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W191 2108307-1•BVwG W191 2108307-1
W191 2108307-1Bundesverwaltungsgericht23.06.2015
Abschiebung, Aktenwidrigkeit, Aufenthaltsberechtigung besonderer<br/>Schutz, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Verfahrensgegenstand
W191 2108307-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2015, Zahl 49418403/150001654, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte mit Schreiben seines anwältlichen gewillkürten Vertreters vom 19.12.2012 einen Antrag an die "Bundespolizeidirektion Wien" "auf Ausstellung eines neuen Konventionsreisepasses" und legte dazu "alle relevanten Unterlagen betreffend des Asylstatus und der Lebensverhältnisse des Antragstellers" (im Akt befinden sich Kopien von Auszügen aus einem rumänischen Konventionsreisepass vom 24.03.2011, gültig bis 24.03.2013, Kopien von rumänischen Ausweiskarten und eines österreichischen Sprachdiploms A2 Grundstufe Deutsch 2). Im Reisepass und in einem im Akt befindlichen Auszug aus dem Melderegister ist als Geburtsdatum des BF der 30.12.1992 vermerkt.
1.2. Mit Schreiben vom 13.03.2013 richtete die Landespolizeidirektion Wien, AFA Referat 3 - Fremdenpolizeiliches Büro, eine Ladung an den BF für 20.06.2013 zur "Überprüfung der Aufenthaltsgrundlage". Als Geburtsdatum wird in dieser Ladung der XXXX angeführt.
Ob der BF dieser Ladung nachgekommen ist, ist dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht zu entnehmen.
1.3. Mit Bescheid vom 10.08.2013, Zahl 1340813/FrB/13, wies die Landespolizeidirektion Wien, AFA Referat 3 - Fremdenpolizeiliches Büro den Antrag des BF auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) "ohne inhaltliche Behandlung" ab. In der Begründung wurde weiters ausgeführt, dass der BF seit 14.03.2012 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet sei und der Verdacht bestehe, dass er derzeit unerlaubt im Bundesgebiet aufhältig sei, da ihn sein Status als in Rumänien anerkannter Flüchtling lediglich zu einem dreimonatigen sichtvermerkfreien Aufenthalt im Bundesgebiet berechtige. Er sei im Besitz eines bis 07.03.2015 gültigen ("gütigen") rumänischen Konventionsreisepasses und erfülle damit nicht die gesetzlich geforderten Bedingungen für die Ausstellung eines österreichischen Konventionsreisepasses als Asylberechtigter eines anderen Staates.
Der Bescheid wurde dem BF laut im Akt befindlichen Rückschein am 10.10.13 nachweislich zugestellt.
1.4. Im Akt finden sich in der Folge Erhebungen wegen einer unerlaubten Beschäftigung des BF gemäß Ausländerbeschäftigungsgesetz mit Strafantrag des BMF - Finanzpolizei vom
29.04. 2014 an das zuständige Magistratische Bezirksamt in Wien sowie ein Erhebungsbericht vom 17.12.2014 bezüglich der Wohnumstände des BF in Wien.
1.5. Mit "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" vom 02.01.2015 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) dem BF mit, dass beabsichtigt sei, eine Anordnung zur Außerlandesbringung zu erlassen, und räumte ihm die Gelegenheit ein, zu einer Reihe von Fragen zu seinen Lebensumständen in Österreich binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen.
1.6. Der Vertreter des BF ersuchte zunächst um eine Fristerstreckung, da er seinen Mandanten bisher nicht habe erreichen können, und beantwortete dann mit E-Mail vom 26.01.2015 die Fragen des BFA. Der BF sei zuletzt am "21.11.2104" (richtig: 21.11.2014) in das Bundesgebiet eingereist, was er mit einer Reisepasskopie belegte. Er befinde sich weniger als drei Monate in Österreich, da er immer wieder Aufenthaltszeiten in Rumänien habe. Er habe den Hauptschulabschluss sowie die Deutschkurse A2 absolviert und besuche weiter Deutschkurse. Der BF gab seine Adresse in Rumänien (sehr knapp) an, er sei selbständig tätig gewesen und habe nunmehr keine Beschäftigung. Er habe eine E-Card als Selbständiger, eine ausreichende Unterkunft und wolle in Österreich weiter studieren und arbeiten. Er sei in Österreich stark integriert und habe einen großen Freundeskreis.
Beigelegt waren dieser Eingabe Belege zur Integration (Auszug aus dem Gewerberegister - Betreiber einer Bar in 1160 Wien, Deutschkursbestätigung, Externistenprüfungszeugnis über den Abschluss der 4. Klasse der Hauptschule - Neue Mittelschule, Kursbestätigung über Geometrisches Zeichnen am BFI Wien).
1.7. Im Akt findet sich sodann ein weiterer Strafantrag des BMF - Finanzpolizei an das zuständige Magistratische Bezirksamt wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes betreffend eine angegebene Arbeitgeberin des BF.
1.8. Mit Bescheid vom 18.05.2015, Zahl 49418403/150001654, nachweislich zugestellt am 21.05.2015, sprach das BFA aus:
"I. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wird Ihnen gemäß § 57 iVm § 58 Absatz 1 Ziffer 5 AsylG nicht erteilt.
II. Gemäß § 61 Absatz 1 Ziffer 23 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgf, wird gegen Sie die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet, Demzufolge ist gemäß § 61 Absatz 2 FPG Ihre Abschiebung nach Rumänien zulässig."
In der Bescheidbegründung hielt das BFA fest, dass der BF ein in Rumänien anerkannter Flüchtling und seit dem 05.10.2011 im Bundesgebiet gemeldet sei. Er halte sich seit Ablauf der sichtvermerksfreien Aufenthaltsdauer illegal im Bundesgebiet auf. Nach mehreren unerlaubten Arbeitsverhältnissen sei der BF "also ein weiteres illegales Beschäftigungsverhältnis eingegangen".
Auf Grund des rumänischen Konventionsreisepasses stehe die Dublinrelevanz fest.
Das BFA traf Feststellungen zur Lage in Rumänien. Aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe sich, "dass zur Prüfung Ihres Antrages auf internationalen Schutz Schweden zuständig" sei.
Weiters wurden Ausführungen zur "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 getätigt und argumentiert, warum die Voraussetzungen hiefür im Falle des BF nicht vorlägen.
Die Erlassung der Anordnung zur Außerlandesbringung wurde mit einer Befassung der einzelnen Kriterien für die Bestimmung des Grades der Integration in § 9 Abs. 1 BFA-VG begründet (Aufenthalt, Rechtmäßigkeit, Privat- und Familienleben u.a.m.).
1.9. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben seines Vertreters vom 02.06.2015, eingelangt am 05.06.2015 (Poststempel 03.06.2015), fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid ("wegen: Aufenthaltsberechtigung") "wegen Vorliegens erheblicher Verfahrensfehler und unrichtiger rechtlicher Beurteilung in beiden Punkten angefochten" wurde.
Der BF stellte den "Antrag [,]
1. eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und abzuhalten,
2. den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antragsteller die beantragte Bewilligung erteilt und noch die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet wird,
In eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben dies zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch die Behörde erster Instanz und zur neuerlichen Entscheidung."
In der Beschwerdebegründung wurde ausgeführt, dass der BF entgegen der Einschätzung der Behörde nicht durchgehend rechtswidrig in Österreich aufhältig gewesen sei. Er dürfe sich je drei Monate in Österreich aufhalten und sei immer wieder nach Rumänien gefahren. Auch die Frage der Integration habe die Erstbehörde einseitig zu Ungunsten des BF beurteilt. Nicht berücksichtigt worden seien seine Unbescholtenheit, seine jahrelange Existenz in Österreich, seine wirtschaftliche Integration, seine guten Kenntnisse der deutschen Sprache, die Tatsache des vorhandenen Einkommens und dass er mit einer österreichischen Staatsbürgerin verlobt sei, die er bald heiraten wolle. Da somit bei der Ermessensübung mehrere Komponenten unberücksichtigt geblieben seien, sei die rechtliche Beurteilung unrichtig erfolgt.
1.10. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 11.06.2015 beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ein.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 28 Abs. 5 sind dann, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung).
§ 10 AsylG 2005 mit der Überschrift: "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" lautet:
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in der geltenden Fassung ist somit eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 des § 10 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. v. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) und der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon zehn Jahre im Aufnahmestaat lebte.
§ 61 FPG samt Überschrift lautet:
Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61. (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
2.2.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde fristgerecht am 03.06.2015 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 11.06.2015 beim BVwG eingegangen.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Zu Spruchteil A):
2.2.2. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht (in der Folge VwG) den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der Asylgerichtshof und mit 01.01.2014 das BVwG getreten ist - hat der VwGH mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG 2005 und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden"
(vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG 2005 die Ausführungen im Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.).
Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss eines VwG aufgehoben, weil das VwG in der Sache selbst hätte entscheiden müssen. In der Begründung dieser Entscheidung führte der VwGH unter anderem aus, dass die Aufhebung eines Bescheides durch ein VwG nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies werde jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen ließen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hätte, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden.
2.2.3. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde - anscheinend von Amts wegen - eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß §§ 57, 58 AsylG 2005 nicht erteilt und dies mit einer Anordnung der Außerlandesbringung des BF nach Rumänien gemäß § 61 FPG verbunden.
Gemäß § 57 AsylG 2005 ist bestimmten Personen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zu erteilen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
In "Fremdenpolizei- und Asylrecht" mit umfassendem Kommentar und höchstgerichtlicher Judikatur, Manz Große Gesetzausgabe, Wien 2014 wird aus den "ErläutRV (BGBl I 2012/87)" zu § 61 Abs. 1 wie folgt zitiert:
"Da aufgrund der Judikatur vom (VwGH 31.05.2011, 2011/22/0097-5 nunmehr alle aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige als Rückkehrentscheidung zu werten sind. Da die Rückkehr aufgrund dieser Entscheidung nach Art. 3 Abs. 3 Rückführungsrichtlinie jedoch jedenfalls in einen Drittstaat zu erfolgen hat, wird nunmehr eine verwaltungsbehördliche Entscheidung vorgesehen, die eine Rückkehr in einen Mitgliedstaat vorsieht. Diese Entscheidung soll jedoch nur für den sehr eingeschränkten Personenkreis gelten, die eine zurückweisende Entscheidung über ihren Antrag bzw. Folgeantrag auf internationalen Schutz im Dublin-Verfahren erhalten haben bzw. bereits Schutz in einem sicheren EWR-Staat genießen.
Die Z 1 gilt somit für Drittstaatsangehörige, die in Österreich einen Antrag bzw. einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt haben, hingegen Z 2 für jene Drittstaatsangehörige gilt, die diesen Antrag lediglich in einem anderen Mitgliedstaat gestellt haben."
Dementgegen hat der VwGH mit Rechtssätzen vom 24.03.2015, Ra 2015/21/0004, ausgesprochen:
"Eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FrPolG 2005 kommt nur gegen - nicht begünstigte - Drittstaatsangehörige (gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FrPolG 2005 ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist) in Betracht. Insofern gleicht sie der Rückkehrentscheidung nach § 52 FrPolG 2005, von der sie sich jedoch hinsichtlich des Zielstaates unterscheidet. Während eine Rückkehrentscheidung den Drittstaatsangehörigen zur Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat verpflichtet (§ 52 Abs. 8 FrPolG 2005), beinhaltet die Anordnung zur Außerlandesbringung einen Ausreisebefehl in einen anderen Staat (‚Mitgliedstaat'), somit in einen Mitgliedstaat des EWR-Abkommens oder die Schweiz. Dieser Staat ist in der Anordnung zur Außerlandesbringung konkret zu benennen; nur dorthin ist dann nämlich, wie sich aus § 61 Abs. 2 erster Satz FrPolG 2005 ergibt, die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen zulässig. Der genannte Ausreisebefehl in einen anderen ‚Mitgliedstaat' kommt insbesondere im Rahmen des ‚Dublin-Systems' in Betracht. Während die Z 1 des ersten Absatzes von § 61 FrPolG 2005 - va. - jene Fälle erfasst, in denen wegen ‚Zuständigkeit eines anderen Staates', in den in der Folge eine Überstellung stattfinden soll, die Zurückweisung eines in Österreich gestellten Antrages auf internationalen Schutz nach § 5 AsylG 2005 zu ergehen hat, bezieht sich die Z 2 auf Konstellationen, in denen eine derartige Antragstellung in Österreich unterblieben ist, gleichwohl jedoch eine Überstellung des Drittstaatsangehörigen (insbesondere) ‚auf Grund der Dublin-Verordnung' in Betracht kommt."
und:
"Die ‚Dublin-Verordnung' wird im FrPolG 2005 nicht eigens definiert. Es kann aber schon von der Stoßrichtung des § 61 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 her kein Zweifel bestehen, dass damit - nach Maßgabe der jeweiligen Anwendbarkeit im Anlassfall - sowohl die Dublin II-VO als auch die Dublin III-VO erfasst sein sollen. Im Übrigen scheint § 61 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 zwar seinem Wortlaut nach nur dann zu greifen, wenn der Staat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, noch eine Prüfung dieses Antrags durchzuführen hat. Ausgehend von der Überlegung, dass es mit § 61 Abs. 1 FrPolG 2005 insgesamt in erster Linie um eine Effektuierung des ‚Dublin-Systems' geht, muss indes eine extensive Auslegung Platz greifen, wonach via Anordnung zur Außerlandesbringung auch Überstellungen ermöglicht werden sollen, die nicht zwingend mit einer (neuerlichen) Antragsprüfung im Zielstaat einhergehen, etwa weil der seinerzeitige Antrag des Drittstaatsangehörigen vom zuständigen Mitgliedstaat bereits abgelehnt worden ist (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO)."
2.2.4. Daraus ergibt sich im vorliegenden Fall:
Das BFA hat - anscheinend ohne Antrag - in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht - wie in § 57 AsylG 2005 vorgesehen - auf Antrag oder von Amtswegen erteilt, sondern von Amts wegen nicht erteilt. Für eine solche Vorgangsweise bleibt offen, auf welcher Rechtsgrundlage sie fußt.
In Spruchpunkt II. stützt das BFA eine Anordnung zur Außerlandesbringung auf eine Bestimmung, die für solche Personen vorgesehen ist, für deren anhängiges (oder negativ entschiedenes) Asylverfahren ein anderer EWR-Mitgliedstaat zuständig ist. Im vorliegenden Fall liegt dies nicht vor. Im Gegensatz zur Ausführung des BFA, auf Grund des rumänischen Konventionsreisepasses stehe die Dublinrelevanz fest, ist dies daher im Gegenteil nicht der Fall.
Dazu kommt, dass der vorgelegte Verwaltungsakt sowie die Beschwerde nicht klar erkennen lassen, was eigentlich Gegenstand des Verfahrens ist. In der Beschwerde wird angeführt: "wegen:
Aufenthaltsberechtigung". Eine Erklärung dieser Ausführung unterblieb. Die in der Beschwerde gestellten Anträge machen die Sache noch unklarer, da beantragt wurde, "die beantragte Bewilligung" zu erteilen, ohne dass ersichtlich wäre, welche Bewilligung beantragt worden wäre, und dass "noch" die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet werde (gemeint offenbar: dass diese nicht angeordnet werde).
Abgesehen von einer Vielzahl von formalen Mängeln im geführten Verfahren - so ist der Akt nicht chronologisch geordnet, was im Verein mit der großen Zahl von Schreibfehlern - Grammatik, Orthografie - die leichte Lesbarkeit der Texte beeinträchtigte, das Geburtsdatum des BF ist in den Schriftstücken der Landespolizeidirektion sowie im angefochtenen Bescheid des BFA aus unerfindlichen Gründen entgegen allen anderen Quellen mit dem Jahr 1993 statt 1992 angeführt; im angefochtenen Bescheid wird auf Aktenseite 67 plötzlich von einem Antrag auf internationalen Schutz gesprochen, für den Schweden zuständig sei, obwohl kein Asylverfahren mehr anhängig ist und der BF von Rumänien als Flüchtling anerkannt worden ist; ob der BF die Ladung der Landespolizeidirektion befolgt hat, ist dem Akt nicht zu entnehmen; die Landespolizeidirektion hat den Antrag auf Ausstellung eines Passes "ohne inhaltliche Behandlung" abgewiesen, obwohl bekanntermaßen inhaltlich negative Erledigungen ab- und formal negative Erledigungen zurückzuweisen sind; in der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, dass der Reisepass des BF noch bis 24.03.2015 gültig sei, wohingegen aus der im Akt einliegenden Kopie ersichtlich ist, dass die Gültigkeitsdauer bis 24.03.2013 ging - steht somit aber nicht einmal der Gegenstand des Verfahrens eindeutig fest, sodass in keiner Weise davon gesprochen werden kann, dass der Sachverhalt geklärt wäre.
2.2.4. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das BFA in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage somit nicht mit der ihm gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.
Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung etwa zu Asylverfahren (zumal das BFA seiner Entscheidung eine Bestimmung des AsylG 2005 zugrundegelegt hat) eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).
Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen seine in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Behörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen darstellt, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall sind der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom BFA durchzuführen sind.
2.2.5. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen, die in ihren wesentlichen Grundzügen auch mit der aktuellen Entscheidung des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur neuen Rechtslage bestätigt worden ist, heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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