BVwG W191 2104951-1

W191 2104951-1Bundesverwaltungsgericht23.06.2015

Regest

Beschwerdezurückziehung, Verfahrenseinstellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W191 2104951-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W191.2104951.1.00

Spruch

W191 2104951-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2015, Zahl 15679701-14072176, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.06.2015 beschlossen:

A)

Das Verfahren wird nach Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang

1.1. Der Beschwerdeführer (BF), stellte am 06.07.2001 nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Asylantrag. Nach Abweisung seines Antrages durch Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 30.08.2001 und seiner dagegen erhobenen Berufung mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.07.2007 (nach mündlicher Verhandlung am 28.10.2004) rief der BF den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) an, der mit Beschluss vom 17.03.2011 die Behandlung der Beschwerde ablehnte.

1.2. Am 01.04.2011 stellte der BF einen Antrag auf Niederlassungsbewilligung, der am 17.09.2013 in zweiter Instanz negativ beschieden wurde.

1.3. Am 06.09.2013 stellte der BF einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Ausweisung an das BAA.

1.4. Auf diesen Antrag erließ das nunmehr zuständige, mit Wirksamkeit 01.01.2014 eingerichtete Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Bescheid vom 18.03.2015, mit dem dem BF in Spruchpunkt I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) nicht erteilt wurde. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Laut Spruchpunkt II. betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

1.5. Mit Schreiben seines gewillkürten Vertreters vom 26.03.2015 erhob der BF Beschwerde gegen diesen Bescheid.

1.6. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 01.04.2015 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein.

1.7. Nachdem im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 11.06.2015 hervorgekommen war, dass der BF in der Zwischenzeit eine Rot-Weiß-Rot-Karte Plus erhalten hatte, zog er mit Schreiben seines Vertreters vom 18.06.2015 seine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurück.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Anzuwendendes Recht:

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Anzuwenden waren weiters das AsylG 2005 und das FPG, auf die sich der vom BFA erlassene Bescheid stützt.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das VwGVG trifft - im Unterschied zum VwGG - keine ausdrückliche Regelung über die Vorgangsweise im Falle der Zurückziehung von Beschwerden. Es sind daher subsidiär die Regelungen des AVG heranzuziehen.

Dazu wurde ausgeführt:

"Die im AVG nicht ausdrücklich vorgesehene Einstellung eines Verwaltungsverfahrens wird dann als zulässig angesehen, wenn keine Partei einen Erledigungsanspruch (mehr) hat. [...] Eine nach außen hin in Erscheinung tretende Form, insbesondere Bescheidform, der Verfah-renseinstellung ist im AVG [...] weder für amtswegig [...] noch für auf Antrag eingeleitete Verfahren vorgesehen. [...] Die Verfahrenseinstellung kann vielmehr durch bloßen Aktenvermerk im Sinne des § 16 AVG beurkundet werden; [...]" über die Einstellung muss allerdings bescheidförmig erkannt werden, wenn das Vorliegen eines Einstellungsgrundes strittig ist (siehe Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, Wien 2005, Seite 650, Rz 87, 88 zu § 56 AVG).

2.2. Rechtlich folgt daraus:

Zu A)

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid des BFA vom 18.03.2015, Zahl 15679701-14072176. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vor dem BVwG am 11.06.2015 zog der BF mit Schreiben seines Vertreters vom 18.06.2015 seine Beschwerde gegen diesen Bescheid zurück.

Mit der Zurückziehung der Beschwerde ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen und einer Sachentscheidung durch das BVwG die Grundlage entzogen. Der angefochtene Bescheid erwuchs mit der Zurückziehung der Beschwerde in Rechtskraft. Das gegenständliche Verfahren wird daher eingestellt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe auch oben das obige Zitat aus einem Gesetzeskommentar). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Gegenstand dieses Beschlusses ist ausschließlich der Umstand, dass der BF während des laufenden Beschwerdeverfahrens freiwillig die Beschwerde zurückgezogen hat und damit einer Sachentscheidung durch das BVwG die Grundlage entzogen wurde.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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