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W145 2108860-1•BVwG W145 2108860-1
W145 2108860-1Bundesverwaltungsgericht25.06.2015
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Wiederaufnahme, Zurückweisung,<br/>Zuständigkeit
W145 2108860-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter KommR Horst Adolf Petschenig und den fachkundigen Laienrichter Matthias Voges als Beisitzer über den Antrag auf Wiederaufnahme vom 10.06.2015 des durch Bescheid des Arbeitsmarktservice 963-Wien Währinger Gürtel vom 03.11.2014 abgeschlossenen Verfahrens und über die Beschwerde vom 10.06.2015 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice 963-Wien Währinger Gürtel vom 03.11.2014 von XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
I. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG jeweils idgF mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG idgF als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensgang und entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
1.1. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 03.11.2014 des Arbeitsmarktservice 963-Wien Währinger Gürtel (im Folgenden: AMS), XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) am 06.11.2014 zugestellt, wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 02.02.2012 bis 31.01.2013 gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG der Beschwerdeführer, SVNR: XXXX, zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 16.636,93 verpflichtet. Der Bescheid enthält eine richtige und vollständige Rechtsmittelbelehrung.
Begründend führte das AMS aus, dass aufgrund der Anrechnung des fiktiven Einkommens durch Überprüfung des Einkommenssteuerbescheides der Gattin des Beschwerdeführers für das Jahr 2012 und der nachträglichen Korrektur seines Anspruches für den oben angeführten Zeitraum eine Differenzrückforderung von € 16.636,93 entstanden sei.
1.2. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 06.11.2014 zugestellten Bescheid des AMS vom 03.11.2014 erhob der Beschwerdeführer innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist kein Rechtsmittel. Die Rechtsmittelfrist endete am 04.12.2014, 24:00 Uhr.
1.3. Mit Eingabe an das AMS vom 10.06.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG.
Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass der nunmehr vorliegende Scheidungsvergleich des Bezirksgerichtes Mistelbach, Nebenstelle Laa an der Thaya, vom 29.05.2015 zu Zl. XXXX, einen Wiederaufnahmegrund darstelle.
In einem brachte der Beschwerdeführer am 10.06.2015 das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den ihm am 06.11.2014 zugestellten Bescheid des AMS vom 03.11.2014 ein.
1.4. Die Beschwerde und der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurden unter Anschluss des Aktes des Verfahrens vom AMS am 19.06.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Der oben angeführte Verfahrensgang und dargestellte Sachverhalt ergeben sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes des AMS.
Dass der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des AMS vom 03.11.2014, der ihm laut eigenen Angaben in der Beschwerdeschrift am 06.11.2014 zugestellt wurde, innerhalb der vierwöchigen Rechtsmittelfrist keine Beschwerde einbrachte, ist offenkundig und unstrittig. Auch aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nunmehr mit Schreiben vom 10.06.2015 erstens einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt und zweitens diesen Antrag mit einer Beschwerde verbunden hat, ist bzw. war dem Beschwerdeführer bewusst, dass ein durch den Bescheid des AMS vom 03.11.2014 abgeschlossenes Verfahren vorliegt.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung des nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senates.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Der vorliegend relevante Abs. 1 dieser Bestimmung lautet wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen."
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.4. Zu Spruchpunkt A) I. (Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes):
Der mit "Wiederaufnahme des Verfahrens" betitelte § 69 AVG idgF lautet:
"§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat."
Der Beschwerdeführer übermittelte dem explizit als "belangte Behörde" tituliertem AMS am 10.06.2014 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG des durch Bescheid vom 03.11.2014 abgeschlossenen Verfahrens. Der Wortlaut dieses Antrages bringt unmissverständlich zum Ausdruck, dass sich die Wiederaufnahme auf das mit Bescheid des AMS vom 03.11.2014 abgeschlossene Verfahren bezieht.
Gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht seine sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen.
§ 69 Abs. 4 AVG regelt eindeutig, dass die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, zusteht.
Da das Bundesverwaltungsgericht nicht zur Entscheidung von Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 AVG in Bezug auf ein von einer Verwaltungsbehörde entschiedenes Verfahren sachlich zuständig ist, ist der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts spruchgemäß zurückzuweisen.
In der Folge ist es nunmehr Aufgabe des AMS über den vom Beschwerdeführer am 10.06.2015 gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG zu entscheiden. Im Falle einer Stattgabe hat das AMS das mit rechtskräftiger Entscheidung vom 03.11.2014 beendete Verfahren zu wiederholen bzw. aufzurollen/neuerlich durchzuführen.
3.5. Zu Spruchpunkt A) II. (Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung):
Gemäß § 7 Absatz 4 VwGVG beträgt die Beschwerdefrist für Beschwerden gegen Bescheide - vorliegend Bescheid des AMS vom 03.11.2014 - vier Wochen. Fristen sind nach den §§ 32 und 33 AVG zu berechnen.
§§ 32 und 33 AVG idgF lauten auszugsweise:
"§ 32. (1) ...
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden."
Unstrittig ist, dass der Bescheid des AMS vom 03.11.2014 dem Beschwerdeführer am 06.11.2014 zugestellt wurde, er innerhalb der vierwöchigen Rechtsmittelfrist keine Beschwerde eingebracht hat und der Bescheid daher in Rechtskraft erwachsen ist. Die vierwöchige Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels endete gemäß §§ 32 Abs. 2 und 33 AVG mit Ablauf des 04.12.2014. Der Beschwerdeführer hat die nunmehrige Beschwerde vom 10.06.2015 eindeutig verspätet erhoben.
Die Beschwerde ist daher spruchgemäß wegen Verspätung zurückzuweisen.
3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Eine zurückweisende Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht aber über die Sache selbst, ist aus Sicht des Art 6 EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung "über eine strafrechtliche Anklage" oder "über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen". Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd Art 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse - wie etwa die Versäumung der Rechtsmittelfrist - entgegenstehen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. November 2003, B 1019/03, mwN). (VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040, vgl. VwGH 27.09.2007, 2006/07/0066).
Da sich sowohl die Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für den Antrag auf Wiederaufnahme als auch die Verspätung der Beschwerde aus der Aktenlage ergibt und letzte zudem unstrittig ist, war keine Entscheidung in der Sache möglich. Somit war auch keine mündliche Verhandlung erforderlich.
3.7. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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