W229 2103408-1•BVwG W229 2103408-1
W229 2103408-1Bundesverwaltungsgericht24.06.2015
Behebung der Entscheidung, Wiederaufnahme, Zuständigkeit
W229 2103408-1/6E
ERKENNTNIS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Gabriele STRASSEGGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße vom 13.02.2015, GZ 2015-0563-9-000167, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird der Bescheid des AMS vom 13.02.2015, GZ 2015-0563-9-000167, aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 16.12.2014 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße (AMS) und brachte vor, eine Sperre nicht rechtmäßig "bekommen" zu haben.
2. Mit Schreiben vom 27.01.2015 teilte das AMS der Beschwerdeführerin mit, dass ihr mit Schreiben vom 05.12.2014 mitgeteilt worden sei, dass ihr Berufungsverfahren vom 12.03.2010 mit Berufungsbescheid vom 09.04.2010 abgeschlossen worden ist. Gegen diesen Bescheid habe die Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel ergriffen, weshalb der Bescheid rechtskräftig sei.
Ihr Schreiben vom 17.12.2014 (gemeint wohl: 16.12.2014) könne als Antrag auf Wiederaufnahme gewertet werden, weshalb das AMS der Beschwerdeführerin einen Mängelbehebungsauftrag erteilte.
3. Mit Schreiben vom 06.02.2015 kam die Beschwerdeführerin diesem Mängelbehebungsauftrag nach.
4. Mit Bescheid vom 13.02.2015 wies das AMS den Antrag auf Wiederaufnahme vom 16.12.2014 ab. Begründend führte das AMS in seiner rechtlichen Würdigung aus, die Beschwerdeführerin habe im Schreiben vom 17.12.2014 geschildert, warum sie gekündigt habe. Dies sei keine neue Tatsache, da dies wohl bei der Beendigung des Dienstverhältnisses auch schon bekannt gewesen sei. Die Frage sei, welche neuen Tatsachen oder Beweismittel nun hervorgekommen seien, die im Jahr 2010 nicht geltend gemacht werden konnten. Sie habe keine neuen Tatsachen oder Beweismittel genannt, weshalb die Voraussetzungen des § 69 AVG für die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht gegeben seien.
4. Mit Beschwerde vom 10.03.2015, beim AMS eingelangt am 11.03.2015, begehrte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Bescheides vom 13.02.2014. Begründend führte sie aus, die Entscheidung sei unrichtig, da ein berücksichtigungswürdiger Grund vorliege. Es habe einen Vorfall mit körperlicher Gewalt gegeben. Die Lösung des Dienstverhältnisses sei daher aus berücksichtigungswürdigen Gründen erfolgt.
Weiters beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
5. Mit Schreiben vom 17.03.2015 legte die Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Verfahren, dessen Wiederaufnahme begehrt wird, betrifft ein von der Landesgeschäftsstelle des AMS mit Berufungsbescheid vom 09.04.2010, GZ 2010-0566-9-000920, abgeschlossenes Verfahren. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Schreiben vom 17.11.2014 begehrte die Beschwerdeführerin, "ihre Sperre aus dem Jahr 2010 zu überprüfen". Dieses beim AMS eingebrachte Schreiben wurde vom AMS als Antrag auf Wiederaufnahme des abgeschlossenen Berufungsverfahrens gewertet.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig über die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid zu erkennen.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Dresdnerstraße.
3.2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.4. Das Bundesverwaltungsgericht hat sowohl seine eigene Zuständigkeit (vgl. Pkt. 3.1.) als auch jene der belangten Behörde von Amts wegen zu beurteilen (§ 6 AVG iVm. § 17 VwGVG, § 27 VwGVG).
3.4.1. Im Rahmen der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides betreffend die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages hat das Bundesverwaltungsgericht unter anderem (von Amts wegen) zu beurteilen, ob "Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde" vorliegt (vgl. § 27 VwGVG).
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein Bescheid des AMS, mit dem über einen Wiederaufnahmeantrag betreffend ein Verfahren des AMS, das mit Berufungsbescheid der Landesgeschäftsstelle vom 09.04.2010, GZ 2010-0566-9-000920, erledigt worden ist, abweisend entschieden wurde.
3.4.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß § 3 Abs. 6 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 1. Jänner 2014 "über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden". Die Regelung des § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG trifft damit sowohl eine Regelung für noch anhängige Verfahren als auch darüber hinaus für bereits abgeschlossene Verfahren. Dies wird mit der Formulierung "(...) oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden" deutlich zum Ausdruck gebracht (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 3 VwGbK-ÜG, Anm. 11, wonach [...] die Übergangsregelung des § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG aber va dann [bedeutungsvoll ist], wenn Verfahren vor dem 31.12.2013 rechtskräftig abgeschlossen wurden, weil diese nicht iSd. Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG von den VwG weitergeführt werden können. Siehe zum Übergangsrecht betreffend abgeschlossene Verfahren auch Mayr, Die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit 1. Instanz:
Rechtsfragen des Übergangs, in Holoubek/Lang, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, 287 sowie ders., Zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit und anhängige Verfahren, ecolex 2013, 498).
3.4.1.2. Vor diesem Hintergrund zeigt sich, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Wiederaufnahmeantrag betreffend ein Verfahren, das mit einer Berufungsentscheidung erledigt wurde, im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, gemäß § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen ist. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Wiederaufnahmeantrag betreffend eines im Rahmen einer Berufung abgeschlossenen Verfahrens liegt damit beim Bundesverwaltungsgericht, das gemäß § 56 Abs. 2 AlVG zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zuständig ist. Das AMS wäre daher gemäß § 6 AVG gehalten gewesen, den Wiederaufnahmeantrag an das zuständige Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten oder die Einschreiterin an dieses zu verweisen.
3.4.2. Da das AMS zu Unrecht von seiner Zuständigkeit ausgegangen ist, ist der Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet und ist daher aufzuheben.
3.5. Mit der Aufhebung des Bescheides des AMS gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ist das gegenständliche Beschwerdeverfahren erledigt. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist weiterhin zu behandeln. Diese Erledigung hat in einem gesonderten Verfahren zu erfolgen.
3.6. Von einer mündlichen Verhandlung nimmt das Bundesverwaltungsgericht Abstand. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Im vorliegenden Fall stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist und konnte daher gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung Abstand genommen werden. Davon abgesehen war die Durchführung einer Verhandlung aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht erforderlich, zumal in der gegenständlichen Beschwerdesache ausschließlich die Rechtsfrage zu beantworten war, ob die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag gegeben war und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ. Einem Entfall der Verhandlung standen somit weder Art. 6 Abs 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl dazu § 24 Abs. 4 VwGVG).
3.7. Soweit die Beschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde beantragte, ist ungeachtet der Frage, ob es sich um einen vollzugsfähigen Bescheid der belangten Behörde gehandelt hat, darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde bereits gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zukommt. Da diese durch die belangte Behörde auch nicht gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen wurde, geht der Antrag auf aufschiebende Wirkung insoweit ins Leere.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
3.8. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Wegen hinreichender Klarheit (des fallbezogen relevanten Inhalts) der Norm stellt sich im Beschwerdefall ungeachtet des Fehlens spezifischer Rechtsprechung zu § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG und § 56 Abs. 2 AlVG auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Eigenschaft des Bundesverwaltungsgerichts als zur Entscheidung über Wiederaufnahmeanträge von bereits durch Berufungsentscheidungen abgeschlossenen Verfahren zuständiges Verwaltungsgericht noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.