BVwG W151 2003766-1

W151 2003766-1Bundesverwaltungsgericht25.06.2015

Regest

Alterspension, verfassungswidrig, Versicherungszeiten, VfGH

Gesamter Gesetzestext

BVwG W151 2003766-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W151.2003766.1.00

Spruch

W151 2003766-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Ebner, Sterneckstraße 35, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle,

Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vom XXXX, Zahl: XXXX, zu

Recht erkannt:

A) Der Beschwerde gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle, vom XXXX, Zl.: XXXX, wird teilweise stattgegeben; die Spruchpunkte 1.) und 2.) werden gemäß § 607 Abs. 12 Z 2 5. Teilstrich Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. 1955/189 idF BGBl. I Nr. 166/2013 ersatzlos aufgehoben. Im Übrigen wird der bekämpfte Bescheid bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden Bf) stellte bei der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden PVA), Landesstelle Salzburg, mit ausgefülltem Antragsformular der PVA, Formularnummer PAL 001(01.2009), vom 11.01.2011, den Antrag auf Zuerkennung der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer zum Stichtag XXXX.2011.

I.2. Die PVA, Landesstelle Salzburg, teilte dem Bf mit Schreiben vom 11.03.2011, Zl.: XXXX, mit, dass nach Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen zum Stichtag XXXX.2011 noch kein Anspruch gegeben sei. Die Voraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ("Hacklerregelung") seien zum Stichtag XXXX.2011 jedoch erfüllbar, wenn der Bf Beträge für 41 Monate einer selbständigen Ausübungsersatzzeit entrichteten würde. Der zu entrichtende Beitrag wurde im genannten Schreiben mit € 6.407,89 beziffert.

I.3. Am 25.03.2011 (lt Auftragsbestätigung am Zahlscheinabschnitt) veranlasste der Bf die Überweisung des Betrages von € 6.407,89 für den Nachkauf von 41 beitragsgedeckte Versicherungsmonaten.

I.4. Mit Schreiben vom 27.04.2011 stellte der Bf, vertreten von der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, Markus-Sittikus-Straße 10, 5020 Salzburg, bei der PVA, Landesstelle Salzburg, einen Antrag auf Zusendung eines Feststellungsbescheides gemäß § 410 Abs. 1 ASVG. Begründend führte der Bf im Wesentlichen aus, dass er bis zum Erhalt der Zahlungsaufforderung davon ausgegangen sei, dass alle Voraussetzungen für einen Pensionsantritt zum Stichtag XXXX.2011 erfüllt worden seien, insbesondere auch die besonderen Anspruchsvoraussetzungen des § 607 Abs. 12 ASVG, nämlich das Vorliegen der entsprechenden Anzahl an Beitragsmonaten. Die Bf merkte an, dass ihm die beitragsfreie Anrechnung von Ersatzzeiten gem. § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG mit der durchgeführten Mitteilung über den frühestmöglichen Pensionsstichtag samt der zugesandten Pensionsvorausberechnung vom XXXX.2010 bestätigt worden sei. Im Vertrauen auf die beitragsfreie Anrechnung von Ersatzzeiten gem. § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG habe er mit seinem Arbeitgeber bereits entsprechende Vereinbarungen bezüglich seiner Beendigung des Dienstverhältnisses zum XXXX.2011 getroffen. Nunmehr sei ihm im Nachhinein mitgeteilt worden, dass er für seine bereits anerkannten Ersatzzeiten gem. § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG berechtigt sei, einen Beitrag gemäß § 227 Abs. 4 ASVG iVm § 76a Abs. 3 ASVG zu leisten, und dass seine Ersatzzeiten gemäß § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG nur unter der Bedingung der Beitragszahlung als Beitragszeiten angerechnet werden würden und er daher nur unter der Bedingung der Beitragszahlung die Anspruchsvoraussetzung von 480 Beitragsmonate für die von ihm beantragte vorzeitige Alterspension gemäß § 607 Abs. 12 ASVG erfüllen würde.

Rechtsbegründend führte der Bf im Wesentlichen aus, dass der Gesetzgeber im § 607 Abs. 12 ASVG angeordnet habe, dass "Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG, wenn für sie ein Beitrag in der Höhe von 22,8% der dreißigfachen Mindestbeitragsgrundlage nach § 76a Abs. 3 je Ersatzmonat unter sinngemäßer Anwendung des § 227 Abs. 4 entrichtet wird" als Beitragsmonate zu berücksichtigen seien. Demnach seien für eine Pension nach § 607 Abs. 12 ASVG für Stichtage ab dem XXXX.2011 Ersatzmonate gemäß § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG nur mehr dann anspruchswirksam, wenn für sie ein Beitrag entrichtet worden sei. Die explizite Einräumung der Berechtigung dieser Beiträge auch zahlen zu dürfen, erfolge durch den Verweis auf § 227 Abs. 4 ASVG. Nach dieser Bestimmung könne die Beitragsentrichtung für Ersatzzeiten gemäß § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG bei jedem Versicherungsträger für alle oder einzelne dieser Ersatzmonat jederzeit bis zum Stichtag beantragt werden. Die dem eingezahlten Betrag entsprechenden Versicherungszeiten würden mit seinem Einlangen beim Versicherungsträger anspruchs- bzw. leistungswirksam werden. Die Höhe des Beitrages sei mit 22,8% der Mindestbeitragsgrundlage für eine freiwillige Weiterversicherung gemäß § 76a Abs. 3 ASVG festgelegt worden.

Nach Darlegungen betreffend des zeitlichen und persönlichen Geltungsbereiches des § 607 Abs. 12 erster Satz 5. Teilstrich des ASVG, BGBl 189/1955, in der Fassung BGBl. I 111/2010, sowie über Ersatzzeiten für die Beiträge zu entrichten seien und deren Wirksamkeit mit und ohne Beitragsentrichtung, führte der Bf zusammenfassend aus, dass er insgesamt der Meinung sei, dass § 227 Abs. 4 ASVG iVm § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG iVm § 607 Abs. 12 Z 2

5. Teilstrich ASVG iVm § 658 Abs. 1 Z 2 ASVG idF des BGBl I Nr. 111/2010 verfassungswidrig sei. Weiters meint der Bf, dass er über das Ausmaß und der Wirkung der Beitragsentrichtung unvollständig informiert worden sei. Gemäß § 227 Abs. 4 ASVG könne die Beitragsentrichtung für alle Ersatzmonate gemäß § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG beantragt werden. Aus dem genannten Schreiben der PVA sei jedoch die maximal mögliche Anzahl der Monate nicht zu entnehmen. Gemäß § 133 BSVG und § 110a BSVG seien Beiträge, die für leistungswirksame Ersatzzeiten geleistet werden in Gestalt einer Höherversicherung leistungswirksam und Beiträge, die für leistungswirksame Ersatzzeiten entrichtet werden, machen diese zu leistungswirksamen Ersatzzeiten. Sohin stellte der Bf Anträge auf bescheidmäßige Feststellung wie folgt:

1. Dass er zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung von 540 Beitragsmonaten gemäß § 607 Abs. 12 ASVG zum Stichtag XXXX.2011 für 41 Ersatzmonate gemäß § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG anspruchswirksame Beiträge gemäß § 227 Abs. 4 ASVG entrichtet habe;

2. Welche Beitragszeiträume (Kalenderjahre) die 41 anspruchswirksam gewordenen Ersatzmonate gemäß § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG zugeordnet worden seien;

3. Dass gemäß § 76a Abs. 3 ASVG für jeden Monat einer Ersatzzeit gemäß § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG für Stichtage des Jahres 2011 ein Beitrag von € 156,29 auf Basis der Mindestbeitragsgrundlage des Jahres 2011 zu entrichten sei;

4. Dass er gemäß § 227 Abs. 4 ASVG berechtigt sei, für alle Ersatzzeiten gemäß § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG einen Beitrag zu entrichten (nicht nur für 41 Monate) und es möge die Anzahl dieser Monate festgestellt werden;

5. Dass die Beitragsentrichtung zu anderen Hälfte gemäß § 110a BSVG den leistungswirksamen Teil der Ersatzzeiten gemäß § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG leistungswirksam werden lasse.

I.5. Mit Bescheid der PVA, Landesstelle Salzburg, vom XXXX.2011, Zl.: XXXX, wurde der Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab XXXX.2011 zuerkannt.

I.6. Antragsgemäß stellte die PVA, Hauptstelle, mit Bescheid vom XXXX, Zl.: XXXX, fest, dass es zur Erfüllung der besonderen Anspruchsvoraussetzung des Vorliegens von 540 Beitragsmonaten zum Stichtag XXXX.2011 erforderlich war, dass der Bf von seiner Berechtigung, für 41 Ersatzmonate gemäß § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG den Betrag von EUR 156,29 je Monat, sohin insgesamt den Betrag von EUR 6.407,89 an die Pensionsversicherungsanstalt zu entrichten, Gebrauch gemacht habe. Weiters wurde festgestellt, dass die entrichteten Beiträge die Ersatzmonaten gemäß § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG den Monaten 05/1996 bis 09/1969 zugeordnet worden seien. Im Spruchpunkt 3.) wurde festgestellt, dass eine Berechtigung zur Beitragsentrichtung für weitere Ersatzmonate gemäß § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG nicht bestünde und im Spruchpunkt 4.), dass die Beitragsentrichtung für die im Spruchpunkt 1.) angeführten Monate weder eine Höherversicherung bewirkte noch diese Ersatzmonate dadurch leistungswirksam würden.

Als Rechtsgrundlage wird im gegenständlichen Bescheid das ASVG §§ 76a Abs. 3, 227 Abs. 4 iVm 607 Abs. 12, 368, 410 Abs. 1 Z 7, 658 Abs. 1 Z 2, idF BGBl. I 111/2011 (Budgetbegleitgesetz 2011) genannt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass auf Grund des Antrages vom 13.01.2011 auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension zum Stichtag XXXX.2011 neben dem Vorliegen der Wartezeit auch die Erfüllung der besonderen Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere das Vorliegen von 540 Beitragsmonaten nach Maßgabe der Bestimmung des § 607 Abs. 12 ASVG zu überprüfen gewesen sei. Diese Voraussetzung sei zum Stichtag XXXX.2011 dann erfüllt, wenn für 41 der vom Bf gemäß § 107 Abs. 1 Z BSVG erworbenen Ersatzmonate gemäß § 607 Abs. 12 ASVG letzter Fall, der Betrag von EUR 156,29 je Ersatzmonat, sohin insgesamt EUR 6.407,89 entrichtet werden würde. In sozialer Rechtsanwendung sei der Pensionsantrag auch als Antrag auf Nachkauf dieser Ersatzmonate gewertet worden und dem Bf der Zahlungsbetrag bekannt gegeben worden. Der Bf habe den geforderten Betrag überwiesen. Damit seien die dem eingezahlten Betrag entsprechenden Ersatzmonate im Sinne des § 607 Abs. 12 ASVG als Beitragsmonate zur Erfüllung der besonderen Anspruchsvoraussetzungen des Vorliegens von 540 Beitragsmonaten zum Stichtag zu berücksichtigen gewesen und seien im Spruch ersichtlich zeitlich gelagert worden. Die Übergangsbestimmung des § 607 Abs. 12 ASVG ermögliche Versicherten bestimmter Geburtsjahrgänge ausnahmsweise einen vorzeitigen und überdies abschlagfreien Pensionsantritt bei Vorliegen von grundsätzlich 540 Beitragsmonaten (Versicherungsnehmer) bzw. 480 Beitragsmonaten (Versicherungsnehmerinnen). Es handle sich somit um eine als Übergangsregelung konzipierte Ausnahmeregelung. Zur Erfüllung dieser besonderen Anspruchsvoraussetzung sei in dieser Bestimmung ermöglicht worden, dass bestimmte im Gesetz angeführte Ersatzzeiten, sofern daraus Ersatzmonate gebildet worden seien und sich diese nicht zeitlich mit Zeiten der freiwilligen Versicherung decken, in unterschiedlichem Umfang als Beitragsmonate zu berücksichtigt seien. In diesem Sinne können seit der 75. Novelle zum ASVG Ersatzmonate gemäß § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG bei der Prüfung der Erfüllung der besonderen Anspruchsvoraussetzungen des § 253b iVm § 607 Abs. 12 ASVG nur dann berücksichtigt werden, wenn dafür Beiträge entrichtet worden seien. Der Verweis auf § 227 Abs. 4 ASVG führe jedoch weder dazu, dass es im Belieben sei zu entrichten, noch dazu, dass die zulässiger Weise erworbenen Ersatzmonate als Betrag zur Höherversicherung oder als leistungswirksame Ersatzmonate bei der Berechnung der Pensionsleistung zu berücksichtigen seien. Die Bestimmung des § 607 Abs. 12 ASVG in der Fassung des BGBl I 111/2010 sei gemäß § 658 Abs. 1 Z 2 ASVG am XXXX.2011 in Kraft getreten.

I.7. Gegen den oben genannten Bescheid erhob der Bf innerhalb offener Frist mit Schreiben vom 08.08.2011 Einspruch an die Landeshauptfrau von Salzburg. Begründend führte der Bf nach Darlegung des Sachverhaltes im Wesentlichen aus, dass er auf sein Recht auf vorzeitige Alterspension zum Stichtag XXXX.2011 verletzt worden sei. Der Gesetzgeber ordne im § 607 Abs. 12 ASVG an, dass "Ersatzmonate" nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG, wenn für sie ein Beitrag in der Höhe von 22,8% der dreißigfachen Mindestbeitragsgrundlage nach § 76a Abs. 3 je Ersatzmonat unter sinngemäßer Anwendung des § 227 Abs. 4 entrichtet wird, als Beitragsmonat zu berücksichtigen sei. Demnach sei für eine Person nach § 607 Abs. 12 ASVG für Stichtage ab dem XXXX.2001 Ersatzmonate gemäß § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG nur mehr dann anspruchswirksam, wenn für sie ein Beitrag bezahlt werde. Die explizite Einräumung der Berechtigung dieser Beiträge auch zahlen zu dürfen, erfolge durch den Verweis auf § 227 Abs. 4 ASVG. Nach dieser Bestimmung könne die Beitragsentrichtung für Ersatzzeiten gemäß § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG bei jedem Versicherungsträger für alle oder einzelne Ersatzzeiten jederzeit bis zum Stichtag beantragt werden. Wenn die Berechtigung zur Beitragsentrichtung erst nach dem Stichtag festgestellt werde, können die Beiträge auch nach dem Stichtag entrichtet werden. Die dem eingezahlten Betrag entsprechenden Versicherungszeiten werden mit seinem Einlangen beim Versicherungsträger anspruchs- bzw. leistungswirksam. Die Höhe des Beitrages sei mit 22,8% der Mindestbeitragsgrundlage für eine freiwillige Weiterversicherung gemäß § 76a Abs. 3 ASVG festgelegt worden. Gemäß § 658 Abs. 1 Z 2 ASVG sei § 607 Abs. 12 idF BGBl. I 111/210 mit XXXX.2011 in Kraft getreten. Der zeitliche Geltungsbereich eines Gesetzes beziehe sich grundsätzlich auf zwei Aspekte; auf den Bezugsbereich (das ist im konkreten Fall der Zeitraum, in dem sich der Sachverhalt der Ausübung der selbständigen Tätigkeit ereignen muss, um für ihn gem. § 227 Abs. 4 ASVG einen Beitrag entrichten zu können) und auf den Vollzugsbereich (das ist im konkreten Fall einerseits der Zeitraum, in dem die PVA verpflichtet sei, Ersatzzeiten gemäß § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG nur noch dann zu berücksichtigen, wenn für sie Beiträge gemäß § 227 Abs. 4 ASVG iVm § 76a Abs. 3 ASVG entrichtet worden seien und andererseits der Zeitraum, in dem die PVA verpflichtet und berechtigt sei, Beiträge für Ersatzzeiten gemäß § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG iVm § 76a Abs. 3 ASVG entgegen zu nehmen). Die Eingrenzung des Bezugsbereichs für Ersatzzeiten gemäß § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG wird im materiellen Teil dieser Norm vorgenommen und beschränkt sich auf Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit vor Einführung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß BSVG. Der persönliche Geltungsbereich des § 607 Abs. 12 ASVG umfasse unabhängig vom Geburtsdatum und dem Zeitpunkt des Erfüllens der Anspruchsvoraussetzungen alle Personen, die ab dem Stichtag XXXX.2011 eine Pension gemäß § 607 Abs. 12 leg. cit. in Anspruch nehmen. Damit ändern sich auch für Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension gemäß § 607 Abs. 12 ASVG vor dem XXXX.2011 unter Einrechnung von Ersatzzeiten gemäß § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG oder § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG erfüllt haben, aber die Pension erst mit einem Stichtag ab XXXX.2011 in Anspruch nehmen, die Zugangsvoraussetzungen. Weiters bestand für Stichtage zum XXXX.2011 keine Möglichkeit der rechtzeitigen Antragstellung. Im Fall des Bf mit Stichtag XXXX.2011 sei die beitragspflichtige Berücksichtigung der Ersatzzeiten jedenfalls plötzlich (weil ohne jedes Übergangsrecht) eingeführt worden. Im Unterschied dazu konnte man sich vor der Verteuerung der Schulzeiten durch rechtzeitige Antragstellung bis zur Kundmachung des BGBl I Nr. 111/2010 am 30.12.2010 schützen. Obwohl nun im vorliegenden Bescheid eine ausdrückliche Zuordnung der Ersatzzeiten gemäß § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG, für die ein Beitrag gemäß § 227 Abs. 4 iVm § 76a Abs. 3 ASVG entrichtet worden sei, zu den freiwilligen Versicherungszeiten vorgenommen wurde, zeige die systematische Interpretation eine mit den Schul- und Studienzeiten nahezu idente Konstruktion und Einbettung in das Versicherungszeitengefüge des ASVG. In beiden Fällen kann für alle oder einzelne Ersatzmonate auf Antrag ein Beitrag entrichtet werden, in beiden Fällen werden die Beiträge mit Einlagen beim Versicherungsträger anspruchs- und leistungswirksam, in beiden Fällen bleibt trotz Beitragsentrichtung die systematische Zuordnung zu den Ersatzzeiten aufrecht. Historisch und teleologisch betrachtet wurde bei beiden Ersatzzeittypen die beitragsfreie Anrechnung wegen der besonderen finanziellen Belastung gezielt eingeschränkt (vgl. Teschner in Tomandl, System, 2.4.3.1.3.2.). Gemäß § 107 Abs. 1 BSVG gelten Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die vor Wirksamkeitsbeginn des BSVG ausgeübt worden seien (sogenannte Ausübungszeiten) als Ersatzzeiten, soweit sie nicht als Beitragszeiten anzusehen seien. Diese Einschränkung schließe das Entstehen von sich zeitlich deckenden Versicherungszeiten aus (vgl. Teschner/Widlar, § 107 Abs. 1, Anm 2, SV. d. Bauern). Dazu sei im vorliegenden Fall sogar rückwirkend ohne jegliche Übergangsbestimmung ein solch schwerwiegender und plötzlicher Eingriff in die Rechtssphäre durchgeführt worden, dass dadurch eine Verfassungswidrigkeit begründet worden sei. Der Verfassungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis zu G223/88; G235/88; G33/90; G63/90 und G144/90 vom 06.12.1990 darüber hinaus aus, dass dem Vertrauensschutz gerade im Pensionsrecht eine besondere Bedeutung zukommt. Insgesamt sei der BF der Meinung, dass § 227 Abs. 4 ASVG iVm § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG iVm § 607 Abs. 12 Z 2 5 Teilstrich ASVG iVm § 658 Abs. 1 Z 2 ASVG idF des BGBl. I Nr. 111/2010 verfassungswidrig sei. Abschließend stellte der Bf die Anträge an die Landeshauptfrau von Salzburg den Bescheid der PVA aufzuheben andernfalls möge die Landeshauptfrau feststellen, dass die Entrichtung der Beiträge zu einer Höherversicherung führe und die Ersatzmonate dadurch auch bezogen auf den leistungswirksamen Teil leistungswirksam geworden seien.

I.8. Mit Schreiben vom 26.01.2012, Zl. XXXX, legte die belangte Behörde den Einspruch der Landeshauptfrau von Salzburg samt einer Stellungnahme vor. In der Stellungnahme führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Einspruchsgründe des Bf nicht vorliegen und stellte den Antrag die Landeshauptfrau Salzburg möge dem Einspruch nicht Folge geben. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der Einspruchswerber § 607 Abs. 12 Z 2 erster Satz 5. Fall ASVG für verfassungswidrig halte und habe von der Landeshauptfrau von Salzburg die Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt. Gemäß Art. 144 B-VG habe der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden zu erkennen, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid unter anderem wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet; gemäß Satz 3 leg. cit. kann die Beschwerde erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden, sofern ein solcher in Betracht kommt. Gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG habe der Verfassungsgerichtshof über Verfassungswidrigkeit eine Bundes - oder Landesgesetzes auf Antrag des Verwaltungsgerichtshofes, des Obersten Gerichtshofes oder eines zur Entscheidung in 2. Instanz berufenen Gerichtes zu erkennen; über die Verfassungswidrigkeit von Bundesgesetzen auch über Antrag einer Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Nationalrates; der Verfassungsgerichtshof habe ferner über Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, zu erkennen, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden sei. Auf Grund der zitierten Verfassungsrechtslage könne die Landeshauptfrau von Salzburg weder ein Bundesgesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufheben noch die Aufhebung eines Bundesgesetzes beim Verfassungsgerichtshof beantragen. Die Einspruchswerberin habe sich weiters gegen Punkt 4.) des Spruches des bekämpften Bescheides gewendet, wonach die Beitragsentrichtung für die unter Punkt 1.) angeführten Monate weder eine Höherversicherung bewirkt noch diese Ersatzmonate dadurch leistungswirksam werden. Bei der Beitragsentrichtung für Ersatzmonate nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG gemäß 607 Abs. 12 ASVG handle es sich weder um eine freiwillige Versicherung nach den §§ 9 oder 10 BSVG noch nach § 107 Abs. 9 und § 107c BSVG noch nach §§ 16a ff ASVG noch nach § 227 Abs. 3 und § 229b ASVG. § 248a ASVG könne daher nicht zur Anwendung gelangen. Aus dem gleichen Grund sei auch § 110a Abs. 3 BSVG nicht anwendbar. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Einspruchswerber ohne die Beitragsentrichtung gemäß § 607 Abs. 12 ASVG erst zum Stichtag XXXX.2013 Anspruch auf eine Korridorpension gehabt hätte. Der Kläger sei auch dadurch besser gestellt, dass gemäß § 607 Abs. 12 drittletzter Satz ASVG § 261 Abs. 4 nicht anzuwenden sei; bei einer Inanspruchnahme der Korridorpension zum Stichtag XXXX.2013 ohne Beitragsentrichtung für die Ersatzmonate gemäß § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG wäre es zur Verminderung des Steigerungsbetrages gekommen. Schließlich sei der Kläger noch dadurch besser gestellt, dass gemäß § 607 Abs. 4 ASVG für die Bildung der Bemessungsgrundlage gemäß § 238 Abs. 1 im Kalenderjahr 2011 die 276 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen seien und im Kalenderjahr 2013 die höchsten 300.

I.9. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom XXXX, GZ. XXXX, wies die Landeshauptfrau des Landes Salzburg den Einspruch der Bf gegen den erstinstanzlichen Bescheid ab. Begründend wird darin nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der entsprechenden Rechtsgrundlagen im Wesentlichen ausgeführt, dass eine - wie vom Einspruchswerber in seinem Sinn des § 412 Abs. 1 ASVG eingebrachten Entscheidungs-antrags begehrte - Feststellung der Verfassungswidrigkeit des § 607 Abs. 12 Ziff 2 5. Teilstrich ASVG (Anm.: idF BGBl. I Nr. 111/110, in Kraft gemäß § 658 Abs. 1 Ziff. 2 ASVG idF BGBl. I Nr. 111/2010 seit XXXX.2001) - durch die Landeshauptfrau von Salzburg (zweit-instanzliche) Einspruchsbehörde im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren außerhalb des dieser eröffneten Zuständigkeitsbereich läge. Die Klärung der Frage, ob durch die aufgezeigte Änderung der Rechtslage verfassungskonform in im Vorfeld bestandenen Ansprüche des Einspruchswerbers eingegriffen wurde, könne nicht Inhalt des ggst. Einspruchsverfahrens sein. In diesem Zusammenhang könne auf die in vollem Umfang zu bestätigenden Ausführungen der PVA in ihrer Stellungnahme vom 26.01.2011 abgestellt auf die Art. 140 Abs. 1 und 144 Abs. 1 B-VG verwiesen werden. Die Entscheidungsfindung der PVA habe gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG ausschließlich aufgrund der Gesetze - und damit ausgehend von § 607 Abs. 12 Ziff. 2 ASVG in der maßgeblichen Fassung - zu erfolgen und sei dem erzielten Ergebnis unter dieser Prämisse vom Einspruchswerber auch nicht entgegenzutreten. Weitere Ausführungen hierzu seien somit obsolet.

Demnach sei (unter der Prämisse der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der maßgeblichen Rechtsgrundlagen) das alternative Entscheidungsbegehren des Einspruchswerbers, "...die Landeshauptfrau möge erkennen, dass die Entrichtung der Beiträge zu einer Höherversicherung führe und die Ersatzmonate dadurch auch bezogen auf den leistungswirksamen Teil leistungswirksam werden", in Behandlung zu nehmen. Dieses Begehren nehme Bezug auf Spruchpunkt

4. ) des angefochtenen Bescheides. Hierzu sei vorerst anzumerken, dass das begründende und erläuternde Vorbringen des Einspruchswerbers in dessen Rechtsmittelschrift ausschließlich in die zusammenfassende Beurteilung mündet, dass er der Meinung sei, dass § 227 Abs. 4 ASVG iVm § 107 Abs. 1 Ziff. 1 BSVG iVm § 607 Abs. 12 Ziff. 2 5. Teilstrich ASVG iVm § 658 Abs. 1 Ziff. 2 ASVG idF des BGBl. I Nr. 111/2010 verfassungswidrig sei. Eine diesbezügliche (verfassungs-)rechtliche Beurteilung stehe der Einspruchsbehörde aber wie bereits oben dargestellt worden sei nicht zu, sondern habe diese in Anwendung des Legalitätsprinzips (Art. 18 B-VG) bei ihrem Vollzug zwingend die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben, hier insbesondere des ASVG und des BSVG, zu befolgen. Hervorhebend festzuhalten sei daher, dass der in eventu eingebrachte Antrag des Einspruchswerbers in der Rechtsmittelschrift selbst von diesem keiner näher begründenden Erörterung zugeführt worden sei. In diesem Zusammenhang sei daher hilfsweise nur auf die maßgeblichen Ausführungen des Einspruchswerbers in seinem Antrag auf Bescheiderlassung vom 27.04.2011 zurückzugreifen und soweit aufgrund des dort eigenen argumentativen Vorbringens möglich hierauf replizierend einzugehen. Hierzu sei anzumerken, dass der Einspruchswerber in Punkt 2.5. lediglich normativ feststellende Ausführungen tätigt. Erst in der " Zusammenfassenden Einschätzung" in Punkt 3. seines Antrages auf Bescheiderlassung vom 27.04.2011 gehe der Einspruchswerber näher auf die hier ins Treffen geführten Bestimmungen des § 110a BSVG (bzw. § 223 Abs. 3 ASVG) und § 133 BSVG erläuternd ein. Zum diesbezüglichen Vorbringen des Einspruchswerbers sei auszuführen, dass die gemäß § 607 Abs. 12 Ziff. 2. 5. Teilstrich ASVG Beitragsentrichtung (entsprechend den Regelungen der §§ 76a Abs. 3 und 227 Abs. 4 ASVG) für Ersatzmonate gemäß § 107 Abs. 1 Ziff. 1 BSVG (wie dieser unter der Vorgabe der Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen selbst zugestehen muss- siehe den Antrag auf Bescheiderlassung vom 27.01.2011, Punkt 2.3.) keiner freiwilligen Versicherung (im Sinne der §§ 9 [Weiterversicherung in der Pensionsversicherung] oder 10 [Höherversicherung in der Pensionsversicherung]) zuzuordnen sei. § 107a BSVG, wonach Ersatzzeiten gemäß § 107 Abs. 7 BSVG, für die ein Beitrag gemäß " § 107 Abs. 9 und Abs. 10 BSVG entrichtet worden sei, als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung zu gelten haben, sei demnach nicht einschlägig. Gleiches gelte für eine hier demnach fehlende Beitragsentrichtung für eine freiwillige Versicherung gemäß der §§ 16a ff ASVG (Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung, Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger). § 229b ASVG, wonach Beiträge, welche für Ersatzzeiten gemäß § 227 Abs. 3 ASVG entrichtet worden seien, als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung gelten, sei ebenso nicht einschlägig. § 248a ASVG (Anrechnung von Beiträgen zur freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung für die Höherversicherung) könne daher mangels einschlägiger Beitragsentrichtung nicht zur Anwendung gelangen. Dies gelte daher argumentativ gleichlautend ebenso für § 110a Abs. 3 BSVG (bzw. § 223 Abs. 3 ASVG) und § 133 BSVG (Anrechnung von Beiträgen zur freiwilligen Versicherung in die Höherversicherung).

I.10. Der Verfassungsgerichtshof leitete mit Beschluss vom 05.12.2012 aufgrund der zu den Zahlen B 22/12, B32/12, B 107/12, B 108/12, B 607/12, B 825/12 und B 940/12 auf Art. 144 B-VG gestützte Beschwerden gegen letztinstanzliche Bescheide der Landeshauptleute von Wien, Niederösterreich und Salzburg anhängigen Verfahren gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge ", wenn für sie ein Beitrag in der Höhe von 22,8% der dreißigfachen Mindestbeitragsgrundlage nach § 76a Abs. 3 je Ersatzmonat unter sinngemäßer Anwendung des § 227 Abs. 4 entrichtet wird", ein.

I.11. Mit Erkenntnis vom XXXX, Zl XXXX, XXXX, hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass die Wortfolge ", wenn für sie ein Beitrag in der Höhe von 22,8% der dreißigfachen Mindestbeitragsgrundlage nach § 76a Abs. 3 je Ersatzmonat unter sinngemäßer Anwendung des § 227 Abs. 4 entrichtet wird" in § 607 Abs. 12 des Bundesgesetzes vom 09.09.1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz -ASVG), BGBl. Nr. 189, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 bis einschließlich 01.07.2011 verfassungswidrig war.

Nach Darlegung des Anlassfalles, des Prüfungsbeschlusses, der Anträge und der Vorverfahren hat der Verfassungsgerichtshof in der Sache im Wesentliche ausgeführt, dass die Bundesregierung gemeint habe, dass es sich bei den für die vorzeitige Alterspension gemäß § 607 Abs. 12 ASVG auf Grund der am 30.12.2010 kundgemachten Änderung das Budgetbegleitgesetz 2011 ab einem Pensionsstichtag XXXX.2011 zu leistenden Beiträgen nicht um einen gravierenden Eingriff in erworbenen Rechtspositionen handle und versucht habe, dies mit entsprechende Zahlen zu untermauern. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes genieße zwar das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. VfSlg. 16.687/2002 mwN) und es bleibe dem Gesetzgeber auf Grund des ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes grundsätzlich unbenommen, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten der Betroffenen zu verändern (zB VfSlg. 18.010/2006 mwN). Unter besonderen Umständen müsse den Betroffenen jedoch zur Vermeidung unsachlicher Ergebnisse die Gelegenheit gegeben werden, sich rechtzeitig auf eine neue Rechtslage einzustellen (vgl. VfSlg. 13.657/1993, 15.373/1998, 16.754/2002 mwN). Vertrauensschutz begründende Umstände können nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darin liegen, dass rückwirkend an in der Vergangenheit liegende Sachverhalte geänderte (für Normunterworfenen nachteilige) Rechtsfolgen geknüpft werden (vgl. VfSlg. 13.020/1192, 16.850/2003), oder dass der Gesetzgeber in Rechtsansprüche, auf die sich die Normunterworfenen nach ihrer Zweckbestimmung rechtens einstellen durften (wie auf Pensionsleistungen bestimmter Höhe), plötzlich und intensiv nachteilig eingreife (vgl. VfSlg. 11.288/1987, 16.764/2002, 17.254/2004), oder dass der Gesetzgeber, der Normunterworfene zu Dispositionen veranlasst hat, durch eine spätere Maßnahme diese im Vertrauen auf die Rechtslage vorgenommenen Dispositionen frustriert, oder ihrer Wirkung beraubt (vgl. VfSlg. 12.944/1991, 13.655/1993, 16.452/2002). Der Verfassungsgerichtshof habe Bedenken dahingehend, dass der Gesetzgeber bei Einführung der Beitragspflicht nicht ausreichend Bedacht auf jene Dispositionen der Normunterworfenen genommen habe, die von diesen gerade im Hinblick auf die zuvor geschaffene neue Rechtslage (erwartbar) vorgenommen wurden, wie etwa die Auflösung eines Dienstverhältnisses. Die Änderung der Rechtslage durch die Gleichstellung von Berufszeiten vor der Einführung der Pflichtversicherung mit Beitragszeiten durch das SRÄG 2008, BGBl. I 129, betreffe Männer, die vor dem 1. Jänner 1954 (bis zu dieser Novelle: 1. Jänner 1951), und Frauen, die vor dem 1. Jänner 1959 (bis zu dieser Novelle: 1. Jänner 1956) geboren wurden und die daher spätestens 2013 oder früher das Pensionsalter der vorzeitigen Alterspension für Langzeitversicherte gemäß § 607 Abs. 12 ASVG erreichen. Der Gesetzgeber habe daher davon auszugehen, dass in den Jahren unmittelbar nach Vornahme dieser Änderung der Rechtslage die von dieser Änderung betroffene Personengruppe auf Grund ihrer zeitlichen Nähe zum in Betracht kommenden jeweiligen Pensionsalter und auf Grund des durch die nun mögliche Anrechnung der Ausübungsersatzzeiten erworbenen Pensionsanspruches entsprechende Dispositionen treffen, die für die Herstellung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Langzeitversichertenpension erforderlich seien, und die sie ohne dieser Gesetzesänderung - mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für diese Pensionsleistung - nicht getroffen hätten. Zu diesen auf Grund des SRÄG 2008 erwartbaren und naheliegenden Dispositionen zähle im Hinblick auf § 245b Abs. 1 Z 4 ASVG jedenfalls die rechtzeitige Kündigung von Dienstverhältnissen und die diesen Erfordernis entsprechende vorausschauende Gestaltung von Altersteilzeitvereinbarungen. Gerade im Hinblick auf derartige Dispositionen habe der Gesetzgeber des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2000, BGBl. I 92/2000 noch Übergangsvorschriften vorgesehen: Dieses Bundesgesetz wurde am 11.08.2000 ausgegeben und habe im Dauerrecht eine Erhöhung des Pensionsalters für die vorzeitige Alterspension um insgesamt 18 Monate vorgesehen, die nach der Übergangsbestimmung des § 588 Abs. 6 ASVG für alle Stichtage nach dem 30.09.2000 gestaffelt in Zwei-Monats-Schritten vorzunehmen seien. Es wurden dabei jedoch jenen Versicherten, die nach der am 30.09.2000 geltenden Rechtslage Anspruch auf eine solche Pension mit einem Stichtag bis spätestens XXXX.2001 hatten, in § 588 Abs. 15 ASVG die Fortgeltung der bisherigen Rechtslage unter der Voraussetzung eingeräumt, dass ihr Arbeitsverhältnis nachweislich bis zum 30.06.2000 zu einem Termin zwischen dem 31.08.2000 und dem 31.12.2000 gelöst worden sei. In dem von der Bundesregierung genannten Erkenntnis VfSlg. 16.923/2003 habe der Verfassungsgerichtshof dem Vorbringen der damaligen Antragsteller zur Verletzung des Vertrauensschutzes entgegnet, es sei durch die zuletzt genannte Übergangsbestimmung dafür Vorsorge getroffen worden, dass derartige Dispositionen den betroffenen Versicherten nicht zum Nachteil gereichen. Der Verfassungsgerichtshof hielt die in diesem Zusammenhang bekämpften Bestimmungen im Hinblick auf die erfolgte Berücksichtigung der für die Auflösung von Arbeitsverhältnissen im Durchschnitt vorgesehenen Kündigungsfristen unter dem Aspekt des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes für nicht verfassungswidrig (VfSLG. 16.923/2003, 1055). Die in Prüfung gezogene Regelung genüge diesen Anforderungen nicht: Die im Gesetz vorgesehene Höhe der Beitragspflicht sei nicht im Bagatellbereich. Die notwendigen zusätzlichen Beitragsleistungen seien nämlich nicht von so geringer Höhe, dass die Betroffenen diese ohne Weiteres und in der erforderlich kurzen Zeit aufbringen könnten. Die Beitragspflicht erreiche vielmehr ein Ausmaß, das unter dem Gesichtspunkt der Intensität des Eingriffs eine nicht zu vernachlässigende Hürde zum Antritt der Pension zum jeweils vorgesehenen Zeitpunkt darstelle und dazu führen könne, dass die betroffene Personengruppe durch die im Vertrauen auf die Rechtslage vorgenommenen Dispositionen, nämlich die bereits erfolgte oder verbindlich in die Wege geleitete Beendigung der dem Pensionsfall entgegenstehenden Beschäftigungsverhältnisse, Nachteile erleide. Die Intensität dieses Eingriffs wird auch nicht durch die nach dem Gesetz mögliche Einräumung von Ratenzahlungen gemildert, da diese gemäß § 227 Abs. 4 letzter Satz ASVG erst mit der Einzahlung der letzten Rate, somit um den Zeitraum der Ratenzahlungen verspätet, die für den Pensionsanspruch erforderlichen Versicherungszeiten zur Gänze erwerben lassen. Die damit im Falle einer Ratenzahlung hinzunehmende Verschiebung des Pensionsantritts trotz rechtzeitig aufgelösten Arbeitsverhältnisse wäre nicht weniger gravierend als die im Übergangsrecht des SRÄG 2000 vorgesehene Erhöhung des Pensionsantrittsalters, der durch Übergangsfristen Rechnung getragen wurde. Der Hinweis der Bundesregierung, dass die Betroffenen die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer entsprechend später in Anspruch nehmen und damit die Plötzlichkeit bzw. Intensität des Eingriffs vermindern könnten, verkennt daher die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes und geht insoweit ins Leere. Der Verfassungsgerichtshof hegte weder Bedenken gegen die Einführung der Beitragspflicht für Ersatzzeiten als solche, noch bezweifelte er, dass diese an sich einem zulässigen gesetzgeberischen Ziel diene. Soweit die Bundesregierung aber die Meinung vertritt, der Umstand, dass eine Maßnahme der notwendigen Konsolidierung des Bundeshaushaltes diene, sei für sich allein für diese eine ausreichende sachliche Rechtfertigung, sei ihr entgegenzuhalten, dass mit diesem Argument nicht den Bedenken entgegengetreten werden kann, der Gesetzgeber habe nach dem Maßstab des Gleichheitssatzes nicht in der gebotenen Weise auf Dispositionen der Betroffenen Rücksicht genommen. Die Bundesregierung habe im Verfahren nicht dargetan, dass es vor dem Hintergrund der Ziele der Konsolidierung des Bundeshaushaltes und der Sicherung der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Pensionsversicherung geboten und daher im öffentlichen Interesse gelegen gewesen wäre, die Gesetzesänderung gänzlich übergangslos einzuführen. Es handle sich bei der Gruppe der von der Beitragspflicht besonders nachteilig betroffenen Versicherten entgegen der Auffassung der Bundesregierung auch nicht um bloße "Härtefällen". Die unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hinzunehmenden "Härtefälle" seien in der Regel Folgen einer (zulässigen) Durchschnittsbetrachtung und haben ihre Ursache darin, dass den Gesetzgeber nicht in der Lage ist, alle Fallgestaltungen und daher auch nicht jene, die dann als Härtefall empfunden werden, vorherzusehen und bei seinen Regelungen im Voraus zu bedenken, maW dass es sich um nicht vermeidbare "Systemfehler" handle (vgl. dazu VfSlg. 19.031/2010 mwH auf die Vorjudikatur). Im vorliegenden Zusammenhang sei nicht ersichtlich, welche besonderen Umstände es wären, die den Gesetzgeber gehindert hätten, die nach der Rechtslage naheliegenden Dispositionen der Versicherten vorherzusehen und entsprechend zu berücksichtigen. Die Wortfolge ", wenn für sie ein Beitrag in der Höhe von 22,8% der dreißigfachen Mindestbeitragsgrundlage nach § 76a Abs. 3 je Ersatzmonat unter sinngemäßer Anwendung des § 227 Abs. 4 entrichtet wird", in § 607 Abs. 12 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. 189/1955, idF des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I. Nr. 111/2010, sei daher wegen Verstoßes gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatzes verfassungswidrig. Die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes richten sich nicht gegen die nachträgliche Einführung einer Beitragspflicht für Berufsausübungszeiten an sich, sondern nur gegen das Fehlen einer die Disposition der Versicherten, insbesondere eine bereits erfolgte Beendigung eines Arbeitsverhältnisses oder anderer pflichtversicherter Tätigkeiten, berücksichtigenden Übergangszeit. Für Zeiträume nach Ablauf einer solchen Übergangszeit bestehen die Bedenken nicht, sodass zur Herstellung des verfassungskonformen Zustandes eine Aufhebung der in Prüfung gezogenen Gesetzesstelle nicht erforderlich sei. Es genügt vielmehr festzustellen, dass die Bestimmung (aus dem Blickwinkel des Entscheidungszeitpunktes im Gesetzesprüfungsverfahren) bis zum Ablauf einer vom Verfassungsgerichtshof als angemessen zu bestimmenden Übergangszeit verfassungswidrig gewesen sei (vgl. zu einem solchen Ausspruch bei bloß temporärer Verfassungswidrigkeit VfSlg. 19.698/2012 - Kärntner Mindestsicherung; im Ansatz ähnlich schon VfSlg. 16.754/2002 - Unfallrentenbesteuerung - S 1047, Pkt. 6). Im Hinblick auf das Erkenntnis VfSlg. 16.923/2003 (S 1055) erscheint dem Verfassungsgerichtshof eine Übergangszeit im - damals als verfassungsgemäß befundenen - Ausmaß von fünf Monaten als ausreichend. Diese Frist sei mit Rücksicht auf die erst am 30.12.2010 erfolgte Kundmachung des Gesetzes ab dessen Inkrafttreten am XXXX.2011 - bezogen auf die jeweiligen Pensionsstichtage am Ersten eines Monats - zu bemessen. Die Beurteilung der Norm als verfassungswidrig gilt daher für Pensionsstichtage vom XXXX. bis einschließlich 01.07.2011. Es sei somit auszusprechen, dass die in Prüfung gezogene Wortfolge bis einschließlich 01.07.2011 verfassungswidrig war.

I.12. In weiterer Folge hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom XXXX.2013, B 607/2012-8, den Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom XXXX, Z XXXX, wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes aufgehoben. Es ist daher unter Bedachtnahme auf die Entscheidungsgründe des Verfassungsgerichtshofes über die Beschwerde gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom XXXX, Z XXXX gemäß § 87 Abs. 2 Verfassungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 85/1953, (nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht, wie nachstehende ausgeführt) erneut zu entscheiden.

Hiezu hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt erwogen:

Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die belangte Behörde eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet habe. Der Bf sei also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt worden (zB VfSlg. 10.404//1985).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zum Pensionsstichtag dem XXXX.2011 wurden folgende Versicherungszeiten erworben:

Vom XXXX.1966 bis XXXX.1969 - 41 Monate - Beschäftigung vor Einführung der Versicherungspflicht - Selbständiger, BSVG.

Vom XXXX.1969 bis XXXX.1972 - 36 Monate - Pflichtversicherung nach dem ASVG - Arbeiter.

Vom XXXX.1972 bis XXXX.1973 - 6 Monate - Präsenzdienst.

Vom XXXX.1973 bis XXXX.1978 - 61 Monate - Pflichtversicherung nach dem ASVG - Arbeiter.

Vom XXXX.1978 bis XXXX.2011 - 396 Monate - Pflichtversicherung nach dem ASVG - Angestellter.

Insgesamt stellen sich die Versicherungsmonate wie folgt dar:

Bereich

Für die Wartezeit

Art der Versicherungsmonate

ASVG

493 Monate

Beitragsmonate

6 Monate

Ersatzmonate des Präsenzdienstes

BSVG

41 Monate

Ausübungszeiten nach BSVG

540 Monate

Gesamtzahl der Monate

2.

Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch den unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der PVA.

2.2. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich daraus zweifelsfrei. Der Bf ist der Feststellung der PVA hinsichtlich der erworbenen Versicherungszeiten nicht entgegen getreten und begründete seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass im gegenständlichen Fall erworbenen Ausübungszeiten ohne Nachkauf für die Wartezeit der "Hacklerregelung" zu berücksichtigen seien.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.5. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.6. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.

Zu A)

Zur Frage der Rechtsgrundlagen:

3.7. 1 Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom XXXX, GZ. XXXX, den Bescheid der Berufungsbehörde vom XXXX, GZ. XXXX, aufgehoben. Gemäß § 87 Abs. 2 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG), in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung, sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, wenn der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde stattgegeben hat, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

3.7.2. Gemäß Artikel 151 Abs. 51 Ziffer 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über. Im gegenständlichen Fall liegt somit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes vor.

3.7.3. Der Versicherte erwirbt mit dem Tag des Beginnes der Pflichtversicherung Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Hinterbliebenen. Der Anspruch auf eine Leistung nach dem ASVG entsteht jedoch erst in dem Zeitpunkt, in dem die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen erfüllt sind, von denen das ASVG den Anspruch abhängig macht. Die Übergangsregelung mach § 617 Abs. 13 ASVG eröffnet für Männer, die vor dem 01.01.1955 geboren sind, einen Leistungszugang vor dem Regelpensionsalter, wenn die Voraussetzungen des § 607 Abs. 12 ASVG erfüllt werden.

3.7.4. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 04.05.1977 zur Zl. 0898/75 aus, dass die Rechtsmittelbehörde im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden hat. Anderes gilt jedoch dann, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag Rechtens war. Da die Bf mit Stichtag XXXX.2011 in Pension ging, kommt für die Ermittlung der Voraussetzungen im verfahrensgegenständlichen Fall das ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, sowie das BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, in der am XXXX.2011 geltenden Fassung, zur Anwendung.

3.7.5. Der im gegenständlichen Fall wesentliche § 607 Abs. 12 ASVG,BGBl. 189/1955 wurde durch Art. 1 Z 3 des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2008 SRÄG (2008), BGBl. I 129, eingefügt und durch Art. 115 Z 71 Budgetbegleitgesetz 2011, BGB. I 11/2010 geändert.

§ 607 Abs. 12 ASVG idF SRÄG 2008 lautet wie folgt:

"(12) Auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1954 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1959 geboren sind, sind die am 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) - mit Ausnahme der §§ 108h Abs. 1, 238, 239, 261, 261b, 284 Z 3 und 284b (die in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind) - so anzuwenden, dass abweichend von § 253b Abs. 1

1. an die Stelle des 738. Lebensmonates das 60. Lebensjahr tritt, wenn und sobald der Versicherte 540 Beitragsmonate erworben hat,

2. an die Stelle des 678. Lebensmonates das 55. Lebensjahr tritt, wenn und sobald die Versicherte 480 Beitragsmonate erworben hat;

dabei gilt § 231 Z 1 mit der Maßgabe, dass Zeiten der freiwilligen Versicherung den Ersatzzeiten vorgehen; weiters sind als Beitragsmonate zu berücksichtigen:

§ 261 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist - abweichend von Abs. 15 erster Satz - so anzuwenden, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten bis zum Ablauf des Jahres 2007 durch zwei Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch 1,95 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch 1,90 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch 1,85 Steigerungspunkte bzw. in der knappschaftlichen Pensionsversicherung das Ausmaß von 1,955 Steigerungspunkten bis zum Ablauf des Jahres 2007 durch 2,175 Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch 2,125 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch 2,075 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch 2,025 Steigerungspunkte ersetzt wird; Abs. 15 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden. § 261 Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen - mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 253b Abs. 1 Z 4) - bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erfüllt sind. Ab 1. Jänner 2014 ist § 261 Abs. 4 so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters das jeweils geltende Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer tritt; Abs. 11 ist entsprechend anzuwenden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen."

3.7.6. § 253b ASVG, in der am 31.12.2003 geltenden Fassung lautet wie folgt:

"Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer

"§ 253b. (1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer hat der Versicherte nach Vollendung des 738. Lebensmonates, die Versicherte nach Vollendung des 678. Lebensmonates, wenn

1. die Wartezeit (§ 236) erfüllt ist,

2. a) am Stichtag 450 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate oder

b) 420 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben sind, wobei die im § 236 Abs. 4a genannten Ersatzzeiten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung gelten,

3. Aufgehoben.

4. der (die) Versicherte am Stichtag (§ 223 Abs. 2) weder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und (oder) dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger unterliegt noch aus sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten ein Erwerbseinkommen bezieht, das das gemäß § 5 Abs. 2 jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt. Eine Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes bleibt hiebei außer Betracht, sofern das aus dieser Beschäftigung erzielte Entgelt das nach § 5 Abs. 2 jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt; das gleiche gilt für eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, wenn der Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes 2 400 Euro nicht übersteigt. Eine Pflichtversicherung für die Zeit des Bezuges einer Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung gemäß § 11 Abs. 2 zweiter Satz bleibt ebenfalls außer Betracht.

(2) Die Pension gemäß Abs. 1 fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß Abs. 1 Z 4 ausschließen würde. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit, so lebt die Pension auf die dem Träger der Pensionsversicherung erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf. Zeiten, in denen die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

1. nach § 471h trotz Nichtüberschreitung der Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2) oder

2. nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG trotz Nichtüberschreitung des zwölffachen Betrages nach § 5 Abs. 2 Z 2 bei Einkünften nach § 25 Abs. 1 GSVG aus dieser Erwerbstätigkeit

(weiter)besteht, führen nicht zum Wegfall der Pension; in den Fällen der Z 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn sowohl die Aufnahme der Ausübung der Erwerbstätigkeit als auch deren Unterbrechung oder Beendigung rechtzeitig (§ 18 GSVG) gemeldet wird.

(3) Als Zeiten einer Erwerbstätigkeit im Sinne des Abs. 2 gelten auch Zeiten des Bezuges einer Erstzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung).

(4) Bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei männlichen Versicherten, des 60. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten, ist die gemäß § 261 ermittelte Pension zu diesem Zeitpunkt gemäß § 261b zu erhöhen; sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als Alterspension gemäß § 253 Abs. 1.

(5) Ein Antrag auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes besteht."

3.7.7. Durch Art. 115 Z 71 Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I 111/2010 wurde die Übergangsbestimmung § 607 Abs. 12 wie folgt geändert:

"(12) Auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1954 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1959 geboren sind, sind die am 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) - mit Ausnahme der §§ 108h Abs. 1, 238, 239, 261, 261b, 284 Z 3 und 284b (die in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind) - so anzuwenden, dass abweichend von § 253b Abs. 1

1. an die Stelle des 738. Lebensmonates das 60. Lebensjahr tritt, wenn und sobald der Versicherte 540 Beitragsmonate erworben hat,

2. an die Stelle des 678. Lebensmonates das 55. Lebensjahr tritt, wenn und sobald die Versicherte 480 Beitragsmonate erworben hat;

dabei gilt § 231 Z 1 mit der Maßgabe, dass Zeiten der freiwilligen Versicherung den Ersatzzeiten vorgehen; weiters sind als Beitragsmonate zu berücksichtigen:

§ 261 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist - abweichend von Abs. 15 erster Satz - so anzuwenden, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten bis zum Ablauf des Jahres 2007 durch zwei Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch 1,95 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch 1,90 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch 1,85 Steigerungspunkte bzw. in der knappschaftlichen Pensionsversicherung das Ausmaß von 1,955 Steigerungspunkten bis zum Ablauf des Jahres 2007 durch 2,175 Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch 2,125 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch 2,075 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch 2,025 Steigerungspunkte ersetzt wird; Abs. 15 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden. § 261 Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen - mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 253b Abs. 1 Z 4) - bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erfüllt sind. Ab 1. Jänner 2014 ist § 261 Abs. 4 so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters das jeweils geltende Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer tritt; Abs. 11 ist entsprechend anzuwenden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen."

3.7.8. § 227 ASVG, BGBl. 189/1955 idF BGBl. I 111/2010 lautet:

Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005

"(1) Als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005 gelten

1. in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt, die Zeiten, in denen nach Vollendung des 15.Lebensjahres eine inländische öffentliche mittlere Schule oder eine mittlere Schule mit vergleichbarem Bildungsangebot, eine höhere Schule (das Lycee Francais in Wien), Akademie oder verwandte Lehranstalt oder eine inländische Hochschule bzw. Kunstakademie oder Kunsthochschule in dem für die betreffende Schul(Studien)art vorgeschriebenen normalen Ausbildungs(Studien)gang besucht wurde, oder eine Ausbildung am Lehrinstitut für Dentisten in Wien oder nach dem Hochschulstudium eine vorgeschriebene Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf erfolgt ist; hiebei werden höchstens ein Jahr des Besuches des Lehrinstitutes für Dentisten in Wien, höchstens zwei Jahre des Besuches einer mittleren Schule, höchstens drei Jahre des Besuches einer höheren Schule (des Lycee Francais in Wien), Akademie oder verwandten Lehranstalt, höchstens zwölf Semester des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule und höchstens sechs Jahre der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf berücksichtigt, und zwar jedes volle Schuljahr, angefangen von demjenigen, das im Kalenderjahr der Vollendung des 15. Lebensjahres begonnen hat, mit zwölf Monaten, jedes Studiensemester mit sechs Monaten, und die Ausbildungszeit, zurückgerechnet vom letzten Ausbildungsmonat.

2. die Zeiten

a) einer aus dem zweiten Weltkrieg herrührenden Kriegsgefangenschaft,

b) einer Zivilinternierung im Zusammenhang mit dem zweiten Weltkrieg,

c) der Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft (Zivilinternierung)

nach Maßgabe der entsprechend anzuwendenden Vorschriften des § 228 Abs. 1 Z 1;

3. in dem Zweige der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit vorliegt, die Zeiten, während derer eine Versicherte Wochengeld bezog oder während derer dieser Anspruch ruhte;

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. 20/1994)

5. in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit vorliegt, die Zeiten, während deren die versicherte Person nach dem 31. Dezember 1970 wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958, Nr. 199, oder nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, oder Überbrückungshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe nach dem Überbrückungshilfengesetz, BGBl. Nr. 174/1963, oder Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, rechtmäßig bezog bzw. die Zeiten, während deren der Anspruch auf Arbeitslosengeld ausschließlich nach § 16 Abs. 1 lit. l AlVG geruht hat; ferner die Zeiten, während derer der Versicherte nach Vollendung des 45. Lebensjahres Weiterbildungsgeld nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 rechtmäßig bezog; ferner Zeiten des Ausschlusses vom Bezug der Notstandshilfe nach § 34 AlVG und nach dem 31. Dezember 2003 liegende Zeiten des Bezuges einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes nach § 35 AMSG;

6. in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit vorliegt, die Zeiten, während derer der Versicherte nach dem 31. Dezember 1970 Krankengeld bezog;

7. in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit vorliegt, die Zeiten, in denen auf Grund des Wehrgesetzes 2001 Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder auf Grund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes ordentlicher oder außerordentlicher Zivildienst bzw. ein Auslandsdienst (§ 12b des Zivildienstgesetzes) geleistet wird; ein solcher Auslandsdienst ist im Ausmaß von höchstens 14 Monaten zu berücksichtigen;

8. in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt, die Zeiten, in denen auf Grund des Wehrgesetzes 2001 Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder auf Grund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes ordentlicher oder außerordentlicher Zivildienst bzw. ein Auslandsdienst (§ 12b des Zivildienstgesetzes) geleistet wird, sofern nicht Z 7 anzuwenden ist; ein Auslandsdienst gemäß § 12b des Zivildienstgesetzes ist im Ausmaß von höchstens 14 Monaten zu berücksichtigen;

9. in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt, die vor dem 1. Jänner 1973 gelegenen Zeiten, in denen ein Angehöriger eines Ordens oder einer Kongregation der Katholischen Kirche oder einer Anstalt der Evangelischen Diakonie nach Vollendung des 15. Lebensjahres im Gebiete der Republik Österreich in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Körperschaft (Person) als seiner Kirche bzw. deren Einrichtungen (Orden, Kongregation, Anstalt der Evangelischen Diakonie) gestanden ist, sofern es sich nicht um ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis gehandelt hat;

10. in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit vorliegt, Zeiten, während derer der Versicherte Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfall- oder Pensionsversicherung bezog;

11. in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Versicherungszeit vorliegt, die vor dem 1. Jänner 1973 gelegenen Zeiten einer unentgeltlichen beruflichen Ausbildung eines Beschädigten im Sinne des § 21 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

(2) Die in Abs. 1 Z 1 angeführten Zeiten sind nicht zu berücksichtigen:

1. für die Anspruchsvoraussetzungen und für die Bemessung der Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und der geminderten Arbeitsfähigkeit;

2. für die Bemessung der Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes.

Sie können jedoch nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Beitragsentrichtung ganz oder teilweise anspruchs- bzw. leistungswirksam werden.

(3) Für jeden Ersatzmonat nach Abs. 1 Z 1, der anspruchs- bzw. leistungswirksam werden soll, ist ein Beitrag in der Höhe von 22,8 vH zu entrichten. Als Beitragsgrundlage gilt das Dreißigfache der im Zeitpunkt der Feststellung der Berechtigung zur Beitragsentrichtung geltenden Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (§ 45 Abs. 1). Die Beitragsgrundlage ist im Falle der Entrichtung des Beitrages nach Vollendung des 40. Lebensjahres des (der) Versicherten mit einem Faktor zu vervielfachen, der durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach versicherungsmathematischen Grundsätzen festzusetzen ist.

(Anm.: Verordnung vom 17.7.1996, BGBl. Nr. 369/1996:

Faktor nach Vollendung des

40. Lebensjahres ................. 1,12;

45. Lebensjahres ................. 1,34;

50. Lebensjahres ................. 1,66;

55. Lebensjahres ................. 2,22;

60. Lebensjahres ................. 2,34.)

(4) Die Beitragsentrichtung nach Abs. 3 kann bei jedem Versicherungsträger, bei dem mindestens ein Versicherungsmonat erworben wurde, für alle oder einzelne dieser Ersatzmonate jederzeit bis zum Stichtag beantragt werden. Wenn die Berechtigung zur Beitragsentrichtung erst nach dem Stichtag in einem vor dem Stichtag eingeleiteten Verfahren festgestellt wird, können die Beiträge auch nach dem Stichtag entrichtet werden. Die Entrichtung der Beiträge in Teilbeträgen ist zulässig; hiebei darf die Gesamtzahl der Teilbeträge - unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des (der) Versicherten - das Dreifache der Anzahl der Ersatzmonate, deren Erwerb beantragt wurde, nicht überschreiten. Die Beitragshöhe ist neu festzusetzen, wenn

1. die Zahlung der Teilbeträge ohne triftigen Grund unterbrochen wird oder

2. der Gesamtbetrag - soweit keine Teilbeträge vereinbart wurden - nicht innerhalb von drei Monaten ab der schriftlichen Verständigung durch den Versicherungsträger über die Berechtigung zur Beitragsentrichtung entrichtet wird.

Die dem eingezahlten Betrag entsprechenden Versicherungszeiten werden mit seinem Einlangen beim Versicherungsträger anspruchs- bzw. leistungswirksam.

(5) Abs. 2 gilt nicht für Zeiten, für die aus Anlaß der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis vom Dienstnehmer an den Dienstgeber ein besonderer Pensionsbeitrag geleistet worden ist, sofern für diese Zeiten ein Überweisungsbetrag nach § 311 geleistet worden ist.

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. 20/1994)"

3.7.9. § 107 Abs. 1 Z 1 BVSG, BGB. 559/1978 idF BGBl. I 142/2004, lautet:

Ersatzzeiten vor dem 1. Jänner 2005

"§ 107. (1) Als Ersatzzeiten vor dem 1. Jänner 2005 gelten, soweit sie nicht als Beitragszeiten anzusehen sind:

1. nach Vollendung des 15. Lebensjahres im Gebiet der Republik Österreich zurückgelegte Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet hätte, bei Pflichtversicherten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 nur, wenn der Versicherte seinen Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit bestritten hat; diese Zeiten zählen für die Erfüllung der Wartezeit - unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 - mit der vollen zurückgelegten Dauer; für die Bemessung der Leistungen gelten in jedem vollen Kalenderjahr der Ausübung einer derartigen Erwerbstätigkeit bzw. Beschäftigung

bei Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1905 .................. 8

Monate,

bei Versicherten der Geburtsjahrgänge 1906 bis 1916 ......... 7

Monate,

bei Versicherten der Geburtsjahrgänge 1917 und später ...... 6

Monate,

an Ersatzzeit als erworben; ein Rest von weniger als 12 Kalendermonaten der Ausübung einer derartigen Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung wird in der Weise berücksichtigt, daß für jeden restlichen Monat ein Zwölftel der für ein volles Kalenderjahr anzurechnenden Monate an Ersatzzeit als erworben gilt. Diese Zeiten sind, wenn in einem Kalenderjahr auch Versicherungsmonate für die Zeiten der Kindererziehung (§§ 107a und 107 b) vorliegen, so zu lagern, daß sie sich mit diesen überdecken;

2. Zeiten, in denen ein Versicherter, der am Stichtag (§ 104 Abs. 2) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

a) während des ersten oder zweiten Weltkrieges Kriegsdienst oder einen nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften dem Kriegsdienst für die Berücksichtigung in der Rentenversicherung gleichgehaltenen Not- oder Luftschutzdienst geleistet oder sich in Kriegsgefangenschaft befunden hat;

b) sich in Anstaltspflege befunden hat, die unmittelbar an eine Zeit im Sinne der lit. a anschließt und die im ursächlichen Zusammenhang mit dem Kriegsdienst oder der Kriegsgefangenschaft steht, wenn der Versicherte einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 aufgrund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vH hat;

c) sonst eine Wehr- oder Arbeitsdienstpflicht nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften erfüllt hat;

3. Zeiten, in denen der Versicherte auf Grund des Wehrgesetzes 2001 Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder auf Grund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst geleistet hat;

4. Zeiten, in denen der Versicherte aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung, auch wegen Auswanderung aus den angeführten Gründen, daran gehindert war, seine selbständige Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung im Sinne der Z 1 fortzusetzen;

5. Zeiten, während derer der Versicherte Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfall- oder Pensionsversicherung bezog.

6. die vor dem 1. Jänner 1973 gelegenen Zeiten einer unentgeltlichen beruflichen Ausbildung eines Beschädigten im Sinne des § 21 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach Maßgabe der jeweiligen Vorschriften über die Versorgung der Kriegsopfer;

7. Zeiten der Anstaltspflege, die unmittelbar an den 9. Mai 1945 anschließen und die im ursächlichen Zusammenhang mit einer Gesundheitsschädigung infolge eines der in § 1 Abs. 1 lit. c oder Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes angeführten Gründe stehen, wenn der Versicherte einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine Beschädigtenrente nach dem Opferfürsorgegesetz aufgrund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vH hat. Unmittelbarkeit ist auch gegeben, wenn die Heimkehr aus einem Einsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 des Opferfürsorgegesetzes oder aus Haft oder Anhaltung im Sinne des § 1 Abs. 2 erster Satz des Opferfürsorgegesetzes zwar später, jedoch innerhalb des im Abs. 2 bezeichneten Zeitraumes gelegen ist."

3.7.10. § 76a ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 403/2010 lautet:

Beitragsgrundlage für Weiterversicherte in der Pensionsversicherung

"§ 76a. (1) Beitragsgrundlage für den Kalendertag für Weiterversicherte in der Pensionsversicherung ist der 360. Teil der Summe der Beitragsgrundlagen des letzten Kalenderjahres vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung, wenn die Pflichtversicherung das gesamte Kalenderjahr hindurch bestanden hat; ist dies nicht der Fall, so ist anstelle des 360. Teiles die Anzahl der Tage der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr heranzuziehen. Hat der Versicherte Beitragszeiten der Pflichtversicherung nur im Beitragsjahr des Ausscheidens aus der Pflichtversicherung erworben, so ist dieses Beitragsjahr heranzuziehen. Die demnach in Betracht kommende Beitragsgrundlage ist mit dem sich gemäß Abs. 2 ergebenden Faktor zu vervielfachen. Hat der (die) Versicherte vor der Weiterversicherung Beitragszeiten einer Selbstversicherung gemäß § 16a erworben, gilt als Beitragsgrundlage für die Weiterversicherung die Beitragsgrundlage gemäß § 76 b Abs. 5; hat der (die) Versicherte vor der Weiterversicherung Beitragszeiten einer Selbstversicherung gemäß § 18a erworben, gilt als Beitragsgrundlage für die Weiterversicherung die Beitragsgrundlage gemäß § 76b Abs. 4.

(2) Der nach Abs. 1 anzuwendende Faktor ergibt sich aus der Teilung der Höchstbeitragsgrundlage des Jahres, für das die Beiträge entrichtet werden, durch die Höchstbeitragsgrundlage des Jahres, aus dem die nach Abs. 1 heranzuziehende Beitragsgrundlage stammt.

(3) Die sich nach den Abs. 1 und 2 ergebende Beitragsgrundlage darf 22,85 € nicht unterschreiten. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.

(4) Die Weiterversicherung ist auf Antrag des Versicherten, soweit dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, auf einer niedrigeren als der nach Abs. 1 bis 3 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage, jedoch nicht unter den dort angeführten Mindestbeträgen zuzulassen. Eine solche Änderung der Beitragsgrundlage gilt jeweils bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres. Wurde die Weiterversicherung auf einer niedrigeren als der nach Abs. 1 bis 3 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage zugelassen, so hat der Versicherungsträger bei einer Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten auf dessen Antrag eine Erhöhung der Beitragsgrundlage bis auf das nach Abs. 1 bis 3 in Betracht kommende Ausmaß vorzunehmen. Eine solche Erhöhung hat der Versicherungsträger auch von Amts wegen vorzunehmen, wenn ihm eine entsprechende Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten bekannt wird. Solche Festsetzungen wirken in allen diesen Fällen nur für die Zukunft.

(5) Bei Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Abs. 4 ist § 76 Abs. 3 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Beitragsgrundlage nach § 76 Abs. 1 das Dreißigfache der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (§ 45 Abs. 1) tritt.

(6) Die Beitragsgrundlage ist ab 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Faktor zu vervielfachen, der sich aus der Teilung der Höchstbeitragsgrundlage dieses Jahres durch die Höchstbeitragsgrundlage des vorangegangenen Jahres ergibt, jedoch höchstens bis zu dem Betrag der um ein Sechstel ihres Betrages erhöhten Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung. Der vervielfachte Betrag ist auf Cent zu runden.

(7) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat, er ist einheitlich mit 30 Kalendertagen anzunehmen."

3.7. 11 § 227 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 lautet:

Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005

"§ 227. (1) Als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005 gelten

1. in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt, die Zeiten, in denen nach Vollendung des 15.Lebensjahres eine inländische öffentliche mittlere Schule oder eine mittlere Schule mit vergleichbarem Bildungsangebot, eine höhere Schule (das Lycee Francais in Wien), Akademie oder verwandte Lehranstalt oder eine inländische Hochschule bzw. Kunstakademie oder Kunsthochschule in dem für die betreffende Schul(Studien)art vorgeschriebenen normalen Ausbildungs(Studien)gang besucht wurde, oder eine Ausbildung am Lehrinstitut für Dentisten in Wien oder nach dem Hochschulstudium eine vorgeschriebene Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf erfolgt ist; hiebei werden höchstens ein Jahr des Besuches des Lehrinstitutes für Dentisten in Wien, höchstens zwei Jahre des Besuches einer mittleren Schule, höchstens drei Jahre des Besuches einer höheren Schule (des Lycee Francais in Wien), Akademie oder verwandten Lehranstalt, höchstens zwölf Semester des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule und höchstens sechs Jahre der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf berücksichtigt, und zwar jedes volle Schuljahr, angefangen von demjenigen, das im Kalenderjahr der Vollendung des 15. Lebensjahres begonnen hat, mit zwölf Monaten, jedes Studiensemester mit sechs Monaten, und die Ausbildungszeit, zurückgerechnet vom letzten Ausbildungsmonat.

2. die Zeiten

a) einer aus dem zweiten Weltkrieg herrührenden Kriegsgefangenschaft,

b) einer Zivilinternierung im Zusammenhang mit dem zweiten Weltkrieg,

c) der Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft (Zivilinternierung)

nach Maßgabe der entsprechend anzuwendenden Vorschriften des § 228 Abs. 1 Z 1;

3. in dem Zweige der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit vorliegt, die Zeiten, während derer eine Versicherte Wochengeld bezog oder während derer dieser Anspruch ruhte;

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. 20/1994)

5. in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit vorliegt, die Zeiten, während deren die versicherte Person nach dem 31. Dezember 1970 wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958, Nr. 199, oder nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, oder Überbrückungshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe nach dem Überbrückungshilfengesetz, BGBl. Nr. 174/1963, oder Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, rechtmäßig bezog bzw. die Zeiten, während deren der Anspruch auf Arbeitslosengeld ausschließlich nach § 16 Abs. 1 lit. l AlVG geruht hat; ferner die Zeiten, während derer der Versicherte nach Vollendung des 45. Lebensjahres Weiterbildungsgeld nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 rechtmäßig bezog; ferner Zeiten des Ausschlusses vom Bezug der Notstandshilfe nach § 34 AlVG und nach dem 31. Dezember 2003 liegende Zeiten des Bezuges einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes nach § 35 AMSG;

6. in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit vorliegt, die Zeiten, während derer der Versicherte nach dem 31. Dezember 1970 Krankengeld bezog;

7. in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit vorliegt, die Zeiten, in denen auf Grund des Wehrgesetzes 2001 Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder auf Grund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes ordentlicher oder außerordentlicher Zivildienst bzw. ein Auslandsdienst (§ 12b des Zivildienstgesetzes) geleistet wird; ein solcher Auslandsdienst ist im Ausmaß von höchstens 14 Monaten zu berücksichtigen;

8. in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt, die Zeiten, in denen auf Grund des Wehrgesetzes 2001 Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder auf Grund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes ordentlicher oder außerordentlicher Zivildienst bzw. ein Auslandsdienst (§ 12b des Zivildienstgesetzes) geleistet wird, sofern nicht Z 7 anzuwenden ist; ein Auslandsdienst gemäß § 12b des Zivildienstgesetzes ist im Ausmaß von höchstens 14 Monaten zu berücksichtigen;

9. in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt, die vor dem 1. Jänner 1973 gelegenen Zeiten, in denen ein Angehöriger eines Ordens oder einer Kongregation der Katholischen Kirche oder einer Anstalt der Evangelischen Diakonie nach Vollendung des 15. Lebensjahres im Gebiete der Republik Österreich in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Körperschaft (Person) als seiner Kirche bzw. deren Einrichtungen (Orden, Kongregation, Anstalt der Evangelischen Diakonie) gestanden ist, sofern es sich nicht um ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis gehandelt hat;

10. in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit vorliegt, Zeiten, während derer der Versicherte Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfall- oder Pensionsversicherung bezog;

11. in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Versicherungszeit vorliegt, die vor dem 1. Jänner 1973 gelegenen Zeiten einer unentgeltlichen beruflichen Ausbildung eines Beschädigten im Sinne des § 21 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

(2) Die in Abs. 1 Z 1 angeführten Zeiten sind nicht zu berücksichtigen:

1. für die Anspruchsvoraussetzungen und für die Bemessung der Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und der geminderten Arbeitsfähigkeit;

2. für die Bemessung der Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes.

Sie können jedoch nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Beitragsentrichtung ganz oder teilweise anspruchs- bzw. leistungswirksam werden.

(3) Für jeden Ersatzmonat nach Abs. 1 Z 1, der anspruchs- bzw. leistungswirksam werden soll, ist ein Beitrag in der Höhe von 22,8 vH zu entrichten. Als Beitragsgrundlage gilt das Dreißigfache der im Zeitpunkt der Feststellung der Berechtigung zur Beitragsentrichtung geltenden Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (§ 45 Abs. 1). Die Beitragsgrundlage ist im Falle der Entrichtung des Beitrages nach Vollendung des 40. Lebensjahres des (der) Versicherten mit einem Faktor zu vervielfachen, der durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach versicherungsmathematischen Grundsätzen festzusetzen ist.

(Anm.: Verordnung vom 17.7.1996, BGBl. Nr. 369/1996:

Faktor nach Vollendung des

40. Lebensjahres ................. 1,12;

45. Lebensjahres ................. 1,34;

50. Lebensjahres ................. 1,66;

55. Lebensjahres ................. 2,22;

60. Lebensjahres ................. 2,34.)

(4) Die Beitragsentrichtung nach Abs. 3 kann bei jedem Versicherungsträger, bei dem mindestens ein Versicherungsmonat erworben wurde, für alle oder einzelne dieser Ersatzmonate jederzeit bis zum Stichtag beantragt werden. Wenn die Berechtigung zur Beitragsentrichtung erst nach dem Stichtag in einem vor dem Stichtag eingeleiteten Verfahren festgestellt wird, können die Beiträge auch nach dem Stichtag entrichtet werden. Die Entrichtung der Beiträge in Teilbeträgen ist zulässig; hiebei darf die Gesamtzahl der Teilbeträge - unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des (der) Versicherten - das Dreifache der Anzahl der Ersatzmonate, deren Erwerb beantragt wurde, nicht überschreiten. Die Beitragshöhe ist neu festzusetzen, wenn

1. die Zahlung der Teilbeträge ohne triftigen Grund unterbrochen wird oder

2. der Gesamtbetrag - soweit keine Teilbeträge vereinbart wurden - nicht innerhalb von drei Monaten ab der schriftlichen Verständigung durch den Versicherungsträger über die Berechtigung zur Beitragsentrichtung entrichtet wird.

Die dem eingezahlten Betrag entsprechenden Versicherungszeiten werden mit seinem Einlangen beim Versicherungsträger anspruchs- bzw. leistungswirksam.

(5) Abs. 2 gilt nicht für Zeiten, für die aus Anlaß der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis vom Dienstnehmer an den Dienstgeber ein besonderer Pensionsbeitrag geleistet worden ist, sofern für diese Zeiten ein Überweisungsbetrag nach § 311 geleistet worden ist."

3.7.12. § 233 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004 lautet:

Berücksichtigung von Versicherungsmonaten

"§ 233. (1) Für die Bildung der Bemessungsgrundlagen (§§ 238 und 239), die Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen bei der Berechnung des Steigerungsbetrages (§ 240), die Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage (§ 242), die Feststellung der Leistungszugehörigkeit (§ 245) und für die Bemessung des Steigerungsbetrages (§ 261) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:

Beitragsmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit,

leistungswirksamer Ersatzmonat - mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den §§ 227a und 228a - sowie Monat der Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g und nach § 225 Abs. 1 Z 8,

Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,

Ersatzmonat nach den §§ 227a und 228a,

leistungsunwirksamer Ersatzmonat.

(2) Für die Feststellung und Erfüllung der Wartezeit (§§ 235 und 236) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:

Beitragsmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit,

Ersatzmonat nach den §§ 227a und 228a, der als Beitragsmonat (der Pflichtversicherung) zu berücksichtigen ist, sowie Monat der Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g und nach § 225 Abs. 1 Z 8,

leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den §§ 227a und 228a,

Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,

sonstiger Ersatzmonat nach den §§ 227a und 228a,

leistungsunwirksamer Ersatzmonat.

(3) Wurden für einen vollen Kalendermonat, der als leistungsunwirksamer Ersatzmonat anzusehen ist, Beiträge einer freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen die Höherversicherung geleistet, ist dieser Kalendermonat für die Bemessung des Steigerungsbetrages (§ 261) als leistungswirksamer Ersatzmonat zu zählen."

3.7.13. § 248 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003 lautet:

Höherversicherung, Berücksichtigung in der Leistung

"§ 248. (1) Für Beiträge zur Höherversicherung, die für Versicherungszeiten geleistet wurden oder nach den §§ 70, 248a, 248b, 248c, 249 und 250 als geleistet gelten, ist ein besonderer Steigerungsbetrag zu gewähren. Die Höhe des besonderen Steigerungsbetrages errechnet sich bei der Pension aus eigener Pensionsversicherung mit Ausnahme der Knappschaftspension nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5. Bei der Knappschaftspension gebührt der besondere Steigerungsbetrag in halber Höhe.

(2) Für die Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages sind Beiträge zur Höherversicherung, die für vor dem 1. Jänner 1956 gelegene Versicherungszeiten geleistet wurden oder als geleistet gelten, mit folgenden Beträgen anzusetzen:

a) bei gesonderter Beitragsleistung zur Höherversicherung mit dem in der Anlage 3 angegebenen Betrag;

b) bei Beitragsleistung zur Höherversicherung gemeinsam mit dem Beitrag für die Pflicht- oder freiwillige Versicherung in einer der in Anlage 4 angeführten Beitragsklassen mit dem in dieser Anlage angegebenen Betrag.

Die Beträge der Anlagen 3 und 4 sind, soweit sie die Zeiten vor dem 1. Jänner 1951 betreffen, mit dem für das Jahr 1951 geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108c), soweit sie die Zeit ab 1. Jänner 1951 betreffen, mit dem für das Jahr 1954 geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108c) aufzuwerten. Der besondere Steigerungsbetrag beträgt für Beiträge zur Höherversicherung für Versicherungszeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1956 monatlich 1 vH der Beiträge zur Höherversicherung.

(3) Für die Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages sind Beiträge zur Höherversicherung, die für nach dem 31. Dezember 1955, aber vor dem 1. Jänner 1986 gelegene Versicherungszeiten geleistet wurden oder als geleistet gelten, mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren (§ 108c) aufzuwerten. Der besondere Steigerungsbetrag beträgt für Beiträge zur Höherversicherung für Versicherungszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 aber vor dem 1. Jänner 1986 monatlich 1 vH der Beiträge zur Höherversicherung.

(4) Für die Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages sind Beiträge zur Höherversicherung, die für nach dem 31. Dezember 1985 gelegene Versicherungszeiten geleistet wurden oder als geleistet gelten, mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 108c) aufzuwerten und mit einem Faktor zu vervielfachen. Dieser Faktor ist durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales nach versicherungsmathematischen Grundsätzen festzusetzen. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.

(5) Der monatlich gebührende besondere Steigerungsbetrag für nach dem 31. Dezember 1985 gelegene Versicherungszeiten ist die Summe der nach Maßgabe des Abs. 4 berechneten Beträge für die jeweiligen Kalenderjahre, in denen Beiträge zur Höherversicherung geleistet wurden oder als geleistet gelten."

3.7.14. § 110a BVSG, BGBl. I Nr.559/1978, zuletzt geändert durch BGBl. I nr. 142/2004 lautet:

Berücksichtigung von Versicherungsmonaten

"§ 110a. (1) Für die Bildung der Bemessungsgrundlagen (§§ 113 und 114), die Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen bei der Berechnung des Steigerungsbetrages (§ 116), die Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage (§ 118) und für die Bemessung des Steigerungsbetrages (§ 130) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:

Beitragmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit,

leistungswirksamer Ersatzmonat - mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den §§ 107a und 107b - sowie Monat der Pflichtversicherung nach § 4a,

Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,

Ersatzmonat nach den §§ 107a und 107b,

leistungsunwirksamer Ersatzmonat.

(2) Für die Feststellung und Erfüllung der Wartezeit (§ 111) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:

Beitragsmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit,

Ersatzmonat nach den §§ 107a und 107b, der als Beitragsmonat (der Pflichtversicherung) zu berücksichtigen ist, sowie Monat der Pflichtversicherung nach § 4a, leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den §§ 107a und 107b,

Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,

sonstiger Ersatzmonat nach den §§ 107a und 107b,

leistungsunwirksamer Ersatzmonat.

(3) Wurden für einen vollen Kalendermonat, der als leistungsunwirksamer Ersatzmonat anzusehen ist, Beiträge einer freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen die Höherversicherung, geleistet, ist dieser Kalendermonat für die Bemessung des Steigerungsbetrages (§ 130) als leistungswirksamer Ersatzmonat zu zählen."

3.7.15. § 133 BSVG, BGBl. I Nr.559/1978, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 413/1996 lautet:

Anrechnung von Beiträgen zur freiwilligen Versicherung für die Höherversicherung

"§ 133. Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung, die für Monate entrichtet wurden, die zum Stichtag auch Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, Beitragsmonate nach § 115 Abs. 1 Z 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes oder leistungswirksame Ersatzmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz sind, gelten als Beiträge zur Höherversicherung. Dies gilt nicht, wenn es sich um Ersatzmonate gemäß § 107a oder § 107b handelt."

3.7.16. § 9 BSVG, BGBl. I Nr.559/1978, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 lautet:

Weiterversicherung in der Pensionsversicherung

"§ 9. (1) Personen, die

a) aus der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgeschieden sind oder ausscheiden und die

b) in den letzten 24 Monaten vor dem Ausscheiden mindestens zwölf oder in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden jährlich mindestens drei Versicherungsmonate in einer oder mehreren gesetzlichen Pensionsversicherungen erworben haben,

sowie Personen, die aus der Versicherung gemäß lit. a einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung, ausgenommen auf eine Hinterbliebenenpension, hatten, können sich in der Pensionsversicherung weiterversichern, solange sie nicht in einer gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert sind oder einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung haben.

(2) Die Weiterversicherung ist nur für Personen zulässig, die zuletzt in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz versichert waren. Werden die Voraussetzungen für die Weiterversicherung in mehreren Pensionsversicherungen nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erfüllt, ist die Weiterversicherung nur in einer Pensionsversicherung zulässig, wobei es dem Versicherten freisteht, für welche der in Betracht kommenden Pensionsversicherungen er sich entscheidet.

(3) Das Recht auf Weiterversicherung ist bis zum Ende des sechsten auf das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung bzw. auf das Ende des Anspruches auf die laufende Leistung folgenden Monates geltend zu machen. In den Fällen, in denen gemäß § 182 ein Bescheid zu erlassen ist, beginnt diese Frist mit dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens.

(4) Der im Abs. 1 genannte Zeitraum, in dem mindestens zwölf Versicherungsmonate erworben sein müssen, und die im Abs. 3 genannte Frist von sechs Monaten verlängern sich

a) um Zeiten eines Pensionsbezuges wegen Erwerbsunfähigkeit oder geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung,

b) um die Dauer eines Pensionsfeststellungsverfahrens bis zur Zustellung des Feststellungsbescheides bzw. bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Leistungsstreitverfahren,

c) um Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund des Wehrgesetzes 2001,

d) um Zeiten des ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienstes auf Grund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 187/1974.

(5) Personen, die in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz 60 Versicherungsmonate - ausgenommen Zeiten der Selbstversicherung gemäß § 16a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - erworben haben, können das Recht auf Weiterversicherung jederzeit geltend machen oder eine beendete Weiterversicherung erneuern.

(6) Die Weiterversicherung beginnt, unbeschadet der Bestimmungen des § 106 Abs. 1 Z 3 und 4 mit dem Monatsersten, den der Versicherte wählt, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt. Dem Versicherten steht es frei, in der Folge die Monate zu bestimmen, die er durch Beitragsentrichtung als Monate der Weiterversicherung erwerben will.

(7) Die Weiterversicherung endet außer mit dem Wegfall der Voraussetzungen

1. mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Versicherte seinen Austritt erklärt hat;

2. wenn Beiträge für mehr als sechs aufeinanderfolgende Monate nicht entrichtet sind, mit dem Ende des letzten durch Beitragsentrichtung erworbenen Versicherungsmonates.

(8) Bei Witwen (Witwern), die den Betrieb des verstorbenen Ehegatten (der verstorbenen Ehegattin) mindestens drei Jahre fortgeführt haben, sind zur Erfüllung der Vorversicherungszeit gemäß Abs. 5 die Pflichtversicherungszeiten, die der verstorbene Ehegatte (die verstorbene Ehegattin) in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz während des Bestandes der Ehe erworben hat oder bei früherem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes erworben hätte, den aus der eigenen Pensionsversicherung der Witwe (des Witwers) erworbenen Versicherungszeiten hinzuzurechnen.

(8a) Abs. 8 ist sinngemäß auch auf eingetragene PartnerInnen nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, anzuwenden.

(9) Bei der Ermittlung der Versicherungsmonate gemäß Abs. 1, 5 und 8 ist § 110 entsprechend anzuwenden. Soweit dabei Versicherungszeiten nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zu berücksichtigen sind, gilt dessen § 231; soweit dabei Versicherungszeiten nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz zu berücksichtigen sind, gilt dessen § 119."

3.7.17. § 10 BSVG, BGBl. I Nr.559/1978, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 486/1984 lautet:

Höherversicherung in der Pensionsversicherung

"§ 10. (1) Personen, die in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz pflicht- oder weiterversichert sind, können sich höherversichern. Werden die Voraussetzungen für die Höherversicherung in mehreren Pensionsversicherungen nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erfüllt, ist die Höherversicherung während eines Kalenderjahres nur in einer Pensionsversicherung zulässig, wobei es dem Versicherten freisteht, für welche der in Betracht kommenden Pensionsversicherungen er sich entscheidet.

(2) Die Höherversicherung wird durch die Zahlung des Beitrages für die Höherversicherung bewirkt."

3.7.18. § 107c BSVG, BGBl. I Nr.559/1978, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1998 lautet:

Behandlung von Ersatzzeiten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung

"§ 107c. Ersatzzeiten gemäß § 107 Abs. 7, für die ein Beitrag gemäß § 107 Abs. 9 und 10 entrichtet wurde, gelten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung."

3.7.19. Mit dem rückwirkenden Inkrafttreten von § 607 Abs. 12 ASVG idF SRÄG 2008, BGBl. I 129/2008 konnten Ersatzmonate gemäß § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG bei der Berechnung der Beitragsmonate, die für den Antritt einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer notwendig waren, berücksichtigt werden. Zudem wurde der Personenkreis erweitert, der von der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß § 607 Abs. 12 ASVG Gebrauch machen konnten, indem nunmehr Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1954 und weibliche Versicherte, die vor dem 01.01.1959 geboren waren, Zugang zu einem vorzeitigen Pensionsantritt (vor dem Regelpensionsalter) erhielten. Mit Art. 115 Z 71 Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I 111/2010, wurde § 607 Abs. 12 ASVG dahingehend geändert, dass Ersatzmonate gemäß § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und § 107 Abs. 1 z 1 BSVG nur noch dann als Beitragsmonate zu berücksichtigen sind, wenn für sie ein Beitrag in der Höhe von 22,8% der 30fachen Mindestbeitragsgrundlage nach § 76a Abs. 3 ASVG je Ersatzmonat unter sinngemäßer Anwendung des § 227 Abs. 4 ASVG entrichtet wird. § 607 Abs. 12 ASVG idF des Art. 115 Z 71 Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I 111/2010, wurde am 30.12.2010 kundgemacht und trat gemäß § 658 Abs. 1 Z 2 ASVG idF des Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I 111/2010 am XXXX.2011 ohne weiterer Übergangsbestimmung in Kraft. Auf Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension nach § 607 Abs. 12 ASVG bis zum 31.12.2010 erfüllt haben, ist § 607 Abs. 12 ASVG in der am 31.12.2010 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden (§ 658 Abs. 8 ASVG idF des Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010).

Nach § 607 Abs. 12 ASVG sind auf männliche Versicherte, die vor dem 01.01.1954 geboren sind, die am 31.12.2003 geltenden Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer grundsätzlich so anzuwenden, dass abweichend von § 253b Abs. 1 ASVG an die Stelle des 738. Lebensmonat das 60. Lebensjahr tritt, wenn und sobald der Versicherte 540 Beitragsmonate erworben hat.

3.7.20. Die so genannte "Hacklerregelung" ermöglicht daher Personen mit langer Versicherungsdauer bei Erfüllung aller gesetzlichen Voraussetzungen einen abschlagfreien Pensionsantritt vor Erreichung des gesetzlichen Pensionsalters.

3.7.21. Als Beitragszeiten sind bis zu 60 Ersatzmonate für Zeiten der Kindererziehung, Ersatzmonate wegen eines Anspruchs auf Wochengeld, bis zu 30 Ersatzmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildiensts sowie Ersatzmonate wegen eines Krankengeldbezugs zu berücksichtigen (§ 607 Abs. 12 1 bis 4 Teilstrich). Gemäß der - hier maßgeblichen Bestimmung des § 607 Abs. 12 5. Teilstrich waren seit dem SRÄG 2008, BGBl. I 129/2008 außerdem Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG zu berücksichtigen (so genannte Ausübungsersatzzeiten).Gemäß § 637 Abs. 1 ASVG trat die Berücksichtigung der Ausübungszeiten als Beitragszeiten im Rahmen der Langzeitversichertenregelung rückwirkend mit 01.08.2008 in Kraft.

3.7.22. Mit Erkenntnis vom XXXX, XXXX, XXXX, sprach der Verfassungsgerichthof aus, dass die in Prüfung gezogene Wortfolge bis einschließlich 01.07.2011 verfassungswidrig war. Dies wurde mit BGBL. I Nr. 166/2013 kundgemacht.

Aus der Begründung des Erkenntnisses ergibt sich, dass der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Einführung der Beitragspflicht für Ersatzzeiten als solche hegt, noch bezweifelt, dass die Einführung der Beitragspflicht an sich einem zulässigen gesetzgeberischen Ziel dient. Die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes richten sich aber dagegen, dass der Gesetzgeber nach dem Maßstab des Gleichheitsgrundsatzes nicht in der gebotenen Weise auf Dispositionen der Betroffenen Rücksicht genommen habe. Die Bundesregierung habe nicht dargetan, dass es vor dem Hintergrund der Ziele der Konsolidierung des Bundeshaushalts und der Sicherung der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Pensionsversicherung geboten und daher im öffentlichen Interesse gelegen wäre, die Gesetzesänderung gänzlich übergangslos einzuführen. Es sei nicht ersichtlich, welche besonderen Umstände es wären, die den Gesetzgeber gehindert hätten, die nach der Rechtslage naheliegenden Dispositionen der Versicherten, insbesondere eine bereits erfolgte Beendigung eines Arbeitsverhältnisses oder anderer pflichtversicherter Tätigkeiten, vorherzusehen und durch eine entsprechende Übergangszeit zu berücksichtigen. Für Zeiträume nach Ablauf einer solchen Übergangszeit bestünden die Bedenken nicht, sodass zur Herstellung des verfassungskonformen Zustands eine Aufhebung der in Prüfung gezogenen Gesetzesstelle nicht erforderlich sei. Es genüge vielmehr festzustellen, dass die Bestimmung aus dem Blickwinkel des Entscheidungszeitpunkts im Gesetzes-prüfungsverfahren bis zum Ablauf einer vom Verfassungsgerichtshof als angemessen zu bestimmenden Übergangszeit verfassungswidrig gewesen sei. Eine Übergangszeit im Ausmaß von fünf Monaten sei ausreichend, sodass unter Berücksichtigung des Zeitpunkts des Inkrafttretens am XXXX.2011 die Norm für Pensionsstichtage vom XXXX. bis einschließlich 01.07.2011 als verfassungswidrig zu beurteilen sei.

3.7.23. Aus der Stringenz der sich daraus zwingend ergebenden Schlussfolgerung (der zum maßgebenden Pensionsstichtag XXXX.2011 bestehenden Verfassungswidrigkeit der genannten Wortfolge in der Bestimmung des § 607 Abs. 12 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idF Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010) ist daher im gegenständlichen Fall § 607 Abs. 12 ASVG idF des Art. 115 Z 71 Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I 111/2010 nicht anzuwenden und die näher festgestellten Berufszeiten vor Einführung der Pflichtversicherung gelten im Sinne des § 607 Abs. 12 ASVG idF SRÄG 2008, BGBl. I 129/2008, als Beitragszeiten.

3.7.24. Zum Vorbringen des Bf, dass die gemäß § 607 Abs. 12 Z. 2 5. Teilstrich ASVG Beitragsentrichtung für Ersatzmonate gemäß § 107 Abs. 1 Z. 1 BSVG eine freiwillige Versicherung im Sinne der § 9 BSVG (Weiterversicherung in der Pensionsversicherung) oder § 10 BSVG (Höherversicherung in der Pensionsversicherung) bewirkt, wird nachstehendes ausgeführt:

Dass die Ersatzzeiten nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG nicht in die "§§ 9 und 10 oder 132 und 133 BSVG" aufgenommen wurden, gesteht der Bf auf Seite 5 im Bescheidantrag unter der Überschrift "Ersatzzeiten für die Beiträge entrichtet werden" ausdrücklich ein.

Soweit in § 607 Abs. 12 Z 2 5. Teilstrich ASVG von einer Beitragsleistung ausgegangen wird, kommt die vom Bf offensichtlich angestrebte analoge Anwendung der §§ 110a Abs. 3 und 133 BSVG dennoch nicht in Betracht, weil sich aus den Materialien zu dieser Gesetzesänderung eine planwidrige Gesetzeslücke, die durch Analogie geschlossen werden könnte nicht ergibt. Die Materialien führen Folgendes aus:

"...Durch die Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes [...] sollen budgetbegleitende Maßnahmen getroffen werden, die den Bundeshaushalt kurz- und mittelfristig entlasten...." (RV 981 BlgNR 24. GP 15 f). "...Als finanzieller Beitrag der Versicherten zur Anrechnung der so genannten Ausübungsersatzzeiten bei der Langzeitenversichertenregelung soll normiert werden, dass diese Ersatzzeiten nur mehr dann als Beitragsmonate Berücksichtigung finden, wenn für sie ein Beitrag entrichtet wird. Dieser Beitrag entspricht dem niedrigsten Beitrag zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 16a ASVG und beläuft sich im Jahr 2010 auf 153,08 EUR...." (RV 981 BlgNR 24. GP 206).

Die neu eingeführte Beitragsentrichtung ist daher ausschließlich eine Maßnahme der Erschwerung des Zugangs zur "Hacklerregelung" und eine Maßnahme der Kostendeckung der früheren Inanspruchnahme der Pensionsleistung, weil bis dahin die Ausübungsersatzzeiten für die Inanspruchnahme der Langzeitversichertenregelung beitragsfrei als Beitragszeiten berücksichtigt worden sind. Dem Gesetzgeber kann daher nicht unterstellt werden, er hätte gleichzeitig zusätzliche Kosten für höhere Pensionen durch die Berücksichtigung dieser in Rede stehenden Ersatzzeiten im Rahmen der Pensionsberechnung beabsichtigt.

§ 607 Abs. 12 Z 2 5. Teilstrich ASVG normiert allein die Möglichkeit einer Anrechnung der dort normierten Ersatzzeiten als Beitragsmonaten, und damit einen Anspruch auf die so genannte "Hacklerregelung", lasse die Qualifikation der Ausübungsersatzzeiten als Ersatzzeiten jedoch unberührt. Diese würden nur für die 540 bzw. 480 Beitragsmonate der Hacklerregelung als "Beitragsmonate berücksichtigt", ohne tatsächlich Beitragszeiten zu sein (Neumann/Schindler, Die "Hacklerregelung" - ein Pensionsprivileg? Verlängerung der Langzeitversichertenregelung bis 2013, ASok 2008, 476 [482]). Wie schon oben ausgeführt dient die ab 02.07.2011 vorgeschriebenen (bis einschließlich 01.07.2011 waren die Ausübungsersatzzeiten beitragsfrei berücksichtigt worden) Beitragsentrichtung zur Erfüllung der Voraussetzung von 540 Beitragsmonaten für die "Hacklerregelung" zum einen der Erschwerung des Zugangs zur Langzeitenversichertenpension, zum anderen der Kostendeckung der früheren Inanspruchnahme der Pensionsleistung. Dadurch ändere sich aber nichts daran, das die Ausübungsersatzzeiten nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG bei der Leistungsbemessung nur im dort normierten ausmaß als Ersatzzeiten zu berücksichtigen sind. Diese gesetzliche Vorgangsweise ist daher auch keine Form der freiwilligen Versicherung oder Höherversicherung. Für eine analoge Anwendung der §§ 110a Abs. 3, 133 BSVG bleibt kein Raum. Beiträge einer freiwilligen Versicherung, die leistungsunwirksame Ersatzmonate in leistungswirksame Ersatzmonate umwandeln können (§ 110a abs. 3 ASVG) hat der Bf demnach nicht geleistet. Die Beitragsentrichtung gemäß § 607 Abs. 12 Z 2 5. Teilstrich erfolgt ausschließlich zum Erwerb von Beitragsmonaten für die Inanspruchnahme der "Hacklerregelung". In der gesetzlichen Sozialversicherung gilt nicht der Grundsatz der Äquivalenz von Beitragsleistung und Versicherungsleistung (VfGH 18.6.2009, B 111/09, VfSlg 18.786). Es wird in Kauf genommen, dass es in manchen Fällen trotz Leistung von Pflichtbeiträgen zu (gar) keiner Leistung kommt (vgl. dazu auch OGH 10 ObS 20/13h). Angemerkt wird weiters, dass die Frage, ob sich leistungswirksame Ersatzmonate, für die im Rahmen einer freiwilligen Versicherung Beiträge entrichtet wurden, für die Bemessung des Steigerungsbetrages auswirken, eine Angelegenheit des Leistungsrechts ist und daher in Kompetenz der sukzessiven Gerichtszuständigkeit fällt. Diesbezüglich wird daher darauf nicht näher eingegangen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

Zu Spruchpunkt B):

3.12. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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