W201 1435782-1•BVwG W201 1435782-1
W201 1435782-1Bundesverwaltungsgericht23.06.2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Konversion, Nachfluchtgründe,<br/>Religion, Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit, wohlbegründete<br/>Furcht
W201 1435782-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, geb. XXXX, vertreten durch den Verein ZEIGE, Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, dieser vertreten durch Dr. Mehmet Saim AKAGÜNDÜZ, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2013, XXXX, zu Recht erkannt:
I.
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 12.03.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Er wurde hierzu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen und gab im Beisein eines Dolmetschers für Dari im Wesentlichen an, er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei Moslem. Er habe eine Schule in Samangan besucht. In Afghanistan lebten seine Mutter, ein Bruder und zwei Schwestern, der Vater sei verstorben.
Er habe vor ca. 4 Monaten seine Heimat zu Fuß verlassen, er besitze keine Reisedokumente. Er sei weiter mit dem Pkw, zu Fuß sowie mit dem Bus über Pakistan nach Iran, schließlich durch die Türkei bis zur griechischen Grenze gefahren. Diese habe er mit einem Schlauchboot überquert. Nachdem er von der Polizei aufgegriffen worden sei, sei er ca. 2 Monate lang in Griechenland geblieben. Von Athen aus sei er mit einem Lkw bis nach Österreich gekommen.
Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, er sei vor ca. 6 Monaten von den Söhnen des XXXX (Kriegsherr) angegriffen worden, er sei geschlagen und dabei beim linken Auge verletzt worden. Danach habe er erfahren, dass sie ihn entführen wollten, da es ihm und seiner Familie finanziell sehr gut gehe. Deshalb habe er Afghanistan verlassen müssen.
I.2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.05.2013 legte der BF Fotos, eine Anzeigebestätigung, Geburtsurkunde, zwei Krankenhausberichte sowie diverse Unterlagen des Vaters vor und führte im Wesentlichen weiter an, er sei am XXXX im Dorf XXXX in der Nähe der Stadt XXXX in der Provinz Samangan geboren. Er habe von 2001 bis 2011 die Schule besucht und danach im Geschäft seines Vaters gearbeitet. Seine Mutter und die Geschwister lebten beim Onkel mütterlicherseits. Er sei ledig und habe keine Kinder.
Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, sein Vater habe zwei Frauen gehabt, seine Stiefmutter sei die Tochter des XXXX gewesen. Sie sei an einem Schwächeanfall gestorben, sie habe Epilepsie gehabt. Die Söhne von ihm seien grausame Menschen. Sie hätten den BF angegriffen und geschlagen und danach ständig bedroht. Am 01.08.2012 sei der BF erneut von diesen Personen angegriffen und geschlagen worden. Er sei von einem Polizeifahrzeug entdeckt und befreit worden. Er sei von der Polizei ins Krankenhaus gebracht worden. Nach diesem Vorfall sei sein Vater zu den zuständigen Behörden gegangen, die Personen seien aber nicht verfolgt worden, da diese Macht hätten. Sein Vater habe sodann ein Schreiben an den Provinzrat geschrieben und von dem Vorfall berichtet und um Hilfe gebeten. Die Personen seien daraufhin zum Provinzrat vorgeladen worden, sie seien jedoch nicht erschienen. Sein Vater sei herzkrank gewesen und sei auch in Indien in Behandlung gewesen. Aufgrund seiner Erkrankung sei sein Vater am 05.10.2012 verstorben. Der BF sei dann auf sich alleine gestellt gewesen, sein Vater sei nicht mehr da gewesen um ihn zu unterstützen, deswegen habe der BF beschlossen, auszureisen.
I.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II) ab. Der BF wurde gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).
In der Begründung traf die belangte Behörde zunächst Feststellungen zur Person des BF, zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates sowie zu seiner Situation im Falle einer Rückkehr. Im Rahmen der Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan wurden der Staatsaufbau, Politik, Wahlen, die allgemeine Sicherheitslage sowie die Sicherheitslage in Teilen des Landes, sowie eine Übersicht über bewaffnete nichtstaatliche Akteure in Afghanistan dargelegt. Nach Erörterung der Lage in der Hauptstadt Kabul wird die Situation bezüglich innerstaatlichen Fluchtalternativen angeführt. Weitere Ausführungen in den Länderfeststellungen betreffen Rückkehrfragen.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, das Asylrecht schütze nur Personen, gegen die mit staatlichen Maßnahmen von erheblicher Intensität in Verfolgungsabsicht vorgegangen werde. Derartiges habe der BF jedoch mit keinem Wort vorgebracht, im Gegenteil, eine derartige Verfolgung bzw. drohende Verfolgung seiner Person habe er ausdrücklich verneint. Die vom BF geltend gemachten bzw. befürchteten Übergriffe von Seiten der Brüder der zweiten Frau des Vaters wiesen keinen Bezug zu den in der GFK aufgezählten Gründen auf. Es handle sich lediglich um private familiäre Angelegenheiten. Es könne im Fall des BF auch nicht von einer gänzlichen Schutzunfähigkeit oder -unwilligkeit der staatlichen Behörden gesprochen werden.
Zum Spruchpunkt II wurde ausgeführt, im Fall des BF sei die Behörde von keiner realen Gefahr einer Bedrohung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK sowie der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgegangen. Auch aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan lasse sich in Verbindung mit dem Vorbringen des BF keine seine Person betreffende Gefahr im Sinne der Konvention ableiten. Es sei nicht davon auszugehen, dass der BF nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine derart ausweglose Lebenssituationen geraten könnte, dass dies einer unmenschlichen Behandlung gleichkäme oder sein Leben aus irgendeinem sonstigen Grund gefährdet wäre. Darüber hinaus könne der BF auf die Unterstützung der Familie zählen, aus der allgemeinen Lage im Heimatland des BF habe sich keine Gefährdung ergeben. Der BF könne sich auf jeden Fall in Kabul niederlassen, wo er wegen seiner Volkszugehörigkeit keinerlei Nachteile zu befürchten habe.
Der BF habe keine familiären Anknüpfungspunkte bzw Verwandten in Österreich. Seine Ausweisung verletze ihn nicht in seinem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art 8 EMRK. Aus den Erwägungen ergebe sich, dass der Eingriff in die durch Art 8 Abs 1 EMRK geschützten Rechte zulässig sei, weil im Rahmen einer Interessenabwägung gemäß Abs 2 festzustellen sei, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig sei.
I.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 12.06.2013 sowie die Beschwerdeergänzung vom 05.07.2013 mit dem Antrag, der Beschwerde dahingehend Folge zu geben, dass dem BF der Status des Asylberechtigten, in eventu subsidiärer Schutz zuerkannt und die Ausweisung aus Österreich aufgehoben werde.
I.5. Mit Schreiben vom 14.10.2014 wurde eine Bestätigung des Flüchtlingsheimes XXXX vom 27.05.2014 über die regelmäßige Verrichtung gemeinnütziger Tätigkeiten durch den BF für die Marktgemeinde, eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs der Flüchtlingskoordination Tirol zwischen 03.09.2013 und 19.12.2013 sowie eine Bestätigung der Freien Evangelikalen Gemeinde (FEG) Innsbruck, dass der BF regelmäßig den Gottesdienst der Kirche besuche, er sich vom Islam abgewendet habe und zum christlichen Glauben bekenne, vorgelegt.
I.6. Am 03.02.2015 wurde eine Vertretungs- und Zustellvollmacht des ZEIGE Vereines, dieser vertreten durch Dr. Mehmet Saim AKAGÜNDÜZ, Rechtsanwalt, übermittelt.
I.7. Mit Eingabe vom 05.02.2015 wurden die oben genannten Bestätigungen nochmals übermittelt und mitgeteilt, dass sich der BF vom Islam abgewendet habe und sich zum christlichen Glauben bekenne, er besuche bereits seit dem Sommer 2013 regelmäßig die Gottesdienste der Freien Evangelikalen Gemeinde (FEG) Innsbruck und den wöchentlich stattfindenden persischen Bibelkreis. Die Taufe sei für den nächst stattfindenden (noch nicht festgelegten) Tauftermin vorgesehen. Es werde der Antrag gestellt, den Pastor der FEG Innsbruck, XXXX, zur Qualität der Glaubenspraxis vom BF zeugenschaftlich zu befragen.
I.8. Mit Schreiben vom 29.05.2015 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Ersuchen zur Beantwortung einiger Fragen betreffend das Engagement des BF für die christliche Religion an den Pastor der FEG Innsbruck, XXXX, gerichtet. Mit Schreiben des Pastors vom 18.06.2015 wurde dieser Fragenkatalog beantwortet. XXXX führte aus, der BF besuche seit dem Sommer 2013 regelmäßig die Gottesdienste der Freien Evangelikalen Gemeinde in Innsbruck. Diese Gottesdienste würden jeden Sonntag simultan übersetzt, sodass der BF die Möglichkeit habe, den ganzen Gottesdienst in seiner Muttersprache zu hören. Darüber hinaus besuche der BF neben dem Gottesdienst einen Bibelkreis, der wöchentlich stattfinde. Hier würden biblische Inhalte und die Kernpunkte des christlichen Glaubens vermittelt und diskutiert. Der Pastor treffe den BF in der Regel mehrmals die Woche in der Gemeinde. Es gebe immer wieder auch Zusatzveranstaltungen, wie zum Beispiel die Gemeindefreizeit, bei der die Gemeinde für mehrere Tage wegfahre. Hier habe der BF letztes Jahr mit großer Freude teilgenommen.
Als Freie Evangelikale Gemeinde vollziehe diese ausschließlich die Glaubenstaufe. Das bedeute, dass nur Menschen getauft würden, die selbstständig im freien Willen eine Entscheidung für Jesus Christus und den christlichen Glauben träfen.
Die nächste Taufe in der Gemeinde sei für Sonntag, den 27.09.2015 terminiert. Es sei geplant, dass der BF zu diesem Termin in der Gemeinde getauft werden solle. Er habe bereits letztes Jahr an einem Taufkurs in der Gemeinde teilgenommen. XXXX würde den Beschwerdeführer nicht taufen, wenn seine Hinwendung zum christlichen Glauben nicht deutlich erkennbar wäre.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II. Feststellungen:
II.1. Zur Person des BF:
Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger und stammt aus der Provinz Samangan. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Der BF ist illegal ins österreichische Bundesgebiet eingereist und stellte am 12.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
Zum Zeitpunkt der Einreise war der BF Mitglied der muslimischen Religionsgemeinschaft. Im Laufe seines Aufenthaltes in Österreich hat sich der BF vom Islam abgewandt. Mit Schreiben vom 18.06.2015 bestätigte der Pastor der Freien Evangelikalen Gemeinde in Innsbruck, dass der BF aktiv am Gemeindeleben teilnehme und seine Taufe für den 27.09.2015 geplant sei.
Dem BF steht weder eine innerstaatliche Fluchtalternative zu, noch liegen Asylausschlussgründe vor.
II.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Aus dem Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 07.05.2014 Bericht über die Asyl und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan vom Februar 2014:
Religionsfreiheit
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Gleichzeitig werden nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insb. Christen, Hindus und Sikhs durch das geltende Recht diskriminiert. Die sunnitische Hanafi-Rechtsprechung gilt für
alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion. Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht.
Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus.
Christen
Afghanische Christen sind im Wesentlichen vom Islam zum Christentum konvertiert. Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich hierzu nicht öffentlich bekennen. Sie beträgt aber wohl weniger als ein Prozent. Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Allerdings wurde die Todesstrafe wegen Konversion nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nie vollstreckt. Gefahr droht Konvertiten oft aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Für christliche Afghanen gibt es allerdings keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens, da es in Afghanistan keine Kirchen mehr gibt. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen Nichtregierungsorganisationen (NROs) abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen. Die gesellschaftliche Einstellung zu konvertierten Christen ist weitgehend feindlich geprägt.
Aus dem Annual Religious Freedom Report 2014 der United States Commission on International Religious Freedom - USCIRF:
Die Bedingungen für eine Religionsfreiheit sind weiterhin außerordentlich schwer für religiöse Minderheiten wie Schiiten, Hindus, Sikhs, Christen und Bahai.
Die afghanische Verfassung trägt ausdrücklich nicht zum Schutz der individuellen Rechte auf Freiheit der Religion oder der Weltanschauung bei und es wurden andere Gesetze in einer Art angewendet, welche gegen die internationalen Menschenrechtsstandards verstößt. Die Taliban haben weiterhin Tätigkeiten der "Nicht-Islamisten" im Auge und die afghanische Regierung ist noch nicht in der Lage, die Menschen vor Gewalt und Einschüchterung zu schützen. Hin und wieder ergreifen afghanische Regierungsbehörden Maßnahmen gegen feindliche Aktivitäten dieser Art.
Die Einschränkungen der Religionsfreiheit haben in der afghanischen Verfassung ihren Ursprung, die das Recht auf Schutz der Freiheit der Religion oder der Weltanschauung nicht ermöglicht und es der einfachen Gesetzgebung ermöglicht, andere Grundrechte zu ersetzen. Die Unvereinbarkeits-Klausel, wonach kein Gesetz im Widerspruch zu den Lehren des Islam stehen darf, wird von der Regierung in einer Weise interpretiert, welche den garantierten Menschenrechten widerspricht. Das Strafgesetzbuch erlaubt es den Gerichten, gemäß dem Scharia-Gesetz in Angelegenheiten zu urteilen, in welchen weder das Strafrecht noch die Verfassung explizit anzuwenden sind - wie beispielsweise Apostasie (Glaubensabfall) oder Konversion. Die Folge hiervon sind Anklagen, welche mit einer Verhängung der Todesstrafe verbunden sind.
Staatlich unterstützte religiöse Führer und die Justiz sind befugt, die islamischen Prinzipien und das Scharia-Gesetz willkürlich zu interpretieren und anzuwenden, was zur missbräuchlichen Auslegung der religiösen Orthodoxie führt.
Da die nicht definierbaren Begriffe des islamischen Rechts in der Verfassung bereits missbräuchlich interpretiert wurden, um Menschenrechte sowie das Recht auf Religionsfreiheit und Frauenrechte zu untergraben, ist der Ruf des Taliban-Führers Mullah Mohammed Omar nach einer Regierung basierend auf islamischen Prinzipien beunruhigend.
Jedes Friedensabkommen mit den Taliban, dessen Folge eine noch engere Auslegung des Religionsgesetzes wäre, würde zu weiteren Verletzungen der Menschenrechte und der Religionsfreiheit führen.
Bedingungen einer Religionsfreiheit 2013-2014/Offizielle Durchsetzung von religiösen Normen
Im oben erörterten rechtlichen Kontext wird eine restriktive Auslegung des islamischen Rechts über Menschenrechte gestellt und führt zum Missbrauch. Während des Berichtszeitraums hat das Vereinigte Königreich einem Atheisten aus Afghanistan Asyl gewährt, da er bei Rückkehr wegen Apostasie angeklagt wäre und mit einem Todesurteil konfrontiert sein könnte.
Afghanistans "Ulama-Rat", eine Gruppe von muslimischen Geistlichen, von Präsident Karzai ernannt, verlangte, er möge Maßnahmen gegen "unmoralische" Fernsehstationen setzen. Bald darauf hat Karzais Ministerrat ein Dekret erlassen, mit welchem dem Ministerium für Information und Kultur aufgetragen wurde, eine Ausstrahlung von Programmen, die "unislamisch und gegen die gesellschaftliche Moral" sind, zu verbieten.
Die Unterdrückung der nicht-muslimischen religiösen Minderheiten
Hindus und Sikhs sind mit Diskriminierung, Belästigung und zeitweise auch Gewalt konfrontiert, obwohl es ihnen grundsätzlich erlaubt wäre, ihren Glauben an öffentlichen Orten auszuüben. Sie werden zwar im Parlament vertreten, aber das Parlament hat Karzais Anfrage abgelehnt, einen Platz sowohl für Hindus als auch Sikhs im Unterhaus zur Verfügung zu stellen. Die Glaubensgemeinden haben in den letzten 30 Jahren - bedingt durch die Instabilität, die ständigen Kämpfe sowie gezielte Unterdrückung - großteils aufgegeben, nur einer der acht Sikh-"gurdwaras" ist in Kabul aktiv.
Afghanische Christen wurden gezwungen, ihren Glauben zu verbergen und können nicht öffentlich beten. Während der Berichtsperiode gab es keine Informationen über Verhaftungen von Christen, aber viele haben Afghanistan verlassen und sind Berichten zu Folge nach Indien geflüchtet. Die einzige bekannte Kirche des Landes ist weiterhin auf dem Territorium der italienischen Botschaft tätig. Afghanistans kleine Bahá'í-Gemeinde führt eine verdeckte Existenz, insbesondere seit Mai 2007, als die Bahá'í-Religion für blasphemisch und die Baha'i-Konvertiten als Abtrünnige (durch Fatwa) erklärt wurden. Die afghanische jüdische Gemeinde hat überhaupt nur ein Mitglied.
III. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des BF, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie insbesondere der Dokumente, welche die Taufvorbereitung belegen sowie durch das Schreiben des Pastors der Freien Evangelikalen Gemeinde, XXXX, Beweis erhoben.
Die Feststellungen zur ethnischen Zugehörigkeit des BF und zu seiner Religion sowie zu seiner Herkunftsgegend stützen sich auf seine insoweit glaubwürdigen Angaben sowie auf die vor der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen und ihre Feststellungen. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass der BF nicht aus Afghanistan stammt.
Die Unbescholtenheit ergibt sich aus einer aktuell eingeholten Strafregisterauskunft.
Die Länderfeststellungen basieren auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen der BF nicht entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
Aus den Quellen des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich hinsichtlich der Folgen der Konversion vom Islam zu einer anderen Religion, dass in ganz Afghanistan Scharia-Recht zur Anwendung kommt, nach dem Konvertiten, die ihren muslimischen Glauben aufgeben, die Todesstrafe droht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Konvertiten - wenn die Konversion bekannt wird - entweder von dritter Seite (Mullahs, Nachbarn) oder von staatlichen Stellen verfolgt werden. Die soziale Kontrolle und der soziale Druck in Afghanistan sind groß. Afghanische Familienverbände sind sehr stark. Dementsprechend werden Informationen weitreichend ausgetauscht. Zwar sind Repressionen in städtischen Gebieten wegen der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften, jedoch wird es für einen Konvertiten nicht einfach sein, den Übertritt zum Christentum gänzlich geheim zu halten. Missgunst und familiäre Konflikte können auch dazu führen, dass die Konversion bekannt wird. Es wäre dem BF in Afghanistan gänzlich unmöglich, sich offiziell zum Christentum (nach Abfall vom Islam) zu bekennen.
Die Feststellungen zur Abwendung des BF vom Islam und seiner Zuwendung zum Christentum ergeben sich aus den vorgelegten Bescheinigungen und den Angaben des Pastors der Freien Evangelikalen Gemeinde, XXXX.
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, die den Verdacht einer Scheinkonversion aufkommen lassen würden. Die beabsichtigte Taufe wurde durch die vorgelegten schriftlichen Beweismittel bestätigt. Im Hinblick auf seine Religionsausübung sind auch keine sonstigen Indizien für eine wahrheitswidrige Darstellung hervorgekommen. Der BF hat sich faktisch und für Dritte wahrnehmbar dem christlichen Glauben zugewandt.
Aufgrund der Lebensumstände des BF kann davon ausgegangen werden, dass die Tatsache der beabsichtigten Konversion zum Christentum über das persönliche Umfeld des BF hinaus bekannt geworden ist.
Insgesamt besteht kein Grund, an der Glaubwürdigkeit der Angaben des BF in Bezug auf seine Konversion zum Christentum zu zweifeln.
IV. Rechtliche Beurteilung:
IV.1. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Grundlagen:
Gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
IV.2. Zum Spruchpunkt I:
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG, die auf Art 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK, in der Fassung des Art 1 Abs 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl 2000/01/0322).
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des BF vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohl begründet ist:
In Ermangelung eines christlichen Taufaktes kommt es dabei nicht darauf an, ob der Asylwerber aus Sicht einer christlichen Glaubensgemeinschaft auch ohne Taufe zu dieser zu zählen ist, sondern ob die religiöse Einstellung des Asylwerbers (sei es auch ohne vollzogene Taufe) im Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen würde (VwGH 30.06.2005, Zl 2003/20/0544).
Hinsichtlich des BF, der sich zum christlichen Glauben bekennt, bestünde im Hinblick auf die Feststellungen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan ein erhebliches Verfolgungsrisiko betreffend seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater als auch von staatlicher Seite, zumal sich aus den Feststellungen ergibt, dass die Maßnahmen gegen Konvertiten von Belästigungen und Bedrohungen bis zu körperlichen Misshandlungen, langjähriger Inhaftierung und Tötung reichen, sodass der Beschwerdeführer asylerhebliche Eingriffe in seine körperliche Integrität zu fürchten hätte. Dass die Konversion des BF zum Christentum den afghanischen Behörden oder anderen Personen in seinem familiären und sozialen Umfeld verborgen bleiben würde, kann nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Konversion des BF zum Christentum nur zum Schein erfolge. Die Ernsthaftigkeit dieser Absicht ist den Feststellungen zugrunde gelegt worden.
Im Fall des BF liegt das dargestellte Verfolgungsrisiko in seiner religiösen Überzeugung begründet. (vgl. AsylGH 21.06.2011, Zahl C18 407.576-1/2009/16E und viele andere).
Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht, wegen seines Religionsbekenntnisses verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor. Anhaltspunkte für das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative bestehen nicht.
Da keine Asylausschließungsgründe zutage getreten sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
IV.3. Zum Spruchpunkt II:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, vielmehr waren Tatsachen- und Beweiswürdigungsfragen für die Entscheidung ausschlaggebend.
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