BVwG I405 2106665-1

I405 2106665-1Bundesverwaltungsgericht25.06.2015

Regest

Ermittlungspflicht, Gutachten, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, mangelnder Anknüpfungspunkt, psychische<br/>Störung, rechtliche Verhinderung, Verfahrenseinstellung,<br/>Zurückverweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG I405 2106665-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I405.2106665.1.01

Spruch

I405 2106665-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2015, Zahl 1056965401/150327622, beschlossen:

A) I. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid

behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

II. Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wird gemäß §§ 31 und 40 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgende: BFA) ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des BFA. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach Staatsangehöriger Marokkos, zugehörig zur Volksgruppe der Araber und moslemischen Glaubens, stellte am 01.04.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag, ihm in Österreich internationalen Schutz zu gewähren.

2. Der Beschwerdeführer wurde hierzu am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion XXXX niederschriftlich erstbefragt (Verwaltungsverfahrensakt, Aktenseite [AS] 12ff) und am 08.04.2015 von einer Organwalterin des BFA niederschriftlich einvernommen (AS 29ff).

Auf das Wesentliche zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung als Fluchtgrund vor, dass er sich im Jahr 2007 von einem Landmann für seine Reise nach Spanien 5.000 Euro ausgeliehen habe. Als er diesen Betrag nicht zurückzahlen habe können, sei er mit dem Umbringen bedroht worden und sein Landsmann sei ihm nach Spanien und Frankreich nachgereist. In Spanien sei er von ihm mit einer Flasche am Kopf verletzt worden.

In der niederschriftlichen Einvernahme beim BFA gab der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand an, gesund und arbeitsfähig zu sein, jedoch manchmal unter Panikattacken zu leiden. Diesbezüglich sei er bei einer Ärztin gewesen und er habe homöopathische Tabletten und Psychopharmaka bekommen. Der Beschwerdeführer legte dazu ein Rezept von Dr. A. S. H. vom 03.04.2015 vor, in dem ihm Cipralex 5 mg sowie eine Baldriantinktur verschrieben worden war.

Des Weiteren führte er aus, die verschriebenen Medikamente noch nicht einzunehmen. Diese müsse er erst kaufen. Er nehme vorläufig nur die homöopathischen Tabletten ein. Die behandelnde Ärztin habe angekündigt, die Dosis verdoppeln zu wollen, weil er psychisch so belastet sei. Die erste Panikattacke habe er in Traiskirchen erlitten. Dabei sei er am ganzen Körper geschüttelt worden und aus seinem Mundwinkel habe Speichel getropft. An weiteren Krankheiten leide er nicht.

3. Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 10.04.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.04.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen. Im Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG i.V.m. § 9 BFA-VG idgF wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idgF Rückkehrentscheidung erlassen. Zudem wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG idgF festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist. Schließlich wurde im Spruchpunkt IV. einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

3.1. Zur Person des Beschwerdeführers wurde im bekämpften Bescheid festgestellt, dass er marokkanischer Staatsangehöriger und seit elf Jahren geschieden sei, und er der arabischen Volksgruppe angehöre sowie sunnitischer Moslem sei. Die Identität sei ungeklärt. Er habe keine Kinder und ihm sei die persönliche Glaubwürdigkeit abzusprechen.

Er leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und sei arbeitsfähig. Die gelegentlich auftretenden Angstattacken seien auch im Heimatland behandelbar. Er sei illegal in das Bundesgebiet eingereist.

Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wurde festgestellt, dass die angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes nicht glaubhaft seien. Darüber hinaus sei keine Gefährdung oder Verfolgung angegeben worden. Er habe im Heimatland familiäre Anknüpfungspunkte und er könne seinen Unterhalt im Herkunftsland selbstständig bestreiten.

Zur Lage im Herkunftsland finden sich auf den Seiten 12 bis 20 des bekämpften Bescheides Länderfeststellungen zu folgenden Themen:

Sicherheitslage, Rechtsschutz und Justizwesen, Sicherheitsbehörden, Allgemeine Menschenrechtslage, Bewegungsfreiheit, Grundversorgung und Wirtschaft, Medizinische Versorgung, Behandlung nach der Rückkehr.

Zum Privat- und Familienleben stellte die belangte Behörde fest, dass sich der Beschwerdeführer seit ca. drei Jahren unrechtmäßig in Österreich aufgehalten habe und wiederholt ohne Arbeitsbewilligung beschäftigt gewesen sei. Er habe im Bundesgebiet keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten. Er habe zuletzt in einer Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin gelebt, welche nunmehr gegen ihn ein Betretungsverbot erwirkt habe. Darüber hinaus bestünden keine nennenswerten Kontakte in Österreich, er sei nicht berufstätig, befinde sich in der Grundversorgung und sei in einer Betreuungsstelle untergebracht.

In der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde zur Person des Beschwerdeführers aus, dass in Ermangelung entsprechender Dokumente von einer bloßen Verfahrensidentität ausgegangen werden müsse, während aufgrund glaubhafter und unwiderlegter Angaben vom Vorliegen der festgestellten Staats-, Volks- und Religionszugehörigkeit auszugehen sei. Das bisherige Verhalten in Österreich lasse massiv an der persönlichen Glaubwürdigkeit zweifeln. Der Beschwerdeführer halte sich seit drei Jahren unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und sei unrechtmäßig einer Arbeit nachgegangen. Trotz permanenter Wohnsitznahme bei der Lebensgefährtin im letzten Jahr sei keine Anmeldung erfolgt. Der Asylantrag sei erst nach polizeilichem Einschreiten gestellt worden, wobei zwei verschiedene Identitäten vorgebracht worden seien. Ein Verfahren wegen versuchten Raubes sei anhängig. Die persönliche Glaubwürdigkeit sei daher abzusprechen.

Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung zu leiden und arbeitsfähig zu sein. Erst kürzlich habe er erstmals eine Panik- bzw. Angstattacke erlitten, habe ärztliche Hilfe in Anspruch genommen und Mittel gegen Angststörungen verschrieben bekommen. Nach den Länderfeststellungen seien entsprechende Medikamente in Marokko erhältlich. Die illegale Einreise ergebe sich aus den Angaben und dem Umstand, dass er kein gültiges Reisedokument habe vorweisen können. Die Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes seien unglaubwürdig. Die Fluchtgeschichte mit dem älteren Wohltäter, der ihm 5.000 Euro geliehen habe und ihm wegen der nicht erfolgten Rückzahlung bedroht und bis nach Spanien und Frankreich nachgefolgt sei, sei widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und schon im Ansatz nicht glaubhaft.

Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, nie andere Probleme im Heimatland gehabt zu haben und die Angaben zur Arbeitsfähigkeit und den familiären Anknüpfungspunkten seien nachvollziehbar und glaubhaft.

Die Erwerbsmöglichkeiten im Heimatstaat seien laut Länderfeststellungen gegeben.

Die Angaben zum Privat- und Familienleben seien nachvollziehbar und glaubhaft.

In der rechtlichen Beurteilung referierte die belangte Behörde schließlich, dass eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft gemacht worden sei und daher internationaler Schutz nicht zu gewähren sei. Subsidiärer Schutz sei nicht zu gewähren, weil insgesamt nichts hervorgekommen sei, wonach eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Hinblick auf die Rückkehrentscheidung erwog die belangte Behörde, dass kein Familienleben in Österreich vorliege. Die öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens würden den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen. Ein Aufenthaltstitel nach §§ 57, 55 AsylG sei nicht zu erteilen, eine Rückkehrentscheidung sei zu erlassen. Abschiebungshindernisse würden nicht bestehen.

Die aufschiebende Wirkung gegen die Beschwerde sei gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG abzuerkennen, zumal sich der Beschwerdeführer vor seinem Antrag auf internationalen Schutz schon seit mehr als drei Monaten im Bundesgebiet aufgehalten habe.

4. Der bezeichnete Bescheid wurde dem Beschwerdeführer mit einem Informationsblatt über die Verpflichtung zur Ausreise sowie der Verfahrensanordnung vom 10.04.2015, wonach ihm die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberaterin amtswegig zur Seite gestellt wird, am 10.04.2015 durch persönliche Übergabe zugestellt.

5. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig mit Schriftsatz vom 24.04.2015 Beschwerde erhoben. Zunächst wurden im Beschwerdeschriftsatz die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge I. den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und dem Beschwerdeführer Asyl gemäß § 3 AsylG gewähren; in eventu II. für den Fall der Abweisung des Beschwerdeantrages gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG feststellen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kosovo (Anm. gemeint wohl: Marokko) zukommt; in eventu III. den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen (§ 66 Abs. 2 AVG, § 28 Abs. 3 und 4 VwGVG) sowie IV. feststellen, dass die gemäß § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BVA-VG auf Dauer unzulässig ist und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß § 55 AsylG vorliegen und dem Beschwerdeführer daher gemäß § 58 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen ist; in eventu V. feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG vorliegen und dem Beschwerdeführer daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gern § 57 Abs. 1 AsylG von Amts wegen zu erteilen ist; sowie VI. eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG durchführen; sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkennen, da eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko eine Verletzung seiner geschützten Grundrechte gemäß Art 3 und Art 8 EMRK bedeuten würde.

Des Weiteren wurde ausgeführt, dass der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens bekämpft werde. Begründend wurde im Wesentlichen dazu ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft insbesondere im Hinblick auf die Länderfeststellungen und dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gewesen sei. Die belangte Behörde habe sich mit der Behandlungsmöglichkeit von psychisch Kranken in den Länderfeststellungen nicht auseinandergesetzt. Zudem habe es die belangte Behörde verabsäumt, bezüglich der psychischen Erkrankungen des Beschwerdeführers ein fachärztliches Gutachten einzuholen. Das Parteiengehör sei dadurch verletzt worden, weil dem Beschwerdeführer anlässlich seiner Vernehmung nach Vorhalt der Länderfeststellungen keine ausreichende Zeit für die Abgabe einer wohlüberlegten Stellungnahme eingeräumt worden sei. Die Beweiswürdigung sei mangelhaft erfolgt, zumal die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers in seinen Aussagen bzw. in seinem Verhalten nicht berücksichtigt worden seien. Zudem seien seine Aussagen zum Fluchtgrund detailliert, lebensnah und glaubhaft. Selbst wenn die Behörde davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer nicht aus wohlbegründeter Furcht seine Heimat verlassen habe, sei geltend zu machen, dass der Beschwerdeführer als Rückkehrer aus Europa ins Visier des ihn verfolgenden Bekannten geraten könne und sich somit ein Nachfluchtgrund ergeben habe.

Wäre die Behörde ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen, hätte sie bei richtiger Beurteilung des Sachverhalts dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Im Hinblick auf die Rückkehrentscheidung habe die belangte Behörde feststellen müssen, der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin in einem gemeinsamen Haushalt lebt, sie slowakische Staatsbürgerin und seit vielen Jahren in Österreich niedergelassen sei und somit ein geschütztes Familienleben vorliege. Eine Rückkehrentscheidung sei aufgrund dieses Familienlebens unzulässig. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkungg sei zu Unrecht erfolgt. Eine mündliche Verhandlung sei durchzuführen. Ein Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers werde gestellt (AS 70-85).

Der Beschwerde war ein von der Psychologin und Psychotherapeutin Dr. T.-D. ausgestellter, als "psychologische Begutachtung" betitelter Befund angeschlossen, der in der Zusammenfassung ausführt, dass der Beschwerdeführer an einer depressiven Erkrankung und einer posttraumatischen Belastungsstörung mit deutlichen Hinweisen auf Suizidalität (F32.2, F43.1, F60.1) leide (AS 86-89). Zudem war der Beschwerdeführer eine Bestätigung der genannten Psychologin und Psychotherapeutin angeschlossen, wonach sich der Beschwerde in Psychotherapie befindet und die Medikamente Temesta 1 mg, Serenquel, Gladem 50 mg und Trittico 1 mg verschrieben bekommen habe (AS 90-91).

Des Weiteren wurde ein fachärztliche Stellungnahme vom Sozialpsychiatrischen Ambulatorium XXXX beigelegt, in welcher dem Beschwerdeführer eine hochgradig depressive Episode F32.2. und eine Panikstörung F41.0 attestiert wird und als Therapiemedikamente Gladem 50 mg, Trittico ret 150 mg und Temesta 1 mg angeführt werden. (AS 92). Schließlich wurde eine Meldebestätigung angeschlossen, wonach der Beschwerdeführer als Asylwerber seit 16.04.2015 aufrecht in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet wurde.

6. Am 29.04.2015 wurde die Beschwerde zusammen mit den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.2015, Zl. I405 2106665-1/2Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchteil A) I.:

1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 i.d.g.F. sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf die vorliegenden Verfahren zu.

1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

1.3. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

1.4. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

1.5. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.6. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

1.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

1.8. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

zu A) (Behebung und Zurückverweisung)

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist.

Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen in der Gesamtschau:

2.1. Die Ermittlungstätigkeiten und -ergebnisse, die Feststellungen und die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde vermögen das negative Verfahrensergebnis nicht zu tragen. Dies aus folgenden Erwägungen:

2.1.1. Zunächst ist festzuhalten, dass den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz in Bezug auf das als mangelhaft relevierte Ermittlungsverfahrens von der erkennenden Richterin insofern beigetreten werden kann, als im Hinblick des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gesundheitszustandes entscheidungserbliche Ermittlungsversäumnisse zu konstatieren sind.

Bei der Ersteinvernahme am 08.04.2015 beschrieb der Beschwerdeführer gesundheitliche Anzeichen, die offenkundig für das Vorliegen einer psychischen Erkrankung beim Beschwerdeführer sprachen. Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich auch ein Rezept von der behandelnden Ärztin zur Vorlage und untermauerte damit seine Ausführung zu seiner Erkrankung (AS 30).

Trotz dieser verdichteten Hinweise, wonach der Beschwerdeführer an einer - möglicherweise auch schwerwiegenden - psychischen Erkrankung oder Störung leide, unterließ es die belangte Behörde, eine diesbezügliche fachärztliche Untersuchung zu veranlassen bzw. ggf. einen entsprechenden fachärztliches Befund bzw. ein Gutachten einzuholen. Insofern liegt - wie in der Beschwerde zu Recht gerügt - ein Versäumnis vor, das im konkreten Fall per se als maßgeblicher Verfahrensfehler zu qualifizieren ist. Dies deshalb, weil es die belangte Behörde unterlassen hat, den für die Entscheidungs-findung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln.

Der Verfassungsgerichtshof hat, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes.

2.1.2. Zudem hat ist die belangte Behörde in ihren Feststellungen von bloß gelegentlich auftretenden Panikattacken ausgegangen, obwohl das Vorliegen psychischer Erkrankungen von einem fachlich qualifizierten Sachverständigen zu beurteilen ist (vgl. AsylGH 10.9.2010, A2 316.668-1/2008).

2.1.3. Ferner hat die belangte Behörde ihren Feststellungen und Beweisergebnissen keine Beachtung geschenkt und in ihren beweiswürdigenden Erwägungen den möglichen Einfluss der allfälligen psychischen Erkrankung im Aussageverhalten des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt (vgl. zur Relevanz psychischer Probleme für das Aussageverhalten im Allgemeinen etwa VwGH 28.6.2005, 2005/01/0080; 16.4.2009, 2007/19/1193; 20.2.2009, 2007/19/0827 bis 0829,: VwGH 28. 5.2009, 2007/19/1248 bis 1252). Damit kann vom Standpunkt der erkennenden Richterin aus im vorliegenden Sachverhalt a limine nicht ausgeschlossen werden, dass die von der belangten Behörden aufgezeigten Unstimmigkeiten im Aussageverhalten des Beschwerdeführers auf eine allfällig vorliegende psychische Erkrankung des Beschwerdeführers zurückzuführen sind (vgl. dazu auch VwGH 7.10.2010, 2007/20/0456). Insofern hätte sich die belangte Behörde im Bemühen um eine rechtskonforme Entscheidungsfindung dieser Problematik jedenfalls in adäquater Weise annehmen müssen. Das Außerachtlassen einer möglichen psychischen Beeinträchtigung kann Willkür darstellen (vgl. VfGH 24.2.2009, U 212/08; siehe auch AsylGH 4.4.2009, E1 245.446-2/2009).

2.1.4. Zuzustimmen ist den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz auch dahingehend, dass sich die belangte Behörde sich mit der Behandelbarkeit der - im Lichte der oben angeführten Ausführungen erst noch festzustellenden - psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers in Marokko nur unzureichend auseinandergesetzt hat. Im bekämpften Bescheid finden sich im Wesentlichen nur allgemeine Länderfeststellungen zur medizinischen Lage Marokko. Nach Ansicht der erkennenden Richterin kann diesen Feststellungen insofern nur eine sehr beschränkte Aussagekraft bezüglich der tatsächlichen Behandelbarkeit von psychischen Erkrankungen und der dafür erforderlichen Medikamentenverfügbarkeit zugesonnen werden.

Die bloße Feststellung, dass eine medizinische "Basisversorgung" gewährleistet ist, ohne auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, entspricht den gesetzlichen Anforderungen jedenfalls nicht (AsylGH 3.5.2010, A1 410.705-1/2009).

2.1.5. Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 25.11.1999, 99/07/0158; VwGH 18.10.2001, 2000/07/0003; VwGH 5.9.1995, 05/08/0002; VfSlg. 8048 A/1971) ist den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, wonach dem Beschwerdeführer keine angemessene Frist zur Abgabe einer Stellungnahme im Hinblick auf die getroffenen Länderfeststellungen eingeräumt worden sei, ebenfalls beizutreten. Aus dem Einvernahmeprotokoll vom 08.04.2015 ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer keine Frist zur Abgabe einer (späteren) Stellungnahme eingeräumt wurde (AS 29-38).

2.1.6. Hervorzustreichen ist, dass der Vater, die Mutter sowie zwei Geschwister des Beschwerdeführers in Deutschland und ein Bruder nach wie vor in Marokko lebt (vgl. AS 14; AS 31) und die belangte Behörde in ihren Feststellungen auf die in Deutschland lebenden Familienmitglieder keinen Bezug nimmt (AS 60), während sie in ihrer Beweiswürdigung von nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf seine familiären Anknüpfungspunkte ausgeht. Die Frage nach dem allfälligen Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers darf jedoch nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern es ist auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen. Das folgt unzweifelhaft daraus, dass eine Rückkehrentscheidung grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237; VwGH 26.3.2015, 2013/22/0284). Insofern ist aus Sicht der erkennenden Richterin auch hier ein Feststellungs- bzw. Beweiswürdigungsmangel zu verorten (vgl. dazu auch: EGMR v. 2.6.2005, 77.785/01, Znamenskaya vs. Russland, wonach eine Beziehung zu entfernten Verwandten ohne besondere Intensität jedenfalls in die Prüfung des Privatlebens miteinzufließen hat).

2.2. In der Zusammenschau der Punkte 2.1.1. bis 2.1.6 zeigt sich, dass das dem bekämpften Bescheid vorausgegangene und ihm zugrunde gelegte Ermittlungsverfahren mit wesentlichen Verfahrensmängeln behaftet ist. Es wäre der belangten Behörde somit erst unter Zugrundelegung einer zumindest fachärztlichen Befundung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und fallbezogenen Länderfeststellungen zur Behandelbarkeit der beim Beschwerdeführer (allenfalls) festgestellten Erkrankung bzw. der dazu erforderlichen Medikamentenverfügbarkeit im Heimatstaat, sowie entsprechenden Erwägungen des allenfalls von der psychischen Erkrankung beeinflussten Aussageverhaltens und unter Würdigung der Deutschland lebenden Familienangehörigen überhaupt möglich gewesen, einerseits den entscheidungsrelevanten Sachverhalt und andererseits die Glaub- bzw. Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers eindeutig festzustellen bzw. allfällig vorhandene nach Art. 8 EMRK zu berücksichtigende Gründe in die Entscheidung einfließen zu lassen.

Insofern wird die belangte Behörde sich mit der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers näher auseinandersetzen und einen entsprechenden fachärztlichen Befund bzw. allenfalls ein Gutachten einholen haben. Fallbezogene Länderfeststellungen werden zu treffen und ein entsprechendes Parteiengehör wird zu gewähren sein. Da sich allenfalls auch neue Art. 8 EMRK relevante Sachverhaltsänderungen nachträglich ergeben haben könnten (vgl. Punkt 2.1.7.) erscheint es unumgänglich, den Beschwerdeführer neuerlich einzuvernehmen.

2.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des BFA - individuell unzureichende Feststellungen zur Klärung von für die Frage der Asylgewährung entscheidungsrelevanter Fragestellungen - hat das BFA jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens mit den erhobenen Ermittlungsergebnissen nicht vorgenommen.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Prozedere des BFA somit gegen die von § 18 AsylG 2005 /§ 28 AsylG 1997 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i. V .m.

§ 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das BFA in diesem Verfahren missachtet.

Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden bzw. ermittelten Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.

Nach der mit VfSlg. 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe etwa VfSlg. 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält Art. I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch Art. I Abs. 1 leg. cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg. 16.214/2001), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der - hätte ihn das Gesetz - dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg. 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg. 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (z.B.: VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

3. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des BFA und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht den Tatsachen entspräche oder andererseits jedenfalls eindeutig zur Asylgewährung zu führen hat. Im Gegenteil ist das Verfahren des BFA mit den oben unter Punkt II. 2.ff dargestellten schweren Mängeln behaftet, sodass nach Ansicht der erkennenden Richterin im Lichte der oben zitieren ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ein willkürliches Verhalten durch das BFA zu indizieren ist.

3.1. Nach aktueller Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.6.2014, 2014/03/0063) zu § 28 Abs. 3 VwGVG kommt die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG bereits nach ihrem Wortlaut nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - "in der Sache selbst" zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt. Weiters haben die Verwaltungsgerichte nicht nur bei Vorliegen der in den Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG genannten Voraussetzungen in der Sache selbst zu entscheiden, sondern nach Maßgabe des § 28 Abs. 3 VwGVG grundsätzlich auch dann, wenn trotz Fehlens dieser Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG die Verwaltungsbehörde dem nicht unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Damit normiert § 28 VwGVG für die überwiegende Anzahl der Fälle die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, in der Sache selbst zu entscheiden. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar und verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in.: Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S65 und S 73 f).

3.1.1. Es liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zusammengefasst also dann vor, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht, insbesondere weil

1. die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,

2. die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat

3. konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden oder

4. ähnlich schwerwiegende Ermittlungsmängel zu erkennen sind und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Dass der Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt wurde, ist den vorangestellten Ausführungen zu entnehmen.

3.1.2. Zur Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, ist einerseits zu konstatieren, dass das Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zum bisherigen Asylgerichtshof keine "Spezialbehörde" (bzw. kein "Spezialgericht") ist, sodass davon auszugehen ist, dass insbesondere länderspezifische Ermittlungen durch die Spezialbehörde BFA jedenfalls schneller und billiger durchgeführt werden können.

Hinzu kommt das Faktum, dass das BFA ansonsten durch die Verweigerung notwendiger Ermittlungen dem Beschwerdeführer willkürlich entsprechenden Rechtsschutz nehmen könnte, da - so eine Zurückverweisung nicht erfolgen würde - das Bundesverwaltungsgericht in wesentlichen Punkten den Sachverhalt selbst ermittelt müsste und gegen dessen Entscheidung lediglich eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof - die sich aber insbesondere nicht bzw. nicht primär gegen Sachverhaltsermittlungen richten kann sowie eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof - die nur hinsichtlich besonders schwerer Ermittlungsmängel Erfolg zeitigen würde - zulässig ist.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerde-verfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ - manipulativen Aufwandes nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

4. Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen in concreto das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben, der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.

5. Das BFA wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben - dazu werden im Speziellen auch die Ausführungen unter 2.2. zu beachten sein.

Zu Spruchteil A) II.:

6. In der Beschwerde wurde ein Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers gestellt und dieser Antrag damit begründet, dass zwar (nur) der § 40 VwGVG die Beigabe eines "Verfahrenshilfeverteidigers" in Verwaltungsstrafverfahren vorsehe, diese Bestimmung aber im Lichte des Art. 6 EMRK als verfassungswidrig erscheine, wie dies auch der VfGH im Zusammenhang mit einem dort bereits wegen § 40 VwGVG anhängigen Gesetzesprüfungsverfahren in den Raum gestellt habe. Zudem sei das BVwG an die Anwendung der europäischen Grundrechtecharta gebunden, die in Art. 47 Abs. 2 und 3 das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf versehe. Der dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen beigegebene Rechtsberater sei demgegenüber nicht als gleichwertig zu betrachten, zumal dieser lediglich im Verfahren über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Vertretung der nicht behördlichen Partei verpflichtet sei. Der rechtsunkundige Beschwerdeführer sei jedoch ohne einen ihm unentgeltlich beigegebenen "Verfahrenshelfer" nicht in der Lage, seine Rechte gehörig wahrzunehmen, etwa Schriftsätze abzufassen oder seine Ansprüche in einer mündlichen Verhandlung zu vertreten.

6.1. Über diesen Antrag war durch das erkennende Gericht nicht meritorisch abzusprechen, da das VwGVG ebenso wie das subsidiär anzuwendende AVG das Institut eines "Verfahrenshelfers" bzw. der Verfahrenshilfe in Form der unentgeltlichen Beistellung eines rechtskundigen oder berufsmäßigen Parteivertreters nicht kennt, ausgenommen in den Fällen des § 40 VwGVG, folgerichtig war dieser Antrag mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zurückzuweisen.

Eine Grundrechtswidrigkeit bzw. die Notwendigkeit der unmittelbaren Anwendung der europäischen Grundrechtecharta vermochte das BVwG im Übrigen schon deshalb nicht zu erkennen, da dem Beschwerdeführerin ohnehin zugleich mit der Bescheiderlassung durch die belangte Behörde gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem BVwG beigegeben wurde, mit dessen unentgeltlicher Unterstützung offenkundig auch die gegenständliche Beschwerde verfasst wurde.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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