BVwG L502 2108333-1

L502 2108333-1Bundesverwaltungsgericht24.06.2015

Regest

Enderledigung, Säumnisbeschwerde, Verfahrensausgang,<br/>Verfahrenseinstellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L502 2108333-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L502.2108333.1.00

Spruch

L502 2108333-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vom 26.05.2015 wegen Antrags auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbots beschlossen:

A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 16 Abs. 1 iVm § 31 Abs.1

VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Zu A)

1. Verfahrensgang:

1.1. Mit Bescheid der BPD Wien vom 03.02.2009, FZ.

III-119578/FrB/09, wurde gegen den Beschwerdeführer (auch: BF) gemäß § 63 Abs. 1 FPG 2005 idgF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Die gegen diesen Bescheid der BPD Wien fristgerecht erhobene Berufung des BF wurde mit Bescheid der SID Wien vom 29.04.2009, FZ E1/140.550/2009, abgewiesen.

Die gegen diesen Bescheid der SID Wien an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis desselben vom 13.09.2012, Zl. 2011/23/0531-7, als unbegründet abgewiesen.

1.2. Am 11.02.2013 stellte der BF durch seine anwaltliche Vertreterin einen Antrag auf Aufhebung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbots an die LPD Wien.

Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-G obliegt dem BFA u. a. die Zuständigkeit für aufenthaltsbeendende Maßnahmen iSd 8. Hauptstücks des FPG, darunter die Entscheidung über Anträge auf Aufhebung eines aufrechten Aufenthaltsverbots gemäß § 69 Abs. 2 FPG.

In Ermangelung einer bis dahin ergangenen Entscheidung des BFA über den Antrag vom 11.02.2013 richtete der BF iSd § 8 Abs. 1 VwGVG mit Schriftsatz seiner Vertreterin vom 26.05.2015 eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gem. Art. 130 Abs.1 Z.3 B-VG an das BFA, die dort mit 27.05.2015 einlangte.

Mit Bescheid vom 27.05.2015, FZ. 346358902/150567968, gab das BFA dem Antrag des BF auf Aufhebung des gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbots gemäß § 69 Abs. 2 FPG statt.

Die Zustellung an die Vertreterin des BF erfolgte mit 29.05.2015.

1.3. Der gg. Verfahrensakt langte beim BVwG mit 11.06.2015 ein und wurde in der Folge der nunmehr zuständigen Abteilung des Gerichtes zugewiesen.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2.2. In Ansehung dessen, dass das BFA im Gefolge der gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG rechtmäßig eingebrachten Säumnisbeschwerde in Anwendung des § 16 Abs. 1 VwGVG die vom BF begehrte Entscheidung fristgerecht nachgeholt hat, war das gg. Säumnisbeschwerdeverfahren spruchgemäß vom BVwG mit Beschluss einzustellen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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