W154 1411783-3•BVwG W154 1411783-3
W154 1411783-3Bundesverwaltungsgericht25.06.2015
entschiedene Sache, Ermittlungspflicht, Herkunftsort,<br/>innerstaatliche Fluchtalternative, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, neuerliche Antragstellung, nova producta,<br/>subsidiärer Schutz, Zurückweisung
W154 1411783-3/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Helga KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Dr. Binder, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2013, Zl. 13 17.089 EAST Ost, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 02.12.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am gleichen Tag fand vor einem Organ der Bundespolizei die Erstbefragung statt, wobei der Beschwerdeführer als Fluchtgrund angab, dass die Eltern seiner Frau gegen ihre Eheschließung gewesen seien und sie von ihrer Familie "sicher getötet" worden wären. Weiters gab er an, Tadschike und Sunnit zu sein sowie aus der Provinz Baghlan zu stammen. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 28.01.2010 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid vom 05.02.2010, Zl. 09 15.024-BAT, zugestellt am 10.02.2010, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Gegen diesen Bescheid richtete sich die beim Bundesasylamt fristgerecht eingelangte erste Beschwerde.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.12.2011, Zl. C9 411783-1/2010/9E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1 Z 1 und 10 Abs 1 Z2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 28.12.2011 persönlich und damit rechtswirksam zugestellt. Gleichzeitig erwuchs diese Entscheidung endgültig in Rechtskraft.
Begründend führte der Asylgerichtshof dazu aus, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gewesen sei und er der von der Behörde getroffenen Beweiswürdigung auch nicht substantiiert entgegengetreten sei. Selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit des vom Beschwerdeführer angeführten Vorbringens, stehe jedoch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht durch Verfolgung durch die Familie seiner Frau in keinem erkennbaren kausalen Zusammenhang mit einem der in der GFK genannten Gründe.
Am 13.02.2012 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
In der Erstbefragung vor einem Organ der Bundespolizei am selben Tag gab er zum Grund der neuerlichen Antragstellung - zusammengefasst - im Wesentlichen an, dass er im ersten Asylverfahren aus Angst falsche Angaben zu seiner Person, zu seinem Fluchtgrund und zu seiner Reiseroute gemacht habe. Jetzt wolle er die Wahrheit erzählen. Es habe sich seit dem ersten Asylverfahren nichts geändert, er habe aber nicht den richtigen Asylgrund angegeben. Er habe bereits damals, als die Taliban an der Macht gewesen seien, mit diesen Probleme gehabt und für sie als Spion arbeiten müssen. Da er dies nicht mehr gewollt hätte, sei er 1999 oder 2000 nach Russland geflohen; dort jedoch festgenommen worden und ca. 3 1/2 Jahre in Moskau im Gefängnis gewesen. Nach seiner Freilassung sei er nach Afghanistan zurückgekehrt, wo er bis 2005 ohne Probleme gelebt habe. Danach hätten ihn aber wiederum die Taliban bedroht und ihn zur Unterstützung aufgefordert. Er habe das aber nicht getan und sei aus Afghanistan geflüchtet. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst davor, dass die Taliban ihn wieder zwingen würden, für sie zu arbeiten. Andernfalls würden sie den Beschwerdeführer bei der Regierung verraten. Auf die Frage, seit wann dem Beschwerdeführer die Änderungen der Situation bzw. seiner Fluchtgründe bekannt seien, erwiderte er, dass die Situation ihm immer schon bekannt gewesen sei, nur bei der ersten Antragstellung habe er aus Angst falsche Angaben gemacht. In der Ukraine habe er den wahren Fluchtgrund angegeben, woraufhin er elf Monate lang eingesperrt worden sei. Er habe Angst, dass man ihn auch hier in Österreich einsperren würde, da er für die Taliban gearbeitet habe und Österreich auch ein "NATO-Mitgliedstaat" sei. Auf die Frage, weshalb sich der Beschwerdeführer dann entschlossen habe, jetzt die Wahrheit zu sagen, antwortete er, dass er genug von diesem Leben habe und deshalb die Wahrheit erzählt habe. Er wolle, dass jetzt darüber entschieden werde; er lebe seit Jahren von seiner Familie getrennt.
In der Einvernahme vor der EAST Ost am 17.02.2012 bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben in der Erstbefragung. Auf weitere Befragung zu den neuen Fluchtgründen wiederholte er seine Angaben in der Erstbefragung.
In einer weiteren Einvernahme vor der EAST Ost am 24.02.2012 wiederholte der Beschwerdeführer wiederum, dass die Angaben in der Erstbefragung zu seinen Fluchtgründen vollständig und richtig seien.
In der Einvernahme vor der EAST Ost am 08.03.2012 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters ergänzend befragt, insbesondere zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2012, Zl. 12 01.826-EAST Ost, wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 22.03.2012 persönlich übernommen und damit rechtsgültig erlassen.
Begründet wurde die zurückweisende Entscheidung des Bundesasylamtes im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe, der nach rechtskräftigem Abschluss des vorangegangen Verfahrens entstanden wäre. Der Beschwerdeführer habe die komplett anderen Gründe im ersten Asylverfahren wissentlich nicht ins Treffen geführt und dies aus eigenem Verschulden unterlassen. Die belangte Behörde gehe daher davon aus, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert sei und sohin eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Es widerspreche auch jeder Lebenserfahrung, dass ein durchschnittlich sorgfältiger Asylwerber eine tatsächlich bestehende Verfolgung wider besseren Wissens verschweige, da man von einer Person, welche tatsächlich im Herkunftsstaat Verfolgung erfahren hätte bzw. solche befürchten würde, erwarten müsste, dass sie ein derartig wichtiges Faktum nicht dermaßen leichtfertig in jenem Staat verschweigt, von dem sie sich Schutz erwartet und obendrein noch bewusst falsche Angaben machen würde, indem sie wissentlich fälschlich eine diesbezügliche Frage seitens des befragenden Organs wahrheitswidrig verneint. Weiters wurde festgestellt, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat daher keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK darstelle und rechtmäßig sei.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.05.2012, Zl. C9 411783-2/2012/3E, gemäß § 68 Abs 1 AVG und § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Nach Ansicht des Asylgerichtshofes sei der belangten Behörde beizupflichten, dass das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers im zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt keinen entscheidungsrelevanten Sachverhalt darstelle, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen ersten Verfahrens neu entstanden wäre. Dieser Beurteilung sei der Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten.
Am 20.11.2013 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz und gab im Zuge der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung im Wesentlichen Folgendes an: Seine alten Fluchtgründe (gemeint: aus dem zweiten Verfahren) seien aufrecht geblieben, da sein Leben in Afghanistan nach wie vor in Gefahr sei und er nicht zurückkehren könne. In der Folge wurde der Beschwerdeführer darüber belehrt, dass für den neuerlichen Asylantrag ausschließlich neue Gründe entscheidend wären, die zwischen dem Abschluss des Vorverfahrens und dem heutigen Tag entstanden seien und gab daraufhin an: "Ich habe keine neuen Gründe. Meine alten Fluchtgründe bleiben aufrecht" (AS 7). Befragt, warum der Beschwerdeführer erst jetzt einen neuerlichen Antrag stelle, gab er an, dass sein Leben in Gefahr sei und er in Österreich keine Unterkunft habe. Seit zwei Jahren würde er vom Staat nicht mehr unterstützt werden.
Am 26.11.2013 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen. Eingangs gab er an, standesamtlich und traditionell verheiratet zu sein. Die beiden gemeinsamen Töchter würden bei der Mutter in Afghanistan, Kabul, leben. Der Bruder des Beschwerdeführers lebe in Schwechat, sei seit über zehn Jahren in Österreich und der Beschwerdeführer habe bis vor einem Monat bei ihm gelebt. Sonstige Verwandte im österreichischen Bundesgebiet habe er nicht. In Afghanistan hätten sie im Elternhaus bis 1991 im gemeinsamen Haushalt gelebt, danach seien alle irgendwo hin geflüchtet. Seit zwei Jahren erhalte der Beschwerdeführer keine Unterstützung von der österreichischen Regierung. Sein Bruder habe ihm finanziell über die Runden geholfen. Zudem habe sich der Beschwerdeführer auch Geld von afghanischen Freunden ausgeborgt. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, sich seit seiner Einreise im Dezember 2009 durchgehend in Österreich aufgehalten zu haben.
Weiters führte der Beschwerdeführer an, dass die Asylgründe aus seinem zweiten Verfahren immer noch aufrecht seien: Die Taliban hätten 1996 die Macht übernommen und den Beschwerdeführer 3 bis 4 Tage lang festgehalten. Er sei verhört und ihm sei als Deal vorgeschlagen worden, dass er verrate, wo die Panjhiris, die bei der Regierung gearbeitet hätten, in Kabul wohnen würden. Dann sei er freigelassen worden. Im Jahr 1999 sei er nach Russland gegangen und habe sich bis 2004 in Moskau aufgehalten. Danach sei er, weil es nunmehr eine andere Regierung gegeben habe, nach Afghanistan zurückgegangen und von den Taliban gefunden worden. Zuerst sei er von ihnen telefonisch bedroht worden und er hätte mit ihnen Kontakt aufnehmen sollen. Er habe um Zeit gebeten, sei dann aber geflüchtet. Im Jahr 2008 habe er Afghanistan verlassen. Im Fall der Rückkehr in seine Heimat befürchte er, dass ihn die Taliban finden und umbringen würden und dass der Geheimdienst sowie die afghanische Polizei zwischenzeitlich nach ihm gefragt hätten. Der Beschwerdeführer vermute, dass die Polizei oder der Geheimdienst einen der Taliban-Mitglieder, welche den Beschwerdeführer damals besucht hätten, festgenommen hätten und dieser "irgendetwas" über den Beschwerdeführer erzählt habe (AS 29).
Im Anschluss wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu Afghanistan zur Kenntnis gebracht. Dieser gab abschließend an, nunmehr wieder in der Grundversorgung zu sein. Er spreche ein bisschen Deutsch, habe in Österreich versucht, einer Beschäftigung nachzugehen, habe aber nichts bekommen. In Afghanistan würden sich seine Frau, seine beiden Kinder, sein kleiner Bruder und dessen Frau aufhalten. Er habe hin und wieder telefonischen Kontakt zu ihnen.
Erneut wurde der Beschwerdeführer unter Zuziehung eines Rechtsberaters am 04.12.2013 niederschriftlich einvernommen und gab eingangs an, dass er am Tag zuvor telefonisch erfahren habe, dass sein namentlich genannter Bruder nun auch auf der Flucht sei und Afghanistan habe verlassen müssen. Dies bedeute, dass nicht mehr nur der Beschwerdeführer selbst, sondern seine Familie in Gefahr sei. Der Beschwerdeführer könne nicht mehr zurück und bitte daher um Schutz und Asyl in Österreich. Wohin sein Bruder geflüchtet sei, wisse er nicht. Auf Nachfrage gab er an, dass seine Schwiegereltern in der Provinz Baghlan leben würden. Ob seine Frau dorthin gefahren sei, wisse er nicht. Dem Beschwerdeführer wurden die Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht und gab er dazu an, dass diese nicht stimmen würden. Die in den Berichten genannten Städte seien "relativ sicher", aber ab 17:00 Uhr gebe es keine Sicherheit. So habe es etwa zwei Wochen zuvor einen Anschlag in Kabul gegeben. Der Rechtsberater machte von seinem Stellungnahmerecht keinen Gebrauch und stellte auch keine Fragen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2013, Zl. 13 17.089 EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.11.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt II.).
Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers am 28.12.2011 rechtskräftig abgeschlossen worden sei und darin alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden seien. Auch sei sein gesamtes Vorbringen im Erstverfahren nicht glaubwürdig gewesen und der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht, der nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Zum Privat- und Familienleben stellte die Behörde fest, dass der unter der AIS-Zahl 01 26.508 geführte Bruder des Beschwerdeführers, dessen Ausweisung auf Dauer unzulässig sei, in Österreich lebe. Aktuell lebe der Beschwerdeführer mit diesem nicht im gemeinsamen Haushalt, jedoch habe ein solcher bis vor etwa zwei Monaten für acht Monate bestanden. Die Behörde ging weiters davon aus, dass zu dem angeführten Verwandten weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Der Beschwerdeführer werde in der Betreuungsstelle Traiskirchen versorgt. Er halte sich seit Dezember 2009 in Österreich auf, wobei seine Einreise illegal erfolgt sei und spreche ein wenig Deutsch. Mitglied von Organisationen oder Vereinen sei er nicht. Der Beschwerdeführer sei nicht berufstätig (gewesen) und es bestehe keine besondere Integrationsverfestigung. Auch die den Beschwerdeführer betreffende maßgebliche Lage im Herkunftsland habe sich seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens nicht geändert.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass es die Verpflichtung der Behörde sei, das Vorliegen einer "neuen Sache" durch umfassende Ermittlung zu überprüfen. Dieses Ermittlungsverfahren sei im Fall des Beschwerdeführers mangelhaft geführt worden. Der Beschwerdeführer habe zum Beweis seiner "neuen Gründe" eine "Bestätigung der Hauptdirektion des Ministeriums für Inneres zur Bekämpfung der Kriminalität" vorgelegt. Daraus ergebe sich, dass sich der Beschwerdeführer geweigert habe, mit den Taliban zusammenzuarbeiten sowie sich geweigert habe, ihnen Waffen zu verkaufen. Mit dem Schreiben würde zudem bestätigt, dass der Beschwerdeführer immer wieder mit Bedrohungen und Belästigungen der Taliban zu tun gehabt habe. Eine Würdigung dieses Schreiben sei von der Behörde unterblieben. Auch weiterführende Ermittlungen hinsichtlich der befürchteten Verfolgung vor der Taliban habe die Behörde unterlassen. Vor dem Hintergrund der sich aktuell verschlechternden Sicherheitslage in Afghanistan und dem Wiedererstarken der Taliban wären Ermittlungen vor Ort (in Baghlan und in Kabul) oder die Kontaktaufnahme mit dem Ministerium wesentlich gewesen. Die vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichte seien nicht aktuell genug und lückenhaft. In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer auf einen Bericht des UNO-Generalsekretärs vom November 2013 sowie einen Bericht des "Spiegel Online" vom Dezember 2013.
Mit Beschluss vom 29.01.2014, Zl. W154 1411783-3/3Z, erkannte das Bundesverwaltungsgericht der erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.
In der Folge wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 25.05.2015 ein Diplom A1 Grundstufe Deutsch des Beschwerdeführers übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.
Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 10 VwGVG lautet:
Werden in einer Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise, die der Behörde oder dem Verwaltungsgericht erheblich scheinen, vorgebracht, so hat sie bzw. hat es hievon unverzüglich den sonstigen Parteien Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Beschwerde Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
§ 21 Abs. 3 BFA-VG in der geltenden Fassung lautet:
(3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BvWG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 (Übergangsbestimmung) begründen ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).
Rechtlich folgt daraus:
Zu A):
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2013, Zl. 13 17.089 EAST Ost, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.11.2013 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden ist.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; VwGH 23.11.1993, 91/04/0205; VwGH 26.04.1994, 93/08/0212; VwGH 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; VwGH 21.02.1991, 90/09/0162; VwGH 10.06.1991, 89/10/0078; VwGH 04.08.1992, 88/12/0169; VwGH 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; VwGH 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, 99/20/0173-6).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 1 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Es ist dem Bundesasylamt dahingehend zuzustimmen, als der Beschwerdeführer zur Begründung seines dritten Antrages auf internationalen Schutz lediglich jene Gründe heranzog, die bereits vor Rechtskraft der Erstentscheidung vorlagen. Aus den Angaben des Beschwerdeführers haben sich somit keine Neuerungen ergeben, die hier zu berücksichtigen wären. Der in der Beschwerde angeführte (angeblich) vorgelegte Beweis, die "Bestätigung der Hauptdirektion des Ministeriums für Inneres zur Bekämpfung der Kriminalität" wurde bereits im rechtskräftig negativ entschiedenen zweiten - und nicht im gegenständlichen dritten - Verfahren übermittelt und war dementsprechend richtigerweise von der Behörde nunmehr nicht zu würdigen.
Jedoch ist ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.6.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 m. w.N.).
Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei einer Rückkehr abzustellen. Der Umstand, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz bzw. innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert (vgl. VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12, VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12, VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13 mwN), erfordert eine Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der jeweiligen Heimatprovinz bzw. im jeweiligen Heimatdistrikt (vgl. VfGH 13.09.2013, Zl. U 1097/2012-10, VfGH 27.11.2013, Zl. U 825/2012-13). Hierbei kommt auch der Frage Bedeutung zu, ob die Asylwerber ihre Heimatprovinz sicher erreichen können (vgl. VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12). Kommt die Herkunftsregion des Asylwerbers als Zielort wegen der ihm dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar sei; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 9.4.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114). Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, Zl. U 2185/12-15; VfGH 13.03.2013, Zl. U 1416/12-12; VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12; VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH 12.06.2013, Zl. U 2087/2012-17; VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17, VfGH 11.12.2013, Zl. U 2643/2012-10).
Im bekämpften Bescheid fehlen jedenfalls konkrete, aussagekräftige und aktuelle Feststellungen zur Sicherheitssituation in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers (Baghlan) sowie darüber, ob diese sicher zu erreichen wäre. Letztlich wurden auch keine aktuellen ausreichenden Ermittlungen zur Zumutbarkeit einer allfälligen Fluchtalternative des Beschwerdeführers in einem anderen Teil des Herkunftslandes - wie etwa Kabul - angestellt.
Das erkennende Gericht kommt daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis, dass die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz vom 20.11.2013 wegen "entschiedener Sache" im gegenständlichen Fall nicht berechtigt ist; vielmehr hat das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Gewährung von subsidiärem Schutz einer weiteren Prüfung unterzogen zu werden.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Parteien zu erörtern.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde mangels hinreichender Ermittlungen keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist (vgl. dazu die oben zitierte Judikatur), weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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