L519 1417923-1•BVwG L519 1417923-1
L519 1417923-1Bundesverwaltungsgericht24.06.2015
Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Intensität,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, politische Aktivität,<br/>Übergangsbestimmungen
L519 1417923-1/14E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 11.5.2015 MÜNDLICH VERKÜNDETEN
ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Volksrepublik Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.1.2011, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.05.2015 zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 und 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005, BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Volksrepublik Bangladesch, brachte nach illegaler Einreise am 12.03.2010 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
I.2. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. einem Organwalter der belangten Behörde brachte der BF im Wesentlichen Folgendes vor:
Den Entschluss zur Ausreise habe der BF im Dezember 2009 gefasst. Er sei seit 2000 Mitglied der BNP in seiner Heimatstadt XXXX gewesen. Vorerst wäre er nur Sympathisant gewesen, später habe er mehrere Tätigkeiten für die Partei ausgeübt. Eine bestimmte Funktion habe er nicht inne gehabt. Ihm sei von Mitgliedern der Awami League ( AL) seit deren Machtergreifung damit gedroht worden, wenn er mit seiner Parteitätigkeit (Teilnahme an Versammlungen und Umzügen, Besuche im Parteibüro) nicht aufhört, würde er umgebracht werden. Die Mitglieder der AL seien Terroristen. Man habe ihn auch gesucht und hätte die regierende Partei ihn überall finden können. Da er Angst um sein Leben gehabt habe, sei er geflohen.
I.3. Dem BF wurden im Rahmen der zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.07.2010 Länderfeststellungen zur Stellungnahme ausgehändigt.
In der entsprechenden Stellungnahme vom 10.08.2010 wurde ausgeführt, dass den Länderfeststellungen grundsätzlich zuzustimmen sei, es würden jedoch Berichte über die notorisch hohe Bereitschaft zu politischer Gewalt fehlen.
Vorgelegt wurden:
? Bestätigung der Hausärztin über eine Behandlung am 14.07.2010 und 03.08.2010 ohne Angabe des Behandlungsgrundes
? Bestätigung der Gemeinde XXXX über die Identität und Staatsangehörigkeit des BF, ausgestellt vom Präsidenten der XXXX vom 10.05.2010
? Bestätigung der nationalistischen Studentenpartei Bangladesch, XXXX vom 11.05.2010, ausgestellt vom Präsidenten
? Bestätigung der nationalistischen Studentenpartei Bangladesch, XXXX vom 19.05.2010, ausgestellt vom Präsidenten
? Kopie der ID-Card des BF, der Verbleib der Original Karte sei fraglich, von der Frau sei nur eine Kopie gefunden worden
I.4. Die belangte Behörde veranlasste eine Überprüfung der Identitätsbestätigung der Gemeinde sowie der Bestätigung der Studentenpartei BNPS.
Der Bericht über die kriminaltechnische Untersuchung des Bundeskriminalamtes langte am 17.01.2011 bei der belangten Behörde ein. Ausgeführt wurde darin, dass bezüglich der Ausstellungsmodalitäten der Bestätigungen keine gesicherten Kenntnisse oder Vergleichsmaterialen vorlagen, weshalb die Authentizität des Formularvordruckes nicht festgestellt werden konnte und auch keine Beurteilung der Ausstellungsmodalitäten möglich war. Bei der Untersuchung der personenbezogenen Elemente (Ausfüllschriften / Lichtbild) sowie der Stempelabdrucke ergaben sich unter Berücksichtigung des aktuellen Kenntnisstandes keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung.
I.5. Am 17.01.2011 langte bei der belangten Behörde ein Mail der XXXX ein. Der BF wurde demnach am 14.01.2011 infolge einer illegalen Reisebewegung in Deutschland angehalten und festgenommen. Im Rahmen von Telefonaten mit den zuständigen Behörden in Deutschland konnte in Erfahrung gebracht werden, dass sich der BF seit 15.01.2011 in der JA XXXX befand und dort jedenfalls bis XXXX 2011 untergebracht sein wird. Nach der Abmeldung in Österreich konnte damit eine verlässliche Abgabestelle für die Zustellung des zu erlassenden Bescheids ermittelt werden.
I.6. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik Bangladesch nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik Bangladesch verfügt (Spruchpunkt III.).
I.7.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF hinsichtlich der angeführten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates mit folgender Begründung als unglaubwürdig:
"Dabei steht die Vernehmung des Asylwerbers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründeten Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftliche Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (Erkenntnis des VwGH vom 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).
Wenngleich die Ausführungen zum Fluchtweg nicht asylrelevant sind, so vermögen sie doch ein Indiz für die Gesamtbewertung der Glaubwürdigkeit einer Person darzustellen. Nicht glaubhaft sind wie bereits ausführlich geschildert die von Ihnen in diesem Zusammenhang getätigten Aussagen, betreffend dem Reisebeginn, der Reisedauer bzw den Aufenthaltszeiten in den bereisten Staaten, die vorgebrachte Unkenntnis der Aufenthaltsstaaten und der verwendeten Transportmittel.
Ob des Faktums, dass es eine notorische Tatsache ist, dass Reisende Wahrnehmungen über ihre Reisebewegung machen, ist davon auszugehen, dass Sie - aus welchen Gründen immer - danach getrachtet haben, wesentliche Teile Ihrer Reise nach Österreich bewusst zu verschleiern. Nach allgemeiner Lebenserfahrung könnte von Ihnen wie von jedem Reisenden erwartet werden, dass Sie zumindest die bereisten Länder bzw. Reisestationen - auch wenn Sie mit Hilfe eines Schleppers unterwegs waren - anführen können.
Betreffend die Schilderungen zu Ihrer Reise und den dazu ergangenen Erwägungen und der daraus erfolgten Würdigung wird auf die bereits zuvor geschilderten Darstellungen verwiesen.
Unter einer Gesamtbetrachtung der Schilderung Ihres Reiseweges konnten Sie den von Ihnen vorgebrachten Reiseweg aufgrund der teilweise widersprüchlichen und vagen Schilderungen, sowie der Abweichung Ihrer geschilderten Reisezeiten zu den vorliegenden Fakten, nicht plausibel darstellen und demzufolge nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit glaubhaft machen.
Mit Ihren Angaben zu den Gründen Ihrer Ausreise vermochten Sie - wie nachstehend ausgeführt - eine Verfolgungsgefahr in der Heimat nicht glaubwürdig darzulegen. Die Behauptung einer konkreten Verfolgung durch die Mitglieder der Awami League kann nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, der aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit, wie nachstehend begründet, keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden kann. Um den Erfordernissen der Glaubwürdigkeit zu genügen, muss das Vorbringen des Asylwerbers nämlich hinreichend substantiiert sein, weshalb eine bloß vage Schilderung entscheidender Umstände für eine Glaubhaftmachung der asylrechtlichen Relevanz der Erlebnisse des Antragstellers nicht ausreicht. Weiters muss das Vorbringen, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Überdies muss - wie bereits zuvor ausgeführt - das Vorbringen plausibel sein, das heißt mit den Tatsachen oder den allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.
Bei der Beurteilung dieses Vorbringens muss jedenfalls auch mitberücksichtigt werden, dass Sie - menschlich durchaus verständlich - ein gravierendes Interesse am positiven Ausgang Ihres Asylverfahrens haben, was natürlich auch zu verzerrten Darstellungen tatsächlicher Geschehnisse oder zu gänzlich falschen Vorbringen führen kann.
Einerseits wird festgestellt, dass Sie sich zwar bemühten, ein in sich homogenes Vorbringen zu erstatten, was Ihnen bei dessen grober Betrachtung auch gelang. Andererseits konnten Sie aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich im Vorbringen in nicht unwesentlichen Punkten Widersprüche bzw. erhebliche Unplausibilitäten auftun, welches dieses letztlich wie nachfolgend ausgeführt als nicht glaubwürdig erscheinen lassen.
Als einzigen Grund für das Verlassen von Bangladesch brachten Sie trotz wiederholter Nachfrage alleine den Sachverhalt um die Probleme mit den Mitgliedern der rivalisierenden Partei der Awami League vor.
Betreffend der Bedrohungslage gaben Sie in der Erstbefragung am 12.03.2010 kurz und vage an, dass Sie Angehöriger der BNP-Partei wären - was Sie zu diesem Zeitpunkt durch keinerlei Bescheinigungsmittel belegen konnten - und wegen Ihrer politischen Gesinnung durch Mitglieder der Awami League mit dem Umbringen bedroht würden. Aus Angst hätten Sie das Land verlassen. Eine weitere konkrete Ausführung - insbesondere eine zeitliche Einschränkung in Bezug auf die Aktualität - erfolgte nicht.
In der folgenden Einvernahme am 22.03.2010 gaben Sie an, bereits seit dem Jahr 2000 Mitglied der BNP-Partei zu sein. Betreffend der Bedrohungslage gaben Sie an, drei bis vier Mal telefonisch bedroht worden zu sein und aufgefordert worden wären, Ihre politische Tätigkeit einzustellen. Weiter brachten Sie - ohne dies näher zu begründen bzw substantiiert und demzufolge nachvollziehbar darzustellen - vor, dass Sie gesucht worden wären und wenn Sie gefunden worden wären diese Sie umgebracht hätten. Dabei führten Sie befragt zu Ihrer politischen Tätigkeit an, nur an diversen Veranstaltungen und Umzügen - ohne dies näher zu beschreiben - teilgenommen zu haben. Da seit Machtergreifung durch die Awami League die Lage für Sie schlecht geworden wäre und sich keine Besserung eingestellt habe, hätten Sie Bangladesch verlassen.
In der abschließenden Einvernahme am 29.07.2010 gaben Sie konkret zum Fluchtgrund befragt im Rahmen Ihrer freien Erzählung knapp in zwei Sätzen vage an, dass Sie vier bis fünf Mal telefonisch von Angehörigen der gegnerischen Partei bedroht worden wären und Sie von denen in Ihrem Geschäft gesucht worden wären. Pauschal führten Sie noch an, dass die Awami League Angehörigen Terroristen wären und wenn Sie durch diese Leute gefunden worden wären, Sie umgebracht worden wären.
Abweichend von der bisherigen Schilderung gaben Sie auf die Frage nach dem Zeitraum der Bedrohung an, dass Sie seit der Machtergreifung (Dezember 2008) bedroht worden wären, ohne nähere Angaben dazu machen zu können. Weiter befragt gaben Sie zweifelsfrei an, bereits seit dem Jahr 2000 Mitglied der Partei gewesen zu sein und nie Probleme gehabt zu haben. Anzuführen ist hier, dass die Rivalität der genannten Parteien historisch gewachsen bereits über Jahrzehnte besteht und Sie nicht schlüssig nachvollziehbar schildern konnten, warum Sie zuvor keine Probleme hatten und plötzlich mit Ende 2008 bzw Anfang 2009 bzw wie später geschildert seit Juli 2009 plötzlich Probleme gehabt hätten. Abweichend von der eingehenden Schilderung gaben Sie weiter an, erst im Juli 2009 erstmals telefonisch bedroht worden zu sein. Dabei habe es drei bis vier telefonische Drohanrufe im Zeitraum zwischen Juli 2009 und Dezember 2009 gegeben. Sie hätten nie einen persönlichen Kontakt gehabt bzw kam es nie zu Repressalien Ihnen gegenüber durch Mitglieder der Awami League. Widersprüchlich und vage gaben Sie dann wieder an, dass Sie persönlich attackiert worden wären, demzufolge Ihnen mangelnde Glaubwürdigkeit vorgehalten wurde und Sie dem nicht substantiiert entgegen treten konnten. Im Zuge des Vorhalts bei der Einvernahme konnte auch zweifelsfrei festgestellt werden, dass Sie als deutlich wahrnehmbare Realkennzeichen nervös an Ihrem mitgeführten Rucksack zu hantieren begannen und auch zweifelsfrei trotz wiederholter Befragung einer konkreten Beantwortung ausgewichen waren. Weiter führten Sie wieder aus, dass Sie aufgrund der bloßen Telefonbedrohungen - und nicht aufgrund der als nicht nachvollziehbaren Repressalien - sich im Dezember entschlossen hätten, das Land zu verlassen.
In Folge der weiteren Befragung verstrickten Sie sich in widersprüchliche und zum Teil einfach nicht logisch nachvollziehbare Darstellungen zur Bedrohungslage. Einerseits gaben Sie an, nur telefonisch bedroht worden zu sein. Weiter führten Sie an, dass Leute der Awami League in Ihrem Geschäft gewesen wären, Sie aber nie im Geschäft waren, als diese Leute kamen, so dass es keinen persönlichen Kontakt gegeben hätte. Dann führen Sie auch an, dass Sie durch die Leute der Awami League überall in Bangladesch - trotz der großen Einwohnerzahl und dem fehlenden Meldesystem - gefunden werden könnten. Dies steht der Aussage entgegen, als Sie zwar eine Bedrohungslage über zumindest ein halbes Jahr geltend machten, diese Leute auch Ihre Telefonnummer gehabt hätten, Sie aber nie persönlich kontaktiert und bedroht hätten.
Auf Vorhalt der Indizien, welche gegen Ihre Glaubwürdigkeit sprechen, entgegneten sie wenig substantiiert, dass Sie die Wahrheit gesagt hätten und nicht wüssten warum die beiden mit Ihnen gleichzeitig eingereisten bengalischen Asylwerber (AIS XXXX und XXXX) ein annähernd identes Fluchtvorbringen hatten.
Auf weiteren Vorhalt dass es nicht nachvollziehbar ist, dass trotz einer behaupteten Mitgliedschaft seit dem Jahr 2000 eine plötzliche Verfolgung nicht schlüssig nachvollziehbar sei senkten Sie trotz wiederholter Befragung wortlos den Kopf, was zweifelsfrei als Realkennzeichen einer mangelnden Glaubwürdigkeit zu werten ist. Weiter antworteten Sie nur kurz und vage, ohne substantiiert auf die konkrete Frage einzugehen, dass Sie nur die Wahrheit gesagt hätten.
Auch die mehrmals zugesagte Vorlage von Beweismittel, welche jedoch nicht erfolgt war, konnten Sie nicht nachvollziehbar begründen und gaben einfach an, dass Sie diese Aufforderung nicht kapiert hätten.
Aus der Tatsache, dass die später in Vorlage gebrachte Mitgliedsbestätigung der BNP-Partei, datiert mit 11.05.2010, lange nach dem Verlassen von Bangladesch ausgestellt wurde, Sie keinerlei Funktionär der Partei waren und lediglich gelegentlich an Veranstaltungen der Partei als einfaches Mitglied teilgenommen hätten, ist das weiter Ihr Fluchtvorbringen vorgelegte Bestätigungsschreiben des Präsidenten der Nationalen Studentenpartei Bangladesch als Gefälligkeitsschreiben bzw nicht authentisches Schreiben zu qualifizieren. Begründend ist anzuführen, dass es nicht nachvollziehbar bzw widersprüchlich erscheint, als Sie zweifelsfrei angegeben hatten, nur gelegentlich an Veranstaltungen teilgenommen zu haben, im Schreiben aber bestätigt wird, dass Sie die Partei in allen Bereichen unterstützt und an vielen Sozialprojekten mitgewirkt hätten. Auch die Darstellung, dass Sie von Führern der Awami League bedroht würden, steht Ihren Schilderungen im Widerspruch, als Sie lediglich angeführt hatten, von Mitgliedern der Awami League telefonisch bedroht worden zu sein, ohne jegliche Ausführungen zu den Personen machen zu können, demnach es Ihnen auch unbekannt gewesen sein musste, welche Funktion diese Bedroher in der Awami League gehabt haben.
Auch der Hinweis, dass Sie der Präsident persönlich gut kenne steht mit Ihrer Darstellung, dass Sie einfaches Mitglied und gelegentlicher Teilnehmer von Parteiveranstaltungen waren, im Widerspruch.
Insgesamt sind die vorgelegten Schriftstücke, in Bezug auf welche durch die BKA-Dokumentenprüfung keine Feststellungen über Authentizität und Echtheit gemacht werden konnte, als Gefälligkeitsschreiben bzw. nicht authentische Schreiben zu qualifizieren, da wie notorisch bekannt, solche Schreiben in Bangladesch gegen Bezahlung leicht erhältlich sind. Ein Indiz dafür ist auch, dass Sie diese Dokumente nicht sogleich bei Ihrer Antragstellung in Vorlage bringen konnten, und die Ausstellungszeitpunkte ohne zeitlichen Konnex mit der vorgebrachten Parteizugehörigkeit bzw. Bedrohungslage lange nach Ihrem Verlassen von Bangladesch an irgendeine andere Person ausgestellt und übergeben und an Sie im Postweg übermittelt wurde und Sie auch lange Zeit brauchten, um diese Schreiben zu besorgen, was als wesentliches Indiz einer bezahlten Ausstellung zu werten ist.
Abgesehen dieser Tatsache und der widersprüchlichen Ausführungen zu der Bedrohungslage und der daraus abgeleiteten mangelnden Glaubwürdigkeit ist anzumerken, dass selbst bei Annahme der tatsächlich erfolgten telefonischen Bedrohung, welche drei bis fünfmal in einem halben Jahr erfolgt wäre, ohne dass diese von konkreten persönlichen Bedrohung begleitet gewesen wäre und es laut Ihrer Aussage zu keinerlei Repressalien gekommen war, um Handlungen von Privatpersonen handelt, die jener von der Judikatur geforderten Intensität der Verfolgungshandlungen entbehrt, dass von einer Verfolgungshandlung iSd GFK auszugehen wäre, so dass es Ihrem Fluchtvorbringen jedenfalls auch dem wesentlichen Element der Verfolgung ermangelt und somit nicht asylrelevant wäre.
Bestärkt wird diese Annahme auch durch die Tatsache, dass Sie - wie Sie es durch Ihre Aussage zweifelsfrei bestätigen - niemals den staatlichen Schutz durch Einschaltung der Polizei in Anspruch genommen hatten.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die landeskundlichen Feststellungen und den darin dokumentierten Umstand hinzuweisen, dass es - sollten Sie in eventu tatsächlich telefonisch bedroht worden sein - sich bei derart geschilderten Bedrohungen lediglich um Einschüchterungsversuche ohne jeglicher Ernsthaftigkeit einer Verfolgung handelt, was demzufolge mit der Feststellung, dass es an jedweder Intensität der Handlungen ermangelt, dass diese als Verfolgung im Sinne der GFK zu werten wären.
Bestätigend für diese Annahme kommt in Ihrem konkreten Fall hinzu, dass laut Ihren eigenen Schilderungen die wiederholten Bedrohungen bereits seit geraumer Zeit gegenwärtig waren und niemals Anlass bzw derart intensiv waren, dass Sie das Land verlassen hätten müssen bzw in Ihrer zehnjährigen Parteimitgliedschaft lediglich vier telefonische Drohanrufe keineswegs eine Verfolgung darstellen würden.
Ausdrücklich gaben Sie schlüssig nachvollziehbar und somit glaubhaft an, abgesehen der genannten Umstände niemals persönlich Probleme mit Ämtern und Behörden in Ihrem Herkunftsstaat und auch keine weiteren Probleme gehabt zu haben.
Unabhängig von der Feststellung und der dazu ergangenen Erwägungen Ihrer mangelnden Glaubwürdigkeit sind die von Ihnen angegebenen Gründe für das Verlassen Ihres Herkunftsstaates als nicht asylrelevant zu erachten. Das begründet sich mit den vorliegenden Tatsachen, dass es sich bei der behaupteten gegen Sie vorliegenden Bedrohungslage keinesfalls um eine staatliche Verfolgung aufgrund Ihrer politischen Tätigkeit bei der zweitgrößten im Parlament etablierten und erlaubten Partei handelt und diese behauptete Verfolgung aufgrund der gegebenen Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen, die Sie mangels Anzeigenerstattung nie in Anspruch genommen hatten, auch nicht dem Staat zugerechnet werden kann. Dem entsprechend wird durch die landeskundlichen Feststellungen dokumentiert, dass es regional zu politisch motivierten Übergriffen der Polizei kommen kann, diese jedoch nicht systematisch sind und auch nicht einseitig einer Partei zuordenbar sind, sondern sich die Lage der politischen Ausrichtung der Polizei regional sehr unterschiedlich darstellt. Dazu ist auf die bereits ergangen Erwägungen bzw. Feststellungen der landeskundlichen Feststellungen zu verweisen, demzufolge diese mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht der Awami League zuzuordnen ist.
In eventu - sollte sich nach Bescheiderlassung ein gegenteiliger Sachverhalt bewahrheiten - steht Ihnen jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative offen, was auch zweifelsfrei durch die vorliegenden landeskundlichen Feststellungen dokumentiert ist. Dazu ist anzuführen, dass es in Bangladesch kein mit Österreich vergleichbares Meldewesen gibt und demnach eine Unterkunftnahme unter weitgehender Anonymität der Person in einer der zahlreichen (Millionen) Großstädte in Bangladesch möglich ist.
Unter einer Gesamtbetrachtung aller vorliegenden Tatsachen/Indizien unter Berücksichtigung Ihrer Aussagen in den wiederholten Einvernahmen und der mangelnden Mitwirkung bei der Glaubhaftmachung Ihres Fluchtvorbringens, konnten Sie unter Berücksichtigung aller Umstände Ihren geschilderten und behaupteten Fluchtgrund nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit glaubhaft machen. Vielmehr konnte unter Einbeziehung aller Erkenntnisse und den dazu ergangenen Erwägungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der vorgebrachte Sachverhalt als Fluchtgrund nicht glaubhaft gemacht werden konnte, was vielmehr die Annahme rechtfertigt, dass Sie Bangladesch aufgrund anderer nicht näher begründbarer Umstände verlassen haben, so dass Ihr Antrag unter Zugrundelegung der gegenständlichen Beweiswürdigung vollinhaltlich abzuweisen war."
Ergänzend hielt die belangte Behörde zu den Angaben zur Reiseroute fest:
"Betreffend Ihre Angaben zur Reise und den wiederholten Schilderungen ergibt sich vor allem daraus ein gewisser Widerspruch, als Sie bereits den Zeitpunkt des Antritts der Reise unterschiedlich genannt haben. So gaben Sie zu Beginn des Verfahrens in der Erstbefragung an, mit XXXX 2010 Bangladesch in Richtung Indien legal mit einem Visum für Russland verlassen zu haben. Dem widersprechend führten Sie wiederholt in der Einvernahme am 22.03.2010 (Seite 4) an, bereits im Dezember Bangladesch mit einem Visum für Indien verlassen zu haben. Die Weiterreise von Indien aus wurde gleichfalls unterschiedlich geschildert. So gaben Sie anfangs in der Erstbefragung zweifelsfrei an von New Dheli nach Moskau gereist zu sein und dort vier Tage in einem Schlepperquartier untergebracht gewesen zu sein, bevor Sie mit einem LKW weiter gereist wären. In der folgenden Darstellung in der Einvernahme der EASt-West führten Sie dem widersprechend an, 11 Tage in Russland gewesen zu sein. Auch betreffend der LKW-Reise gab es gewisse Abweichungen der Darstellung, als Sie in der Erstbefragung angegeben haben, nur zum Zwecke der Notdurft angehalten zu haben, dem widersprechend Sie in der Einvernahme vor der EASt-West Sie schilderten, wiederholt angehalten zu haben, um Essen zu können. Auch in Bezug auf das Reisedokument gab es nicht nachvollziehbare Schilderungen als Sie zweifelsfrei angegeben hatten, den Reisepass nach Österreich mitgenommen zu haben und andererseits aber dem widersprechend sagten, dass Ihnen der Reisepass durch den Schlepper bereits in Russland abgenommen worden wäre.
In der abschließenden Einvernahme kam es zu weiteren Widersprüchlichkeiten bzw. verstrickten Sie sich mit Ihrer Aussage gegen zweifelsfrei vorliegende Fakten. So gaben Sie wieder wie zu Beginn an, am XXXX 2010 Indien verlassen zu haben, führten aber dann an, nach einem Aufenthalt von eineinhalb Monaten in Indien nach Belarus geflogen zu sein. Weiter in der Schilderung gaben Sie dem widersprechend an, am XXXX 2010 nach Russland geflogen zu sein, wo Sie - von den bisherigen Aussagen die 3. abweichende Zeitangabe - 12 Tage gewesen wären und am 17. bzw. 18.3.2010 nach Österreich weiter gereist wären. Dazu ist festzustellen, dass dies faktisch nicht möglich ist, da Sie bereits am 12.03.2010 Ihren Antrag in Österreich gestellt hatten.
Weiter nachgefragt konnten Sie - trotz einem Aufenthalt von angegebenen eineinhalb Monaten in New Dheli und längeren Aufenthalt in Russland/Weißrussland - keinerlei Angaben über Ihre Aufenthaltsorte machen. Auch in Bezug auf ihre Flugreise verstrickten sie sich in nicht nachvollziehbare Aussagen - wie insbesondere, dass Sie etwa 10 Minuten nach der Landung zu Fuß über das "Vorfeld" des Landeplatzes des Flugzeuges bis zur Ankunftshalle gegangen wären - da diese Schilderungen zweifelsfrei den internationalen Bestimmungen des internationalen Zivilflugrechts (insb. der daraus abgeleiteten Geh- und Fahrordnung und dem Aufenthalt von Zivilpersonen im Sicherheitsbereich eines Flughafens) widersprechen.
Abschließend ist anzumerken, dass sich in Zusammenrechnung aus den genannten Reisezeiten nach Ihrer erstmaligen Schilderung eine nicht nachvollziehbare Lüche von etwa zwei Wochen eröffnet hat, welche Sie - wenn auch durch widersprüchliche Zeitangaben - durch Angabe einer längeren Aufenthaltszeit wahrscheinlich zu korrigieren versucht haben. Absolut widersprüchlich, den Fakten entgegenstehend und in sich nicht stimmig ist jedenfalls Ihre Schilderung, am XXXX 2010 den Flug von New Dehli nach Belarus/Russland durchgeführt zu haben, dann zwölf Tage in Russland gewesen zu sein und am 17. Bzw. 18.3.2010 in weiteren vier Tagen Richtung Europa gereist zu sein, aus dem sich ein Ankunftszeitpunkt am 22.03.2010 ergeben würde, zu dem Zeitpunkt aber aufgrund Ihres Antrages nachweislich bereits zehn Tage in Österreich waren.
Unter einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Indizien und Tatsachen ist Ihre Schilderung zum Reiseweg bzw. -ablauf als nicht schlüssig nachvollziehbar, den Fakten widersprechend und daher auch nicht als glaubhaft zu qualifizieren."
I.7.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Volksrepublik Bangladesch traf die belangte Behörde ausführliche Feststellungen.
I.7.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben des BF dar.
I.8. Der BF wurde im Rahmen der Dublin-Verordnung am XXXX 2011 von Deutschland rückübernommen.
I.9. Gegen gegenständlichen, dem BF in Deutschland zugestellten Bescheid vom 20.01.2011 wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz, abgegeben am Postamt in Deutschland am 08.02.2011, Beschwerde erhoben bzw. in eventu ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.
Die belangte Behörde habe in Verkennung der Verfolgungssituation des BF in Bangladesch den Antrag abgelehnt. Offenbar habe der BF zu wenig präzise seine Fluchtgründe geschildert, da ansonsten die belangte Behörde anders entschieden hätte. Zu Unrecht habe die belangte Behörde den Schilderungen des BF zum Fluchtweg Gewicht beigemessen und hierauf die Unglaubwürdigkeit des BF gestützt. Darüber hinaus sei es unzulässig, aus der zwischenzeitlichen Weiterreise des BF auf ein Desinteresse am Asylverfahren zu schließen. Der BF befinde sich in einem sehr schlechten psychischen Zustand und sei in einer Kurzschlusshandlung nach Deutschland gereist. Dies habe aber nichts mit seinen Fluchtgründen zu tun.
Soweit ihm vorgehalten werde, er habe keine Beweismittel vorgelegt, sei darauf hinzuweisen, dass im Asylverfahren nur Glaubhaftmachung und kein förmlicher Beweis verlangt werde.
Weiters beantragte der BF zum Beweis seines schlechten psychischen Zustandes die Einholung eines psychologischen / medizinischen Gutachtens.
Dem BF hätte zumindest subsidiärer Schutz gewährt werden müssen und wurde der Antrag gestellt, eine Gefährdungssituation des BF im Falle der Abschiebung gemäß Art. 2, 3 und 5 EMRK durch entsprechende Recherchen zu erheben.
Sollte die Zustellung bereits vor dem angenommenen Datum, dem 25.01.2011 erfolgt sein, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, der BF habe sich in Deutschland im Zeitpunkt der Bescheidzustellung in Schubhaft befunden, gestellt.
I.10. Am 17.02.2011 langte bei der belangten Behörde ein Verständigungsformular über die freiwillige Rückkehr durch den BF ein. Am 23.03.2011 langte über die Caritas ein mit 17.03.2011 datiertes und nicht unterschriebenes Verständigungsformular über den Widerruf der freiwilligen Rückkehr beim Asylgerichtshof ein.
I.11. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom XXXX 2013 wurde dem BF rechtliches Gehör eingeräumt und wurde er unter einem aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen sowie zu seiner Integration zu übermitteln.
I.12. Am 28.02.2013 langte eine Stellungnahme des BF beim Asylgerichtshof ein. Der BF führte insbesondere aus, ihm sei eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zugänglich, weil die gegnerische Partei an der Regierung sei und ihn überall finden würde. Staatlicher Schutz sei ihm nicht zugänglich und wurden hierzu Berichte aus dem Jahr 2012 zitiert. Ebenso wurde aus einem aus dem Jahr 2012 stammenden Bericht hinsichtlich Gewalttätigkeiten im Zusammenhang mit politischer Gewalt zitiert.
Die Probleme des BF bestünden nach wie vor und würden Mitglieder der gegnerischen Partei die Ehegattin des BF unter Druck setzen und nach dem BF fragen. Auch das BNP-Hauptbüro bestätige die Verfolgungsgefahr.
Beigelegt wurde der Beschwerde ein englischsprachiger Text, welcher vom BF einem Freund diktiert wurde. Demgemäß sei die Menschenrechtssituation in Bangladesch schlechter als je zuvor. Die Regierung würde die RAB missbrauchen, um Massenverhaftungen, Folter, Entführungen und Ermordungen durchzuführen und sei es ihr Ziel, die Opposition zu schwächen. Der BF würde als Mitglied der Studentenorganisation der BNP der Gefahr der Ermordung durch diese Gruppierung ausgesetzt sein. Beispielhaft wurden einige Fälle samt Quellen hinsichtlich der illegalen Aktivitäten der RAB gegen Aktivisten für die Opposition, datierend zwischen Februar 2013 und 2011angeführt. Der BF wäre logischer Weise als genereller Aktivist von BNP derartigen Gefährdungen ausgesetzt. Die Regierung würde auch Proteste der Opposition gemäß zitierten Berichten mit Polizeigewalt unterdrücken. Auch die Zivilbevölkerung sei von Übergriffen durch die Regierung nicht verschont, wie die unter einem Vorwand durchgeführte Verhaftung und Folter eines Journalisten zeige. Für die Polizei oder die AL Aktivisten sei es ein leichtes, den BF wegen falschen Anschuldigungen festzunehmen oder zu verschleppen und zu ermorden. Ausführungen wurden auch - wie im allgemeinen Teil der Beschwerde - zur behaupteten Unmöglichkeit einer IFA für den BF getroffen.
Weiters wurde ein englischsprachiger Brief der Ehegattin des BF vorgelegt. Ausgeführt wurde zusammengefasst, dass der BF aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der BNP verfolgt worden sei und deshalb das Land verlassen habe müssen. Im Falle der Rückkehr würde er von Terroristen der aktuellen Regierung ermordet werden. Sie selbst lebe mit den Kindern in einer kritischen Situation, da die politischen Terroristen oft zu ihr nach Hause kämen und sie wegen der Einstellung und dem Aufenthalt des Ehegatten fragen würden. Sie würde sogar die Kinder nicht mehr zur Schule schicken und würde die Familie den Mann vermissen. Die Terroristen hätten sie auch aufgefordert, nicht zur Polizei zu gehen. Die Terroristen würden es auch erfahren, wenn sie dennoch Anzeige bei der Polizei gegen sie erstatten würde.
Im Falle der Rückkehr würde der BF nunmehr zusätzlichen Gefahren ausgesetzt sein. So komme dazu, dass er aufgrund einer Fußverletzung trotz Operation und laufender Behandlung immer noch Schmerzen habe und nicht voll arbeitsfähig sei. Ihm wäre daher in Bangladesch die Lebensgrundlage entzogen und könne er dort nicht für seine Familie sorgen. Hinzu komme die Gefahr einer Entführung der Kinder zur Erpressung von Lösegeld, weil der BF als Rückkehrer aus Europa als reich eingeschätzt werden würde. Damit sei seine Familie der realen Gefahr ausgesetzt, Opfer einer Entführung zu werden. Staatlicher Schutz bestünde nicht und sei die Niederlassung in einer anderen Region Bangladeschs zwar erlaubt. Er müsste dann allerdings in Kontakt mit den lokalen Behörden treten, wodurch die Gefahr der Verfolgung gegeben sei. Auch müsste er zuerst zurück nach Hause, um dort die Familie zu holen und das Hab und Gut zu verkaufen. In dieser Zeit wäre er angreifbar.
Der BF sei integriert, habe viele Freunde und wurde eine Arbeitszusage von XXXX vom 22.02.2013 vorgelegt. Zusätzlich wurden medizinische Unterlagen betreffend die Fußoperation vorgelegt. Demgemäß wurde der BF nach unkompliziertem postoperativen Verlauf am 09.10.2012 nach einer Knochenfraktur aus dem Krankenhaus entlassen. Weiters wurde ein Schreiben, unterschrieben vom Sekretär des XXXX , Bangladesch Nationalist Party vom Februar 2013 vorgelegt.
I.13. Den Verfahrensparteien wurden mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.04.2015 aktuelle Länderberichte zur maßgeblichen asyl- und abschieberelevanten Lage in der Volksrepublik Bangladesch mit der Einladung, dazu bis zur mündlichen Verhandlung schriftlich oder im Rahmen dieser mündlich eine Stellungnahme abzugeben, zur Kenntnis gebracht. Schriftliche Stellungnahmen dazu wurden nicht abgegeben.
I.14. Am 15.5.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein des BF eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen die ggst. Entscheidung gem. § 29 Abs. 2 VwGVG mündlich verkündet wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) nahm nicht an der Verhandlung teil.
Vorgelegt wurden vom BF eine Sterbeurkunde der Mutter, ein mit "Leumundschreiben" betiteltes Schreiben von XXXX sowie ein Schreiben von XXXX über die Zurverfügungstellung einer Wohnung für den BF.
I.15. Der Verfahrensgang im Detail ergibt sich aus dem Akteninhalt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Der Beschwerdeführer:
Beim BF handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Bangladescher, welcher aus einem überwiegend von Bangladeschern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des sunnitischen Islam bekennt.
Der BF ist ein 35-jähriger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreichgesicherten Existenzgrundlage.
Der BF wurde nach unkompliziertem postoperativen Verlauf am 09.10.2012 nach einer Knochenfraktur aus dem Krankenhaus entlassen und befindet sich aktuell in keinerlei Behandlung.
Der BF spricht Bengali, besuchte in Bangladesch 10 Jahre die Schule und arbeitete als Textilhändler.
Die Eltern des BF sind verstorben. Die Ehegattin, eine Tochter, ein Sohn und mehrere Geschwister leben nach wie vor in der Heimatstadt des BF. Vor der Ausreise lebte der BF gemeinsam mit seinen Kindern, der Ehegattin und der im Jahr 2015 verstorbenen Mutter in einem Haus mit 5 Zimmern.
Der BF hat keine relevanten familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich.
Die Identität des BF steht nicht fest.
II.1.2. Die Lage in der Volksrepublik Bangladesch:
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Volksrepublik
Bangladesch werden folgende Feststellungen getroffen:
Politische Lage
Bangladesch ist eine Volksrepublik (People' s Republic of Bangladesh) mit einer seit 1991 wieder geltenden parlamentarischen Demokratie als Regierungsform (GIZ 2.2015).
Das Parlament hat bei nur einer Gegenstimme, jedoch ohne Beteiligung der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und ihrer Verbündeten an der Parlamentssitzung, am 30.7.2011 die 15. Verfassungsänderung verabschiedet. Im Mittelpunkt der Änderung steht die Abschaffung der Übergangsregierung, wie sie 1996 von der Awami League (AL) verlangt und durchgesetzt wurde und die sich nach Meinung von Wahlbeobachtern bei den folgenden Parlamentswahlen auch bewährte. Mit Überraschung wurde von Teilen der Zivilgesellschaft die Bestätigung des Islam als Staatsreligion aufgenommen, da angenommen worden war, dass die AL beabsichtige, möglichst nah an die ursprüngliche Verfassung von 1972 zu rücken. Allerdings wurde der Zusatz "Absolutes Vertrauen und der Glauben an den Allmächtigen Allah soll die Basis allen Handelns sein" aus der Verfassung gestrichen. Ungeachtet der ausgeprägten Leistungsdefizite staatlicher Institutionen, der undemokratischen innerparteiischen Entscheidungsstrukturen und der in der letzten Dekade verstärkt gewalttätig ausgetragenen Parteienrivalität ist der Glauben an die Demokratie innerhalb der Bevölkerung ungebrochen. 87% Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen 2008, eine hohe Beteiligung auch und insbesondere bei Frauen auf der Union- und Upazila-Ebene und lautstarke Proteste zivilgesellschaftlicher Gruppierungen gegen Willkür- und Unrechtsakte des politischen Establishments untermauern das demokratische Bewusstsein breiter Bevölkerungsgruppen. Die sehr geringe Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen in diesem Jahr ist auf den Wahlboykott der Opposition zurückzuführen. Die Presse berichtete auch über massive Einschüchterungsversuche wahlbereiter Bürger seitens oppositioneller Gruppen. Am 5.1.2014 fanden die 10. Parlamentswahlen ohne Beteiligung der größten Oppositionspartei, die BNP, statt. Die AL konnte so ungefährdet eine komfortable Mehrheit erreichen. Weitere Sitze gingen an Koalitionspartner der AL. Die Wahlbeteiligung lag bei nur etwa 30%. Am Wahltag wurden mindestens 21 Menschen getötet; über 130 Wahllokale wurden in Brand gesetzt. Die Opposition reagierte bereits einen Tag nach den Wahlen mit Generalstreiks. In vielen Distrikten wurden über Attacken gegen ethnische und religiöse Minderheiten, v.a. Hindus, berichtet. Die AL versuchte mit gezielten Verhaftungen von Oppositionspolitikern den Druck auf das Regime zu schwächen (GIZ 2.2015, vgl. AA 12.2014).
Premierministerin Sheikh Hasina, Parteiführerin der Awami League, und ihr Kabinett wurden am 12.1.2014 für eine weitere Amtszeit angelobt (BBC 12.1.2014). Es ist dies die insgesamt dritte Amtszeit Hasinas bzw. die zweite in Folge (Bangladesh Chronicle 12.1.2014).
Bei gewaltsamen Angriffen rund um die umstrittenen Wahlen im Jänner 2014 wurden Hunderte verletzt und getötet. Sowohl die Regierungspartei von Bangladesch, als auch Oppositionsparteien waren für die Gewalt verantwortlich. Anhänger der oppositionellen Bangladesh Nationalist Party und der Jamaat-e-Islami Partei warfen Benzinbomben um Streiks und Wirtschaftsblockaden zu erzwingen. Vor und nach der Wahl verwüsteten Angreifer auch Häuser und Geschäfte von Mitgliedern der hinduistischen und christlichen Gemeinschaften. Als Reaktion griff die Regierung hart gegen Mitglieder der Opposition durch und Hunderte wurden verdächtigt, gewalttätige Übergriffe begangen zu haben. Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden führten außergerichtlichen Hinrichtungen, willkürliche Verhaftungen und rechtswidrigen Zerstörung von Privateigentum durch und ließen Personen verschwinden (HRW 29.1.2015).
Die wichtigste Oppositionspartei, die Bangladesh Nationalist Party (BNP) unter Führung von Begum Khaleda Zia, verlangt unterdessen Neuwahlen (WSJ 13.1.2014). Die BNP hatte die Parlamentswahlen am 5.1.2014 boykottiert, nachdem ihrer Forderung, diese von einer neutralen Übergangsregierung durchführen zu lassen, nicht nachgekommen wurde (Zeitonline 5.1.2014). Das in der früheren Form der Verfassung eingerichtete System einer Übergangsregierung war von Premierministerin Hasina 2010 abgeschafft worden (BBC 6.1.2014). Insgesamt boykottierte eine Allianz von 18 Oppositionsparteien die Wahl (UPI 14.1.2014). Durch den Boykott stand weniger als die Hälfte der Parlamentssitze zur Wahl (BBC 6.1.2014). In 153 Wahlkreisen hatte es keine Gegenkandidaten gegeben, wodurch in nur 147 Wahlkreisen Wahlen durchgeführt werden mussten (Bangladesh Chronicle 12.1.2014). Berichten zufolge nahmen nur etwas mehr als 20% der Wahlberechtigten an der Wahl teil (BBC 6.1.2014). Mit einem Parlament, das sich nun ausschließlich aus der Awami League und ihren Koalitionspartner zusammensetzt, ist dies das erste Mal seit der Rückkehr zur Demokratie im Jahr 1991, dass keine Opposition im Parlament vertreten ist (WSJ 13.1.2014).
Am Wahltag führte die BNP außerdem einen 48 stündigen landesweiten Streik an (BBC 12.1.2014). Trotz massiver Sicherheitsvorkehrungen - landesweit waren 270.000 Sicherheitskräften im Einsatz - kam es bei den Wahlen zu schweren Ausschreitungen, bei denen 18 Menschen starben. Anhänger der Opposition versuchten bis zuletzt, die Abstimmung mit Brandsätzen und Gewaltakten zu verhindern. Nach Angaben der Behörden zündeten Demonstranten mindestens 127 Wahllokale an und stürmten weitere. In 390 der mehr als 18.000 Wahllokale wurde die Abstimmung wegen der Gewaltausbrüche abgebrochen. Die Polizei setzte auch scharfe Munition ein. Viele der Getöteten waren Aktivisten der Jamaat-e-Islami. Diese islamistische Partei, Bündnispartner der BNP, durfte bei der Wahl nicht antreten, nachdem ein Gericht ihre Registrierung vor einigen Monaten für ungültig erklärt hatte (Zeitonline 5.1.2014).
Bereits das Vorfeld der Wahlen war durch Gewaltausbrüche gezeichnet. Insgesamt sollen um die 100 Menschen im Zuge der Wahl getötet worden sein (NYT 11.1.2014). Seitens der Regierung wurde im Gegenzug hart gegen Widersacher durchgegriffen. Es wurden Personen verhaftet und TV Stationen geschlossen (WSJ 13.1.2014). Berichte von Gewalt durch die Opposition halten indes auch nach den Wahlen an, ebenso die harte Linie der Regierung- mit Verhaftungen von Führungspersonen der Opposition und tausenden Anzeigen unter dem Vorwurf der Teilnahme an Gewalt (NYT 11.1.2014).
Politisches Machtzentrum in Bangladesch ist die Exekutive und hier v. a. das Kabinett unter Vorsitz des Premierministers. Es ist üblich, dass der Führer der stärksten Partei vom Präsidenten zum Premierminister ernannt und mit der Regierungsbildung beauftragt wird. Dem Premierminister kommt nicht nur die Leitung der Kabinettsitzungen zu, er hat das Recht zur Regierungsumbildung und ihm obliegt die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten. Demgegenüber ist die Rolle des Präsidenten - wiewohl Staatsoberhaupt und formal Kopf der Exekutive - im Wesentlichen auf repräsentative Aufgaben beschränkt. Er wird vom Parlament für fünf Jahre und maximal zwei Amtsperioden gewählt. Das Parteiensystem wird durch die Konkurrenz der beiden großen Parteien AL und BNP geprägt. Nennenswerte parlamentarische Stärke haben in der Vergangenheit nur die JP (Jatiya Party - Ershad) und - bis zu den vorletzten Wahlen - die JI erzielt. Aufgrund des im Land geltenden Mehrheitswahlrechts spiegelt die Sitzverteilung im Parlament nicht die realen Stimmenanteile wider. So entfielen bei den Wahlen 2008 auf die AL 49% und auf die BNP 33% der Stimmen. Das Mehrheitswahlrecht verhindert zwar die politische Fragmentierung innerhalb der Jatiya Sangsad (= Parlament), begünstigt dadurch aber auch die Bipolarität zwischen AL und BNP. Zwar entscheidet das Parlament de jure über den Haushalt, beschließt zu erhebende Steuern, ratifiziert Verträge oder initiiert Verfassungsänderungen, infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteiischen Demokratie hat de facto jedoch die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei nach ihrem Wahlboykott überhaupt nicht mehr im Parlament vertreten ist. Wie schon die Vorgängerregierungen, so baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in der Verwaltung, im Rechtswesen und im Militär aus. Auch im Regierungskabinett folgen Ernennungen und Umbesetzungen meist dem Prinzip der Patronage. Premierministerin Sheikh Hasina hat ihr Kabinett seit ihrem Amtsantritt 2009 bereits mehrfach umgebildet und erweitert. (GIZ 2.2105)
Die großen Parteien, insbesondere AL und BNP, werden von zwei quasi-dynastischen Persönlichkeiten geführt: Sheikh Hasina und Begum Khaleda Zia. Beide Frauen sind Erben des politischen Vermächtnis' ihrer ermordeten Männer und genießen dank dieser Position eine unangefochtene Machtstellung in ihrer jeweiligen Partei. Sie nehmen nicht nur großen Einfluss auf den Kandidatenauswahlprozess für Partei- und Staatsämter, sondern geben insgesamt den Takt für die politischen Auseinandersetzungen vor. Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potential, durch Generalstreiks (Hartals) mächtigen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 2.2015).
Die verfassungsändernde Mehrheit im Parlament führt zu einer enormen Machtkonzentration in den Händen der AL respektive der Regierung. Mit neuen, teilweise bereits verabschiedeten, Gesetzen zu Medien, Absetzung von obersten Richtern und Förderung von NRO aus dem Ausland wird diese Konzentration noch weiter verstärkt. Die derzeitige Regierung hat es sich zum Ziel gemacht, die Gräueltaten des Unabhängigkeitskrieges von 1971 juristisch aufzuarbeiten. Angeklagt sind damalige Kollaborateure. Viele von ihnen sind heute in führenden Positionen der islamischen Partei Jamaat-al-Islami aktiv. Die Prozesse und (häufig Todes) Urteile öffnen alte Wunden und führen zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen säkularen und islamistischen Kräften (AA 12.2014a).
Quellen:
Zugriff 18.3.2015
Sicherheitslage
Die jeweiligen Oppositionsparteien versuchen, die dominierende Struktur der Regierungspartei durch vielfältige Protestmaßnahmen zu unterminieren, namentlich durch gewaltsame Demonstrationen auf der Straße. Die Grundform des Protestes heisst "hartal", das ist ein Generalstreik mit Blockierung der Verkehrswege, Fahrverbot für Motorfahrzeuge, Schliessen von Geschäften usw. Diese Maßnahmen werden von Aktivisten der jeweiligen Opposition angeordnet und arten oft in gewaltsame Straßenkämpfe mit Aktivisten der Regierungspartei aus, die von der Polizei unterstützt werden. Beide großen Parteien greifen mit demselben Eifer auf "hartal" zurück und sind unfähig, die Debatten im Parlament auszutragen. Zusätzlich breiten sich terroristische islamistische Parteien aus. Vor 2001 hatten 3 geheime islamistische Organisationen existiert, darunter die "Bewegung des islamischen Jihad" (Harkat-ul-Jihad-al-Islam, HUJI). Ende 2005 stieg ihre Zahl bereits auf 87 Gruppen an mit Tausenden von Kämpfern und vielen Ausbildungslagern. Bekannt sind etwa die "Organisation der Mujaheddin Bangladeschs" (Jama'atul Mujahideen Bangladesh, JMB), die den Taliban nahe stehende "Erwachten Muslimischen Massen von Bangladesch" (Jagrata Muslim Janata Bangladesh, JMJB) und die "Partei der Einheit Gottes" (Hizbut Tawhid). Seit 2007 werden die Gruppen islamistischer Terroristen stark unterdrückt. Sie profitieren aber weiterhin von einem weiten Netzwerk von Unterstützern in islamischen NGO und Koranschulen sowie von Geldüberweisungen aus der Arabischen Halbinsel (DACH 3.2013).
Das politische Leben wird seit 1991 durch die beiden größten Parteien des Landes "Awami League" (AL) und "Bangladesh Nationalist Party" (BNP) bestimmt. Die jeweiligen Parteiführerinnen Khaleda Zia und Sheikh Hasina stehen einander mit großem Misstrauen gegenüber. Politische Auseinandersetzungen werden häufig auf der Straße ausgetragen. Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind stark politisiert und parteipolitisch durchdrungen. Aufgrund der Schwäche staatlicher Institutionen spielen Nichtregierungsorganisationen im sozialen Bereich (Bildung, Gesundheit, etc.) eine große Rolle. Die Gerichtsbarkeit ist überlastet und sieht sich von vielen Seiten Versuchen der Einflussnahme ausgesetzt. Durch eine kürzlich erfolgte Verfassungsänderung hat nunmehr das Parlament das Recht, oberste Richter abzusetzen (AA 12.2014a).
Zum ersten Jahrestag der Parlamentswahlen am 5.1.2015 rief die Opposition zu Straßenblockaden auf, die zu einer wochenlangen Gewalt mit Dutzenden von Todesopfern und unzähligen Verletzten und zu einer Vertiefung der politischen Krise im Land geführt hat. Bürger, sowie die Wirtschaft leiden weiter unter den Blockaden. Die Regierung reagiert mit Verhaftungen und mit Einschränkungen von Grundrechten. Sie will die öffentliche Ruhe mit allen Mitteln wiederherstellen. Die internationale Gemeinschaft verurteilt die Gewalt scharf und ruft die Beteiligten zum Dialog auf (GIZ 2.2015).
Quellen:
Zugriff 18.3.2015
Rechtsschutz/Justizwesen
Das Justizsystem in Bangladesch ist wie die übrige Verwaltung stark vom Erbe der britischen Kolonialverwaltung geprägt, hat aber zunehmend lokalen sozialen und religiösen Bedürfnissen Rechnung getragen. Gesetze und Urteile der höchsten Instanzen sind via Internet relativ gut zugänglich. Richter werden durch die Regierung ernannt und können nicht als unabhängig betrachtet werden. Auch die Polizei ist während juristischer Verfahren von der politischen Partei abhängig, die gerade an der Macht ist (DACH 3.2013). Korruption und ein erheblicher Rückstand bei den Fällen behindern das Gerichtssystem und Gerichtsverfahren sind geprägt durch eine überlange Verfahrensdauer, was viele Angeklagten bei der Inanspruchnahme ihres Rechts auf ein faires Verfahren hindert. Weiters kommen Zeugenbeeinflussung, Einschüchterung von Opfern und fehlende Beweise vor. Während die politische Zugehörigkeit in der Verhaftung und Strafverfolgung von Mitgliedern der Opposition eine Rolle spielt, wurde gegen keine Person nur aufgrund von politischen Gründen eine Strafverfolgung eingeleitet (USDOS 27.2.2014). Fälle erfundener und gefälschter Verfahren sind häufig. Beispielsweise wird ohne Basis Klage gegen jemanden erhoben, um einer Person Schaden zuzufügen oder sie zu zwingen, sich in ein teures Gerichtsverfahren zu begeben, was bis zur Aufgabe von Besitz gehen kann. Meistens geht es dabei um Grundbesitz. Manchmal sind aber auch Mitglieder einer Oppositionspartei betroffen. Dabei reicht es, dass der Name auf einem First Information Report der Polizei erscheint. Sobald die Oppositionspartei an die Macht kommt, stoppt sie alle Gerichtsverfahren gegen ihre Aktivisten (DACH 3.2013).
Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires Verfahren vor, aber infolge von Korruption und schwache personellen und institutionellen Kapazitäten kann die Justiz dieses Recht nicht immer gewährleisten. Für Beklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht auf Berufung, und unverzüglich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert zu werden. Das Gesetz gewährt Angeklagten das Recht auf einen Anwalt, das Belastungsmaterial zu begutachten, Zeugen aufzurufen und zu befragen und gegen Urteile Berufung einzulegen, jedoch werden diese Rechte von der Regierung häufig nicht respektiert. Individuen und Organisationen haben das Recht, zivile Rechtsmittel im Falle von Menschenrechtsverletzungen heranzuziehen, das Zivilrechtssystem ist aber langsam und schwerfällig, was viele davon abhielt. Korruption und Einflussnahme von außen sind Probleme im zivilen Rechtssystem. Es gibt alternative Verfahren zur Streitbeilegung wie z.B. Mediation. Laut Regierungsquellen beschleunigt die breitere Anwendung der Mediation in Zivilsachen die Rechtspflege, aber es gibt keine Bewertung der Fairness oder Unparteilichkeit (USDOS 27.2.2014). Die Justiz ist bürokratisch, überlastet und hat einen großen Rückstau an anhängigen Verfahren, eine geringe Anzahl an ausgebildeten Richtern und Anwälten, ist kostspielig und unterliegt der Korruption, Störungen und politischem Druck, vor allem auf unteren Ebenen (UK Home Office 2.2015).
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Die Polizei ist beim Ministerium für Inneres angesiedelt und hat das Mandat die innere Sicherheit und Recht und Ordnung zu erhalten. Die Armee, die dem Büro des Ministerpräsidenten untersteht, ist für die äußere Sicherheit zuständig, hat aber auch einige innerstaatliche Sicherheitsaufgaben, wie z.B. in den Chittagong Hills Tracts. Bürgerliche Stellen hatten weiterhin effektive Kontrolle über die Streitkräfte und die Regierung verfügt über Mechanismen, Missbrauch und Korruption zu untersuchen. Diese Mechanismen werden aber nicht immer angewandt. Die Regierung unternahm Schritte, um in der Polizei Professionalität, Disziplin, Ausbildung und Reaktionsfähigkeit zu verbessern und die Korruption zu verringern. Beispielsweise untersuchte eine 20 Personen starke Einheit für innere Angelegenheiten, Missbrauchsvorwürfe, von denen einer abgewiesen wurde und der andere momentan bearbeitet wird. Die Polizei hat Regeln zur Gewaltausübung in Ihre Grundausbildung einbezogen, um bürgernahe Polizeiarbeit umsetzen zu können. Die Verfassung verbietet willkürliche Verhaftung und Inhaftierung, aber das Gesetz erlaubt Behörden, Personen aufgrund eines Verdachts einer strafbaren Handlung ohne gerichtliche Anordnung oder Haftbefehl festzunehmen (USDOS 27.2.2014).
Machtpolitisch bedeutsam ist auch das Militär, das aufgrund der Korruption und Ineffektivität der Polizei immer wieder Aufgaben im Rahmen der Sicherung oder (Wieder) Herstellung der inneren Sicherheit übernehmen muss. Ohne das resolute Handeln der Streitkräfte im Januar 2007 wäre das Land wohl unweigerlich auf die Anarchie zugetrieben. Freilich wirft die Meuterei der unter der Führung der Armee stehenden Grenztruppen im Februar 2009 auch ein Licht auf die Machtkämpfe innerhalb der Armee (GIZ 2.2105).
Sicherheitskräfte verübten Entführungen, Morde und willkürliche Verhaftungen die insbesondere auf Führer und Unterstützer der Opposition abzielten. Eine positive Entwicklung, nach Jahren der Straflosigkeit für die Sicherheitskräfte, war die Verhaftung mehrerer Mitglieder des berüchtigten Rapid Action Bataillons (RAB) nach der Entführung und offensichtlichen Verübung von Auftragsmorden an sieben Personen im Mai 2014 (HRW 29.1.2015).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/270654/400719_de.html, Zugriff 18.3.2015
Folter und unmenschliche Behandlung
Obwohl die Verfassung und die Gesetze Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung verbieten, gibt es Vorwürfe der Folter, körperlicher und psychischer Misshandlungen während Verhaftungen und Verhören durch Sicherheitskräfte, inklusive RAB (Rapid Action Batallion) und der Polizei. Die Sicherheitskräfte gingen mit Drohungen, Schlägen und Elektroschock vor. Gemäß Odhikar haben Sicherheitskräfte 23 Personen gefoltert und acht getötet. Es kommt selten zu Anzeigen, Bestrafungen oder Verurteilungen der Verantwortlichen durch die Regierung (USDOS 27.2.2014). Gemäß der lokalen NGO Odhikar sind 2012 70 Personen von Sicherheitskräften extralegal exekutiert worden - gegenüber 84 Personen im Jahr 2011, 127 Fällen 2010 und 154 Ermordungen 2009. In 40 Fällen wird das Rapid Action Bataillon (RAB) verantwortlich gemacht. Sieben Opfer waren politische Aktivisten. Normalerweise machen die Sicherheitskräfte geltend, es sei zu einem Schusswechsel mit den Getöteten gekommen. In der Mehrheit der Fälle, wo Odhikar vor Ort eine Untersuchung vornehmen konnte, wurden keine Spuren eines Kampfes vorgefunden. Vielmehr wiesen die Leichen Folterspuren aus der Haft auf. Odhikar hat Kenntnis von 72 Fällen von Folter und 19 Entführungen durch die Sicherheitskräfte im Jahre 2012. Die Schuldigen wurden nicht strafrechtlich verfolgt (DACH 3.2013).
Am 24.10.2013 verabschiedete das Parlament ein Gesetz, das Folter in Gewahrsam kriminalisiert und als Bestrafung lebenslange Haft sowie Geldstrafen für Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden, Sicherheitsbehörden oder Regierungsbeamte vorsieht, die für den Tod, Folter und unmenschliche Behandlung von Häftlingen in Gewahrsam begangen haben oder verantwortlich sind. Das Gesetz sieht auch vor, dass die Täter der Familie des Opfers 200.000.- Taka ($ 2.500.-) an Entschädigung zahlen. Darüber hinaus sieht das Gesetz vor, dass sich Beamte, die der Folter, unmenschlicher Behandlung oder dem Tod in Gewahrsam für schuldig befunden wurden, sich nicht durch Berufung auf außergewöhnliche Umstände, insbesondere Krieg, innenpolitische Stabilität, Ausnahmezustand oder den Auftrag eines Vorgesetzten oder einer Behörde rechtfertigen können. Das Gesetz erlaubt einem Richter, einen Verdächtigen in Untersuchungshaft zu nehmen, während die Befragung des Verdächtigen ohne einen Anwalt erfolgen kann. Die Regierung war bemüht, diese Untersuchungshaften einzuschränken, da während dieser Fälle von Missbrauch aufgetreten sind. Juristische Experten und Menschenrechtsaktivisten kritisieren die Verwendung von mobilen Gerichten unter der Leitung von Richtern während der landesweiten, von der Oppositionspartei ausgerufenen Streiks. Die Gerichte verfolgen sofort Personen, die angeblich die Streiks unterstützt haben und gaben häufig Urteile mit Gefängnisstrafen ab (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/270654/400719_de.html, Zugriff 18.3.2015
Korruption
Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind stark politisiert und parteipolitisch durchdrungen. Aufgrund der Schwäche staatlicher Institutionen spielen Nichtregierungsorganisationen im sozialen Bereich (Bildung, Gesundheit, etc.) eine große Rolle. Die Gerichtsbarkeit ist überlastet und sieht sich von vielen Seiten Versuchen der Einflussnahme ausgesetzt. Durch eine kürzlich erfolgte Verfassungsänderung hat nunmehr das Parlament das Recht, oberste Richter abzusetzen (AA 12.2014a). Der Kauf öffentlicher Ämter und politischer Posten ist üblich. Die großen Parteien übertragen ihre interne Praxis auch auf die Verwaltung: ihre Mitglieder werden für die Mühen belohnt mit Beförderungen und lukrativen Posten, während die anderen ausgeschlossen werden (DACH 3.2013).
Das Gesetz sieht Strafen für korrupte Beamte vor, aber die Regierung hat das Gesetz nicht effektiv umgesetzt. Menschenrechtsgruppen, die Medien, die Antikorruptionskommission (ACC) und andere Institutionen berichteten im Verlauf des Jahres über Regierungskorruption. Beamte, die in korrupte Praktiken involviert sind bleiben ungestraft. ACC ist die Antikorruptionskommission der Regierung die mit der Bekämpfung der Korruption beauftragt ist. Laut eines Berichts der Weltbank aus dem Jahr 2010 untergräbt die Regierung die Arbeit der ACC und hat die Verfolgung von Korruption behindert. Der Bericht stellte fest, dass die Regierung weit weniger Korruptionsfälle erfasste als die vorherige Übergangsregierung und dass eine Regierungskommission der ACC empfiehlt, tausende von Korruptionsfällen fallenzulassen. Stimmen aus der Zivilgesellschaft erklärten, dass die Regierung nicht ernsthaft gegen Korruption kämpft und sie die ACC für politisch motivierte Strafverfolgung verwendet. Die Regierung unternahm Schritte der verbreiteten Korruption in der Polizei nachzugehen. Der Generalinspekteur der Polizei setzte die Antikorruptionsausbildung fort, um eine leistungsfähigere Polizei zu schaffen. Eine Beurteilung der Auswirkungen dieser Maßnahmen innerhalb der Polizei liegt nicht vor. Die Regierung setzte die Justiz politischem Druck aus und Fälle, in die Oppositionsführer verwickelt waren, wurden oft auf ordnungswidrige Art und Weise abgewickelt. In der Justiz bleibt Korruption ein ernstes Problem und ist ein Grund für langwierige Verzögerungen bei Verfahren, die Zeugenmanipulation und Einschüchterung der Opfer beinhalten. Mehrere Berichte von Menschenrechtsgruppierungen und Korruptionsüberwachungsgruppen haben auf die wachsende öffentliche Unzufriedenheit mit der wahrgenommenen Politisierung der Justiz hingewiesen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Zugriff 18.3.2015
Zugriff 18.3.2015
Allgemeine Menschenrechtslage
Die bedeutendsten Menschenrechtsprobleme sind willkürliche Verhaftungen, Einschränkung der Meinungsfreihheit im Internet sowie schlechte Arbeitsbedingungen und Arbeitsrechte. Andere Menschenrechtsprobleme sind außergerichtliche Tötungen, willkürliche Verhaftungen, schwache justizielle Kapazitäten und langwierige Untersuchungshaft. Die Behörden haben Persönlichkeitsrechte der Bürger verletzt. Politisch motivierte Gewalt und allgegenwärtige Korruption bleiben ernste Probleme. Einige Nichtregierungsorganisationen (NGOs) sind rechtlichen und informellen Einschränkungen ihrer Tätigkeiten ausgesetzt. Frauen leiden an Ungleichbehandlung, viele Kinder sind gezwungen zu arbeiten, vor allem in der Schattenwirtschaft - aufgrund von wirtschaftlicher Not oder in einigen Fällen als Opfer von Menschenhandel. Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen bleibt ein Problem, vor allem für Kinder, die den Eintritt in eine öffentliche Schule anstreben. Fälle von gesellschaftlicher Gewalt gegen religiöse und ethnische Minderheiten bestehen fort, obgleich viele Führer der Regierung und auch der Zivilgesellschaft behaupten, dass diese Akte politische oder wirtschaftliche Motive hatten und nicht gänzlich der religiösen Überzeugungen oder Einstellung zugeschrieben werden sollten. Kinderheirat von Mädchen und die Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung setzten sich fort. Eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann in der Regel unabhängig und ohne Einschränkungen der Regierung agieren, Untersuchungen durchführen und ihre Erkenntnisse über Menschenrechtsfälle veröffentlichen. Obwohl Menschenrechtsgruppen die Regierung oft scharf kritisieren, praktizieren sie auch teilweise Selbstzensur (USDOS 27.2.2014).
Der Trend zu immer umfangreicheren Einschränkungen der Zivilgesellschaft setzte sich fort. Die Regierung führte auch eine neue Medienpolitik ein, die inakzeptable Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und Rede auferlegt. Sicherheitskräfte verübten Entführungen, Morde und willkürliche Verhaftungen die insbesondere auf Führer und Unterstützer der Opposition abzielten. Eine positive Entwicklung, nach Jahren der Straflosigkeit für die Sicherheitskräfte, war die Verhaftung mehrerer Mitglieder des berüchtigten Rapid Action Bataillons (RAB) nach der Entführung und offensichtlichen Verübung von Auftragsmorden an sieben Personen im Mai 2014 (HRW 29.1.2015).
Quellen:
Zugriff 18.3.2015
4. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit/Opposition
Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Verfassung garantiert, von der Regierung aber manchmal nicht respektiert (USDOS 27.2.2014). Regierung und Opposition geben sich in Bangladesch traditionell unnachgiebig. Eine Kompromisskultur gibt es nicht. Bereits eine angedeutete Verhandlungsposition wird als Schwäche ausgelegt; von politischen Gegnern, den Wählern und selbst von Parteifreunden. Die jeweilige Opposition war und ist nicht bereit, im Parlament das Pro und Kontra einer politischen Sachfrage zu diskutieren und am Ende durch die Regierungsmehrheit in Demokratie kompatibler Weise niedergerungen zu werden. Sie verlagert stattdessen die Diskussion auf die Straße, sucht die Konfrontation, mobilisiert ihre Anhänger und zwingt die Gesellschaft zur Immobilität, indem so genannte Hartals ausgerufen werden. Bei diesen Streiks blockieren die Anhänger der den Hartal ausrufenden Partei die Straßenverbindungen und legen so das öffentliche Leben lahm (GIZ 2.2015). Man zählt etwa 200 politische Parteien in Bangladesch. Obwohl Bangladesch sowohl ethnisch und religiös homogen ist, bleibt die politische Landschaft zersplittert. Korruption und der Einsatz von Schlägern (musclemen oder mastans) sind unter politischen Führern häufig, insbesondere wenn diese ein öffentliches Amt innehaben. Die Studentenorganisationen der grossen Parteien versuchen die Universitäten zu kontrollieren (Unterkunft, Finanzen, Ausbildungsprogramme, Diplome etc.). Dabei kommt es zu besonders heftigen Auseinandersetzungen, sowohl gegenüber Studierenden als auch gegenüber Professoren. Die Sicherheitskräfte gehen hart gegen Regierungsgegner oder Personen vor, denen eine oppositionelle Haltung unterstellt wird. Auch führende Gewerkschafter sind Ziel der Unterdrückung. Einige Politiker sind verschwunden, nachdem sie von Sicherheitskräften entführt worden waren (DACH 3.2013).
Am 5.1.2014 fanden die 10. Parlamentswahlen ohne Beteiligung der größten Oppositionspartei, die BNP, statt. Die AL konnte so ungefährdet eine komfortable Mehrheit erreichen. Weitere Sitze gingen an Koalitionspartner der AL. Die Wahlbeteiligung lag bei nur etwa 30%. Am Wahltag wurden mindestens 21 Menschen getötet; über 130 Wahllokale wurden in Brand gesetzt. Die Opposition reagierte bereits einen Tag nach den Wahlen mit Generalstreiks. In vielen Distrikten wurden über Attacken gegen ethnische und religiöse Minderheiten, v. a. Hindus, berichtet. Die AL versuchte mit gezielten Verhaftungen von Oppositionspolitikern den Druck auf das Regime zu schwächen. Zum ersten Jahrestag der Parlamentswahlen am 5.1.2015 rief die Opposition zu Straßenblockaden auf, die zu einer wochenlangen Gewalt mit Dutzenden von Todesopfern und unzähligen Verletzten und zu einer Vertiefung der politischen Krise im Land geführt hat. Sowohl Bürger, als auch die Wirtschaft leiden weiter unter den Blockaden. Die Regierung reagiert mit Verhaftungen und Einschränkungen von Grundrechten. Sie will die öffentliche Ruhe mit allen Mitteln wiederherstellen. Die internationale Gemeinschaft verurteilt die Gewalt scharf und ruft die Beteiligten zum Dialog auf (GIZ 2.2015).
Frontorganisationen der Parteien AL und BNP (Studentenvereinigungen, Bauern- und Arbeitervertretungen) sind teilweise militant. So sind etwa einige Studentenführer der Organisationen Chattra League (AL) und Chattro Dal (BNP) mit Klein- und anderen Waffen ausgestattet und kontrollieren - anstelle der Universitätsverwaltung - die Vergabe von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an der Universität. Andere Frontorganisationen sind in kriminelle Machenschaften wie Erpressung oder die illegale Kontrolle von Aufträgen im öffentlichen Beschaffungswesen verwickelt. Teilweise weisen diese Frontorganisationen Strukturen auf, welche denen von kriminellen Banden oder Milizen ähneln. Madrassen werden oft als Instrument genutzt, um Ideologien zu verbreiten und um als Deckmantel für militante Aktionen zu dienen. Allein die in Kuwait ansässige RIHS (Revival of Islamic Heritage Society) kanalisierte Gelder nach Bangladesch, mit denen mehr als 1.000 Moscheen und Madrassen errichtet wurden, auch mit dem Ziel, Jihadis zu rekrutieren. Bombenattentate - z.B. die landesweiten Detonationen 2005 - und der Kauf von Waffen wurden ebenso von diesen Geldern finanziert. Dieses Beispiel verdeutlicht die internationale Vernetzung der islamistischen Bewegung in Bangladesch. Islamische NRO haben zunehmend weitere Geldquellen erschlossen, in dem sie wirtschaftlich aktiv geworden sind (Investitionen in Transportunternehmen, Pharmakonzernen, Finanzinstitutionen, Immobilien). Der Wirtschaftswissenschaftler Abul Barkat schätzt, dass das jährliche Nettoeinkommen allein der islamischen NRO etwa 1,8 Mio. USD beträgt. Knapp 70% der Einnahmen entspringen Geschäftstätigkeiten; 30% der Gelder stammen aus dem Ausland (GIZ 2.2105).
Quellen:
Zugriff 18.3.2015
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz sieht Freizügigkeit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung vor - außer in sensiblen Bereichen wie den Chittagong Hills Tracts (CHT) und Cox's Bazar und es werden diese Rechte in der Regel auch respektiert. Inhaber von Reisepässen benötigen keine Genehmigungen oder ein Visa um das Land zu verlassen. Es gab keine speziellen, auf Frauen und Minderheiten bezogenen Kontrollen. Einige hochrangige Oppositionsbeamte berichteten von umfangreichen Verzögerungen bei der Neuausstellung ihrer Reisepässe. Hingegen beschränkt sich nach dem internationalen anglikanischen Women's Network, die Freizügigkeit der Frauen in der Regel auf die Nähe ihrer Häuser und lokalen Nachbarschaften. Der Bericht stellte weiter fest, dass die islamische Praxis der Purdah die Teilnahme an Aktivitäten außerhalb des Hauses, wie Bildung, Beschäftigung und sozialen Engagements weiter einschränken kann. Der Grad dieser Beschränkungen hängt sehr stark von den Traditionen der einzelnen Familien ab, aber viele Frauen benötigen in der Regel die Erlaubnis ihrer Ehemänner, um solche Aktivitäten durchführen zu können (UK Home Office 11.2014, vgl. USDOS 27.2.2014).
Quellen:
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1417442805_bgd-cig-background-2014-11-28-v1-0.pdf, Zugriff 19.3.2015
Grundversorgung/Wirtschaft
Bangladeschs Wirtschaft ist seit 1996 rund 6% pro Jahr gewachsen trotz politischer Instabilität, schlechter Infrastruktur, Korruption, unzureichender Stromversorgung, langsamer Umsetzung der Wirtschaftsreformen, der globalen Finanzkrise 2008/09 und Rezession. Obwohl mehr als die Hälfte des BIP auf den Dienstleistungssektor entfällt, sind fast die Hälfte der Bangladescher in der Landwirtschaft beschäftigt, mit Reis als dem einzig wichtigen Produkt. Der Export von Kleidungsstücken, das Rückgrat des Industriesektors Bangladeschs der 80% der gesamten Exporte ausmacht, hat im vergangenen Jahr 21 Mia. USD ausgemacht - 18% des BIP. Der Bereich blieb in den letzten Jahren stabil, trotz einer Reihe von Fabriksunfällen, bei denen mehr als 1.000 Arbeiter getötet wurden und lähmenden Streiks, die nahezu alle wirtschaftlichen Aktivitäten stilllegten. Ein verlässliches Wachstum des Exports von Kleidungsstücken kombiniert mit Überweisungen von Bangladeschi aus Übersee, die sich auf fast 15 Mia. USD und 13% des BIP im Jahr 2013 beliefen machen den größten Anteil an Bangladeschs Leistungsbilanzüberschuss und Devisenüberschuss aus (CIA 23.6.2014).
Bangladesch gilt als Musterland der Kleinkredite: In fast jedem der 87.000 Dörfer kann die Bevölkerung Startkapital zu fairen Zinsen aufnehmen. Nichtstaatliche Entwicklungsorganisationen (NGOs) und die von Nobelpreisträger Mohammed Yunus gegründete Grameen Bank - deutsch Dorfbank - bieten diese Mikrofinanz-Dienstleistungen an. Das Grameen-Modell ist einer der erfolgreichsten Exportartikel des Landes. Nach Angaben von Grameen hat die Bank 6,6 Millionen Kredit-Kunden. 97% sind Frauen. Mindestens nochmals die gleiche Anzahl armer Menschen haben Kredite bei NGOs aufgenommen. (NETZ, o. Da). In Bangladesch bilden die Familien, die Nachbarn und die Dorfgemeinden das wichtigste Netz zur sozialen Grundsicherung für Menschen, die es nicht aus eigener Kraft schaffen, ein Leben unter menschenwürdigen Bedingungen zu führen. Verwandte, Nachbarn oder Gemeindemitglieder nach Unterstützung zu fragen, hat aber in Bangladesch seit jeher auch Abhängigkeitsverhältnisse geschaffen und Machtstrukturen manifestiert. In vielen Fällen ist das soziale Umfeld selbst so arm, dass nicht geholfen werden kann. Bangladesch baut gegenwärtig ein System staatlicher Unterstützungsleistungen für Bedürftige auf (NETZ, o.D.b).
Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben weiterhin fast 31,5%der Bevölkerung (ca. 52 Millionen) unterhalb der Armutsgrenze von 1,25 USD. Unter- sowie Fehlernährung bleiben weit verbreitete Phänomene. Das Bevölkerungswachstum liegt bei 1,34%, die Geburtenziffer je Frau bei 2,24 (AA 12.2014).
Quellen:
Zugriff 19.3.2015
http://bangladesch.org/bangladesch/entwicklung/soziale-sicherung.html, Zugriff 19.3.2014
Behandlung nach Rückkehr
Es gibt keine Hinweise darauf, dass Abgeschobene bei ihrer Rückkehr nach Bangladesch mit staatlichen Sanktionen oder Repressionen zu rechnen haben. Sofern es sich um Opfer von Schlepperei handelt, können sie allerdings auch nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen. Es gibt einige NGOs, die sich um Opfer von Menschenhandel kümmern. Problematisch ist, dass "erfolglose Rückkehrer" von ihren Familien und lokalen Gemeinschaften als Schandfleck betrachtet werden. Soweit Kritiker der Regierung oder rivalisierender politischer Parteien in Bangladesch selbst gefährdet waren, gilt dies auch für ihre eventuelle Rückkehr. Hinweise auf eine systematische Verfolgung gibt es jedoch nicht. Das Ziel der politisch motivierten Gewalt beschränkt sich in den meisten Fällen auf Einschüchterungen. Während des Ausnahmezustandes verweigerte die Regierung jedoch temporär einigen Parteiführern die Wiedereinreise nach Bangladesch. Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass jemand alleine wegen der Asylantragstellung im Ausland mit Problemen nach seiner Rückkehr zu rechnen hat. Ein Rückübernahmeabkommen zwischen Österreich und Bangladesch besteht nicht. Die bangladeschische Regierung ist aber in Zusammenarbeit mit der International Organisation for Migration (IOM) bemüht, im Ausland gestrandete Bangladeschis nach Bangladesch zurückzubringen (ÖB New Delhi 3.2010). IOM in Dhaka bietet unter den freiwilligen Rückkehr- und Reintegrationsprogrammen Personen Unterstützung bei der Aufnahme und Reintegration an (IOM o.D.). Während und nach den Unruhen im Mittleren Osten wurden tausende Rückkehrer, insbesondere aus Libyen, unterstützt (IOM 3.2012).
Quellen:
Dokumente
Die bestehende Korruption in öffentlichen Ämtern ist ein wesentlicher Grund, dass der Inhalt von sog. echten Dokumenten sehr oft infrage gestellt werden muss. Grundsätzlich werden alle Arten von Dokumenten gefälscht: Reisepässe, Geburts- und Heiratsurkunden, Schul- und Universitätszeugnisse. Ebenfalls verbreitet ist die Vorlage von "echten" Urkunden, die aber zu Unrecht erlangt werden, dies gilt insbesondere für Universitätszeugnisse. Ebenso beliebt ist die Anfertigung falscher oder unvollständiger Übersetzungen. Es ist landesweit üblich, falsche Informationen für Dritte bereitzustellen, weil es als Pflicht angesehen wird, Leuten, die in ein sog. "reiches" Land emigrieren wollen, zu helfen. Gefälschte und betrügerisch erworbene Dokumente sind in Bangladesch leicht zu erhalten. Dies ist auch der Tatsache geschuldet, dass Dokumente kaum zentral gespeichert und damit überprüfbar sind. Vielmehr erfolgt die Aufbewahrung in lokalen Polizeistationen, die national nicht vernetzt sind. Asylwerber legen oft umfangreiche Dokumente vor, die die Glaubwürdigkeit des Asylantrags untermauern sollen. Insbesondere handelt es sich dabei um bestehende Haftbefehle oder andere vermeintliche Gerichts- oder Polizeidokumente. Da Haftbefehle generell nicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind, ist grundsätzlich eine sorgfältige Überprüfung solcher Dokumente geboten. Viele belegte Behauptungen von bestehenden Haftbefehlen haben sich als falsch erwiesen, seit 1997 wurden seitens der brit. Botschaft hunderte Dokumente überprüft, die sich dabei in allen Fällen als "nicht echt" herausstellten. Hinweise auf Fälschungen sind insbesondere unvollständige Siegelstempel, fehlende Unterschriften, sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressenangabe und Aktenzeichen. Die Überprüfungspraxis ist schwierig, da es kaum Kooperation der Behörden in Bangladesch gibt. Außerdem verfügen die wenigsten Dokumente über ein einheitliches Layout (ÖB New Delhi 3.2010, vgl. UK Home Office 11.2014).
Quellen:
including actors of protection, and internal relocation, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/381421/BGD_CIG_Background_2014_11_28_v1_0.pdf, Zugriff 19.3.2015
II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat:
Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem BF in seinem Heimatland Volksrepublik Bangladesch eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Volksrepublik Bangladesch der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre.
Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Volksrepublik Bangladesch eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.
II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie seinen Sprach- und Ortskenntnissen.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Originallichtbildausweises konnte die Identität des BF nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des BF als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.
Anzuführen ist, dass es dem BF aufgrund seiner Staatsangehörigkeit möglich wäre, seine Identität bei entsprechender Mitwirkung im Verfahren zu bescheinigen.
Der Umstand, dass die Identität bis dato nicht festgestellt werden konnte ist letztlich auf die mangelnde Mitwirkung des BF an der Identitätsfeststellung zurückzuführen und sind alle daran anknüpfenden Konsequenzen daher vom BF zu vertreten.
Die vorgelegte Bestätigung der Gemeinde XXXX über die Identität und Staatsangehörigkeit des BF, ausgestellt vom Präsidenten der XXXX vom 10.05.2010 wurde erst nach Ausreise des BF ausgestellt und ist schon mangels darauf befindlichen Lichtbild nicht geeignet, die Identität des BF zu dokumentieren. Ebenso wenig ist eine Kopie einer Identitätskarte - aufgrund der Verfälschbarkeit derartiger Schwarz-Weiß-Kopien geeignet, eine Identität nachzuweisen.
II.2.3 Zur getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten - von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen - diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyseder Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden- aufzuzeigen (vgl. Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010).
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).
Der BF trat den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht konkret und substantiiert entgegen. Die in der Beschwerde zitierten Berichte aus dem Jahr 2012 sind schon mangels Aktualität nicht geeignet, Zweifel an den getroffenen Länderfeststellungen hervorzurufen.
Der BF trat den aktuellen Quellen, die dem BF vom erkennenden Gericht mit Schreiben vom 15.04.2015 zur Kenntnis gebracht wurden, und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen. Der BF gab zusammengefasst in der mündlichen Verhandlung an, dass die jetzige Regierung alles machen könnte, was sie will und die Sicherheitsbehörden mit ihr Zusammenarbeiten würden. Es gäbe keine Menschenrechte und seien alle hochgestellten BNP Mitglieder ungerechtfertigt angezeigt worden. Auch ihm würde eine falsche Anzeige drohen.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht - wie vom BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung sowie in der Stellungnahme vom 28.02.2013 angeführt - die schwierige politische Lage bzw. Sicherheitslage in Bangladesch und dass das politische Leben in Bangladesch durch die beiden größten Parteien des Landes "Awami League" und "Bangladesch Nationalist Party (BNP) bestimmt wird. So werden häufig politische Auseinandersetzungen auf den Straßen ausgetragen. Generell ist ebenso zu bedenken, dass die Polizei und die Verwaltung stark parteipolitisch durchdrungen sind, die Regierung unternahm jedoch auch Schritte, um in der Polizei Professionalität, Disziplin, Ausbildung und Reaktionsfähigkeit zu verbessern und die Korruption zu verringern. Beispielsweise untersuchte eine 20 Personen starke Einheit für innere Angelegenheiten, Missbrauchsvorwürfe, von denen einer abgewiesen wurde und der andere momentan bearbeitet wird. Die Polizei hat Regeln zur Gewaltausübung in ihre Grundausbildung einbezogen, um bürgernahe Polizeiarbeit umsetzen zu können. Korruption und ein erheblicher Rückstand bei den Fällen behindern zwar das Gerichtssystem und Gerichtsverfahren sind geprägt durch eine überlange Verfahrensdauer, von einer allgemeinen, das Leben eines jeden Bürgers betreffenden, Gefährdungssituation im Sinne des Art. 3 EMRK ist aber nicht auszugehen.
Gerade was die Ausführungen des BF im Rahmen der Stellungnahme vom 28.02.2013 zur RAB betrifft, ist festzuhalten, dass Sicherheitskräfte Entführungen, Morde und willkürliche Verhaftungen verübten, die insbesondere auf Führer und Unterstützer der Opposition abzielten. Eine positive Entwicklung, nach Jahren der Straflosigkeit für die Sicherheitskräfte, war die Verhaftung mehrerer Mitglieder des berüchtigten Rapid Action Bataillons (RAB) nach der Entführung und offensichtlichen Verübung von Auftragsmorden an sieben Personen im Mai 2014 (HRW 29.1.2015). In der Stellungnahme wurden einerseits Vorfälle bis Februar 2013 angeführt, wobei diese nicht mehr die aktuelle Situation widergeben, da sich eben aus den Länderfeststellungen gerade in diesem Bereich eine Verbessrung abgezeichnet hat.
Andererseits sind Aufzählungen von Einzelschicksalen für sich alleine schon nicht geeignet, eine individuelle Verfolgung zu belegen. Vor allem hat der BF selbst im Rahmen der Verhandlung angegeben, dass "hochgestellte" BNP Mitglieder fälschlicherweise festgenommen werden würden. Auch aus den in der Stellungnahme zitierten Berichten ergibt sich, dass hochrangige Parteimitglieder und Journalisten von Übergriffen durch die RAB betroffen wären. Wie sich aus nachstehender Beweiswürdigung und insbesondere auch den Angaben des BF ergibt, ist der BF aber lediglich ein einfaches Parteimitglied, bei welchem von keiner derartigen Gefährdung ausgegangen werden kann.
Soweit der BF zur Bewegungsfreiheit ausführt, dass ihm diese nicht offen stehen würde, ist zu bedenken, dass anhand der Berichtslage ebenso feststeht, dass eine Ansiedlung in ein anderes Gebiet von Bangladesch grundsätzlich für jedermann offen steht und die in der Stellungnahme zitierten Berichte aus dem Jahr 2012 stammen und damit den aktuellen Länderfeststellungen nicht entgegengetreten werden kann.
Die allgemeine Lage in diesen Bereichen ist folglich nicht dergestalt sind, dass grundsätzlich eine derart unerträgliche Situation vorherrscht, die dazu führt, dass ein Rückkehrhindernis für den BF zu bejahen ist. So ist zu bedenken, dass der BF über Verwandte in Bangladesch verfügt. Laut Berichtslage bilden die Familien, die Nachbarn und die Dorfgemeinden das wichtigste Netz zur sozialen Grundsicherung für Menschen, die es nicht aus eigener Kraft schaffen, ein Leben unter menschenwürdigen Bedingungen zu führen. Dass der BF in Bangladesch neben seinen dort noch lebenden Familienangehörigen auch andere Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises des BF hat, ist anzunehmen, da nichts darauf hindeutet, dass der BF vor seiner Ausreise in seinem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Daran ändert auch die Behauptung des BF in der Stellungnahme nichts, dass er angeblich wegen seines Fußproblems nicht für das Familieneinkommen sorgen könnte. Der BF leidet aktuell an keinen belegten Einschränkungen in diesem Sinne. Darüber hinaus ist es dem BF unbenommen, Unterstützung bei IOM in Dhaka zu erbeten, die Personen Unterstützung bei der Aufnahme und Reintegration zusichern. Dass der BF durch individuelle Umstände in diesen Bereichen direkt betroffen ist, brachte der BF nicht (glaubwürdig) vor. Zu bedenken ist ebenso in diesem Zusammenhang, dass der BF ein arbeitsfähiger gesunder Mann ist, der bei seiner Rückkehr wenn auch zumindest vorübergehend seinen Lebensunterhalt mit Gelegenheitsarbeiten bestreiten kann. Unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation kann seitens des erkennenden Gerichtes nicht erkannt werden, dass der BF seine Existenz nicht sichern könnte.
II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.
Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten --z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461)- zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).
Weiters ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG [nunmehr: § 3 AsylG] bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts [1991] 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191; Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).
Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn diese zum Ergebnis kommt, dass das Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen nicht glaubhaft ist.
II.2.5. In Ergänzung zu den Ausführungen der belangen Behörde wird seitens des erkennenden Gerichts Folgendes erwogen:
Als wesentlich entscheidend bzw. als besonders relevant muss der Umstand gewertet werden, dass der BF nicht nur vor der belangten Behörde sondern auch vor dem erkennenden Gericht ein widersprüchliches Vorbringen erstattete. Generell machte der BF auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung keinen glaubwürdigen Eindruck.
II.2.5.1. Die belangte Behörde hat zu Recht festgehalten, dass der BF sich bereits im Rahmen der Schilderung zur Ausreise in Widersprüche verwickelte. So führte der BF noch in der Erstbefragung ausführlich befragt zu seinem Fluchtweg an, am XXXX 2010 Bangladesch in Richtung Indien verlassen zu haben, während er im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde am 22.03.2010 angab, dass er bereits im Dezember Bangladesch mit einem Visum für Indien verlassen habe. Auch die Weiterreise aus Indien wurde unterschiedlich geschildert. So gab der BF vorerst an, in weiterer Folge 4 Tage in Moskau verbracht zu haben und dann mit dem LKW weitergereist zu sein. Demgegenüber führte er später aus, 11 Tage in Russland gewesen zu sein und widersprach er sich wie vom BFA dargestellt auch in den wesentlichen Details zur Fahrt mit dem LKW. Schließlich verstrickte sich der BF im Rahmen der abschießenden Einvernahme vor der belangten Behörde in weitere Widersprüche, machte nochmals zu den bisher schon widersprüchlichen Aussagen divergierende Angaben und erstattete zum Fluchtweg ein derart unplausibles Vorbringen, welches sich nicht einmal mehr mit dem tatsächlichen Einreisezeitpunkt in Österreich in Einklang bringen ließ.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde entfalten derartig grobe Widersprüchlichkeiten schon zum Fluchtweg zumindest Indizwirkung für die generelle Unglaubwürdigkeit des BF. Mehr als eine entsprechende Indizwirkung hielt auch die belangte Behörde in diesem Zusammenhang nicht fest und ging sie in nachvollziehbarer Würdigung aufgrund der Widersprüche im gesamten erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere auch hinsichtlich des Fluchtvorbringens, von der Unglaubwürdigkeit des BF aus.
Die belangte Behörde führte in ihrer umfassenden, oben widergegebenen Beweiswürdigung die Widersprüche im Fluchtvorbringen des BF konkret an und begründete die Unglaubwürdigkeit des BF auch schlüssig mit der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit seiner erstinstanzlichen Angaben.
Im Rahmen der Erstbefragung gab der BF kurz und vage an, dass er Angehöriger der BNP-Partei wäre und wegen seiner politischen Gesinnung von Mitgliedern der AL bedroht werden würde. Eine zeitliche Angabe erfolgte erst im Rahmen der ersten Einvernahme des BF vor der belangten Behörde am 22.03.2010 und führte der BF dabei an, bereits seit 2000 Mitglied der BNP gewesen zu sein. Nach der Machtergreifung der AL im Jahr 2008 sei er drei bis viermal telefonisch bedroht und aufgefordert worden, seine politische Tätigkeit einzustellen. Völlig unsubstantiiert gab der BF auch an, dass er gesucht worden wäre und im Falle, dass man ihn gefunden hätte, umgebracht worden wäre. Befragt zu seinen tatsächlichen Tätigkeiten für die Partei gab er erst über Nachfragen an, dass er an diversen Veranstaltungen und Umzügen teilgenommen habe. Auch diese Umstände stellte er ohne nähere Ausführungen hierzu lediglich in den Raum. Letztlich gab er an, dass es auch eine Anzeige der gegnerischen Partei gegeben habe. Er könne diese Anzeige sowie die Mitgliedsbestätigung bei der Partei vorlegen.
Gerade diese Anzeigebestätigung relativierte der BF in der zweiten Einvernahme über Vorhalt des Umstandes, dass er diese bis dato nicht vorgelegt hat, indem er angab, diese habe nichts mit der AL zu tun, sondern sei im Rahmen einer Familienangelegenheit erfolgt. Dieses Verhalten zeigt, dass der BF grundsätzlich versuchte, ein Vorbringen zu seinen Gunsten zu erstatten und belegt die Unglaubwürdigkeit seiner Person bzw. unterstützt den Eindruck seines nicht glaubhaften Gesamtvorbringens.
Darüber hinaus führte er im Rahmen der zweiten Einvernahme vor der belangten Behörde auch abweichend von seinen bisherigen zeitlichen Angaben an, im Juli 2009 sei er das erste Mal bedroht worden, die letzte Drohung sei im Dezember 2009 erfolgt. Auch die Anzahl der angeblichen Drohanrufe steigerte der BF von vorerst angegebenen 3-4 auf 4-5 Anrufe insgesamt. Darüber hinaus brachte er nunmehr vor, auch einmal vor seiner Wohnung attackiert worden zu sein. Schließlich sei er auch in seinem Geschäft gesucht worden, sei selbst jedoch nie da gewesen und habe dies von einem Mitarbeiter erfahren. Es habe keine Anzeigen seinerseits bei der Polizei gegeben, da die AL an der Macht sei und er kein Vertrauen in die Polizei habe. Er wisse nur, dass die Verfolger Mitglieder der AL sind, persönlich kenne er niemanden.
Über Vorhalt in der abschließenden Einvernahme, dass die belangte Behörde von einer Unglaubwürdigkeit des Sachvortrages des BF ausgehe, führte der BF am Ende der zweiten Einvernahme wiederum lediglich an, dass er die Wahrheit gesagt habe und wegen der telefonischen Bedrohung das Heimatland verlassen habe. Auch aufgrund dieses Umstandes konnte die belangte Behörde jedenfalls zu Recht davon ausgehen, dass der BF ein unglaubwürdiges Vorbringen erstattet hat und gerade die geschilderten Suchen nach ihm bzw. der einmal am Rande geschilderte einmalige Übergriff vor seiner Wohnung nicht den Tatsachen entsprechen.
Der Eindruck, dass der BF versuchte, ein asylrelevantes Vorbringen zu konstruieren, verstärkte sich letztlich auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Nach allgemein gehaltenen Fragen zu Fluchtweg und Personalien gab der BF auf die erste Frage zu seinem Fluchtgrund bzw. den ihn verfolgenden Personen an, dass er ein Geschäft gehabt habe und einige AL Leute von ihm immer wieder Schmiergeld verlangt hätten. Er habe immer wieder bezahlt, aber als er nicht mehr bezahlt habe, hätte man ihn mit dem Umbringen bedroht. Seit 2000 sei er auch Mitglied der BNP und habe für die Partei verschiedene Tätigkeiten ausgeübt. Auch als Parteimitglied habe er Probleme gehabt.
Der BF hat damit bei der ersten Möglichkeit im Beschwerdeverfahren seine Fluchtgründe anzugeben, diese wiederum abgeändert, Schmiergeldzahlungen an die AL waren bis zu diesem Zeitpunkt niemals Teil seines Vorbringens. Erst als zweiten Grund führte der BF damit seine Parteimitgliedschaft an, deren Beginn er darüber hinaus im Verlauf der mündlichen Verhandlung zeitlich einmal mit 2000 und einmal mit 2005 angab. Zusätzlich hat der BF im gesamten erstinstanzlichen Verfahren trotz mehrmaliger Nachfrage behauptet, die Verfolger nicht persönlich zu kennen, während er nunmehr im Rahmen der Beschwerdeverhandlung Namen der Personen anführte, welche Geld von ihm verlangt hätten.
Widersprüchlich zu seinen vorerst in der Verhandlung getätigten Angaben, er habe immer wieder bezahlt und hätten die Drohungen angefangen, als er die Zahlung verweigert habe, gab er an späterer Stelle in der Verhandlung dann plötzlich an, dass er nur einmal bezahlt habe, zwei bis dreimal habe er die Zahlung verweigert. In weiterer Folge behauptete er dann, er habe gar nichts bezahlt, seine Mutter hätte 80.000 Taka bezahlt. Während er vor der belangten Behörde auch noch durchgängig angab, sich gar nicht an die Polizei gewandt zu haben, führte er in der Beschwerdeverhandlung plötzlich an, dass er schon bei der Polizei gewesen sei, diese aber nichts unternommen habe. Dort gäbe es nämlich sehr einflussreiche AL Mitglieder, deshalb habe man seine Anzeige nicht angenommen. Demgegenüber wurde von der Ehegattin in der Stellungnahme aus dem Jahr 2013 ausführt wiederum ausgeführt, dass die Terroristen sie auch aufgefordert hätten, nicht zur Polizei zu gehen. Die Terroristen würden es auch erfahren, wenn sie dennoch Anzeige bei der Polizei gegen sie erstatten würde. Dass der BF sich daher tatsächlich an die Behörden bzw. die Polizei gewandt hätte, vor allem dass ihm staatlicher Schutz verweigert worden wäre, kann daher nicht angenommen werden.
Endgültig unglaubwürdig wird die Geschichte des BF durch die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, mit denen er sein Vorbringen noch weiter steigert, indem er behauptete, dass seine Familie von den Verfolgern zwischenzeitig bedroht worden und sein Sohn sogar im Jänner 2015 entführt worden sein soll. In diesem Zusammenhang führte der BF wiederum 80.000 Taka als Lösegeldzahlung an, durch welche sein Sohn erst freigekommen sei. Der BF konnte dieses Vorbringen mit keinerlei Beweismittel belegen, und erscheint es schon vor dem Hintergrund der Ausreise des BF im Jahr 2010 nicht nachvollziehbar, warum man nunmehr 5 Jahre später plötzlich seinen Sohn wegen ihm entführen sollte. Am Rande sei erwähnt, dass bereits in der im Jahr 2013 erstatteten Stellungnahme behauptet wurde, die Frau des BF sei von den "Terroristen" bzw. Parteimitgliedern der AL bedroht worden und sei die Familie des BF jetzt insbesondere der Gefährdung einer Entführung ausgesetzt, da der BF als im Ausland lebende Person als reich gelte.
Letztlich wurde vom erkennenden Gericht festgestellt, dass der BF tatsächlich eine Ehegattin und Kinder in Bangladesch hat. Dies vorwiegend aufgrund des Umstandes, dass der BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung das Alter der Kinder übereinstimmend mit den Datumsangaben vor der belangten Behörde ohne großes Zögern angab. Dennoch ist festzuahlten, dass der BF keinerlei Beweismittel (Heirats-oder Geburtsurkunden) hierzu vorlegen konnte und der BF auch vorerst behauptete, seine Ehegattin habe ihm die Sterbeurkunde der Mutter geschickt, um dann über Vorhalt des männlichen Absenders anzugeben, dass es ein Nachbar gewesen sei. Auch im Rahmen der Angabe der Anzahl der Geschwister des BF ergaben sich Divergenzen zwischen den Angaben im erstinstanzlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren. Insgesamt war jedoch davon auszugehen, dass der BF zumindest zu seinen familiären Umständen in Bangladesch die Wahrheit schilderte.
Auffällig erscheint im Zusammenhang mit der behaupteten Entführung vor allem, dass der BF dieses Vorbringen erst nach geraumer Zeit in der Verhandlung im Rahmen der Frage nach Problemen der Familie in Bangladesch schilderte. Es wäre wohl davon auszugehen, dass ein Vater bei der ersten sich bietenden Möglichkeit ein derart gravierendes Schicksal wie die Entführung des Sohnes im Rahmen der Verhandlung auch schildert. In Anbetracht des Gesamtverhaltens des BF kann dieses Vorbringen hinsichtlich des nunmehrigen Übergriffes auf seinen Sohn bzw. Bedrohungen seiner Familie damit nur als weiterer Versuch gesehen werden, in Österreich unter Schilderung eines falschen Vorbringens Asyl zu erlangen.
Zuletzt am Ende der mündlichen Verhandlung versuchte der BF schließlich noch sein Vorbringen weiter zu steigern und vermeinte nun, dass seine Mutter deshalb einen Herzinfarkt erlitten habe, da die AL Leute am 28.03.2015 wieder zu ihr gekommen wären und Geld verlangt hätten. Demgegenüber gab der BF zu Beginn der Verhandlung aber noch an, dass seine Mutter - wie in der vorgelegten Sterbeurkunde ausgewiesen - am 01!!.03.2015 verstorben ist und schilderte in diesem Zusammenhang keinerlei derartigen Vorfall.
Zu den vorgelegten Beweismitteln ist festzuhalten, dass der BF im erstinstanzlichen Verfahren immer davon gesprochen hat, dass er Anhänger bzw. seit 2000 Mitglied der BNP sei. Er gab auch konkret an, an Parteiveranstaltungen und Demonstrationen der BNP teilgenommen und das BNP Parteibüro besucht zu haben. Auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab er vorerst befragt zu seiner Parteimitgliedschaft an, dass er Mitglied der BNP gewesen sei und den Mitgliedausweis schon abgegeben habe. Er sei einfaches Mitglied gewesen und habe an verschiedenen Demonstrationen und Umzügen teilgenommen. Auf Nachfrage, an wie vielen Demonstrationen er teilgenommen hatte, führte er 40 - 50 an, was letztlich im Hinblick auf den vom BF bekannt gegebenen Zeitraum und seine Arbeit als Selbstständiger in dieser Zeit als nicht nachvollziehbar angesehen werden muss.
Zusammengefasst behauptete der BF damit lediglich, dass er als einfaches Mitglied der BNP, welches an Veranstaltungen teilgenommen hat, verfolgt worden wäre. Letztlich stammen aber alle vom BF vorgelegten Beweismittel von der Jugendorganisation der BNP bzw. der Studentenorganisation Jatiotabadi Chatra Dal. Der BF gab im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung befragt dazu, was er mit der nationalistischen Studentenpartei in Bangladesch zu tun hätte an, dass er an deren Versammlungen teilgenommen habe. Nachgefragt gab er an, dass es zwischen der BNP und der Studentenorganisation enge Verbindungen gegeben hätte. Er sei auch Mitglied der Studentenorganisation gewesen, dies da es in Bangladesch üblich sei, dass auch Nichtstudenten Parteimitglied sein können. Für die Studentenpartei habe er auch an Umzügen teilgenommen. Der BF legte im Verfahren hierzu vor:
? Bestätigung der nationalistischen Studentenpartei Bangladesch, XXXX vom 11.05.2010, ausgestellt vom Präsidenten (BF war ordentliches Mitglied der Nationalistischen Studentenpartei Bangladesch, ist Staatsbürger von Bangladesch mit gutem Charakter; als er noch in Partei war, hat er sich nie schlecht benommen und an keinen Staatsfeindlichen Aktionen teilgenommen)
? Bestätigung der nationalistischen Studentenpartei Bangladesch, XXXX vom 19.05.2010, ausgestellt vom Präsidenten (BF sei ordentliches Mitglied der Nationalistischen Studentenpartei Bangladesch und habe Partei in allen Bereichen unterstützt und vieles an Sozialarbeit geleistet. Er sei populär. Führer der AL und Terroristen hätten ihn wegen falschen Beschuldigungen bedroht - deshalb sei sein Leben in Gefahr gewesen. Der Präsident kenne den BF gut, welcher im Ausland in Sicherheit sei)
? Schreiben, unterschrieben vom Sekretärs des XXXX , Bangladesch Nationalist Party vom Februar 2013- Kopf des Schreibens: Bangladesh Jatiotabadi Chatra Dal an den BF (Info, dass die Organisation über die jetzige genaue Situation des BF nicht informiert sei. Ersuchen aufgrund des Parteibeschlusses selbst auf seine Sicherheit zu achten, da politische Lage ein Bangladesch prekär sei. Zurzeit nutze AL Regierung die Polizei und RAB und ihre Schlägerbanden, um Mitglieder und Funktionäre der BNP zu verfolgen und zu unterdrücken;
Täglich würden Befehle für Festnahmen und Verschleppungen erteilt;
Der BF müsse selbst sehr gut auf seine Sicherheit achten und die Bangladesch Jatiotabadi Dal sei nicht in der Lage, dem BF Sicherheit zu gewährleisten; Falls er sich in seiner Gegend aufhält und sich dort offen bewegt, würde er mit hoher Wahrscheinlichkeit getötet oder verschleppt werden)
Auffällig ist in diesem Zusammenhang bereits, dass von dem namentlich genannten Präsidenten der nationalistischen Studentenpartei Bangladesch, XXXX binnen 8 Tagen zwei Schreiben betreffend den BF ausgestellt werden. Im erstdatierten Schreiben wird noch lediglich von der Parteimitgliedschaft des BF bei der Studentenorganisation gesprochen, während der BF gemäß zweitem Schreiben dem Präsidenten sogar bekannt gewesen sei und der BF die Partei in allen Bereichen unterstützt habe. Er habe auch vieles an Sozialarbeit geleistet und habe die AL ihn wegen falscher Beschuldigungen bedroht. Alleine aufgrund des Umstandes, dass diese Schreiben kurz hintereinander von derselben Person ausgestellt wurden, muss wohl davon ausgegangen werden, dass der Präsident ersucht wurde, nochmals ein weiteres Schreiben mit "mehr Inhalt" auszustellen und der BF dem Präsidenten letztlich nicht bekannt war. Auch die darüber hinaus angeführten Verfolgungshandlugen erscheinen damit lediglich der Erweis einer Gefälligkeit und Ergänzung des ersten Schreibens zu sein, dies auch vor dem Hintergrund, dass der BF selbst im Verfahren immer wieder angegeben hat, nur einfaches Mitglied gewesen zu sein und nichts davon erwähnte, dass er den Präsidenten gekannt habe oder Sozialdienste etc. verrichtet habe. Auch die Darstellung, dass der BF von Führern der AL bedroht werden würde, steht seinen eigenen Schilderungen entgegen, als er letztlich lediglich anführte, telefonisch bedroht worden zu sein und keine Angaben dazu treffen zu können, um welche Personen es sich handelt.
Beim Schreiben vom Februar 2013 mutet es schon seltsam an, dass der Briefkopf wiederum von einer Studentenjugendorganisation stammt und dennoch Stempel und Unterschriften der BNP aufweist. Im Text selbst findet sich der Hinweis auf die Studentenorganisation bzw. dass diese (wir) die Sicherheit des BF nicht gewährleisten könnte.
Inhaltlich kann aus den Schreiben, welche auch erst nach der Ausreise verfasst wurden, für den BF letztlich nichts gewonnen werden, da zu bedenken ist, dass diese Schreiben offenbar für das Asylverfahren verfasst wurden, da hier die Rede davon ist, dass der BF nur im Ausland sicher sei. Die Datierungen der Schreiben sind damit auch nicht in Konnex mit dem Beitritt zur Partei oder einer etwaigen sonstigen Bedrohungslage für den BF persönlich auf dessen Vorsprache ausgestellt worden. In Verbindung mit den Erkenntnissen aus den Länderinformationen zu gefälschten und verfälschten Dokumenten können diese "Ausweise" bzw. Bestätigungen daher nicht als richtig anerkannt und als Bescheinigungsmittel der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Angesicht der oben angeführten Ungereimtheiten und Widersprüchen können diese Beweismittel die Zweifel an der fehlenden Glaubwürdigkeit des BF nicht ausräumen. Am Rande sei angemerkt, dass die Angaben des BF im Rahmen der Verhandlung, seine Frau, drei Brüder und die Mutter seien Sympathisanten der BNP und ein Bruder sei Mitglied der AL in Hinblick auf die Rivalität der Parteien zumindest seltsam anmutet. Auch wenn man davon ausgeht, dass die Bescheinigungsmittel tatsächlich von der BNP bzw. der Studentenorganisation ausgestellt wurden, kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass diese hinsichtlich der Verfolgungsgefahr des BF wahrheitsgemäße Vorfälle bzw. Umstände bestätigen.
Selbst wenn man annehmen möchte, dass der BF zumindest einfaches Mitglied der BNP bzw. deren Jugendorganisation war, muss berücksichtigt werden, dass laut Berichtslage zwar eine schwierige politische Lage in Bangladesch gegeben ist und dass das politische Leben in Bangladesch durch die beiden größten Parteien des Landes "Awami League" und "Bangladesch Nationalist Party (BNP) bestimmt wird. Es werden häufig politische Auseinandersetzungen auf den Straßen ausgetragen. Generell ist jedoch zu bedenken, dass keinerlei Informationen vorliegen, dass der Schluss gezogen werden muss bzw. kann, dass sämtliche Mitglieder der BNP - somit einer Oppositionspartei - einer systematischen Verfolgung in Bangladesch ausgesetzt wären. Ein tatsächliches besonderes politisches Engagement des BF ist daher auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht glaubhaft und gab der BF eben selbst keinerlei Umstände in diese Richtung an.
Es ist in keiner Weise plausibel, weshalb der BF von Mitgliedern der AL, der RMB oder der Polizei gesucht werden sollte (er selbst lässt das in seinen Beschwerdeausführungen ebenfalls offen und legt auch keinerlei Beweismittel für diese Behauptung vor), zumal er bestenfalls - und wenn überhaupt - wie Millionen anderer Bangladescher Mitläufer der BNP war.
Schließlich deutet auch die vom BF auch in der Beschwerdeverhandlung nochmals zugestandene legale Ausreise mit seinem Reisepass samt gültigem Visum darauf hin, dass der BF offenbar nicht befürchtete, durch staatliche Behörden aus welchen Gründen auch immer verfolgt zu werden.
Die vagen und allgemeinen Angaben des BF bereits zu Eckpunkten seiner Fluchtgeschichte sowie die aufgelisteten groben Widersprüche zeigen für das Bundesverwaltungsgericht in Zusammenhalt mit der oben großteils wiedergegebenen Beweiswürdigung durch die belangte Behörde, dass der BF seine Fluchtgeschichte frei erfunden und sie sich auch nicht sonderlich eingeprägt hat.
II.2.5.2. Zum weiteren Vorbingen in der Beschwerde wird festgehalten:
Sofern in der Beschwerde seitens des Beschwerdeführers moniert wird, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde unzutreffend sei, wird festgestellt, dass nach Ansicht des ho. Gerichts die belangte Behörde ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Dem BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung der belangten Behörde dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung der belangten Behörde aufgekommen wären. Vom BF wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum er vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch die belangte Behörde ausgeht. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen des BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.
Da von einer fristgerechten Beschwerde aufgrund der Übermittlung und des Postweges nach Deutschland auszugehen war und das Verfahren inhaltlich durchgeführt wurde, war auf die Ausführungen zum in eventu gestellten Wiedereinsetzungsantrag nicht gesondert einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht darf zudem ein angebotenes Beweismittel dann ablehnen, wenn dieses an sich, also objektiv nicht geeignet ist, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (VwGH 15.11.1983, 82/11/0084; 16.12.1992, 92/02/0257; 28.11.1995, 93/05/0173).Im Falle des BF ist auch keine derart spezielle Situation gegeben, welche weitere konkrete Erhebungen erforderlich machen würde.
Zum einen hat der BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung selbst angegeben, gesund zu sein und ergeben sich auch aus dem Akteninhalt keinerlei Hinweise auf eine nach wie vor bestehende und behandlungsbedürftige Erkrankung des BF. Dies weder in psychischer noch physischer Hinsicht und wurden vom BF auf keine entsprechenden Beweismittel vorgelegt. Der diesbezügliche Antrag des BF war daher abzuweisen.
Zum anderen kommt dem unsubstantiierten Antrag, die Gefährdungssituation des BF hätte durch entsprechende Recherchen erhoben werden müssen, einem Antrag auf einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis gleich. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht nicht iSd §§ 37 iVm 39 Abs. 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN). Da dem Vorbringen des BF zu einer Gefährdungssituation wie bereits erwähnt aufgrund seiner Angaben insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen war, wird in Bezug auf den in der Beschwerdeschrift gestellten Beweisantrag, festgehalten, dass die bisherigen Ausführungen zur Unglaubwürdigkeit des BF sowohl seitens des Bundesasylamtes als auch seitens des erkennenden Gerichts ausreichend tragfähig sind und nicht mehr weiterer Ermittlungen bedürfen, welche lediglich nur der Verzögerung des Verfahrens dienen würden, zumal seitens des BF auch nicht konkret dargelegt wurde, welcher Teil seines Vorbringens - seiner Meinung nach - noch einer Überprüfung im Heimatland bedürfte.
Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen:
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des § 75 Abs. 19 AsylG in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. -den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. -jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. -den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. -jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. -den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. -den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Zu A) (Spruchpunkt I)
II.3.5. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:
"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) ...
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. -dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. -der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
..."
Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des BF inhaltlich zu prüfen war.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen des BF zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).
Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die vom BF behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Rein hypothetisch betrachtet und ohne hierdurch den behaupteten ausreiskausalen Sachverhalt als glaubwürdig werten zu wollen, wäre es dem BF möglich und zumutbar, sich im Falle der behaupteten Bedrohungen (drei bis viermalige telefonische Drohungen und vier bis fünfmalige persönliche Drohungen durch ihm letztlich nicht bekannte und damit nicht hochrangige Parteimitglieder der AL) an die Sicherheitsbehörden seines Herkunftsstaates zu wenden, welche willens und fähig wären, ihm Schutz zu gewähren.
Auch wenn ein solcher Schutz (so wie in keinem Staat auf der Erde) nicht lückenlos möglich ist, stellen die vom BF geschilderten Übergriffe in seinem Herkunftsstaat offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und andererseits existieren im Herkunftsstaat des BF Behörden, welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ist somit gegeben (vgl. hierzu auch die Ausführungen des VwGH im Erk. vom 8.6.2000, Zahl 2000/20/0141 zu den Voraussetzungen der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des [in diesem Erkenntnis] türkischen Staates; Im soeben zitierten Erk. führte der weiter aus:
"Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem die Gewährung von Asyl an einen algerischen Staatsangehörigen betreffenden Erkenntnis vom 22. März 2000, Zl. 99/01/0256, ausgesprochen, dass mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht mehr in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Dritte präventiv zu schützen, sondern dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne (wobei auf die hg. Erkenntnisse vom 7. Juli 1999, Zl. 98/18/0037, und vom 6. Oktober 1999, Zl. 98/01/0311, Bezug genommen wird). Dies sei dann der Fall, wenn für einen von dritter Seite Verfolgten trotz des staatlichen Schutzes der Eintritt eines - entsprechende Intensität erreichenden - Nachteiles mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei.
Die belangte Behörde leitete aus dem Umstand, dass der türkische Staat bereits die Androhung einer schweren und rechtswidrigen Schadenszufügung strafgerichtlich verpöne, jedenfalls aber eine mit dem Motiv der Blutrache begangene Tötung mit der [Anm: nunmehr in der Türkei nicht mehr angewandten] Todesstrafe bedrohe, die nicht unschlüssige Folgerung ab, dass der türkische Staat gewillt sei, den erforderlichen Schutz zu gewähren. Nach den Feststellungen der belangten Behörde hat der türkische Staat sowohl den Willen als auch die Fähigkeit, den Beschwerdeführer vor den Gefahren einer befürchteten Blutrache ausreichend zu schützen. Die Beschwerde hält dem Argument, der Beschwerdeführer hätte bei staatlichen Stellen Schutz vor Verfolgung finden können, lediglich entgegen, dass ein einmal gegebenes Versprechen, für eine getötete, nahe stehende Person Blutrache zu verüben, nicht einfach wieder zurückgenommen werden könne. Das Versprechen, Blutrache zu üben, binde - nach islamischer Weltanschauung - jene Person, die das Versprechen abgegeben habe, und keine wie auch immer geartete Strafdrohung könne eine die Vollziehung der Blutrache versprechende Person von der Ausübung ihrer nunmehrigen "Pflicht" abschrecken. Der Vollzug der versprochenen Blutrache werde zur Lebensaufgabe des Versprechenden. Es erscheine nicht möglich, sich unter den Schutz des türkischen Staates zu stellen, weil der Beschwerdeführer rund um die Uhr bis zu seinem Lebensende vom türkischen Staat beschützt werden müsste. Der türkische Staat habe weder die finanziellen Mitteln noch ein Interesse an einem solchen Personenschutz.
... Die belangte Behörde hat ...klar zum Ausdruck gebracht, dass sie von einer ausreichenden Schutzgewährung durch den türkischen Staat ausgehe und sie hat den Beschwerdeführer erfolglos aufgefordert, Beweismittel vorzulegen, die diese Annahme erschüttern könnten .... Staatliche Schutzgewährung ist um so eher zu erwarten, als es sich bei den mutmaßlichen Verfolgern um verhältnismäßig leicht auszuforschende Verwandte des vom Beschwerdeführer widerrechtlich Getöteten handeln würde. Der Beschwerdeführer hat überdies nicht einmal den Versuch unternommen, etwa durch Anzeige im Sinne des Art. 191 des türkischen Strafgesetzbuches staatlichen Schutz vor möglicher Blutrache in Anspruch zu nehmen. Es ist auch nicht offenkundig, dass der Beschwerdeführer der von ihm behaupteten Gefahr in der gesamten Türkei ausgesetzt wäre und ihm daher keine Möglichkeit offen stünde, innerhalb seines Heimatstaates einen sicheren Aufenthaltsort zu finden.")."
Die bloße Möglichkeit, dass staatlicher Schutz nicht rechtzeitig gewährt werden kann, vermag eine gegenteilige Feststellung nicht zu begründen, solange nicht von der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit der Nichtgewährung staatlichen Schutzes auszugehen ist (vgl. hierzu die im Erkenntnis noch zu treffenden Ausführungen zum Wahrscheinlichkeitskalkül).
Das erkennende Gericht räumt zwar ein, dass die Korruption ein nicht unerhebliches Problem darstellt, allerdings kann daraus nicht auf einen generellen Unwillen oder eine generelle Unfähigkeit, Schutz zu gewähren, geschlossen werden.
Unter richtlinienkonformer Interpretation ( Art 6 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004) kann eine Verfolgung bzw. ein ernsthafter Schaden von nichtstaatlichen Akteuren (nur) dann ausgehen, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "erwiesenermaßen" nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg cit zu bieten (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber (vgl. Wortlaut der RV zum AsylG 2005: "...Mit dem
vorgeschlagenen Entwurf werden folgende Richtlinien umgesetzt ... :
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, CELEX Nr. 32004L0083; ...".
Nach der Rsp des VwGH ist für die Annahme einer Tatsache als "erwiesen" (vgl § 45 Abs 2 AVG) allerdings keine "absolute Sicherheit" (kein Nachweis "im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" erforderlich (VwGH 20.9.1990, 86/07/0091; 26.4.1995, 94/07/0033; 20.12.1996, 93/02/0177), sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2004, 168f: an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 26.4.1995, 94/07/0033; 19.11.2003, 2000/04/0175; vgl auch VwSlg 6557 F/1990; VwGH 24.3.1994, 92/16/0142; 17.2.1999, 97/14/0059; in Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, 2. Teilband, Rz 2 zu § 45).
In Bezug auf diese Umstände - nämlich, dass der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "nicht in der Lage" oder "nicht willens" sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg cit zu bieten - besteht für den Berufungswerber somit ein erhöhtes Maß an erforderlichem Überzeugungsgrad der Behörde. Die (bloße) Glaubhaftmachung ist gem. Art 6 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004 demnach als Beweismaß dafür nicht ausreichend. Es muss "erwiesen" werden. Gelingt dies nicht, ist davon auszugehen, dass sie dazu sowohl in der Lage als auch willens sind, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat. Diesfalls gilt gem. Art 7 Abs 2 leg cit, dass "generell Schutz gewährleistet ist".
Im gegenständlichen Fall hat der BF weder behauptet noch bescheinigt, dass das geschilderte Verhalten jener Personen, die gegen den BF vorgingen, in seinem Herkunftsstaat nicht pönalisiert wäre oder die Polizei oder auch andere für den Rechtsschutz eingerichtete Institutionen grundsätzlich nicht einschreiten würden, um einen Schaden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit abzuwenden. Darauf weisen auch die den Feststellungen der belangten Behörde bzw. des erkennenden Gerichts zu Grunde liegenden Quellen nicht hin, wenngleich die Berichte zu erkennen geben, dass durchaus auch noch erhebliche Defizite bestehen, ergibt sich weiters aus den von der belangten Behörde bzw. vom erkennenden Gericht herangezogenen Quellen, dass im Herkunftsstaat des BF kein genereller Unwille bzw. die Unfähigkeit der Behörden herrscht, Schutz zu gewähren.
Der BF bescheinigte im Rahmen seiner Ausführungen zur Schutzfähigkeit nicht konkret und substantiiert den Unwillen und die Unfähigkeit des Staates, gerade in seinem Fall Schutz zu gewähren. Es kann dem Vorbringen auch nicht entnommen werden, dass er keinen Zugang zu den Schutzmechanismen hätte, bzw. dass gerade in seinem Fall ein qualifizierter Sachverhalt vorliege, der es als "erwiesen" erschein lässt, dass die im Herkunftssaat vorhandenen Behörden gerade im Fall des BF untätig blieben. Im Verfahren kam auch nicht konkret hervor, dass der Staat selbst der Verfolger wäre.
Im Ergebnis hat der BF letztlich im Verfahren kein derartiges Vorbringen konkret und substantiiert erstattet, welches hinreichende Zweifel am Vorhandensein oder an der Effektivität der Schutzmechanismen - dies wurde unbescheinigt und unsubstantiiert nicht glaubhaft gemacht (vgl. EGMR, Fall H.L.R. gegen Frankreich) noch kann dies als erweislich angesehen werden - verursacht hätte.
Im Übrigen stünde dem BF auch die innerstaatliche Fluchtalternative offen:
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte innerstaatliche Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). Nach der Rechtsprechung des VwGHs muss sich die Verfolgungsgefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Nach einer in der ältren Rechtssprechung verwendeten Formulierung darf in keinem Teil des Herkunftsstaates Verfolgungssicherheit bestehen (VwGH 10.3.1993, Zl. 03/01/002). Nach der jüngeren Rechtsprechung ist mit dieser Formulierung jedoch nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, die Formulierung sei dahingehend zu verstehen, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen -mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeiten innerhalb des Herkunftsstaates- im gesamten Herkunftsstaat auswirken müsse (VwGH 9.11.2004, Zl 2003/01/0534; VwGH 24.11.2005, 2003/20/0109).
Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun (vgl. etwa VwGH 8.9.1999, Zl. 99/01/0126; VwGH 16.2.2000, Zl 99/01/0149). Es muss konkret ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Entsprechend dem "Ausschlusscharakter" der innerstaatlichen Fluchtalternative nimmt der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich eine Beweislast der Asylbehörde an: Es müsse Sache der Behörde sein, die Existenz einer innerstaatlichen Fluchtalternative aufzuzeigen und nicht umgekehrt Sache des Asylwerbers, die Möglichkeit einer theoretisch möglichen derartigen Alternative zu widerlegen (vgl. VwGH 9.9.2003, Zl.2002/01/0497).
Aufgrund des sich Versteckthaltens kann noch nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden (etwa VwGH 18.4.1996, Zl.95/20/0295; VwGH 20.3.1997, Zl 95/20/0606; in diesem Sinne ebenfalls VwGH 29.10.1998, Zl. 96/20/0069). Ebenso darf der Betroffene im sicheren Landesteil nicht in eine aussichtslose Lage gelangen und jeglicher Existenzgrundlage beraubt werden. Solcherart wird dem Kriterium der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative Beachtung geschenkt (VwGH 8.9.1999, Zl. 98/01/0614, VwGH 6.10.1999, Zl. 98/01/0535, VwGH 8.6.2000, 99/20/0597, VwGH 19.10.200, 98/20/0430; VwGH 19.10.2006, Zl. 2006/0297-6; VwGH 24.1.2008, Zl. 2006/19/0985-10). Maßgebliche Faktoren zur persönlichen Zumutbarkeit können das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale und andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten, sowie gegebenenfalls bereits erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen sein. Es wird jedoch die Ansicht vertreten, dass schlechte soziale und wirtschaftliche Bedingungen in dem betreffenden Landesteil die innerstaatliche Fluchtalternative nicht grundsätzliche ausschließen (siehe VwGH 8.9.1999, 98/01/0620; VwGH 26.6.1996, 95/20/0427) Ein bloßes Absinken des Lebensstandards durch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative, welches jedoch noch über dem Niveau der aussichtslosen Lage ist daher bei Bestehen einer Existenzgrundlage hinzunehmen.
Zu den bereits getroffenen Ausführungen kommt noch hinzu, dass das verfolgungssichere Gebiet eine gewisse Beständigkeit in dem Sinne aufweisen muss, dass der Betroffene nicht damit rechnen muss, jederzeit auch in diesem Gebiet wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen (VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401, in diesem Sinne auch VwGH 19.2.2004, Zl. 2002/20/0075; VwGH 24.6.2004, Zl. 2001/20/0420).
Ebenso muss das sichere Gebiet für den Betroffenen erreichbar sein, ohne jenes Gebiet betreten zu müssen, in welchem er Verfolgung befürchtet bzw. muss im Rahmen der Refoulementprüfung feststehen, dass eine Abschiebung in dieses sichere Gebiet möglich ist (VwGH 26.6.1997, Zl.95/21/0294; in diesem Sinne auch VwGH 11.6.1997, Zl. 95/21/0908, 6.11.1998, Zl. 95/21/1121; VwGH 10.6.1999, 95/21/0945, ähnlich VwGH 17.2.2000, 9718/0562).
Zum Wesen und den Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative vgl. weiter: Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (1979), Rz 91; Art. 8 der Richtlinie 2004/83 EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Person, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des gewährten Schutzes ("Statusrichtlinie); Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S. 357 ff.
Aus den oa. Ausführungen ergibt sich im gegenständlichen Fall Folgendes:
Der BF ist ein mobiler, gesunder, arbeitsfähiger Mann, dem es durchaus möglich und zumutbar ist, in eine der großen Städte Bangladeschs wie Dhaka zu ziehen und in der dortigen Anonymität mit seiner Familie zu leben und den Lebensunterhalt zu bestreiten. So könnte der BF beispielsweise wie vor seiner Ausreise als Textilhändler arbeiten. Aufgrund eines nicht funktionierenden Meldesystems wäre auch nicht zu erwarten, dass er dort von seinen angeblichen Verfolgern gefunden wird. Ebenso wäre eine gefahrlose Erreichbarkeit über einen internationalen Flughafen gegeben. Die Angst des BF, im Rahmen des Verkaufs des Hab und Gutes bei einer Rückkehr in seine Heimatstadt gefunden zu werden, erscheint schon deshalb unbegründet, da es ihm wohl möglich sein wird, sich in einem anderen Landesteil mit seiner Familie, die das Hab und Gut verkauft, zu treffen.
Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.
II.3.6. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat:
Die hier maßgebliche Bestimmung des § 8 AsylG lautet:
"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. -der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung
nach § 3 ... zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
..."
Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.
Art. 2 EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtssprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde zwar nicht abgeschafft, es liegen aber keine Hinweise dafür vor, dass der BF eine mit der Todesstrafe bedrohte Straftat begangen hätte) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich der Herkunftsstaat des BF nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des BF in manchen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in der Person des BF begründete Rückkehrhindernisse, insbesondere schwerwiegende Erkrankungen, können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Versorgungssituation des BF wird weiter festgestellt, dass dieser im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Beim BF handelt es sich um einen mobilen, jungen, gesunden, arbeitsfähigen Menschen. Einerseits stammt der BF aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört der BF keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
Auch steht es dem BF frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das -wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.
Ebenso kam hervor, dass der BF im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Er stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und kann der BF daher Unterstützung durch seine Familie erwarten.
Darüber hinaus ist es dem BF unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der BF nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiärem Schutz ebenfalls ausscheidet.
II.3.7. Behebung von Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides
Aufgrund § 10 AsylG idF des von der belangten Behörde zum Entscheidungszeitpunkt anzuwendenden BGBl I 67/2012 wurde die Ausweisung des BF in dessen Herkunftsstaat verfügt.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmung gem. § 75 Abs. 20 AsylG zu entscheiden, ob im gegenständlichen Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der gegenständliche Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz war abzuweisen. Es lag daher ab Erlassung dieses Erkenntnisses kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.
Im gegenständlichen Fall kommt dem BF kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Bei Ausspruch der Ausweisung könnte ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).
Der BF hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner ihm nahe stehenden Person zusammen. Er möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit ca. 5 Jahren und 3 Monaten im Bundesgebiet auf. Er reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein.
Die Ausweisung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben, wenngleich dieser schon alleine durch den erst -bezogen auf das Lebensalter des BF - kurzen Aufenthalt und den niedrigen Integrationsgrad in Österreich, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, relativiert wird.
Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.
Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:
Auch
Bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).
Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:
Der BF ist seit ca. 5 Jahren und 3 Monaten in Österreich aufhältig. Er reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte seinen Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren. Hätte er diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre er rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und er sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde.
Der BF verfügt über keine relevanten familiären bzw. privaten Anknüpfungspunkte
Der BF begründete sein Privatleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages unsicher war, in rechtsmissbräuchlicher Absicht. Auch war der Aufenthalt des BF zum Zeitpunkt der Begründung der familiären Anknüpfungspunkte ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt.
Der BF ist - in Bezug auf sein Lebensalter - erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, hat hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und war im Asylverfahren nicht in der Lage, seinen Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen. Er besucht keinen Deutschkurs und gab in der Verhandlung an, dass er bei hypothetischem Aufenthalt in Österreich Deutsch lernen wolle und eine Malerausbidlung absolvieren. Gerade in Anbetracht der fünfjährigen Aufenthaltsdauer des BF in Österreich zeigt sich seine mangelnde Integrationsbereitschaft auch darin, dass er bis dato noch keinerlei fundierte Deutschkenntnisse aufweist und seine Freizeit gemäß eigener Angaben im Park und vor dem Fernseher verbringt. Bei tatsächlichem Interesse hätte er schon Personen gefunden, welche mit ihm in Deutsch kommunizieren und so seine Kenntnisse kontinuierlich verbessert. Der BF ist weder bei einem Verein oder einer Organisation Mitglied. Er bezieht nach wie vor Grundversorgung und lebt in einer Flüchtlingsunterkunft.
Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass der BF selbsterhaltungsfähig wäre bzw. ernsthafte Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen hätte. Seinen Ausführungen dazu, dass er keine Arbeitsbewilligung bekäme, obwohl er regelmäßig bei Firmen nachfragen würde, ob sie ihn einstellen würden, welche ihn dann wiederum abweisen würden, da er keine Arbeitsbewilligung hätte, kann nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Dies schon vor dem Hintergrund, dass dem ho. Gericht immer wieder Arbeitsbestätigungen von Asylwerbern vorgelegt werden.
Was die vorgelegte Zusage einer Wohnmöglichkeit betrifft, so ist dazu festzuhalten, dass der BF "auf der Straße" gemäß Hinweis einer Caritas Mitarbeiterin XXXX angesprochen hat. Ob es dem BF im Bedarfsfalle tatsächlich möglich wäre, dort Unterkunft zu nehmen, erscheint aufgrund der Modalitäten der Ausstellung dieser Bescheinigung und der flüchtigen Bekanntschaft des BF nicht gesichert.
Hinsichtlich des "Leumundszeugnisses" und der Einstellungszusage von XXXX ist festzuhalten, dass dem BF auch diese Person nur peripher bekannt ist. Er hat ihn auf einer Tankstelle getroffen und nach Arbeit gefragt. Der BF weiß nicht einmal, was diese Person beruflich macht, es ist aus den Schreiben auch nicht ersichtlich, dass Fenz tatsächlich eine Firma besitzt und die Möglichkeit hat, den BF einzustellen. Einer Arbeitsplatzzusage kann in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung schon gemäß Judikatur keine wesentliche Bedeutung zukommen (VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523;
17.12. 2010, 2010/18/0385; 22.02.2011,2010/18/0323;).
Der BF verbrachte den überwiegenden Teil seines Lebens in der Volksrepublik Bangladesch, wurde dort sozialisiert, gehört der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennt sich zum dortigen Mehrheitsglauben und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in der Volksrepublik Bangladesch Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises des Beschwerdeführers existieren, da nichts darauf hindeutet, dass der BF vor seiner Ausreise in seinem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es dem BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Ebenso leben die engsten Angehörigen des BF in Bangladesch.
Der BF ist bislang strafrechtlich unbescholten.
Die Feststellung, wonach der BF strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.
Der BF reiste schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein.
Dem BF musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass dem BF die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass er in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätte.
Ein derartiges Verschulden liegt vor.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen.
Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung des Fremden bedarf.
Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Der Rechtssprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. GHIBAN gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; DRAGAN gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache SISOJEVA (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Wenn man - wie die Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.
Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen, weil es der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers, einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall Erstbeschwerdeführerin trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.
Letztlich ist festzustellen, dass eine Gegenüberstellung der vom BF in seinem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnisse mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde. Beim BF konnte keine Integration in gesellschaftlicher, sozialer oder sprachlicher Hinsicht festgestellt werden. Diese Umstände überwiegen bei weitem die für den BF sprechende Unbescholtenheit und das Organisationsverschulden.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.
Vor dem Hintergrund des gegenwärtigen Standes des seitens des erkennenden Gerichts durchzuführenden Ermittlungsverfahrens kann keinesfalls festgestellt werden, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und war daher das Verfahren gem. § 75 Abs. 20 AsylG zur (weiteren) Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.
II.3.8. Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Volksrepublik Bangladesch dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ausgesetzt wäre. Im Übrigen war die Rechtssache gem. § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht auch nicht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, dem Refoulement-schutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht.
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