern dass es ihnen um die Blutrache ginge, um ihre Angehörigen zu rächen. Sie sagten mir ins Gesicht, dass auch wenn jemand diesen Menschen auch nur zu essen gibt, der sich damit schuldig macht in ihren Augen. Einer sagte, er habe sieben Menschen getötet und ein achter wäre da kein Problem mehr. Sie verlangten dann von mir, dass ich zur Polizei gehen soll und den Tod dieser Köchin auf mich nehmen soll, ich solle anzeigen, dass ich für den Brand verantwortlich wäre. Ich sagte ihnen, macht was ihr wollt. Sie drohten mir dann mehrfach, ich bin dann einfach weg, ich meine ich bin dann ausgereist. Sie sind dann noch zu meinem Bruder gekommen und haben ihm gesagt, wenn sie mich erwischen, würde ich ein toter Mann sein. Und wenn ich nicht selber zurückkomme, mein Bruder große Probleme haben würde. Das hat mir mein Bruder gesagt.

LA: Haben sie Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden in ihrem Heimatland? AW: Nein.

LA: Hatten sie, abgesehen von den bereits geschilderten Problemen, sonstige Probleme in ihrem Heimatland? AW: Nein. Ich habe das Gesetz immer eingehalten.

LA: Ihr XXXX wurde am XXXX nieder gebrannt? AW: Ja.

LA: Wurde es komplett zerstört? AW: Die Mauern stehen noch.

LA: Man kann dort also keine Gäste bewirten? AW: Nein. Ehrlich gesagt weiß ich gar nicht, wie es jetzt dort aussieht.

LA: Hätten sie nach dem Brand noch in irgendeiner Art oder Weise eine Gästebewirtung durchgeführt. AW: Nein.

LA: Sie gaben zuvor an, dass zwischen dem Brand im Jänner und dem zweiten "Besuch" der Männer Soldaten bei ihnen gewesen wären, welche Wodka getrunken hätten. Wie kann das sein, wenn ihr Lokal zerstört wurde?

AW: Sie kamen zu mir nach Hause.

LA: Das haben sie gerade zuvor ausgeschlossen.

AW: Diese Soldaten kamen in der Nacht und verlangten zu trinken.

LA: Wer wäre da eigentlich zu ihnen gekommen? AW: Ich weiß es nicht.

LA: Waren die in Zivil oder in Uniform? AW: In Militäruniform. Bei Tag arbeiten sie bei der Miliz und in der Nacht machen sie was sie wollen.

LA: Wie viele Personen wären da beim ersten Mal gekommen? AW: Ich weiß es nicht genau, ich habe aber vier Personen gesehen. Ich habe auch ein Auto gesehen und als das Dach schon heftig brannte konnte ich noch ein zweites Auto sehen.

LA: Wo wären sie hingebracht worden? AW: Wir sind mit dem Auto gefahren, ich hatte einen Sack über dem Kopf, als sie mir diesen herunterzogen, war ich in einem Keller, mit Betonwänden.

LA: Wie lange wären sie da angehalten worden? AW: Nicht lange. Nur eine Nacht, am nächsten Tag wurde ich glaublich freigelassen.

LA: Und beim zweiten Mal wären wie viele Personen gekommen? AW: Es waren dieselben Uniformen und Masken, wieder habe ich zwei Autos gesehen, eines näher geparkt am Haus ohne Kennzeichen.

LA: Wo wären sie hingebracht worden? AW: Ich konnte wieder nur einen Keller sehen, ich weiß aber nicht, ob es derselbe Keller war. Ich wurde einen oder zwei Tage festgehalten. Beim zweiten Mal wurde ich aber nicht geschlagen.

LA: Was wollte man beim ersten Mal von ihnen im Keller? AW: Sie wollten, dass ich irgendwelche Namen nenne.

LA: Können sie dies konkretisieren? AW: Sie waren der Annahmen, dass wenn ich jemanden zu essen gebe auch dessen Name kenne und etwas weiß.

LA: Worüber ging es beim zweiten Mal? AW: Beim zweiten Mal verlangten sie von mir, dass ich diese Geschichte mit der toten Köchin auf mich nehme. Sie wollten weiters, dass ich für sie arbeite und Informationen beschaffe also als Spitzel arbeite.

LA: Sie wären also insgesamt zwei Mal angehalten worden, einmal für eine Nacht, ein weitere Mal für ein bis zwei Tage. Ist das korrekt?

AW: Ja, das stimmt.

LA: Vor dem XXXX gab es diese Probleme nicht? AW: Nein, beim ersten Mal haben sie gesagt, dass sie einen Mann verhaftet hätte, der von mir Lebensmittel bekommen hätte. Das war der Grund. Auf Nachfrage gebe ich an, dass zwischen dem ersten und zweiten Besuch der Männer ca. vier Wochen vergangen sind.

LA: Warum gaben sie dann eingangs dem widersprechend an, dass dies schon lange so gehen würde. Diese Personen wären immer wieder gekommen, manchmal wäre sogar drei Monate Ruhe gewesen. Man hätte sie immer so lange angehalten bis sie Schutzgeld bezahlt hätten. Ihre Angaben die sie eingangs tätigten, sind den späteren Angaben völlig widersprechend. Bitte nehmen sie dazu Stellung. AW: Das war nicht in Tschetschenien, sondern als ich in Zentralrussland war. Das war vor 2007.

LA: Hätte es jemals eine Gerichtsverhandlung gegeben? AW: Nein, nur in der Stadt XXXX. Das einzige war wegen dem Tode der Frau, ob das was gemacht wurde, weiß ich nicht. Man wollte mir die Verantwortung für deren Tod in die Schuhe schieben.

LA: Warum sollte man sie auffordern die Verantwortung für den Tod zu übernehmen, wenn diese Personen ohnehin so einflussreich, bzw. korrupt wären? AW: Das weiß ich nicht, ich weiß auch nicht, wie einflussreich sie sind. Ich sagte zu ihnen, wozu braucht ihr mich, wenn ihr jemanden verfolgen wollt.

LA: Lediglich wegen dem Überlassen von Nahrungsmitteln jemanden derart wie von ihnen geschildert unter Druck zu setzen und ein XXXX nieder zu brennen, scheint äußerst übertrieben. AW: Diese Leute sind völlig unberechenbar und böse. Sie bringen Menschen ganz willkürlich um. Auch für weniger als das was sie mir vorgeworfen haben.

LA: Wie wären sie jeweils freigelassen worden, wie wäre es dazu gekommen? AW: Sie haben mir wieder einen Sack über den Kopf gezogen und zum Auto gebracht. Sie haben aber den Pass behalten, sie meinten, dass ich bei ihnen auf der Liste wäre. Sie sagte, sie würden nicht glauben, dass ich unschuldig sei. Sie wollten, dass ich für sie arbeite. Sie wollte, dass ich irgendwelche Namen nennen.

LA: Wären sie aus eigenem Antrieb dieser Männer freigelassen worden?

AW: eim ersten Mal wurde für mich bezahlt, beim zweiten Mal nicht.

LA: Wer hätte wie viel bezahlt? AW: Mein Bruder hat dreißig oder fünfunddreißig Rubel bezahlt, ich weiß es nicht genau, ich habe mich dafür aber auch nicht interessiert. Auf Nachfrage gebe ich an, dass mein älterer Bruder mit dem ich zusammen gewohnt habe, für mich bezahlt hat.

LA: Haben sie sich mit ihrem Bruder nicht unterhalten, wie viel er für sie bezahlt hätte. Das wäre nur naheliegend, wenn man zusammen wohnt. AW: Das Geld war nicht das Problem, ich wollte nur wissen warum das passiert ist.

LA: Haben Sie in Österreich strafbare Handlungen begangen, wurden Sie diesbezüglich angezeigt oder verurteilt? AW: Nein.

LA: Gehen sie in Österreich einer Beschäftigung nach? AW: Nein."

Abschließend wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Integrationsbemühungen und -erfolge in Österreich befragt.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde ausgeführt, dass die Identität, die Volksgruppenzugehörigkeit sowie die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers feststehen. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien nicht glaubhaft. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt (gewesen) sei. Festgehalten wurde zudem, dass der Beschwerdeführer über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfüge, und deshalb auch Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten in seiner Heimat vorfinde. Aufgrund seiner Arbeitsfähigkeit sei dessen Lebensunterhalt gewährleistet. In Österreich würden eine Tante, ein Onkel und sieben Cousins leben, zu denen fallweise Kontakt bestehe. Soziale Kontakte, die eine Bindung zu Österreich darstellen, hätten nicht festgestellt werden können. Er verfüge über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte im Heimatland.

4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er seiner Einschätzung nach sein Fluchtvorbringen durchaus detailreich geschildert und dieses auch nicht in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gesteigert habe. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei sehr dürftig und dünn. Der Beschwerdeführer habe während der Einvernahme das Gefühl gehabt, dass ihm niemand richtig zuhöre. Beispielsweise habe der Beschwerdeführer nie erwähnt, dass er den Soldaten im Februar 2012 Wodka "serviert" habe. Er habe im Gegensatz dazu angegeben, dass die (betrunkenen) Soldaten, die zu ihm nach Hause gekommen wären, nach Wodka verlangt hätten. Er verwies darauf, dass er nicht weit entfernt von seinem XXXX gelebt habe und er ein ehemaliger Gastwirt sei, weshalb diese Schilderung nicht unglaubwürdig sei. Die belangte Behörde habe zudem behauptet, dass es eine korrupte Miliz nicht nötig habe, dem Beschwerdeführer den Tod seiner Köchin anzulasten, weil sie ohnehin tun und lassen könne, was sie wolle. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass sich auch die tschetschenische Miliz nicht alles erlauben könne und es gewisse Grenzen gebe. Bei seiner verstorbenen Mitarbeiterin, die durch die Brandlegung umgekommen sei, habe es sich nicht um eine Widerstandskämpferin gehandelt, sondern um eine unschuldige Frau. Die Miliz wolle natürlich nicht selbst die Verantwortung für solch begangenes Unrecht übernehmen, sondern versuche, dieses Unrecht anderen anzulasten. Er habe weiters nicht gesagt, dass die Verwandten dieser Frau Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet hätten, sondern dass sie eine gerichtliche Klärung des Falles gefordert hätten. Dies sei bei der Einvernahme falsch übersetzt worden. Daraufhin seien die Soldaten wieder gegen den Beschwerdeführer aktiv geworden und hätten ihn festgenommen, um ein Geständnis zu erwirken. Die belangte Behörde habe ihm auch vorgehalten, dass er nicht den genauen Betrag nennen könne, den sein Bruder als Lösegeld für ihn hätte zahlen müssen. Der Beschwerdeführer habe jedoch gesagt, dass dessen Bruder rund 30.000 bis 35.000 Rubel für seine Freilassung habe zahlen müssen. Somit sei unkorrekt, dass er keinen Betrag hätte nennen können. Insgesamt monierte der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe, da keinerlei Informationen zu seinem Fluchtvorbringen in seinem Heimatland erhoben worden wären. Die belangte Behörde habe lediglich behauptet, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei unglaubwürdig. Auch im Asylverfahren würden jedoch die AVG-Prinzipien der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und die Wahrung des Parteiengehörs gelten. Diesen Anforderungen habe die belangte Behörde nicht genügt. Zum Vorhalt der Möglichkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er bereits angegeben habe, vor dem Jahr 2007 in Russland Probleme gehabt habe, nämlich während des Zeitraums, als er in XXXX in Zentralrussland gelebt und gearbeitet habe. Damals sei er drei Male im Jahr jeweils für fünf bis sechs Tage in Haft genommen worden, wobei manchmal drei Monate dazwischen gelegen wären. Dahinter habe der stellvertretende Leiter der Miliz gesteckt, der gewollt habe, dass der Beschwerdeführer die Stadt verlasse, da dieser Tschetschenen hasse. Der Beschwerdeführer habe auch ausdrücklich gesagt, dass er nicht aufgrund seiner in XXXX geflüchtet sei. Eine Ansiedelung von Tschetschenen in anderen Teilen Russlands sei jedenfalls äußerst schwierig. Auch aus den Länderfeststellungen der belangten Behörde gehe hervor, dass selbst vermeintliche Unterstützer von Rebellen festgenommen und willkürlicher Behandlung ausgesetzt werden. Der Beschwerdeführer fürchte sich, nach Tschetschenien zurückzukehren, weil er dann wieder "zwischen die Fronten" der Rebellen und der Polizei geraten würde.

Abschließend legte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Vereins XXXX in Wien an die Diakonie vor. Aus diesem gehe hervor, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer schweren Depression leide. Weiters wurden Bestätigungen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie eine Beschäftigungsbewilligung (Branchenkontingent) für die berufliche Tätigkeit als Weingartenarbeiter für den Zeitraum August bis November 2012 in XXXX in Vorlage gebracht.

5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.04.2015 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, sein rechtsfreundlicher Vertreter und eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben. Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

"(...)

R: Haben Sie noch ein anderes Identitätsdokument? Haben Sie mittlerweile Ihren russischen Reisepass wieder?

BF: Nein. Ich habe nur meine Geburtsurkunde vorgelegt, die Kopie. Das habe ich bereits in Traiskirchen abgegeben, allerdings sagte man, dass hier eine Kopie nicht wirklich gültig ist. Deshalb habe ich die Kopie zurückbekommen. Den russischen Inlandspass habe ich nicht mehr.

R: Sie wurden im Rahmen dieses Asylantrags bereits beim Bundesasylamt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben? Haben Sie die Dolmetscher bei Ihren bisherigen Einvernahmen gut verstanden?

BF: Ja. Die Einvernahme war sehr kurz. Deswegen konnte ich nicht alles erklären.

R: Haben Sie bisher immer die Wahrheit gesagt? Oder wollen Sie etwas richtigstellen oder ergänzen? Wurde alles korrekt rückübersetzt und protokolliert?

BF: Ja. Alles war korrekt.

R: Sind Sie vorbestraft in Österreich? Ist derzeit gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig?

BF: Nein.

R verweist auf Strafregisterauszug vom 08.04.2015, wonach keine Verurteilung aufscheint.

R: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert? Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht?

BF: Nein, es hat sich nichts geändert. Ich halte die Beschwerdeschrift aufrecht. Als ich mir meine Einvernahme übersetzen ließ, hat man mir gesagt, dass im Protokoll steht, dass ich in Tschetschenien Probleme mit den Steuern hatte und dass ich hierhergekommen bin, weil ich einem Mann Essen gegeben habe. Der Grund ist ganz ein anderer.

R: Erklären Sie mir jetzt, aus welchen Gründen Sie sich konkret verfolgt fühlen, und nicht mehr in die Russische Föderation zurückkehren können? Bitte geben Sie diese Gründe vollständig und wahrheitsgemäß in chronologischer Reihenfolge und ausführlich an! Wann hatten Sie das erste Mal ein Problem?

BF: 2007 ist mein Vater gestorben. Ich habe nachgedacht, was ich zu Hause machen soll. Dann habe ich eine Farm aufgemacht. Ich habe diese Landwirtschaft gepachtet für 50 Jahre. Das war eine landwirtschaftliche Fläche. Dort war auch ein Restaurant bzw. ein XXXX. Dort war eine Sauna. Dort war eine Art Halle. Dort auf dem Hof gab es ein kleines Sommerhäuschen. Ca. 20m weiter habe ich ein nicht großes Haus gebaut. 50m oder 60m weiter gab es 2 Farmen. Einmal war es eine Geflügelfarm, das andere war eine Kälberfarm. Das war in Tschetschenien, zwischen Urus-Martan und Goyte. Dazwischen waren ca. 10km.

R: Worin lagen Ihre Probleme?

BF: Dort habe ich gearbeitet. Ich habe in dem Haus gelebt. Das XXXX war Tag und Nacht geöffnet. Wenn es nur wenige Kunden gegeben hat, dann war das XXXX nur bis 03.00 Uhr geöffnet. Bei uns in Tschetschenien gibt es Bedürftige und Hungrige. Ich habe ihnen ständig zum Essen gegeben. Es kamen auch nachts Leute zu mir, die sich vor der Obrigkeit in den Bergen versteckten. Sie standen in Opposition zur derzeitigen Obrigkeit. Sie erhielten Lebensmittel und Medikamente und Kleidung von mir, je nachdem, was sie gebraucht haben. Ich habe dort gelebt und den anderen Leuten geholfen. Am 02. Jänner nachts,....

R: Das war 2007. Hatten Sie zwischen 2007 und dem 02. Jänner 2012 Probleme?

BF: Zwischen 2007 und dem 02. Jänner 2012 hatte ich keine Probleme.

R: Vorhalt: Sie hatten laut Einvernahme vor dem BAA (AS 67 f) schon in Zentralrussland vor 2007 Probleme.

BF: Ja.

R: Wann haben chronologisch diese Probleme begonnen?

BF: Bis 2007 habe ich in Russland gelebt und zwar in der Stadt XXXX. Dort war ich ein Geschäftsmann. Ich habe Getreide nach Moskau gebracht, Kartoffel, Kraut, Fleisch, je nachdem, was gerade da war. Ich hatte damals ständig mit der Polizei Probleme. Deswegen, weil man von mir ständig Geld gefordert hat. Es gab auch örtliche Banditengruppen, diese forderten ebenfalls Geld von mir, die Polizei deckte sie. Öfters wurde ich mitgenommen, 2-3 Tage festgehalten und ich musste Geld zahlen. Wegen meiner Volksgruppenzugehörigkeit wurde ich ständig beleidigt und manchmal zusammen geschlagen. Dort gibt es einen Oberstleutnant namens XXXX. Er hat mir auf dem Markt einen Schlag versetzt. Er hat den örtlichen Banditen gesagt, dass sie mit mir machen können, was sie wollen. Dafür gab es Zeugen. Das war im Rayon XXXX. Die örtliche Polizei hat uns nicht wirklich gemocht. Sie fragten, warum ich so ehrlich lebe. Ich stehle nicht, also kann ich kein Tschetschene sein. Ich möchte diesen Beamten namentlich nennen. Ich möchte, dass jeder weiß, welche Leute an der Macht in Russland sind. Der Beamte hat mir vorgeschlagen, mich mit Diebstählen zu beschäftigen. XXXX war auch eine Person. Er war XXXX. Diese Leute haben leitende Positionen in dem Rayon gehabt. Das war 2005/2006. 2007 bin ich wieder zurückgegangen. Dort haben die Leute alles gemacht, was sie wollten. Dort herrschte eine absolute Willkür. Ich wurde mitgenommen und zusammengeschlagen.

R: Wie oft, wann und von wem wurden Sie mitgenommen?

BF: Manchmal 2x im Monat.

R: Von wem?

BF: Es war nicht regelmäßig 2x im Monat. Manchmal 2x oder 3x im Monat, dann wieder 1 Monat nicht. Das war die russische Polizei, sie schlug mich zusammen. Dann fuhr ich nach XXXX. Ich habe gegen diese Leute eine Anzeige erstattet. An den Leiter des Innenministeriums für das Gebiet XXXX habe ich diese Anzeige geschrieben. An die XXXX habe ich die Anzeige geschickt (XXXX).

R: Waren das immer dieselben Personen, die Sie mitgenommen hatten?

BF: Ja. Mit den Leuten in XXXX hatte ich Probleme. Auch der Polizeileiter wusste Bescheid. Der Polizeileiter hat von jedem Geld gefordert, der sich mit dem Getreidehandel beschäftigt hat. Wenn die korrupten Beamten jemanden nicht mehr gebraucht haben, dann haben sie das den örtlichen Banditen gesagt, dann wurde dieser umgebracht. Es hat ständig tätliche Auseinandersetzungen gegeben. Der Anführer hieß XXXX. Die Banditen sind zu mir gekommen und sie haben mich zusammen geschlagen.

R: Wie oft sind 2005 und 2006 die Miliz und die Banditen zu Ihnen gekommen?

BF: Es waren so viele Male. Manchmal war das 2-3 mal im Monat. Manchmal gab es auch Unterbrechungen von 2 Monaten oder so.

R: Waren das immer dieselben Personen der Miliz und der Banditen?

BF: Ja. Sie hatten diesen Rayon für sich. So ist es in allen Regionen Russlands.

R: Aus welchem Grund glauben Sie, haben die Miliz und die Banditen Sie verfolgt und mitgenommen? Was wollten sie von Ihnen? Warum gerade Sie?

BF: Andere wurden auch mitgenommen. Erstens, weil ich Tschetschene bin und weil ich mich weigerte, Geld zu zahlen. Ich habe jedes Mal unter Zwang Geld bezahlt, wenn sie mich geschlagen und mitgenommen haben. Ich sollte Blutgeld bezahlen, weil ich dort lebe.

R: Wohin hat man Sie gebracht? Wurden Sie nur von der Miliz, oder auch von den Banditen mitgenommen?

BF: Nein, ich wurde von der Miliz mitgenommen, mit den Banditen wäre ich fertig geworden. Von der örtlichen XXXX wurde ich mitgenommen. 1x wurde ohne mein Wissen eine Gerichtsverhandlung gemacht. Dafür gab es sogar die Bewilligung des Hauptstaatsanwaltes.

R: Aus welchem Grund war das Gerichtsverfahren?

BF: Nachher sagte man, dass ich von dort wegfahren soll, wenn ich anders leben will. Der Beamte und der Staatsanwalt standen alle in Verbindung. Sie kamen zu mir mit einem Durchsuchungsbefehl. Erst dann habe ich es erfahren. Sie wollten etwas Verbotenes finden. Den Polizisten kannte ich. Er sagte mir, dass sie bei mir nichts finden würden. Dass man den Auftrag bekommen hat, trotzdem die Hausdurchsuchung durchzuführen. Am nächsten Tag in der Früh sollte ich zum Polizeileiter gehen. Ich mietete eine Wohnung. Eine junge Frau kam auf Besuch. Sie selbst kam aus der Ortschaft. Man hatte ihr meinetwegen große Probleme gemacht. Deswegen musste ich mich von ihr trennen.

R: Sind Sie verheiratet?

BF: Ich war und bin nicht verheiratet. Ich wollte hier heiraten. Ich weiß nicht, was mit mir weiter passiert.

R: Leben Sie jetzt in einer Lebensgemeinschaft?

BF: Nein. Alleine lebe ich in der Pension.

R: Wohin hat Sie die Miliz gebracht?

BF: In die örtliche XXXX.

R: Wie viele Stunden oder Tage waren Sie dort?

BF: Manchmal 2 Tage, manchmal 3 Tage.

R: Hat man Sie immer freiwillig frei gelassen?

BF: Ja. Immer, nachdem ich Geld bezahlt habe.

R: Wurden oder werden Verwandte von Ihnen bedroht?

BF: Nicht von der russischen Polizei in Ojrol.

R: Aus welchem Grund haben Sie Ojrol verlassen und sind dann nach Tschetschenien zurückgegangen?

BF: 2007 ist mein Vater gestorben, meine Mutter hat mich angerufen, ich bin dann nach Hause gefahren und ich habe die Farm gekauft.

R: Aus welchem Grund haben Sie im bisherigen Verfahren nicht Ihre Probleme in Zentralrussland ausgeführt?

BF: Ich habe das bei der Einvernahme nur kurz geschildert. Ich habe mich bei der 1. Einvernahme nicht ausgekannt, hatte Angst und ich hatte Bedenken, dass etwas passieren wird. Ich wollte keine Namen sagen.

R: Wurden Sie misshandelt, geschlagen oder gefoltert von der russischen Miliz?

BF: Sie haben mich verhört und geschlagen.

R: Womit und wohin?

BF: Mit Gummiknüppeln, Fäusten und Füßen. Die dortigen Polizisten haben bei uns in Tschetschenien gekämpft. Deswegen haben sie mein Volk gehasst. Auch andere Tschetschenen haben darunter gelitten.

R: Sind Ihre Probleme in Zentralrussland auch ein Teil Ihres Fluchtgrundes hierher?

BF: Nein.

R: Erzählen Sie über Ihre Probleme ab dem Jahr 2007.

BF: Gut. 2007 bin ich nach Hause gekommen. Wir haben den Vater bestattet, dann ist meine Mutter krank geworden.

R: Erzählen Sie über die Probleme.

BF: Ich habe gearbeitet. Ich habe auch anderen Personen geholfen. Ich habe auch den Leuten geholfen, die in den Bergen waren. Ca. um 03.00 Uhr, oder um 04.00 Uhr gab es sehr wenige Kunden, deswegen habe ich das XXXX geschlossen. Das war 2012.

R: Sprechen wir vom XXXX?

BF: Ja.

R: Erzählen Sie mir über diesen Vorfall.

BF: Nachts waren mein Bruder dort, auch seine Frau und die 3 Kinder. Wir haben uns schlafen gelegt. Nachts sind wir aufgewacht, weil es so laut war. Es hörte sich an wie eine Explosion. Ich hörte Schreie einer Frau. Ich sah durch das Fenster. Ich habe Menschen wahrgenommen und sprang aus Angst aus dem Haus. Ich wusste nicht, was passiert. Ich wurde überfallen. Ich wurde zusammengeschlagen.

R: Welche Personen sind wo eingedrungen nachts?

BF: Sie sind nicht in das Haus eingedrungen. Ich bin herausgekommen. Sie kamen auf mich zu. 4-5 Personen waren das. Sie haben mich beschimpft und beleidigt. Sie haben geschrien, dass sie mich an Ort und Stelle erschießen werden. Es ist dort noch ein Auto gestanden. Dort habe ich 50-60m weiter ein Auto wahrgenommen, es waren maskierte Personen. Sie waren uniformiert. Insgesamt waren das 9 oder 10 Personen, ich weiß es nicht. Sie haben mir einen Sack über den Kopf gestülpt. Mit einem Auto haben sie mich mitgenommen.

R: Sind diese Personen in Ihr Haus eingedrungen?

BF: Sie sind vor dem Haus gestanden, aber sie sind nicht in das Haus eingedrungen.

R Vorhalt (AS 61, Verhandlung: 04.07.2012): Sie haben angegeben, in der Nacht vom XXXX seien maskierte Personen in Ihr Haus eingedrungen. Wie erklären Sie den Widerspruch?

BF: Das war das 2. Mal, als die Leute eingedrungen sind.

R: Es ist neu, dass am XXXX zweimal in das Haus eingedrungen wurde.

BF: Zuerst im Jänner und dann Anfang Februar.

R: Sie meinten, dass am XXXX Personen in Ihr Haus eindrangen.

BF: Das erste Mal?

R: Ja.

BF: Sie sind an der Schwelle gestanden, ich wurde zusammen geschlagen, vielleicht kam einer in das Haus. Das 2. Mal sind die Leute in das Haus eingedrungen, schlugen mich und haben mich von dort mitgenommen.

R: Was war am XXXX? Bitte erzählen Sie chronologisch? Was passierte, nachdem Sie die Schreie gehört haben?

BF: Ich habe Schreie gehört. Aus dem Haus bin ich gesprungen. Hinter mir ging mein Bruder. Er ist zuerst im Haus an der Schwelle geblieben und ich bin hinausgelaufen. Die Leute waren schon beim Haus. 4-5 Personen haben mich zusammen geschlagen und beleidigt. Sie wollten mich an Ort und Stelle erschießen. Vielleicht ist jemand in das Haus gekommen. Ich wurde nicht im Haus überfallen und nicht vom Haus mitgenommen. Das war erst dann, als ich selbst das Haus verlassen habe.

R: Bitte erzählen Sie, was dann passiert ist?

BF: Das Haus hat gebrannt. Die Frauen haben geschrien. In der Nacht hat eine Köchin bei mir übernachtet. Sie wollte dort arbeiten. Sie war 2 Tage da zur Probe. Da sie noch keine Wohnung hatte, habe ich ihr zum Schlafen ein Zimmer im XXXX zur Verfügung gestellt.

R: Sie haben gerade angegeben, dass das Haus gebrannt habe.

BF: Ja, die Sauna und das XXXX.

R: Hat das XXXX gebrannt oder das Haus, in dem Sie gewohnt haben?

BF: Das Haus nicht. Das XXXX und die Sauna haben gebrannt.

R: Stehen noch die Sauna und das XXXX, ist das völlig abgebrannt?

BF: Dort sind nur die Wände geblieben. Im Hof hat es ein kleines Sommerhaus gegeben. Das ist auch verbrannt worden. Im Haus waren die Kinder, vielleicht hat man deswegen das Haus nicht in Brand gesetzt.

R: Haben auch Häuser in der Nachbarschaft gebrannt?

BF: Nein. Das ist am Rand des Dorfes, es gibt keine unmittelbaren Nachbarn.

R: Aus welchem Grund glauben Sie, hat man Ihr XXXX und die Sauna in Brand gesetzt?

BF: Ich habe das nicht gewusst. Ich habe es vermutet. Sie haben mich mitgenommen. Sie haben gesagt, dass ich Leute unterstütze, die gegen sie kämpfen. Sie ergriffen einen Mann. Es gab dort einen bewaffneten Zusammenstoß mit der Gruppe. Es gab auch Opfer. Die Leute, die solche Kämpfer unterstützen, gehören zur Gruppe.

R: Haben Sie Widerstandskämpfer unterstützt?

BF: Ja, ich habe geholfen.

R: Beschreiben Sie bitte diese maskierten Männer?

BF: Sie trugen keine Polizeiuniformen, sondern militärische Uniformen. Sie trugen schwarze Masken. Ich kann mir denken, wer das war. Wir haben einen Polizeileiter, einen Mann namens XXXX, das ist der stellvertretende Minister der Republik XXXX, das ist der Polizeileiter. Das waren die Leute, die den beiden untergeordnet waren.

R: Aus welchem Grund denken Sie, dass diese Menschen so viel Aufwand betreiben sollten, um Sie zu verfolgen, nur weil Sie Menschen Essen gegeben haben?

BF: Ich habe das Essen den Kämpfern gegeben, die gegen sie kämpfen. Ich denke auch anders als die Leute. Ich unterstütze dort die Religion und die Politik nicht, das wissen die Leute. Ich bin Moslem. In der moslemischen Religion gibt es verschiedene Strömungen. Wenn man kein Sufite ist, ist man außerhalb des Gesetzes. Jeder Tschetschene in Tschetschenien muss sufistische Riten und Gebräuche verfolgen und sich an diese halten. Unser Präsident sagt im Fernsehen, dass man sonst die Leute umbringen soll, wenn sie sich daran nicht halten.

R: Bitte geben Sie den Namen der Angestellten, die verstorben ist bei diesem Vorfall, an.

BF: XXXX. Sie war nur 1-2 Tage bei mir. Deswegen weiß ich den Familiennamen nicht. Ich habe eine Serviererin gehabt, die bei mir arbeitete. Diese kam aus Karbardino-Balkarien. Ich habe dann noch eine Köchin gebraucht. Dann, als ich noch eine Köchin gebraucht habe, hat mir ihre Verwandte die Serviererin, die Frau vorgestellt und gemeint, dass sie eine gute Köchin ist.

R: Wie hat die Familie der Köchin Ihnen gegenüber auf den Tod der Frau reagiert?

BF: Sie sind gekommen und sie haben die Leiche geholt. Sie haben sich in XXXX an die Staatsanwaltschaft gewandt. Später habe ich erfahren, dass sich die Staatsanwaltschaft von Karbardino-Balkarien an die Staatsanwaltschaft XXXX wandte.

R: Hat die Familie der Köchin mit Ihnen über den Vorfall gesprochen?

BF: Ich habe sie nicht gesehen. Mein Bruder hat sie gesehen, als sie die Leiche holten und zwar am nächsten Tag, so glaube ich.

R: Wo waren Sie zu dem Zeitpunkt?

BF: Ich bin hin- und hergelaufen. Ich war bei der Polizei, erstattete eine Anzeige. Ich wurde ja angehalten und erst nachts wieder frei gelassen. Dann bin ich hin- und hergelaufen. Dort habe ich mich nicht blicken lassen.

R: Am XXXX wurden Sie mitgenommen?

BF: Ja.

R: Wie lange wurden Sie festgehalten?

BF: Nur 1 Nacht. Ich war sowieso mit allen Sachen einverstanden. Ich war auch einverstanden, mit den Leuten zu arbeiten. Ich wollte alles machen, was mir die Leute sagen. Die Leute wollten, dass ich mit ihnen arbeite und dass ich 2 Personen verrate. Eine Person habe ich verraten. Beim Zweiten wusste ich nicht, wo er war. Die körperlichen Schläge ist eine Sache. Ich hatte Angst, dass man mich erniedrigen wird, ich wollte es soweit nicht kommen lassen.

R: Am XXXX kamen die Personen, nahmen Sie mit und schlugen Sie. Haben Sie diese zum 1. Mal gesehen?

BF: Sie waren maskiert und uniformiert. Ich konnte sie nicht erkennen.

R: Welche Sprache sprachen die Leute mit Ihnen?

BF: Tschetschenisch. Einen Dialekt in den Bergregionen und in Urus-Martan gibt es. Ich habe damals sowohl den Dialekt aus Urus-Martan und den Bergdialekt herausgehört.

R: Wohin nahmen Sie die Personen mit?

BF: Nachts fuhren wir mit dem Auto. Ich konnte mir etwa vorstellen, wohin man mich bringt, auch nach der Dauer der Fahrt. Ich dachte, dass man mich in die Richtung XXXX oder nach XXXX, Bergdörfer, bringt. Das war am Rande von Urus-Martan. Von der Stelle, wo sich mein XXXX befand, ist es so, dass die Breite von Urus-Martan ca. 10-12km beträgt, was die Länge anbelangt sind es ca. 20km. Ich habe abgesehen davon, keinen Autolärm wahrgenommen, als wir dort ankamen. Dort war es sehr leise. Ich dachte, dass wir am Rand von Urus-Martan sind. Dort werden neue Häuser gebaut. Das war weiter weg.

R: Wurden Sie in einem Keller festgehalten?

BF: Ja. Es gab keine Fenster. Die Architektur dort ist eine andere als in Österreich. Dort gibt es große Betonkeller. Ich trug einen Sack über dem Kopf. Wir gingen die Treppe hinunter.

R: Hatten Sie die ganze Zeit einen Sack über dem Kopf?

BF: Ja. Mir wurde der Sack erst dann abgenommen, als ich auf einen Sessel gesetzt wurde.

R: Wann setzte man Ihnen den Sack auf?

BF: Beim XXXX, als man mich mitnahm. Als ich mich hinsetzen musste, wurde der Sack weggetan.

R: Wo waren Sie, als man Sie mitgenommen hat? Waren Sie vor dem Haus?

BF: Ich war vor dem Haus. Ich bin hinausgesprungen.

BF zeichnet eine diesbezügliche Skizze, die als Beilage 2 zum Akt genommen wird. Darin zeichnet BF die Lage des XXXXes, des Hauses und die Position, aus der die Männer gekommen sind und er mitgenommen wurde, ein.

BF: Die Männer kamen auf einem kleinen Weg seitlich des Hauses. Ich stand an der Schwelle des Hauses, als sie mich mitgenommen haben. Vor dem Haus waren 2 Schäferhunde, einer wurde erschossen, der andere Hund ist weggelaufen. Mein Bruder stand direkt an der Schwelle des Hauses. Ich war schon ein wenig weiter entfernt davon. Der Weg, von dem die Männer kamen, ist eine direkte Verbindung zwischen dem landwirtschaftlichen Betrieb und der Straße. Ein Auto der Marke UAZ ist auf diesem Weg gestanden, ein anderes Auto stand beim XXXX. Das Auto UAZ war khakifarben. Das zweite Auto war dunkel, entweder schwarz oder dunkelblau.

R: Haben Sie zu dem Zeitpunkt, als die Männer gekommen sind, schon geschlafen?

BF: Ja.

R: Wodurch sind Sie munter geworden?

BF: Ich bin aufgewacht, weil ich hörte, wie das platzt (das Feuer). Dann habe ich die Schreie der Frauen gehört. Auch die Kinder weinten und schrien.

R: Als Sie das erste Mal aus dem Fenster gesehen haben, was haben Sie brennen gesehen?

BF: Die Sauna habe ich nicht gleich gesehen. Ich sah nur das brennende XXXX. Diese Frau hat aus Angst geschrien. Sie war mollig. Das Fenster war so hoch (brusthoch). Sie konnte nicht hinaus und schrie durchdringend.

R: Wurden Sie freiwillig nach dieser Nacht frei gelassen?

BF: Ja. Meine Verwandten (Bruder und Onkel) haben nach mir zu suchen begonnen. Sie gingen zur Polizei. Alle haben ungefähr gewusst, wer dahinter stecken kann. Dort gibt es einen Polizeimajor, der früher mit mir in der Schule war. Er sagte meinen Verwandten, wer ungefähr dahinter stecken könnte. Bei uns heißen viele Personen XXXX. Er hieß

XXXX.

R: Sie haben angegeben, dass Lösegeld bezahlt wurde?

BF: Lösegeld? Das Geld wurde dem Mann gegeben, der die Information übergeben hat. Ich glaube nicht, dass man mich wegen des Geldes freiließ. Die Leute wollten mein Geld nicht.

R: Bezahlte jemand Geld für Ihre Freilassung?

BF: Ja. Mein Onkel oder mein Bruder. Als Geschenk für die Information gaben sie dem Mann Geld. Das waren Rubel 30.000 oder Rubel 35.000.

R unterbricht um 14.59 Uhr die Verhandlung.

Fortsetzung: 15.09 Uhr.

R: Wann konkret kamen die Männer wieder im Februar? Beschreiben Sie die Situation und was sie das zweite Mal von Ihnen wollten?

BF: Das war in der Nacht. Damals waren nur mein Bruder und ich zu Hause. Die Leute sind in das Haus eingedrungen. Ich wurde von zu Hause mitgenommen. Mein Bruder ist an der Tür vor mir gestanden. Er hat einen Schlag mit einem Gewehrkolben abbekommen, dann wurde ich ergriffen. Ich wurde wieder mitgenommen. Sie haben mich wieder mitgenommen. Man hat mir wieder einen Sack über den Kopf gestülpt. Ich habe einiges unternommen, das den Leuten nicht gefallen hat. Sie haben mich gezwungen, Dokumente zu unterschreiben. Sie haben mir gesagt, dass ich an dem Brand schuld war. Dort gab es auch einen Mann namens XXXX. Er war der Kommandant einer Brigade in der Stadt Grosny, in XXXX. Sie wollten den Mann ergreifen. Sie wussten, dass ich ihn kenne. Sie wussten, dass mich diese Leute gut kennen. Sie haben über den 1. Krieg in Tschetschenien gesprochen, damals ist er zu mir gekommen. Er hat befohlen, an den Kampfhandlungen teilzunehmen, mit einem Bekannten aus XXXX, diese Männer kannten die Geschichte.

R: Haben Sie jemals an Kampfhandlungen teilgenommen? Haben Sie gekämpft in den Tschetschenienkriegen?

BF: Als der 1. Krieg begonnen hat, war ich bei einer bewaffneten Gruppierung dabei. Wir haben die Ortschaft XXXX bewacht, damit die föderalen Truppen nicht in die Ortschaft kommen. Wir schauten auch, dass die Kämpfer aus den Bergen nicht in die Ortschaft kommen. Wir haben deswegen ein neutrales Gebiet geschaffen. Wir haben in der Stadt patrouilliert und Posten aufgestellt. In der Nähe von XXXX gibt es das Dorf XXXX. Als das Dorf gestürmt wurde, waren sehr viele Bekannte von mir dort. Ich habe ihnen das Essen gebracht. Dann konnte ich nicht mehr zurück, es wurde stark bombardiert.

R: Bisher gaben Sie nicht an, dass Sie in den Tschetschenienkriegen gekämpft hätten.

BF: Ich habe nicht wirklich gekämpft. Ich habe mit dem Essen und mit Geld geholfen.

R: In beiden Kriegen?

BF: Beim 1. Krieg. Beim 2. Krieg gab es in XXXX einen Generalstab. Das bezog sich auf den Widerstand des Kaukasus und zwar auf die salafitische Ausrichtung. Ich unterstütze keine radikalen Salafiten. Ich glaube, dass man auf dem politischen Weg auch Vereinbarungen treffen kann. Ich unterstütze keinen Terrorismus und keine Gewalt.

R: Haben Ihre Handlungen während des 1. und 2.

Tschetschenien-Krieges etwas mit Ihren heutigen Fluchtgründen zu tun?

BF: Was meine Teilnahme am 1. Krieg anbelangt, wusste das die russische Obrigkeit nicht, weil ich nicht auf der Liste war. Mein Onkel hat beim XXXX XXXX gearbeitet. Ich habe beim 1. Krieg beim XXXX gearbeitet. Ich bin nicht täglich arbeiten gegangen.

R wiederholt die Frage.

BF: Nein, ich wollte nur betonen, dass ich der salafitischen Strömung angehöre. Auch, als ich das XXXX hatte, half ich den Kämpfern.

R: Zum 2. Vorfall im Februar 2012: Hat es sich bei diesen Männern, die zu Ihrem Haus gekommen sind und Sie wieder mitgenommen haben, um dieselben Männer gehandelt, die am 02. Jänner gekommen sind?

BF: Das 2. Mal waren die Leute auch maskiert. Ich vermutete, dass es die gleichen Leute waren. Ich denke, dass die Leute quasi von den gleichen Leuten geschickt wurden.

R: Trugen Sie Militäruniformen und Masken?

BF: Ja. Sie waren uniformiert und maskiert. Die Größe war anders. Als ich beim XXXX arbeitete, merkte ich mir die Leute. Ich sehe die Leute an, wie sie aussehen. Nach dem Körperbau habe ich vermutet, wer sie sein könnten. Einer von ihnen trug Winterschuhe. Tagsüber habe ich die gleichen Schuhe bei einem Mann gesehen.

R: Das war der gleiche Mann, welcher im Jänner 2012 gekommen ist?

BF: Nein, ich habe ihn mir nur im Februar gemerkt, einmal habe ich ihn tagsüber in XXXX gesehen, bzw. die Schuhe habe ich wiedererkannt.

R: Welche Dokumente mussten Sie das zweite Mal unterzeichnen?

BF: Man hat mir gesagt, dass ich zugeben soll, dass ich am Brand schuld bin und dass etwas mit den Leitungen nicht in Ordnung war und dass es deswegen zum Brand kam. Ich habe das nicht genau gelesen. Ich habe ein Geständnis unterschrieben, dass ich schuld daran bin, auch an dem Tod der Frau. Ich sagte, wenn ihr so viel Macht habt, warum braucht ihr mein Geständnis. Als ich frei gelassen wurde, erfuhr ich, dass die Verwandten der Frau nach Moskau und zur Hauptstaatsanwaltschaft und nach XXXX schrieben. Man sagte, dass ich zur Polizei gehen soll und ein Geständnis ablegen soll, weiters sollte ich den Mann verraten. Bei einer Mitnahme muss man sich mit allen Sachen einverstanden erklären.

R: Wurden Sie bei der 2. Mitnahme auch geschlagen?

BF: Nein, das zweite Mal nicht. Ich wurde beleidigt.

R: Sie wurden im Februar 2012 das letzte Mal verfolgt und mitgenommen. Aus welchem Grund droht Ihnen jetzt eine Gefahr, nachdem 3 Jahre vergangen sind?

BF: In Tschetschenien muss man viele Menschen unterstützen. Ich habe die Kämpfer unterstützt. Wenn man einmal ins Blickfeld gerät, muss man lange Zeit im Gefängnis verbringen oder man wird getötet. Die Leute haben mich mit dem Tod bedroht. Ich kenne die Geschichte dieser Menschen. Ich weiß auch, wie viele Leute sie töteten. Einer von ihnen ist zur Fahndung in der Ukraine ausgeschrieben, ein anderer Mann hat 4 Frauen getötet. In Tschetschenien gab es 2 diesbezügliche Morde. Ein anderer Mann tötete 6 Personen.

R: Glauben Sie, dass Sie dieselben Personen wieder bedrohen würden?

BF: Davon bin ich überzeugt.

R: Sie haben angegeben, dass diese Männer Sie als Spion anheuern hätten wollen. Wie erklären Sie sich, dass diese Männer gerade Sie, den sie noch kurz davor verdächtigt hatten, als Spion auswählen sollten?

BF: Ich kenne die Leute und Russland. In XXXX kenne ich auch Leute. Ich komme selbst von dort. Wir sind gemeinsam aufgewachsen. Wir kennen uns. Wir haben andere Wege eingeschlagen. Die Leute wollten unbedingt XXXX ergreifen. Sie haben 4 oder 5 Jahre lang nach ihm gesucht.

R: Hat man Sie das 2. Mal freiwillig freigelassen? Wenn ja, wieso haben Sie dann Angst, dass Ihnen etwas passieren könnte, Jahre nach diesem Vorfall?

BF: Ja. Ich habe allerdings alles unterschrieben und mich mit allen Sachen einverstanden erklärt. Ich würde bei einem Fehler getötet werden. Sie haben eine Liste, die sich auf Blutrache bezieht.

Ich bin von dort geflüchtet. Abgesehen davon gibt es eine persönliche Feindseligkeit, was meine Person anbelangt, weil ich anders denke. In XXXX versammelte ich Leute, die so denken wie ich. Wir sind in eine andere Moschee gegangen. Wir waren mit der Situation nicht einverstanden. Dort wo meine Mutter lebt, gibt es eine Organisation namens MEMORIAL. Ich bin auch hingegangen. Dort hat man gesagt, dass man mit der Obrigkeit Probleme hat und dass sie sich dort im Moment mit Menschen beschäftigen, die spurlos verschwunden sind.

R: Kamen zwischen diesen beiden Mitnahmen im Jänner und im Februar 2012 Männer zu Ihnen?

BF: Bis Februar meinen Sie?

R: Ja.

BF: Nein. Nicht zu mir persönlich. Ich bin zu MEMORIAL gegangen. Meine Bekannten sind auch zur Polizei gegangen.

R: Sie haben angegeben, dass zwischenzeitlich Soldaten Wodka von Ihnen wollten. Wo war das? Welcher Zusammenhang besteht hier? Wo haben Sie Ihren Wodka gelagert?

BF: Soldaten sind nachts gekommen, ca. 10 Personen waren das. Einmal sind sie gekommen. Sie haben Wodka verlangt und geschimpft und uns beleidigt. Als sie weggegangen sind, meinten sie, dass wir uns nicht benehmen konnten. Ich hatte Angst. Ich dachte, dass man die Soldaten zu uns schickte, um uns einzuschüchtern.

R: Haben Sie diese Personen das 1. Mal gesehen?

BF: Ich glaube, dass sie von einer benachbarten Militärabteilung gekommen sind.

R: Hat deren Kommen etwas mit Ihren Fluchtgründen zu tun?

BF: Das nicht, nein. Ich dachte, dass man durch die Soldaten etwas anrichten kann. Die Lage war sehr angespannt. Ich habe Angst gehabt, dass etwas weitere passiert. Ich kenne dort die Leute und ich weiß, wozu sie fähig sind. Meine Mutter meinte auch, dass ich wegfahren soll. Sonst könnten meine Brüder und die Familien Probleme bekommen.

R: Hatten Ihre Familienangehörige je Probleme?

BF: Nein. Wir versuchten immer ein ehrliches Leben zu führen.

R: Wurde seit Ihrer Ausreise je nach Ihnen gesucht?

BF: Ja. Die Leute sind nicht direkt zu meiner Mutter gekommen. Sie fragten im Hof des Hauses. Sie kamen dorthin, wo mein Bruder lebte. Sie waren weder uniformiert, noch maskiert. Sie trugen Polizeiuniformen. Als ich zur Polizei gegangen bin, habe ich gesehen, dass es die gleichen Leute waren.

R: Wie können Sie wissen, dass es die gleichen Leute waren, die bei Ihrer Mutter waren, verglichen mit den Leuten, die Sie bei der Polizei gesehen haben?

BF: Ich sagte, dass sie ebenfalls Polizeiuniformen trugen, ich meinte nicht, dass es die gleichen Leute waren.

R: Haben Sie den Männern Wodka gegeben?

BF: Nein. Ich hatte diesen nicht. Ich kann mich daran nicht mehr erinnern.

R: Sie müssen sich doch erinnern können, als diese Männer gekommen sind, ob Sie mit Ihnen Wodka tranken?

BF: Ich habe nicht mit ihnen getrunken. Ich trinke überhaupt nicht.

R: Tranken diese Männer Wodka?

BF: Nein, bei mir nicht. Als das XXXX noch offen war, kamen die Leute der militärischen Abteilung dorthin, aber nicht nachts.

R: Wie viele Soldaten sind zu Ihnen gekommen?

BF: 10-12 Personen, vielleicht waren es auch 9 Personen. Ich habe gedacht, dass es ca. 10 Personen waren.

R: Sie sagten mehrmals, dass Sie die Leute beleidigt hätten. Inwiefern hat man Sie beleidigt?

BF: Sie haben russische Schimpfwörter verwendet. Ich habe mir diese Schimpfwörter nicht gemerkt. Das waren schmutzige Worte. Als Terrorist hat man mich bezeichnet und als Bandit.

R: Haben Sie sich in Ihrem Land je politisch betätigt oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei?

BF: Mitglied war ich keines. Man hat mir das vorgeschlagen. Ich bin kein Mitglied geworden. Ich war immer in der Opposition. Die Korruption und die allgemeine Lage sind so, dass man sich damit nicht einverstanden erklären kann.

R: Waren Sie während der Kriege in Tschetschenien ein Kämpfer oder ein Unterstützer?

BF: Teilgenommen habe ich nur in XXXX. Ich war eher ein Unterstützer.

R: Welche Verwandten befinden sich noch in Ihrem Heimatland? Haben Sie Kontakt zu Ihren Verwandten in Tschetschenien? Wenn ja, wie?

BF: Ich stehe vorwiegend mit meiner Mutter in Kontakt. Mit meinem älteren Bruder hatte ich auch Kontakt, er wurde depressiv. Er trinkt ständig. Er geht nicht einmal zum Telefon, weil er ständig betrunken ist. Ich habe in Tschetschenien viele Verwandte. Mein Vater ist verstorben. Meine Mutter, 1 Schwester, 3 Brüder und die Kinder von ihnen. Onkel auch.

R: Wird laut deren Angaben nach Ihnen gesucht bzw. gefragt?

BF: Ja. Mein Bruder ist von dort weggefahren und zwar in eine andere Stadt. Dort hat man ihn nicht in Ruhe gelassen. Er ist nach Gudermes gefahren. Er trinkt immer. Er wurde Alkoholiker.

R: Wurden Verwandte nach Ihrer Ausreise je bedroht?

BF: Verwandte wurden nicht bedroht. Die Leute haben in Erfahrung gebracht, dass ich nach Europa gekommen bin. Unsere Stadt ist nicht groß. Man kennt sich untereinander. Wenn man erfährt, dass ich die Namen und die Geschichte erzählte, könnte ich große Probleme bekommen. Meinem Bruder wurde nur gedroht, weil man von ihm wissen wollte, wo ich bin.

R: Haben Sie sich je in Ihrem Herkunftsland je an die Polizei oder eine andere Organisation gewandt, NGOs etc., um Hilfe zu suchen?

BF: Ich ging zu MEMORIAL. Dort hat man gesagt, dass man dort mit der Obrigkeit Probleme hat und dass sie sich im Moment nur mit spurlos Verschwundenen beschäftigt. An die XXXX wandte ich mich und machte eine Anzeige und nach Grosny fuhr ich.

R: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

BF: Wenn ich zurückkomme wird man mich inhaftieren, erstens deswegen, weil die Frau ums Leben gekommen ist, wegen Mordes. Der 2. Grund ist, weil ich den Salafiten angehöre und weil ich von dort geflüchtet bin und man erpresst mich. Man wird mich erpressen, dass man XXXXs Verwandte informieren wird, dass ich ihn verraten habe. Das kann ich nicht riskieren.

R: Sie sagen, dass Sie wegen Mordes an der Frau angeklagt werden würden. Aus welchem Grund glauben Sie das? Aus welchem Grund hätte man das nicht gleich gemacht, als man Sie im Februar mitgenommen hat.

BF: Man hat mich zuerst gebraucht, damit ich den Mann verrate, man hätte mich in das Gefängnis jederzeit bringen können. Man hat mir den Pass abgenommen. Ich war immer greifbar.

R: Sie waren immer greifbar und es ist Ihnen in dem Sinn nichts passiert. Aus welchem Grund haben Sie Angst?

BF: Ich weiß, wozu die Leute fähig sind und ich weiß, was die Leute zuvor taten. Sie sagten, dass Blutrache besteht, dann werden sie das jedenfalls durchführen.

R: Haben Sie jemals ein Verschulden am Tod der Frau zugegeben?

BF: Ja.

R: Unterschrieben?

BF: Sonst hätte man mich nicht frei gelassen, ich habe das unterschrieben.

R: Aus welchem Grund hat man Sie das 2. Mal frei gelassen?

BF: Offensichtlich brauchten mich die Leute. Sie nahmen mir den Pass weg. Ich sollte weiter im XXXX arbeiten.

R Vorhalt: Das XXXX war nach Ihren Angaben schon abgebrannt. Wie hätten Sie weiter arbeiten sollen?

BF: Ich hätte es wieder aufbauen sollen. Sie wollten, dass ich die Leute weiter verrate, wenn sie weiter kommen. Auch wenn ich 20 Personen verraten hätte, würde man mich erreichen, ich wusste, dass man mich früher oder später so oder so in das Gefängnis bringen wird.

R: Aus welchem Grund hat man Sie nicht gleich in das Gefängnis gebracht oder des Mordes angeklagt? Man hätte Sie im Februar sofort ergreifen können.

BF: Die Leute wollten, dass ich andere Personen für sie verrate. Die Frau war nur ein Druckmittel. Sie hätten mich wegen ihr in das Gefängnis gebracht. Sie brauchten Zeit. In der Zeit bin ich geflüchtet. Es wurden noch 2 Personen mitgenommen. Ich habe die 2 Personen auch gekannt. Ich habe noch 2 Personen in der Zeit verraten. Einer hieß XXXX, einer XXXX.

R: Zuvor haben Sie angegeben, dass Sie nur eine Person verraten hätten?

BF: Damals war es eine Person. Dann waren es noch 2 Personen. Nachts, als ich mitgenommen war, war es nur eine Person.

R: Gibt es noch das Haus, das Sie selbst errichtet haben und in dem Sie in Tschetschenien gelebt haben? Könnten Sie dort jetzt wieder wohnen?

BF: Nein. Das gibt es nicht mehr. Das wurde alles weggenommen. Dort bin ich quasi ein Aussätziger. Das Haus ist leer. Das XXXX und die Sauna sind nicht mehr dort. Dort wurde etwas anderes eröffnet.

R: Wo wohnen Ihr Bruder und die Kinder?

BF: In Gudermes leben sie.

R: Wohnt jemand Ihrer Verwandten außerhalb von Tschetschenien in der Russischen Föderation?

BF: Nein.

R: Ich entnehme den Akten (AS 57), dass Sie einige Jahre in Zentralrussland gelebt haben. Was spricht dagegen, dass Sie sich dort wieder niederlassen?

BF: Ob ich in Zentralrussland oder in Tschetschenien lebe, das ist kein Unterschied. Man könnte mich auch in Österreich finden. Wenn ich ohne den Grund nach Zentralrussland gefahren wäre, wäre es sehr schwer für mich, weil dort muss man Schmiergeld bezahlen und ich hatte schon mit der dortigen Obrigkeit Probleme.

(...)

BFV: Wer ist XXXX, von dem Sie gesprochen haben? Woher kennen Sie ihn?

BF: Welcher XXXX?

BFV: Von dem Sie gesagt haben, dass Sie ihn verraten haben.

BF: Wir waren Freunde. Deswegen kenne ich ihn. Seine Eltern wohnen in dem Haus, in dem meine Mutter wohnt. Er beteiligte sich an Kampfhandlungen. In der letzten Zeit hat er sich versteckt gehalten. Er ist 3 Jahre einfach so dort gesessen. Sein Bruder brachte ihm das Essen. Aus Angst wurde er verrückt.

BFV: Kennen Sie seinen vollständigen Namen?

BF: Ja. XXXX XXXX.

BFV: Als Sie das 1. Mal im Jänner 2012 mitgenommen wurden, was passierte in dem Keller, in dem Sie angehalten wurden?

BF: Ich wurde mitgenommen, im Keller festgehalten, zusammen geschlagen und erniedrigt und ich wurde nach XXXX und einem anderen Mann gefragt. Deswegen war ich gezwungen, XXXX zu verraten.

BFV: Würden Sie sagen, dass Sie gefoltert wurden?

BF: Ja. Über den Kopf stülpte man eine Gasmaske. Ich konnte nicht atmen. Am Hinterkopf und am Bauch schlug man mich. Sie haben mich "angepinkelt". Sie haben angedroht, dass sie mich als Mann erniedrigen werden.

R: Wurde Ihnen ein sexueller Eingriff angedroht?

BF: Getan haben sie es nicht. Sie haben das angedroht. Wenn man mir das auch angetan hätte, ich hätte das niemals zugegeben.

R: Was genau ist alles passiert bei dieser Festnahme im Jänner? Was haben die Männer gemacht?

BF: Sie haben mich geschlagen. jemand stülpte eine Gasmaske über den Kopf. Sie schlugen auf den Hinterkopf und auch auf den Bauch. Sie haben auf mich uriniert und auf ihre Genitalien gegriffen. Sie wollten mir etwas antun. Es wäre besser, wenn sie mich erschießen. Ich musste den Mann in der Situation verraten.

R: Wie viele Männer waren das?

BF: 4 oder 5. Es waren nicht immer die gleichen. Wenn das nicht so wäre, wäre ich zu Hause geblieben. Ich werde mit den Leuten nicht fertig.

R: Warum sagten Sie das nicht zuvor?

BF: Das ist beschämend für mich.

R: Wäre es leichter für Sie, vor Männern zu sprechen?

BF: Nein. Das ist beschämend. Ich sagte das nicht. Für die Tschetschenen ist das eine große Schande.

R: Gibt es sonst noch etwas, was Sie dazu erzählen wollen?

BF: Nein.

R: Wie lange hat der Vorfall gedauert?

BF: Das war nachts. Sie haben mich gequält. Ich habe nur ein Fragment erzählt, was passierte. Sie verlachten und verhöhnten mich. Der Vorfall dauerte ca. 20 Minuten lang.

R: Waren Sie den Großteil der Zeit alleine in dem Raum oder gemeinsam mit den Männern?

BF: Die Leute waren eigentlich ständig dort. Sie sind dort gesessen und gestanden.

R: Wie lange waren Sie insgesamt dort?

BF: Am nächsten Tag nachts wurde ich frei gelassen. Man hat mich beim Wald ausgesetzt, dort, wo das Haus gestanden hatte. Das war in Urus-Martan, wo ich das XXXX hatte. Ich dürfe mich nicht bewegen, solange ich das Auto höre, ich darf den Sack nicht herunter nehmen, solange ich das Auto noch höre. Ich vergesse immer wieder Ausschnitte aus dem Ganzen.

R: War das der einzige Vorfall im Jänner 2012? War das nochmals im Februar?

BF: Nein, nur im Jänner. Ich wurde im Februar nicht geschlagen. Sie haben mir zu verstehen gegeben, dass ich auf den Listen bin und sie alles mit mir machen, was sie wollen. Meine Mutter ist krank. Wenn das nicht so wäre, wäre ich nicht weggefahren. Ich wäre zurückgefahren, wenn ich nicht wüsste, wozu die Leute fähig sind, ich weiß es. Ich kenne diese Leute. Sie zerstörten mein ganzes Leben.

R: In Ihrem psychiatrischen Befundbericht steht, dass Sie 1x mit Gewalt auf den Kopf geschlagen wurden, ohnmächtig wurden und erst mehrere Tage später im Krankenhaus aufgewacht seien. Seitdem hätten Sie chronische Kopfschmerzen. Wann war das?

BF: In XXXX, vor dem 1. Krieg. Einige Tage war ich bewusstlos. Man dachte, dass ich sterben werde. Das hat die örtliche OMON gemacht. Unser Volk mag man nirgends. Wir haben auch schlechte und gute Leute.

R: Wer hat Ihnen das aus welchem Grund angetan?

BF: Ich bin Tschetschene. Ich war dort selbständig tätig. Man hat Geld gefordert. Es gab noch einen Grund. In Moskau wurde jemand von den Tschetschenen umgebracht. Inguschen wurden festgenommen und sie haben ihnen gezeigt, wo ich wohne. Ich habe es noch geschafft, aus dem Zimmer hinauszulaufen. Dort unten hat es ein Betonstiegenhaus gegeben. Man hat meinen Kopf gepackt, an den Beton geschlagen. Dort wurde ich bewusstlos und ich kam erst im Krankenhaus zu mir. Ich wurde auch einmal verletzt. Daneben hat jemand geschossen. Dann ist Blut aus dem Ohr gekommen.

R: Vorhalt: In dem psychiatrischen Befundbericht steht, dass das während der Haft bei den russischen Streitkräften passiert wäre.

BF: Das war die OMON. Das sind auch die Streitkräfte.

BFV: Es wird schon unterschieden zwischen massiven Misshandlungen während der Haft.

R: Gibt es noch weitere Vorkommnisse, die Sie bisher nicht erzählt haben?

BF: Das mit meinem Kopf meinen Sie?

R wiederholt die Frage.

BF: Es gab so viele Vorfälle. Ich kann das gern schildern. Mein ganzes Leben ist so verlaufen. Als ich im Flüchtlingslager in Inguschetien war, kamen dorthin betrunkene Militärangehörige. In Minwody gab es auch einen Vorfall. Ich wurde von Militärangehörigen, die Kosaken waren, festgehalten und zusammen geschlagen. Diese Vorfälle waren jedoch nicht fluchtauslösend.

R: Ich beende die Befragung.

R: Die Dolmetscherin wird Ihnen jetzt die Niederschrift der Verhandlung rückübersetzen. Bitte passen Sie gut auf und bringen Sie allfällige Korrekturen an.

Unterbrechung der Verhandlung für den Zeitraum der Übersetzung:

R: Wurde alles korrekt protokolliert und übersetzt?

BF: Ja.

(...)"

6. Am 04.05.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme zu den Länderberichten ein. Zusammengefasst wurde den Länderberichten im Großen und Ganzen zugestimmt. Angemerkt wurde, dass die ins Verfahren eingeführten Berichte sehr genereller Natur seien und keine Information in Bezug auf die konkrete Gefährdungssituation des Beschwerdeführers entnehmbar sei. In den Länderberichten würden in Bezug auf die Angaben des Beschwerdeführers zahlreiche Punkte bestätigt. Beispielsweise, dass Personen, welche den Widerstand unterstützen würden, strafrechtlich verfolgt werde könnten. Geständnisse würden durch Folter und Misshandlungen erzwungen werden und Unterstützer derzeit aktiver Kämpfer würden verfolgt werden. Häuser würden weiterhin niedergebrannt werden und es würden die Sicherheitskräfte in der Regel maskiert agieren. Höchst aktuelle Berichte zum Herkunftsstaat wurden in der Folge auszugsweise zitiert. Weiters wurden vergleichbare Erkenntnisse des AsylGH und des BvwG auszugsweise wiedergegeben, in denen russischen Beschwerdeführern Asyl zuerkannt wurde. Insbesondere das Erkenntnis vom 06.10.2014, W103 143363, sei laut Einschätzung in der Stellungnahme dem gegenständlichen Fall sehr ähnlich. Verwiesen wurde darauf, dass der Beschwerdeführer persönlich glaubwürdig sei, moniert wurde die Kürze der Einvernahme vor dem Bundesasylamt und die mangelnde Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Zu berücksichtigen sei zudem die Traumatisierung des Beschwerdeführers. Das Vorbringen sei schließlich auch glaubwürdig und wurde die fehlende innerstaatliche Fluchtalternative des Beschwerdeführers betont. Insbesondere könnten die Sicherheitskräfte der Nordkaukasischen Republiken im Gebiet der gesamten Russischen Föderation auf Personen zugreifen. Auch habe der Beschwerdeführer bereits früher an massiven Problemen in Zentralrussland gelitten, welche er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht detailliert geschildert habe. Zusammenfassend würden die vom Beschwerdeführer erlebten, massiven Eingriffe in seine Menschenrechte ein wesentlichen Indiz im Rahmen der Prognoseentscheidung für eine Verfolgungsgefahr in der Zukunft darstellen. Der Anknüpfungspunkt für die Asylgewährung sei die dem Beschwerdeführer - wenn auch großteils unterstellte politische Gesinnung, da er sich (vermeintlich) auf Seiten der Widerstandskämpfer und damit in Opposition zur pro-russischen Regierung und der tschetschenischen Sicherheitsbehörden positioniert habe und diese durch Hilfsleistungen unterstütze. Verwiesen wurde auf eine mögliche Anknüpfung zur Religion, da XXXX Kadyrow als Präsident selbst ausschließlich die sufistische Strömung akzeptiert und dies als politisch-religiöses Instrument im Antiterrorkampf gegen die sich zum Salafismus bzw. Wahabismus bekennenden Widerstandskämpfer einsetze.

Neben einem ergänzenden psychiatrischen Befundbericht vom April 2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein englischer Internetbericht vom 19. März 2015 über die Versorgung militanter Personen in Tschetschenien mit Lebensmittel übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.02.2012, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesasylamtes, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2012, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 08.04.2015 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum muslimischen Glauben.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Antragsstellung auf internationalen Schutz am 22.02.2012 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgängig rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer schweren Depression, ansonsten ist er generell gesund und arbeitsfähig.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen wird als glaubwürdig erachtet und der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer verließ sein Herkunftsland aufgrund von Verfolgungen seitens der tschetschenischen Sicherheitskräfte. Der Beschwerdeführer gehört den Salafisten an und hatte den Widerstand im Zuge des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges mit Nahrungsmitteln und Geldzahlungen unterstützt. Er unterstützte vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat in Urus-Martan nach wie vor die Widerstandskämpfer mit Nahrungsmittel. Der Beschwerdeführer ist dadurch in das Blickfeld der Sicherheitsbehörden des Herkunftsstaates gelangt.

Der Beschwerdeführer wurde von Personen in militärischen Uniformen im Herkunftsstaat, welche offensichtlich dem Sicherheitsbehörden des Herkunftsstaates zuzurechnen sind, wiederholt mitgenommen, angehalten, misshandelt und dazu gezwungen, diverse Dokumente zu unterschreiben sowie andere Unterstützer zu verraten. Insbesondere hatte man den Beschwerdeführer erpresst, ein Geständnis zu unterschreiben, wonach er sich für einen Brand verantwortlich erkläre, bei dem eine Frau ums Leben gekommen sei, obwohl dieser Brand nicht vom Beschwerdeführer verursacht worden war.

Festgestellt wird unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation, konkret in Tschetschenien, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

1.3. Zur Lage in der Russischen Föderation unter Berücksichtigung der Lage in Tschetschenien:

Feststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenen in Russland

(Stand Juni 2014)

Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.

In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.

Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident XXXX Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut "(Kadyrow'scher Privatstaat" Uwe Halbach). Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.

Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zum russischen Präsidenten im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen.

Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde XXXX Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident XXXX Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".

Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.

(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, XXXX Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:

Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011, Ria Novosti (5.12.2012):

United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html, Zugriff 24.10.2013, Die Welt (5.3.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin,

http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html, Zugriff 24.10.2013)

1. Allgemeine Situation

In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)

Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von XXXX Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.

Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von XXXX Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.

(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)

Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.

Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein XXXX in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)

Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.

Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück.

(Amnesty International: Jahresbericht 2012 ,24.5.2012)

2011 gab es in Tschetschenien mindestens 201 Opfer des bewaffneten Konflikts, darunter 95 Tote und 106 Verwundete. 2010 waren es noch 250 Opfer gewesen (127 Tote, 123 Verletzte). Damit liegt Tschetschenien betreffend Opferzahlen hinter Dagestan an zweiter Stelle der nordkaukasischen Republiken. Gemäß Polizeiberichten wurden 2011 in Tschetschenien 62 Mitglieder des bewaffneten Untergrunds getötet (2010: 80), weitere 159 vermeintliche Kämpfer wurden festgenommen (2010: 166). 21 Sicherheitskräfte kamen bei Schießereien und Explosionen 2011 ums leben (2010: 44), 97 wurden verletzt (2010: 93). Des Weiteren wurden 2011 bei Terrorakten, Bombardierungen und Schießereien 12 Zivilisten getötet (2010: 3) und 9 verwundet (2010: 30).

2011 kam es in Tschetschenien zu mindestens 26 Explosionen und Terrorakten, 2010 waren es noch 37 gewesen. Unter den Explosionen und Terrorakten waren sieben Selbstmordanschläge.

(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012)

Laut NRO "Kawkaski-Usel" waren 2011 in Tschetschenien 174 Opfer gewaltsamer Auseinandersetzungen zu beklagen, darunter 82 Tote.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)

2012 wurden zwischen Jänner und Mitte Oktober nach Angaben des Innenministeriums der Republik Tschetschenien 35 Kämpfer des bewaffneten Untergrunds in Tschetschenien getötet und weitere 80 verhaftet. Im selben Zeitraum seien 9 gemeinsame große Sonderoperationen gegen die Kämpfer durchgeführt worden.

(Caucasian Knot: The Ministry of Interior Affairs: 35 gunmen killed in Chechnya since the beginning of the year, 17.10.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/22579/, Zugriff 3.12.2012)

Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter, jedoch fiel das Gewaltlevel im Nordkaukasus allgemein 2012 um 10% verglichen mit dem Vorjahr. Die Gewalt in Tschetschenien ging 2012 stark zurück. (U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Andere kaukasische Teilrepubliken haben Tschetschenien bei der Zahl der registrierten Gewaltvorfälle überholt. 2012 gab es im Nordkaukasus insgesamt 700 kampfbedingte Todesopfer, davon mehr als die Hälfte in Dagestan, der größten kaukasischen Teilrepublik Russlands. Dort wurden knapp 300 Verbrechen verzeichnet, die mit Terrorismus im Zusammenhang standen, im restlichen Nordkaukasus 180.

(Tagesspiegel. Uwe Halbach (26.4.2013): Tschetschenien im Fokus, http://www.tagesspiegel.de/meinung/andere-meinung/nach-den-anschlaegen-von-boston-tschetschenien-im-fokus/8130872.html; Zugriff 24.10.2013)

Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getöteten Zivilisten und 220 getöteten Rebellen im Nordkaukasus [Anm. nicht Tschetschenien allein]. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken.

(Jamestown Foundation (4.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 217. North Caucasus Prosecutor's Office Reports Rise in Extremism-Related Crimes)

Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung XXXX Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Allgemein ist nach wie vor ein hohes Maß an Gewalt feststellbar, vor allem außerjudizielle Tötungen und Kollektivstrafen. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.

In Tschetschenien kam es im Sommer 2010 zu einer Spaltung innerhalb des bewaffneten Widerstands, als sich ein Teil der bewaffneten Kämpfer vom bis dahin einflussreichsten Anführer Doku Umarow und seiner Doktrin der Schaffung eines islamischen "Emirat Kaukasus" lossagte. Dieser Zwist führte, zusammen mit dem harten Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen "Terroristen" und deren Angehörige, zu einer Abnahme der direkten gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Widerstandskämpfern und Sicherheitskräften, ohne dass die Gewalt insgesamt weniger wurde. Die rund 20.000 "Kadyrowzy" sind nach wie vor aktiv. Die Jamestown Foundation schätzt, dass beinahe 90 Prozent der tschetschenischen islamistischen Gruppierungen nun dem Kommando von Emir Hussein unterstehen, während ein Großteil der dagestanischen, inguschetischen und kabardino-balkarischen "Jamaats" nach wie vor Umarow treu sind. Dieser wurde schon mehrmals totgesagt, was sich bis heute als falsch erwiesen hat.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation:

Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 6, 8 und 9; Russia, Freedom in the World 2012)

In Tschetschenien existiert noch immer eine islamistische Untergrundbewegung. Deren Mitglieder werden als "Wäldler" bezeichnet, da sie in den ausgedehnten und dichten Wäldern des Landes ihre Verstecke haben. Ihre Anzahl ist unbekannt. Sie sind jedoch zu effektiven Anschlägen, die meist als Selbstmordattentate erfolgen, fähig. Ziel der Islamisten ist die Errichtung eines "Kaukasischen Emirats" im Nordkaukasus. Ihr Anführer ist Doku Umarov, der selbsternannte "Oberste Emir" des Nordkaukasus. Die Städte gelten gegenwärtig als sicher vor Anschlägen durch die islamistischen Rebellen. Am gefährlichsten sind die Waldgebiete, insbesondere die Gebiete in den hohen Bergen an der Grenze zu Georgien sowie die Grenzgebiete zu Dagestan.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete.

Einschätzungen zur zahlenmäßigen Stärke der Rebellen divergieren stark. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien).

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Im Ergebnis kann gesagt werden, dass Teile der Russischen Föderation, vor allem im Nordkaukasus, von hohem Gewaltniveau betroffen sind. Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, bedeutende Rebellenaktivität in seinem Herrschaftsbereich einzuschränken, ging einher mit zahlreichen Berichten über außergerichtliche Tötungen und Kollektivbestrafung. Zudem breitete sich die Rebellenbewegung in den umliegenden russischen Republiken, wie Inguschetien, Dagestan und Kabardino-Balkarien aus. Hunderte Beamte, Aufständische und Zivilisten sterben jedes Jahr durch Bombenanschläge, Schießereien und Morde. Wenn auch die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte weiter geht, ging die Gewalt in Tschetschenien jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück.

(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)

2.1. Sicherheitslage

Vertreter russischer und internationaler NROs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)

Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:

Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.

Bis Mai 2011 hatte der EGMR in rund 180 Fällen Verletzungen der Artikel 2 und 3 der EMRK bei Einsätzen der Sicherheitskräfte in Tschetschenien festgestellt. 60% der Beschwerden betrafen das Verschwinden von Personen. [...] Die andauernden Muster der Straffreiheit für solch ernsthafte Verletzungen zählen zu den hartnäckigsten Menschenrechtsproblemen im Nordkaukasus. Es gab sicherlich mehrere positive Schritte wie die Einrichtung von Untersuchungskomitees, die Unterstützung der Teilnahme von Opfern bei der strafrechtlichen Verfolgung und die Verkündung mehrerer Direktiven hierzu. Viele Untersuchungen ergeben jedoch keinerlei Ergebnisse; in Fällen, in denen Behörden selbst in Verbrechen involviert waren bestehen Zweifel, inwieweit diese mit den Untersuchungsbehörden die notwendige Kooperation ermöglichen können.

(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.

(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,

http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocumentrc=4emid=ACOS-635PN7)

In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)

Nach wie vor finden im Nord-Kaukasus zahlreiche außergesetzliche Tötungen durch Behördenorgane und Angehörige bewaffneter Gruppierungen statt.

Obwohl es 2012 weniger Vorfälle gegeben hat als die Jahre zuvor, bleiben Landminen nach wie vor ein Problem (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia).

Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.

(Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 11.12.2013)

2.2. Die Rebellen

Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.

Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)

Der russische Inlandsgeheimdienst FSB hat den Tod des tschetschenischen Rebellenführers Doku Umarow bestätigt. Der "russische Bin Laden" sei bei einem Einsatz "neutralisiert" worden, sagte FSB-Chef Alexander Bortnikow am Dienstag in Moskau der Agentur Interfax zufolge. Zudem seien mehr als 200 Extremisten festgenommen worden. Dabei wurden große Mengen Waffen und Sprengsätze sichergestellt. Bortnikow sagte zudem, der FSB habe gemeinsam mit Polizei und Ermittlern die Hintermänner der tödlichen Terroranschläge in Wolgograd vom Dezember 2013 geschnappt. Die Attentate, denen 30 Menschen zum Opfer fielen, seien aufgeklärt, sagte Bortnikow. Mitte März hatte eine Internetseite der Islamisten im Konfliktgebiet Nordkaukasus den "Märtyrertod" Umarows mitgeteilt. Er galt als Chef des selbst-proklamierten sogenannten Emirats des Kaukasus. Die gleichnamige Extremistengruppe kämpft für eine islamistische Herrschaft im gesamten Kaukasusgebiet. Der Rebellenführer bekannte sich zu zahlreichen Gewalttaten im ganzen Land, darunter die Anschläge auf den Moskauer Flughafen Domodedowo im Jänner 2011 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 mit insgesamt 77 Toten. In den vergangenen Jahren hatte es mehrmals Meldungen über den Tod Umarows gegeben, die nie bestätigt wurden. Der Terroristenführer selbst hatte gedroht, die ersten russischen Olympischen Winterspiele zu verhindern. Bei den Spielen in Sotschi war es im Februar allerdings ruhig geblieben. (Die Presse, Geheimdienst bestätigt Tod von Islamistenführer Umarov, 8.4.2014, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/1587995/, Zugriff am 2.5.2014)

Ali Abu-Muhammad, geborener Aliaskhab Kebekov, bestätigte in einer Internetaussendung vom 18. März 2014 den Tod von Doku Umarow. Kebekov stellte fest, dass er zum neuen Führer des Kaukasus-Emirats gewährt wurde. Er war seit 2010 Sharia-Richter im Kaukasus-Emirat. Er kündigte die Fortführung des Jihad an und rief die Muslime des Nordkaukasus auf, sich dem Kampf anzuschließen. Er kündigte aber keine neuen Terroranschläge an. Der neue Rebellenführer stammt aus Dagestan und ist ethnischer Avare. Er spricht arabisch und kaum russisch. Er studierte in Syrien und war im Alkoholschmuggel in den 1990er Jahren involviert, bevor er konvertierte. Kebekov ist der erste nicht tschetschenische Führer der Kaukasischen Rebellen. Das bestätigt den Trend der letzten Jahre, dass sich das Schwergewicht der Kämpfe im Kaukasus von Tschetschenien nach Dagestan verlagert. Dies ist einerseits der auf die Stabilisierung der Situation in Tschetschenien gerichteten Politik und anderseits der Massenmigration tschetschenischer Rebellen nach Syrien geschuldet. Ebenso ist das der Effekt der schnellen Entwicklung radikalen Islams in Dagestan. Es ist zu erwarten, dass Dagestan das Zentrum des Jihad im Nordkaukasus bleiben wird, während die militärische Untergrundbewegung in den übrigen Republiken eine kleinere Rolle spielen wird. Während die Unterstützung für Kebekov in Dagestan unbestritten ist, ist dies in den übrigen Republiken nicht klar. Das zeigt sich auch in der langen führerlosen Zeit nach dem Tod Doku Umarows, was ggf. Meinungsverschiedenheiten in der Frage des künftigen Führers geschuldet war. Es wurde lange vermutet, dass Aslambek Vadalov, der letzte einflussreiche Veteran des Tschetschenienkrieges, ein ethnischer Tschetschene, Nachfolger Umarows wird. Kebekovs Machtergreifung könnte daher zu einer Fragmentierung des Kaukausus-Emirats und einer stärkeren Homogenisierung der Untergrundbewegung in Dagestan führen. (Osrodek Studiow Wschodnich im. Marka Karpia, Militants oft he North Caucasus have a new leader, 26.3.2014)

Einige Experten glauben, dass sich das Projekt Kaukasus-Emirat nach dem Tod von Doku Umarow signifikant ändern oder einschlafen wird. Der neue Führer des Kaukasus-Emirats, Alaiskhab Kebekov, wird aller Voraussicht nach eine mildere Form des Jihad verfolgen: Berichten zufolge ist er gegen Selbstmordanschläge. Die Wahl des neuen Emirs reflektiert die Verlagerung des Aufstandes von Tschetschenien nach Dagestan und von Nationalismus zur überstaatlichen islamistischen Ideologie. (Jamestown Foundation, Russian Authorities Step up Efforts to Disrupt North Caucasus Insurgency's Financing; Euarsia Daily Monitor, Vol. 11 Iss. 55, 24.3.2014)

Die tschetschenischen Rebellen leisteten ihren Treueeid auf den neuen Führer des Kaukasus-Emirats, Emir Abu Muhammad, obwohl der Emir von Tschetschenien, Emir Khamzat, der Umarows erster Stellvertreter war, nicht unter denen war, die den Eid geschworen haben. Es ist nicht klar, ob er an der Seite von Umarow gestorben ist.Einige Beobachter äußerten Zweifel, ob das tschetschenische Jamaat noch existiert oder nicht. Das Jamaat scheint aber weiterzubestehen und verfügt nun über größere Freiheiten, weil bisher ein Gutteil seiner Aktivitäten auf den Schutz von Doku Umarow konzentriert war. Dessen Bruder, Ahmad Umarow, bestätigte in einer Audiobotschaft, dass Khamzat der Emir von Tschetschenien bleibt. Ein Bombenanschlag am 3. April 2014 auf ein Militärfahrzeug bezeugt, dass die Rebellen in Tschetschenien nicht "neutralisiert" wurden. (Jamestown Foundation, Rebels Continue to Operate in Chechnya Despite Doku Umarov's Death; Eurasia Daily Monitor, Vol. 11, 68, 10.4.2014)

2.2.1. Das Vorgehen der Rebellen

In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 XXXX Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.

Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)

2.2.2. Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen

Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)

Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind.

(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)

Am 6. Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.

(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)

Am 3.7.2013 hat Doku Umarov - der selbsternannte Emir des Kaukasus Emirats - die von ihm ausgerufene "Waffenruhe" zurückgenommen und damit gedroht, die Olympischen Winterspiele im Februar 2014 in Sotschi zu attackieren.

Bei zwei Selbstmordanschlägen auf einen Linienbus und im Bahnhof von Wolgograd (ehemals Stalingrad) waren am Sonntag (29.12.2013) und am Montag (30.12.2013) insgesamt mindestens 34 Menschen getötet und 72 Menschen verletzt worden. Moskau verdächtigt tschetschenische Islamisten, die damit gedroht haben, die Olympischen Winterspiele (7. bis 23. Februar) im knapp 700 Kilometer südwestlich gelegenen Sotschi attackieren zu wollen.

Nach den tödlichen Anschlägen in Wolgograd hat der russische Präsident Wladimir Putin verschärfte Anstrengungen für die Sicherheit der Olympischen Winterspiele in Sotschi angekündigt. Russland werde "entschieden und unnachgiebig den Kampf gegen Terroristen bis zu deren vollständiger Ausradierung fortsetzen", sagte Putin am Dienstag in seiner Neujahrsansprache laut Interfax.

(Quelle(n): Geopolitical Monitor (22.12.2013): Assessing the Terrorist Threat to the Sochi Olympics, http://www.geopoliticalmonitor.com/assessing-the-terrorist-threat-against-the-sochi-olympics-4897/;

Zugriff 2.1.2014, Der Standard (1.1.2014): Putin in Wolgograd:

"Widerliche Verbrechen",

http://derstandard.at/1388514289560/Putin-besucht-nach-Anschlaegen-Wolgograd;

Zugriff 2.1.2014, ORF.at (31.12.2013): Sorge um Sicherheit in Sotschi, http://orf.at/stories/2212300/2212298/; Zugriff 2.1.2014)

Ein föderales Gesetz vom 2.11.2013 (Nr. 302-FZ) ermöglicht eine "Wertabschöpfung" bei Verwandten und Angehörigen hinsichtlich Vermögenszuwächse durch terroristische Tätigkeit.

2.3.1. Menschenrechte allgemein

Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Menschenrechtler kritisieren jedoch Mängel bei der praktischen Umsetzung der verbrieften Rechte. Repressive Traditionen und ein Mangel an Erfahrungen mit Rechtsstaatlichkeit verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Bewusstsein für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen Mängel bei der Unabhängigkeit der Judikative und die verbreitete Korruption. Seit Mai 2012 werden ein wachsender staatlicher Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und einzelne Akteure beobachtet. Bei der Terrorismusbekämpfung, insbesondere im Nordkaukasus, sind auch autoritäre Einschränkungen der Grundrechte zu beobachten. Trotz einiger Reformbemühungen unter dem damaligen Präsidenten Medwedew, namentlich im Strafvollzugsbereich, bestehen bei der Menschenrechtslage im Land in einigen Bereichen erhebliche Defizite fort.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, 6.2.2013)

Die wichtigsten Menschenrechtsverletzungen 2011 betrafen Verstöße gegen demokratische Prozesse, die Justizverwaltung und den Rechtsstaat, sowie die Meinungsäußerungsfreiheit. Weitere beobachtete Probleme umfassten physische Misshandlung von Wehrdienern durch Militärs; Einschränkungen der Versammlungsfreiheit; weit verbreitete Korruption auf allen Ebenen der Staatsführung und im Gesetzesvollzug; Gewalt gegen Frauen und Kinder; xenophobische Angriffe und Hassverbrechen; gesellschaftliche Diskriminierung, Schikane und Angriffe auf religiöse und ethnische Minderheiten und Immigranten; gesellschaftliche und behördliche Einschüchterung der Zivilgesellschaft und von Gewerkschaftern; Diskriminierung von Homosexuellen; und Einschränkungen der Arbeiterrechte.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)

2.3.2. Die Menschenrechtslage in Tschetschenien

Die Regierung von Ramsan Kadyrow in Tschetschenien verletzt weiterhin Grundfreiheiten, ist in Kollektivbestrafungen von Familien vermeintlicher Rebellen involviert und fördert insgesamt eine Atmosphäre der Angst und Einschüchterung. Der tschetschenische Ombudsmann Nurdi Nukhazhiyev zeigte sich der wichtigsten NRO in der Region, Memorial, gegenüber unkooperativ. Die Behörden weigerten sich gelegentlich mit NRO, die ihre Aktivitäten kritisierten, zusammenzuarbeiten. Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter waren Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.

Wie berichtet wird, wird Folter sowohl von lokalen Behördenorganen als auch von föderalen Kräften angewendet.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)

Es werden weiterhin Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang mit den "anti-terroristischen" Operationen der Regierung berichtet. Anwälte, Journalisten und Menschenrechtsorganisationen berichten über Entführungen, willkürliche Verhaftungen, Folter, "Verschwindenlassen" und widerrechtliche Tötungen. Der russische Ombudsmann hat mehrfach über Verstöße im Nordkaukasus berichtet, ebenso wie der Menschenrechtskommissar des Europarates. Solche Berichte scheinen vor Ort aber wenige Auswirkungen zu haben.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)

Im Übrigen bezweifelt der Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates ernsthaft, ob der tschetschenische Ombudsmann seine Rolle als unabhängige Institution zum Schutz der Menschenrechte in der Republik versteht.

(Council of Europe-Parliamentary Assembly (5.3.2012): The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1331036948_edoc12882.pdf; Zugriff 9.12.2013)

Berichten zufolge verübten Beamte mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.

(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012, ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)

In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.

Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.

Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungskräften, Aufständischen, islamistischen Militanten und kriminellen Kräften zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, wie außergerichtlichen Tötungen, Folter, körperlichem Missbrauch und politisch motivierten Entführungen führte.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen.

(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, März 2012)

Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen von Präsident Medwedew und anderen Funktionsträgern deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. 2011 wurden in Tschetschenien 20 Fälle registriert, in denen Personen entführt wurden, verschwanden oder gesetzwidrig verhaftet wurden (2010: 6). Memorial dokumentierte zwischen Jänner und September 2011 elf Fälle von Entführungen lokaler Einwohner durch Sicherheitskräfte. Opfer weigern sich aus Angst vor behördlicher Vergeltung zusehends über Verstöße zu sprechen. In einem Brief an eine russische NRO im März 2011 sagten die föderalen Behörden, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen von Entführungen sabotierten und manchmal die Täter deckten. In einem Schreiben an die NGO "Interregionales Komitee gegen Folter" bestätigte ein hochrangiger tschetschenischer Staatsanwalt, dass die Ermittlungen zu den Fällen von Verschwindenlassen in Tschetschenien ineffektiv seien. Vertreter russischer und internationaler NRO zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Schariah-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen.

(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, Amnesty International: Jahresbericht 2012 24.5.2012; Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)

2.3.3. Religionsfreiheit

Die Bevölkerung gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist. Gegenwärtig ist eine Zunahme der Anhänger des Salafismus/Wahabismus, eine strenge, radikale Form des Islam, zu verzeichnen.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Kadyrow billigt oder leitet Massenverstöße gegen die Menschenrechte, darunter gegen die Religionsfreiheit. Er verfälschte tschetschenische Sufi-Traditionen um seine Herrschaft zu rechtfertigen, errichtete auf Grundlage seiner religiösen Ansichten einen repressiven Staat und wies das Tragen einer Hidschab in öffentlichen Gebäuden an.

(U.S. Commission on International Religious Freedom (30.4.2013):

Annual Report of the United States Commission on International Religious Freedom,

http://www.uscirf.gov/images/2013%20USCIRF%20Annual%20Report%20%282%29.pdf; Zugriff 9.12.2013, Department of State (20.5.2013): 2012 International Religious Freedom Report - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/247446/371031_de.html; Zugriff 9.12.2013)

Kadyrow nutzt den traditionellen Sufismus politisch und als Instrument seines Antiterrorkampfes, um mit dem "guten" sufistischen Islam dem von weiten Teilen der heute in der Republik aktiven Rebellen propagierten "schlechten" fundamentalistischen Islam, dem oft auch Wahhabismus genannten Salafismus, entgegenzuwirken. Diese Strategie hatte bereits sein Vater unter Maschadow - relativ erfolglos - anzuwenden versucht.

Diese politische Nutzung der Religion führt aus mehreren Gründen zu heftiger Kritik: Durch die kadyrowsche Islamisierung werden zunehmend Menschenrechte, insbesondere Frauenrechte, beschnitten. Innerhalb der tschetschenischen Bevölkerung empfinden viele die von Kadyrow angeordneten Verhaltensnormen als nicht gerechtfertigten, und schon gar nicht durch tschetschenische Tradition rechtzufertigenden Eingriff in ihr Privatleben. Einige der aufgrund der (Re)Islamisierung erfolgten Erlässe und Aussagen des Republikoberhauptes, wie etwa die Kopftuchpflicht für Frauen in öffentlichen Gebäuden oder seine Aussprache für Polygamie, widersprechen zudem russischem Recht.

(BAA Staatendokumentation (19.5.2011): Analyse zu Russland: Religion in der Republik Tschetschenien: Sufismus)

2.3.4. Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:

Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entführt und getötet. Auch der tschetschenische Präsident XXXX Kadyrow beschuldigte am 3. Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verräter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" hätten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates".

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 14-15)

Einer der zuletzt bekannt gewordenen Fälle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 9)

Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafstätten zur Verfügung zu stellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug.

In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.

Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind, ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.

(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)

2012 wurden ab Jahresbeginn bis September rund 40 Personen festgenommen, um auf die Rebellen Druck auszuüben. Die meisten der Verhafteten sind Frauen, die beschuldigt werden, den Rebellen Nahrung gekauft oder Unterkunft gegeben zu haben. Die offiziellen Statistiken können jedoch nicht für bare Münze genommen werden. Tschetschenische Exekutiv- und Sicherheitsbehörden unter der de-facto Kontrolle von Ramsan Kadyrow wenden gegenüber Verwandten und mutmaßlichen Unterstützern vermeintlicher Rebellen Kollektivstrafen an. Das Niederbrennen von Häusern vermeintlicher Rebellen, ein Mechanismus der Kollektivbestrafung, der seit 2008 angewandt wird, ging Berichten zufolge weiter. Im Juli 2011 berichtete Caucasian Knot über mehrere Häuser, die niedergebrannt wurden, die Familien junger Leute gehörten, die sich dem Widerstand angeschlossen hatten. Im April 2012 wurde Rechtsaktivisten von Bewohnern des Dorfes Komsomolskoye/Bezirk Gudermes berichtet, dass Personen in Uniform die Häuser von den Eltern und Großeltern eines wenige Tage zuvor getöteten Rebellen niedergebrannt hatten. Kadyrow und andere tschetschenische Beamten haben bei mehreren Gelegenheiten ausgesagt, dass Angehörige von Aufständischen für ihre Rebellen-Verwandten zur Verantwortung gezogen werden müssen.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 176, 27.9.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 10, 18.5.2012 / Caucasian Knot: Chechnya: houses of relatives of Bantaev, killed in special operation, burnt down, locals say, 5.5.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20948/, Zugriff 3.12.2012)

Familien sehen sich weiterhin Vergeltungsmaßnahmen für angebliche Vergehen von Familienmitgliedern gegenüber. Kadyrow führte seine Anti-Widerstandsstrategie der kollektiven Bestrafung gegen Familienmitglieder von verdächtigen Aufständischen weiter, einschließlich des Anzündens ihrer Häuser.

Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter fielen Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von weniger Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt.

(Landinfo: Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, 26.10.2012, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf, Zugriff 3.12.2012)

2.3.5. Sicherheitsbehörden

In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden oft zusammenfassend als Kadyrowzy bezeichnet, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften. Die tschetschenischen Sicherheitskräfte bestehen aus einem "relativ undurchsichtigen Geflecht von verschiedenen Einheiten", wie in einer Analyse der Staatendokumentation festgehalten wurde. Davon konnte man sich während des Forschungsaufenthalts überzeugen: Die zahlreichen in den Straßen der Hauptstadt Grosny zu sehenden Sicherheitskräfte tragen eine Vielzahl an verschiedenen Uniformen. Viele bewaffnete Männer in schwarzer oder Camouflage-Kleidung tragen keinerlei Abzeichen, die erkennen lassen würden, ob oder zu welcher polizeilichen oder militärischen Einheit sie gehören. Vereinzelt sieht man in den Straßen Grosnys auch Männer in Zivil, die eine Handfeuerwaffe im Gürtel tragen.

(Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation (12.2011): Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation - Republik Tschetschenien)

Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013):

Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg).

Tschetschenische Kommandoeinheiten werden von russischen Eliteeinheiten wie z.B. ALFA (eine spezielle Eliteeinheit des FSB) für den Einsatz in bergigen Gebieten und Wäldern trainiert. Das Trainingslager für tschetschenische Spezialeinheiten befindet sich im Dorf Tsenteroi im Kurchaloi Distrikt. Aus dem Bericht der Jamestown Foundation geht hervor, dass der Major und seine Auszubildenden nicht-russische khakifarbene Uniform ohne jegliches Abzeichen einer bestimmten Behörde trugen.

(Jamestown Foundation (6.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 219. Training of Chechen special forces causes controversy in Moscow)

Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führt nach wie vor häufig zu Menschenrechtsverletzungen. Bewaffnete Gruppen überfielen erneut Angehörige der Sicherheitskräfte, örtliche Staatsbedienstete und Zivilpersonen. Angriffe bewaffneter Gruppen wurden aus dem gesamten Nordkaukasus gemeldet. Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.

Die Behörden verstießen systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen wurden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt.

(Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 9.12.2013).

2.3.6. Haftbedingungen

Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Übergriffe von Wärtern auf Gefangene kamen weiterhin vor, ebenso wie Übergriffe von Gefangenen untereinander.

Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Den Ärzten mangelt es im Allgemeinen an geeigneter Qualifizierung, Medikamente sind begrenzt verfügbar und Geräte sind alt. Spezialisten sind in den Haftanstalten nicht verfügbar, oftmals war nur eine Krankenschwester eingestellt.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, )

Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich in den letzten zehn Jahren langsam, aber kontinuierlich verbessert. Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. Gerade in Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgefängnissen sind die Haftbedingungen besonders harsch.

(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)

Ein Vertreter einer NRO gab 2011 an, dass die Anwendung von Folter in Tschetschenien in den letzten Jahren anstieg. Gewöhnlich umfasst diese Folter starke Schläge und im Falle längerer Haftzeiten auch Elektroschocks, so dass bei einer Entlassung keine physischen Zeichen sichtbar sind. Memorial gab an, dass die Mehrheit der Personen, die in Haft sind oder von den tschetschenischen Behörden befragt werden, physischen Misshandlungen wie starken Schlägen, Verbrennungen, Ausreißen von Nägeln und Elektroschocks ausgesetzt ist.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Physische Misshandlung von verdächtigen Personen durch die Polizei würde systematisch und üblicherweise in den ersten Tagen nach einer Festnahme erfolgen. Im Kaukasus würde Folter Berichten zufolge von lokalen, aber auch von föderalen Strafverfolgungsbehörden angewandt. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass unter anderem Elektroschocks sehr häufig angewendet werden, da sie am ehesten keine Spuren hinterlassen würden. Im Nordkaukasus existierten weiterhin inoffizielle Gefängnisse.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013

3. Versorgungslage

Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. Kadyrow möchte eine Art "Dubai des Kaukasus"(Uwe Halbach) aus Tschetschenien machen. Sowohl in die soziale, als auch in die technische Infrastruktur wurde investiert: In den Bau und die Renovierung von Wohnungen, medizinischen Einrichtungen, Schulen, Kaufhäusern, Straßen, Kanalisation, Stromversorgung u. ä. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Der Wiederaufbau geht unter hohem Einsatz staatlicher Mittel rasch voran, die Arbeitslosigkeit bleibt aber nach wie vor ein schweres Problem. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5; Amnesty International, Annual Report 2012)

Trotz der Bemühungen die notwendige Infrastruktur zu verbessern, haben die meisten gewöhnlichen Bürger keinen Nutzen aus den Wiederaufbaubemühungen in Tschetschenien gezogen. Für den Wiederaufbau wurden ausländische Arbeiter und Firmen herangezogen; Fabriken und andere Initiativen, die Arbeitsplätze in größerem Umfang schaffen könnten, wurden nicht wiederhergestellt. Deshalb sind viele gewöhnliche Bürger weiterhin von Sozialbeihilfen als Haupteinkommensquelle abhängig. Die Lebensqualität ist weiterhin schlecht, es besteht ein Mangel an leistbarem Wohnraum und medizinischen Einrichtungen, sowie eingeschränkter Zugang zu Wasser, Sanitäranlagen und anderen Betriebsmitteln und eine ungeeignete Transportinfrastruktur. Wo Bildung verfügbar ist, sind die Standards niedrig.

Dennoch gibt es Grund für Optimismus. Laut Aleksandr Khloponin [Bevollmächtigter Vertreter des Präsidenten im Föderationskreis Nordkaukasus] dauerte es mehr als zehn Jahre, um die Sicherheitslage in Tschetschenien zu verbessern, die Infrastruktur und Wohnraum wieder aufzubauen, vermisste Personen zu suchen, ethnische Gruppen zusammenzubringen und vieles anderes. Um diese Bemühungen weiterführen zu können, wurde 2010 eine "Strategie für die sozioökonomische Entwicklung des Föderationskreises Nordkaukasus bis 2025" beschlossen. Diese sieht für die kommenden Jahre größere Investitionen in den Bereichen Landwirtschaft, Lebensmittelverarbeitung, Baumaterialien, Tourismus, Industrieanlagen und Logistik vor. Jedoch wird es noch mehr Zeit brauchen, um die Situation für jedermann zu verbessern. Die Arbeitslosigkeit anzupacken ist sowohl für die föderale als auch die regionale Regierung die erste Priorität. In Tschetschenien ist die Arbeitslosigkeit von 45% 2010 auf 30% im August 2011 gesunken.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)

Im Zusammenhang mit der Versorgungslage muss einmal mehr auf die hohe Korruption in der tschetschenischen Gesellschaft hingewiesen werden.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

3.1. Wohnsituation

Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme.

(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)

Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der VN wurden in den Tschetschenienkriegen seit Anfang der neunziger Jahre über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Problematisch ist auch in diesem Zusammenhang die Korruption (man geht davon aus, dass 30-50% gewährter Kompensationssummen gleich wieder als Schmiergelder gezahlt werden müssen).

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)

Die auf dem Land lebenden Tschetschenen leben nicht schlecht. Sie nutzen das fruchtbare Land zum Gartenanbau und halten sich ein bis zwei Nutztiere. Die Großfamilien wohnen in "Mehrgenerationenhäusern", d.h. auf einem Areal hinter hohen Mauern mit mehreren Häusern und Anbauten. Innerhalb der Großfamilie stehen alle füreinander ein. Der enge Zusammenhalt gewährleistet die Versorgung mit Nahrungsmittel.

Nächstgrößere Familienstrukturen sind die "Tejps" (Clans). Einer der bekanntesten ist der Benoi-Tejp, dem auch Ramsam Kadyrow angehört.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

3.2. Nahrungsversorgung

Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.

Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.

(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,

http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)

3.3. Arbeitslosigkeit und soziale Lage

Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Der Durchschnittsgehalt lag in Tschetschenien laut Bundesstatistikdienst Ende 2011 bei RUB 13.919 RUB und somit über jenem der nordkaukasischen Nachbarrepubliken. Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in Grosny betragen laut statistischen Angaben der Russischen Föderation vom Dezember 2011 pro Person ca. 6.559 RUB (ca. 158 EUR).

Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16, IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012, BAMF: IOM Individualanfrage ZC7, 18.01.2012)

Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.

Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.

Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:

Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.

Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).

(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)

3.4. Medizinische Versorgungssituation

Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.

(BAA Staatendokumentation: Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, Dezember 2011)

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)

Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, XXXX) überwiesen.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)

Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

Das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der RF legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährleistet ist.

Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.

(IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011; Antwort der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)

3.4.1. Psychologische Bertreuung in Tschetschenien

Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)

UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.

(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)

Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.

(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen

17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)

Eine Posttraumatische Belastungsstörung ist in Tschetschenien ambulant und stationär durch Psychiater behandelbar.

(SOS International (via MedCOI): BMA 4433, 31.10.2012)

3.5. Rückkehrer

3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern

Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zurück. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen.

Laut einem Vertreter der Internetzeitschrift "Kaukasischer Knoten" können Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung ist für viele (auch im Fall von Kompensationszahlungen) unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit ist um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten werden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, werden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal werden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.

(ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.

Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 24)

Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei".

Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation).

Seit 01.07.2010 implementiert IOM das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien", das vom Österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Europäischen Rückkehrfonds kofinanziert wird. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt.

Die Projektteilnehmer/innen erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von der lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die soziale, rechtliche und wirtschaftliche Beratung zur Verfügung stellt und sie bei der Auswahl ihrer individuellen Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) unterstützt. Die Reintegrationsmaßnahmen erfolgen in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 (pro Haushalt kann nur eine Person teilnehmen); im Fall von Kleingeschäftsgründungen, die eine Registrierung erfordern, ist eine zusätzliche Unterstützung von bis zu EUR 1.000 in Form von Sachleistungen möglich. Zusätzlich werden die Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten sechs Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.

Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden:

• Berufsausbildung: z.B. Computer- oder Sprachkurse, Buchhaltung, Reparatur von Haushaltsgeräten, Reparatur von Mobiltelefonen, Mechaniker/in, Holzarbeiter/in, Friseurbetrieb, Nagelpflege, Näharbeit, etc.

• Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung

• Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (z.B. in der Landwirtschaft, Milchwirtschaft, Ackerbau, Viehhaltung, Schweißer/in, Schneider/in, Zimmerer/in, kleine Geschäfte, Schönheitssalons, Werkstätten, Internet-Cafes, etc.). Die Unterstützung in Form von Sachleistungen wird unter anderem für den Ankauf von Ausrüstungsgegenständen, die für die Aufnahme des Betriebs nötig sind, sowie bei Bedarf für Geschäftsplanungs- und -managementstrainings verwendet.

• Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für RückkehrerInnen mit besonderen Bedürfnissen.

(IOM - International Organisation of Migration (o.D.): Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien. Laufzeit: 01.07.2010 bis 30.06.2014,

http://www.iomvienna.at/de/?option=com_contentview=articleid=545:unterstuetzung-der-freiwilligen-rueckkehr-und-reintegration-von-rueckkehrenden-in-die-russische-foederation-republik-tschetscheniencatid=92:unterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-aus-oesterreichItemid=143lang=de; Zugriff 12.12.2013)

Mit Unterstützung von IOM sind in den letzten Jahren zahlreiche Personen (2010 waren es 606, 2011 waren es 528 und 2012 waren es insgesamt 525) von Österreich in die Russische Föderation zurückgekehrt. 2012 sind 381 Personen nach Grosny mit Hilfe von IOM zurückgekehrt. Der endgültige Rückkehrort ist IOM allerdings nicht immer bekannt.

(Beantwortung einer Anfrage des AsylGH an IOM Wien vom 20.03.2013)

Dem BMI-Verbindungsbeamten der ÖB Moskau liegt eine - nicht offizielle - Information vor, wonach Rücküberstellte von Charterflügen und in Einzelfällen solche von Linienmaschinen von Beamten des Föderalen Migrationsdienstes einen Fragebogen erhalten. Das Ausfüllen des Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. U.a. wird darin die Frage gestellt, wo man in der RF wohnhaft ist, aber auch, warum man in das Land, aus welchem man ausgewiesen wurde, überhaupt eingereist ist, warum man nicht mehr im Besitz seiner eigentlichen Reisedokumente ist, bzw. auch, ob man im Land, aus dem man ausgewiesen wurde, "ordentlich" behandelt worden ist.

Nach Auskunft des Vertrauensanwalts kann, wenn ein Haftbefehlt aufrecht ist, eine Person in Untersuchungshaft genommen werden. U-Haft kann vor allem dann verhängt werden, wenn Fluchtgefahr besteht. U-Haft wird zunächst für zwei Monate verhängt und kann dann um jeweils zwei Monate verlängert werden. Während der Untersuchungshaft gibt es auch Haftprüfungstermine, wo u.a. auch geprüft wird, ob noch Fluchtgefahr besteht.

(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Rückkehr nach Russland, Tschetschenien vom 15.01.2013

3.5.2. Frauen als Rückkehrer

Frauen, die nach Tschetschenien zurückkehren, können mit sozialen Beihilfen im Rahmen der Gesetzgebung der Russischen Föderation rechnen. Sozialhilfe und staatliche Zuwendungen stellen neben offiziellen Arbeitslöhnen und Einkommen aus semi-formellen, privaten oder unregelmäßigen Beschäftigungsformen eine wichtige Einkommensquelle für tschetschenische Haushalte dar. Dies gilt insbesondere für die sozial schwächsten sozialen Gruppen, zu denen unter anderem Familien ohne Männer gehören. Neben der auf föderaler Ebene geregelten Sozialversicherung (Renten, Krankenversicherung, Mutterschutz, Arbeitslosigkeit) bestehen auch regional implementierte, beitragsfreie Sozialhilfeprogramme, beispielsweise Kinderbeihilfe, Wohnbeihilfe oder Beihilfen für Invalide. Im Rahmen dieser beitragsfreien regionalen Programme besteht auch eines für Familienmitglieder von Kriegsveteranen und verstorbenen Soldaten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)

3.5.3. Unbegleitete Minderjährige als Rückkehrer

Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können in einem Kinderheim unter-gebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen. Wie der damalige Präsident Medwedew im Herbst 2010 selbst einräumte, sind die Zustände in solchen Heimen nicht selten schlecht.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 24)

3.5. 4 Flüchtlinge/Binnenvertriebene innerhalb und außerhalb Tschetscheniens

Schwierig bleibt die humanitäre Lage der tschetschenischen Flüchtlinge/ Binnenvertriebenen innerhalb und außerhalb Tschetscheniens, wiewohl ihre Zahl rückläufig ist. Laut Dänischem Flüchtlingsrat (DRC) leben allein in Tschetschenien und Inguschetien derzeit noch bis zu 5.000 Flüchtlinge in akuter Not. Die Binnenvertriebenen leben in Übergangsunterkünften, aber auch in Privatwohnungen oder bei Verwandten. Auf Drängen der russischen Seite hat UNHCR seine Mission zur Unterstützung von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen im Nordkaukasus 2011 beendet, sieht jedoch weiterhin erheblichen Handlungsbedarf auch in Tschetschenien. Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist in den letzten Jahren stark angewachsen (200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben).

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)

4. Frauen und Kinder

4.1. Allgemeine Stellung der Frauen

Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die Anzahl von Frauen in Führungspositionen entspricht ungefähr dem europäischen Durchschnitt.

Ein großes Problem ist häusliche Gewalt.

Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihren Partnern oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Rollenverständnis und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt oft passiv und geht z.B. Anzeigen nicht mit genügendem Nachdruck oder zuw eilen offenbar auch gar nicht nach.

Schutzmöglichkeiten für Frauen gibt es in Russland kaum: Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit nur 23 staatliche Frauenhäuser.

Beim Menschenhandel gehören russische Frauen zu den Hauptopfergruppen. Durch internationale Zusammenarbeit wird versucht, die Rotlicht-Kriminalität wirksam zu bekämpfen. Trotz der Verankerung des Straftatbestandes Menschenhandel im russischen Strafgesetzbuch bleiben die Strafverfolgungszahlen niedrig. Russland gilt zugleich als Ursprungs-, Transit- und Empfangsland im Menschenhandel.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)

Frauen haben Schwierigkeiten, an politische Macht zu gelangen. Frauen haben 13% der Sitze in der Duma inne und weniger als 5% im Föderationsrat. Nur drei von 26 Kabinettsmitgliedern sind Frauen. Häusliche Gewalt ist weiterhin ein ernsthaftes Problem, die Polizei ist bei der Intervention in innerfamiliäre Angelegenheiten oft nachlässig.

(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013)

Kriegsbedingt kam es in den letzten beiden Jahrzehnten zu Änderungen der Rolle der Frau in Tschetschenien. Viele Frauen fanden sich, nachdem sich ihre Männer in den Krieg begeben hatten, plötzlich in der Rolle der alleinigen Familienernährer(innen) wieder. Die Übernahme ehemals typisch männlicher Aufgaben stärkte die Rolle der Frauen in der tschetschenischen Gesellschaft, in diesem Zusammenhang wirkte auch das sowjetische Frauenbild, das von großer Gleichheit von Mann und Frau ausgeht, weiter. Dieses Phänomen wollen einige Teile der Gesellschaft, etwa Politiker und religiöse Autoritäten, nunmehr wieder rückgängig machen.

Im Zuge der letzten beiden Kriege kam es zum Verfall einiger Traditionen, andere gingen gänzlich verloren, oder werden nun in geänderter Form ausgeübt. Zu beobachten ist jedenfalls, dass es derzeit zu einem Wiederaufleben von Traditionen kommt, was unter anderem auf den Influx der ländlichen und eher traditionsbewussten Bevölkerung in der Hauptstadt Grosny zurückzuführen ist. Haupttriebkraft dieses Wiederauflebens ist jedoch die von XXXX Kadyrow aktiv geförderte Rückbesinnung auf islamische und tschetschenische Traditionen, die zu einer moralischen Stärkung der Gesellschaft führen und einem Sittenverfall entgegenwirken soll. Inhaltlich nähert sich Kadyrow in seinem Frauenbild aber immer mehr den sog. Wahabiten als dem traditionellen tschetschenischen Islam("Macho-Islam"Uwe Halbach) Für Frauen äußert sich die Rückbesinnung auf tschetschenische/islamische Traditionen darin, dass die meisten von ihnen in der Öffentlichkeit nunmehr eine Kopfbedeckung tragen, obgleich hierzu keine (gesetzliche) Verpflichtung besteht. Zum Teil werden heute Kleidungsvorschriften propagiert, die es seit Jahrzehnten in Tschetschenien nicht mehr gegeben hat. Es wird auch von Paintball-Überfällen auf "westlich" gekleidete Frauen berichtet. Von einem gesellschaftlichen Druck sich an solche Kleiderordnungen zu halten kann ausgegangen werden. Des Weiteren wird Polygamie in den letzten Jahren verstärkt ausgeübt, diese wird in der Gesellschaft als "normal" betrachtet. Auch Ehrenmorde kommen verstärkt vor, wobei es sich hier eher um Einzelfälle handelt. Wie Beispiele zeigen ist vielfach unklar, wann es sich bei einem Mord an einer Frau tatsächlich um einen Ehrenmord handelt. Problematisch ist, dass aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen oft nicht angezeigt oder verfolgt werden.

Dies trifft auch auf die Tradition des (ehemals eher als Rollenspiel zu betrachtenden) Brautraubes zu, der heutzutage, durch Mitglieder der Kadyrowzy ausgeübt, gelegentlich zu tatsächlichen Entführungen und Zwangsheiraten führen kann. Aber auch Vergewaltigungen und Tötungen junger Frauen durch Kadyrowzy kommen vor. Häusliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst, können jedoch bei den Behörden angezeigt werden. Ob Behören dabei Hilfe gewähren, ist jedoch mehr als fraglich. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "gehören" seine Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Auch hier besteht in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden dürften.

Die in Tschetschenien derzeit bewusst betriebene Wiederbelebung der Traditionen führt jedenfalls zu gewissen Ambivalenzen. So stellt etwa die stattfindende Einmischung politischer, behördlicher oder religiöser Autoritäten in Bereiche wie Kleiderordnung eine Verlagerung von Angelegenheiten vom privaten in den öffentlichen Bereich dar, was einen Widerspruch zur tschetschenischen Gewohnheit bedeutet: Das Aufzwingen von Verhaltensnormen durch Außenstehende ist nach Auffassung vieler TschetschenInnen gegen ihre Kultur, da dies eine nicht übliche Einmischung in Familien- bzw. Klanangelegenheiten darstellt. Die lokalen tschetschenischen Traditionen und der "korrekte" islamische Lebensstil scheinen in der von Kadyrow geforderten Form einem freien und liberalen Lebensstil für Frauen entgegenzustehen. Es kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass jede Tschetschenin gezwungen ist, sich zu verschleiern, dass Tschetscheninnen im Scheidungsfall prinzipiell die Kinder entzogen werden oder dass säkulare Frauen gemeinhin aus Gründen der "Ehre" ermordet werden. Ebenso wenig kann jedoch davon ausgegangen werden, dass alle Frauen im heutigen Tschetschenien frei und selbstbestimmt leben können. Die Rechte und Freiheiten der Tschetscheninnen werden derzeit immer mehr eingeschränkt. Der auf Frauen ausgeübte Druck, sich "angemessen" zu verhalten, wird größer und stärker. Ob und inwieweit eine tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt, hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität. Swetlana Gannuschkina (MEMORIAL) betont, dass Frauen ohne Mann derzeit in Tschetschenien nicht leben könnten. Die Revitalisierung der Traditionen wird nur von Teilen der Bevölkerung gutgeheißen, viele Tschetschenen - nicht nur Frauen, sondern auch Männer - stehen ihr durchaus kritisch gegenüber. Andererseits ist es für Frauen, die im westlichen Ausland gelebt haben und die dortigen Sitten übernommen haben, sehr schwer sich wieder in Tschetschenien zu Recht zu finden.

Jedenfalls werden durch die Rückbesinnung auf "Tschetschenische Traditionen" die Unterschiede zwischen den Geschlechtern vergrößert und die Vulnerabilität von Frauen und Mädchen gegenüber häuslicher und sexueller Gewalt erhöht.

(COI Workshop "Frauen in Tschetschenien" am 17.02.2012; Amnesty International, Annual Report 2012)

Es gab 2011 keine weiteren Berichte über Angriffe auf Mädchen und Frauen, die keine Kopftücher tragen wollten. Jedoch können jene, die dies verweigern, nicht im öffentlichen Dienst arbeiten oder Schulen und Universitäten besuchen (Human Rights Watch: World Report 2012, 22.01.2012)

In Tschetschenien hat der Druck auf Frauen erheblich zugenommen, sich gemäß den vom dortigen Regime als islamisch propagierten Sitten zu verhalten und zu kleiden. Russische Menschenrechtsorganisationen sprechen von systematischen Diskriminierungen, die nicht zuletzt im Widerspruch zur russischen Verfassung und anderen geltenden Gesetzen stehen.

(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Seite 13)

Auf Frauen wird Druck ausgeübt, Kopftücher im öffentlichen Raum zu tragen. In den meisten öffentlichen Gebäuden müssen Frauen Kopftücher tragen.

Ramsan Kadyrow hat sich öffentlich für Ehrenmorde ausgesprochen. In einigen Teilen des Nordkaukasus sind Frauen mit Brautentführung, Polygamie und erzwungenem Beachten islamischer Kleidungsvorschriften konfrontiert.

(Human Rights Watch (31.1.2013): Human Rights Watch: World Report 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/237036/359908_de.html; Zugriff 24.10.2013, U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, jedoch setzte die Regierung dieses Verbot nicht durchgängig um. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützten und gelegentlich halfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, waren Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Gemäß dem Föderalen Statistikdienst wurden 2011 bis November den Behörden 4.462 Vergewaltigungsfälle gemeldet (2010: 4.907). Jedoch meldeten Frauen Vergewaltigungen durch Personen, die ihnen bekannt waren, eher nicht. Zudem berichteten NRO zufolge viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden.

Häusliche Gewalt ist weiterhin ein großes Problem. Das Innenministerium hat Aufzeichnungen von mehr als 4 Millionen Tätern häuslicher Gewalt. Das Duma-Komitee zu Sozialer Verteidigung berichtete, dass es 2010 21.400 Morde gab, zwei Drittel davon waren Frauen, die in häuslichen Auseinandersetzungen starben, das sind um 50% mehr als noch 2002. Das Innenministerium berichtete, dass mindestens 34.000 Frauen jedes Jahr Opfer häuslicher Gewalt würden. Jedoch ist es aufgrund der Zurückhaltung der Opfer, über Fälle häuslicher Gewalt zu berichten, unmöglich verlässliche statistische Informationen zu erhalten. Offizielle Telefonverzeichnisse enthielten keine Informationen über Krisenzentren oder Frauenhäuser. Gemäß dem Moskauer "Anna National Center for the Prevention of Violence" gibt es lediglich rund 25 Frauenhäuser in ganz Russland, mit Betten für insgesamt etwa 200 Frauen.

Es gibt keine rechtliche Definition von häuslicher Gewalt. Föderale Gesetze verbieten tätliche Angriffe, Körperverletzung, Drohungen und Morde, aber die meisten Fälle häuslicher Gewalt fallen nicht unter die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Gemäß NRO ist die Polizei oft nicht willens, Beschwerden über häusliche Gewalt aufzunehmen und entmutigte Opfer oftmals, diese einzubringen. Laut dem "Zentrum zur Unterstützung von Frauen" waren selbst unter Exekutivbeamten viele Täter häuslicher Gewalt.

Physische und sexuelle Gewalt gegenüber Frauen verbreitet sich immer stärker in der Region.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia )

Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung v. a. am Arbeitsmarkt betroffen. Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden. Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan. Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering (derzeit ca. 25 mit insgesamt 200 Betten). In Tschetschenien gibt es keine Frauenhäuser. Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung. Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland.

(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)

Von der Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde angegeben, dass sich eine Frau zum Beispiel bei einer gewalttätigen Brautentführung, durchaus an die staatlichen Organe wenden könnte und auch Hilfe bekommen könnte, es sei aber bisher kein solcher Fall bekannt.

(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch Staatliche Behörden, Arbeitsmöglichkeiten vom 10.05.2013)

4.2. Wirtschaftliche Lage der Frauen

Die wirtschaftliche Lage von Frauen ist in Tschetschenien sicherlich schwierig. In Tschetschenien herrschen zwar insgesamt eine hohe offizielle Arbeitslosenrate und eine schlechte wirtschaftliche Lage, es ist jedoch unter Frauen vergleichsmäßig eine nicht unbeträchtliche wirtschaftliche Aktivität zu beobachten. Eine gewisse wirtschaftliche Selbstständigkeit von Frauen scheint schon in der Vorkriegszeit bestanden zu haben. Obgleich in Tschetschenien zahlreiche alleinstehende und alleinerziehende Frauen leben und diese in der Gesellschaft auch als "normal" betrachtet werden, hängen alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien sicherlich stark von der Unterstützung ihrer (Groß)Familie ab. Soziale Unterstützungsleistungen bestehen, außer Acht gelassen werden darf aber nicht, dass Korruption in der gesamten Russischen Föderation, und noch viel mehr in der Republik Tschetschenien weit verbreitet ist. Dieses Otkat genannte Bestechungsgeld ist vermutlich auch für die Auszahlung staatlicher Unterstützungsleistungen zu entrichten. Die Entwicklungen der letzten Jahre weisen einerseits darauf hin, dass Tschetscheninnen - vor allem wirtschaftlich betrachtet - ihre Rolle in der Gesellschaft stärken konnten. Einige Quellen verweisen auf die Modernität und Selbstständigkeit der heutigen tschetschenischen Frau. Es muss jedoch wiederholt darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeiten einer Frau nach wie vor stark von ihrem sozialen Umfeld abhängen. Auf politischer und gesellschaftlicher Ebene werden Tschetscheninnen insgesamt zunehmend in die traditionelle Rolle der Hausfrau und Mutter zurückgedrängt. Die kadyrowsche (Re) Islamisierungspolitik bedeutet eine Diskriminierung von Frauen in der ohnehin männlich dominierten Kultur. Hinzugefügt werden muss, dass diese Politik Kadyrows nicht ausschließlich auf Frauen, sondern auf die gesamte tschetschenische Bevölkerung Auswirkungen hat. Die Entwicklung der Lage und Rolle der Frau in der heutigen tschetschenischen Gesellschaft stellt sich somit durchaus widersprüchlich dar. Weitere diesbezügliche Entwicklungen - etwa ob die Anzahl an berufstätigen Frauen in den nächsten Jahren zurückgeht - bleiben zu beobachten.

(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4 bis 6)

Das Sozialversorgungssystem der RF ist vielfältig und beinhaltet verschiede Formen von finanziellen Unterstützungsleistungen, Dienstleistungen und Vergünstigungen. Diese variieren zum Teil von Region zu Region. Es ist stark von den Umständen im Einzelfall abhängig, auf welche dieser Leistungen und Vergünstigungen eine bestimmte Person Anspruch hat.

Zum Beispiel gibt es anlässlich der Geburt eines Kindes bzw. zu dessen Pflege in der Russischen Föderation ein Geburtengeld und ein monatliches Kinderbetreuungsgeld bis zum Alter von 11/2 Jahren. Das Geburtengeld beträgt in Russland/in Tschetschenien 2013 ca. EUR 327,-, das Kinderbetreuungsgeld ca. 62,- EUR für das erste Kind und ca. EUR 122,- für jedes weitere Kind. Das Existenzminimum in der Republik Tschetschenien lag Ende 2012 bei etwa 170 EUR pro Kopf (127 EUR für Pensionisten, 164 EUR für Kinder, 185 EUR für arbeitsfähige Personen)xxi. Für bedürftige Bürger, das heißt für Familien deren pro Kopf Einkommen geringer als ca. EUR 38,- ist, gibt es eine soziale Unterstützung in Höhe von 2,50 EUR für die Dauer von 6 Monaten.

Nach Einschätzung von verschiedenen Mitarbeitern von internationalen NGOs im Nordkaukasus sind die Sozialleistungen nicht ausreichend, damit eine alleinstehenden Frau mit Kindern allein davon leben könnte, andererseits wurde bestätigt, dass sich in Tschetschenien wohl immer ein Verwandter finden würden, der bereit sei die Familie mit Wohnraum als auch finanziell zu unterstützten.

Von einer Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde mitgeteilt, dass das System von Alimentenzahlungen in Russland/Tschetschenien im Fall einer Scheidung noch nicht besonders ausgereift ist. Im Fall des Todes des Ehemanns würden der Ehefrau ebenso wie jedem Kind jedoch eine Rente "aufgrund des Verlusts des Versorgers" zustehen, die durchaus ein vernünftiges Einkommen darstelle.

(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch Staatliche Behörden, Arbeitsmöglichkeiten vom 10.05.2013)

4.3. Soziale Lage der Kinder

Die soziale Lage der Kinder und Jugendlichen in Russland hat sich - auch aufgrund besserer wirtschaftlicher Rahmenbedingungen - seit den 90er Jahren kontinuierlich verbessert. Das VN-Kinderhilfswerk UNICEF weist darauf hin, dass es in ganz Russland derzeit zwischen 20.000 und 100.000 "Straßenkinder" gebe. In den letzten Jahren ist ein Rückgang der Zahl der Straßenkinder zu verzeichnen. Nach aktuellen, laut Einschätzung der Botschaft glaubhaften, Schätzungen von UNICEF gibt es in Russland mehr als 730.000 Kinder ohne elterliche Fürsorge, von denen 180.000 Kinder in staatlichen Einrichtungen wohnen. Die öffentliche materielle Fürsorge für diese Kinder ist unzureichend. Über Zwangsarbeit von Kindern in Russland ist dem Auswärtigen Amt nichts bekannt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 18)

In Tschetschenien "gehören" bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes dessen Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Es besteht jedoch in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden.

(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4-5)

Grundsätzlich gilt in Tschetschenien die allgemeine Schulpflicht. Bis auf wenige Ausnahmen besuchen alle Kinder die Schulen. Es fehlt jedoch an Schulmaterialien, häufig können keine warmen Mahlzeiten ausgegeben werden, die Klassen sind zu groß, weil immer noch viele Schulgebäude zerstört sind. Im Moment werden jedoch zahlreiche Schulen renoviert.

(Gesellschaft für bedrohte Völker: Die Menschenrechtslage in den Nordkaukasusrepubliken, Juni 2010, Seite 14)

Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen materiellen Bedingungen statt. Nach Angaben der VN entspricht die Anzahl der Lehrer wieder dem Niveau vor den Tschetschenienkriegen, allerdings sei die Versorgung mit Lernmitteln häufig noch unzureichend.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)

5. Wehrdienst in Tschetschenien bzw. von Tschetschenen:

Die Bestimmungen über die Wehrpflicht, den Wehrdienst sowie den alternativen Zivildienst gelten für das gesamte Gebiet der Russischen Föderation und somit auch für Tschetschenien. Wenn ein wehrpflichtiger Mann in Tschetschenien wohnt, wird er dort einberufen und leistet dort seinen Wehrdienst ab, sofern er tatsächlich einberufen wird. Grundsätzlich dient eine gewisse Anzahl von in Tschetschenien wohnhaften wehrpflichtigen Tschetschenen in Bataillonen, die XXXX Kadyrow unterstehen. Konflikte zwischen tschetschenischen Wehrdienstleistenden und Offizieren ebenso wie Unterdrückung und Vorurteile der Offiziere, von denen eine Großzahl im Ersten und/oder Zweiten Tschetschenienkrieg gekämpft haben, gegenüber Wehrdienst leistende Tschetschenen sind häufig zu beobachten.

(ACCORD Anfragebeantwortung a-7349 vom 12.8.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7387 vom 01.10.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)

Aus Tschetschenien werden ca. seit Beginn der neunziger Jahre keine Wehrpflichtigen mehr in die russische Armee aufgenommen. Einberufungen finden zwar statt (zuletzt Kadyrow-Erlass vom April 2010), beschränken sich aber auf Registrierung der tschetschenischen Wehrpflichtigen und Tauglichkeitsuntersuchungen. Aus dem Kontingent der Wehrpflichtigen werden jedoch offenbar regelmäßig Freiwillige ausgewählt und auf Vertragsbasis in Verbände der Armee in Tschetschenien aufgenommen. Grundsätzlich gilt, dass russische Wehrpflichtige in Tschetschenien nicht eingesetzt werden sollen, sondern nur Freiwillige.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25)

Seit 2001 haben nur wenige tschetschenische Wehrpflichtige ihren Dienst in zwei rein tschetschenischen Bataillonen abgeleistet, die gegen die Untergrundgruppen eingesetzt wurden. Diese Bataillone sind inzwischen aufgelöst.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 128, 6.7.2012, Russland Aktuell: Wehrpflicht gilt nicht für Tschetschenen, 22.7.2011,

http://www.aktuell.ru/russland/panorama/kapitulation_wehrpflicht_gilt_nicht_fuer_tschetschenien_3342.html, Zugriff 3.12.2012)

5.1. Dauer und Art des Wehrdienstes

Die Bedingungen des Wehrdienstes sind hart. Die allgemeine Wehrpflicht besteht für Männer zwischen 18 und 28 Jahren. Der Grundwehrdienst dauert zwölf Monate und Angaben über Wehrdienst bzw. Wehrersatzdienst werden im Wehrregister vermerkt. Die Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften kann als zumindest problematisch bezeichnet werden, da es nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade oder ältere Wehrpflichtige kommt. Der durch die Verkürzung der Wehrdienstzeit auf zwölf Monate (2007 noch zunächst 24, dann 18 Monate, seit der Einberufung vom 01.4.2008 zwölf Monate) erhoffte positive Effekt auf die Menschenrechtslage (d.h. Abbau von Frustration durch kürzere Dienstzeit und Abbau interner Machtstrukturen unter den Wehrpflichtigen) hat sich (noch) nicht deutlich bemerkbar gemacht.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, vom 07.03.2011, Seite 15, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)

5.2. Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung:

Wenn ein wehrpflichtiger Mann in der Russischen Föderation gemeldet ist, ist er laut geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuberufen und hat er im für seine Meldeadresse zuständigen Militärkommissariat zu erscheinen. Bei jeder Einberufung versuchen sich mehrere tausend Jungmänner im Einberufungsalter ihrer Wehrpflicht zu entziehen, indem sie ihren Wohnort wechseln oder sich im Ausland aufhalten. Wehrpflichtige, die aus dem Ausland in die Russische Föderation zurückkehren, sind verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise beim zuständigen Wehramt (Kommandantur) zwecks Aktualisierung der Eintragungen im Wehrregister zu melden (Art. 10 des Föderalen Gesetzes über Militärpflicht und Militärdienst). Wehrpflichtige, die sich der Militärpflicht entzogen haben, können aufgrund des Art. 328 des Russischen Strafgesetzbuches strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wobei die (zusätzliche) Ableistung des Militärdienstes nach Überschreitung des Wehrpflichtalters von 27 Jahren nicht vorgesehen ist. In der Praxis ist die strafrechtliche Verfolgung der Wehrdienstentziehung nicht sehr wahrscheinlich, zumal die Gerichte in solchen Angelegenheiten nur mit großem Widerwillen ein Verfahren einleiten. Soweit es überhaupt zu einer Bestrafung kommt, so werden diese Handlungen in der Regel als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt und zwar ohne Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens. So wurden 2008 lediglich 91 Männer wegen Wehrdienstverweigerung mit einer - in den allgemeinen Vollzugsanstalten zu verbüßenden - Haftstrafe nach Durchführung eines gerichtlichen Strafverfahrens bestraft, während im selben Zeitraum rund 15.000 Personen mit einer Geldbuße - ohne Einleitung eines Strafverfahrens - in der Höhe bis zu 200.000 Rubel (ca. 4.700 Euro) wegen Wehrdienstverweigerung belegt worden sind. In diesem Zusammenhang wurde in den russischen Medien im September 2010 verbreitet, dass nach Feststellung der Moskauer Behörden in Moskau ca. 40.000 junge Männer, die den Wehrdienst verweigern, leben würden, nach der Frühlingsmusterung (01.10.2010 bis 31.04.2010) aber lediglich gegen zwei Personen ein Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung eingeleitet worden sei.

(Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010).

5.3. Wehrersatzdienst

Zentrale Bestimmungen im föderalen Gesetz über den alternativen Zivildienst vom 28. Juni 2002 inklusive der Änderungen vom 22. August 2004, vom 31. Dezember 2005, vom 6. Juli 2006 und vom 9. März 2010 besagen, dass wehrfähige Männer ein Recht auf Ersatz des Militärdienstes durch alternativen Zivildienst haben, wenn der Militärdienst ihren Überzeugungen oder Glaubensvorstellungen widerspreche oder wenn der Wehrfähige einer kleinen Volksgruppe mit traditioneller Lebensweise zugehörig sei. In der Praxis hat der Wehrersatzdienst, der in der Russischen Föderation derzeit 21 Monate beträgt, bisher noch keine größere Bedeutung erlangt, zumal zurzeit in der gesamten Russischen Föderation lediglich 880 Zivildienstleistende registriert sind. Das Wehrkommissariat billigt etwa zwei Drittel der eingereichten Anträge, jedoch haben seit der Einführung des Gesetzes erst 4.328 Männer einen Antrag auf alternativen Zivildienst gestellt. Jeder zehnte wurde auf einer Baustelle eingesetzt. Über die Hälfte leistete den alternativen Zivildienst in einem sozialen Beruf ab. Bei erwarteten eineinhalb Jahren mühseliger Tätigkeit auf dem Bau, in Krankenhäusern, Altenheimen und Hospizen entscheiden sich viele junge Russen ohne langes Überlegen für den einjährigen Wehrdienst. Als Ursache für das weitgehend fehlende Interesse der Wehrpflichtigen an der Leistung des Ersatzdienstes wird vor allem die Länge des Ersatzdienstes genannt, die fast doppelt so lang ist wie die Dauer des Militärdienstes, sowie die schlechten Arbeitsbedingungen und der um ein mehrfaches niedrigere Sold im Vergleich zu der materiellen Vergütung der Militärdienstleistenden. Außerdem widerspricht die Leistung eines Wehrersatzdienstes der tschetschenischen Tradition.

(Accord Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)

6. Innerstaatliche Relokationsmöglichkeit

Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.6.2013, Seite 24)

Die Kontrollposten der russischen Armee in Grosny gibt es nicht mehr.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. SK-Strategy schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NRO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000.

(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)

Einem Vertreter einer NGO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen.

(Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 25.10.2013)

Ethnische Tschetschenen und Angehörige anderer nordkaukasischer Nationalitäten können in der Russischen Föderation (Kernrussland) von Diskriminierung am Arbeitsmarkt, bei der Wohnungssuche sowie vor Gericht betroffen sein.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Grundsätzlich ist die Bewegungsfreiheit innerhalb Russlands gesetzlich gewährleistet, Bürger können ihren Wohn- und Aufenthaltsort frei wählen. Jedoch sind Bürger der Russischen Föderation gesetzlich verpflichtet, sowohl ihren vorübergehenden gegenwärtigen Aufenthaltsort, als auch ihren dauerhaften Wohnsitz den zuständigen Stellen des Innenministeriums zu melden. Der Registrierungsprozess stellt sich in der ganzen Russischen Föderation gleich dar. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum, eine Arbeitsstelle oder der Bezug von Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere hinsichtlich temporärer Registrierungen. Um sich temporär zu registrieren, muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, das persönliche Erscheinen beim UFMS ist keine Voraussetzung mehr. Obwohl das Gesetz festschreibt, dass eine temporäre Registrierung ein Jahr Gültigkeit besitzt, stellen manche lokale Behörden vorübergehende Registrierungen lediglich für einen Zeitraum von drei Monaten aus.

Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden, bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch die Vorlage einer Zug- oder Busfahrkarte. Die Behörden haben laut FMS sogar ein eigenes Verfahren, um die Identität von Personen, die nicht im Besitz von Identitätsdokumenten sind, festzustellen. Der Name der zu registrierenden Person wird in derartigen Fällen in Datenbanken gesucht und es erfolgen Einvernahmen der jeweiligen Person sowie von ihren in der Russischen Föderation aufhältigen Verwandten. Sobald die Identität der Person festgestellt wurde, werden die erforderlichen Unterlagen ausgestellt.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten.

Vor allem Kaukasier und Einwanderer aus Zentralasien sind in Russland mit ethnischen Diskriminierungen und einem grassierenden Rassismus konfrontiert. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen.

Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)

Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen.

(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)

Tschetschenen verheimlichen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten.

(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)

Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)

Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 25.10.2013)

Laut Auskunft des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bestehen für Tschetschenen keine Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder hinsichtlich der Ausstellung von innerstaatlichen Reisepässen oder anderen offiziellen Dokumenten. Auch laut Einschätzung eines Anwalts der Memorial Migration Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Eine Vertreterin von House of Peace and Non-Violence, verwies darauf, dass viele Tschetschenen in St. Petersburg keinerlei dauerhafte oder vorübergehende Registrierung besitzen. Diese Personen besorgen sich immer wieder neue Zug- oder Bus-Tickets, um damit darzulegen, dass sie sich nicht länger als 90 Tage in St. Petersburg befinden.

Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes hält fest, dass Tschetschenen im Allgemeinen die gleichen Rechte besitzen wie alle anderen Gruppen in der Russischen Föderation, dies gilt hinsichtlich Beschäftigung, Wohnungsbeschaffung, Gesundheitsvorsorge sowie Pensionsansprüche. Die tschetschenische Bevölkerung außerhalb von Tschetschenien pflegt sehr enge Beziehungen zueinander, versucht nahe beisammen zu leben und sich gegenseitig zu unterstützen. Laut seiner Einschätzung sind Tschetschenen sowie einige andere Gruppen außerhalb des Nordkaukasus gelegentlich mit Anfeindungen lokaler Gemeinschaften konfrontiert.

Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar, da sie den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt ermöglicht. Grundsätzlich hat man in der Russischen Föderation am Ort der Registrierung Zugang zur medizinischen Versorgung, medizinische Notfallhilfe wird jedoch in der russischen Verfassung garantiert und völlig unabhängig von Registrierung und Aufenthaltsort jedem Menschen, unabhängig von dessen Staatsbürgerschaft, gewährt. Die ethnische Zugehörigkeit würde auch nach Auskunft von IOM an Dänemark beim Zugang zur medizinischen Versorgung keine Rolle spielen.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Diesbezüglich ist auch auf die Änderungen im Gesundheitswesen der Russischen Föderation zu verweisen und hervorzuheben, dass das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation festschreibt, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation, unabhängig von der Meldeadresse, gewährt wird. (Schreiben der österreichischen Botschaft in Moskau an den Asylgerichtshof vom 13.04.2012, IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)

Laut SOVA gibt es keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen.

Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten.

(Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 25.10.2013)

IOM Russland erklärte, dass die Russische Föderation eine föderale Struktur hat und falls eine verdächtige Person von einer Verwaltungseinheit ausgeforscht wird, könnte nach dieser Person in der gesamten Russischen Föderation behördlich gesucht werden. Ob eine bundesweite Suche nach einer Person durch die Behörden eingeleitet wird, hängt davon ab, aufgrund welchen Verdachts die jeweilige Person ausfindig gemacht werden soll. Falls der Fall irgendwie im Zusammenhang mit internationalem Terrorismus steht, ist es sehr wahrscheinlich, dass die tschetschenischen Behörden eine bundesweite Suche nach dem Verdächtigten einleiten.

Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) erklärte, es sei üblich, dass tschetschenische Rebellen aus benachbarten Republiken im Nordkaukasus zurückgeschickt werden, um (strafrechtlicher) Verfolgung in Tschetschenien ausgesetzt zu sein. Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes erklärte demgegenüber, dass ihm keine Fälle bekannt wären, in denen russische Behörden auf Anfrage der tschetschenischen Behörden Tschetschenen verhaftet und zwecks Strafverfolgung zurück nach Tschetschenien überstellt hätten. Zumindest würden tschetschenische Behörden das russische föderale Justizwesen jedoch bei der Suche nach einer Person, die unter Verdacht steht, Mitglieder illegaler bewaffneter Gruppierungen zu unterstützen, in Anspruch nehmen. Die Entscheidung, ob eine Anfrage von tschetschenischen Behörden zu Recht besteht, trifft dabei die Bundesbehörde. Khamzat Gerikhanov gab weiters an, dass Unterstützer oder Verwandte von Anhängern der illegalen bewaffneten Gruppen, die in eine andere Region der Russischen Föderation gezogen sind, aufgefunden werden, falls nach diesen Personen offiziell auf Bundesebene gesucht wird. Wenn jemand illegale bewaffnete Gruppen zum ersten Mal oder schon vor vielen Jahren mit Nahrung, Unterkunft oder Transport unterstützt hat und sich in der Folge außerhalb von Tschetschenien niederlässt, würden die tschetschenischen Behörden keine bundesweite Suche nach diesen Personen einleiten oder große Anstrengungen unternehmen, um derartige Personen wieder zurück nach Tschetschenien zu überstellen.

Der föderale Ombudsmann hat nach eigenen Angaben noch keine Beschwerden über Belästigungen bzw. Bedrohungen von Tschetschenen durch andere Tschetschenen erhalten, die in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus wohnhaft sind. In dieser Hinsicht ist die Unterscheidung zwischen "high profile persons" und "low profile persons" wichtig. Personen, die von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden, könnten Bedrohungen durch andere Tschetschenen ausgesetzt sein. Sogenannte "high profile persons" sind der Gefahr von Racheakten durch Mitglieder von Kadyrows Geheimdienst in der Russischen Föderation als auch im Ausland ausgesetzt. Demgegenüber werden "low profile persons", die nicht offiziell gegen Kadyrow eingestellt sind, in der Regel nicht belangt.

Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden.

Bereits das Bekanntwerden kleinster kritischer Äußerungen betreffend die Regierung Kadyrows würde jedoch zu einer Rüge durch die tschetschenischen Behörden führen. Ekaterina Sokiryanskaya von Memorial in St. Petersburg gab in diesem Zusammenhang an, dass in den meisten Fällen tschetschenische Behörden nach einer Person nicht offiziell suchen, sondern in der Lage sind, (inoffiziell) Personen in der Russischen Föderation und in vielen europäischen Ländern ausfindig zu machen und gegebenenfalls auch zu töten.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Wird eine Person aber tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte jener die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden.

(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)

Was die Sicherheit von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation betrifft, so kann eine Beurteilung der Gefährdung nur im Einzelfall erfolgen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Tschetschenen, die in Tschetschenien keine Probleme hatten und etwa nur zur Arbeitssuche in einen anderen Teil der Russischen Föderation kommen (diese haben möglicherweise mit Diskriminierung und Anfeindungen aufgrund der weit verbreiteten Fremdenfeindlichkeit in Russland zu kämpfen) und Tschetschenen, die in Tschetschenien tatsächlich verfolgt werden (diese sind gegebenenfalls auch in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht sicher).

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann.

(Analyse der Staatendokumentation vom 20.4.2011 - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien)

Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden.

(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)

Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Ansiedlung von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist. Den wesentlichsten Punkt stellt die Frage dar, ob diese Personen von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden und kann man diesbezüglich eine Unterscheidung in "high profile persons" und "low profile persons" treffen. Angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung, die jedoch in den letzten Jahren wesentlich vereinfacht wurde, spielen überdies ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.

7. Situation gemischt ethnischer bzw. gemischt religiöser Ehen

Wenn auch die Trennung der Volksgruppen relativ strikt ist, kommen gemischte Ehen auch in Tschetschenien vor. Gemischt-ethnische Ehen werden in der Regel von den (tschetschenischen) Eltern nicht gutgeheißen, wobei es viel schlimmer ist, wenn ein tschetschenisches Mädchen einen Angehörigen einer anderen Volksgruppe heiratet, weil dadurch der "Stammbaum unterbrochen werde", was eine "schwere Sünde" darstellt. Bis zur russischen Besetzung sind Mischehen zwischen Volkszugehörigen verschiedener Völker des Kaukasus durchaus üblich gewesen und es gibt keine Berichte darüber, dass die Angehörigen gemischt-ethnischer bzw. gemischt-religiöser Ehen in Tschetschenien und in angrenzenden Kaukasusrepubliken von staatlicher Seite oder von Privaten gezielt verfolgt werden.

(ACCORD Anfragebeantwortung a-7409-1 vom 21. Oktober 2010)

8. Lage in den Nachbarrepubliken im Nordkaukasus:

Der Tschetschenienkonflikt hatte in den zurückliegenden Jahren auch auf die Nachbarrepubliken im Nordkaukasus übergegriffen und die gesamte Region destabilisiert. Die Häufigkeit bewaffneter Auseinandersetzungen nimmt insbesondere in Inguschetien und Dagestan weiterhin zu. Die gesamte Region ist wirtschaftlich und sozial eine der am stärksten benachteiligten in der Russischen Föderation. Sie leidet in ganz besonderem Maße unter Korruption, ethnischen Spannungen und der Machtausübung durch einzelne Clans.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25)

Bei den Gewaltakteuren ist ein Ideologiewandel vom Ethno-Nationalismus zum islamischen Fundamentalismus zu beobachten.

Ist zwar grundsätzlich der gesamte Nordkaukasus davon betroffen, konzentriert sich die Gewalt hauptsächlich auf Dagestan. Im Jahr 2012 und bis August 2013 kamen bei Anschlägen und Gewaltakten in der gesamten Region knapp 1.000 Menschen ums Leben, etwa 800 wurden verletzt. Mehr als die Hälfte aller Opfer wurde in Dagestan registriert.

In der Region operieren militante salafistische Muslim-Bruderschaften (Jamaate), wobei die Gruppen lokal organisiert sind und weitgehend autonom handeln.

Zurückzuführen ist die wachsende Sympathie innerhalb der Bevölkerung des Nordkaukasus für gewaltsame Formen des Widerstandes auf die Rücksichtslosigkeit der russischen Sicherheitsorgane im "Kampf gegen den Terrorismus.

Die Gewalt im Nordkaukasus ist auch vor allem Ausdruck der anhaltenden sozio-ökonomischen und politischen Krise im Nordkaukasus. Die Region leidet seit langem unter Armut, Korruption und Vetternwirtschaft und liegen die Einkommen deutlich unter dem russlandweiten Durchschnitt. Die Arbeitslosenquote liegt bei 20 bis 30 %, in Inguschetien sogar bei 50 %.

(http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54672/nordkaukasus vom 06.01.2014)

8.1. Blutrache in Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan:

Im Kaukasus gab es lange keine Staaten im traditionellen Sinn des Wortes. Von den einheimischen Völkern gingen keine Staatsbildungen aus, die enge lokale und ethnische Grenzen überschritten haben. Die Macht staatlicher Stellen beschränkte sich gewöhnlich auf den Sitz des Herrschers. Die bergigen Regionen blieben davon weitgehend unberührt. Das nicht Vorhandensein eines Staates impliziert die Abwesenheit von staatlicher Macht und Gesetzen, das einzige Gesetz, das die gegenseitigen Beziehungen regelte, war für lange Zeit das Adat, das sogenannte Gewohnheitsrecht.

Die Tradition der Blutrache stellt einen Teil des Gewohnheitsrechts dar. Wenn der eigentliche Täter nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann, so wird sein engster Verwandter zum Ziel der Rache. Das Adat erlaubt nicht, dass die Rache durch irgendeine Regierungseinrichtung ausgeübt wird. Nur das Opfer oder seine Familie dürfen am Täter oder wenn dieser nicht direkt bestraft werden kann, an seiner Familie Rache nehmen. Frauen, Kinder und Alte sind von der Blutrache ausgenommen. Obwohl die Blutrache oft als brutal und grausam betrachtet wird, gilt sie in de facto in Anarchie lebenden Gesellschaften als notwendiger Mechanismus um das Chaos zu verhindern. Während der Sowjetherrschaft wurde versucht die Blutrache sowie das gesamte Adat auszumerzen. In den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts kommt es jedoch zu einem Wiederaufleben des Gewohnheitsrechts und zwar vor allem wegen der Korruption und der Machtlosigkeit der Regierung zusammen mit dem Vertrauensverlust der Bevölkerung in die Staatssicherheit und die Justiz. Auch der kriegsbedingte Zusammenbruch staatlicher Strukturen und die "Fremdherrschaft" des russischen Staates führten zu einem Anstieg der Blutrache.

Jedoch ist man heute, wie die Einrichtung der Versöhnungskommission zeigt, daran interessiert, diese alten Bräuche wieder zurückzudrängen, um die entstehende Gewaltspirale, die bei einem relativ kleinen Volk wie den Tschetschenen auf lange Sicht durchaus für das Überleben der Gruppe bedrohliche Ausmaße annehmen kann, zu unterbrechen.

(Analyse der Staatendokumentation, Blutrache in Tschetschenien vom 05.11.2009)

8.2. Inguschetien:

Inguschetien ist mit seinen etwa 3.600 km2 die kleinste der Nordkaukasusrepubliken. Die Mehrheit der rund 410.000 Bewohner sind Inguschen. Sie gehören überwiegend dem sunnitischen Islam an. Außerdem leben Russen und Tschetschenen in Inguschetien. Etwa 20% der Einwohner sind ethnische Tschetschenen. Die ehemalige Hauptstadt Nasran ist die wichtigste Stadt, seit 2003 ist jedoch Magas die offizielle Hauptstadt. Inguschetien ist seit 1992 eine autonome Republik innerhalb der Russischen Föderation. Amtssprachen sind Inguschetisch und Russisch. Zwischen Inguschetien und Nordossetien kam es zwischen 1992 und 1993 zu einem Konflikt um ein Grenzgebiet, welches seit 1944 Ossetien gehört, auf das die Inguschen jedoch seit ihrer Rückkehr aus Zentralasien Anspruch erheben.

Im Dezember 2001 trat Präsident XXXX Auschew von seinem Amt zurück. Als Nachfolger wurde im April 2002 der Geheimdienstgeneral Murat Zjazikow gewählt. Dies führte zu einer grundlegend anderen Haltung gegenüber dem Tschetschenienkrieg. Insbesondere kam es zu einem härteren Vorgehen gegenüber tschetschenischen Kämpfern. Dies führte letztlich zu einer gewissen Eskalation in Inguschetien.

(http://de.wikipedia.org/wiki/Inguschetien, Zugriff 09.01.2012, Junus-Bek Jewkurow,

http://de.wikipedia.org/wiki/Junus-bek_Bamatgirejewitsch_Jewkurow, Zugriff 11.01.2011)

Mit der Bestimmung von Junus-Bek Jewkurow im Oktober 2008 zum Nachfolger des entlassenen Präsidenten Zjazikow kam es aber zu einer innergesellschaftlichen Entspannung. Präsident Jewkurow, der auch Generalmajor der Russischen Armee ist, hat Oppositionsvertreter in die Regierung integriert und die Bedeutung zivilgesellschaftlicher Konfliktlösungsansätze betont. Präsident Medwedew hat ihn dabei demonstrativ unterstützt. Von internationalen Organisationen (u.a. den Vereinten Nationen) wird die Sicherheitslage in Inguschetien als schlechter als in Tschetschenien eingestuft. Der Konflikt dauert unvermindert seit 2004 an und hat sich seit Sommer 2007 nochmals deutlich verschärft. Es kommt immer wieder zu Angriffen gegen die Sicherheitskräfte und staatliche Funktionsträger mit Toten und Verletzten sowie zu einer Häufung von Terroranschlägen. Die Sicherheitssituation scheint sich jedoch im ersten Halbjahr 2012 signifikant gebessert zu haben. Lokale Behörden können die Lage in der Region (Korruption, Überfälle von Rebellen, Willkür föderaler Sicherheitskräfte) augenscheinlich nicht kontrollieren. Das unverhältnismäßige und unterschiedslose Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die in Inguschetien operierenden Rebellen, das häufig die Zivilbevölkerung trifft, war einer der Hauptgründe für das Entstehen der inguschetischen Opposition.

Präsident Jewkurow hat wiederholt betont, dass die Probleme der Republik nur im Dialog zwischen Gesellschaft und Staatsorganen gelöst werden könnten. Für die schlechte sozioökonomische Lage in der Republik seien die Schwäche und der Vertrauensverlust der Staatsorgane und die Korruption ursächlich. Gleichwohl ist es seit Amtsantritt Jewkurows nicht zu einem Rückgang der Rebellenaktivität gekommen, auch wenden die Sicherheitskräfte weiterhin mitunter brutale Methoden an, bis hin zu extralegalen Tötungen im Vorgehen gegen vermeintliche Rebellen. Der Haltung Jewkurows ist es möglicherweise geschuldet, dass die Anzahl der Entführungen in Inguschetien im Jahr 2009 stark zurückging - laut Memorial auf 13 gegenüber 31 im Vorjahr 2008. 2010 wurden nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen jedoch erneut mindestens zwölf Entführungen registriert, wobei davon sieben Personen ohne erneutes Lebenszeichen verschwunden sein sollen. Für die zweite Hälfte 2010 ist die Zahl der Terroranschläge in Inguschetien etwas zurückgegangen. Jewkurow selbst stellte Ende 2010 jedoch fest, dass es bezüglich der Rebellenaktivitäten keine Entwarnung geben könnte. Am 10.06.2009 wurde die Vizechefin des inguschetischen Obersten Gerichtshofs, Asa Gasgirejewa, bei einem Anschlag erschossen - 18 Monate, nachdem ihr Amtsvorgänger erschossen worden war.

Der inguschetische Präsident Jewkurow nannte in einer Stellungnahme das "rechtswidrige Verhalten der Sicherheitskräfte" und "Korruption" als Hauptgründe für die schwierige Lage in Inguschetien. Am 13.06.09 wurde der ehemalige inguschetische Innenminister Baschir Auschew in Nasran ermordet. Am 22.06.09 wurde Präsident Jewkurow bei einem Anschlag auf seinen Konvoi schwer verletzt. Am 25.10.2009 wurde der führende Oppositionspolitiker Makscharip Auschew in Kabardino-Balkarien bei der Rückfahrt nach Inguschetien erschossen. Seit 2006 kam es in Inguschetien wiederholt auch zu gezielten Übergriffen gegen russischstämmige Bewohner (Tötung russischer Familien in ihrem häuslichen Umfeld; Übergriffe an der Arbeitsstelle), deren Zahl durch ein gezieltes Regierungsprogramm wieder erhöht werden sollte.

Ausgehend von hohem Niveau, verzeichnet Inguschetien seit 2009 einen Rückgang bei der Zahl von Gewaltakten mit extremistischem Hintergrund. Die Lage bleibt jedoch volatil und gilt weiterhin als sehr schwierig. Lt. NRO "Kawkaski Usel" waren 2012 163 Konfliktopfer zu beklagen (2011: 108), darunter 79 Tote (2011: 70). Der Anstieg der Opferzahlen 2011/2012 fiel jedoch gegenüber dem Rückgang 2010/2011 (2010: 326 Opfer, darunter 134 Tote) gering aus.

Die gewisse Beruhigung, die in Inguschetien eingetreten ist, wird auch auf das vergleichsweise dialogorientierte Wirken des Republikoberhaupts, Junus-Bek Jewkurow, zurückgeführt.

Sorge bereitet nach wie vor die prekäre Wirtschaftslage. Die Arbeitslosigkeit beträgt nach Schätzungen der VN ähnlich wie in Tschetschenien bis zu 80%. Es wird befürchtet, dass Inguschetien erneut stärker in Gewalt abrutschen könnte, wenn sich auf mittlere Sicht keine Fortschritte bei der Wirtschaftsentwicklung einstellen. Diese bleiben aus, da neben der weiterhin schwierigen Sicherheitssituation auch in Inguschetien die rechtlichen Rah-menbedingungen nicht hinreichend gut sind und Korruption ein großes Problem darstellt.

Nach einem Bericht der Gesundheitsministerin Inguschetiens vom Februar 2009 befinden sich in Inguschetien immer noch 24.000 offiziell registrierte Flüchtlinge (überwiegend aus Tschetschenien und Nord-Ossetien). Dies belaste den Gesundheitssektor, der selbst für die einheimische Bevölkerung nicht ausreichend sei, zusätzlich. Im Vergleich zu der gesamten Russischen Föderation sei die Krankheitsrate sowie die Infektionsrate in Inguschetien doppelt so hoch. Im Bericht der Gesundheitsministerin wurden in diesem Zusammenhang insbesondere Herz-Kreislauf- Erkrankungen, Krebs sowie verschiedene Traumata und Verletzungen, die auf Explosionen und Feuerwaffen zurückzuführen sind, genannt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 26 und 27 sowie vom 10.06.2013, Seite 17; Amnesty International, Annual Report 2012)

8.3. Dagestan:

Dagestan ist mit rund 50.300 km² und 3 Millionen Einwohnern die größte der Nordkaukasusrepubliken der Russischen Föderation. Die Hauptstadt ist XXXX. Die Sprachen mehrerer Völker sind in der Verfassung verankert. Die meisten Einwohner Dagestans sind Muslime.

Präsident Magomedali Magomedov, der Dagestan seit dem Ende der Sowjetunion geführt hatte, wurde im Februar 2006 von Mukhu Aliyev abgelöst. 2010 wurde Aliyev wiederum durch Magomedows Sohn Magomedsalam Magomedow als Präsident Dagestans abgelöst.

(BBC News, Regions and Territories: Dagestan, Stand Dezember 2007, Dagestan, http://de.wikipedia.org/wiki/Dagestan, Zugriff 09.01.2012, Magomedsalam Magomedow,

http://de.wikipedia.org/wiki/Magomedsalam_Magomedalijewitsch_Magomedow, Zugriff 09.01.2012

Angesteckt durch die Konflikte in Tschetschenien, hat sich die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan in den letzten Jahren deutlich verschlechtert und bleibt sehr angespannt. Islamistischer Extremismus, Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans, Korruption und organisierte Kriminalität führen zu anhaltender Gewalt und Gegengewalt. Die beinahe täglichen Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeipatrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Die Behörden reagieren darauf mit harter Repression.

Laut NRO "Kawkaski Usel" waren 2012 in Dagestan mindestens 683 Opfer der Konflikte zu beklagen, darunter 410 Tote.

Im Januar 2013 wurde der seit 2010 als Republikoberhaupt amtierende Magomedsalam Magomedow von Ramasan Abdulatipow abgelöst. Unter Magomedow hatte es vorsichtige Anzeichen gegeben, dass seine Administration stärker auf Dialog zur Bewältigung der Konflikte setzen will. Es wurden erste Mechanismen und Programme entwickelt, die zu einer Wiedereingliederung von Rebellen in die Gesellschaft führen sollen. Stärker propagiert wird ein gemäßigter Islam als Gegenstück zum Fundamentalismus der Extremisten. Als Grund für die Abberufung Magomedows gilt sein Unvermögen, die unruhige Republik zu befrieden und damit auch die Gefährdung für die vom 7.-23.2.2014 in der Region stattfindenden olympischen Winterspiele zu verringern. Es ist fraglich, ob sein Nachfolger imstande ist, eine grundlegende Verbesserung der Lage in Dagestan herbeizuführen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16 und 17)

In Dagestan verschwinden regelmäßig Personen; die NRO "Mütter Dagestans für die Menschenrechte" hat für die ersten acht Monate 2009 25 Entführungsfälle dokumentiert. Von öffentlicher Seite gibt es glaubhafte Schilderungen, dass kaum Hilfe bei der Suche nach diesen Personen geleistet wurde. Diese Übergriffe sind willkürlich, nicht gegen spezielle Bevölkerungsgruppen gerichtet. Problematisch ist die Tätigkeit tschetschenischer Sicherheitsorgane in Dagestan, die dort ohne Abstimmung mit den örtlichen Behörden Festnahmen durchführen. Dies hat wiederholt zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit dagestanischen Sicherheitsorganen geführt. Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten oder potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25 und 26)

Anfang Mai 2011 ernannte Umarow persönlich Ibragimkhalil Daudow (Amir Salikh), einen 50-jährigen Afghanistan-Veteranen, zum neuen Anführer des dagestanischen Untergrundes. In Dagestan sind gemäß Schätzungen des Central Asia-Caucasus Analyst ungefähr 2500 Männer aktiv. Das ist mindestens die Hälfte aller bewaffneten Widerstandskämpfer im Nordkaukasus. Nach dem Tod Daudows Anfang Februar 2012 kämpfen mehrere Rivalen um seine Nachfolge.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 9; Dt. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation Russische Föderation Mai 2012)

Im Mai 2013 wurde die rechte Hand Umarows, Dschamaleil Mutalijew, getötet.

(http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54672/nordkaukasus vom 06.01.2014)

9. Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge

9.1. Echtheit von Dokumenten

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, welche die betreffenden Staatsangehörigen mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt. Rund 20% der bei der Botschaft zur Echtheitsüberprüfung vorgelegten Dokumente sind Fälschungen. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle oder Gerichtsurteile. Asylsuchende aus der Russischen Föderation, insbesondere aus den russischen Kaukasusrepubliken, führen mitunter gefälschte Dokumente (z.B. unzutreffende Haftbefehle) oder unwahre Zeitungsmeldungen mit sich, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden.

9.2. Ausreisekontrollen und Ausreisewege

Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen und dunkelhäutige Personen aus dem Kaukasus häufig zu Dokumentenüberprüfungen herausgeholt werden.

Reisende müssen ihren Inlandspass vorweisen, wenn sie Fahrkarten oder Flugtickets kaufen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, S25, Seite 38-39; U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia )

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde die folgenden Erwägungen getroffen.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Sichtung der im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebrachten bzw. vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Beweismittel (aktueller Strafregisterauszug, Zentrales Melderegister).

2.1. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, insbesondere zu Tschetschenien stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemeinsam mit ihren Ladungen zur mündlichen Verhandlung zugestellt und sind im Rahmen der Verhandlung nicht bestritten worden.

2.2. Zum Verfahrensgang:

Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich unbestritten aus dem Akteninhalt.

2.3. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers sowie auf die von ihm vorgelegte Geburtsurkunde.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

Die Feststellungen zum derzeitigen Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben, aus den vorgelegten Bestätigungen, sowie insbesondere aufgrund des persönlichen Eindrucks der erkennenden Einzelrichterin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.04.2015.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen auf seinen eigenen Angaben im Rahmen des Asylverfahrens und den vorgelegten Befunden.

2.4. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.04.2015 - welche nicht zuletzt auch deshalb durchgeführt wurde, um sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen - einen überaus glaubhaften Eindruck vermittelt hat und keinen Anlass zu der Annahme gegeben hat, gleichsam nur erfundene und auswendig gelernte Umstände anzugeben. So war auch der überaus überzeugende Gesamteindruck, den der Beschwerdeführer im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.04.015 hinterließ, im Rahmen einer ganzheitlichen Betrachtung des Vorbringens entscheidend für die Bewertung, dass den Angaben des Beschwerdeführers Glaubwürdigkeit zukommt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Sofern daher einzelne Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erhebung wegen des Fehlens entsprechender Möglichkeiten geringer ist (vgl. VwSlg. 6511 F 1990).

Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht persönlich einen glaubhaften Eindruck vermittelt und sich durchwegs bestrebt gezeigt, an der Aufklärung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. So ist der Verhandlungsschrift dezidiert zu entnehmen, dass dieser alle an ihn gerichteten Fragen - soweit es ihm möglich war - umfassend beantwortet hat. Weiters war er sichtlich bemüht, mögliche Unklarheiten mit der Darstellung wahrer Begebenheiten aufzuklären. Wenngleich der Beschwerdeführer im Rahmen der intensiven Befragung durch die erkennende Richterin nicht sämtliche Fragen abschließend beantworten konnte, hat dies die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers insgesamt nicht zu erschüttern vermocht. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht kann daher im Sinne der obigen Judikatur ein klares Bild konstruiert werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer die Erlebnisse rund um die wiederkehrenden Bedrohungen seitens der tschetschenischen Sicherheitskräfte sowohl in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt als auch in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Grundgerüst gleichbleibend erzählt hat. Darüber hinausgehend hat er sein Vorbringen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung mit eigenen Wahrnehmungen angereichert, und dies flüssig und stimmig geschildert. Auch das Bundesasylamt hielt in dem angefochtenen Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer bemüht sei, ein in sich homogenes Vorbringen zu erstatten, was ihm "bei dessen grober Betrachtung auch gelang".

Soweit das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid behauptete, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen nicht glaubhaft darlegen konnte, so kann dieser Ansicht nach Durchführung der umfassenden mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer erweckte vor der erkennenden Richterin den persönlichen Eindruck, das tatsächlich Erlebte glaubhaft darstellen und möglichst detaillierte Angaben machen zu wollen. Er schilderte die fluchtrelevanten Umstände anschaulich und lebendig. Insgesamt überzeugte der Beschwerdeführer die erkennende Richterin nach detaillierter Befragung davon, dass er die Vorfälle tatsächlich erlebt hat.

Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid aufgezeigten Unplausibilitäten und Widersprüchlichkeiten im Vorbringen des Beschwerdeführers - welche sich jedoch nicht im Laufe der Beschwerdeverhandlung, sondern vielmehr im Vergleich der einzelnen Einvernahmen untereinander gezeigt haben - nicht restlos aufklären haben lassen. Nichtsdestotrotz sind die einzelnen Ungereimtheiten aber aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in einer Gesamtbetrachtung nicht derart schwerwiegend, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers die grundsätzliche Glaubwürdigkeit abgesprochen werden könnte.

Hinsichtlich der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist von der erkennenden Richterin nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung festzuhalten, dass die angeführten Widersprüche und Ungereimtheiten nicht derart eklatant sind, dass diese zur Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens des Beschwerdeführers führen können. Nicht nachvollziehbar erscheint der Verweis im angefochtenen Bescheid, wonach es nach Einschätzung der belangten Behörde nicht glaubhaft sei, dass Soldaten in der Nacht zum Beschwerdeführer gekommen wären und ihn dazu gedrängt hätten, ihnen Wodka anzubieten. Das vage Argument der belangten Behörde, wonach die Dauer der Anhaltung des Beschwerdeführers angeblich deshalb nicht erfolgt sein konnte, weil es laut belangter Behörde keinesfalls glaubhaft wäre, dass Soldaten vierundzwanzig Stunden am Tag tätig wären, vermochte für die erkennende Richterin ebenfalls nicht die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens bestätigen. Der Beschwerdeführer hat auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass Verwandte, welche noch im Herkunftsstaat leben, nach ihm befragt und bedroht werden.

Es kann daher im Ergebnis aufgrund der ansonsten kohärenten, nachvollziehbaren und schlüssigen Schilderungen nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer einer nachvollziehbaren Furcht vor Verfolgung ausgesetzt war und einer solchen gegenwärtig zumindest subjektiv ausgesetzt ist.

Die vom Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid angeführten Argumente waren somit in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung nicht geeignet, die grundsätzliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen.

Die vom Beschwerdeführer glaubhaft dargelegten massiven Eingriffe in seine Menschenrechte stellen für ihn ein wesentliches Indiz im Rahmen der Prognoseentscheidung für eine Verfolgungsgefahr dar. Der Anknüpfungspunkt für die Asylgewährung ist die dem Beschwerdeführer - großteils unterstellte - politische Gesinnung, da er sich auf Seiten der Widerstandskämpfer und damit in Opposition zur pro-russischen Regierung und der tschetschenischen Sicherheitsbehörden positioniert und diese durch Hilfsleistungen unterstützt hat. Es besteht auch ein möglicher Anknüpfungspunkt zur Religion, da diese als politisch-religiöses Instrument im Antiterrorkampf gegen die sich zum Salafismus bzw. Wahabismus bekennenden Widerstandskämpfer eingesetzt wird.

Auch vor dem Hintergrund der zitierten Länderberichte erscheint es denkbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass er Widerstandskämpfer mit Lebensmitteln unterstützt hat, wegen der ihm unterstellten paolitischen Gesinnung mehrfach Übergriffen von den russischen Sicherheitskräften ausgesetzt gewesen ist, und dies im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat nach wie vor wäre. Aufgrund der erlittenen Festnahmen, Anhaltungen und Misshandlungen erscheint die beim Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor bestehende Furcht vor Verfolgung zumindest subjektiv nachvollziehbar. Untermauert werden die Angaben zusätzlich durch entsprechende Feststellungen der Länderberichte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist im Lichte der in den Feststellungen zur Russischen Föderation enthaltenen Schilderungen zum Vorgehen des Regimes im Nordkaukasus gegen die Familien und Unterstützer von aktuell aktiven Widerstandskämpfern bzw. Rebellen auch plausibel.

In Hinblick auf die Länderfeststellungen für Tschetschenien kann auch nicht bestritten werden, dass die Inanspruchnahme staatlicher Stellen zur Schutzgewährung angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer ohnehin einer Verfolgung von staatlichen bzw. pro-russischen Kräften ausgesetzt war, nicht zielführend wäre.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt werden können, und dass die Gefahr asylrelevanter Verfolgungshandlungen aufgrund der (unterstellten) politischen Gesinnung des Beschwerdeführers nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden konnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 20 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Asylwerber von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, wenn er seine Furcht vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung gründet, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen. Gemäß § 20 Abs. 2 AsylG 2005 gilt Abs. 1 für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur, wenn der Asylwerber den Eingriff in seine sexuelle Selbstbestimmung bereits vor dem Bundesamt oder in der Beschwerde behauptet hat. Diesfalls ist eine Verhandlung von einem Einzelrichter desselben Geschlechts oder einem aus Richtern desselben Geschlechts bestehenden Senat durchzuführen. Ein Verlangen nach Abs. 1 ist spätestens gleichzeitig mit der Beschwerde zu stellen, im gegenständlichen Fall hatte der Beschwerdeführer jedoch erstmals in der Beschwerdeverhandlung die Androhung eines sexuellen Eingriffs behauptet, weshalb die erkennende Richterin zur Entscheidung berechtigt ist.

Zu A)

Die Beschwerde ist begründet:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Aus den in der Beweiswürdigung ausgeführten Gründen konnte das Vorliegen einer aktuellen oder zum Fluchtzeitpunkt bestehenden asylrelevanten Verfolgung im Ergebnis nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.

Die dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung steht auch durchaus mit den taxativ in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Verfolgungsgründen in Bezug, nämlich dem Tatbestand der - im vorliegenden Fall, wenn auch nur unterstellten - staats- bzw. russlandfeindlichen politischen Gesinnung, wobei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst eine unterstellte politische Gesinnung für die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmales ausreichend ist (zum Beispiel VwGH vom 18.07.2002, 2000/20/0108, VwGH vom 31.01.2002, 99/20/0531, VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0087 und viele andere mehr).

Aufgrund der aktuellen Lage in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, und unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen ist derzeit nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass er Rebellen mit Lebensmittel unterstützt hat, bei einer Rückkehr nach Tschetschenien aufgrund der ihm unterstellten politischen Gesinnung nicht erneut weiteren Verfolgungshandlungen in Form von ungerechtfertigten Mitnahmen und möglicherweise körperlichen Misshandlungen oder sogar einer Verschleppung von tschetschenischen und russischen Sicherheitsbehörden ausgesetzt wäre.

Somit bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner (unterstellten) "politischen Gesinnung" in seinem Herkunftsstaat Russische Föderation asylrelevante Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Der Beschwerdeführer ist aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, sich des Schutzes seines Herkunftsstaates zu bedienen.

Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.

In weiterer Folge muss aber festgehalten werden, dass für den Fall, dass für den Asylwerber die Möglichkeit besteht, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614; 29.3.2001, 2000/20/0539). Im gegenständlichen Fall kann nach der oben wiedergegeben Berichtslage zur Russischen Föderation und insbesondere zur Nordkaukasusregion, nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hätte, sich außerhalb von Tschetschenien in der Russischen Föderation niederzulassen.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es war somit, da auch kein Anhaltspunkt für einen der sonstigen in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK angeführten Endigung- bzw. Ausschlussgründe ersichtlich ist, der Beschwerde schon gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides Folge zu geben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass bei diesem Ergebnis eine Auseinandersetzung mit den weiteren Beschwerdebehauptungen entfallen konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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