G307 2009368-1•BVwG G307 2009368-1
G307 2009368-1Bundesverwaltungsgericht25.06.2015
Anhaltung, Kostenersatz, Mitgliedstaat, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>Rechtswidrigkeit, Schubhaft, Überstellung
G307 2009368-1/30E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX,
StA. Somalia, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, sowie die Anhaltung in Schubhaft ab dem XXXX zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft wird gemäß
§ 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung vom XXXX bis XXXX für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 35 VwGVG iVm. VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von 922,00 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX um 04:45 Uhr auf dem Bahnhof XXXX im Zuge einer AGM-Kontrolle von Organen der Polizeiinspektion XXXX (im Folgenden: PI XXXX) festgenommen. Im Zuge der Amtshandlung stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz nach § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.
In der am XXXX in der PI XXXX durchgeführten polizeilichen Erstbefragung gab der BF unter anderem an, er sei im November 2012 aus Somalia aus- und vor sechs Monaten in die EU eingereist. Sein Reiseweg sei mittels Flugzeug über XXXX bis XXXX, von dort mit dem Schiff nach XXXX und sodann mit dem Flugzeug in eine ihm unbekannte Stadt verlaufen. Von dieser namentlich nicht bekannten Stadt habe er sich mit dem Zug nach Österreich begeben. In Griechenland bekomme er kein Asyl, in ein anderes Land wolle er nicht reisen.
Im Zuge der am selben Tag vor dem Bundesamt für Asyl- und Fremdenwesen, Regionaldirektion Kärnten (im Folgenden: BFA) vorgenommenen Einvernahme führte der BF aus, er sei von Somalia über die Türkei und Griechenland nach Österreich gelangt. Von dort sei er mit dem Flugzeug in eine ihm unbekannte Stadt und danach mit dem Zug nach Österreich weitergereist. Wo er in den Zug eingestiegen sei, welche Dokumente er für den Flug verwendet gehabt habe und wie viel er für die Fahrt vom Flughafen zum Bahnhof bezahlt habe, wisse er nicht. Er habe sich nie in Italien aufgehalten. Er verfüge weder in Österreich, noch sonst in der EU, in Norwegen, Island oder Liechtenstein über Verwandte oder kenne in diesen Ländern sonst jemanden. Wovon er in Österreich leben hätte sollen, wisse er nicht. Er wolle nicht freiwillig nach Italien zurückkehren und unternähme alles, um nicht dorthin zu müssen. Er reiste sogar weiter oder tauchte unter.
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des BFA, RD Kärnten, vom BF persönlich übernommen am XXXX, wurde über den BF gemäß Art 29 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 4 FPG und § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Begründet wurde dies im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst damit, der BF sei allein stehend, begleite keine minderjährigen Kinder, für welche er die Obsorge übernehmen müsste, gehe keiner Beschäftigung nach, halte sich erst seit kurzem in Österreich auf und sei an absolut keine Örtlichkeit gebunden. Die unrechtmäßige Einreise sei ohne jegliche Dokumente erfolgt und rechtfertige der BF seinen illegalen Aufenthalt in Österreich mit der Suche nach internationalem Schutz, obwohl er bereits andere sichere Staaten durchreist habe. Durch dieses Handeln habe der BF gezeigt, dass er die durchreisten Länder lediglich als Transitländer ansehe, in welchen er unter keinen Umständen bleiben wolle. Außerdem habe der BF seinen Unwillen zur Rückreise nach Italien und kundgetan, alles zu unternehmen, um nicht dorthin reisen zu müssen. Diese Äußerung deute auch darauf hin, dass mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden könne. Das BFA werde umgehend, jedenfalls jedoch innerhalb der in Art 28 Abs. 3 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist von einem Monat ab Anordnung der Haft, ein Konsultationsverfahren mit Italien einleiten. Dieser Staat sei ebenfalls verpflichtet, binnen zwei Wochen auf dieses Gesuch zu antworten. Im Fall des Ausbleibens einer Reaktion träte jedoch spätestens zwei Wochen die Zustimmung Italiens durch Verfristung ein. Ab Vorliegen einer Zustimmung Italiens sei somit binnen kürzester Zeit und jedenfalls binnen der Frist von 6 Wochen mit einem durchführbaren Abschluss des Asylverfahrens in Österreich zu rechnen. Daraus leite sich eine geringe Schubhaftdauer ab und würde der BF bei einer Ablehnung Italiens umgehend aus der Schubhaft entlassen werden. Somit trachte die Behörde danach und werde seitens des BFA alles unternommen, um die Schubhaftdauer so kurz wie möglich zu halten.
3. Mit dem am 04.07.2014 beim BFA, RD Kärnten per Post eingelangten Schriftsatz des bevollmächtigten Vertreters des BF (ebenso datiert mit 04.07.2014) wurde gegen den im Spruch angeführten Schubhaftbescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin wurde beantragt, die Verhängung der Schubhaft und die andauernde Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären; den bekämpften Bescheid zu beheben; Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr zuzuerkennen; im Fall des Obsiegens der belangten Behörde dieser aufgrund des Art. 15 Rückführungsrichtlinie keine Kosten zuzuerkennen; auszusprechen, auf Grund welcher gesetzlicher Grundlage das Verwaltungsgericht zur gegenständlichen Entscheidung befugt sei; eine mündliche "Berufungsverhandlung" (gemeint wohl: Beschwerdeverhandlung) durchzuführen, sowie in eventu die ordentliche Revision an den VwGH zuzulassen.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, der BF habe sich zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides in einem durch die Dublin-III-VO geregelten Verfahren befunden und gelte diese noch immer, weil er vor Verhängung der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt habe. Solange diese VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet werde, dürfe die Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art 28 leg. cit verhängt werden und nicht etwa nach andren Bestimmungen des nationalen Rechts, weil sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre. Weder der sich aus Art 28 Dublin-III-VO noch dem Art. 1 Abs. 3 des BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit ergebende Sicherungsbedarf treffe auf den BF zu. Mit der konkreten Situation des BF habe sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht hinreichend auseinandergesetzt. Dieser lasse auch eine nachvollziehbare Begründung im Hinblick auf die Notwendigkeit der Schubhaft vermissen. Bloß allgemeine Annahmen oder Erfahrungswerte, wie von der Behörde herangezogen, könnten nicht genügen, um die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit eines Freiheitsentzuges im Einzelfall zu begründen. Vielmehr erfordere jede Verhängung von Schubhaft eine Einzelfallprüfung. Insbesondere könne dem BF die angelastete Ausreiseunwilligkeit alleine nicht das Sicherungsbedürfnis begründen.
Für den konkreten Fall bedeute dies, dass der BF in Italien keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und kein Treffer im EURODAC-System in Bezug auf diesen vorliege. Der BF habe wahre Angaben zu seiner Reiseroute und Identität gemacht sowie am Verfahren vollumfänglich mitgewirkt. Der BF habe angegeben, nach Österreich zu wollen, um hier einen solchen Antrag zu stellen. Zu keinem Zeitpunkt habe er die Absicht geäußert, sich dem Verfahren in Österreich zu entziehen. Weshalb die belangte Behörde in ihren Feststellungen daher davon ausgehe, der BF werde seine unrechtmäßigen Reisebewegungen fortsetzen, sei nicht nachvollziehbar. Der BF sei außerdem in Widerspruch zu Art 28 Dublin-III-VO in Haft genommen worden und werde entgegen dieser angehalten. Dies insbesondere, weil keine für die Begründung der Fluchtgefahr erforderlichen Gründe im Einzelfall, die auf objektiven, gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen, dargelegt worden seien. § 76 Abs. 2 Z 4 FPG sei in diesem Zusammenhang keine geeignete Bestimmung. Es werde beim BF davon ausgegangen, dass ein Überstellungsverfahren laufe. Im vorliegenden Fall treffe dies aber nicht zu. Das Dublin-Verfahren diene ja zunächst überhaupt der Prüfung, ob Österreich zur Führung des Asylverfahrens zuständig oder im gegenteiligen Fall ein Überstellungsverfahren einzuleiten sei. Darüber hinaus verlange Art 28 Dublin-III-VO das Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr. Da eine solche von der Behörde nicht dargetan worden sei, sei der Bescheid mangelhaft. Die Verhängung der Schubhaft erweise sich auch als unverhältnismäßig, weil zu diesem Zeitpunkt nicht davon ausgegangen habe werden können, dass das Verfahren des BF in Österreich nicht zugelassen werde, zumal kein EURODAC-Treffer vorgelegen und ein Konsultationsverfahren mit Italien noch nicht eingeleitet worden sei. Weiters negiere die Behörde, dass das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses an sich nicht die Grundvoraussetzung für die Verhängung der Schubhaft oder des gelinderen Mittels sei. Die Begründung, wonach die Anwendbarkeit des gelinderen Mittels lediglich aufgrund des Sicherungsbedarfs nicht gegeben sei, sei somit unschlüssig und verfehlt.
Die mangelhafte Typisierung des gegenständlichen Beschwerdetyps schaffe unter anderem dahingehend Rechtsunsicherheit, ob Schubhaftbeschwerden - wie Bescheidbeschwerden - beim BFA oder beim BVWG einzubringen seien. Auch diese resultiere aus dem Umstand, dass es der Gesetzgeber unterlassen habe, das Wesen der Schubhaftbeschwerde iSd Art 18 B-VG zu konkretisieren.
Zur Frage der Kosten wurde ausgeführt, dass gemäß § 35 Abs. 1 und 4 Z 3 VwGVG der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung zustehe. Da es sich bei der Anhaltung des BF jedenfalls um verwaltungsbehördliche Zwangsakte handle, gegen die sich die vorliegende Beschwerde richte, werde die Zuerkennung von Kosten gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung beantragt. Die Richtline 2008/115/EG sehe bestimmte Rechtsschutzgarantien im Zusammenhang mit der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger vor. Diese sei von den Mitgliedstaaten spätestens bis zum 24.12.2010 umzusetzen gewesen. Da diese Umsetzungsfrist bereits abgelaufen sei, seien die den Einzelnen betreffenden begünstigenderen Richtlinienbestimmungen unmittelbar anwendbar und verdrängten ihnen widersprechende nationale Bestimmungen. Im Hinblick auf die Systematik der Rückführungsrichtlinie und den Telos dieser Bestimmung scheine das ausnahmslose Aufbürden eines Kostenrisikos im Schubhaftbeschwerdeverfahren jedenfalls ausgeschlossen. Das einem Beschwerdeführer in solchen Verfahren aufgebürdete Kostenrisiko führte aufgrund der schlechten finanziellen Situation vieler Fremder zum Unterlaufen des Rechts auf gerichtliche Überprüfung der Inhaftnahme gemäß Art 15 Abs. 2 lit b) der Rückführungsrichtlinie. Darüber hinaus habe das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs 3 BFA-VG auch als Titelbehörde festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen. Diese Kompetenz der Verwaltungsgerichte, als Schubhaft-Titelbehörde zu fungieren, sei verfassungsrechtlich aber nicht determiniert. Eine verfassungskonforme Interpretation des § 22a Abs. 3 BFA-VG scheine aufgrund der Formulierung des Art 130 B-VG ausgeschlossen, weil dem Verwaltungsgericht keine Kompetenz zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft zugewiesen sei. Eine diesbezügliche Kompetenzüberschreitung hätte eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf den gesetzlichen Richter zur Folge. Bei einer Wertung der Schubhaftbeschwerde als eine solche nach Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG käme ihr gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zu. Soferne das gegenständliche Rechtsmittel als derartige Beschwerde zu beurteilen sei, käme diesem aber aufgrund der Anordnung des § 13 VwGVG die aufschiebende Wirkung zu. Daher sei die Schubhaft im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde unverzüglich aufzuheben.
Am 04.07.2014 wurde die Schubhaftbeschwerde vom BFA vorab per E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
Die vom BFA vorgelegten Verwaltungsakten samt der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde sind am 04.07.2104 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
In seiner Beschwerdevorlage führt das BFA aus, am 26.06.2014 sei ein Konsultationsverfahren mit Italien eingeleitet worden, welches mit 14.07.2014 ende. Es werde daher begehrt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, gemäß § 22a BFA-VG festzustellen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen sowie den BF zum Ersatz der Kosten idH von € 426,20 zu verpflichten.
Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Zuge der Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG iVm. Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft von XXXX bis XXXX für rechtswidrig erklärt wurden.
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA VG iVm. Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Anträge der Parteien auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
Der dagegen durch die Rechtsvertreterin des BF erhobenen ordentlichen Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.04.2015, Ro 2014/21/0077-4 Folge gegeben und das bekämpfte Erkenntnis im Umfang seiner Anfechtung (Spruchpunkte II. und III.) aufgehoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF behauptet, Staatsbürger Somalias zu sein. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
Der BF reiste am XXXX unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am selben Tag im wegen unrechtmäßigen Aufenthalts durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen.
Der BF befand sich vom XXXX bis zum XXXX aufgrund des angefochtenen Schubhaftbescheides und des bekämpften Erkenntnisses durchgehend im XXXX in Schubhaft.
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsbürgerschaft des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt und der Tatsache, dass der BF ohne die erforderlichen Dokumente (Reisedokument, Visum) nach Österreich einreiste.
Die Feststellung zum unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergibt sich aus der Tatsache, dass sich der BF ohne Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich befindet.
Die Feststellungen zur Festnahme und zur weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem Akteninhalt, der Auskunft aus dem Zentralen Melderegister und der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.
Der mit "Zuständigkeiten" betitelte § 3 Abs. 1 Z 3 des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), BGBl. I Nr. 68/2013, bestimmt, dass dem BFA die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.
Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G umfasst.
Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.
Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen eine dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Anhaltung in Schubhaft (vgl. VfSlg. 10.982/1986) richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren zu enthalten.
In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt:
"Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Zu Spruchteil A):
3.2. Zu Spruchpunkt I.: Rechtswidrigkeit der Anhaltung:
3.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23.04.2015, Ro 2014/21/0077-4 zu gegenständlichem Sachverhalt erwogen:
Die insoweit getroffene Feststellung stützt sich neben der - verfassungsrechtlich unbedenklichen (siehe das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. März 2015, G 151/2014 ua.) - verfahrensrechtlichen Grundlage (§ 22a Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz) inhaltlich auf Art. 28 Dublin III-VO.
Gemäß Art. 28 Abs. 1 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten eine Person nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren (beabsichtigte Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat) unterliegt. Allerdings dürfen sie nach Abs. 2 zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren im Einklang mit dieser Verordnung "die entsprechende Person" nach einer Einzelfallprüfung in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Unter dem Begriff der "Fluchtgefahr" ist nach Art. 2 lit. n Dublin III-VO "das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte", zu verstehen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Februar 2015, Zl. Ro 2014/21/0075, festgehalten hat, bedarf es am Boden von Art. 2 lit. n Dublin III-VO ergänzend innerstaatlich gesetzlich festgelegter Kriterien zur Konkretisierung der in Art. 28 Abs. 2 der Verordnung für die Verhängung von Schubhaft (ua.) normierten Voraussetzung des Vorliegens von "Fluchtgefahr". Gemäß dem genannten Erkenntnis, auf dessen Begründung im Übrigen im Einzelnen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen sei, werden die hier in Frage kommenden Schubhafttatbestände nach § 76 Abs. 2 Z 2 und 4 FPG diesem Erfordernis nicht gerecht. In einer solchen Konstellation kommt daher Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung des Überstellungsverfahrens nach Art. 28 der Verordnung nicht in Betracht. Schon deshalb erweist sich der gegenständliche Fortsetzungsausspruch als rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.
In diesem Zusammenhang ist zunächst auf das schon erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. März 2015 zu verweisen, mit dem dieser - gemäß Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG aussprechend, dass diese Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind - § 22a Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz als verfassungswidrig aufgehoben hat (siehe dazu die Kundmachung des Bundeskanzlers unter BGBl. I Nr. 41/2015). Auch im vorliegenden Fall ist daher nunmehr, gleich wie im Anlassfall zu G 151/2014 ua., davon auszugehen, dass die zu Grunde liegende Beschwerde an das BVwG, soweit damit die dem Schubhaftbescheid nachfolgende Anhaltung bekämpft wird, eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt (siehe das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. März 2015, E 4/2014, Rz 18). Es kommt daher § 35 VwGVG zur Anwendung, uzw. zumindest insoweit, als er einem Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht im Falle seines Obsiegens in einem Beschwerdeverfahren wegen behaupteter Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kostenersatz einräumt.
Jedenfalls vor dem Hintergrund der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG mit seinem Spruchpunkt A. I. einerseits sowie dem oben zu Punkt 1. erzielten Ergebnis andererseits, sodass von einem vollständigen Obsiegen des Revisionswerbers auszugehen ist, kann daher die Abweisung seines Kostenersatzbegehrens keinen Bestand haben. Auch Spruchpunkt A. III. des bekämpften Erkenntnisses war daher im Umfang seiner Anfechtung gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
3.2.2. Vor dem Hintergrund dieses Judikats erwies sich der Fortsetzungsausspruch der Schubhaft, nämlich der Zeitraum vom XXXX bis XXXX als rechtswidrig und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt II. und III. (Zuspruch der Kosten an den BF und Abweisung des Kostenantrags des BFA):
3.3.1. Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:
"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:
"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."
3.3.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde ursprünglich sowohl gegen den im Spruch genannten Bescheid, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben.
Da der BF unter Heranziehung des obzitierten VwGH-Erkenntnisses im Ergebnis in vollem Umfang obsiegte und im gegenständlichen Fall auch eine mündliche Verhandlung stattfand, waren gemäß § 1 Z 2 VwG-AufwErsV € 922,00 an Kostenersatz zuzusprechen.
Der belangten Behörde stand somit kein Kostenersatz zu.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Im Ergebnis erging dieses Erkenntnis aufgrund einer Entscheidung des VwGH selbst, welche keine weiteren Fragen in Bezug auf eine Revision mehr offen ließ. Einer solchen war daher die Zulässigkeit zu versagen.
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