BVwG G307 2106240-1

G307 2106240-1Bundesverwaltungsgericht25.06.2015

Regest

Aufenthaltsverbot, Gefährdungsprognose, Glaubwürdigkeit,<br/>öffentliches Interesse, strafrechtliche Verurteilung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G307 2106240-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G307.2106240.1.00

Spruch

G307 2106240-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX,

StA. Kroatien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2015,

Zl. 456115910-150119833, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 69 Abs. 2 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 03.07.2007, Zahl 1-1038930/FR/07 wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 63 Abs. 1 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, weil er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX am XXXX zu Zahl XXXX wegen versuchten Raubes, teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls sowie Suchtmittelhandels zu einer unbedingten 6jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei.

2. Die dagegen an die Sicherheitsdirektion Steiermark erhobene Beschwerde wurde mit Bescheid vom 15.02.2008, Zl 2 F 213-2007 mit der Maßgabe abgewiesen, dass im Spruch als Grundlage für das unbefristete Aufenthaltsverbot §§ 86 Abs. 1, 87 iVm § 60 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie §§ 61, 63 und 66 FPG angeführt worden sei.

3. Die dagegen an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde von diesem mit Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl 2008/21/0299-5 als unbegründet abgewiesen.

4. Mit Schriftsatz vom 21.08.2013 stellte der BF über die XXXX einen Antrag auf Aufhebung des oberwähnten Aufenthaltsverbots, welcher mit Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 01.10.2013, Zl 1038930/FR/13 rechtskräftig abgewiesen wurde.

5. Am 04.11.2014 brachte der BF durch seinen nunmehrigen Rechtsvertreter (RV) neuerlich einen Antrag auf Aufhebung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes ein. Darin wurde vorgebracht, der BF sei mit XXXX verheiratet und entstammten dieser Ehe zwei minderjährige Kinder im Alter - von nunmehr - rund 6 Jahren und rund 1 Jahr. Diese benötigten zu ihrem Fortkommen die ständige Anwesenheit des Vaters, andernfalls die Gefahr bestünde, dass deren psychisches und physisches Wohl in Mitleidenschaft gezogen würde. Der BF habe sich mit dem Unwert seiner strafbaren Handlungen ausführlich auseinandergesetzt und wiese eine günstige Zukunftsprognose sowohl in fremden- als auch strafrechtlicher Hinsicht auf. Der BF beabsichtigte mit seiner Familie ein gemeinsames Leben zu führen und könnte auch einer Beschäftigung nachgehen, zumal dies durch einen Arbeitsvorvertrag belegt sei.

6. Mit Schreiben vom 05.03.2015 nahm der BF durch seinen RV zur beantragten Aufhebung des Aufenthaltsverbotes abermals Stellung und hob ergänzend hervor, die Ehegattin des BF habe zwischenzeitig bei der zuständigen Referentin des BFA vorgesprochen. Auch diese habe darauf verwiesen, dass die Familie XXXX beabsichtige, ein gemeinsames Ehe- und Familienleben zu führen. Der BF könnte sodann umgehend einer Beschäftigung nachgehen. Faktum sei, dass die strafbare Handlung des BF bereits mehrere Jahre zurückliege, und seitdem knapp 8 Jahre vergangen seien. Der BF habe sich mit dem Unwert seiner begangenen Handlung ausführlich auseinandergesetzt. Es bestünde keinerlei Zweifel, dass der BF auch in Zukunft wieder straffällig würde.

7. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 30.03.2015, dem BF zugestellt am 01.04.2015, wurde der Antrag des BF auf Aufhebung des erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, der BF sei am XXXX aus der Strafhaft entlassen worden, der genaue Zeitpunkt der tatsächlichen Ausreise sei aber nicht bekannt. Der BF sei sowohl der Hausverwaltung seiner Meldeadresse in XXXX wie auch den dortigen Bewohnern gänzlich unbekannt gewesen. Die Verurteilung des BF sei noch nicht getilgt und daher noch immer als Tatsache iSd § 53 Abs. 3 FPG als Orientierungsmaßstab heranzuziehen. Im Hinblick auf den erst etwas mehr als 2jährigen Aufenthalt des BF erschiene dieser zwischenzeitlich vergangene Zeitraum weitaus zu kurz, um ein Wohlverhalten zu prognostizieren. Im konkreten Fall habe der BF in nachhaltige Weise gegen die geltende Rechtsordnung verstoßen und stelle sein Verhalten nicht nur eine massive Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar, sondern sei auch geeignet, die Volksgesundheit im Sinne des Art 8 Abs. 2 EMRK nachhaltig zu beeinträchtigen. Das vom BF über einen langen Zeitraum gesetzte Verhalten rechtfertige die Annahme, dass es sich beim BF um einen besonders gefährlichen Rechtsbrecher handelt. Dabei sei hervorzuheben, dass das Aufenthaltsverbot wegen der besonderen Gefährlichkeit des BF unbefristet erlassen worden sei und die Tilgung voraussichtlich erst im Jahre 2027 eintreten werde. Die vom BF ins Treffen geführte familiären Bindungen seien zu einem Zeitpunkt entstanden, in welchem er keinesfalls mit der Aufhebung des Aufenthaltsverbotes rechnen habe dürfen. Die Behörde gelange daher zur Auffassung dass die Auswirkungen der vorliegenden Maßnahme auf die neue familiäre Lebenssituation keinesfalls schwerer wögen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen. Ferner habe der BF keine Begründung abgeliefert, worauf sich das geltend gemachte Wohlverhalten stütze und was die Behörde zu einer positiven Entscheidung hätte veranlassen können.

8. Mit per Telefax am 14.04.2014 eingebrachter Eingabe erhob der RV für den Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid, beantragte die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie in eventu die Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung an die erste Instanz.

Die Beschwerde begründend brachte er zusammengefasst im Wesentlichen vor, der BF habe seit seiner Verurteilung keinerlei strafbare Handlungen begangen. Dies gelte auch für Kroatien, wobei es das BRA unterlassen hätte, diesbezügliche Nachforschungen anzustreben. Die im Verfahren vorgelegten Urkunden seien nicht entsprechend berücksichtigt worden und habe sich dies durch die Feststellung der Behörde geäußert, die Interessen der Republik Österreich seien höher anzusetzen als jene des BF. Auch sei auf die zwischenzeitig eingebrachte Stellungnahme zur Situation des BF nicht näher eingegangen worden. Im Ergebnis sei der Bescheid willkürlich erlassen worden. Im Übrigen könnte der BF bei seiner Rückkehr umgehend eine Beschäftigung annehmen, was durch den Arbeitsvorvertrag explizit dargetan werde.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 23.04.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF ist kroatischer Staatsbürger, wurde am XXXX in XXXX (Bosnien und Herzegowina) geboren und ist sei XXXX mit XXXXverheiratet. Dieser Ehe entstammen die beiden Kinder XXXX und XXXX. Die Frau des BF wohnt mit den beiden Kindern in XXXX. Der BF wohnt somit mit seiner Gattin und den Kindern derzeit nicht im gemeinsamen Haushalt.

1.2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde der BF rechtskräftig am XXXX zu Zahl XXXX wegen versuchten Raubens, teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls sowie Suchtmittelhandels zu einer unbedingten 6jährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Er wurde am XXXX aus der Strafhaft entlassen.

1.3. Der BF reiste spätestens am XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.

1.4. Der BF suchte im Dezember 2014 die XXXX auf. Ob und wenn ja, wie oft es zu weiteren Kontakten mit dieser Institution durch den BF gekommen ist, konnte nicht festgestellt werden.

1.5. Es konnte nicht festgestellt werden, ob der BF aktuell einer legalen Beschäftigung nachgeht.

1.6. Der BF stellte bereits am 21.08.2013 einen Antrag auf Aufhebung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes, welcher mit Bescheid der LPD Steiermark vom 01.10.2013, Zahl 1038930/FR/13 rechtskräftig abgewiesen wurde.

1.7. Mit Hauptwohnsitz war der BF erstmalig seit XXXX in Österreich gemeldet.

1.8. Der BF verfügt über eine Arbeitsplatzzusage des XXXX in der XXXX als Fenstermonteur.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort) und Staatsangehörigkeit, des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellungen zum Aufenthalt in Österreich sowie der privaten und familiären Situation des BF basieren auf seinen Angaben vor der belangten Behörde und in der Beschwerde sowie dem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Die Feststellungen hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung, der Anhaltung in Strafhaft sowie der Entlassung stützen sich auf das Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich und den Ausführungen im Bescheid des BFA.

Dass nicht festgestellt werden konnte, der BF gehe derzeit einer legalen Beschäftigung nach, folgt aus diesbezüglich fehlenden Bescheinigungsmitteln, wobei lediglich die Behauptung, der BF helfe derzeit in der Landwirtschaft seiner Großeltern in den Raum gestellt, jedoch nicht näher dargetan wurde.

Das Aufsuchen der XXXX folgt der diesbezüglichen Bestätigung. Da dort von keinen weiteren Kontakten die Rede ist, konnte diesbezüglich auch nichts festgestellt werden.

Die Arbeitsplatzzusage ist der im Akt befindlichen Bestätigung entnehmbar.

Zeitpunkt der Ausreise und erstmaligen Meldung in Österreich folgen aus dem aktuellen ZMR-Auszug.

Die erstmalige Antragstellung auf Aufhebung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes und das darauf folgende Ergebnis ist dem diesbezüglichen Antrag im Akt und dessen Abweisung zu entnehmen.

Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, die Behörde hätte von Amts wegen einen kroatischen Strafregisterauszug beizuschaffen gehabt, so liegt nach Ansicht des erkennenden Gerichts ein Umstand vor, der wohl eher der Sphäre des BF zuzuordnen ist und somit unter seine Mitwirkungspflicht fällt. Dies umso mehr, als für den BF im Falle einer belegten Straflosigkeit in seinem Heimatland im gegenständlichen Fall im Hinblick auf seine Zukunftsprognose mehr gewonnen wäre. Der Behörde war seit dem Zeitpunkt seiner Ausreise auch nicht bekannt, ob sich der BF tatsächlich in Kroatien aufhält. Weiters kann dem Rechtsmittel nicht beigepflichtet werden, wenn es meint, die im Verfahren vorgelegten Urkunden seien nicht berücksichtigt worden. So hat das BFA sehr wohl die familiären Verhältnisse des BF in seine Betrachtung miteinbezogen und eine Abwägung mit seinem bisherigen - vor allem strafbaren - Verhalten vorgenommen. Im Übrigen hat die belangte Behörde auch dargetan, dass dem BF zum Zeitpunkt seiner strafbaren Handlung bewusst sein musste, dass er mit der Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen rechnen musste.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zur Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes:

3.2.1. Der mit Gegenstandslosigkeit und Aufhebung betitelte § 69 FPG lautet:

(1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist. § 27b gilt.

(2) Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

(3) Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.

Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und dies aus folgenden Gründen:

Ein Antrag gemäß § 69 Abs. 2 FPG auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267; 12.03.2013, 2012/18/0228).

Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben weggefallen sind, ist nach den gemäß § 67 Abs. 1 maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hiebei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also auch zusätzlicher belastender Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Aslyrecht, Manz Kommentar, § 69 III A1, S 1).

In seiner Entscheidung vom 13.09.2012, 2011/23/0143 hob der Verwaltungsgerichtshof hervor, dass der Art der strafbaren Handlung, der Dauer der in Haft verbüßten Zeit sowie dem seit der Haftentlassung vergangenen Zeitraum im Hinblick auf die Beurteilung der Umstände einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes besonderes Gewicht zukommt. Fortgesetzt wurde diese Judikatur durch das Erkenntnis vom 21.02.2013, 2011/243/0192, wonach ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe unter dem Blickwinkel des hier maßgeblichen Fremdenrechts in erster Linie daran zu messen sei, innerhalb welchen Zeitraumes sich der Fremde nach der Entlassung aus der Strafhaft in Freiheit wohlverhalten habe. (vgl. VwGH 21.02.2013, 2011/23/0192).

Legt man diese Rechtsprechung auf den gegenständlichen Fall um, so ist zu berücksichtigen, dass dem BF anlässlich seiner Verurteilung ein Konvolut krimineller Energien vorzuwerfen ist. So beging er nicht nur einen Einbruchsdiebstahl, sondern auch einen Raub und Suchtmittelhandel. Die Dauer der verhängten Freiheitsstrafe von 6 Jahren ist beträchtlich und hält sich der BF erst seit rund 3 Jahren außerhalb einer Justizanstalt auf. So stellte der BF zum einen sein kriminelles Potential, seinen Willen zur Nichtbeachtung bestehender Gesetze und zum anderen seine fehlende Achtung vor den Rechtsgütern Freiheit und fremdes Vermögen eindrucksvoll unter Beweis. Die seit der Entlassung verstrichene Zeitspanne ist im Zusammenhalt mit den sonstigen seiner Person zurechenbaren Gegebenheiten zu kurz, um dem BF eine positive Zukunftsprognose zu erstellen.

Die vom BF eingeworfenen - einer angeblich positiven Prognose dienlichen - Argumente sind nahezu haltlos. So kommt dem - erst sehr späten - Besuch einer XXXX und das hieraus sich zeigende Ergebnis auf der Seite des BF kein maßgebliches Gewicht zu. Es wird darin im Wesentlichen lediglich der Lebenslauf des BF und festgehalten, er leide unter keinen psychoorganischen Störungen.

Auch allfällige sonstige im Sinne des Art 8 EMRK relevante Umstände wie familiäre, soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte zu Österreich kommen gegenständlich nicht derart zum Tragen, dass im Ergebnis unter Anbetracht aller relevanten Momente der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden kann, wenn diese weiterhin vom Bestehen einer maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Republik Österreich seitens des BF ausgeht.

Die aktuell noch aufrechte Ehe des BF und die Beziehung zu den beiden Kindern ist schon allein durch die 6jährige Haft von 2006 bis 2012 stark relativiert, kann doch davon ausgegangen werden, dass er zu seinem Sohn durch die haftbedingte Trennung nur sehr losen Kontakt haben konnte. Gleich verhält es sich mit seiner Tochter, zumal diese zu einem Zeitpunkt geboren wurde, zu welchem sich der BF im Ausland aufgehalten hat. Beziehungen seiner Familie über die Grenzen Österreichs hinaus - wie etwa Besuche in Kroatien - wurden nicht dargelegt. Obwohl das Verlangen des BF, zu seiner Familie nach Österreich zurückzukehren, emotional und menschlich durchaus verständlich erscheint, muss es vor dem Hintergrund des stark inkriminierten Verhaltens des BF hinter das staatliche Interesse an der Nichteinreise des BF nach Österreich zurücktreten. Auch die Arbeitsplatzzusage ist nicht von derart hoher Bedeutsamkeit, dass die Betrachtungsweise der belangten Behörde umzukehren vermag, weil diese kein Handeln des BF darstellt, welches als positiv zu beurteilen wäre, sondern nur um eine Annahme bei tatsächlicher Rückkehr nach Österreich.

Schließlich kann auch nicht von einem mangelhaften Ermittlungsverfahren gesprochen werden, weil sich die Behörde mit allen vorgebrachten Urkunden und Ausführungen des BF auseinandergesetzt und diese in ihre Erwägungen miteinbezogen hat. Es fällt zudem auf, dass der RV des BF - beginnend mit dem Zeitpunkt seiner Vertretung - immer wieder die gleichen Argumente ins Treffen geführt hat, nämlich überwiegend die seit der Tatbegehung verstrichene Zeitspanne, das Familienleben des BF und - eben - die erwähnte Arbeitsplatzzusage.

3.2.3. Unter Bezugnahme auf die zuvor dargelegten Ausführungen und der darin begründeten Unfassbarkeit eines vollzogenem Gesinnungswandel seitens des BF, war die Beschwerde gemäß § 67 Abs. 2 FPG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, des Parteiengehörs der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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