BVwG W108 2008211-1

W108 2008211-1Bundesverwaltungsgericht24.06.2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, unterstellte<br/>politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W108 2008211-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W108.2008211.1.00

Spruch

W108 2008211-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des XXXX Staatsangehörigkeit: Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2014, Zl. 831 597 504-1744261 (Spruchpunkt I.), zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Mit Antrag vom 01.11.2013 begehrte der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, ihm in Österreich internationalen Schutz zu gewähren (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag).

1.2. Im Rahmen der Erstbefragung nach § 19 Asylgesetz (AsylG) legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Reisepass und Personalausweis vor und gab an, er sei kurdischer Abstammung und gemeinsam mit seinem Bruder und Cousin unerlaubt aus Syrien ausgereist. Er begründete seinen Antrag dahingehend, dass in Syrien Krieg herrsche, er an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen habe und er deswegen gesucht werde. Weiters wolle er seinen Militärdienst in Syrien nicht ableisten. Seine Einberufung zum Militärdienst stehe unmittelbar bevor, deshalb sei er geflüchtet. Er wolle nicht gegen sein eigenes Volk kämpfen und auf seine Landsleute schießen. Er habe Angst, zum Militärdienst eingezogen zu werden und verhaftet zu werden, weil er illegal aus Syrien geflüchtet sei.

Bei der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) legte der Beschwerdeführer weiters sein Maturazeugnis und seine Universitätskarte vor und verwies darauf, dass er Fotos am Handy habe, die seine Teilnahme an Demonstrationen dokumentierten, und er sagte aus, dass er jeden Tag in Kleinbussen zwischen zwei näher genannten Städten unterwegs gewesen sei und es viele Kontrollpunkte der syrischen Regierung, der kurdischen Truppen und der terroristischen Gruppe "Dahesh" gegeben habe. Sie seien regelmäßig kontrolliert worden, einige mitfahrende Personen seien mitgenommen worden. Alle Gruppen hätten regelmäßig Kämpfer rekrutiert. Einen Monat bevor er sein Studium an der Universität beendet habe, sei sein Personalausweis "gebrochen". Er habe bei den Kontrollen seinen Universitätsausweis und aus Angst vor Mitnahme durch eine der Gruppen seinen Personalausweis nicht mehr vorgezeigt. Als er sich bei der lokalen Behörde einen neuen Personalausweis habe ausstellen lassen wollen, habe ihm dort ein ihm bekannter Beamter mitgeteilt, dass er auf der Liste der zum Militär einzuziehenden Personen stehe. Wenn in Syrien einer aus der Familie auf einer solchen Liste stehe, dann würden auch die anderen Familienmitglieder im militärdienstfähigen Alter eingezogen werden. Im Jahr 2011 hätten die Demonstrationen in seiner Heimatregion gegen das Assad-Regime begonnen und er und seine Brüder seien von Beginn an dabei gewesen. Er habe bei allem mitgemacht, habe Plakate getragen und als Vorsprecher das Mikrofon benützt. Bei den ersten Demonstrationen hätte die syrische Regierung 50 Leute teilgenommen, später dann 200 Personen und im Jahr 2012 ein Großteil der Stadt. Sein14jähriger Bruder sei einmal auf der Straße bedroht worden, ein paar junge Männer hätten seinem Bruder nach Benützung des Mikrofones mit der Ermordung gedroht, wenn er weiter bei den Demonstrationen mitmache. Er persönlich sei nicht bedroht worden, jedoch sei jeder Demonstrierende bedroht gewesen und es seien viele Leute nach der Demonstration verschwunden. Oft hätten sie auch in einer 10 km entfernten Ortschaft übernachtet, da die Geheimpolizei des Regimes oft Leute in seiner Gegend, auch Freunde, in der Nacht mitgenommen hätte. Im Laufe des Jahres 2013 habe sich die Lage in den kurdischen Gebieten verschlechtert und es hätten die kurdischen Kampftruppen so wie das syrische Regime Leute mitgenommen. Er habe nicht mitgehen und kämpfen wollen. Er wolle niemanden töten und auch nicht sterben. Sein Hauptgrund für seine Flucht aus Syrien sei gewesen, dass das syrische Regime Leute zum Militär habe einziehen wollen. Nachdem er nicht mehr an die Universität gegangen sei und sich die Lage verschlechtert habe, habe er Ende 2013 den Entschluss gefasst, das Land zu verlassen. Wenn er vom syrischen Militär festgenommen werde, würde er zum Militärdienst verpflichtet werden. Wenn er sich weigere, dann würde er erschossen werden. Im Falle der Mitnahme durch eine andere Gruppierung würde ihn dasselbe Schicksal erwarten.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG keine Folge gegeben (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde erachtete - auf Grund der vom Beschwerdeführer vorgelegten syrischen Urkunden - dessen angegebene Identität und Nationalität, seine Angaben zu seinen persönlichen und familiären Umständen und zu seinen Lebensverhältnissen in Syrien als glaubwürdig. Der Status des Asylberechtigten wurde dem Beschwerdeführer im Wesentlichen mit der Begründung versagt, dass der Beschwerdeführer wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht habe glaubhaft machen können. Dass der Beschwerdeführer Syrien aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe und eine individuell gegen ihn gerichtete Gefahr vorliege, hätte nicht festgestellt werden können. Hinsichtlich der Befürchtung der Einziehung zum Militärdienst habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft angeben können, wann und zu welcher Einheit er konkret einberufen werden würde, und er habe keine weiteren Details nennen können. Ein schriftliches Dokument über die Einberufung habe der Beschwerdeführer nicht vorgelegt und er habe auch nicht angegeben, dass seine Familie in Syrien diesbezüglich ein Schreiben erhalten habe bzw. kontaktiert worden wäre. Dass der Beschwerdeführer geflüchtet wäre, da kurdische Kampftruppen Personen in der Gegend zum Einsatz verpflichtet hätten, sei ebenfalls nicht glaubhaft. Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen habe, sei glaubhaft, es könne jedoch ausgeschlossen werden, dass er diesbezüglich ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sei, da es sonst Anzeichen einer Verfolgung hätte geben müssen und der Beschwerdeführer nicht bis 2013 in Syrien geblieben wäre. Hätte es eine akute konkrete und individuelle Gefährdung gegeben, wäre der Beschwerdeführer schon früher geflüchtet. Die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden und seine Mitgliedschaft im "Verein der kurdischen Jugend" könne allein nicht die Flüchtlingseigenschaft begründen. Es fehle es an einer konkret gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungsgefahr. Die Behörde gehe daher davon aus, dass der Beschwerdeführer Syrien "lediglich aufgrund der Bürgerkriegssituation vor Ort" verlassen habe.

Die belangte Behörde stellte eine bei der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien sich ergebende "konkrete Bedrohung" des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes fest (weshalb dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde).

Zur Lage in Syrien wurden im angefochtenen Bescheid (auszugsweise) folgende Sachverhaltsfeststellungen getroffen:

"Wehrdienst

Männliche Staatsbürger Syriens unterliegen ab dem Alter von 18 Jahren dem verpflichtenden Wehrdienst. Im März 2011 erließ Präsident Assad ein Dekret, in welchem er die Länge des verpflichtenden Wehrdienstes von 21 auf 18 Monaten verringerte. Dies wurde als Versuch gewertet, den Unmut unter vielen jungen Syrern zu besänftigen, die über den Entzug der Lebensmittelhilfe für Familien von vor der Einberufung Geflohenen und über die willkürliche Überprüfung von Personaldokumenten verärgert waren. Frauen unterliegen nicht der Einberufung, können sich aber freiwillig melden.

Alle Männer zwischen 18 und 40 Jahren kommen für den Militärdienst in Frage mit Ausnahme von Juden und staatenlosen Kurden. Der Militärdienst in den syrischen Streitkräften ist auch von syrischen, staatenlosen, Palästinensern - in der Palästinensischen Befreiungsarmee - und von Kurden, die einen syrischen Personalausweis besitzen, abzuleisten. Als der Aufstand in Syrien begann, versuchte die Assad Regierung die Minderheiten zu besänftigen und versprach den Kurden die Staatsbürgerschaft. Da für den Erhalt der Staatsbürgerschaft auch ein Interview mit den Sicherheitsbehörden notwendig ist, sind nur wenige bereit die Staatsbürgerschaft zu beantragen. Junge Kurden, die um die Staatsbürgerschaft ansuchten, wurden aufgefordert den Militärdienst abzuleisten. Wehrpflichtige können auch im Kampf gegen Protestierende eingesetzt werden.

Ausnahmen vom Wehrdienst

Ausnahmen vom Militärdienst sind aus familiären Gründen möglich, z. B. wenn eine Familie nur einen Sohn hat oder wenn schwere gesundheitliche Probleme vorliegen. Trotz der Reduzierung der Länge des Militärdienstes auf 18 Monate folgte eine Entscheidung im November 2011, den Aufschub der Einberufung aus administrativen oder schulischen Gründen aufzuheben. Daraufhin verließen dutzende junge Männer das Land. Im Legislativdekret Nr. 124 für das Jahr 2011 wurde den Personen im Einberufungsalter eine Generalamnestie gewährt, welche die Frist für die Einberufungstests nicht eingehalten hatten oder welche ohne legale Entschuldigung die Frist zum Eintritt in die Armee nicht eingehalten hatten. Diese Personen wurden aufgefordert, sich innerhalb von 60 Tagen ab dem Veröffentlichungsdatum des Dekrets bei ihren Rekruteneinheiten zu melden.

Eine Befreiung ist bei Vorliegen folgender Voraussetzungen möglich, wobei es jedoch keine gesetzlich geregelte Grundlage gibt, sich freizukaufen:

Präsident al-Assad verkündete im Legislativdekret Nr. 94 für das Jahr 2011 die Reduktion der Zahlung, die anstatt des Militärdienstes von Personen, die längere Zeit im Ausland gelebt haben, zu zahlen ist von USD 6.500 auf USD 5.000.

Da es sich bei diesen Möglichkeiten zum Freikauf um "Kann - Bestimmungen" handelt, ist eine Befreiung in Krisenzeiten unwahrscheinlich.

Einberufungen von Wehrdienstpflichtigen und von Reservisten

Die den syrischen Präsidenten Bashar al-Assad unterstützende Zeitung "Al-Watan" berichtete im Jänner 2013, dass das syrische Verteidigungsministerium damit begonnen habe, zusätzliche Wehrpflichtige einzuziehen. Immer wieder gibt es Berichte, wonach Männer bei Kontrollen an Checkpoints zum Wehrdienst eingezogen werden. Auch von der Einberufung von Reservisten (d.h., Personen, die bereits den Wehrdienst abgeleistet haben) wird berichtet.

Die Regierung hat Schwierigkeiten neue Rekruten auszuheben und die, die zum normalen verpflichtenden Militärdienst einberufen werden sollten, weigern sich, sich zu melden. Diese Situation zwang die Regierung die Einberufung auf jene auszuweiten, die ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben.

Wehrersatzdienst

Die Ablehnung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen wird in Syrien nicht anerkannt, und es gibt keine Möglichkeit eines Ersatzdienstes.

Wehrdienstverweigerung/Desertion

Die Strafen für Wehrdienstverweigerung hängen von den Umständen ab und reichen von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft.

Laut Artikel 98 des Militärstrafgesetzes wird Desertion in Friedenszeiten mit Haftstrafen von einem bis zu sechs Monaten bestraft. Artikel 99 regelt Desertionen in Kriegszeiten, und spricht über Haftstrafen zwischen drei und fünf Jahren, vorausgesetzt der Betroffene stellt sich innerhalb einer Frist von 3 Monaten freiwillig den Behörden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wäre mit einer hohen Haftstrafe zu rechnen. (Vertrauliche Quelle 16.03.2012) Desertion ist mit fünf bis zehn Jahren, wenn der Deserteur das Land verlassen hat. Die Strafen für Desertion variieren nach dem Rang des Deserteurs und den Umständen unter denen die Desertion stattfand. Das Überlaufen zum Feind ist mit der Exekution strafbar.

Obwohl die Soldaten streng beaufsichtigt werden und ihre Familien bei Fahnenflucht mit Repressalien rechnen müssen, gibt es immer wieder Deserteure. Die meisten von ihnen seien Angehörige der sunnitischen Bevölkerungsmehrheit. Unter den Überläufern war auch der sunnitische General Manaf Tlass, ein früherer Vertrauter Bashar al-Assads. Im Vergleich zur ersten Hälfte 2012 gingen die Desertionen zurück, wahrscheinlich weil die Regierungstruppen, den Bodenkampf reduzierten und die Kontrolle des Militär- und Sicherheitspersonals verstärkten. Möglicherweise sehen potentielle Überläufer keine Gelegenheit mehr zum Überlaufen.

Desertion kann - abhängig von den Umständen - einem Todesurteil gleich kommen, das Berichten von Deserteuren zufolge, oftmals auch unmittelbar vollstreckt wird. Grundwehrdiener werden mit Zwangsmaßnahmen zum Einsatz gezwungen. Syrischen Soldaten droht bei der Weigerung gegen die Protestierenden vorzugehen Haft und Folter. Außerdem wird berichtet, dass Soldaten am Ende der Haft ein Dokument unterschreiben mussten in dem sie bestätigten, dass ihnen während der Haft nichts angetan wurde, und sie mussten sich verpflichten, Kameraden, die sich weigerten auf Demonstranten zu schießen, ihren Vorgesetzten zu melden. Erst dann durften sie zu ihren Einheiten zurückkehren. Andere Soldaten wurden hingegen Opfer von "Verschwindenlassen."

Desertierte syrische Soldaten berichteten, dass sie gezwungen wurden auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen erschossen zu werden. Eine große Zahl an Soldaten wurde tatsächlich bereits getötet, als sie versuchten zu desertieren oder sich weigerten auf Zivilisten zu schießen.

Neben der Angst vor den Sicherheitskräften war die Angst vor der Einberufung ein wichtiges Argument für syrische Kurden das Land zu verlassen. Außerdem desertierten viele, nachdem sie Zeugen von Menschenrechtsverbrechen geworden waren.

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit/Opposition

Jedwedem oppositionellen Protest in den vom Regime gehaltenen Gebieten wird mit Gewehrfeuer, Massenverhaftungen und Folter begegnet.

Bestimmte Personen werden aufgrund ihrer politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen oder ihnen wird auf andere Weise Schaden zugefügt. Aber die Konfliktparteien wenden Berichten zufolge breitere Auslegungen an, wen sie als der gegnerischen Seite zugehörig betrachten. Diese basieren z.B. auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "regierungsfeindlich" gilt.

In den vom Regime kontrollierten Gebieten:

Das Regime verweigert generell jeder Nicht-Regierungsorganisation (NGO) mit Zielen im Bereich Reformen oder Menschenrechte die Registrierung. Sie führt regelmäßig Razzien und Durchsuchungen zur Festnahme von bürgerlichen und politischen AktivistInnen durch. Jedwedem oppositionellen Protest in den vom Regime gehaltenen Gebieten wird mit Gewehrfeuer, Massenverhaftungen und Folter begegnet.

Unter den Verhafteten sind friedliche Protestierende und AktivistInnen, die Proteste organisieren, filmen und über sie berichten so wie JournalistInnen, humanitäre HelferInnen, Rechtsanwälte und ÄrztInnen. In manchen Fällen werden Familienmitglieder, einschließlich Kinder, festgenommen, um die AktivistInnen zu zwingen, sich zu stellen.

Eine große Zahl politischer AktivistInnen bleibt in incommunicado-Haft, während andere vor Gericht - Militär- und Anti-Terror-Gerichte - gestellt wurden, weil sie von ihren Rechten Gebrauch gemacht hatten.

Ethnische Minderheiten

Die Bevölkerung besteht überwiegend aus AraberInnen (SyrerInnen, PalästinenserInnen und IrakerInnen). Ethnische Minderheiten sind:

KurdInnen, ArmenierInnen, TurkmenInnen, TscherkessInnen.

Auch unter den Minderheiten gibt es eine Spaltung zwischen Gegnern und Befürwortern des syrischen Regimes."

3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin vorgebracht, dass sich aus den Länderfeststellungen der belangten Behörde ergebe, dass alle Männer ab dem Alter von 18 Jahren für den Militärdienst in Frage kommen, Wehrpflichtige auch im Kampf gegen Protestierende eingesetzt würden und (Wehr)Dienstverweigerern jedenfalls Haft und Folter drohe. Eine drohende Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung entfalte jedenfalls Asylrelevanz, wenn dieser zu einem Einsatz in einem von der Völkergemeinschaft verurteilten Konflikt führen würde. Überdies sei von der Unterstellung einer regimekritischen Gesinnung wegen der Wehrdienstentziehung bzw. Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes in Verbindung mit der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit, der anschließenden Ausreise aus Syrien und der Teilnahme an oppositionellen Demonstrationen auszugehen. Da die regelmäßige Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers laut den Länderberichten der belangten Behörde dem immer noch effizient arbeitenden syrischen Geheimdienst nicht verborgen geblieben sein könne, sei das Vorliegen einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers zu bejahen.

4. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vorgelegt.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde das Vorbringen mit Schriftsatz vom 21.07.2014 dahingehend ergänzt, dass Lichtbilder, die den Beschwerdeführer bei der Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime in Syrien und in Österreich zeigen sollen, vorgelegt wurden und dargelegt wurde, dass dem laut Berichtslage effizient arbeitenden syrischen Geheimdienst die politische Betätigung des Beschwerdeführers in Syrien und in Österreich nicht verborgen geblieben sei, zumal der Beschwerdeführer auch mehrere Fotos auf seinem Facebook-Account veröffentlicht habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien kurdischer Abstammung muslimischen (sunnitischen) Glaubens. Er ist nunmehr 22 Jahre alt, ledig, hat keine Kinder und lebte mit seinen Eltern und Geschwistern in der [im Norden Syriens gelegenen] syrischen Provinz XXXX . Der Beschwerdeführer war in Syrien zuletzt XXXX . Der Beschwerdeführer ist ein Gegner der syrischen Regierung und des syrischen Staatspräsidenten und engagiert sich für die Rechte der Kurden und gegen das syrische Regime. Der Beschwerdeführer hat in Syrien und in Österreich gegen das syrische Regime demonstriert. Der Beschwerdeführer, der im wehrdienstpflichtigen Alter ist, hat seinen Militärdienst in Syrien aus schulischen/studiumsbedingten Gründen bisher nicht abgeleistet und er lehnt es ab, den Militärdienst bei der syrischen Armee zu absolvieren bzw. an der Seite der syrischen Armee in den bewaffneten Konflikt in Syrien einzutreten. Er hat Syrien unerlaubt verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt.

1.2. Hinsichtlich der Lage in Syrien wird von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen unter 1.1. gründen auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und auf dem Inhalt des bezughabenden Verwaltungs- und Gerichtsaktes. Es konnte - auch hinsichtlich der Lage in Syrien - im Wesentlichen von den Ermittlungsergebnissen und Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde ausgegangen werden, zumal diese in der Beschwerde (in den hier relevanten Teilen) unwidersprochen blieben. Die Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich der Lage in Syrien gründen auf Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Bild der hier entscheidungswesentlichen Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen sowie unter Bedachtnahme auf die Besonderheit der dort beschriebenen Situation in Syrien besteht kein Grund, an der Richtigkeit und der fallbezogenen Aktualität der Darstellung zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer hat zu seiner Person, zu seinen Lebensumständen in Syrien, zu seiner Ausreise aus Syrien, zu seinen Demonstrationsteilnahmen und zu seiner Ablehnung, den Militärdienst bei der syrischen Armee zu absolvieren bzw. sich an der Seite der syrischen Armee am bewaffneten Konflikt in Syrien zu beteiligen, nachvollziehbare, substantiierte und (teilweise) mit Urkunden belegte Angaben gemacht und es besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln. Von einem derartigen Sachverhalt ist im Wesentlichen bereits die belangte Behörde ausgegangen, zumal sie diesen Tatsachenangaben des Beschwerdeführers nicht (beweiswürdigend) entgegen getreten ist. Dass der Beschwerdeführer als Gegner der syrischen Regierung anzusehen ist und (bereits) in Syrien an oppositionellen, gegen die syrische Regierung gerichteten Demonstrationen teilgenommen hat, ist anhand des Vorbringens des Beschwerdeführers glaubwürdig, überdies hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren Lichtbilder hinsichtlich seiner Demonstrationsteilnahmen in Syrien vorgelegt. Auch die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung zugrunde, dass der Beschwerdeführer sich an regimekritischen Demonstrationen in Syrien beteiligt hat (sie maß diesem Sachverhalt lediglich keine asylrechtliche Relevanz zu). Dass der Beschwerdeführer auch in Österreich gegen das syrische Regime demonstriert hat, hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21.07.2014 glaubwürdig dargelegt und mit der Vorlage von Lichtbildern belegt. Dass sich der Beschwerdeführer - auch öffentlich - gegen das syrische Regime und für die kurdische Volksgruppe engagiert, ist glaubwürdig und mit dem persönlichen/familiären Hintergrund des Beschwerdeführers im Einklang stehend. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren eine Haltung dargelegt, die Kritik am syrischen Regime und am syrischen Staatspräsidenten nimmt sowie auf die kurdische Identität bzw. auf kollektive Rechte der Kurden sowie auf Einhaltung der Menschen- und Bürgerrechte abstellt. Dass der Beschwerdeführer ein Anhänger des syrischen Regimes wäre oder ein Befürworter der Vorgehensweise der syrischen Regierung gegenüber dem syrischen Volk oder den Kurden, wurde von der belangten Behörde nicht festgestellt. Dass dem Beschwerdeführer - wie von ihm vorgebracht - die unerlaubte Ausreise aus Syrien gelang, er aufgrund seines Alters wehrdienstpflichtig ist, aber seiner Wehrdienstpflicht bisher noch nicht nachgekommen ist, und er es ablehnt, den Militärdienst zu leisten und an der Seite der syrischen Regierung zu kämpfen, ist anhand des Vorbringens des Beschwerdeführers glaubwürdig und wurde von der belangten Behörde ebenfalls nicht in Zweifel gezogen. Angesicht der Asylrelevanz bereits dieses - von der belangten Behörde als "glaubhaft" zugrunde gelegten - Sachverhaltes kann es im konkreten Fall dahingestellt bleiben, ob das - von der belangten Behörde als "nicht glaubhaft" erachtete - Vorbringen des Beschwerdeführers zu der ihm in Syrien (unmittelbar) drohenden Einziehung zum Militärdienst bei der syrischen Armee zur Gänze bzw. zum Teil der Wahrheit entspricht, wobei allerdings anzumerken ist, dass die belangte Behörde Sachverhaltsfeststellungen zur Militärdienstpflicht und zur Rekrutierungssituation in Syrien getroffen hat, die die vom Beschwerdeführer geäußerte Befürchtung, ihm drohe in Syrien - aufgrund seines Alters - die Einziehung (allenfalls in Form einer zwangsweisen Mitnahme des Beschwerdeführers bei einer Kontrolle bei den Checkpoints der syrischen Regierung) zu den Streitkräften der syrischen Armee, bestätigen.

In Bezug auf die Gefahr einer Verfolgung durch das syrische Regime kann vor dem Hintergrund der Feststellungen der belangten Behörde zu den Verhältnissen in Syrien bzw. der diesen zugrundeliegenden Berichte davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr syrischer Staatsangehöriger (ehemaliger Einwohner Syriens) vom Ausland nach Syrien von den syrischen Behörden registriert wird und die Rückkehrer mit einer "Kontrolle" etwa im Hinblick auf begangene strafrechtliche Delikte und eine oppositionelle Gesinnung bzw. auf die Zugehörigkeit/Nähe zu einer gegnerischen Konfliktpartei zu rechnen haben, und dass die Kriterien, nach welchen seitens der syrischen Regierung die Zuordnung als "Regimegegner/Oppositioneller" erfolgt, weit sind und dass davon neben exponierter oppositioneller oder regimekritischer Betätigung und Meinungsäußerung jedenfalls auch (vermeintlich) illoyale Handlungen und (vermeintliche) Nahebeziehungen zu "Oppositionellen" erfasst sind. Damit steht im Einklang, dass der Einschätzung von UNHCR zufolge das syrische Regime (wie auch andere Konfliktparteien) eine breite Auslegung anwendet (anwenden), wen es (sie) als "oppositionell" bzw. der gegnerischen Seite zugehörig betrachtet (betrachten), dafür reichen etwa familiäre Verbindungen der Person, ihr religiöser oder ethnischer Hintergrund oder einfach ihre Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfeindlich" (bzw. "regierungsfreundlich") gilt, aus (s. UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II vom 22. Oktober 2013 und Update III vom Oktober 2014 ). Im Bericht des UK Home Office, Operational Guidance Note Syria vom 21.02.2014 wird etwa ausgeführt, dass es als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung gilt, im Ausland Asyl zu beantragen, was das Risiko, verhaftet zu werden, erhöht, und dass die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist. Ausgehend von den (etwa im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27.09.2010) dokumentierten Fällen von Inhaftierung und Folter von (von den syrischen Behörden als "oppositionell" eingestuften) Rückkehrern ist nicht anzunehmen, dass mit Ausbruch/Verschärfung des bewaffneten Konfliktes zwischen der syrischen Regierung und oppositionellen Kräften sich die Situation von nach Syrien zurückkehrenden Personen, die seitens der syrischen Regierung als "oppositionell" betrachtet werden, im Hinblick auf deren "Behandlung nach der Rückkehr" verbessert haben könnte, vielmehr ist (auch) diesbezüglich von einer Verschärfung der Situation auszugehen (auch der Bericht des UK Home Office Punkt 3.21.5., spricht von einer seither brutaleren Vorgehensweise der syrischen Regierung gegenüber Personen, die als oppositionell angesehen werden).

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht somit fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zuerkennung des Asylstatus:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66).

3.2.2. Die Einschätzung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen können, ist aus folgenden Gründen nicht zu teilen:

Bei der gebotenen prognostischen Beurteilung der Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers in Syrien (bei einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise) liegt die Einschätzung nahe, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines spezifischen persönlichen Profils und seiner Herkunft in das Blickfeld der syrischen Sicherheitsbehörden als "Oppositioneller" geraten wird. Es kann nämlich unter den Gegebenheiten in Syrien davon ausgegangen werden, dass sich die syrische Regierung - insbesondere aufgrund des bewaffneten Konfliktes in Syrien, in welchem das syrische Regime eine Konfliktpartei ist - für strafrechtliche Delikte, politische (oppositionelle) Aktivitäten und "abweichende Meinungen" der Staatsbürger und Einwohner Syriens, insbesondere auch jener, die vom Ausland nach Syrien zurückkehren, interessiert und dass öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen, etwa auch regimekritische Demonstrationen, durch das syrische Regime - sogar im Ausland - beobachtet werden. Im Lichte dessen, dass der Beschwerdeführer ein Gegner der syrischen Regierung ist, der seine oppositionelle Meinung bereits im Zuge von Demonstrationen in Syrien und in Österreich öffentlich zum Ausdruck gebracht hat, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer deshalb - sofern die syrischen Behörden aufgrund der Beobachtung regimekritischer Aktivitäten auch bzw. sogar im Ausland nicht bereits ohnehin Kenntnis von der oppositionellen politischen Betätigung des Beschwerdeführers erlangt haben - jedenfalls bei einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien in das Blickfeld der syrischen Sicherheitsbehörden als "Oppositioneller" geraten wird, zumal der Berichtslage (vgl. zB das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 03.03.2014) zufolge bei einer Einreise/Rückkehr von Regierungskritikern (als regierungskritisch angesehenen Personen) nach Syrien mit Verhaftung, Verhör, Haftstrafe und Repressionsmaßnahmen gerechnet werden kann. Selbst wenn der Beschwerdeführer daher - wie von der belangten Behörde angenommen - (wegen seiner Demonstrationsteilnahmen) vor seiner Ausreise nicht ins Visier der syrischen Regierung geraten und der Beschwerdeführer seitens des syrischen Regierung bisher unbehelligt geblieben ist, ließe sich bei der konkreten Sachlage noch nicht ableiten, dass er bei einer Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien mit dem gleichen Desinteresse der syrischen Regierung rechnen könnte (vgl. zB VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939; vgl. auch VwGH 28.03.1996, 95/20/0027, wonach die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraussetzt, dass eine Verfolgung bereits stattgefunden haben oder bereits konkret angedroht worden sein müsste). Überdies ist anzunehmen, dass sich auch aufgrund der ablehnenden Haltung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Ableistung des Militärdienstes an der Seite des syrischen Regimes für dieses das Bild ergibt, dass der Beschwerdeführer kein Sympathisant des syrischen Regimes ist und das syrische Regime nicht unterstützt, sondern vielmehr ein Verräter und Überläufer, der eine "abweichende Meinung"/regimefeindliche Gesinnung hat und oppositionelle Kräfte unterstützt. Da der Beschwerdeführer dadurch, dass er unerlaubt aus Syrien ausgereist ist und einen Asylantrag gestellt hat, darüber hinaus ein Verhalten gesetzt hat, das aus Sicht des syrischen Regimes als illoyal angesehen werden könnte, ist mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich beim syrischen Regime der vom Beschwerdeführer gewonnene Eindruck eines "Oppositionellen" noch weiter erhärten wird. Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist und der Beschwerdeführer auch (bzw. umso mehr) einer politisch oppositionellen Haltung verdächtigt werden könnte, weil der Beschwerdeführer Kurde ist und aus einer (vermeintlich) "regimefeindlichen" Region stammt, zumal in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers der syrischen Regierung gegenüber kritische bzw. für kurdische Selbstverwaltungsrechte bzw. für die Demokratisierung Syriens eintretende syrisch-kurdische Gruppierungen aktiv sind (waren) (zu einer unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435). Es sind auch keine substantiellen Hinweise zu erkennen, die dafür sprechen würden, der Beschwerdeführer könnte in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben, den Eindruck (Vorwurf) einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften.

Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der Situation in Syrien in Bezug auf die Verfolgung von - jedweden - "Oppositionellen" muss in der gegebenen Fallkonstellation die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung durch die syrische Regierung in Syrien (bei einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise) als "wohlbegründet" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention angesehen werden. Bei der gebotenen Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren ist ein erhebliches Risiko für den Beschwerdeführer, von den syrischen Behörden als "Oppositioneller" angesehen und verfolgt zu werden - und damit das Vorliegen der "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung im Sinne der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - zu bejahen (zum Erfordernis einer Gesamtbetrachtung vgl. etwa VwGH 27.04.2006, 2003/20/0181).

Diese Prognose steht im Einklang mit der Einschätzung des UNHCR zu Syrien (s. International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom Oktober 2014). Danach zählen zu den Risikogruppen einer - asylrelevanten - Gefährdung in Syrien etwa Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden;

Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden;

Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben) und etwa Angehörige ethnischer Minderheiten, einschließlich Kurden. Der Beschwerdeführer unterfällt - insbesondere bzw. bereits - als (vermeintlicher) "Oppositioneller" der syrischen Regierung dem von UNHCR beschriebenen Risikoprofil von Personen, die wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention benötigen (zur Indizwirkung einer derartigen Einschätzung des UNHCR vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182).

Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist im vorliegenden Fall gegeben, da der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers jedenfalls wesentlich in der ihm zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung zu sehen ist. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung kann im Übrigen in Anknüpfung an die seitens des Verfolgers nur unterstellte politische Gesinnung gegeben sein (z.B. VwGH 14.05.2002, 98/01/0327).

Die Vorgehensweise der syrischen Behörden/der syrischen Regierung gegenüber Personen mit (vermeintlicher) oppositioneller Gesinnung und auch gegenüber der Zivilbevölkerung, jede potentielle Gefahr für den Staat und jede vom Regime abweichende Meinung - durch Einsatz von rechtsstaatlich unvertretbaren Mitteln (sichtlich auch aus "generalpräventiven" Gründen) - schon im Keim zu ersticken, legt den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer wegen der (ihm seitens der syrischen Behörden zugeschriebenen) oppositionellen Gesinnung mit großer Wahrscheinlichkeit mit staatlichen Repressionen und mit einer Bestrafung/Beseitigung zu rechnen hat und er daher der erheblichen Gefahr unterliegt, Opfer von Misshandlung, Folter, Tötung oder "Verschwindenlassen" zu werden. Aus den Feststellungen der belangten Behörde lässt sich ableiten, dass etwa als oppositionell eingestufte Personen - ganz allgemein - unverhältnismäßige "Behandlungen" zu gewärtigen haben. Dass bei - im Fall des Beschwerdeführers drohenden - gravierenden Menschenrechtsverletzungen bis hin zur Tötung die Intensität der Verfolgungshandlung zu bejahen ist, bedarf keiner weiteren Erörterung.

Das Bestehen einer "Bürgerkriegssituation" schließt die Flüchtlingseigenschaft nicht aus, vielmehr kann - wie fallbezogen - die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer mit Konventionsgründen in Zusammenhang stehenden Gefahr, von Eingriffen erheblicher Intensität betroffen zu sein, auch in "Bürgerkriegssituationen" zu bejahen sein.

Bei diesem Ergebnis waren weitere für die Zuerkennung des Asylstatus allenfalls bedeutsame Fragen, insbesondere dahingehend, ob im Fall des Beschwerdeführers eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention allein wegen "Wehrdienstverweigerung" zu bejahen ist und ob der Beschwerdeführer - als Kurde - in Syrien eine asylrelevante Verfolgung durch (radikal)islamistische oppositionelle Gruppierungen ("Dahesh") oder durch kurdische Truppen zu gewärtigen hat, nicht mehr zu beantworten.

3.2.3. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503; 25.11.1999, 98/20/0523).

Im vorliegenden Fall ist schon nicht ersichtlich, in welchem Teil Syriens der Beschwerdeführer vor der ihm drohenden staatlichen Verfolgung sicher wäre. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass oppositionelle Gruppierungen bzw. nichtstaatliche Akteure bzw. die (Teile des Nordens und Nordostens Syriens kontrollierenden) kurdischen Parteien und ihre Streitkräfte in einem Teil Syriens eine gefestigte territoriale Kontrolle ausüben würden und imstande wären, effektive Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung bereitzustellen, sodass die Inanspruchnahme eines solchen Schutzes eher theoretischer Natur ist. Zudem ist den Feststellungen (der Behörde) zu entnehmen, dass die (Sicherheits)Lage im gesamten syrischen Staatsgebiet prekär ist, sodass sich daraus ergibt, dass dem Beschwerdeführer die Einreise (der Aufenthalt) in einen (in einem) anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar ist. Eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer ist daher nicht gegeben, wovon bereits die belangte Behörde hinsichtlich ihrer Entscheidung, dem Beschwerdeführer bei identem Sachverhalt (hinsichtlich der prekären Lage in Syrien) subsidiären Schutz zu gewähren, ausgegangen ist.

3.2.4. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.

Gemäß § 6 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, 1. wenn und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt; 3. er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder 4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX rechtskräftig wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Wochen (Probezeit drei Jahre) verurteilt. Ein Ausschlussgrund im Sinne des Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und des § 6 AsylG wurde damit nicht gesetzt.

3.3. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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