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W188 2103003-1•BVwG W188 2103003-1
W188 2103003-1Bundesverwaltungsgericht24.06.2015
besondere Härte, Gerichtsgebühren - Nachlass, Mitwirkungspflicht,<br/>Ratenzahlung, wirtschaftliche Schwierigkeiten
W188 2103003-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 10.02.2015, XXXX , wegen Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), iVm § 9 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Dem Beschwerdeführer (folgend: BF) wurden in einem vor dem Bezirksgericht Bregenz (folgend: BG) geführten Verfahren betreffend Unterhaltsvorschussgesetz mit Beschluss vom 16.01.2015, Zahl: XXXX , Gerichtsgebühren in Höhe von € 1.247,- vorgeschrieben.
2. Mit E-Mail vom 04.02.2015 ersuchte der BF darum, ihm diese Gebühren zu erlassen, weil er sich diese im Zeitpunkt der Antragstellung ohnehin nicht leisten könne.
3. Aus dem am 06.02.2015 beigeschafften Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung ergibt sich, dass der BF in der Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2013 als gewerblich selbständig Erwerbstätiger und als Angestellter tätig war sowie ab dem 01.01.2014 bis zum 31.01.2014 Arbeitslosengeld bezog .
4. Mit dem angefochtenen, dem BF am 18.02.2015 zugestellten Bescheid vom 10.02.2015, Zahl: XXXX , gab der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien dem Antrag des BF auf Nachlass der geschuldeten Gerichtsgebühren gemäß § 9 Abs. 2 GEG nicht statt. Begründend wurde nach Darlegung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes in rechtlicher Hinsicht unter Hinweis auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur im Wesentlichen ausgeführt, ein Nachlass komme nur in Betracht, wenn die gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Zahlungspflichtigen so beschaffen seien, dass die Entrichtung der Gerichtsgebühren für ihn mit einer besonderen Härte verbunden wäre. In den Verfahren zur Erwirkung abgabenrechtlicher Begünstigungen trete nämlich der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit insofern in den Hintergrund, als es Sache des jeweiligen Begünstigungswerbers sei, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel jene Umstände darzutun, auf die die Begünstigung gestützt werden könne. Zu den für eine Beurteilung des allfälligen Vorliegens einer besonderen Härte im vorerwähnten Sinn unerlässlichen Umständen zähle insbesondere unter anderem auch die Frage, ob der Nachlasswerber über Einkommen und Vermögen verfüge und - gegebenenfalls - in welchem Ausmaß bzw. in welcher Art. Im Weiteren wurde dargelegt, dass, wenn der Nachlasswerber in seinem Antrag hinsichtlich des Einkommens und Vermögens keine Angaben mache, es von vornherein an der verlässlichen Grundlage für eine Entscheidung gemäß § 9 Abs. 2 GEG fehle. Die über den Nachlassantrag befindende Behörde habe diesfalls auch keine Veranlassung, von sich aus tätig zu werden und den Nachlasswerber zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF binnen offener Frist Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, er sei trotz voller Anspannung ohne Einkommen und habe kein Vermögen. Für ihn sei es mittlerweile existenziell, ob er die aus seiner Sicht zu hoch berechnete Gebühr zahlen müsse. Seine finanzielle Situation und die kurzfristig schlechten Jobaussichten stellten ihn demnächst vor die Entscheidung, ob er das für den Unterhalt der Kinder vorgesehene Geld für die Bezahlung der in Rede stehenden Gebühr verwenden oder die Unterhaltszahlung noch für nahezu zwei Monate überbrücken müsse.
6. Mit beim Bundesverwaltungsgericht am 12.03.2015 eingelangtem Schreiben vom 06.03.2015, Zahl: XXXX , legte der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien die Beschwerde samt den wesentlichen Verfahrensakten vor. Mit Schreiben vom 13.03.2015 übermittelte der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Nachhang zur Beschwerdevorlage die Eingabe des BF vom 12.03.2015 samt Beleg über die Bezahlung von € 30,- und die Kopie des Zustellnachweises.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingebracht und ist zulässig.
Der BF ist verpflichtet, Gerichtsgebühren in der Höhe von € 1.247,-
zu zahlen. Die Feststellungen betreffend die Beschäftigungszeiten des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung (Stand vom 06.02.2015).
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auf Dauer arbeitsunfähig bzw. sonst in seiner Erwerbsmöglichkeit eingeschränkt wäre.
Die Feststellung zur Zahlungspflicht ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid, dem Beschwerdeschriftsatz und den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten. Folglich geht das Bundesverwaltungsgericht von den oben angeführten Feststellungen aus.
Die (negative) Feststellung zur dauerhaften Arbeitsunfähigkeit des BF fußt auf der Erwägung, dass im Nachlassverfahren eine erhöhte Mitwirkungspflicht besteht und dieser kein diesbezügliches substantielles Vorbringen erstattet hat.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist. Zu Spruchpunkt
A):
Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Gemäß § 9 Abs. 4 GEG entscheidet über solche Anträge der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachsichtverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, Zahl:
2006/16/0021 mwN; vgl. auch VwGH 29.04.2013, Zahl: 2010/16/0182).
Zu den für eine verlässliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der von § 9 Abs. 1 und Abs. 2 GEG geforderten besonderen Härte unerlässlichen Umständen gehört naturgemäß die Frage, ob der Nachlasswerber über Vermögen verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. welcher Art (VwGH 29.10.1998, Zahl: 98/16/0149).
Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, Zahl: 2007/16/0144 mwN). Eine besondere Härte liegt nicht vor, wenn die wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorübergehender Natur sind (VwGH 29.04.2013, Zahl: 2010/16/0182; 27.11.2008, Zahl:
2007/16/0009).
Aus nachstehenden Gründen ist dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anzulasten:
Zum einen ist die belangte Behörde im gegenständlichen Fall zu Recht davon ausgegangen, dass es an einer verlässlichen Grundlage für eine Entscheidung gemäß § 9 Abs. 2 GEG fehlt, zumal der BF kein substantiiertes Vorbringen betreffend seine finanzielle Lage vorgebracht hat. Auch sind seine Ausführungen nicht geeignet darzutun, dass die Annahme eines Bestehens der Möglichkeit, dass sich seine wirtschaftliche Situation in Zukunft verbessern werde, unrichtig sei. Zum anderen kann in Hinblick auf die Höhe des geschuldeten Betrages nicht angenommen werden, dass etwa die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde.
Das Bundesverwaltungsgericht trifft seine Entscheidung weiters vor dem Hintergrund, dass an der Einhebung von Abgaben ein öffentliches Interesse besteht, weil ohne sie dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren, § 9 GEG E 106). Ein Nachlass kann somit nur bei tatsächlichem Vorliegen einer vom Antragsteller belegten besonderen Härte gewährt werden. Aus der Formulierung "besonderer Härte" ist ersichtlich, dass es sich um Ausnahmefälle handeln muss und nicht bereits eine voraussichtliche allgemeine schlechte wirtschaftliche Lage zu einem Nachlass berechtigt. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass es einem Gebührenschuldner zumutbar ist, aktiv an der Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation zu arbeiten und er hierbei ein ernsthaftes Bemühen an den Tag legen muss. Vor diesem Hintergrund ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass es dem BF grundsätzlich möglich ist, seine Gebührenschuld zu begleichen. Ein dauerhafter Nachlass - wie gegenständlich beantragt - kann somit nicht gewährt werden.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil bereits in vergleichbaren Fällen (Fehlen eines substantiierten Vorbringens betreffend Einkommen, Schulden etc.) die Versagung des Nachlass der Gebührenschuld gemäß § 9 Abs. 2 GEG als nicht rechtswidrig erkannt wurde (vgl. VwGH 29.04.2013, Zahl: 2010/16/0182; 18.09.2007, Zahl:
2007/16/0144; 29.06.2006, Zahl: 2006/16/0021).
Es war sohin insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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