W143 2010925-1•BVwG W143 2010925-1
W143 2010925-1Bundesverwaltungsgericht25.06.2015
Almmeldung, Bescheidabänderung, Cross Compliance, Direktzahlung,<br/>Frist, Fristablauf, Fristüberschreitung, Fristversäumung, Kontrolle,<br/>Meldefehler, Meldepflicht, Meldeverstoß, Mutterkuhprämie,<br/>Mutterkuhquote, Postlauf, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rinderdatenbank, Rinderprämie, Risikotragung, Unregelmäßigkeiten,<br/>Verschulden, verspätete Meldung, Verspätung, Vollmacht,<br/>Weidemeldung, Zustellung
W143 2010925-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014, Zl. II/7-RP/12-120460580, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z. 1 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 24.02.2010, Zl. II/7-KQ/09-104928206, wurde dem Beschwerdeführer eine Mutterkuhprämie mit der individuellen Höchstgrenze (Quote) ab dem Jahr 2009 von fünf Stück festgesetzt.
Am 12.06.2012 wurde am Betrieb des Beschwerdeführers seitens der belangten Behörde eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt und festgestellt, dass die Tiere mit den Ohrmarkennummern XXXX und XXXX laut Aufzeichnungen des Landwirtes am 28.05.2012 auf die Alm aufgetrieben worden seien.
Mit Bescheid der AMA vom 28.03.2013, Zl. II/7-RP/12-119401269, wurden dem Beschwerdeführer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Kalenderjahr 2012 Rinderprämien in Höhe von insgesamt EUR 558,02 gewährt.
Mit Schriftsatz vom 11.04.2013 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.03.2013 und brachte vor, dass aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle bei einigen Rindern die Rinderprämie gekürzt und zusätzlich 1 % der Prämie (Cross Compliance) abgezogen worden sei. Grund dafür sei laut der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle eine falsche Kennzeichnung der Tiere. Da der Beschwerdeführer jedoch seine Meldungen fristgerecht und richtig durchgeführt habe, sei der Bescheid richtigzustellen.
Mit nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014, Zl. II/7-RP/12-120460580, wurde der Bescheid vom 28.03.2013 dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Kalenderjahr 2012 Rinderprämien in Höhe von insgesamt EUR 562,72 gewährt wurden.
Mit Schriftsatz vom 17.01.2014 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, dass die Beschwerde vom 11.04.2013 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werde. Der Beschwerdeführer führte aus, dass ihm aufgrund des Abänderungsbescheides vom 03.01.2014 die Cross Compliance Sanktion ausbezahlt bzw. diese aufgehoben worden sei. Die einbehaltenen Rinderprämien seien ihm jedoch nicht ausbezahlt worden. Da die Sanktion aufgehoben worden sei, seien ihm auch die Rinderprämien auszubezahlen. Die Agrargemeinschaft XXXX habe die Rindermeldungen wissentlich zu spät durchgeführt, weshalb den Beschwerdeführer kein Verschulden treffe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hielt unter Berücksichtigung der Haltefrist am Antragsstichtag 01.01.2012 acht Fleischrassekühe. Somit galten für das Antragsjahr 2012 acht Fleischrassekühe als beantragt.
Der Almauftrieb der Tiere mit den Ohrmarkennummern XXXX und XXXX erfolgte am 28.05.2012. Die gegenständliche Almauftriebsmeldung ist am 13.06.2012 bei der AMA eingelangt.
Mit angefochtenem Bescheid betreffend Rinderprämien 2012 wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 für zwei Rinder mit den Ohrmarkennummern XXXX keine Rinderprämien gewährt. Aus dem Begründungsteil ergibt sich, dass hinsichtlich der beiden beantragten Rinder unter Hinweis auf den Ablehnungsgrund 16 ausgeführt wurde, dass eine Alm/Weidemeldung nicht fristgerecht mitgeteilt wurde.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt, dessen entscheidungsrelevanten Inhalt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht bestritten hat. Zudem konnten die Angaben der AMA hinsichtlich des Almauftriebes und des Meldedatums betreffend die Tiere mit den Ohrmarkennummern XXXX im Rahmen einer Einschau in die Rinderdatenbank nachvollzogen werden.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria (AMA) zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer speziellen Regelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, was gegenständlich zutrifft.
Zu A)
Gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 i.d.F. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 524/2012, ABl. L 160 vom 21.6.2012 (VO (EG) 73/2009) kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.
Gemäß § 12 der Direktzahlungs-Verordnung gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.
Gemäß Art. 117 VO (EG) 73/2009 werden solche Zahlungen nur für Tiere gewährt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.07.2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204, 11.8.2000, S. 1 idF der Verordnung (EG) Nr. 1791/2006, ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1 (VO (EG) Nr. 1760/2000) gekennzeichnet und registriert sind.
Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der VO (EG) Nr. 1760/2000 der zuständigen Behörde am ersten Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres gemäß der Bestimmung nach dem in Art. 141 Abs. 2 genannten Verfahren mitgeteilt worden sind. Gemäß Art. 1 Abs. 1 dieser VO schafft jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieses Titels ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern. Gemäß Art. 3 VO (EG) 1760/2000 beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:
a. Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren,
b. elektronischen Datenbanken,
c. Tierpässen,
d. Einzelregistern in jedem Betrieb.
Gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 müssen Tierhalter folgende Anforderungen erfüllen:
sie halten ein Register auf dem neuesten Stand,
sie teilen der zuständigen Behörde ab dem Zeitpunkt, zu dem die elektronische Datenbank voll betriebsfähig ist, die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von drei bis sieben Tagen nach dem betreffenden Ereignis mit. Die Kommission kann jedoch auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Art. 23 Abs. 2 festlegen, unter welchen Umständen die Mitgliedstaaten die Höchstfrist verlängern können, und spezifische Regeln für die Bewegungen von Rindern vorsehen, die im Sommer an verschiedenen Orten in den Bergen weiden sollen.
§ 6 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 lautet auszugsweise:
Meldungen durch den Tierhalter
(1) Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:
1. Tiergeburten, Todesfälle (Schlachtungen und Verendungen) von kennzeichnungspflichtigen Tieren sowie Umsetzungen von Tieren in den oder aus dem Betrieb unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,
2. Umsetzungen von Tieren zwischen Betrieben eines Tierhalters in verschiedenen Gemeinden unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,
3. der Auftrieb auf Almen/Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer Tierhalter kommt,
4. der Auftrieb auf Almen/Weiden in einer anderen Gemeinde, wenn für die Almen/Weiden eigene Betriebsnummern gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der jeweils geltenden Fassung, vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Sammelantrag gemäß der INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009 anderer Bewirtschafter enthalten sind.
Davon ausgenommen ist jedoch der Auftrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) desselben Tierhalters vor oder nach einem meldepflichtigen Auftrieb auf eine Alm oder Weide.
(...)
(5) Die Alm/Weidemeldung ist unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes durchzuführen und postalisch oder online bei der AMA einzubringen. Die übrigen Meldungen nach Abs. 1 bis 4 sind telefonisch, schriftlich oder online unbeschadet des § 5 Abs. 1 bei der AMA einzubringen.
(6) Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang maßgeblich.
Die Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG, ABl. L 235, 04.09.2001, S. 23, i.d.F. Beschluss der Kommission vom 25.05.2010, ABl. L 127, 26.05.2010, S. 19, lautet:
Art. 1
Diese Entscheidung gilt in den im Anhang genannten Mitgliedstaaten oder Teilgebieten derselben für die Bewegungen von Rindern von verschiedenen Haltungsorten zu Weideplätzen in Berggebieten in der Zeit vom 15. April bis zum 15. Oktober.
Art. 2
(1) Jeder der in Artikel 1 genannten Weideplätze muss eine spezifische, in der nationalen Datenbank zu erfassende Registriernummer erhalten.
(2) Die für die Weideplätze zuständige Person erstellt eine Liste der Rinder, die für eine Bewegung im Sinne von Artikel 1 vorgesehen sind. Diese Liste muss mindestens enthalten: die Registriernummer des Weideplatzes und für jedes Rind die individuelle Kennnummer des Tieres, die Kennnummer des Herkunftsbetriebes, das Datum der Ankunft auf dem Weideplatz sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt des Abtriebs.
(...)
(4) Die Angaben für die in Absatz 2 genannte Liste sind der zuständigen Behörde gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln.
(5) Alle Ereignisse wie Geburten, Todesfälle und andere Bewegungen, die während des Aufenthalts der Tiere auf der Weide eintreten, sind im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen in die nationale Datenbank für Rinder aufzunehmen. Die für den Weideplatz zuständige Person muss den für den Herkunftsbetrieb Verantwortlichen darüber so schnell wie möglich unterrichten. Auch das tatsächliche Datum des Abtriebs und der Zielort jedes Tieres muss im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen gemeldet werden.
§ 13 der Direktzahlungs-Verordnung lautet auszugsweise:
(1) Als Antragsteller gilt der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
(2) Der in Art. 111 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehene Zeitraum beginnt am 2. Jänner. Für nach dem 1. Jänner des jeweiligen Jahres hinzukommende Mutterkühe, Kalbinnen und Milchkühe beginnt dieser Zeitraum am 17. März. Für nach dem 16. März des jeweiligen Jahres hinzukommende Mutterkühe, Kalbinnen und Milchkühe beginnt dieser Zeitraum am 11. April.
(...)
Gemäß Art. 2 Z 24 VO (EG) 1122/2009 gilt ein Tier nur dann als ermittelt, wenn es alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt.
Art. 63 Abs. 4 VO (EG) 1122/2009 lautet:
(4) Werden Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern festgestellt, so gilt Folgendes:
a) Ein Rind, das eine der beiden Ohrmarken verloren hat, gilt dennoch als ermittelt, wenn es durch die übrigen Elemente des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern eindeutig identifiziert werden kann.
aa) Hat ein einzelnes Rind eines Betriebs beide Ohrmarken verloren, so gilt es dennoch als ermittelt, wenn es durch das Register, den Tierpass, die Datenbank oder sonstige Mittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 weiterhin identifiziert werden kann und sofern der Tierhalter nachweisen kann, dass er bereits vor Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle Abhilfemaßnahmen getroffen hat.
b) Handelt es sich bei den festgestellten Verstößen um fehlerhafte Eintragungen in das Register oder die Tierpässe, so gilt das betreffende Tier erst dann als nicht ermittelt, wenn derartige Fehler bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden. In allen anderen Fällen gelten die betreffenden Tiere nach der ersten Feststellung als nicht ermittelt.
(...)
Art. 65 VO (EG) 1122/2009 lautet auszugsweise:
(1) Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder eine Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 63 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen dieser Beihilferegelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, um den gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu bestimmenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt werden.
(2) Werden bei mehr als drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen der in Absatz 1 genannten Regelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, wie folgt zu kürzen:
a) um den gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 10 % beträgt;
b) um das Doppelte des gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 10 %, jedoch nicht mehr als 20 % beträgt.
Beträgt der nach Absatz 3 bestimmte Prozentsatz mehr als 20 %, so wird die Beihilfe im Rahmen dieser Regelungen, auf die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 63 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, für den betreffenden Prämienzeitraum nicht gewährt.
(...)
(3) Zur Bestimmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Prozentsätze wird die Gesamtzahl der in dem betreffenden Prämienzeitraum im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder beantragten Rinder, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, durch die Gesamtzahl der für diesen Prämienzeitraum ermittelten Rinder dividiert.
Im Falle der Anwendung von Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 gelten potenziell prämienfähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden.
Art. 73 VO (EG) 1122/2009 lautet auszugsweise:
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Art. 74 VO (EG) 1122/2009 lautet:
In Bezug auf beantragte Rinder findet Artikel 73 ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfeantrags auch auf Fehler und Versäumnisse betreffend Eintragungen in der elektronischen Datenbank für Rinder Anwendung.
In Bezug auf nicht beantragte Rinder gilt dasselbe für die gemäß Kapitel III dieses Titels vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse.
Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde die erforderliche Umsetzungs-Meldung für die oben angeführten Rinder zu spät durchgeführt. Zwar wurde durch Art. 2 der Entscheidung der Kommission Nr. 2001/672/EG die - grundsätzlich siebentägige - Meldefrist für die Bewegungen von Rindern von verschiedenen Haltungsorten zu Weideplätzen in Berggebieten in der Zeit vom 15.04. bis zum 15.10. auf spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide ausgedehnt. Im vorliegenden Fall wurde jedoch auch diese Frist überschritten. Dabei ist zu beachten, dass entsprechend § 6 Abs. 6 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 für die Einhaltung der Frist der Eingang der Meldung maßgeblich ist. Dem steht auch nicht der Wortlaut der genannten Entscheidung der Kommission entgegen, wo es heißt, dass die relevanten Angaben spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln sind.
Eine fehlende, fehlerhafte oder verspätete Meldung der im Hinblick auf eine Prämiengewährung relevanten Daten an die Rinderdatenbank führt aber dazu, dass ein Tier für das betreffende Jahr gemäß Art. 2 Z 24 VO (EG) 1122/2009 als nicht ermittelt gilt und gemäß Art. 63 VO (EG) 1122/2009 keine Prämie gewährt werden kann. Verstöße gegen die Bestimmungen zur Rinderkennzeichnung bleiben nur dann ohne Folgen, wenn die Ausnahme-Tatbestände der Art. 117 UAbs. 2 VO (EG) 73/2009 bzw. Art. 63 Abs. 4 VO (EG) 1122/2009 erfüllt sind. Aus der Beschwerde geht nicht hervor, dass gegenständlich ein solcher Ausnahmetatbestand vorliegt.
Dies spiegelt sich auch in der höchstgerichtlichen Judikatur:
Nach § 1029 Abs. 1 zweiter Satz ABGB wird aber von dem, der einem anderen eine Verwaltung anvertraut hat, vermutet, dass er ihm auch die Macht eingeräumt hat, alles dasjenige zu tun, was die Verwaltung selbst erfordert und was gewöhnlich damit verbunden ist. Die belangte Behörde konnte daher im Sinne dieser Bestimmung davon ausgehen, dass der Almbewirtschafter vom Beschwerdeführer bevollmächtigt war, "alles dasjenige zu tun, was die Verwaltung selbst erfordert und was gewöhnlich damit verbunden ist". (...) Auch deshalb durfte daher die Behörde davon ausgehen, dass der Almbetreiber (im Rahmen der ihm übertragenen Verwaltung) auch zur Antragstellung bei der Behörde im Sinne des § 10 AVG bevollmächtigt war (vgl. zur Verwaltervollmacht etwa VwSlg. 4320/A). Konnte aber die Behörde demnach (auch) vom Vorliegen einer Prozessvollmacht bei Abgabe der bezughabenden Erklärungen für das Jahr (...) ausgehen, dann durfte sie auch die unrichtige Angabe (...) dem Beschwerdeführer zurechnen (VwGH 17.06.2009, Zl. 2008/17/0224).
Wie oben ausgeführt, fanden der Alm/Weideauftrieb am 28.05.2012 und der Eingang der Almauftriebsmeldung bei der belangten Behörde am 13.06.2012 statt. Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde die erforderliche Umsetzungs-Meldung für die oben angeführten Rinder daher zu spät durchgeführt.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers, die Agrargemeinschaft XXXX habe die Almauftriebsmeldung wissentlich zu spät durchgeführt, weshalb das Verschulden nicht in seinem Ermessen gelegen sei, vermag an der Verspätung der Meldung nichts zu ändern. Die oben genannte Regelung, nämlich, dass im konkreten Fall das Datum des Einlangens maßgebend ist, stellt eine lex specialis zum AVG dar. Es liegt grundsätzlich in der Risiko-Sphäre des Erklärenden, wenn er sich zur Übermittlung der Meldung eines Dritten bedient. Das Schriftstück reist auf Gefahr des Einschreiters.
Auch jene Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach ihm aufgrund des Abänderungsbescheides vom 03.01.2014 nachträglich die Cross Compliance Sanktion ausbezahlt worden sei, woraus sich ergebe, dass ihm auch die einbehaltenen Rinderprämien auszubezahlen gewesen wären, erweisen sich als unbegründet. Aufgrund der bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Beanstandungen, wurde im Rahmen der Cross Compliance von einem fahrlässigen Verstoß bei der Anforderung der Meldung ausgegangen und ein Kürzungsprozentsatz von 1 % vergeben. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer die Cross Compliance Sanktion mit Abänderungsbescheid vom 03.01.2014 gemäß Art 23 Abs. 2 VO (EG) Nr. 73/2009 iVm Art 71 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1122/2009 rückverrechnet. Auch wenn der Beschwerdeführer nunmehr in zutreffender Weise ausführt, dass ihm die Cross Compliance Sanktion nachträglich ausbezahlt wurde, ändert dies nichts daran, dass - wie oben dargestellt wurde - die Almauftriebsmeldung zu spät erstattet wurde und die beiden Rinder seitens der AMA als nicht ermittelt zu werten waren.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht und konnte dem Antrag des Beschwerdeführers, eine Gewährung der Rinderprämien 2013 auszusprechen, nicht nachgekommen werden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig. In einem im Wesentlichen gleich gelagerten Beschwerdefall, der vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.05.2014, W118 2001259-1/3E, entschieden wurde, wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofs die außerordentliche Revision zugelassen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Dass es mit Meldefehlern behafteten Tieren an der Beihilfefähigkeit mangelt, hat der EuGH in seinem Urteil vom 24.05.2007, Rs C- 45/05, Maatschap Schonewille-Prins, ausführlich dargestellt. Auf diese Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach Bezug genommen (vgl. etwa VwGH 28.06.2011, 2007/17/0174).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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