BVwG L508 2107020-1

L508 2107020-1Bundesverwaltungsgericht25.06.2015

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Prozessfähigkeit, Sachwalter

Gesamter Gesetzestext

BVwG L508 2107020-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L508.2107020.1.00

Spruch

L508 2107020-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2015, Zl: 464304100-150186891, Regionaldirektion Oberösterreich, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben

und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan, stellte am 06.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der verschiedenen Befragungen sowie der schriftlichen Stellungnahmen wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 02.05.2013 wegen des Verdachtes der schweren Nötigung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen wurde. Der Beschwerdeführer würde an paranoida Schizophrenie leiden. Eine Heilung sei nicht zu erwarten. Der Beschwerdeführer würde gerne nach Pakistan zurückkehren. Eine bedingte Entlassung aus der gerichtlich veranlassten Maßnahme könne aber nur befürwortet werden, wenn der Beschwerdeführer über Familienangehörige im Heimatland verfüge, welche sich auch um ihn kümmern würden, er folglich einen sozialen Rückhalt aufweise und wenn er entsprechend medizinische Behandlungen auch in Pakistan erhalten könnte. Aufgrund des Umstandes, dass seitens IOM vor Ort erhoben wurde, dass kein soziales Umfeld im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan bestünde sowie auch aufgrund der Unsicherheiten zur Verfügbarkeit der für die Behandlung erforderlichen Medikamente, sei eine bedingte Entlassung seitens der Leitung des Forensischen Zentrums Asten nicht bewilligt worden. Würde der BF über ein Aufenthaltsrecht in Österreich oder die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen, so würde die Leitung des Forensischen Zentrums Asten einer bedingten Entlassung in eine geeignete Betreuungseinrichtung zustimmen. Da der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfüge und er im Falle einer bedingten Entlassung nach Pakistan abgeschoben werden würde, werde die Entlassung nicht bewilligt. Da eine Ausreise in sein Heimatland aufgrund der erhobenen Sachlage nicht möglich sei, versuche er seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren, weshalb er den gegenständlichen Asylantrag einbringe.

2. Aus dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 02.05.2013, mit welchem gemäß § 21 Absatz 1 StGB die Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher verfügt wird, ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer das Krankheitsbild einer akuten wahnhaften Störung und damit einer Geisteskrankheit vorliege, die aus psychiatrischer Sicht als geistige und seelische Abartigkeit von höherem Grad zu beurteilen ist. Die Feststellungen zum psychischen Zustand beruhten auf schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen XXXX . Während des erstinstanzlichen Verfahrens teilte der BF mehrmals mit, dass er eine Weiterführung seines Verfahrens nicht mehr wünsche und er seinen Asylantrag zurückziehen wolle.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.04.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Absatz 2 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Absatz 2 AsylG unzulässig sei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Im wesentlichen mit der Begründung, dass keine Asylrelevanz gegeben sei und dass hinsichtlich der subsidiären Schutzgewährung ein Ausschlussgrund vorliege, da der BF Strafrechtsdelikte begangen habe, welche zwar aufgrund seines geistigen Gesundheitszustandes zu keiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe jedoch zu der Anordnung seiner Unterbringung geführt hat.

4. Gegen Spruchpunkt II des Bescheides des BFA erhob der BF fristgerecht gegen Beschwerde an das BVwG. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

5. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

6. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in die Akte des Erstverfahrens, in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Zur Entscheidungsbegründung:

2.1. Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen nicht somit gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm. 11).

2.2. Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:

2.2.1. Gem. § 9 AVG ist, insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

Gem. § 16. (1) AsylG in der Fassung, welche die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Entscheidung anzuwenden hatte, war für den Eintritt der Handlungsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich (Anm: hieran hat sich durch § 10 BFA-VG im konkreten Fall nichts geändert).

Gem. § 11 AVG kann die Behörde, falls von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen handlungsunfähigen Beteiligten, der eines gesetzlichen

Vertreters entbehrt, ... eine Amtshandlung vorgenommen werden soll,

wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, die Betrauung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines Sachwalters oder Kurators beim zuständigen Gericht (§ 109 JN) veranlassen.

Ob eine Partei handlungsfähig ist, hat die Behörde amtswegig zu ermitteln (VwGH 25. 3. 1999, 98/06/0141). Bei begründeten Zweifeln an der Prozessfähigkeit einer Verfahrenspartei muss (auch) im Asylverfahren die Bestellung eines Sachwalters für das betreffende Verfahren oder für einen weiteren Aufgabenkreis angeregt werden, indem das zuständige Pflegschaftsgericht ersucht wird, die Notwendigkeit der Sachwalterbestellung zu prüfen (vgl. auch Erk. d. VfGH vom 20.2.2014, U1990/2013).

2.2.2. Im konkreten Fall ist festzustellen, dass sich im Laufe des Asylverfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl genügend Anhaltspunkte für berechtige Zweifel an der uneingeschränkten Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von § 11 AVG boten. Bereits im Schriftsatz hinsichtlich der Asylantragsbegründung wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer an paranoida Schizophrenie leiden würde und wurden die Umstände der gerichtlich veranlasste Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher umfassend dargetan. Insbesondere ergibt sich aber aus dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 02.05.2013, mit welchem gemäß § 21 Absatz 1 StGB die Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher verfügt wurde, dass beim Beschwerdeführer das Krankheitsbild einer akuten wahnhaften Störung und damit einer Geisteskrankheit vorliege, die aus psychiatrischer Sicht als geistige und seelische Abartigkeit von höherem Grad zu beurteilen ist. Die Feststellungen zum psychischen Zustand beruhten auf schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen

XXXX .

Bereits aufgrund der Eingaben des Beschwerdeführers sowie dem Gerichtsurteil hätte das BFA jedenfalls zur Veranlassung eines psychiatrisch-neurologisches Gutachten durch einen Facharzt veranlassen müssen, wobei auch eine Beurteilung der Handlungs- bzw. Prozeßfähigkeit des Beschwerdeführers vom Bundesamt zum Gegenstand des Gutachtens gemacht hätte werden müssen. Letztlich erfolgten alle Einvernahmen ohne Abklärung seiner Prozessfähigkeit.

Aufgrund dieser Sachlage bestehen begründete Zweifel an der Prozessfähigkeit des BF und hätte das BFA dies klar erkennen müssen.

Es wäre Aufgabe der Behörde gewesen, ein Gutachten in psychiatrisch-neurologischer Sicht zur Frage der Partei- und Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers einzuholen (s. Hengstschläger/Leeb, AVG (2004), § 11 Rz. 3 m.w.N. wonach die Behörde unabhängig von der Wichtigkeit der Sache zur Sachwalterbestellung verpflichtet ist) und im Falle von deren Verneinung gemäß § 11 AVG von Amts wegen die Bestellung eines Sachwalters beim hierfür zuständigen Pflegschaftsgericht zu veranlassen (zur konstitutiven Wirkung eines Beschlusses über die Sachwalterbestellung nur für die Zeit ab seiner Erlassung s. VwGH 30.08.2007, Zl. 2006/19/0480) sowie mit dem bestellten gesetzlichen Vertreter das erstinstanzliche Verfahren (einschließlich der allfälligen Wiederholung der Einvernahmen) fortzusetzen. Folglich wäre es Aufgabe des BFA gewesen, bereits in diesem Verfahrensstadium amtswegig das zuständige Bezirksgericht zu ersuchen, die Notwendigkeit der Sachwalterbestellung zu prüfen und nach der Entscheidung des Bezirksgerichts, wenn dieses zur Bestellung des Sachwalters führt, das Verfahren unter Beiziehung des Sachwalters fortzusetzen. (vgl. VvGH vom 16.11.2012, Zl. 2012/02/0198; VwGH vom 20.02.2002, Zl. 2001/08/0192; VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/06/041).

Eine schlüssige Begründung, warum die belangte Behörde trotz der augenfälligen Zweifel die Prozessfähigkeit des BF ohne weiteres als angenommen sah und es unterlassen hat, die Bestellung eines Sachwalters anzuregen, bleibt die belangte Behörde schuldig.

Damit ist das erstinstanzliche Verfahren mit einem schweren Verfahrensmangel behaftet (s.Hengstschläger/Leeb, AVG (2004), § 9 Rz. 2 m.w.N., dass die Behörde die Vorfrage der Partei- und Prozessfähigkeit zu beurteilen und einen diesbezüglichen Mangel in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen habe; vgl. auch die hierzu in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), § 9, E 128 wiedergegebene Rechtsprechung).

Bereits unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Feststellungsmängeln in Bezug auf die Frage der Einvernahmefähigkeit bzw. allenfalls der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der Frage der Möglichkeit, persönlich zum eingebrachten Asylantrag einvernommen zu werden, sowie im Hinblick auf die Frage einer im Raum stehenden Sachwalterbestellung und dem Umfang einer solchen.

Sollte seitens der ordentlichen Gerichte ein Sachwalter bestellt werden, so wird die belangte Behörde ihr Verfahren, insbesondere die Befragung des BF im Lichte der Kenntnis der Erforderlichkeit eines Sachwalters zu ergänzen bzw. zu wiederholten haben, indem sie diesen etwa erneut unter Rücksicht auf seine verminderte kognitive Leistungsfähigkeit zu befragen haben wird. Ebenso wird sie die der Aktenlage entnehmbaren Einwände in der Beschwerdeschrift zu berücksichtigen und sich mit den erstatteten Beweisanträgen auseinanderzusetzen haben. Insbesondere wird sich das BFA jedenfalls mit dem Einwand in der Beschwerdeschrift, dass es sich bei der gerichtlich angeordneten Maßnahme der Unterbringung gemäß § 21 Absatz 1 StGB um kein Vorsatzdelikt handle, da keine Schuld gegeben sei und daher ein Asylausschluss nicht vorliege, unter Heranziehung höchstgerichtlicher Judikatur zu dieser Thematik auseinanderzusetzen haben.

2.2.3. Im gegenständlichen Verfahren ist das erstinstanzliche Verfahren daher mangelhaft geblieben. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Aufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Ebenso ergibt sich aus der Konzeption der Rechtskontrolle durch (vormals den AsylGH und nunmehr) das BVwG, dass das erkennende Gericht nicht primär zur erstmaligen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts berufen ist. Diese Aufgabe oblag dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vgl. hierzu auch etwa Erk. d. VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, Erk. d. VfGH v. KI-14/97 - KI-16/97, den allgemeinen Teil der RV 314 XXIII GP NR, welcher das [damalige] Bundesasylamt als erste und letzte verwaltungsbehördliche Instanz nennt, welches den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln hat) und ist das ho. Gericht primär zur Rechtskontrolle auf Basis des von der belangten Behörde ermittelten Sachverhalts berufen. Diese Überlegungen sind auch auf die Aufgabenverteilung zwischen dem BVwG und BFA übertragbar, sodass dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, es entspräche seinem Willen, dass der oa. Sachverhalt nunmehr vom ho. Gericht im Lichte der oa. Ausführungen gänzlich neu aufgerollt bzw. erstmals ermittelt und die belangte Behörde aus ihrer Obliegenheit zur vollständigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts entlassen wird.

In Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen war daher der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 sowie VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

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