BVwG W141 2014658-1

W141 2014658-1Bundesverwaltungsgericht24.06.2015

Regest

Aberkennungstatbestand, Grad der Behinderung,<br/>Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W141 2014658-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W141.2014658.1.00

Spruch

W141 2014658-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter

Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 01.10.2014, VN XXXX, betreffend die Aberkennung der Begünstigteneigenschaft aufgrund Besserung des Leidenszustandes, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 14 und § 27 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass Frau XXXX mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat mit Bescheid vom 10.09.2012 dem Antrag der Beschwerdeführerin stattgegeben und festgestellt, dass diese aufgrund des in Höhe von 50 v.H. festgestellten Grades der Behinderung ab 05.09.2012 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehört.

Dieser Entscheidung wurde das aktenmäßige medizinische Sachverständigengutachten von

Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, zugrunde gelegt, worin im Wesentlichen Folgendes festgestellt wird:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Zustand nach Mammateilresektion, Sentinel-Lymphknoten und Axilladissektion 5/09 wegen bösartiger Neubildung der rechten Brust, Chemotherapie und Radiatio. Unterer Rahmensatz, da operativ saniert ohne Zeichen von Fernabsiedlungen.

13.01. 03

50 vH

Gesamtgrad der Behinderung

50 v.H.

2. Die belangte

Behörde hat von Amts wegen ein Verfahren auf Überprüfung des Grades der Behinderung eingeleitet.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

2.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21.07.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese:

Keine interkurrenten Operationen.

Alkohol: 0, Nikotin: 0

Derzeitige Beschwerden:

Die Beschwerdeführerin gibt an, sich soweit wohl zu fühlen.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Aromasin, Thyrex 75, Concor, Acemin.

Sozialanamnese:

Tätigkeit in XXXX, lebt mit Familie.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Mammographie bds. 5/14 in Kopie, CT der NNH 5/13 in Kopie, Schilddrüsenbefund 9/12 WSP in Kopie.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: gut.

Ernährungszustand: adipös.

Größe: 167 cm Gewicht: 83 kg Blutdruck: 120/80

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

Caput: Zähne saniert, unauffälliges Seh- und Hörvermögen.

Collum: unauffällig.

Cor: Herzaktion rhythmisch, rein, normfrequent.

Pulmo: VA bds.

Blande Narbe im Bereich der re. Brust lateralseitig und Achselhöhle.

Abdomen: über TN, keine Resistenzen, Leber, Milz nicht tastbar, NL bds. frei.

OE: alle Gelenke frei beweglich, Nacken- und Schürzengriff bds. gut ausführbar, Faustschluss komplett, kein bestehendes Lymphödem bds.

UE: alle Gelenke frei beweglich, Lasegue bds. negativ, Anheben von der Unterlage, Vorfußheben bds. unauffällig, seitengleich, Varikositas ohne peripheren Ödemen, Fußpulse tastbar.

WS: In allen Abschnitten frei beweglich, FBA im Stehen 10 cm.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Gangbild: unauffällig, An- und Auskleiden selbständig.

Psycho(patho)logischer Status:

Räumlich, zeitlich, zur Person orientiert, unauffälliger Gedankenductus.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Zustand nach Mammateilresektion und Sentinel-Lymphknotenresektion und Axilladissektion 5/09 wegen bösartiger Neubildung der rechten Brust, Chemotherapie und Radiatio. 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da nach 5-jähriger Heilungsbewährung rezidiv- und metastasenfrei, jedoch laufende Nachsorge erforderlich.

13.01. 02

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

20 v.H.

Folgende

Gesundheitsschädigung mit einem GdB von weniger als 20 v.H., die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht, wird bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

02

Bluthochdruck

05.01. 01

10 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende funkt. Einschränkung 1 wird durch das Leiden 2 nicht erhöht, da geringe funkt. Zusatzrelevanz vorliegt.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Eine chronische NNH-Entzündung erreicht klinisch beschwerdefrei, ohne Dauermedikation keinen GdB. Das Schilddrüsenleiden erreicht medik. mit ausgeglichener Stoffwechsellage ebenfalls keinen GdB.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Im Vergleich zum VGA Reduktion des Gesamt-GDB um 3 Stufen nach Erreichen der 5-jährigen Heilungsbewährung von Leiden 1. Leiden 2 wird neu aufgenommen, erhöht jedoch nicht den Gesamt-GdB.

Es liegt ein Dauerzustand vor."

2.2. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 04.09.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Die Beschwerdeführerin hat keine Einwendungen vorgebracht.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.10.2014 hat die belangte Behörde gemäß den

§§ 2, 14 und 27 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.

Der Grad der Behinderung wurde mit 20 (zwanzig) von Hundert (vH) festgesetzt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen blieb.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.

3. Gegen diesen Bescheid wurde am 24.10.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Unter Vorlage von medizinischen Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin mit der Einschätzung ihrer Invalidität nicht zufrieden sei, da sich ihr Zustand im Vergleich zu 2012 verschlechtert habe. Sie müsse weitere 10 Jahre die Tabletten "Aromasin" zu sich nehmen und diese seien sehr schädlich für ihren Körper. Weiters leide sie erst jetzt an den Auswirkungen ihrer Bestrahlungen und der Chemotherapie.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel und Unterlagen wurden in Vorlage gebracht:

4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

4.1. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Allgemeinmediziner, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 13.02.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Vorgeschichte und Sachverhalt:

Gegen den erstinstanzlichen Bescheid wurde fristgerecht von der Beschwerdeführerin Beschwerde eingelegt. In der Beschwerde (Abl. 59), eingelangt am 18.11.2014, wird eingewendet, dass die Einschätzung nach Ablauf der 5 Jahre Heilungsbewährungsfrist "Zustand nach Brusttumoroperation" zu gering erfolgt sei. Sie müsse noch weitere 10 Jahre Tabletten einnehmen, dies widerspreche dem Umstand, dass keine 50 %-ige Invalidität mehr gewährleistet sei. Sie leide bis jetzt zudem auch noch an den Auswirkungen der Bestrahlungen und der Chemotherapie.

Die erstinstanzliche Untersuchung am 21.07.2014 ergab folgende Gesundheitsschädigungen:

  1. Zustand nach Mammateilresektion und Sentinel-Lymphknotenresektion und Axilladissektion, Mai 2009, wegen bösartiger Neubildung in der rechten Brust. Chemotherapie und Radiatio 20 % .

Begründung: Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da nach 5-jähriger Heilungsbewährung rezidiv- und metastasenfrei, jedoch laufende Nachsorge erforderlich.

  1. Bluthochdruck, welcher mit 10 % eingeschätzt wurde.

Gesamt-GdB in der ersten Instanz: 20 v.H.

Zwischenanamnese:

Anlässlich der zweitinstanzlichen Untersuchung wird von der Beschwerdeführerin keine relevante zwischenzeitliche Neuerkrankung bekannt gegeben. Alle sechs Monate seien onkologische Kontrollen vorgesehen.

Angaben bei der Untersuchung: "Ich bin der Meinung, dass mein Leidenszustand zu gering eingeschätzt sei. Ich muss auf Jahre hinaus Tabletten nehmen. Des Weiteren leide ich natürlich an den Folgen der Chemotherapie und der Bestrahlung. Dies ist erstinstanzlich nicht berücksichtigt worden."

Derzeitige Behandlungen/Medikamente:

Aromasin 25 mg, Thyrex 75 pg, Acecomb, Concor.

Ständige Betreuung durch PA und onkologische Fachambulanz.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Größe: 156 cm Gewicht: 82 kg

Status (Kopf/Fußschema) - Fachstatus:

Habitus: Klein.

Knochenbau: Normal.

Ernährungszustand: Adipös.

Hautfarbe: Normal. Schleimhäute: Normal.

Atmung: Normal.

Drüsen: Keine suspekten LKN.

Augen: Pupillen mittelweit, Lichtreaktion prompt.

Zunge: Normal. Zähne: Saniert. Rachen: Bland. Hirnnerven: HNA frei.

Hals: Normal lang.

Arterien: Pulse tastbar. Venen: Nicht gestaut.

Schilddrüse: Normgroß, schluckverschieblich.

Thorax: Fassförmig.

Mammae: Rechte Brust zeigt im Bereich des oberen äußeren Quadranten eine ca. 8 cm lange bogenförmige Narbe. Geringer Substanzverlust des Brustdrüsengewebes. Zweite Narbe im Bereich der Achsel und der Sentinelgegend.

Lunge: Perkussion: Basen verschieblich, normaler Klopfschall.

Auskultation: Vesikuläratmen.

Herz: Spitzenstoß im V ICR in der ML.

Rhythmisch, reine HT, Frequenz 72/min.

RR: 160/100

Abdomen: Bauchdecken: Adipöse Bauchdecken. Keine pathologischen Resistenzen.

Leber: Nicht palpabel. Milz: Nicht palpabel. Rectal: Nicht durchgeführt.

Normale Darmgeräusche.

Nierenlager: Frei.

Wirbelsäule: Altersgemäße gute Beweglichkeit.

Extremitäten: Keine articulären Behinderungen im Bereiche der oberen und unteren Gliedmaßen.

Fußpulse: Beidseits tastbar.

Varizen: Keine.

Ödeme: Keine.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Unauffällig.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Zustand nach Mammateilresektion und Sentinel-Lymphknotenresektion und Axilladissektion, Mai 2009, wegen bösartiger Neubildung in der rechten Brust, Chemotherapie und Radiatio. 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da nach 5-jähriger Heilungsbewährung rezidiv- und metastasenfrei, jedoch laufende Nachsorge erforderlich.

13.01. 02

20 vH

02

Bluthochdruck (mäßige Hypertonie).

05.01. 02

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

20 v.H.

Gesamt-GdB: 20 v.H., weil der GdB der führenden Gesundheitsschädigung unter Punkt 1 aufgrund des Ausmaßes der Gesundheitsschädigung unter Punkt 2 nicht weiter erhöht wird.

Die Behinderte ist sehr wohl infolge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.

Der Gesamt-GdB von 20 % ist ab der amtswegigen Nachuntersuchung, ab dem 21.07.2014, anzunehmen.

Stellungnahme zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin (Abl. 59):

Den Einwendungen wird von gutachterlicher ärztlicher Seite entgegengehalten, dass relevante Folgen nach der Brustoperation nicht mehr gegeben sind.

Es gibt keine Hinweise auf ein Fortschreiten oder auf ein Rezidiv dieser Erkrankung. Die Einschätzungshöhe von 20 % beinhaltet sehr wohl auch die Notwendigkeit der Einnahme antihormoneller Präparate und berücksichtigt somit auch etwaige Nebenwirkungen.

Die kosmetischen Verhältnisse im Bereiche der Operationsstellen sind als günstig zu bezeichnen.

Es gibt keinerlei Zeichen von Folgen nach den Bestrahlungen im Bereich der Haut. Auch sind bleibende Folgen nach der durchgemachten Chemotherapie nicht belegt. Aus diesen Gründen wird das diesbezügliche Leiden mit einer prozentuellen Einschätzung von 20 v. H. eingestuft.

Das Leiden unter Punkt 2 des Vorgutachtens wird nun aufgrund der zusätzlich notwendigen Medikation um 1 Stufe erhöht. Hypertonie jedoch bedingt aufgrund ihres Ausmaßes keine weitere Erhöhung des führenden Leidens unter Punkt 1.

Stellungnahme zu den Befunden (Abl. 43 bis 58):

Die Durchsicht dieser Befunde ergibt keine Abweichungen zu der erst- oder zweitinstanzlichen Einschätzung, was den Gegenstand der Berufung betrifft.

Abl. 43-45: ärztlicher Entlassungsbericht XXXX zählt neben der Tumorerkrankung noch degenerative Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule und diverser Gelenke auf. Funktionseinschränkungen waren jedoch anlässlich der zweitinstanzlichen, als auch der erstinstanzlichen Untersuchung, nicht evident. Somit können diese Degenerationen nicht berücksichtigt werden.

Notwendigkeit einer Schilddrüsenhormoneinnahme stellt laut der Einschätzungsverordnung keine einschätzbare Gesundheitsschädigung dar. Die auf Abl. 47-49 beschriebenen Nasenpolypen erreichen keinen GdB. Abl. 50 ist ein Informationsblatt mit Lageplan des XXXX, ohne jegliche medizinische Relevanz.

Abl. 51: radiologische Untersuchung der linken Schulter vom 08.05.2012.

Eine einschätzungsmäßige Berücksichtigung ist aufgrund des Fehlens vorhandener Einschränkungen im Bereich des linken Schultergelenkes jedoch nicht möglich.

Abl. 53-54: CT-Befund der Nasennebenhohlen ohne einschätzungsmäßige Relevanz.

Auch die Durchsicht der Laborbefunde Abl. 55-57 ergeben keine Abweichungen. Aus diesen Befunden sind auch keine einschätzbaren Gesundheitsschädigungen abzuleiten.

Abl. 58: Schilddrüsenbefund vom 08.09.2014 ergibt ebenfalls keinen Hinweis auf das Vorliegen einer einschätzbaren Gesundheitsschädigung.

Stellungnahme zum erstinstanzlichen Gutachten (Abl. 34-37):

Gegenüber diesem Gutachten ergibt sich keine Änderung des Gesamt-GdB. Es wird jedoch aufgrund vermehrter notwendiger Medikation der GdB der Gesundheitsschädigung unter Punkt 2 um 1 Stufe erhöht. Dadurch jedoch keine Änderung des Gesamt-GdB im Vergleich zum Vorgutachten. Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da ein Dauerzustand vorliegt."

5. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde mit Schreiben vom 09.06.2015 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum 23.06.2015 Stellung zu nehmen.

Weder von der Beschwerdeführerin noch seitens der belangten Behörde wurde eine Stellungnahme abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerdeführerin mit der Aberkennung der Begünstigteneigenschaft nicht einverstanden erklärt hat, war der Grad der Behinderung zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.

Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.

Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.

Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 v.H.

1.3. Zur Überprüfung des Grades der Behinderung wurde von Amts wegen ein Verfahren eingeleitet.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Personendatenauszug aus dem Melderegister mit Stichtag 09.01.2015 und dem eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung mit Stichtag 30.05.2014.

Zu 1.2.) Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Es wurden auch alle relevanten von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde berücksichtigt.

Im Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, wird schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass der Gesamt GdB 20 v.H. beträgt, da der GdB der führenden funktionellen Einschränkung unter lfd. Nr. 1, aufgrund des Ausmaßes der Gesundheitsschädigung lfd. Nr. 2, nicht weiter erhöht wird. Die führende Gesundheitsschädigung lfd. Nr. 1 kann laut Sachverständigengutachter nicht höher als mit

20 v.H. eingeschätzt werden, da die relevanten Folgen aufgrund der bereits abgelaufenen fünfjährigen Heilungsbewährungsfrist nicht mehr gegeben sind. Weiters gibt es nach Ansicht des Sachverständigengutachters keine Hinweise auf ein Fortschreiten oder auf ein Rezidiv dieser Erkrankung. Dr. XXXX führt aus, dass die Einschätzungshöhe von 20 % sehr wohl auch die Notwendigkeit der Einnahme antihormoneller Präparate beinhaltet und berücksichtigt sind somit auch etwaige Nebenwirkungen dieser Medikamente. Darüber hinaus weist die Haut laut Sachverständigengutachter weder Folgen der Bestrahlungen auf noch sind bleibende Folgen der Chemotherapie belegt.

Weiters wird vom Sachverständigen angegeben, dass es zwar zu einer Erhöhung der Einstufung des Leidens lfd. Nr. 2 aufgrund der notwendigen Medikation kommt, jedoch bedingt dieses aufgrund seines Ausmaßes keine weitere Erhöhung des führenden Leidens

lfd. Nr. 1.

Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

Dessen Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten von

Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Zu 1.3.) Das Verfahren zur Überprüfung des Grades der Behinderung wurde am 30.05.2014 von Amts wegen eingeleitet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind (§ 2 Abs. 1 BEinstG).

Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind (§ 2 Abs. 2 BEinstG).

Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen (§ 2 Abs.3 BEinstG).

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen (§ 14 Abs. 1 BEinstG).

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, so hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen.

Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.

Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.

Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, das auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird (§ 14 Abs. 2 BEinstG).

§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise).

In am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt (§ 27 Abs. 1 BEinstG).

Da ein Grad der Behinderung von 20 (zwanzig) v.H. festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173).

Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

1. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen,

als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Und auch sei darauf verwiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der entscheidungswesentlichen Frage der Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände an der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes festgehalten hat.

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