BVwG W220 2006574-1

W220 2006574-1Bundesverwaltungsgericht25.06.2015

Regest

Ermittlungspflicht, Fluchtgründe, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, religiöse Bekenntnisgemeinschaft,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W220 2006574-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W220.2006574.1.00

Spruch

W220 2006574-1/4E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2014, Zl. 821430207-2140445/BMI-BFA STM RD, beschlossen:

A)

Der bekämpfte Bescheid wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), behoben und die Angelegenheit insoweit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der vormals minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger schiitisch-muslimischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte am 09.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab bei seiner Erstbefragung am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.02.2014, jeweils in der Sprache Dari befragt, zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst Folgendes an:

Er sei afghanischer Staatsangehöriger, shiitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Als er ein Jahr alt gewesen wäre, sei er mit seiner Familie in den Iran geflüchtet und nicht mehr in die Heimat zurückgekehrt. Er habe auch keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan. Im Iran würden Afghanen aber sehr schlecht behandelt und habe er Angst gehabt, dass ihn die iranischen Behörden nach Afghanistan abschöben, weshalb er beschlossen habe, in Richtung Europa zu flüchten.

Gegen Ende seiner Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu Afghanistan vorgehalten und erwiderter er darauf, es würden nicht so viele Afghanen flüchten, wenn ihr Heimatland sicher wäre.

2. Das Bundesasylamt veranlasste beim XXXX zum Zwecke der Altersschätzung die Durchführung einer multifaktoriellen Untersuchung des Beschwerdeführers. Ausgehend von den Ergebnissen einer körperlichen Untersuchung, einer Röntgenuntersuchung der linken Hand, eines Panoramaröntgens des Gebisses sowie einer Computertomographie der brustbeinnahen Schlüsselbeinregion wurde mit gerichtsmedizinischen Gutachten vom XXXX seitens des genannten Institutes festgehalten, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von siebzehn Jahren aufweise. Das mit XXXX angeführte Geburtsdatum könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden.

3. Am 13.02.2014 brachte der vormals minderjährige Beschwerdeführer eine Stellungnahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein, in welcher er primär auf die Sicherheitslage in Afghanistan, besonders in seiner Heimatprovinz Ghazni, aber auch auf die Situation der Hazara und Shiiten in Afghanistan verwies.

4. Mit Bescheid des Bundesamtes Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2014, Zl.: 821430207-2140445/BMI-BFA STM RD, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.10.2012 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG. abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. bis zum 14.03.2015 erteilt (Spruchpunkt III.).

In der Begründung legte das Bundesamt zunächst den Verfahrensgang dar, wobei jedoch die niederschriftliche Einvernahme eines ganz offensichtlich anderen Asylwerbers wiedergegeben wurde. Zur Person des Beschwerdeführers stellte das Bundesamt sodann fest, dass seine Angaben, abgesehen von jenen zu seinem Geburtsdatum, den Tatsachen entsprächen.

In weiterer Folge traf das Bundesamt Feststellungen zur Sicherheitslage in Kabul, zur Grundversorgung und zur Wirtschaftslage in Afghanistan. Darüber hinausgehende Feststellungen zur Situation der shiitischen Glaubensgemeinschaft sowie Sachverhaltsannahmen zur Volksgruppe der Hazara wurden nicht getroffen.

Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht habe glaubhaft machen können. Sodann führte das Bundesamt aus, den Angaben des Beschwerdeführers sei zu entnehmen, dass er in Österreich offensichtlich aus dem Grund, in diesem Land ein besseres Leben führen zu können, einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz eingebracht habe. Rein wirtschaftliche Gründe seien aber nicht geeignet, einen Asylstatus zu begründen.

Sodann begründete das Bundesamt die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 17.03.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

6. Mit einem fristgerecht eingebrachten Schriftsatz zog der Beschwerdeführer den unter Punkt 4. dargestellten Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes I. (Abweisung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) in Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, der Beschwerdeführer habe als Fluchtgrund angegeben, dass sein Vater Mitglied einer Partei und darüber hinaus Soldat der afghanischen Armee gewesen wäre, weshalb die gesamte Familie flüchten habe müssen. Der Beschwerdeführer habe dazu auch einen Militärausweis vorgelegt, welcher von der erkennenden Behörde jedoch nicht weiter berücksichtigt worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c B-VG zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.

1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 33/2013 (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Zu Spruchpunkt A)

2.1. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

2.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (VwGH v. 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063):

"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...)

Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das VwG hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)"

2.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht, wie anhand der darzustellenden Ermittlungsmängel zu zeigen ist, der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies vor allem, weil die aufzuzeigenden Ermittlungslücken derart erheblich sind, dass zu deren Beseitigung über eine der Feststellung des Sachverhalts dienende mündliche Verhandlung hinausgehende weitere Ermittlungsschritte zu setzen wären, welche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches - anders als das Bundesverwaltungsgericht - eine asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde ist (so ist die sog. Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet, vgl. § 5 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012), rascher und effizienter durchgeführt werden können.

2.4. Aus nachstehenden Erwägungen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Sachverhalt nur unzureichend ermittelt hat:

2.4.1. Das Bundesamt hat zunächst keine Feststellungen zur Lage der shiitischen Glaubensgemeinschaft in Afghanistan getroffen und hat es überdies gänzlich unterlassen, sich mit der Situation von Angehörigen der Volksgruppe der Hazara auseinanderzusetzen. Dem kommt bei der Prüfung des Anspruchs des Beschwerdeführers insofern Relevanz zu, als der Umstand, dass in Afghanistan Bürgerkrieg herrscht, nicht ausschließt, dass der Beschwerdeführer asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt ist (vgl. etwa VwGH 19.01.2000, 99/01/0384). Feststellungen zur Lage der Volksgruppe sowie der Religionsgemeinschaft des Beschwerdeführers sind daher unabdingbar, zumal das Bundesamt die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person - abgesehen vom angeführten Geburtsdatum - grundsätzlich für wahr erachtete.

2.4.2. Von Seiten des Bundesamtes wurden des weiteren keinerlei Fragen nach etwaigen Gründen für das seinerzeitige Verlassen des Heimatstaates an den zum Zeitpunkt seiner Antragstellung minderjährigen Beschwerdeführer gestellt. Ohne derartige grundsätzliche Fragestellungen hätte aber auch das vorgelegte Beweismittel des Beschwerdeführers nicht einfach ignoriert werden dürfen.

2.5. Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zu gewähren ist, notwendig. Da zu den offenen Fragestellungen Ermittlungen erforderlich sind, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch, zumal das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - wie bereits unter Punkt 2.3. ausgeführt - eine Staatendokumentation zu führen hat, in der für das Verfahren vor dem Bundesamt relevante Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen festzuhalten sind.

2.6. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die zuvor angeführten Ermittlungen anzustellen haben.

2.7. Der angefochtene Bescheid war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

3. Zu Spruchpunkt B):

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

3.2. Unter Punkt 2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die höchstgerichtliche Judikatur ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich die vorliegende Entscheidung an der in Punkt 2.2. zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG.

3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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