BVwG W196 1258828-4

W196 1258828-4Bundesverwaltungsgericht24.06.2015

Regest

Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Gesamter Gesetzestext

BVwG W196 1258828-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W196.1258828.4.01

Spruch

W196 1258828-4/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXXStA. Georgien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Martin ENTHOFER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2015, Zl. 741283100/140318057 - EAST-WEST, , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs 1 AVG

als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und. Sachverhalt

1. Die Beschwerdeführerin, eine georgische Staatsangehörige, stellte am 22.06.2004 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 01.02.2005, Zahl 04 12.831-BAL, gemäß § 7 und 8 Abs 1 AsylG 1997 in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Einer dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat UBAS mit Erkenntnis vom 01.02.2007, 258.828/1E-IX/25/05, gemäß § 66 Abs. 2 AVG stattgegeben und das Verfahren an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Der daraufhin durch das Bundesasylamt am 12.03.2007 erlassene Bescheid Zl. 04 12.831-BAL wurde nach einer Berufung durch die Beschwerdeführerin vom 26.03.2007 am 25.09.2009 durch Erkenntnis des Asylgerichtshofs bestätigt und wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt dass gegen sie, durch Zustellung dieses Erkenntnisses, eine durchsetzbare Ausweisungsentscheidung nach Georgien vorliegt. Die Entscheidung des Asylgerichtshofes erwuchs mit 29.09.2009 in Rechtskraft.

2. Am 23.12.2014 stellte die Beschwerdeführerin nun verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde sie am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie im Rahmen des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 14.01.2015 niederschriftlich einvernommen.

3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat diesen Antrag mit Bescheid vom 25.02.2015, Zl. GF 741283100, VZ 140318057-EAST-WEST gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

4. Die Beschwerdeführerin hat gegen den ihr am 27.02.2015 zugestellten Bescheid des BFA am 06.03.2015 durch ihren Rechtsanwalt fristgerecht Beschwerde erhoben.

Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde,

-jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.

Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte der Aktenlage nach am 12.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 17.03.2015 gemäß § 17 Abs 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Verfahrensinhalt

Vorverfahren (Antrag auf internationalen Schutz vom 22.06.2004)

Im Verfahren zum ersten Antrag auf internationalen Schutz brachte die Beschwerdeführerin zu ihren Ausreisegründen aus Georgien zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass sie als abchasische Minderheitenangehörige von den Menschen in ihrer Heimat unterdrückt werde. Bei ihrer Einvernahme am 20.01.2005 brachte sie vor, von "kriminellen Autoritäten" erpresst worden zu sein. Trotz einer Anzeige beim Polizeichef wurde ihr nicht geholfen. Ihr Ehemann sei umgebracht worden.

Der Asylgerichtshof erachtete letztlich das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Ausreisegründen mit näherer Begründung für nicht glaubhaft. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes erwuchs am 29.09.2009 in Rechtskraft.

Gegenständliches Verfahren (Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 23.12.2014)

Im gegenständlich zu beurteilenden Verfahren brachte die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung am 23.12.2014 zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass sie Österreich seit der Entscheidung in ihrem erst Asylverfahren nicht verlassen habe die ganze Zeit sei sie in Linz und Umgebung gewesen seit dem Jahr 2007 habe sie einen Lebensgefährten namens XXXX. Ihre Familie in Georgien sei gegen diese Beziehung. Deshalb werde sie von ihrem Bruder und den beiden Söhnen mit dem Umbringen bedroht. Teilweise habe sie diese Drohungen telefonisch und teilweise schriftlich erhalten. Sie pflege aber keinen Kontakt mehr mit ihrer Familie im Herkunftsstaat. Die Angaben die sie bereits bei ihrem ersten Asylantrag niederschriftlich gemacht habe, halte sie auch weiterhin aufrecht.

Bei der Einvernahme vor dem BFA am 14.01.2015 brachte sie darüber hinaus vor, dass sie jetzt noch mehr Probleme habe als zu dem Zeitpunkt, als sie damals ausgereist sei. Jetzt habe sie Probleme mit der eigenen Familie. Sie wohne schon seit sechs Jahren mit ihrem Lebensgefährten zusammen. Eine gewisse XXXX mit der sie nach Österreich gekommen war, habe die Geschichte von ihr und XXXX in Georgien erzählt. Diese Frau sei nicht ihre Verwandte, so wie sie das damals angegeben habe, sondern eine Fremde die bereits in Deutschland gewesen sei, und die ihr damals geraten habe falsche Angaben zu machen.

Sie sei arbeitswillig habe aber leider keine Möglichkeit dazu und verbringen daher fast die ganze Zeit zuhause. Sie habe keine Unterstützung von Verwandten oder Familienmitgliedern Ihr Lebensgefährte arbeite bei einer großen Baufirma und unterstütze sie dadurch. Mit ihm spreche sie Deutsch. Auf die Frage, warum sie in Österreich von 21.10.2010 bis 23.12.2014 nirgendwo gemeldet gewesen sei, gab sie an, große Angst gehabt zu haben, abgeschoben zu werden.

Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin beantragte die Einvernahme von XXXXXXXX als Zeugen dass die Lebensgemeinschaft bereits sieben Jahre andauert, und daher eine Überprüfung der Ausweisungs und Rückkehrentscheidung geboten sei. Diese sei im Hinblick auf die nachweislichen Fortschritte im Bereich der Integration der Antragstellerin seit dem Jahr 2009 unzulässig und würden daher eine neuerliche inhaltliche Überprüfung erforderlich machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zum Sachverhalt

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zum vorangegangenen und gegenständlichen Verfahren, sowie aus den Gerichtsakten des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes.

2. Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes Recht

Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Fall das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 144/2013 (AsylG), anzuwenden ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012 idF BGBl I Nr 40/2014 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).

Zu A)

Abweisung der Beschwerde

Gegenstand des Verfahrens ist ein Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 23.12.2014 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden ist.

Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG findet.

Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391).

Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100).

Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).

Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs 2 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen hat.

Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg. 2066A/1951, VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH 23.05.1995, 94/04/0081) Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).

2.1. Zum gegenständlichen Verfahren

Das Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen stellte bei seiner Entscheidung vom 25.02.2015 einerseits fest, dass allgemein bekannte Sachverhaltsänderungen seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens, die vor dem Hintergrund der individuellen Situation die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichen oder gebieten würden, und die das Amt für Fremdenwesen und Asyl von amtswegen zu berücksichtigen hätte, (vergleiche dazu etwa VwGH 29.06.2000, 99/01/0400, 07.06.2000, 99/01/0321), nicht ersichtlich seien.

Andrerseits ergebe sich auch aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung, dass die Beschwerdeführerin im Zuge des Verfahrens keinen neuen Sachverhalt glaubwürdig vorbrachte. Es könne daher kein im Vergleich zu den Feststellungen des Zweitverfahrens neuer Sachverhalt festgestellt werden. Auch die von Amts wegen zu berücksichtigende Ländersituation habe ebenfalls keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt hervorgebracht, weshalb auch diesbezüglich von entschiedener Sache auszugehen sei.

Auch bezüglich des Privat und Familienlebens der Beschwerdeführerin sei angeführt worden, dass auch hier seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens, dies war der 29.09.2009, und dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung des gegenständlichen Asylverfahrens dies ist der 25.02.2015, keine entscheidungsrelevante Änderung eingetreten sei.

Auch das Vorbringen, dass sich die Beschwerdeführerin in einer Lebensgemeinschaft befinde, sei nicht neu, da diese Lebensgemeinschaft bereits während des Erstasylverfahrens entstanden sei und somit auch in dieser Hinsicht kein neuer Sachverhalt festgestellt werden konnte. Da kein neuer objektiver Sachverhalt vorliege, sei die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Georgien keiner dem Art 8 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete dies im Rahmen der Beweiswürdigung zusammengefasst damit, dass seit dem Erstverfahren für die Beschwerdeführerin keine Änderung im Privat und Familienleben eingetreten sei.

In der Beschwerde vom 06.03.2015 wurde durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nach einer kurzen Darstellung des bisherigen Verfahrensganges gerügt, dass bei der Entscheidung gemäß § 68 (1) AVG und der Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin die Entscheidung über die Fragen der Gewährung von internationalem Schutz, der Gewährung von subsidiärem Schutz und der Frage der Rückkehrentscheidung jeweils getrennt im Sinne des § 68 (1) AVG einer Überprüfung zuzuführen gewesen wären.

Zum Antrag auf internationalen Schutz bzw. subsidiären Schutz wurde vorgebracht dass die Erstbehörde zur Erforschung der Fluchtgründe einerseits die Struktur der Familie der Beschwerdeführerin näher zu überprüfen gehabt hätte, andererseits die Beschwerdeführerin über deren Söhne bzw. deren derzeitigen Aufenthaltsort in Georgien hätte näher befragt werden müssen. Weiters hätten in der Folge entsprechende Erhebungen im Heimatstaat der Beschwerdeführerin durchgeführt werden müssen, dies insbesondere in Hinblick auf die Bedrohung durch die eigenen Söhne.

Solche Erhebungen hätten als maßgeblichen und festzustellenden Sachverhalt ergeben, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Söhne in asylrelevanter Form verfolgt und bedroht würde und ihr eine Rückkehr in ihren Heimatstaat mangels möglichem staatlichen Schutzes unmöglich sei. Derartige Beweisergebnisse hätten zumindest die Gewährung von subsidiärem Schutz nach sich ziehen müssen.

Zur getroffenen Rückkehrentscheidung bzw. Ausweisung wurde gerügt, dass die Erstbehörde rechtswidrig festgestellt habe, es sei seit dem Jahr 2009 kein neuer Sachverhalt zu Tage getreten, weshalb im Sinne des §§ 68 (1) AVG auch in diesem Zusammenhang eine Antragszurückweisung infolge entschiedener Sache zulässig sei. Der Lebensgefährte wäre seit Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung berechtigt hier ein Einkommen zu erzielen und die Erlassung einer Niederlassungsbewilligung stehe für ihn kurz bevor. Die Beschwerdeführerin habe inzwischen einen Deutschkurs der Niveaustufe A 2 erfolgreich absolviert. Die Beschwerdeführerin erfülle sämtliche Voraussetzungen einer gelungenen Integration. Sie nehme am öffentlichen Leben teil und sie sei in der Lage sich jederzeit selbst finanziell zu versorgen, wenn sie die betreffenden Bewilligungen erteilt bekäme. Sie hätte keine Vorstrafen und sei seit dem Jahr 2004 durchgehend in Österreich aufhältig. Seit sieben Jahren sei sie mit einem, seit dem Jahr 2010 zum Aufenthalt in Österreich berechtigten, Lebensgefährten zusammen. Sie habe einen ortsüblichen, mehr als angemessenen Wohnsitz mit ihrem Lebensgefährten. Von ihr gingen keinerlei Gefahren für die schützenswerten Interessen der Republik Österreich aus.

Die Erstbehörde habe unterlassen diesbezügliche Feststellungen zu treffen, sondern nur pauschal behauptet es habe sich seit dem Jahr 2009 nichts geändert.

Bei richtiger Würdigung der Integrationsnachweise hätte die Erstbehörde feststellen müssen, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt vorliege und dass gegen die Beschwerdeführerin keine Rückkehrentscheidung zu treffen gewesen wäre.

Das Bundesverwaltungsgericht hat den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu kontrollieren.

Die Beschwerdeführerin behauptet im nunmehrigen Rechtsgang dass ihre Fluchtgründe aus dem vorherigen Asylverfahren nach wie vor bestehen würden. Sie habe Österreich nicht verlassen. Zusätzlich gab sie an das sie nicht mehr nach Hause zurückkehren könne, da sie dort von ihrer Familie bedroht würde. Ihre Familie sei mit ihrem jetzigen Lebensgefährten nicht einverstanden. Soweit die Beschwerdeführerin sich im gegenständlichen Verfahren neuerlich auf ihre Fluchtgründe aus dem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren bezieht, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese bereits im ersten Verfahrensgang als nicht glaubhaft beurteilt wurden.

Was die Beurteilung des Sachverhalts bezüglich der Fluchtgründe betrifft, so ergibt sich daher keine wesentliche Änderung des Sachverhalts, sodass das Bundesamt zu Recht von der Identität der Sache ausgegangen ist. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Der Furcht vor den Brüdern, den die Beschwerdeführerin zusätzlich geltend gemacht hat, fehlt der Bezug zu einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund, sodass dieses Vorbringen nicht zu einer Asylgewährung führen könnte.

Entschiedene Sache in Bezug auf den zur Prüfung der Voraussetzung der Zuerkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten relevanten Sachverhalts

"Da sich der Antrag auf internationalen Schutz (...) auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des § 8 AsylG 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 09.11.2004, 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen" (VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344-8).

Auch im Hinblick auf die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten konnte im gegenständlichen Fall kein neu entstandener relevanter Sachverhalt glaubhaft gemacht werden.

Unter Berücksichtigung der sowohl bereits im Zuge des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens getroffenen, wie auch der im gegenständlichen Folgeantragsverfahren vom BFA eingebrachten Länderfeststellungen ist weiterhin nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende bzw. ihm nicht zugängige medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit im Sinne einer Verletzung des Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.

Dass sich ihr allgemeiner Gesundheitszustand seit Abschluss des Vorverfahrens verschlechtert hätte, hat die Beschwerdeführerin im aktuellen Verfahren weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonst wie bekannt geworden. Es ist daher davon auszugehen, dass im Falle einer Rücküberstellung die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK nicht überschritten wird und von keiner mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden unmenschlichen Behandlung der Beschwerdeführerin auszugehen ist.

Es liegen also keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin, die arbeitsfähig ist und nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfügt, bei einer Rückkehr nach Georgien in eine aussichtslose Situation geraten würde.

In einer Gesamtschau sind somit keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstände hervorgekommen, welche als Änderung der Sachlage zu beurteilen wären und erweist sich die Zurückweisung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz wegen Vorliegens entschiedener Sache somit als rechtmäßig.

Rückkehrentscheidung

Mit 01.01.2014 ist die Vorschrift des § 10 Abs. 1 AsylG alte Fassung (BGBl. I Nr. 100/2005, geändert mit BGBl. I Nr. 144/2013), wonach eine Zurückweisungsentscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist, außer Kraft getreten. Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl demgemäß richtigerweise keine (neue) Rückkehrentscheidung erlassen.

Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem Asylgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Diese Bestimmung ist im § 52 Abs 2 Z 2 FPG dupliziert. Eine besondere Problematik ergibt sich daher bei den Folgeanträgen, die gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen werden. Da es sich um keine Entscheidung nach dem Asylgesetz handelt, ist § 10 Abs 1 AsylG 2005 nicht anwendbar (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht [2014] § 10 AsylG Anm 4).

Im vorliegenden Fall gibt es jedoch auch sonst keine Rechtsgrundlage zur Erlassung der Rückkehrentscheidung.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid (...) auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens vor dem BVwG ist die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG, welche durch die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde angefochten wurde.

Verwaltungsgerichte haben grundsätzlich nur jene Angelegenheit zu prüfen, die durch den Inhalt des Spruchs der Verwaltungsbehörde begrenzt wird. VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049.

Der Antrag auf internationalen Schutz ist wie oben bereits erwähnt nicht nur auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus:

Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.6.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).

Nicht hingegen ist von diesem Antrag die Prüfung des Privat und Familienlebens umfasst. Daher ist bei einer Zurückweisung gem. § 68 AVG eine allfällige Sachverhaltsänderung im Privat und Familienleben weder in der Beurteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl noch bei der Prüfung des Bescheides durch das Verwaltungsgericht von Relevanz.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat Ermittlungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin durchgeführt, jedoch bei seiner Entscheidung zwischenzeitlich erfolgte Änderungen in Bezug auf das Privat- und Familienleben gemäß der derzeitigen Rechtslage nicht berücksichtigt. Bei der Beurteilung des Privatlebens und der Integration wäre ein längerer Verbleib in Österreich alleine durch den langen Zeitablauf eine mögliche Änderung in Bezug auf das Privat- und Familienleben und der damit einhergehenden Integration. Der inzwischen elf Jahre andauernde Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich und das bereits sieben Jahre bestehende Familienleben sind durch den Zeitablauf wesentliche Änderungen. Die lange Zeit des bestehenden Familienlebens wäre in Hinblick auf die Änderung nur bei einer abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz für die Integrationsentscheidung zu berücksichtigen und zu würdigen gewesen.

Die in der Beschwerde vorgebrachten neuen Sachverhalte in Bezug auf das Familienleben mögen allesamt vorliegen, sie sind aber bei der Prüfung gemäß § 68 nicht relevant, weil sie nicht darauf gerichtet sind den Antrag auf internationalen Schutz zu untermauern.

Daher kann dem Antrag der Beschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid aufzuheben, an die Erstinstanz zur Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens zurückzuverweisen, und auszusprechen, dass ein Vorgehen im Sinne des § 68 (1) AVG rechtswidrig sei nicht entsprochen werden.

Zusammengefasst wird festgestellt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht bei seiner Entscheidung gemäß § 68 AVG keine Rückkehrentscheidung in den Spruch aufgenommen hat.

3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs 7 hält die RV fest: "Abs 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der Verfassungsgerichtshof äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl U 466/11).

In seinen Erkenntnissen vom 28.05.2014, Zl 2014/20/0017 und -0018 sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im gegenständlichen Fall sind die genannten Kriterien erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde in einem ordnungsgemäßen Verfahren vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben.

Zu B)

Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die gegenständliche Entscheidung weicht bezüglich § 68 AVG weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben angeführte Judikatur, welche nach Ansicht des erkennenden Gerichts, soweit sie zu früheren Rechtlagen ergangen ist, auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Allerdings erweist sich die Revision bezüglich der gegenständlichen Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich der Frage inwieweit das Privat und Familienleben bei zurückweisenden Entscheidungen zu berücksichtigen ist, hinsichtlich der neuen Rechtslage - mit 01.01.2014 ist die Vorschrift des § 10 Abs. 1 AsylG alte Fassung (BGBl. I Nr. 100/2005, geändert mit BGBl. I Nr. 144/2013), wonach eine Zurückweisungsentscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist, außer Kraft getreten.- noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, ist diese Frage somit von grundsätzlicher Bedeutung.

Die Revision war daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zuzulassen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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