L517 2107031-1•BVwG L517 2107031-1
L517 2107031-1Bundesverwaltungsgericht24.06.2015
Ermittlungspflicht, Grad der Behinderung, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Sachverständigengutachten
L517 2107031-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 16.03.2015, Zl. OB: XXXX , VN: XXXX , beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, dass der Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 16.03.2015, Zl. OB: XXXX , VN: XXXX gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF aufgehoben und zur Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend auch: "BF" bzw. beschwerdeführende Partei: "bP") stellte am 12.10.2011 (beim Bundessozialamt einlangend am 17.10.2011) erstmals den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten.
I.2. Ein in Auftrag gegebenes Gutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 14.12.2011 (Begutachtung am 24.11.2011) kam zum Ergebnis eines GdB von 60 v.H.
I.3. In der Folge stellte das Bundessozialamt mit Bescheid vom 28.12.2011 fest, dass der Beschwerdeführer ab 17.10.2011 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und der Grad der Behinderung 60 v.H. beträgt.
I.4. Am 11.06.2012 (einlangend am 12.06.2012) beantragte der BF eine Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Ein weiteres Sachverständigengutachten vom 01.09.2012 kam zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. Mit Bescheid vom 19.10.2012 wurde daher das Ausmaß des Grades der Behinderung mit 50 v.H. festgesetzt.
I.5. Am 02.09.2014 ersuchte der BF um Verlängerung seines befristeten Behindertenausweises und Parkausweises und verwies auf ein beigelegtes fachärztliches Sachverständigengutachten für das Arbeits- und Sozialgericht vom 28.03.2014.
I.6. Ein in Auftrag gegebenes Gutachten eines medizinischen Sachverständigen vom 03.12.2014 kam zu einem GdB von 50 v.H. Mittels handschriftlicher Korrektur eines leitenden Arztes des Sozialministeriumservice erfolgte eine Berichtigung auf 40 v.H.
I.7. Mit Schreiben des Sozialministeriumservice, ehemals Bundessozialamt (nachfolgend auch: "bB" - belangte Behörde), vom 23.02.2015 wurde der bP das Ergebnis dieses Sachverständigengutachtens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Eine Äußerung der bP dazu ist den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen.
I.8. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 16.03.2015 wurde festgestellt, dass der BF mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle. Mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, gehöre er nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten.
Der Bescheid wurde der Aktenlage zufolge am 02.04.2015 abgefertigt.
I.9. Mit E-mail vom 30.04.2015 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 16.03.2015 und verwies dabei auf ein beiliegendes Sachverständigengutachten. Es handelt sich dabei um das bereits im Akt befindliche Gutachten vom 28.03.2014 für das Arbeits- und Sozialgericht.
I.10. Mit Schreiben vom 06.05.2015 erfolgte die Beschwerdevorlage, sie langte am 08.05.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die bP ist an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft.
1.2. Ausführliche medizinische Unterlagen (va. Krankengeschichte aus dem Jahr 2011) finden sich im Verwaltungsakt.
1.3. Das am 14.12.2011 erstellte Gutachten eines medizinischen Sachverständigen (Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie) weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:
"...
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 24. November 2011:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Pos. Nr. sgm. 020613 GdB 40 %
Pos. Nr. 020534 GdB 50 %
Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
ad 1:
Es zeigt sich eine deutliche Funktionseinschränkung im Ellbogengelenk, sodass die Einschätzung vorgenommen wird, aufgrund der Prothese (Radiuskopf) wird die Einschätzung um 10% angehoben.
ad 2:
Hier zeigt sich eine schwere Funktionseinschränkung in beiden Sprunggelenken, links mehr als rechts, aufgrund der Hautdeformierung
u. muskulären Deformierung im linken Unterschenkelbereich wird die Einschätzung vorgenommen.
Das führende Leiden aus Pos. 2 wird durch Pos. 1 um 10%-Punkte angehoben, da es insgesamt die Funktionalität u. die Bewältigung des täglichen Lebens erschwert.
Kontrolle in 2 Jahren
Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 1 erhöht um 1 Stufe.
...."
1.4. Das weitere am 01.09.2012 aktenmäßig erstellte Gutachten einer medizinischen Sachverständigen (Ärztin Für Allgemeinmedizin) weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:
"...
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom :
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Pos. Nr. 02.06.11 GdB 20 %
Pos. Nr. 02.05.34 GdB 50 %
Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
ad 1: die im vorgelegtem Befund von 23.05.12 ist die Beweglichkeit mit 0-40-105 angegeben, deutlich besser als bei der Untersuchung im Nov. 2011 (0-40-90), die Einschätzung wird nach EVO Pos. 02.06.12 mit 20 % vorgenommen.
ad 2: unverändert
Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Gesamt GdB beträgt 50 %, Pkt. 1 steigert wegen Geringfügigkeit nicht mehr.
...."
Anmerkung: Die von der Gutachterin herangezogenen Pos.Nr. wurden von ursprünglich "02.06.12" auf "02.06.11" und "02.05.50" auf "02.05.34" handschriftlich (mit Korrekturvermerk) berichtigt.
1.5. Das weitere am 03.12.2014 erstellte Gutachten eines medizinischen Sachverständigen (Arzt für Allgemeinmedizin) weist - vor der Berichtigung - nachfolgenden relevanten Inhalt auf:
"...
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs
Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
unverändert gegenüber Vorgutachten Aktenblatt -98-
Pos. Nr. 02.06.13 GdB 40 %
gegenüber Vorgutachten Aktenblatt -98- Erniedrigung um zwei Stufen bei Besserung des Bewegungsumfanges und des Gangbildes, glaubhafte belastungsabhängige Beschwerden
In dieser Position wurden auch die Narben im Unterschenkelbereich berücksichtigt
Pos. Nr. 02.05.33 GdB 30 %
Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die Beschwerden von Seiten des Ellbogens ist unter Lfnr 1 führend. Die Sprunggelenksbeschwerden unter Lfnr 2 wirken sich zusätzlich negativ auf das Gesamtbild aus.
....
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Besserung der Sprunggelenks
...."
In diesem Gutachten wurden folgende handschriftliche Korrekturen vorgenommen:
Der Text "unverändert gegenüber Vorgutachten Aktenblatt -98-" als Begründung des Rahmensatzes zu Position 1 wurde durchgestrichen. Der GdB Lfd.Nr. 1 (02.06.13) wurde von "40" auf "30" berichtigt. Ebenso wurde der Gesamtgrad der Behinderung von "50" auf "40" korrigiert.
Unter der Überschrift Stellungnahme zu Vorgutachten wurde folgender handschriftlicher Vermerk angefügt:
" - Pos 1: Die Erhöhung um 10% bei Prothesenimplantation ist lt. EVO nicht mehr vorgesehen - daher 30%.
Die Korrekturen sind mit einem Stempel eines leitenden Arztes versehen sowie mit Paraphierung und dem Datumsstempel "23. FEB. 2015".
I.6. Im Rahmen der Beschwerde führte der BF aus, dass er seit 17.10.2011 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Ursprünglich sei ein Grad der Behinderung im Ausmaß von 60% festgestellt worden, welcher vor ca. 1 1/2 Jahren auf 50% reduziert worden sei. Laut Sachverständigen-Gutachten vom 03.12.2014 betrage der aktuelle Grad seiner Behinderung nur mehr 40%. Dies sei seines Erachtens unzutreffend, da sich sein Gesundheitszustand nicht gebessert, sondern eher verschlechtert habe (siehe beiliegendes Sachverständigen-Gutachten Dr. XXXX ). Weder im Bereich des linken Ellbogens noch im Bereich des Sprunggelenkes sei es zu einer Besserung seines Gesundheitszustandes gekommen.
Durch die Herabsetzung auf 40% sei er daher in seinem subjektiven Recht auf richtige Einstufung des Behindertengrades verletzt.
Bei richtiger Einschätzung betrage sein Grad der Behinderung daher weiterhin mindestens 50%.
Er stelle den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass weiterhin ein Grad der Behinderung von mindestens 50% festgestellt werde.
Er beantrage seiner rechtzeitig eingebrachten Beschwerde eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
I.7. Das der Beschwerde beigelegte Sachverständigengutachten (Facharzt für Orthopädie, gerichtlich beeideter Sachverständiger für Orthopädie, orthopäd. Chirurgie, Sport- und Manualmedizin und Unfallfolgen) für das Arbeits- und Sozialgericht vom 28.03.2014 weist (auszugsweise) nachangeführten relevanten Inhalt auf:
"....
Objektiver Befund:
....
Das Gangbild mit Schuhen ist beidseits deutlich eingeschränkt. Der Schritt ist nicht so raumgreifend.
Das Aufstehen aus dem Sessel bedarf einer gewissen Anlaufsituation.
Das Aus- und Ankleiden von Seiten der oberen Extremitäten (Rechtshänder) ist von der linken Seite eingeschränkt. Die Überkopfbewegungen sind durchführbar.
Die Feinmotorik ist durchführbar.
Das Abstreifen der Beinkleidung wird wechselhaft im Stehen durchgeführt.
Der Barfußgang ist links deutlich schlechter wie auf der rechten Seite.
Im entkleideten Zustand sind die Schulterachse und Beckenachse gerade. Es besteht ein athletischer Oberkörper. Das Taillendreieck ist normal.
Die linke obere Extremität ist in einer Beugefehlstellung verkürzt und in einer Innenrotationsstellung.
Die unteren Extremitäten zeigen einen starken Substanzdefekt im Bereich der linken Wade mit ausgedehnter Weichteildeckung am linken Unterschenkel innen.
Vermehrter Valgusstellung im Bereich des oberen Sprunggelenkes links.
Nabenbildung beidseits.
Durchgetrenntes Längs- und Quergewölbe.
Der Zehenstand ist rechts durchführbar - auf der linken Seite mit leichtem Anhalten durchführbar.
Der Fersenstand ist beidseits nur zum Teil durchführbar.
Fingerkuppen Bodenabstand bei gestreckten Knien rechts 0 cm - auf der linken Seite 10 cm.
Die freie Kniehocke bei aufgesetzten Fersen ist beidseits bis etwa 40/50 Grad durchführbar.
Der One Leg Hop ist auf der rechten Seite relativ gut mit Unsicherheit durchführbar. Auf der linken Seite ist der One Leg Hop nicht durchführbar.
Detto der Hasensprung.
Der Schürzen- Nackengriff ist seitengleich gut durchführbar.
In der seitlichen Ansicht besteht eine leichte Flachrückenbildung. Es besteht eine gut ausgeprägte Lumbodorsal- und Cervicodorsal-Muskulatur.
....
Ellbogengelenke:
Streckung/Beugung rechts: 10 - 0 - 145 links: 0 - 0-30 - 90
....
Handgelenke:
....
speichenwärts / ellenwärts rechts: 30 - 0 - 40 links: 15 - 0 - 20
....
Obere Sprunggelenke:
Heben / Senken des Fußes rechts: 0 - 0-10 - 35 links: 0 - 0-30 - 40
....
Die erhobenen Diagnosen:
(orthopädisch - unfallchirurgisch)
....
Im Bereich des linken Ellbogengelenkes wurde er insgesamt vier-oder fünfmal operiert, wobei eine neuerliche Operation nicht ausgeschlossen ist.
Im Bereiche des rechten Außenknöchels wurde eine Operation mit schlechtem Bewegungsbefund durchgeführt.
Im Bereiche des linken Beines hat er eine schwere Unterschenkelverletzung mit Gewebezerreißung - Gewebetransfer und schlechtem Bewegungsbefund erlitten.
....
Körperliche Belastbarkeit:
....
Von Seiten der rechten oberen Extremität bestehen keine wesentlichen Einschränkungen.
Nachdem er Rechtshänder ist, ist natürlich die Gewichtsbelastung auf der rechten Seite auch im schweren Bereich zumutbar, aber dort nur kurzfristig. Während im leichteren Bereich eine dauernde Belastung durchführbar ist und im mittleren Bereich eine drittelzeitige Belastung vorstellbar ist; da niemand Lasten über einen längeren Zeitraum mit einer Extremität bewältigen kann.
Von Seiten der linken oberen Extremität ist keine Gewichtsbelastung zumutbar.
....
e) Folgende besondere Körperhaltungen sind auszuschließen:
3. Motorische und /oder sonstige Einschränkungen der Extremitäten:
Im Bereiche der linken Hand sind grobmanipulative Tätigkeiten vereinzelt durchführbar. Feinmotorische Tätigkeiten oder Kraftaufwendungen sind nicht durchführbar.
....
a) Kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und des Leistungskalküls ausgeschlossen werden?
Ja
...."
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der, gegen die Gutachten gerichteten, sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird ( VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
2.2. Zum von der belangten Behörde für die Entscheidungsfindung herangezogenen Sachverständigengutachten vom 03.12.2014 ist wie folgt auszuführen:
2.2.1. Dieses Gutachten führte in der Begründung des Rahmensatzes zu Pos.Nr. 02.06.13 an: "unverändert gegenüber Vorgutachten Aktenblatt -98- ". Diese Begründung wurde dann offensichtlich vom leitenden Arzt beim Sozialministeriumservice durchgestrichen, wie auch der vom Gutachter gegebene Prozentsatz von 40% und dieser auf 30% berichtigt. Auch bei der Begründung zu Pos.Nr. 02.05.33 wurde Bezug genommen zum "Vorgutachten Aktenblatt -98- ". Aktenblatt 98 ist aber nicht Teil des Vorgutachtens, sondern des ersten Gutachtens vom 14.12.2011, also des Vorvorgutachtens. Das Vorgutachten des Gutachtens vom 03.12.2014 ist jenes vom 01.09.2012 (AS 111 - 114), auch wenn es sich dabei nur um ein aktenmäßiges Gutachten handelt. Auf dieses Gutachten wäre Bezug zu nehmen gewesen.
Die Bewertung der Funktionseinschränkung am linken Ellbogen war im ersten Sachverständigengutachten (eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie) vom 14.12.2011 unter der Pos.Nr. 02.06.13 mit 40% erfolgt, im zweiten Gutachten (einer Ärztin für Allgemeinmedizin) unter Pos.Nr. 02.06.11 mit 20% und im dritten (gegenständlichen) Gutachten (eines Arztes für Allgemeinmedizin) wieder unter Pos.Nr. 02.06.13 mit vorerst 40% - dieser Wert wurde vom leitenden Arzt dann auf 30% korrigiert. Demnach war gemäß dem zweiten Gutachten eine zwischenzeitliche Besserung eingetreten, die sich gemäß dem nunmehrigen Gutachten wieder verschlechterte.
Die Funktionseinschränkung an beiden Sprunggelenken war im ersten Gutachten unter Pos.Nr. 02.05.34 mit 50% bewertet worden, im zweiten Gutachten unverändert mit 50% und im nunmehrigen dritten Gutachten unter Pos.Nr. 02.05.33 mit 30%.
Gemäß dem vom BF vorgelegten fachärztlichen Sachverständigengutachten für das Arbeits- und Sozialgericht vom 28.03.2014 [im Akt bereits aufliegend (AS 124 - 152) und vom BF mit der Beschwerde erneut vorgelegt] erfolgte eine detaillierte Aufnahme der Bewegungsbefunde der oberen und unteren Extremitäten - gegenständlich relevant v.a. der Ellbogengelenke und der Sprunggelenke. Die diesbezügliche Befundung im nunmehrigen Gutachten vom 03.12.2014 reicht in der Ausführlichkeit nicht an das bezeichnete fachärztliche Gutachten heran. Zudem fehlt im Gutachten vom 03.12.2014 die exakte Bezeichnung des Ellbogengelenkes (links oder rechts? - vgl. AS 159). Unrichtig ist auch, wenn das Gutachten anführt, der BF habe am 05.06.2011 einen Autounfall erlitten (AS 157), richtigerweise handelte es sich um einen Motorradunfall.
Vor dem Hintergrund der fachärztlichen Einschätzung (Facharzt für Orthopädie) vom 28.03.2014, wonach mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und des Leistungskalküls des BF ausgeschlossen werden könne, erweist sich diese Reduzierung auf 30% unter Pos.Nr. 02.05.33 (gegenüber den beiden zuvor erstellten Gutachten - Bewertung mit jeweils 50% unter Pos.Nr. 02.05.34) - gemäß dem nunmehrigen Gutachten vom 03.12.2014 (also ca. 8 Monate nach Erstellung des fachärztlichen Gutachtens für das Arbeits- und Sozialgericht) - als unzureichend begründet; das Gutachten ist in diesem Kontext unschlüssig.
2.2.2. Die Herabsetzung von ursprünglich 60% auf 50% war aufgrund eines aktenmäßigen Gutachtens vom 01.09.2012 erfolgt. Die Gutachterin bewertete dabei die Funktionseinschränkung am linken Ellbogen unter Pos.Nr. 02.06.11 mit 20%, weil im vorgelegten Befund vom 23.05.2012 die Beweglichkeit mit 0-40-105 angegeben sei und damit deutlich besser als bei der Untersuchung im November 2011 (0-40-90). Diese Minderbewertung des ersten angeführten Leidens führte im Ergebnis zu einer Reduzierung auf 50% GesGdB. Auf die fachärztliche Einschätzung im zitierten Befund vom 23.05.2012, dass die Ellenbogenbeweglichkeit "nach wie vor stark eingeschränkt" sei "(S-0-40-105)" (vgl. AS 109) wurde von der Gutachterin nicht eingegangen. Die Bewertung unter Pos.Nr. "02.06.13" - "Funktionseinschränkung im Ellenbogengelenk geringen Grades einseitig" hätte daher jedenfalls einer ausführlicheren Begründung bedurft. Es erweist sich daher schon dieses Gutachten als nicht nachvollziehbar.
2.3. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist aus den angeführten Gründen das Gutachten vom 03.12.2014 nicht schlüssig und nachvollziehbar. Das Gutachten ist wie angeführt mangelhaft und damit als Beweismittel unbrauchbar. Es hätte zudem ein Gutachter aus dem Fachgebiet Orthopädie herangezogen werden müssen.
Demzufolge fand seitens der bB der allgemeine Verfahrensgrundsatz einer ausreichenden Sachverhaltsermittlung iSd § 37 AVG keine Berücksichtigung. Bei Einhaltung der gebotenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen hätte die bB ihre Entscheidung aufgrund einer anderen, nämlich umfassenderen Befund- und Beweislage getroffen.
Der Beschwerde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn dort dargelegt wird, dass die vorgenommene Einschätzung des Grades der Behinderung unrichtig ist.
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1 im Generellen und die in den Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
Gem. § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet in Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 BEinstG (Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten) das Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Dies auch unter dem Aspekt, dass, um eine Entscheidung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren treffen zu können, vorher vom Bundesverwaltungsgericht noch notwendige ergänzende Ermittlungen durch Einholung von weiteren Sachverständigengutachten vorzunehmen wären. Dementsprechend würde es das Verfahren iSd § 28 Abs. 2 VwGVG nicht beschleunigen und auch keine Kostenersparnis mit sich bringen. Die Behörde ist in diesem Fall an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es in Verfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde grundsätzlich frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gegenständliche Entscheidungsform stellt nach Ansicht des ho. Gerichtes ein verfahrensökonomisches Instrument, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche verfahrensbeschleunigende Wirkung dar, welches generell vorab durch die Behörde zu prüfen und einzelfallbezogen in Betracht zu ziehen wäre.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im § 19b Abs. 1 BEinstG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich u.a. aus § 28 iVm § 31 VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BEinstG. Laut § 19b Abs. 1 BEinstG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung, sondern auf Grundlage des VwGVG.
Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd § 19b Abs. 1 BEinstG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd § 6 BVwGG vor.
3.3. Bereits mit ihrem Antrag legte die bP ein ausführliches fachärztliches Sachverständigengutachten vom 28.03.2014 vor. Eine eingehende Auseinandersetzung mit diesem Gutachten lässt das nunmehr gegenständliche Sachverständigengutachten vom 03.12.2014 vermissen.
Aus den in der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen wurde nach Ansicht des ho. Gerichtes das Ermittlungsverfahren der bB mangelhaft geführt; ein weiteres Sachverständigengutachten eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Orthopädie/orthopädischen Chirurgie erscheint unumgänglich. Die Herabsetzung des GdB des BF auf 40% erweist sich - vor dem Hintergrund der von der bB unzureichend geführten Ermittlungsschritte - derzeit als nicht nachvollziehbar. Der maßgebliche Sachverhalt steht demnach nicht fest.
Im fortgesetzten Verfahren werden durch ein medizinisches Sachverständigengutachten Feststellungen zu treffen sein, die es ermöglichen eine entsprechende Subsumtion durchzuführen.
Steht der maßgebliche Sachverhalt fest oder ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Hierzu führt der VwGH aus, dass angesichts des in § 28 VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im
§ 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Obig angeführte Ermittlungsmängel liegen aus Sicht des erkennenden Gerichtes vor. Das verwendete Gutachten ist wegen der angeführten Mangelhaftigkeit zur Beurteilung des Sachverhalts in gegenständlicher Causa ungeeignet. Das bedeutet, dass der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt wurde - und zwar nicht einmal ansatzweise.
Bei Einhaltung der gebotenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen hätte die bB ihre Entscheidung aufgrund einer anderen, nämlich umfassenderen Befund- und Beweislage, getroffen.
Durch die Zurückverweisung wird die Rechtssache nicht materiell erledigt, sondern es handelt sich um eine prozessuale Entscheidung. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senats und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.
Da die gegenständliche Rechtssache für eine materielle Entscheidung mangels hinreichend feststehenden Sachverhaltes für den Senat noch nicht verhandlungs- bzw. entscheidungsreif war, ergibt sich die Zuständigkeit für diese Zurückverweisung als Einzelrichter und ist unter Zugrundelegung der oben angeführten Erwägungen der Bescheid nach § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen - dies auch unter dem Aspekt der Raschheit und Wirtschaftlichkeit iSd § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, da aufgrund der infrastrukturellen Gegebenheiten des BVwG das anhängige Verfahren mit Sicherheit nicht rascher, sondern nur kostenintensiver im Vergleich zum Sozialministeriumservice, durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unter Hinzuziehung entsprechender Sachverständiger, durchgeführt werden kann.
3.4. Nach § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung. Ein diesbezüglicher Antrag ist daher nicht notwendig.
Zudem war ein Abspruch über die beantragte aufschiebende Wirkung auch wegen der kassatorischen Entscheidung obsolet.
3.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, zudem wurde kein Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung iSd § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen konnte.
3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil im gegenständlichen Fall die Entscheidung als Einzelrichter gemäß § 6 BVwGG iVm § 28 Abs. 3 VwGVG von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diesbezüglich liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes Gründe vor, insbesondere aufgrund der im
§ 19b Abs. 1 BEinstG normierten Senatszuständigkeit, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen.
In diesem Sinne ist die Revision zulässig.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
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