W158 1414389-1•BVwG W158 1414389-1
W158 1414389-1Bundesverwaltungsgericht25.06.2015
Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung
W158 1414389-1/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Kuroki beschlossen:
A. Das Beschwerdeverfahren von XXXX , geb. am XXXX , StA. Nigeria, wird gemäß § 24 Abs. 2 1. Satz AsylG 2005 iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Zu A.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. In allen beim Asylgerichtshof anhängigen Verfahren ist somit ab 1.1.2014 das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Dies trifft auch auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren zu.
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten (§ 15) weder bekannt noch sonst durch den Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
Gemäß § 24 Abs. 2 1. Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.
Ein Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts an die Beschwerdeführerin wurde mit dem Vermerk "unbekannt" am 13.04.2015 retourniert
Bei einer polizeilichen Erhebung an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin konnte diese nicht angetroffen werden. Aufgrund des hinterlassenen Verständigungszettels berichtete der ehemalige Unterkunftgeber der Beschwerdeführer bei der Polizeiinspektion XXXX , XXXX , dass die Beschwerdeführerin seit Mitte April 2015 nicht mehr an dieser Adresse wohne und er keine Angaben über ihren derzeitigen Aufenthalt machen könne.
Laut Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters vom 23.06.2015 liegt keine aufrechte Meldung der Beschwerdeführerin vor.
Auch durch die Einsichtnahme in das GVS vom 04.11.2014 konnte der derzeitige Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin nicht ermittelt werden.
Die Beschwerdeführerin hat ihren aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.
Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung der Beschwerdeführerin erforderlich. Dies ist durch die Abwesenheit der Beschwerdeführerin nicht möglich, weshalb das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen ist.
Hinweis:
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 3 VwGG eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Revision gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 88a Abs. 3 VfGG eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Beschwerde gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden.
Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen nach § 24 Abs. 2 AsylG 2005 fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts möglich ist. Nach Ablauf von zwei Jahren nach der Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.
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