W158 1418067-1•BVwG W158 1418067-1
W158 1418067-1Bundesverwaltungsgericht25.06.2015
Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung
W158 1418067-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Kuroki beschlossen:
A. Das Beschwerdeverfahren von XXXX , geb. am XXXX , StA. Nigeria, wird gemäß § 24 Abs. 2 1. Satz AsylG 2005 iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Zu A.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. In allen beim Asylgerichtshof anhängigen Verfahren ist somit ab 1.1.2014 das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Dies trifft auch auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren zu.
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten (§ 15) weder bekannt noch sonst durch den Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
Gemäß § 24 Abs. 2 1. Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.
Die Anberaumung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt XXXX , am 12.05.2015 zugestellt.
Mit Schreiben vom 21.05.2015 übermittelt dieser die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses aufgrund der Nichterreichbarkeit seiner Klientin an der von ihr angegebenen Adresse.
Ein weiteres Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts an die Beschwerdeführerin wurde mit dem Vermerk "unbekannt" am 01.06.2015 retourniert
Laut Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters vom 25.06.2015 ist die Beschwerdeführerin nach wie vor an der letzten für die Zustellung herangezogenen Adresse gemeldet.
Auch durch die Einsichtnahme in das GVS vom 25.06.2015 konnte der derzeitige Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin nicht ermittelt werden.
Die Beschwerdeführerin hat ihren aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.
Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung der Beschwerdeführerin erforderlich. Dies ist durch die Abwesenheit der Beschwerdeführerin nicht möglich, weshalb das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen ist.
Hinweis:
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 3 VwGG eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Revision gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 88a Abs. 3 VfGG eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Beschwerde gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden.
Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen nach § 24 Abs. 2 AsylG 2005 fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts möglich ist. Nach Ablauf von zwei Jahren nach der Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.
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