G312 2004330-1•BVwG G312 2004330-1
G312 2004330-1Bundesverwaltungsgericht24.06.2015
Dienstnehmereigenschaft, Dienstverhältnis, freier Dienstvertrag,<br/>persönliche Abhängigkeit, Pflichtversicherung
G312 2004330-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über den Einspruch (nunmehr: Beschwerde) von XXXX, vertreten durch das XXXX,
gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 30.04.2009,
Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 und Z 7, § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 und § 7 Z. 3 lit. a iVm § 44 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF iVm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idgF, als u n b e g r ü n d e t a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG n i c h t z u l ä s s i
g.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.04.2009, Zahl XXXX, wurde ausgesprochen, dass
Abschnitt A) der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht:
Abschnitt B) der Unfallversicherungspflicht:
gemäß § 410 Abs. 1 Z. 2 ASVG iVm § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 und § 7 Z 3 lit. a ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idgF, sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a ALVG 1977 idgF aufgrund ihrer Tätigkeit als Reinigungskraft für Herrn XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF), Inhaber eines Objektbetreuung Reinigungsservice-Unternehmens, XXXX der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht (Abschnitt A) bzw. der Unfallversicherungspflicht (Abschnitt B) unterliegen (Spruchpunkt I) und der BF daher wegen der im Rahmen der Beitragsprüfung festgestellten Meldedifferenzen gemäß § 410 iVm § 44 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 ASVG zur Nachzahlung der allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge für die angeführten Beitragsgrundlagen und näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Gesamtbetrag von Euro XXXX verpflichtet sei (Spruchpunkt II). Die Beitragsabrechnung vom 06.08.2008 sowie der dazugehörige Prüfbericht vom 17.03.2009 seien integrierter Bestandteil dieses Bescheides.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass XXXX unter der Geschäftsanschrift XXXX, ein Objektbetreuung Reinigungsservice-Unternehmen betreibe.
Die im Spruch genannten Personen seien jeweils in den angeführten Zeiträumen als Reinigungskräfte für den BF tätig gewesen.
Mit den Reinigungskräften seien schriftliche freie Dienstverträge abgeschlossen worden, darin sei ihnen die "laufende ordnungsgemäße Reinigung, Betreuung und Pflege der gesamten Allgemeinbereiche und der Außenanlagen wie Stiegenhäuser, Gehwege, Fahrbahnbereiche, Müllplätze und Parkplätze sowie auch der diversen Grünflächen und Nebenräume (Fahrradräume, Wasch- und Trockenräume, Tiefgarage etc.) gemäß beiliegender Aufstellung und den vereinbarten Intervallen nach freier Zeiteinteilung" von bestimmten genau bezeichneten Wohnhausanlagen übertragen worden.
Das Vertretungsrecht sei folgendermaßen geregelt worden:
"Der Auftragnehmer hat seine Tätigkeit grundsätzlich in eigener Person zu leisten, es steht ihm aber frei sich gelegentlich durch geeignete von ihm beauftragte Personen vertreten zu lassen. Dies sei allerdings nicht so weitgehend auszulegen, dass es dem Auftragnehmer völlig freisteht, die Arbeit entweder selbst zu erbringen oder jemanden anderen damit zu betrauen. Der Auftragnehmer haftet für die ordnungsgemäße Durchführung der übertragenen Arbeiten sowie für die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel."
Für alle zu reinigenden Anlagen sei den Reinigungskräften eine Liste (welche im Bescheid detailgetreu abgebildet wurde) mit den jeweils durchzuführenden Arbeiten übergeben worden. Die Listen seien von den Reinigungskräften zu unterschreiben gewesen. Die genannten Personen hätten die ihnen übertragenen Anlagen zu reinigen gehabt, wobei für die einzelnen in den Listen angeführten Tätigkeiten die angegebenen Intervalle einzuhalten gewesen wären, es seien bestimmte Wochentage festgelegt gewesen.
Die Uhrzeit der Leistungserbringung hätten die Genannten selbst wählen können, die Art der erbrachten Leistung und das Datum der Leistungserbringung seien in die sogenannte "Aktivitätenliste" einzutragen gewesen. Darüberhinaus sei jedes Mal eine Unterschrift zu leisten gewesen.
Seien Urlaube geplant gewesen und sei jemand krank geworden, so hätte dies dem Dienstgeber gemeldet werden müssen.
Habe sich im Zuge einer Kontrolle heraus gestellt, dass eine Reinigung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, oder hätten sich die Hausbewohner beschwert, so seien die Reinigungskräfte von Herrn XXXX angewiesen worden, die jeweiligen Reinigungstätigkeiten nochmals durchzuführen.
Die ordnungsgemäße Ausführung der Reinigungsarbeiten seien vom Dienstgeber kontrolliert worden. Die Durchführung der Kontrolle sei ebenfalls auf der Aktivitätenliste mit Datum und Namen vermerkt worden.
Die erforderlichen Arbeitsgeräte und Putzmittel seien vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt worden.
Die Genannten hätten einen monatlichen Fixlohn erhalten, sie seien von Herrn XXXX als freie Dienstnehmer zur Pflichtversicherung gemeldet worden.
Im Zuge der Beitragsprüfung seien zunächst die auf dem Dienstgeberkonto mit der Nummer XXXX nachgewiesenen Beiträge für die freien Dienstverhältnisse in Höhe von € XXXX rückverrechnet (Beitragsabrechnung vom 06.08.2008) worden. Mit Beitragsabrechnung vom 06.08.2008 seien - ausgehend von den gemeldeten Beitragsgrundlagen - die Beiträge für die Voll- und Arbeitslosenversicherung bzw. für die Unfallversicherung auf dem Dienstgeberkonto mit der Nummer XXXX nachverrechnet worden. Darüber hinaus seien die Beiträge zur Mitarbeitervorsorge sowie Verzugszinsen in Rechnung gestellt worden (insgesamt € XXXX).
Da durch ein Versehen bereits verjährte Beiträge nachverrechnet worden seien, seien € XXXX mit Beitragsabrechnung vom 17.03.2009 wieder rückverrechnet worden. Darüber hinaus seien anteilige Verzugszinsen im Ausmaß von € XXXX rückverrechnet worden (Rückverrechnung insgesamt somit € XXXX).
Mit Schriftsatz vom 04.09.2008 habe Herr XXXX, vertreten durch die XXXX, um die Ausstellung eines rechtsmittelfähigen Bescheides ersucht.
Die getroffenen Feststellungen würden sich auf eine beim BF durchgeführte Beitragsprüfung stützen, insbesondere auf einen beispielhaft herangezogenen freien Dienstvertrag, diverse Reinigungslisten sowie diverse Aktivitätenlisten. Darüber hinaus seien Frau XXXX am 22.04.2008, Frau XXXX am 13.12.2007, Frau XXXX am 13.12.2007 Frau XXXX am 09.01.2008, Herr XXXXam 22.04.2008 und Herr XXXX am 07.01.2008 niederschriftlich einvernommen worden.
Der Dienstgeber habe mit Schreiben vom 08.07.2008 Stellung genommen, dabei seien fünf Gesprächsprotokolle vorgelegt worden, welche mit fünf Reinigungskräften im Büro des Dienstgebers unter Anwesenheit des steuerlichen Vertreters aufgenommen worden seien. Die genannten Unterlagen würden im Großen und Ganzen den festgestellten Sachverhalt bestätigen.
Lediglich die Frage der persönlichen Arbeitspflicht würde sich der Dienstgeber vollkommen anders darstellen. Nach den Angaben in den Gesprächsprotokollen hätten sich die Reinigungskräfte durch Verwandte oder Lebensgefährten vertreten lassen können, ohne dass der Dienstgeber dazu seine Zustimmung hätte geben müssen. Dies ließe sich anhand der Aktivitätenlisten belegen, in denen immer wieder andere Personen als Vertreter aufscheinen würden.
Die belangte Behörde halte es zwar für grundsätzlich möglich, dass sich die Reinigungskräfte vereinzelt durch nahestehende Personen vertreten lassen durften, und dies auch getan hätten. Jedoch sei es aus ihrer Ansicht höchst unglaubwürdig, dass dies zuvor mit dem Dienstgeber nicht abgestimmt werden hätte müssen. Zum einen habe der Dienstgeber ein nachhaltiges Interesse an der regelmäßigen und ordnungsgemäßen Leistungserbringung, zum anderen habe er in seinem Schreiben vom 30.06.2008 unter Punkt 5. selbst ausgeführt,...."lediglich die Tel.Nr. des Vertreters wurde uns mitgeteilt, damit im Beschwerdefall durch die Bewohner eine Veranlassung und Behebung des Mangels kurzfristig durchgeführt werden konnte."
Nach Zitierung der maßgeblichen Bestimmungen begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung damit, dass bei den genannten Personen im Rahmen ihrer Tätigkeit als Reinigungskraft nicht nur die Merkmale persönlicher Abhängigkeit überwiegen würden, sondern auch die Voraussetzungen für ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis erfüllt werden würde. Daher sei für die Genannten in den angeführten Zeiträumen Dienstnehmereigenschaft gegeben und damit Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht bzw. Unfallversicherungspflicht gegeben.
Die belangte Behörde verwies auf Erkenntnisse des VwGH vom 24.09.2003, Zl. 2000/13/0182, und vom 28.09.2004, Zl. 2000/14/0094, mit ähnlich gelagerten Sachverhalten, wonach dieser eine Lohnsteuerpflicht nach § 47 Abs. 2 EStG 1988 für die betroffenen Reinigungskräfte festgestellt habe.
Da nach § 4 Abs. 2 ASVG Dienstnehmer jedenfalls auch ist, wer nach § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, seien die im Spruch genannten Personen unter diesem Aspekt jedenfalls als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG zu qualifizieren.
Zur Beitragsnachverrechnung führte die belangte Behörde nach Zitierung der maßgeblichen Bestimmungen weiters aus, dass ausgehend von den gemeldeten Beitragsgrundlagen daher Beiträge sowie Verzugszinsen in Höhe von insgesamt € XXXX nachverrechnet werden hätten müssen.
2. Dagegen erhob der BF durch seine steuerrechtliche Vertretung, XXXX, am 04.06.2009, datiert mit 02.06.2009, fristgerecht den nunmehr als Beschwerde titulierten Einspruch gegen den angeführten Bescheid.
Die BF verwehrte sich gegen die Einbeziehung der genannten Personen für die genannten Zeiträume in die Arbeitslosenversicherung bzw. Unfallversicherung sowie der daraus resultierenden Nachbelastung aufgrund der Beitragsnachzahlungsverpflichtung.
Begründend führte der BF zusammenfassend aus, dass für seine freien Dienstnehmer eine Vollversicherungspflicht als "echte Dienstnehmer" gemäß § 4 Abs. 1 ASVG festgestellt worden sei, obwohl bisher eine Qualifikation als "freie Dienstnehmer" gemäß § 4
Abs. 4 ASVG gegeben gewesen sei.
Im Rahmen der Feststellungen sei der Sachverhalt weitgehend korrekt wieder gegeben worden, jedoch mit folgenden Einschränkungen:
durchzuführen" widerspräche einerseits den nachfolgenden Ausführungen im Bescheid selbst, andererseits sei diese auch durch die im Rahmen des Prüfungsverfahrens vorgelegten Unterlagen wie zB Gesprächsprotokolle mit einzelnen betroffenen Mitarbeitern widerlegt worden
gehabt hätten und diese teilweise sogar laufend die Tätigkeit nicht selbst bzw. nicht alleine sondern unter Einbindung von Bekannten und Familienangehörigen ausgeführt hätten
Dienstnehmer bei der Ausführung seiner Arbeit durch andere (betriebsfremde) aktiv unterstützt werde, dies würde bei einem echten Dienstverhältnis jeder Dienstgeber untersagen
Unterschriftsmodalitäten würden sich nicht aus der Verpflichtung der Arbeitszeiterfassung des freien Dienstnehmers heraus ergeben, diese würde vielmehr dem Recht der auftragsgebenden Wohnungseigentümer entspringen, vertreten durch die jeweilige Hausverwaltung, die Erbringung der vergebenen Leistungen nachvollziehen bzw. verifizieren zu können.
Zu der von der belangten Behörde vorgebrachten Unglaubwürdigkeit hinsichtlich der nicht zuvor mit dem Dienstgeber abzustimmenden Vertretungsmöglichkeiten, sei anzumerken, dass insbesondere die Darstellung- lediglich die Tel Nr. des Vertreters sei für allfällige Beschwerdezwecke mitzuteilen gewesen - spräche für den Rechtsstandpunkt des BF. Das Ausfolgen einer Telefonnummer beinhalte wohl nur das Mindestmaß an Auftragsgeberrechten, für den Fall, dass die Leistungserbringung des Beauftragten mangelhaft gewesen sei. Den Beweis, warum dies unglaubwürdig sei, sei die belangte Behörde schuldig geblieben. In diesem Zusammenhang werde nochmals auf die im Rahmen des Prüfungsverfahren vorgelegten Unterlagen und Stellungnahmen verwiesen, die allesamt zum integrierten Bestandteil der Beschwerde erklärt worden seien.
Die persönliche Abhängigkeit fände - nach ständiger Judikatur des VwGH - ihren Ausdruck in Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten, den sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnissen und der damit eng verbundenen (grundsätzlich) persönlichen Arbeitspflicht.
Nach der Rechtsprechung des VwGH schließe die Vereinbarung einer generellen, dh nicht auf bestimmte Arbeiten oder Ereignisse beschränkte Vertretungsbefugnis, die Annahme einer persönlichen Abhängigkeit im Sinne der persönlichen Arbeitspflicht aus. Dabei sei zu prüfen, ob dem Beschäftigten auch tatsächlich rechtswirksam eine Vertretungsbefugnis eingeräumt worden sei und ob es sich hiebei nur um eine Scheinvereinbarung gehandelt habe. Entscheidend seien somit die tatsächlich gelebten wahren Verhältnisse.
Der freie Dienstvertrag, der den in Rede stehenden Vertragsverhältnissen zu Grunde liege, habe grundsätzlich vorgesehen, dass sich der Auftragnehmer durch geeignete von ihm beauftragte Personen vertreten lassen könne. Dies werde durch die vorgelegten Gesprächsprotokolle mit beauftragten freien Dienstnehmern bestätigt, dass sie sich vertreten hätten lassen können und diese Vertretung selbst ausgesucht hätten, es werde auch bestätigt, dass die Dienstnehmer das Entgelt an die beauftragten Sub-Dienstnehmer bezahlt hätten. Dies sei auch durch die Aktivitätenlisten nachweisbar.
Insbesondere für Reinigungskräfte hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 15.10.2003, 2000/08/0020, ausgeführt, dass dann, wenn der zur Leistung Verpflichtete nach seiner Entscheidungsbefugnis beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann, es ebenso an der persönlichen Arbeitspflicht fehlt, wie in dem Fall, in dem von vornherein die Leistungserbringung zur Gänze durch Dritte erfolgen darf.
Daher sei die Annahme eines echten Dienstverhältnisses jedenfalls ausgeschlossen. Zudem würden auch zusätzliche Kriterien, die eine persönliche Abhängigkeit in Frage stellen würden, vorliegen. Die Möglichkeit die Arbeitszeit frei einzuteilen, sei zwar nicht als alleine ausschlaggebendes Kriterium für eine Unterscheidung angesehen, diese verstärke allerdings bei Vorliegen anderer Kriterien jedenfalls die Beurteilung des Sachverhaltes. Wie aus den Protokollen zu entnehmen sei, seien die freien Dienstnehmer nicht zur Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen verpflichtet gewesen. Zu Bestätigen sei lediglich die Erbringung bestimmter Leistungen gewesen, die aus einem Leistungskatalog vereinbart waren. Somit ergibt sich klar, dass die Verträge als freie Dienstverträge einzustufen seien.
Da jedoch manche vernommene Personen schlecht Deutsch gesprochen hätten und zusätzlich der Eindruck entstanden sei, dass die Frage nach einer Vertretungsbefugnis nicht so konkret gestellt bzw. protokolliert worden wäre, werde beantragt, sämtliche betroffene Mitarbeiter zur Bestätigung der Ausführungen im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens als Zeugen einzuvernehmen. Es werde beantragt, sämtliche angeführte Mitarbeiter als freie Dienstnehmer einzustufen und die erfolgte Beitragsnachverrechnung samt Verzugszinsen zu stornieren, sowie bis zur Entscheidung diese zu stunden.
Aus den angeführten Gründen werde die Aufhebung des Bescheides beantragt.
3. Mit Stellungnahme vom 23.10.2009 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde dem Landeshauptmann der Steiermark samt Verfahrensunterlagen und ergänzte zusammenfassend, dass die Steiermärkische Gebietskrankenkasse mit oben genannten Bescheid die Voll- und Arbeitslosenversicherung für zahlreiche namentlich genannte Personen in den näher bezeichneten Zeiträumen aufgrund ihrer Tätigkeit für die BF festgestellt habe. Daher seien in weiterer Folge aufgrund dieser Feststellung Euro XXXX an Beiträgen nachzuentrichten.
Die seitens des BF, vertreten durch die XXXX, erhobene Beschwerde bringe im Wesentlichen vor, dass den Reinigungskräften ein generelles Vertretungsrecht eingeräumt worden wäre.
Dies ergäbe sich - im Wesentlichen zusammengefasst - zunächst durch den schriftlichen freien Dienstvertrag, der den in Rede stehenden Vertragsverhältnissen zugrunde liegen würden. Dieser sehe grundsätzlich vor, dass sich der freie Dienstnehmer durch geeignete von ihm beauftragte Personen vertreten lassen könne. Dies könne durch die vorgelegten Gesprächsprotokolle mit einzelnen freien Dienstnehmern bestätigt werden. Die freien Dienstnehmer hätten sich vertreten lassen können, sie hätten sich die Vertretung selbst ausgesucht und das Entgelt an die beauftragten Sub-Dienstnehmer auch selbst bezahlt. Auch aus den vorgelegten Aktivitätenlisten sei ersichtlich, dass immer wieder andere Personen als freie Dienstnehmer für die geleisteten Tätigkeiten unterschrieben hätten.
Dem sei laut belangter Behörde entgegen zu halten, dass der schriftliche freie Dienstvertrag unter Punkt III "Ausführung der Tätigkeit", 2. Absatz, in der zentralen Passage folgenden Wortlaut enthalte: "Der Auftragnehmer hat seine Tätigkeit grundsätzlich in eigener Person zu leisten, es steht ihm aber frei sich gelegentlich durch geeignete von ihm beauftragte Personen vertreten zu lassen. Dies ist allerdings nicht so weitgehend auszulegen, dass es dem Auftragnehmer völlig freisteht, die Arbeit entweder selbst zu erbringen oder jemanden anderen damit zu betrauen. Der Auftragnehmer haftet für die ordnungsgemäße Durchführung der übertragenen Arbeiten sowie für die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel."
Dem sei zu entnehmen, dass der freie Dienstnehmer - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdewerbers - sehr wohl seine Tätigkeit grundsätzlich in eigener Person zu erbringen hat. Es stehe im lediglich eine gelegentliche Vertretungsmöglichkeit zu, jedoch stehe es dem Auftragnehmer nicht völlig frei, die Arbeit entweder selbst zu erbringen oder jemanden anderen damit zu betrauen.
Die niederschriftliche Einvernahme von sechs Reinigungskräften habe ergeben, dass diese Arbeit persönlich zu verrichten sei.
Die vom BF vorgelegten Gesprächsprotokolle seien aus Sicht der belangten Behörde nicht geeignet, das Vorliegen eines generellen Vertretungsrechtes zu belegen, da diese im Büro des Dienstgebers unter Anwesenheit des steuerlichen Vertreters aufgenommen worden sei, die Niederschriften durch den GPLA-Prüfer jedoch von diesem allein aufgenommen worden seien. Somit können diese Gesprächsprotokolle niemals jene Beweiskraft entfalten, wie dies die Einvernahme im Rahmen der GPLA-Prüfung entfalte. Zudem wäre den freien Dienstnehmern selbst Dienstgebereigenschaft zugekommen, da sie die Vertreter entlohnt hätten und für diese ein entsprechendes Versicherungsverhältnis entstanden wäre. Auch die vorgelegten Aktivitätenlisten könne kein generelles Vertretungsrecht der Reinigungskräfte belegen, auch wenn sich vereinzelt Unterschriften von anderen Personen darauf finden würden.
Zu den sonstigen Kriterien persönlicher Abhängigkeit sei zu erwähnen, dass aus Sicht der belangten Behörde die Merkmale persönlicher Abhängigkeit überwiegend erfüllt werden würden, somit sei sie im Bescheid darauf hinreichend eingegangen sei. Für das Feststellen einer Dienstnehmereigenschaft ist nach § 4 Abs. 2 ASVG das Überwiegen der Merkmale persönlicher Abhängigkeit ausreichend.
Zum Vorwurf, dass die Fragen nach einer Vertretungsbefugnis nicht korrekt gestellt bzw. protokolliert worden wären, führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Reinigungskräfte im erforderlichen Ausmaß einvernommen worden seien. Wenn diese angeben, dass sie ihre Arbeit persönlich verrichten mussten, ist das Kriterium einer allfälligen persönlichen Arbeitspflicht hinreichend geklärt.
Betreffend Lohnsteuerpflicht würde der Beschwerdewerber übersehen, dass die in Rede stehenden Reinigungskräfte jedenfalls der Lohnsteuerpflicht unterliegen. So habe der VwGH in seinen beiden Erkenntnissen vom 24.09.2003, 2000/13/0182, und vom 28.09.2004, 2000/14/0094, mit ähnlich gelagerten Sachverhalten festgestellt, dass die betroffenen Reinigungskräfte lohnsteuerpflichtig iSd § 47 Abs. 2 EStG sind.
Da nach § 4 Abs. 2 ASVG Dienstnehmer aber jedenfalls auch ist, wer nach § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, seien die vom Beschwerdewerber beschäftigten Personen - allein schon unter diesem Aspekt - jedenfalls als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG zu qualifizieren.
Dem Antrag auf aufschiebende Wirkung stellte sich die belangte Behörde nicht entgegen.
Aus den dargelegten Gründen beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde und die vollinhaltliche Bestätigung des Bescheides.
4. Mit Bescheid vom 18.11.2009 wurde dem Antrag des BF, der Beschwerde vom 02.06.2009 gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 30.04.2009, XXXX, aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben.
5. Mit Schriftsatz vom 19.11.2009 forderte die Abteilung 11 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung den BF auf, zu beiliegendem Vorlagebericht der belangten Behörde binnen 4 Wochen Stellung zu nehmen.
6. Mit Schriftsatz vom 22.12.2009, eingelangt am 30.12.2009, wies der BF eingangs nochmals darauf hin, dass die betreffenden Personen als freie Dienstnehmer nach reiflicher Überlegung angemeldet worden seien, da dies den tatsächlichen Gegebenheiten am ehesten entspräche. Er sei seiner notwendigen Sorgfaltspflicht insbesondere auch dadurch entgegen gekommen, dass er nicht nur mit seinem steuerlichen Vertreter, sondern auch mit der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse in dieser Angelegenheit Rücksprache gehalten habe. Das diesbezügliche Schreiben - unterfertigt durch den Generaldirektor im Auftrag - sei bereits im gegenständlichen Verfahren vorgelegt worden. Dies werde als Beweis dafür vorgelegt, dass in dieser Sache bereits im Vorfeld mit der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse gesprochen worden wäre. Aus damaliger Sicht sei entscheidungsrelevantes Kriterium das Thema der freien Zeiteinteilung gewesen. Aus den bereits vorgelegten Unterlagen sei ersichtlich, dass im Besonderen das Thema der freien Zeiteinteilung im vorliegenden Fall sehr freizügig geregelt sei und dies aus damaliger Sicht eines der wesentlichen Entscheidungskriterien für die gewählte Vorgehensweise gewesen sei. Daher sei dem Grundsatz von Treu und Glauben unter diesem Gesichtspunkt besonderes Augenmerk zu schenken.
Dem halte die Steiermärkische Gebietskrankenkasse jedoch entgegen, dass bei der generellen Vertretungsbefugnis der Beauftragte sich nicht nur vertreten lassen darf, sondern den Auftrag quasi auch vollständig und dauerhaft an Subunternehmer weitergeben dürfe.
Da dies nicht der Fall sei, liege eben kein Werkvertrag, sondern ein freier Dienstvertrag vor. Vertretungshandlungen seien somit gemäß dem Vertrag durchaus zulässig und seien nachweislich geschehen, sie dürfen jedoch keine dauerhafte Vertretung darstellen.
Die Ausführungen seitens der belangten Behörde, wonach die Reinigungskräfte die Arbeit persönlich verrichten mussten, sei durch die vorgelegten Zeugenaussagen widerlegt worden. Hier werde nochmals auf die erheblichen sprachlichen Barrieren bei der Befragung durch die Gebietskrankenkasse hingewiesen, sowie, dass offensichtlich aufgrund der erheblichen sprachlichen Barrieren nicht korrekte Aussagen zur Protokoll gegeben worden seien. Insbesondere könne die Aktivitätenliste sehr wohl beweisen, dass ein Vertretungsrecht bestehe.
Zum Thema Arbeitszeitbindung sei darauf hinzuweisen, dass die beauftragten Personen frei in ihrer Zeiteinteilung gewesen seien. Dass sich aus der Natur der Auftragsverhältnisse ein gewisser zeitlicher Rahmen hinsichtlich der Regelmäßigkeit der Tätigkeiten ergäbe, verstehe sich von selbst. Jedoch können daraus keine Arbeitszeitbindung abgeleitet werden.
Aufgrund der Strukturierung der Aufträge liege nach Verständnis des BF auch keine Lohnsteuerpflicht vor, daher könne daraus ebenfalls keine Umdeutung der Dienstverhältnisse begründet werden.
Es werde aus den dargestellten Gründen nochmals beantragt, der Beschwerde stattzugeben.
7. Mit Schriftsatz vom 12.01.2010 wurde unter Beilage der Stellungahme des BF die belangte Behörde aufgefordert, binnen 4 Wochen ihrerseits dazu Stellung zu nehmen.
8. Mit Schriftsatz vom 11.03.2010, eingelangt am 19.03.2010, führte die belangte Behörde betreffend Einhaltung der Sorgfaltspflicht aus, dass das angeführte Schreiben der Kasse vom 08.04.2005 stamme. Demzufolge liege diesem offensichtlich eine Anfrage dahingehend zugrunde, inwiefern freie Dienstnehmer im Krankheitsfall Anspruch auf Entgelt bzw. Anspruch auf Krankengeld hätten. Die ersten beiden Absätze des genannten Schreibens seien diesbezügliche Auskünfte gewesen, dem seien noch grundsätzliche Informationen zum Thema freien Dienstvertrag angehängt worden.
Das genannte Schreiben sei von der Abteilung "Leistung" verfasst worden und habe grundsätzlich arbeitsrechtliche und nicht sozialversicherungsrechtliche Aspekte zur Qualifizierung eines freien Dienstvertrages beauskunftet. Außerdem sei dieses Schreiben zeitlich dem April 2005 zuzuordnen, die maßgeblichen Sachverhalte seien jedoch bereits 2002 gesetzt worden.
Zur Vertretungsmöglichkeit führte die belangte Behörde aus, dass ein "generelles Vertretungsrecht" laut ständiger Judikatur dann vorliegen würde, wenn sich der Betreffende jederzeit - das heißt nicht auf bestimmte Arbeiten oder Ereignisse wie Krankheit oder Urlaub beschränkt - durch eine beliebige, fachlich geeignete betriebsfremde Person vertreten lassen könne, ohne dass der Betreffende den Dienstgeber zuvor um Genehmigung ersuchen muss und ohne, dass der Betreffende den Dienstgeber zuvor auch nur informieren muss.
Daher gehe die belangte Behörde im vorliegenden Fall davon aus, dass der Vertrag kein generelles, sondern lediglich ein gelegentliches Vertretungsrecht vorsehe.
Zu den vom BF eingewendeten sprachlichen Barrieren sei anzumerken, dass unter den sechs von der Kasse einvernommen Personen drei deutschsprachige und drei fremdsprachige Personen waren. Auch die deutschsprachigen Personen hätten klar und deutlich ausgesagt, dass sie die Tätigkeiten persönlich verrichten mussten. Zusätzlich habe eine - namentlich genannte - Person ergänzt, dass sie ihrer Meinung nach ansonsten gekündigt worden wäre. Eine andere - ebenfalls namentlich genannte Person - ergänzte, dass für den Fall die Tätigkeit einmal nicht selbst verrichten zu können - dies der Firma telefonisch bekannt zu geben hätte werden müssen.
Zum Einwand, dass der Umstand, ob Subdienstnehmer ein entsprechendes Versicherungsverhältnis hätten, für den gegenständlichen Fall nicht relevant sei, erwiderte die belangte Behörde, dass davon keine Rede sei, sondern die Reinigungskräfte diese Subdienstnehmer zur Pflichtversicherung anmelden hätten müssen. Die Versicherungsverhältnisse wären dann entsprechend gespeichert und könnten nunmehr zum jetzigen Zeitpunkt als Beweis dafür dienen, dass die Reinigungskräfte berechtigt gewesen seien, in eigener Verantwortung Subdienstnehmer zu engagieren.
Zur angeführten Aktivitätenliste räumte die belangte Behörde zwar ein, dass tatsächlich fremde Unterschriften darauf aufscheinen würden, daraus jedoch lediglich abgeleitet werden könne, dass andere Personen, als die an sich zuständigen Reinigungskräfte Leistungen ausgeführt hätten. Sie würden keinesfalls einen Beweis dafür liefern, dass eine generelle Vertretungsbefugnis eingeräumt worden sei.
Zur Arbeitszeitbindung entgegnete die belangte Behörde unter Ausführung ihrer gegensätzlichen Meinung, dass nach ständiger Judikatur des VwGH freie Zeiteinteilung bedeuten würde, dass der Betroffene selbst völlig frei entscheiden könne, an welchem Tag und zu welcher Uhrzeit er die Tätigkeit erbringe. Es stehe dem Betroffenen auch frei, ob er die Leistung in einem Zug oder aufgeteilt in gleichmäßige verschieden große Portionen erfüllen würde. Im konkreten Fall konnten die Reinigungskräfte jedoch nicht selbst entscheiden, sondern es wurde für jede einzelne Reinigungstätigkeit exakt vorgegeben, in welcher periodisch wiederkehrenden Folge die Arbeit zu erledigen war. Für diese periodisch wiederkehrenden Leistungen wurde auch ein bestimmter Tag festgelegt (verwiesen wird auf eine Aussage einer namentlich genannte Person). Daher waren die Reinigungskräfte - entgegen der Angaben des Dienstgebers - weder völlig frei noch an exakte Vorgaben des BF gebunden. Es wurde vom BF ein bestimmter Rahmen vorgegeben, so dass das Merkmal der Arbeitszeitbindung nur zum Teil ausgeprägt war.
Zu den behaupteten sprachlichen Barrieren werde nochmals auf die zuvor getätigten Aussagen verwiesen.
Zur Lohnsteuerpflicht erläuterte die belangte Behörde, dass ihr die Ansicht des BF, wonach keine Lohnsteuerpflicht für die Reinigungskräfte vorliegen würde, nicht nachvollziehbar sei. Zudem bliebe der BF eine diesbezügliche Erklärung ohnehin schuldig. Somit werde nochmals beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.
9. Mit Schriftsatz vom 22.03.2010 wurde - unter Beilage der Stellungahme der belangten Behörde - der BF seinerseits aufgefordert, binnen 4 Wochen dazu Stellung zu nehmen.
10. Mit Schriftsatz vom 26.04.2010, eingelangt am 28.04.2010, beantragte der BF um Fristerstreckung von 2 Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme.
11. Mit Mail vom 29.04.2010 wurde dem Fristerstreckungsantrag stattgegeben.
12. Mit Schriftsatz vom 10.05.2010, eingelangt am 12.05.2010, ging eine nochmals eine Fristverlängerungsbeantragung von 2 Wochen ein.
13. Diesem - letztmaligen - Fristsetzungsantrag wurde ebenfalls per Mail vom 20.05.2010 stattgegeben.
14. Mit Schriftsatz vom 25.05.2010, eingelangt am 27.05.2010, wurde seitens der BF grundsätzlich ausgeführt, dass keinerlei neuen Erkenntnisse oder Aussagen seitens der Gebietskrankenkasse in der angesprochenen Stellungnahme entnommen werden könne. Zusätzlich werde darauf verwiesen, dass an den Ausführungen im Beschwerde vom 02.06.2009 sowie an den Ergänzungen vom 22.12.2009 festgehalten werde und nunmehr verstärkt nochmals auf die persönliche Abhängigkeit der Beschäftigten zum Auftraggeber eingegangen werde.
In dem Erkenntnis des VwGH vom 24.01.2006, Zl. 2004/08/0202, führte der VwGH aus:
"Ob die der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet ist oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis und in Übereinstimmung mit den arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten, sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundenen (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer - im Regelfall freilich auch vorliegender - Umstände, wie zB die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Damit keine für die Annahme persönlicher Abhängigkeit wesentliche persönliche Arbeitspflicht vorliegt, bedarf es der Vereinbarung einer generellen, dh nicht auf bestimmte Arbeiten und Ergebnisse beschränkte Vertretungsbefugnis."
In seinem Vorerkenntnis Zl. 2000/08/0020 vom 15.10.2003 spricht der VwGH zu dem Thema der persönlichen Abhängigkeit aus:
"Die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung, mag sie auch - wie bei Teilzeitbeschäftigten - nur einen geringen Teil der einer Person an sich zur Verfügung stehenden Zeit in Anspruch nehmen, kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vielmehr auch dann vorliegen, wenn der Beschäftigte auf Grund einer Vereinbarung oder der Betriebsübung oder der Art seiner Beschäftigung, Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit weithin selbst bestimmen kann. Ob dem Beschäftigten eine solche Berechtigung aus betrieblichen Gründen oder aus Gründen, die allein in seiner Sphäre liegen, eingeräumt werden, ist hierbei irrelevant.
Dieser Möglichkeit zur Einflussnahme käme nur dann Bedeutung zu, wenn die Beauftragten in ihrem arbeitsbezogenen Verhalten unabhängig gewesen wären. Hat aber die allfällige Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitslauf und Arbeitszeit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheit und den betrieblichen Erfordernissen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein müssen, so spricht dies unter dem Gesichtspunkt des Überwiegens der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit."
Daher werde hier nochmals darauf verwiesen, dass auf Grund der vorliegenden freien Dienstverträge lediglich Tätigkeit und Leistungen vereinbart worden seien und diese Leistungen auf Grund eines Leistungskataloges, jeweils bezogen auf die zu reinigende Wohnanlage, vertraglich vereinbart worden seien. Ein Auftrags- bzw. Vertragsverhältnis habe daher lediglich in der Erbringung von Leistungen und Tätigkeiten bestanden, aber niemals in Zeiteinheiten. Zeitvorgaben seien in keiner Weise vom Auftraggeber veranlasst worden, sondern - wenn überhaupt - nur durch die Größe und Art der Wohnanlage selbst.
Aus Sicht des BF sei in keiner Weise der persönlichen Abhängigkeit der Auftragnehmer abträglich, dass die Leistungserbringung auf Grund von Gegebenheiten, die in der Natur liegen, abhängig sei.
Es werde nochmals darauf hingewiesen, dass selbstverständlich den Auftragnehmern ein generelles Vertretungsrecht eingeräumt worden sei. Der Auftraggeber habe sich lediglich ein Mitteilungsrecht vertraglich erbeten, da er sicherstellen habe müssen, dass die entsprechenden Wohnanlagen auch gemäß den Vorgaben der Eigentümer der Reinigung unterzogen wurden.
Es sei jedoch auch vorgekommen, dass von Seiten der Auftragnehmer eine Vertretung nicht beigebracht werden konnte, so wurde diese ausnahmsweise von Seiten des Auftraggebers beigestellt. Dem Auftragnehmer habe freigestanden, ob er sich bei der Leistungserbringung von Personen helfen lassen wollte. Es sei durchaus öfters vorgekommen, dass Familienmitglieder bei der Leistungserbringung mit tätig gewesen seien. Alle diese Umstände und deren Entlohnung seien ausschließlich im Bereich der Auftragnehmer gelegen.
Zusammengefasst liege somit aus Sicht des BF keine persönliche Abhängigkeit der Auftragnehmer vom Auftraggeber vor. Daher werde nochmals beantragt, die entsprechenden Verträge als freie Dienstverträge einzustufen.
15. Am 16.01.2013 wurde eine niederschriftliche Zeugeneinvernahme mit XXXX (GPLA-Prüfer) betreffend XXXX, Versicherungspflicht und Beitragsnachverrechnung diverser Reinigungskräfte, in der Fachabteilung 11A des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung durchgeführt, dessen Aussage im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Beweiswürdigung detailgetreu wiedergegeben wird.
16. Mit Bescheid vom 23.01.2013 bestätigte der Landeshauptmann der Steiermark Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides und setzte Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides bis zur Rechtskraft über die Versicherungspflicht aus.
Nach Zitierung der maßgeblichen Bestimmungen führte der Landeshauptmann der Steiermark im Wesentlichen wie folgt aus:
XXXX betreibe unter der Geschäftsanschrift XXXX, ein Objektbetreuung- und Reinigungsserviceunternehmen. Die im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Personen seien in den jeweils angeführten Zeiträumen für den BF als Reinigungskräfte tätig und als freie Dienstnehmer bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse angemeldet worden.
Mit den Reinigungskräften seien schriftliche freie Dienstverträge vereinbart worden, die am Beispiel des im Akt aufliegenden Vertrages betreffend die Wohnanlage XXXX, vom 17.10.2001 auszugsweise folgenden Inhalt aufwiesen:
"Art und Zeitraum der Tätigkeit
I) Dem Auftragnehmer obliegt die zeitlich unbeschränkte Vornahme
folgender Tätigkeiten:
Für die Wohnanlage "XXXX, die laufende ordnungsgemäße Reinigung, Betreuung und Pflege der gesamten Allgemeinbereiche und der Außenanlagen wie Stiegenhäuser, Gehwege, Fahrbahnbereiche, Müllplätze und Parkplätze wie auch der diversen Grünflächen und Nebenräume (Fahrradräume, Wasch- und Trockenräume, Tiefgarage, etc.) gemäß der beiliegenden Aufstellung den vereinbarten Intervallen nach freier Zeiteinteilung:
II) Honoraranspruch:
Der Entgeltanspruch errechnet sich wie folgt: ATS 4000,-- als Pauschale per Monat brutto für die oben angeführten Reinigungs- und Betreuungsleistungen an den Objekten und Allgemeinbereichen inklusive aller Fahrtkosten und Nebenkosten sowie inklusive der Kosten für die erforderlichen Gerätschaften und Werkzeuge.
III) Ausführung der Tätigkeiten:
Es wird festgehalten, dass durch diesen Vertrag eine persönliche Abhängigkeit des Auftragnehmers vom Auftraggeber nicht begründet wird.
Der Auftragnehmer hat seine Tätigkeit grundsätzlich in eigener Person zu leisten, es steht ihm aber frei sich gelegentlich durch geeignete von ihm beauftragte Personen vertreten zu lassen. Dies ist allerdings nicht so weitgehend auszulegen, dass es dem Auftragnehmer völlig freisteht, die Arbeit entweder selbst zu erbringen oder jemanden anderen damit zu betrauen. Der Auftragnehmer haftet für die ordnungsgemäße Durchführung der übertragenen Arbeiten sowie für die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel.
Der Auftragnehmer ist bei der Ausführung an keine Weisungen seitens des Auftraggebers gebunden, sofern dieser nicht der Klarstellung und Qualitätssicherung des erteilten Auftrags dienen. Letztere beziehen sich primär auf den Inhalt und Umfang der durchzuführenden Tätigkeiten.
Der Auftragnehmer kann über den Zeitpunkt der Ausführung der vereinbarten Tätigkeit frei verfügen.
Es steht dem Auftragnehmer frei, bei der Ausführung seiner Tätigkeit die Betriebsmittel des Auftraggebers zu benutzen."
Die im freien Dienstvertrag unter Punkt I. erwähnte beiliegende Aufstellung, welche detailliert abgebildet wurde, sei den Reinigungskräften übergeben worden, wobei der Umfang der Arbeiten - am Beispiel der Anlage XXXX - vertraglich ausbedungen worden sei.
Die Listen seien von den Reinigungskräften zu unterschreiben gewesen. Den Reinigungskräften seien gewisse Anlagen zugeteilt worden, die sie gemäß den Aktivitätslisten zu reinigen hatten, wobei bezugnehmend auf die angegebenen Intervalle ein bestimmter Wochentag festgelegt wurde, der einzuhalten gewesen sei.
Die Uhrzeit der Leistungserbringung konnten die Genannten selbst wählen. Nach Abschluss der Reinigungstätigkeiten seien diese in den Aktivitätslisten zu vermerken gewesen und mit einer Unterschrift zu bestätigen. Kontrolliert seien die Reinigungstätigkeiten von der Tochter des Einspruchswerbers, die die getätigten Kontrollen auf den Aktivitätslisten vermerkt habe.
Fallweise konnten sich die Reinigungskräfte vertreten bzw. unterstützen lassen, wobei dies dem Einspruchswerber bekannt zu geben war und ihm die Telefonnummer des Vertreters mitzuteilen war. Grundsätzlich waren jedoch die Arbeiten durch die Reinigungskräfte persönlich durchzuführen gewesen. Ein Urlaub oder eine Krankheit sei dem Dienstgeber zu melden gewesen.
Die erforderlichen Arbeitsgeräte und Putzmittel seien vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt worden, als Entlohnung sei ein monatlicher Fixlohn vereinbart gewesen.
Der festgestellte Sachverhalt gründe sich auf den Akteninhalt, den im Akt befindlichen "freien Dienstvertrag" betreffend die Anlage "XXXX", die Niederschriften über die Einvernahmen von sechs Reinigungskräften durch die belangte Behörde, vorliegende Aufstellungen betreffend Reinigungs- und Betreuungsumfang und auch vorliegende Aktivitätenlisten sowie auf ergänzende Ermittlungen seitens der Einspruchsbehörde.
Die Niederschriften der Aussagen würden sich für die Einspruchsbehörde als glaubwürdig darstellen und somit als taugliches Beweismittel gelten. Auch die Gesprächsprotokolle der BF seien nicht geeignet, die niederschriftlichen Aussagen vor der belangten Behörde zu revidieren, vor allem, da diese Aussagen im Büro des BF unter dessen Anwesenheit und im Beisein des steuerlichen Vertreters erfolgt seien. Es habe definitiv Eigeninteresse seitens des BF vorgelegen.
Dem Einwand, dass die einvernommenen Personen schlecht deutsch sprechen und verstehen würden und somit den Niederschriften nur beschränkt Bedeutung zukommen würde, wird entgegen gehalten, dass zum einen zwei der sechs einvernommenen Personen gebürtige Österreicher mit deutscher Muttersprache seien und gleichlautende Antworten geliefert hätten, wie ihre fremdsprachigen KollegInnen.
Zum anderen sei der Prüfer unter Wahrheitspflicht befragt worden und er habe glaubwürdig dargelegt, dass die befragten Personen durchaus in der Lage gewesen seien, seine Fragen zu verstehen, zumal sie einfachster Natur gewesen seien und nur den Ablauf ihrer Tätigkeit betroffen hätten. Die Antworten seien klar, verständlich und logisch gewesen und seien von ihm in den Niederschriften lediglich in eine grammatikalisch richtige Form gebracht worden.
Zusammenfassend bestätigte der Landeshauptmann von der Steiermark die seitens der belangten Behörde erlassene Entscheidung und ergänzte zur persönlichen Abhängigkeit zusammenfassend, dass es nach ständiger Judikatur des VwGH bei der Beurteilung der Frage, ob bei einer Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen, auf das Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder nur beschränkt ist. Hierbei sei Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit nur seine Bindung an die Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzliche) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungsfähige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung.
Die Bindung an den Arbeitsort sei dann hinsichtlich des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung nicht unterscheidungskräftig, wenn sie sich aus der Natur der Sache ergäbe. Im vorliegenden Fall läge hinsichtlich Bezugnahme auf den Arbeitsort ein aus den zu reinigenden Örtlichkeiten ergebender Sachzwang vor und somit nicht unterscheidungskräftig.
In Bezug auf die Arbeitszeit wäre den Reinigungskräften lediglich ein bestimmter Rahmen für die Erbringung der Arbeitsleistung vorgegeben worden, insofern bestand zwar keine freie Zeiteinteilung, jedoch auch mangels konkret definierter Vorgaben - nur eine teilweise Bindung an die Arbeitszeit.
Hinsichtlich Vertretungsbefugnis hätten die Auftragnehmer ihre Tätigkeit grundsätzlich in eigener Person zu leisten, es stehe ihnen aber frei, sich gelegentlich durch geeignete von ihm beauftragte Personen vertreten zu lassen. Dies sei jedoch nicht so weitgehend auszulegen, dass es dem Auftragnehmer völlig freisteht, die Arbeit entweder selbst zu erbringen oder jemand anderen damit zu betrauen.
Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit gemäß § 4 Abs. 2 ASVG sei die persönliche Arbeitspflicht. Diese sei dann nicht gegeben, wenn eine generelle Vertretungsbefugnis bei der Erbringung der Leistung eingeräumt ist. Von einer generellen Vertretungsbefugnis kann nur gesprochen werden, wenn der Beschäftigte berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommen Arbeitspflicht heranzuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen zB im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs, oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen, ebenso wenig die bloße wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrere vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen.
Im gegenständlichen Fall könne nicht von einem generellen Vertretungsrecht gesprochen werden, da im Dienstvertrag dezidiert festgehalten worden ist, dass sich der Auftragnehmer gelegentlich vertreten lassen darf und es ihm nicht freistehe, die Arbeit selbst zu erbringen oder jemanden anders zu betrauen.
17. Mit Eingabe vom 12.02.2013 wurde gegen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark (Amt der Steiermärkischen Landesregierung) vom 23.01.2013 Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass mit dem angefochtenem Bescheid dem Einspruch des BF , vertreten durch die XXXX, vom 02.06.2009 keine Folge gegeben und der Spruchteil l, (Entscheidung über Versicherungspflicht) des angefochtenen Bescheides der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 30.04.2009 vollinhaltlich bestätigt worden sei.
Die Berufung richte sich gegen die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Feststellung der Versicherungspflicht des Bescheides des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 23.01.2013, zugestellt am 29.01.2013, da die Einspruchsbehörde die Versicherungspflicht für Reinigungskräfte gesetzwidrig anerkenne und bestätigt hätte.
Es werde beantragt, den angefochtenen Bescheid und somit den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 30.04.2009 zur Gänze aufzuheben und die damit verbundenen gesetzwidrig vorgeschriebenen Beitragsverrechnungen wiederum richtig zu stellen und gemäß der ursprünglich vom Berufungswerber eingereichten Beitragsgrundlagenverrechnung richtig festzusetzen.
Die Feststellung des Vorliegens der Versicherungspflicht von Reinigungskräften würde entgegen den Behauptungen, sowohl im Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 30.04.2009, als auch im bekämpften Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 23.01.2013, zugestellt am 29.01.2013, nicht vorliegen und seien diese Grundlagen in den umfangreichen Schriftsätzen im Einspruchsverfahren des Berufungswerbers umfangreich, ausreichend und detailliert dargestellt, sodass beantragt werde, der vorliegenden Berufung vollinhaltlich stattzugeben, und sowohl den vorliegenden Bescheid als auch den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 30.04.2009 vollinhaltlich aufzuheben und die damit zu Unrecht vorgenommenen Beitragsnachverrechnungen wiederum dem Dienstgeberkonto des Berufungswerbers gutzubuchen.
18. Mit Eingabe vom 15.03.2013 wurde die vom BF erhobene Berufung (nunmehr: Beschwerde) vom Landeshauptmann von Steiermark (Amt der Steiermärkischen Landesregierung) an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) zu weiteren Veranlassung übermittelt.
19. Mit Schreiben des BMASK vom 12.04.2013 wurden die verfahrensgegenständlichen Reinigungskräfte über die seitens des BF erhobene Beschwerde informiert und diese im Rahmen des gewährten Parteiengehörs in Kopie mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen drei Wochen übermittelt.
20. Mit Eingabe der steuerlichen Vertretung des BF vom 03.05.2013, eingelangt am 06.05.2013, wurde hinsichtlich des Nachweises der Rechtzeitigkeit des erhobenen Rechtsmittels gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 23.01.2013 ein Auszug der EDV-Datei des Postausgangsbuches vom 12.03.2013 zur entsprechenden Nachweiserbringung übermittelt.
21. Mit Schreiben des BMASK vom 21.05.2013 wurde die steuerliche Vertretung des BF ersucht, den geforderten Aufgabenschein in Kopie vorzulegen. Weiters wurden die entscheidungsmaßgeblichen Niederschriften von 6 Personen, die zur verfahrensgegenständlichen Beschäftigung ausgesagt hatten, zur Stellungnahme übermittelt.
22. Mit Eingabe vom 06.06.2013, eingelangt am 11.06.2013, wurde dem BMASK von der steuerlichen Vertretung des BF eine ergänzende Stellungnahme übermittelt. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Berufung nicht eingeschrieben erfolgt sei und daher ein Aufgabeschein nicht vorgelegt werden könne. Sehr wohl könne der Auszug aus der EDV-Datei vorgelegt werden, aus der ersichtlich sei, dass der besagte Einspruch gegen den Bescheid vom 23.01.2013, der nachweislich in der Kanzlei der steuerlichen Vertretung mittels RSb-Sendung am 29.01.2013 eingelangt sei, am 12.02.2013 somit jedenfalls innerhalb der gebotenen und gesetzten Rechtsmittelfrist per Post zur Versendung übergeben worden sei.
Hinsichtlich der vorgelegten Niederschriften werde nochmals auf die übermittelten Stellungnahmen, insbesondere auf die Schreiben vom 02.06.2009, vom 22.12.2009 und vom 25.05.2010 verwiesen.
23. Die Bezug habenden Verwaltungsakte wurden vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) samt Beschwerde am 18.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Entscheidung vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.
24. Mit Erkenntnis G312 2009484-1/2E des heutigen Tages wird über den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 11.04.2014, Zl. XXXX, betreffend die Zeiträume 2007-2011 gesondert abgesprochen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.04.2009 wurde ausgesprochen, dass neun namentlich unter Punkt I. 1 angeführte Personen der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht sowie 26 namentlich unter Punkt I.1 angeführte Personen der Unfallversicherungspflicht unterliegen.
Der BF ist Inhaber eines "Objekt-Betreuung und Reinigungsservice-Unternehmens" in XXXX.
Die namentlich angeführten Personen waren als Reinigungskräfte für den BF tätig und unterfertigten mit dem BF jeweils eine als "freien Dienstvertrag" titulierte Vereinbarung. Die Reinigungskräfte wurden vom BF als "freie Dienstnehmer" beschäftigt, ein Werkvertragsverhältnis zwischen diesen und dem BF wurde weder behauptet noch beschwerdegegenständlich vorgebracht.
Die verfahrensgegenständlichen Reinigungskräfte wurden aufgrund der abgeschlossenen Vereinbarungen auf unbestimmte Zeit mit einem monatlichen Pauschalhonorar beschäftigt. Die Vereinbarungen enthalten jeweils eine Kündigungsvereinbarung.
1.2. Folgende relevanten Vertragspunkte der als "Honorarvertrag" bezeichneten vertraglichen Vereinbarung sind zwischen den Vertragspartnern abgeschlossen worden (Auszug):
"Art und Zeitraum der Tätigkeit
Dem Auftragnehmer obliegt die zeitlich unbeschränkte Vornahme folgender Tätigkeiten:
Für die Wohnhausanlage "XXXX" die laufende ordnungsgemäße Reinigung, Betreuung und Pflege der gesamten Allgemeinbereiche und der Außenanlagen wie Stiegenhäuser, Gehwege, Fahrbahnbereiche, Müllplätze und Parkplätze sowie auch der diversen Grünflächen und Nebenräume (Fahrradräume, Wasch- und Trockenräume, Tiefgarage etc) gem. der beiliegenden Aufstellung und den vereinbarten Intervallen nach freier Zeiteinteilung.
Honoraranspruch
Der Entgeltanspruch errechnet sie wie folgt:
ATS 4.000,00 als Pauschale per Monat brutto für die o.a. Reinigungs- und Betreuungsleistungen an den Objekten und Allgemeinbereichen inkl. Aller Fahrtkosten und Nebenkosten sowie inkl. Der Kosten für erforderliche Gerätschaften und Werkzeuge. Leistungsbeginn: 01. November 2001
Ausführung der Tätigkeit
Es wird festgehalten, dass durch diesen Vertrag eine persönliche Abhängigkeit des Auftragnehmers vom Auftraggeber nicht begründet wird.
Der Auftragnehmer hat seine Tätigkeit grundsätzlich in eigener Person zu leisten, es steht ihm aber frei sich gelegentlich durch geeignete von ihm beauftragte Personen vertreten zu lassen. Dies ist allerdings nicht so weitgehend auszulegen, dass es dem Auftragnehmer völlig freisteht, die Arbeit entweder selbst zu erbringen oder jemanden anderen damit zu betrauen. Der Auftragnehmer haftet für die ordnungsgemäße Durchführung der übertragenen Arbeiten sowie für die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel.
Der Auftragnehmer ist bei der Ausführung an keine Weisungen seitens des Auftraggebers gebunden, sofern diese nicht der Klarstellung und Qualitätssicherung des erteilten Auftrages dienen. Letztere beziehen sich primär auf den Inhalt und Umfang der durchzuführenden Tätigkeiten.
Der Auftragnehmer kann über den Zeitpunkt der Ausführung der vereinbarten Tätigkeit frei verfügen.
Es steht dem Auftragnehmer frei, bei der Ausführung seiner Tätigkeit die Betriebsmittel des Auftraggebers zu benutzen.
Sozialversicherung und Einkommensteuer
Die vorliegende Tätigkeit erfolgt im Rahmen eines "freien Dienstvertrages" und unterliegt, da das im Kalendermonat maximal gebührende Entgelt den Betrag von ATS 4.076,00 nicht übersteigt, den Regelungen über "geringfügig beschäftigte Personen".
Es erfolgt eine Anmeldung des Auftragnehmers bei der Gebietskrankenkasse auf Basis des § 4 Abs. 4 ASVG, es werden jedoch keine Auftragnehmeranteile einbehalten und abgeführt. Der Auftraggeber ist auf Grundlage dieses Auftragsverhältnisses lediglich unfallversichert. Es besteht jedoch für den Auftragnehmer die Möglichkeit einer freiwilligen Selbstversicherung gemäß § 19 a ASVG auf Basis dieses Auftragsverhältnisses (Beitrag: 13,5 % von ATS 4.076,00 p.m. für Kranken- und Pensionsversicherung).
Der Auftragnehmer ist für die abgabenrechtliche Einbekennung der erhaltenen Honorare selbst verantwortlich.
Konkurrenzklausel
Während der Dauer der vereinbarten Tätigkeit unterliegt der Auftragnehmer keinem Konkurrenzverbot. Er ist berechtigt, Aufträge für ähnlich geartete Tätigkeiten auch von anderen Bestellern anzunehmen und für diese auszuführen.
Kündigung des Vertrages
Das Vertragsverhältnis kann von beiden Vertragspartnern ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist jederzeit gekündigt werden."
1.3. Leistungsliste (Beispiel XXXX).
Leistungs- und Reinigungsumfang
A) 1x wöchentliche Leistungen:
(Terrazzo) vom 3. OG bis KG inkl. Windfänge und Foyer im EG
Tiefgarage etc.
Stiegenanlagen
Tiefgaragenrampe
B) 1x wöchentliche Leistungen zusätzlich zu denen unter A)
angeführten Leistungen
Hauseingänge
C) 5x jährliche Leistungen:
Auffahrtsrampen sowie der Stiegenanlagen mit Handläufen
D) 3x jährliche Leistungen
Bereich
E) Leistungen nach Erfordernis vom 1. April bis 31. Oktober des Jahres
1.4. Die Reinigungskräfte hatten die vorgegebenen wöchentlichen Intervalle der zu erbringenden Reinigungsleistungen einzuhalten und haben die vertraglich fallweise ausgedungene Vertretungsmöglichkeit faktisch unterschiedlich oft genutzt. Der Arbeitsort war jeweils vorgegeben. Es gab einen Arbeitsplan, dieser musste abgearbeitet werden und eine Arbeitsliste abgezeichnet werden. Die gelegentlichen Vertretungen wurden von den Reinigungskräften selbst bezahlt. Sie verfügten über keine eigenen Betriebsmittel bzw. verwendeten die Betriebsmittel des BF. Sie mussten dem BF urlaubs- bzw. krankheitsbedingte Abwesenheiten bekannt geben. Die jeweilige Reinigungsliste wurde von der jeweiligen Reinigungskraft unterschrieben. Die Reinigungskräfte wurden seitens des BF bzw. von Frau XXXX regelmäßig kontrolliert.
1.5. Mit Erkenntnis G312 2009484-1/2E des heutigen Tages wird über den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 11.04.2014, Zl. XXXX betreffend die Zeiträume 2007-2011 gesondert abgesprochen.
Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, des Landeshauptmannes der Steiermark, des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die zum BF getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Akteninhalt, dem Vorbringen des BF in der gegen den erstinstanzlichen Bescheid gerichteten Beschwerde, sowie auf der an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gerichteten Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark, insbesondere auf den im Akt befindlichen "freien Dienstvertrag" betreffend Anlage "XXXX", die Niederschriften über die Einvernahmen von sechs Reinigungskräften durch die Steiermärkische Gebietskrankenkasse, der zeugenschaftlichen Einvernahme von XXXX (GPLA-Prüfer), vorliegende Aufstellungen betreffend Reinigungs- und Leistungsumfang sowie vorliegenden Aktivitätenlisten.
Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat sich bei der Feststellung des obigen Sachverhaltes, insbesondere der im Besonderen strittigen Frage, ob es sich bei den namentlich genannten Personen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum um gemäß § 4 Abs 2 ASVG der Vollversicherung unterliegende Dienstnehmer handelt und diese damit in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wurden und ihre Leistungen nicht im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbringen, auf die angeführten Unterlagen gestützt.
Der Verfahrensgang und die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden, zumal in der Beschwerde kein Ermittlungs- bzw. Feststellungsmangel gerügt wurde.
Die in den zwischen den verfahrensgegenständlichen Reinigungskräften und dem BF jeweils abgeschlossenen, als "freier Dienstvertrag" titulierten schriftlichen Vereinbarungen festgehaltenen vertraglich ausbedungenen Rahmenbedingungen stehen unstrittig fest und wurden nach den tatsächlichen Verhältnissen auch entsprechend ausgeübt. Die Feststellung bezüglich Vertretung und Urlaub/Krankheit ergeben sich aus den glaubwürdigen Zeugenaussagen. Die Entgelthöhe ist unbestritten.
Aus den Vertragsformularen ergeben sich die Feststellungen zu deren Inhalt. Die Angaben zur Ausübung der entscheidungsmaßgeblichen Tätigkeit der Reinigungskräfte ergeben sich aus den glaubhaften und nachvollziehbaren Aussagen der von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen Zeugen, an deren Wahrheitsgehalt für die erkennende Richterin keine Zweifel aufgekommen sind.
Die beschwerdeführende Partei bestätigte selbst in der erhobenen Beschwerde den festgestellten Sachverhalt, vertritt jedoch die Meinung, dass die namentlich genannten Personen keinesfalls als Dienstnehmer für den BF tätig gewesen seien, vor allem, da sie über eine freie Zeiteinteilung verfügen hätten können und zudem eine generelle Vertretungsmöglichkeit vorgelegen sei. Sie seien nicht weisungsgebunden gewesen, es habe keine Konkurrenzklausel gegeben.
In der am 16.01.2013 seitens der Fachabteilung 11A des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung durchgeführten niederschriftliche Zeugeneinvernahme von XXXX erklärte dieser nach erfolgter Belehrung über die Wahrheitspflicht und das Recht auf Aussageverweigerung:
"Ich kann mich an die Befragungen gut erinnern. Ich persönlich hatte den Eindruck, dass die befragten Personen durchaus in der Lage waren, meine Fragen zu verstehen, zumal die Fragen einfachster Natur waren und nur den Ablauf ihrer Tätigkeit betroffen haben. Die Antworten waren klar verständlich und logisch und wurden von mir bei den Niederschriften lediglich in eine grammatikalisch richtige Form gebracht.
Es ist in der GKK üblich bei Befragungen einen Dolmetscher zuzuziehen, wenn der Eindruck entsteht, dass der Befragte die deutsche Sprache nicht genügend beherrscht, um unzweifelhaft korrekte Antworten zu bekommen."
Somit kann dem Vorbringen der steuerlichen Vertretung des BF, wonach ein Teil der niederschriftlich befragten Personen der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen seien, seitens des erkennenden Gerichtes keine Glaubwürdigkeit beschienen sein.
Nachdem es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass der ersten Aussage eines Befragten besonderes Gewicht zukommt, da diese in der Regel unmittelbar und unbeeinflusst von Zweckmäßigkeitsüberlegungen erfolgt, haben spätere, von der Tendenz der Erstaussage abweichende Behauptungen daher den Charakter einer vorbereiteten, auf Abwehr der negativen Folgen des erkannten rechtswidrigen Verhaltens gerichtete Aussage. Aus diesem Grund wird den Gesprächsprotokollen, die nach der GPLA-Prüfung in Anwesenheit des BF sowie der steuerlichen Vertretung angefertigt worden sind, nicht dieselbe Beweiskraft zukommen, als den erstgetätigten, bei der GPLA durchgeführten niederschriftlichen Aussagen der jeweiligen Dienstnehmer, die in wesentlichen Aussagen ein übereinstimmendes, nachvollziehbares Bild der tatsächlichen Verhältnisse wiedergeben.
Zusammengefasst ergaben sich keinerlei substantiierten Hinweise, um an der Richtigkeit des Verfahrens vor der belangten Behörde zu zweifeln.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.
Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK), bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Seit dem 01.01.2014 kann gemäß § 414 Abs 1 ASVG unter anderem gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesveraltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013, kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 414 Abs. 2 leg. cit. entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.
Der Beschwerdeführer stellte in der erhobenen Berufung bzw. Beschwerde keinen Antrag auf Entscheidung durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Steiermärkische Gebietskrankenkasse.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt, und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde
3.2. Gemäß § 410 Abs. 1 ASVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn
[...]
2. er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet
[...]
7. der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt
[...]
Gemäß § 4 Abs 1 Z 1 ASVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.
Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes (im Sinne des Absatzes 1 Z 1) ist gemäß Abs. 2 leg. cit., wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs 1 Z 4 lit a oder b EStG 1988 oder Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs 1 Z 4 lit c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. stehen den Dienstnehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für
1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,
2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder
b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt
oder
c) dass eine freiberufliche Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung
(Kammer) begründet, ausgeübt wird oder
d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1
des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
Nach Abs. 6 leg. cit. schließt eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 4 aus.
§ 5 ASVG setzt im Absatz 1 fest: Von der Vollversicherung nach § 4 sind - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung - ausgenommen:
(...)
2. Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);
(...)
Als Dienstgeber gilt gemäß § 35 ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist.
Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG idF BGBl 83/2009, ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2.
Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:
1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6;
Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs. 1 ASVG idF 83/2009 die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Sonderzahlungen nach Abs. 2 leg. cit., das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen.
Gemäß § 1 Abs. 1 AlVG idF BGBl 197/139 sind für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert)
a) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind,
soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.
Gemäß Abs. 6 leg. cit. gelten für Beginn und Ende der Arbeitslosenversicherungspflicht gelten die §§ 10 und 11 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
Freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, sind gemäß Abs. 8 leg. cit. Dienstnehmern gleich gestellt.
Gemäß § 539a Abs. 1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Nach Abs. 3 leg. cit. ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind gemäß Abs. 4 leg. cit. für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
3.3.1. Für die österreichische Sozialversicherung gilt das Territorialitätsprinzip: Alle Personen, die in Österreich eine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausüben, sind sozial (und damit pflicht-) versichert. Eine Modifikation dieses Prinzips würde im verfahrensgegenständlichen Fall nur dann bestehen, wenn es sich gemäß § 3 Abs 3 ASVG um eine Entsendung oder eine Arbeitskräfteüberlassung handelt bzw. zwischenstaatliche Abkommen bestehen würden. Diese liegen weder vor noch wurden sie im vorliegenden Verfahren behauptet.
Es kommt daher österreichisches Recht zur Anwendung.
3.4. Strittig ist im vorliegenden Beschwerdefall, ob die betroffenen Reinigungskräfte als freie Dienstnehmer oder als echte Dienstnehmer für den BF tätig gewesen sind.
Dem Vertrag kommt zunächst die Vermutung seiner Richtigkeit zu, d.h. die Annahme, dass er den wahren Sachverhalt widerspiegelt. Soweit der Inhalt eines Vertrages von den tatsächlichen Gegebenheiten nicht abweicht, ist der Vertrag als Teilelement der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung in diese einzubeziehen, weil er die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt und daher als Deutungsschema für die tatsächlichen Verhältnisse dient. Diese müsste durch den Nachweis, dass die tatsächlichen Verhältnisse von den vertraglichen Vereinbarungen über das Vorliegen eines freien Dienstvertrages abweichen, entkräftet werden. Solche Abweichungen werden naturgemäß umso weniger manifest sein, in je geringerem zeitlichen Ausmaß der Beschäftigte tätig ist (VwGH 11.06.2014, Zl.2012/08/0157; VwGH 25.06.2013, Zl.2013/08/0093; VwGH 15.10.2003, Zl. 2000/08/0020; VwGH 16. Mai 2001, Zl. 96/08/0200).
Der BF behauptet nicht, dass im beschwerdegegenständlichen Zeitraum das tatsächliche Verhältnis zwischen ihm und den verfahrensgegenständlichen Personen, die für ihn als Reinigungskräfte tätig wurden, anders gestaltet hätte, als dies im als "Freier Dienstvertrag" bezeichneten Vertrag vorgesehen war.
Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob die verfahrensgegenständlichen Reinigungskräfte im Rahmen der vorliegenden Tätigkeiten zur Erbringung von Dienstleistungen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vom BF verpflichtet waren.
3.4.1. Vertretungsbefugnis und sanktionsloses Ablehnungsrecht:
Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4
Abs. 2 ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG schon deshalb nicht vor (vgl. VwGH 25.04.2007, VwSlg. 17.185/A, VwGH 25.04.2013, Zl. 2013/08/0093; VwGH 15.04.2013, Zl. 2013/08/0124).
Der Einsatz der eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten liegt im Wesen des Einsatzes der persönlichen Arbeitskraft und stellt gerade keine Verwendung eigener Betriebsmittel im Sinne der Rechtsprechung dar (VwGH 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093).
3.4.2. Die persönliche Arbeitspflicht fehlt einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann. Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen einer unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient (VwGH 24.04.2014, Zl. 2013/08/0258).
Die Vereinbarung eines Vertretungsrechts kann - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (VwGH 17.10.2012, Zl. 2010/08/0256, mwN).
Verfahrensgegenständlich wurde in der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden als "freien Dienstvertrag" titulierten, mit 17.10.2001 datierten und vom BF unterfertigten schriftlichen Vereinbarung festgehalten, dass "der Auftragnehmer seine Tätigkeit grundsätzlich in eigener Person zu leisten hat, es ihm aber freisteht, sich gelegentlich durch geeignete von ihm beauftragte Personen vertreten zu lassen. Dies ist allerdings nicht so weitgehend auszulegen, dass es dem Auftragnehmer völlig freisteht, die Arbeit entweder selbst zu erbringen oder jemanden anderen damit zu betrauen.[....]"
Daraus ergibt sich schon expressis verbis aus dem vertraglichen Konstrukt, dass die vorliegende Vereinbarung keine generelle Vertretungsberechtigung, sondern die bloße Befugnis darstellt, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen (arg.: "...gelegentlich...") vertreten zu lassen. Damit war auch vertraglich eine persönliche Arbeitspflicht ausbedungen, diese wurde entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen auch ausgeübt. Die gegenständliche, schriftlich eingeräumte Vertretungsregelung entspricht nicht einem generellen Vertretungsrecht nach freien Gutdünken im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur.
Im vorliegenden Fall war es den Reinigungskräften gemäß Punkt III. ("Ausführung der Tätigkeit") der als "Freier Dienstvertrag" titulierten Vereinbarung vertraglich zwar gestattet, die ihnen erteilten Auftrag ganz oder teilweise weiter zu vergeben, jedoch stand es ihnen ausdrücklich nicht zu, über eine generelle Vertretung völlig frei zu entscheiden. Damit war das generelle Vertretungsrecht schon vertraglich explizit ausgeschlossen, zudem wurde es auch faktisch auch nicht gelebt. Der BF konnte bei seinen unternehmerischen Planungen mit der Arbeitskraft der verfahrensgegenständlichen Reinigungskräfte rechnen und entsprechend disponieren.
Selbst wenn eine generelle Vertretungsmöglichkeit vertraglich ausbedungen worden wäre, könnte diese Vereinbarung - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde.
Die Reinigungskräfte verfügten jedoch gegenständlich nicht über eine derartige Befugnis, die Leistungserbringung nach Art eines Selbstständigen jederzeit und nach Gutdünken (generell) an Dritte zu delegieren bzw. wurde diese auch den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend nicht gelebt. Sie waren laut eigenen Aussagen für den BF persönlich tätig, es gab laut niederschriftlichen Befragungen fallweise Vertretungen, die dem BF vorher angekündigt werden mussten. Auch musste die Telefonnummer des Vertreters dem BF bekannt gegeben werden. Wurde eine der beschwerdegegenständlichen Reinigungskräfte gelegentlich vertreten, so wurde dies auch in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Aktivitätenlisten mit der Anmerkung "Vertretung" vermerkt, was offensichtlich der Kontrolle des Dienstgebers diente.
Wenn die steuerliche Vertretung vorbringt, dass die fallweisen Vertretungen selbst bezahlt werden mussten, so ist dem entgegen zu halten, dass auch diese Vorgehensweise keine generelle Vertretungsbefugnis iSd der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes impliziert.
Der Landeshauptmann der Steiermark hat in seinem Bescheid vom 23.01.2013 ebenso zutreffend darauf hingewiesen, dass den Vereinbarungen eine generelle Vertretungstätigkeit nicht zu entnehmen ist.
Gegenständlich lag weder vertraglich noch faktisch ein generelles Vertretungsrecht vor.
Wenn die belangte Behörde den vorliegenden Sachverhalt nicht als generelle Vertretungsbefugnis im Sinne der dargestellten Judikatur beurteilt hat, kann ihr nicht mit Erfolg entgegengetreten werden.
3.4.3. Die persönliche Arbeitspflicht fehlt andererseits auch dann, wenn einem Beschäftigten ein "sanktionsloses Ablehnungsrecht" zukommt, wenn er also die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann. Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung steht (VwGH 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093).
Die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen, ihm angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, berührt die persönliche Arbeitspflicht in keiner Weise, mag diese Befugnis auch als "sanktionsloses Ablehnungsrecht" (in einem weiteren Sinn) bezeichnet werden. Zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ist ein deutlicher Unterschied zu machen (vgl. VwGH 04.04.2007, Zl. 2006/08/0193 und nochmals VwGH 14.04.2013, Zl. 2012/08/0268).
Selbst eine ausdrücklich vereinbarte Befugnis des Beschäftigten, auch bereits zugesagte Arbeitseinsätze jederzeit nach Gutdünken sanktionslos ablehnen zu können, stünde nämlich im Verdacht, ein "Scheingeschäft" zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre (vgl. §§ 539 und 539a ASVG).
Anders wäre ein Sachverhalt aber z. B. dann zu beurteilen, wenn der Dienstgeber einfache Aushilfsarbeiten derart organisiert, dass für deren Durchführung jederzeit mehrere abrufbare Arbeitskräfte zur Verfügung stehen (präsenter "Arbeitskräftepool"), und es ihm - nicht zuletzt wegen der Einfachheit der Arbeiten - gleichgültig ist, von welcher - gleichwertigen - Arbeitskraft aus dem potentiell zur Verfügung stehenden Kreis er die Arbeiten verrichten lässt. Steht dem Dienstgeber die Möglichkeit offen, im Falle der (jederzeit möglichen) Absage der von ihm in Aussicht genommenen Person aus dem "Pool" sofort die jeweils nächste Arbeitskraft abzurufen und stehen genügend Arbeitskräfte zur Verfügung, dann könnte der einzelne Teilnehmer am "Pool", mit dem dies vereinbart wurde oder dem dies bekannt ist, tatsächlich in Übereinstimmung mit dem Vereinbarten davon ausgehen, einzelne Arbeitsleistungen jederzeit nach Gutdünken sanktionslos ablehnen zu dürfen (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 17. Dezember 2002, Zl. 99/08/0008, vom 13. August 2003, Zl. 99/08/0174, vom 21. April 2004, Zl. 2000/08/0113, vom 20. April 2005, Zl. 2004/08/0109, vom 4. Juli 2007, Zl. 2006/08/0193 sowie VwGH 26.05.2014, 2012/08/0233).
Ein solches auf Dauer eingeräumtes sanktionsloses Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ist iSd oben angeführten Judikatur im gegenständlichen Fall den Feststellungen zu Folge weder vereinbart noch jemals ausgeübt worden. Auch bei einer etwaig getroffenen Vereinbarung eines sanktionslosen Ablehnungsrechtes hätte es verfahrensgegenständlich mit den Anforderungen der Unternehmensorganisation des BF nicht in Einklang gebracht werden können. Das Bestehen eines präsenten Arbeitskräfte-Pools mit genügend Arbeitskräften im oben angeführten Sinn lässt sich den Verfahrensergebnissen nicht entnehmen.
Gemäß der ständigen Rechtsprechung des VwGH zum persönlichen Ablehnungsrecht davon kann dessen Ausübung ohne wichtigen Grund und aus Lust und Laune (arg. "nach Gutdünken") erfolgen. Gerade im vorliegenden Fall ist dies jedoch derart gegeben, dass die Reinigungskräfte nur um Bedarfsfall (Urlaub, Krankheit) abgesagt haben. Auch ist festzustellen, dass es sich um keine kurzfristigen Absagen bereits übernommener Dienste handelte, sondern sich die Reinigungskräfte in der Folge selbst um Ersatz bemühten, wobei sie den BF hierüber zeitgerecht informierten. Zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen und einem generellen sanktionslosem Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ist ein deutlicher Unterschied zu machen (VwGH 14.02.2013, Zl. 2012/08/0268; VwGH 04.07.2007, Zl. 2006/08/0193).
3.5. Nach der Bejahung der persönlichen Arbeitspflicht ist zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist. Dies hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG) - nur beschränkt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 10.12.1986, VwSlg. Nr. 12.325/A).
Die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zum Beispiel auf Grund eines freien Dienstvertrages iSd § 4 Abs. 4 ASVG) - nur beschränkt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, VwSlg 12325 A/1986). Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit (zum Werdegang der Bestimmungen betreffend Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 2 ASVG und freie Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 4 ASVG in der am 1. Jänner 2001 in Kraft getretenen Fassung der 58. Novelle zum ASVG, BGBl. I Nr. 99/2001, vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2006, 2004/08/0101) sind nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zum Beispiel die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (§ 49 ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgebender Bedeutung sein (VwGH 16.03.2011, Zl. 2008/08/0153, mwN; VwGH 02.12.2013, Zl. 2013/08/0191; VwGH 26.05.2014, Zl. 2012/08/0233).
Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. einer längeren Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder eines das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungsrechtes des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein (vgl. unter vielen VwGH 27.04.2011, Zl. 2009/08/0123).
Bei der Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freien Dienstvertrag ist grundsätzlich von der vertraglichen Vereinbarung auszugehen, weil diese die rechtlichen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar macht und daher als Deutungsschema für die tatsächlichen Verhältnisse dient. Der Vertrag hat die Vermutung der Richtigkeit für sich. Diese müsste durch den Nachweis, dass die tatsächlichen Verhältnisse von den vertraglichen Vereinbarungen über das Vorliegen eines freien Dienstvertrages abweichen, entkräftet werden. Solche Abweichungen werden naturgemäß umso weniger manifest sein, in je geringerem zeitlichen Ausmaß der Beschäftigte tätig ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2013, Zl. 2013/08/0093).
Somit hat vorliegend die genannte Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freien Dienstvertrag nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung und den oben genannten Kriterien nach der Methode des beweglichen Systems zu erfolgen.
3.5.1. Arbeitszeit/Arbeitsort:
Die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten - mag sie auch nur einen geringen Teil der einer Person an sich zur Verfügung stehenden Zeit in Anspruch nehmen - kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch dann vorliegen, wenn der Beschäftigte aufgrund einer Vereinbarung oder der Betriebsübung oder der Art seiner Beschäftigung Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit weithin selbst bestimmen kann. Ob dem Beschäftigten eine solche Berechtigung aus betrieblichen Gründen oder aus Gründen, die allein in seiner Sphäre liegen, eingeräumt wurde, ist hiebei irrelevant (VwGH 31.01.2007, Zl. 2005/08/0176; VwGH 15.10.2003, Zl. 2000/08/0020; VwGH 25.05.1997, Zl. 83/08/0128; VwGH 16.09.1997, Zl. 93/08/0171).
Hat aber die allfällige Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den betrieblichen Erfordernissen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, so spricht dies für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit (VwGH 24.04.2014, Zl. 2013/08/0258; VwGH 11.12.2013, Zl 2011/08/0322; VwGH 21.12.2011, Zl. 2010/08/0129, mwN).
Maßgeblich ist, ob der Beschäftigte durch die Bindung an die Dispositionen des Dienstgebers in einer Weise in seiner Dispositionsmöglichkeit über die Zeit gehindert war, die einer Ausschaltung seiner Bestimmungsfreiheit durch die übernommene Arbeitspflicht gleich gekommen ist.
Im vorliegenden Beschwerdefall kamen die verfahrensgegenständlichen Reinigungskräfte hinsichtlich des Arbeitsortes zur Leistungserbringung über Aufforderung des BF in den festgelegten Intervallen (zumeist wöchentlich) jeweils zu den jeweils vertraglich unter Punkt I. vereinbarten Reinigungsobjekten.
Der Beschwerdeführer meint, der Umstand, dass in den Vereinbarungen keine Arbeitszeit festgelegt worden sei, spreche dafür, dass verfahrensgegenständlichen Reinigungskräfte selbst über den Zeitpunkt der Erbringung ihrer Arbeitsleistung hätten entscheiden können. Unstrittig steht dem gegenüber, dass die Reinigung vertraglich gemäß den vereinbarten Intervallen erfolgen musste. Derart wurde dies auch in der Vereinbarung festgeschrieben und die verfahrensgegenständlichen Personen haben diese Vorgabe des BF in ihrem tatsächlichen Tun eingehalten. Von einer frei disponiblen Zeiteinteilung der Reinigungskräfte kann daher im vorliegenden Beschwerdefall keine Rede sein, diese hatten ihre Dienstleistung in der Regel wöchentlich zu erbringen. Die Reinigungskräfte stand es lediglich frei, an wöchentlich einzuhaltenden Tagen, jene Stunden zu bestimmen, an denen sie die Tätigkeiten ausführten. Sie konnten jedoch nicht, wie bei freien Dienstnehmern üblich, nach freiem Ermessen bestimmen, wie oft sie monatlich bzw. wöchentlich tätig sein wollten.
Ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis kann dann angenommen werden, wenn eine im Voraus bestimmte oder tatsächlich feststellbare - periodisch wiederkehrende - Leistungspflicht (täglich, wöchentlich, monatlich) besteht. Es spricht nicht gegen die Annahme eines durchgehenden Beschäftigungsverhältnisses, wenn für unbestimmte Zeit an bestimmten (oder bestimmbaren) Tagen eine Leistungspflicht und eine korrespondierende Pflicht, diese Leistung entgegenzunehmen ausdrücklich oder schlüssig vereinbart ist. Für die Annahme eines durchgehenden Beschäftigungsverhältnisses kommt es primär auf die ausdrückliche oder schlüssige Vereinbarung einer im Voraus bestimmten Arbeitsleistung an, wobei die tatsächlich feststellbare periodisch wiederkehrende Leistung ein Indiz für eine schlüssige Vereinbarung ist (VwGH 21.11.2001, Zl. 97/08/0395,).
Die freie Zeiteinteilung ergab sich im gegenständlichen Beschwerdefall aus dienstlichen Anforderungen. Diese schließt die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung nicht aus (VwGH 15.05.2013, Zl. 2013/08/0051 mwN.).
Wenn die steuerliche Vertretung des BF im gegebenen Zusammenhang vorbringt, dass die verfahrensgegenständlichen Reinigungskräfte ihre Arbeitszeit selbst festlegen konnten, so ist dem entgegen zu halten, dass diese von den betrieblichen Erfordernissen des BF abhängig waren. Die Reinigungsleistungen waren in der Regel wöchentlich und somit regelmäßig zu erbringen, es stand den Reinigungskräften nicht völlig frei, sich den Tätigkeitsumfang pro Monat selbst fest zu legen, sie waren lediglich hinsichtlich der Stundeneinteilung disponibel. Aus den vorliegenden Aktivitätenlisten geht hervor, dass die Reinigungstätigkeiten pro Monat wöchentlich zu erbringen waren.
In der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden als "freien Dienstvertrag" titulierten schriftlichen Vereinbarung war ausbedungen, dass "die laufende, ordnungsgemäße Reinigung, Betreuung und Pflege der gesamten Allgemeinbereiche und der Außenanlagen sowie der Stiegenhäuser, Gehwege, Fahrbahnbereiche, Müllplätze und Parkplätze sowie auch der diversen Grünflächen und Nebenräume gemäß der Aufstellung und den vereinbarten Intervallen nach freier Zeiteinteilung" zu erbringen war.
Damit wurde ausdrücklich festgehalten, dass "vertragliche Intervalle" einzuhalten waren, in concreto die wöchentliche Leistungserbringung. Somit war die Bestimmungsfreiheit der Beschäftigten fremdbestimmt und im Sinne der obig zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des BF orientiert, so spricht dies für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit.
Ein weiteres Kriterium für die Beurteilung der Dienstnehmereigenschaft aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Weisungsgebundenheit und Kontrollunterworfenheit des Dienstnehmers dar.
Nach der Rechtsprechung kommt die Erteilung von Weisungen betreffend die eigentliche Arbeitsleistung im Wesentlichen in zwei (voneinander nicht immer scharf zu trennenden) Spielarten in Betracht, nämlich in Bezug auf das Arbeitsverfahren einerseits und das arbeitsbezogene Verhalten andererseits (VwGH 25.04.2007, Zl. 2005/08/0137). Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren können in der Realität des Arbeitslebens nicht immer erwartet werden, weil sich schon bei einer geringen Qualifikation des Arbeitenden ein gewisser fachlich eigener Entscheidungsbereich findet, der sich mit steigender Qualifikation und Erfahrung ständig erweitert, weshalb das Fehlen von das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungen in der Regel von geringer Aussagekraft ist. Die Weisungen über das arbeitsbezogene Verhalten betreffen in erster Linie die Gestaltung des Arbeitsablaufes und der Arbeitsfolge und die damit im Zusammenhang stehenden organisatorischen Maßnahmen.
Bei Beschäftigten, die ihre Tätigkeit disloziert, d.h. in Abwesenheit des Dienstgebers oder des von ihm Beauftragten außerhalb einer Betriebsorganisation ausüben, stellt sich die Frage der Weisungsgebundenheit im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten in anderer Weise als bei einer Einbindung in eine Betriebsorganisation. Im ersten Fall wird das Vorliegen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses in der Regel durch eine über die bloß sachliche Kontrolle des Ergebnisses einer Tätigkeit hinausgehende, die persönliche Bestimmungsfreiheit einschränkende Kontrollmöglichkeit bzw. durch (auf das Ergebnis derartiger Kontrollen aufbauende) persönliche Weisungen dokumentiert
(VwGH 04.06.2008, Zl. 2004/08/0190 und Zl. 2007/08/0252; VwGH 02.05.2012,
Zl. 2010/08/0083; VwGH 11.07.2012, Zl. 2010/08/0204; VwGH 17.10.2012,
Zl. 2010/08/0256), während die Einbindung eines Dienstnehmers in eine Betriebsorganisation in der Regel zur Folge hat, dass dieser den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit nicht jederzeit selbst regeln oder ändern kann. Ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis wird hier oft weniger durch die ausdrückliche Erteilung von persönlichen Weisungen als vielmehr durch die "stille Autorität" des Arbeitgebers indiziert sein (VwGH 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093; VwGH 19.12.2012 Zl. 2012/08/0224, mwN).
Von besonderer Aussagekraft ist in diesem Zusammenhang, ob der Beschäftigte in einer Weise in die betriebliche Organisation des Beschäftigers eingebunden ist, dass ausdrückliche persönliche Weisungen und Kontrollen durch "stille Autorität" substituiert werden (VwGH 15.05.2013, Zl. 2013/08/0051; VwGH 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093, jeweils mwN).
Im vorliegenden Beschwerdefall erfolgte die Kontrolle der erbrachten Arbeitsleistungen der verfahrensgegenständlichen Reinigungskräfte, den niederschriftlichen Aussagen zufolge, durch den BF selbst oder seiner Tochter.
Angesichts der von verfahrensgegenständlichen Personen durchgeführten Reinigungsarbeiten erübrigten sich auch Weisungen an die einzelnen Beschäftigten, weil diese von sich aus wissen, wie sie sich im Betrieb des Dienstgebers zu verhalten haben bzw. das Weisungsrecht in gleicher Weise im Bestehen von Kontrollrechten ("stille Autorität" des Arbeitgebers; VwGH 04.06.2008, Zl. 2007/08/0252) zum Ausdruck kommt. Selbst bei einfach qualifizierten Tätigkeiten, wie jener von Reinigungstätigkeiten besteht in der Regel ein gewisser fachlich eigenständiger Entscheidungsbereich des Arbeitenden.
Für den gegenständlichen Beschwerdefall bedeutet dies aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht, dass eine faktische Kontrollunterworfenheit festgestellt werden kann. Die verfahrensgegenständlichen Reinigungskräfte waren in einer Weise in die betriebliche Organisation des BF eingebunden, dass ausdrückliche persönliche Weisungen und Kontrollen durch "stille Autorität" substituiert werden konnten. Eine "stille Autorität" war schon deshalb gegeben, da sich verfahrensgegenständlichen Reinigungskräfte regelmäßig in den vom BF vermittelten Reinigungsobjekten aufhielten. Es bestand für den BF die Kontrollmöglichkeit und somit die Möglichkeit, in das Arbeitsverhalten verfahrensgegenständlichen Reinigungskräfte einzugreifen, dies wurde laut niederschriftlichen Aussagen vom BF auch regelmäßig ausgeübt.
So wurde von mehreren Reinigungskräften zu Protokoll gegeben, dass nach Kontrollen oder bei Beschwerden der Hausbewohner Anweisungen seitens des BF oder von Frau XXXX gegeben wurden, was noch besser zu reinigen war bzw. musste noch einmal geputzt werden.
3.5.3. Gemäß Punkt III. der vertraglichen Vereinbarung, ist "der Auftragnehmer bei der Ausführung an keine Weisungen seitens des Auftraggebers gebunden, sofern diese nicht der Klarstellung und Qualitätssicherung des erteilten Auftrages dienen. Letztere beziehen sich primär auf den Inhalt und Umfang der durchzuführenden Tätigkeiten."
Dem ist seitens des erkennenden Gerichtes entgegen zu halten, dass auch Anordnungen im Hinblick auf die Klarstellung und Qualitätssicherung des erteilten Auftrages sehr wohl Weisungen darstellen. Vertragsgemäß waren zudem qualitätssichernde Weisungen über den Inhalt und Umfang der auszuführenden Dienstleistungen ausdrücklich ausbedungen.
Die beschwerdegegenständlichen Reinigungskräfte haben eine einfach qualifizierte Tätigkeit ausgeübt und über Entscheidungsspielräume verfügt, die zwar für die erfolgreiche Ausübung der Dienstleistung notwendig bzw. zweckmäßig waren, jedoch lassen sich insgesamt keine außergewöhnlichen (unternehmerähnlichen) Dispositionsmöglichkeiten erkennen, die es rechtfertigen könnten, die in die betriebliche Organisation ihres Arbeitgebers Eingebundenen dennoch als persönlich unabhängigen freien Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 4 ASVG anzusehen. Auf eine ausdrückliche Erteilung persönlicher Weisungen an sie kommt es unter diesen Umständen ("stille Autorität" des Arbeitgebers bei Einbindung in die betriebliche Organisation) nicht an.
3.5.4. Neben der persönlichen Abhängigkeit ist die wirtschaftliche Abhängigkeit das zweite Tatbestandsmerkmal des Dienstnehmerbegriffes. Die wirtschaftliche Abhängigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne bedeutet das Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel. Bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen ist die wirtschaftliche Abhängigkeit die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Die wirtschaftliche Abhängigkeit findet ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen Einrichtungen und Betriebsmittel.
Der Umstand, dass ein Beschäftigter unternehmerische Risiken zu tragen hat, kann nur dann als Zeichen einer unternehmerischen Tätigkeit gewertet werden, wenn der Risikotragung auch gewisse unternehmerische Dispositionsmöglichkeiten gegenüberstehen
(VwGH 31.01.1995, 92/08/0213).
Im gegenständlichen Beschwerdefall wurde für das zu erbringenden Arbeitsleistungen notwendige Arbeitsmaterial nicht von den verfahrensgegenständlichen Reinigungskräften, sondern vom BF zur Verfügung gestellt. Alle wesentlichen Betriebsmittel (Infrastruktur) stammten vom BF. Hierbei handelt es sich um Hausschlüssel, Reinigungswerkzeug und Reinigungsmittel.
Die verfahrensgegenständlichen Reinigungskräfte erhielten - unabhängig der Dauer und des Erfolges - ein monatliches Pauschalentgelt. Sie konnte somit bei ihrer Dienstleistung die Einnahmen- und Ausgabenseite nicht beeinflussen und hatten in keiner Weise ein unternehmerisches Risiko zu tragen. Sie waren im Rahmen ihrer Tätigkeit keinem Unternehmerwagnis ausgesetzt, die Höhe der erzielten Einnahmen war nicht von der persönlichen Tüchtigkeit, dem Fleiß, der Ausdauer und der persönlichen Geschicklichkeit abhängig gewesen.
Selbst wenn man hier dennoch von einem unternehmerischen Risiko ausgehen würde, so könnte dies - wie ausgeführt -, nur dann als Zeichen einer unternehmerischen Tätigkeit gewertet werden, wenn der Risikotragung auch gewisse unternehmerische Dispositionsmöglichkeiten gegenüberstehen, was bei den im gegenständlichen Fall als Folge der eng determinierten Tätigkeit der Reinigungskräfte aber zu verneinen war.
Ergänzend ist anzumerken, dass bei den Reinigungskräften keinerlei gewerbliche Struktur zu erkennen ist. Sie traten weder werbend am freien Markt auf, noch verfügten sie über eigene betriebliche Infrastruktur. Die von ihnen bereitgestellte Dienstleistung der eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten im Reinigungsbereich liegt im Wesen des Einsatzes der persönlichen Arbeitskraft und stelle gerade keine Verwendung eigener Betriebsmittel iSd Rechtsprechung dar.
3.6. Abschließend ist wird auch auf die ständige Judikatur des VwGH (vgl. VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/08/0162) verwiesen, wonach bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten - wie den im Beschwerdefall vorliegenden Reinigungstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden kann (vgl. VwGH 21.12.2011, Zl. 2010/08/0129).
Somit geht der Einwand des BF ins Leere, dass die verfahrensgegenständlichen Reinigungskräfte als "freie Dienstnehmer" für den BF tätig waren.
Das Rechtsmittelvorbringen der steuerlichen Vertretung der BF, dass drei der einvernommenen Personen erhebliche Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache gehabt hätten, geht ins Leere, da diese im Rahmen ihren entscheidungsmaßgeblichen niederschriftlichen Einvernahmen jeweils nicht Möglichkeit der Beiziehung eines Dolmetsches in Anspruch genommen haben und beiderseits auch die Niederschrift verlesen bzw. ausgehändigt wurde. Es erscheint dem Bundesverwaltungsgericht lebensfremd, dass eine Niederschrift unterfertigt wurde, ohne Bedenken darüber zu äußern, ob der Inhalt verstanden wurde.
Zudem bestätigte auch Herr XXXX (verfahrensgegenständlicher GPLA-Prüfer der Steiermärkischen GKK) in der seitens des Amtes des Steiermärkischen Landesregierung niederschriftlich durchgeführten Einvernahme vom 16.01.2013, dass es keine Verständigungsprobleme gegeben habe, andernfalls wäre seitens der Steiermärkischen GKK ein Dolmetscher beigezogen worden.
Selbst wenn bei diesen Personen Deutsch nicht die Muttersprache ist, so wichen ihre Aussagen nicht wesentlich von den Aussagen jener Personen ab, die Deutsch als Muttersprache innehatten.
Im übrigen wird auch in der Beschwerde der "wahre Sachverhalt", der sich bei der Einvernahme dieser Zeugen ergeben hätte, nicht näher konkretisiert, sodass der Beschwerde auch nicht entnommen werden kann, dass bei Durchführung dieser Personalbeweise ein anderes Ergebnis des Verfahrens denkbar gewesen wäre.
Die belangte Behörde konnte sich auf ein im Tatsächlichen weitgehend übereinstimmendes Beweisergebnis stützen, d.h. daß weder gegenteilige Tatsachenbehauptungen noch Verfahrensergebnisse vorlagen, die in rechtlicher Hinsicht eine andere Beurteilung der Sachlage zugelassen hätten.
Schließlich steht gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die (bloße) Bezeichnung des zwischen dem BF und den verfahrensgegenständlichen Reinigungskräften geschlossenen schriftlichen Verträgen als "Freier Dienstvertrag" der Annahme des Vorliegens eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit nicht entgegen (VwGH 16.02.2011, Zl. 2008/08/0222; VwGH 30.05.2001, Zl. 98/08/0196).
3.7. Abschließend ist noch auf eine Vertragsklausel der als "Freier Dienstvertrag" titulierten Vereinbarungen einzugehen. Vertraglich wurde unter Punkt III. ("Ausführung der Tätigkeit") ausgeführt:
"Es wird festgehalten, dass durch diesen Vertrag eine persönliche Abhängigkeit des Auftragnehmers vom Auftraggeber nicht begründet wird."
[...]
Dem schriftlich ausbedungenen Ausschluss der persönlichen Abhängigkeit ist die Judikatur des VwGH entgegen zu halten, wonach es den Parteien eines Vertrages, mit dem die Erbringung von Arbeiten bzw. Werkleistungen vereinbart wird, es zwar (im Rahmen der in Betracht kommenden zivilrechtlichen Normen) freisteht, ihre Rechtsbeziehungen entweder als Arbeitsverhältnis iSd § 1151 ABGB und damit eines Beschäftigungsverhältnisses iSd § 4 Abs. 2 ASVG oder als (keine Pflichtversicherung begründendes) Rechtsverhältnis (zB. als Werkvertragsverhältnis oder freies Dienstverhältnis) auszugestalten. Es steht ihnen aber kein isolierter Zugriff auf die Rechtsfolge "Arbeitsverhältnis" bzw. "versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis" dahin zu, diese ungeachtet der inhaltlichen Vertragsgestaltung ausschließen zu können (VwGH 31.01.1995, Zl. 92/08/0213; VwGH 20.10.1992, Zl. 92/08/0047).
Der Ausschluss zwingender arbeitsrechtlicher bzw. sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen ist vielmehr für den Fall des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses bzw. Beschäftigungsverhältnisses wirkungslos, für den Fall des Nichtvorliegens eines Arbeitsverhältnisses bzw. Beschäftigungsverhältnisses aber überflüssig (VwGH 20.12.2001, Zl. 98/08/0208).
Die gegenständlich oben zitierte Vertragsklausel ist im Ergebnis daher als nichtig einzustufen, zudem sind gemäß § 539a Abs. 4 ASVG Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
3.8. Zusammenfassend zeigt sich somit, dass in einer Gesamtschau von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit iSd § 410 Abs. 1 Z. 2 ASVG iVm § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 und § 7 Z 3 lit. a ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idgF, gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Tätigkeit der unter Punkt I.1. Abschnitt A (Voll- und Arbeitslosenversicherung) und Abschnitt B (geringfügiges Beschäftigungsverhältnis, Unfallversicherung) namentlich genannten verfahrensgegenständlichen Reinigungskräfte auszugehen ist.
Aufgrund des Bestehens der Dienstnehmereigenschaft gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 letzter Satz ASVG unterliegen die unter Punkt 1.1. Abschnitt A) namentlich genannten Personen mit ihrer Tätigkeit als Reinigungskräfte gegenständlich auch der Arbeitslosenversicherungspflicht nach § 1 Abs. 1 lit. a AlVG.
Eine Überprüfung der Dienstnehmereigenschaft gemäß § 4 Abs. 4 ASVG erübrigt sich, da ein "echtes" Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 2 ASVG bejaht worden ist.
3.9. Die nachträgliche Vorschreibung der allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen Sonderbeiträge und Zuschläge gründete die belangte Behörde auf die §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2 ASVG.
Aus dem Sachverhalt und der obigen Erörterung ergibt sich, dass eine Entgeltlichkeit der vorliegenden Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des ASVG gegeben ist und wurde dies auch nicht bestritten, wobei die Abgeltung in monatlichen Pauschalentgelten erfolgt ist.
Zusammenfassend war daher festzustellen, dass die einem freien Dienstvertrag typischen Freiheitsrechte, wie generelles Vertretungsrecht, Recht zur sanktionslosen Ablehnung von Aufträgen, mangelnde Integration in die betriebliche Struktur des Arbeitgebers, keine Weisungsbindung, keine Kontrollunterworfenheit, freie Zeiteinteilung und freie Wahl des Arbeitsortes wie ausführlich dargelegt gegenständlich in so gravierend Maße eingeschränkt bzw. gar nicht vorhanden waren, dass im Gesamtbild gesehen von einer persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit auszugehen ist.
Gegenständlich sind die verfahrensgegenständlichen Reinigungskräfte in den im Bescheid angeführten beschwerdegegenständlichen Zeiträumen als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG des BF anzusehen.
Letzterer zahlte ersteren im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ein monatliches Brutto-Pauschalentgelt aus, das in Ermangelung eines der in § 49 Abs. 3 ASVG aufgezählten Ausnahmen der im Übrigen der Höhe nach unbestritten gebliebenen Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge, Fondsbeiträge, Umlagen und Sonderbeiträge zu Grunde gelegt werden konnte.
Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen insgesamt als unbegründet und war daher abzuweisen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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