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W171 1433302-1•BVwG W171 1433302-1
W171 1433302-1Bundesverwaltungsgericht23.06.2015
aktuelle Gefahr, Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Zwangsrekrutierung
W171 1433302-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.05.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 19.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem der Beschwerdeführer jeweils unter Beiziehung eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen wurde, brachte er bei der am selben Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen vor, er sei in XXXX, Pakistan geboren. Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei sunnitischen Glaubens. Er spreche Paschtu sowie Urdu und habe sechs Jahre lang die Grundschule besucht, zuletzt sei er als Landwirt tätig gewesen. Als seine Familienangehörigen nannte er seinen verstorbenen Vater und seinen verstorbenen Bruder, weiters seine in Pakistan lebende Mutter. Als Wohnsitzadresse gab der Beschwerdeführer XXXX, Distrikt SWABI in Pakistan an. Er sei in Pakistan geboren und aufgewachsen, daher habe er in Afghanistan keine Wohnanschrift. Zu seinem Fluchtweg gab er an, er sei vor zwei Monaten in den Iran gereist und nach einer zweitägigen Unterbringung in die Türkei verbracht worden. Anschließend sei er nach Griechenland gereist und von dort auf einem LKW versteckt bis ins österreichische Bundesgebiet gekommen. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, sein Bruder habe die Koranschule beendet und sei von den Taliban gezwungen worden, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Sein Vater sei damit nicht einverstanden gewesen und deshalb von den Taliban getötet worden. Nach dem Tod des Vaters hätten die Taliban seinen Bruder mitgenommen. Der Beschwerdeführer fürchte um sein Leben und dass er dasselbe Schicksal erleide.
In einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 17.10.2012 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei im Distrikt HISARAK in Afghanistan geboren und im Kindesaltern mit seiner Familie nach Pakistan übersiedelt, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Zuletzt habe er am 13.09.2012 mit seiner Mutter geredet. Diese sei am gleichen Tag verstorben. Sein Vater sei auch bereits verstorben.
Das Ergebnis einer vom Bundesasylamt veranlassten Altersfeststellung durch das LUDWIG BOLTZMANN INSTITUT FÜR KLINISCH-FORENSISCHE BILDGEBUNG ergab, dass der Beschwerdeführer im Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 19 Jahren aufgewiesen habe, zum Zeitpunkt der Asylantragstellung sei er mindestens 18 Jahre alt gewesen.
In einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 14.12.2012 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er stamme aus einem Dorf im Distrikt KHESAHRAK in der Provinz NANGARHAR. Bei den Geschehnissen sei er erst sechs oder sieben Monate alt gewesen. Sein Bruder habe damals die Koranschule besucht. Die Taliban seien zu ihnen gekommen und hätten gesagt, dass sein Bruder zu ihnen kommen solle. Sein Vater sei aber dagegen gewesen. Daraufhin seien die Taliban gekommen, hätten seinen Vater getötet und den Bruder mitgenommen. Seine Mutter sei dann mit ihm nach Pakistan gegangen, wo er fast sein gesamtes Leben gelebt habe. Er sei nach Österreich gekommen, weil er in Pakistan Probleme mit der Polizei gehabt habe. Er sei immer kontrolliert worden und hätten sie Geld von ihm verlangt. Die Schwierigkeiten habe er gehabt, weil er Afghane sei und keine Aufenthaltsbewilligung gehabt habe. Der Beschwerdeführer gab an, er wolle nicht nach Afghanistan, er habe Angst vor den Taliban. Konkret habe er Angst vor den Taliban, die in seiner Ortschaft seien.
Der Beschwerdeführer wurde abermals am XXXX einvernommen. Dabei gab er zusammengefasst an, seine Mutter sei im September des Vorjahres verstorben, auch sein Vater sei bereits verstorben. Er habe keine Verwandten oder Angehörigen mehr. Er sei zwar in Afghanistan geboren worden, sei aber in Pakistan aufgewachsen und habe dort gelebt. Er sei im Alter von sieben Monaten mit seiner Familie nach Pakistan gezogen und habe überhaupt keinen Bezug zu Afghanistan. Seine Ausreisegründe würden sich auf Pakistan beziehen. Er habe in Pakistan sechs Jahre lang die Schule besucht. Mit den pakistanischen Behörden habe er insoweit Probleme gehabt, als diese nach Papieren gefragt hätten und er Schmiergeld bezahlen habe müssen. Der Beschwerdeführer gab an, er würde sich vor den Taliban fürchten, weil diese damals in Afghanistan seinen Vater getötet hätten. Sein Bruder habe die Koranschule besucht und hätten die Taliban gewollt, dass dieser sich ihnen anschließe. Die Taliban hätten seinen Bruder nach Ermordung des Vaters mitgenommen. Wegen der Probleme sei die Mutter des Beschwerdeführers mit ihm, als er noch ein Baby gewesen sei, nach Pakistan gereist. Er habe keine Informationen über das Schicksal seines Bruders. Gefragt, ob er selbst von den Taliban bedroht worden sei, gab er an, seine Mutter habe gesagt, er solle wegen der Gefahr gehen. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob es jemals Situationen gegeben habe, in denen er selbst in Gefahr gewesen sei. Jedoch habe seine Mutter Angst um ihn gehabt. Seine Mutter sei nach seiner Abreise verstorben. Wegen der Taliban könne er sich ein Leben in Afghanistan nicht vorstellen. Wenn sich aber die Sicherheitslage bessern würde, könne er sich schon vorstellen, dorthin zu ziehen. Er könne sich einen Aufenthalt in Afghanistan nicht vorstellen und würde sich wegen der damaligen Vorfälle fürchten. Aus einer Anmerkung des einvernehmenden Organwalters geht hervor, dass der Beschwerdeführer ein niedriges "geistiges Niveau" habe und ein sprachliches Defizit festzustellen sei, er seine Fluchtgründe aber glaubhaft vorbringe. Nach Ansicht dieses Organwalters wäre der Beschwerdeführer als "leichte Beute" zur Rekrutierung einzuordnen. Der Beschwerdeführer brachte vor, er würde bei einer Rückkehr möglicherweise in Gefahr geraten. Es sei richtig, dass er zu keinem Zeitpunkt Übergriffen durch kriminelle Gruppierungen ausgesetzt gewesen sei und er Pakistan auf Anraten seiner Mutter verlassen habe.
Auf dieser Grundlage erließ das Bundesasylamt den nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, in welchem die Behörde davon ausging, dass dem Beschwerdeführer kein Asyl (Spruchpunkt I.) zu gewähren sei. Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiärer Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.) Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe keine (wohlbegründete Furcht vor) Verfolgung glaubhaft machen können. Die Bürgerkriegssituation in seinem Heimatland indiziere keine Flüchtlingseigenschaft. Da der Beschwerdeführer bereits in Kleinkindalter nach Pakistan gekommen sei, sei keine Verfolgung glaubhaft gewesen. Seinem Vorbringen fehle es an Aktualität, weshalb keine Verfolgung seiner Person erkannt werden habe können, er habe zu keinem Zeitpunkt eine ihn betreffende Gefährdungslage durch die Taliban behauptet. Aufgrund der Ermordung seines Vaters und Mitnahme seines Bruders durch Taliban vor mehr als 19 Jahren habe keine konkret den Beschwerdeführer betreffende Verfolgung abgeleitet werden können. Mangels sozialer Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers, der seit seiner Kindheit in Pakistan gelebt habe, in Afghanistan sei ihm subsidiärer Schutz zu gewähren.
1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und führte zusammengefasst aus, er habe bei der Einvernahme glaubwürdig angegeben, dass seine Mutter und er Afghanistan verlassen hätten müssen, das sein Vater von den Taliban getötet und sein Bruder von diesen mitgenommen worden sei. Er kenne das weitere Schicksal seines Bruders nicht, seine Mutter sei in Pakistan verstorben. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan sei er wie sein Bruder von einer Rekrutierung durch die Taliban betroffen. Die belangte Behörde habe zutreffend festgehalten, dass er aufgrund seines niedrigen Bildungsniveaus eine "leichte Beute" für die Rekrutierung sei. Aus der Bedrohung von Zwangsrekrutierung durch Taliban ergebe sich eine GFK-relevante Verfolgung.
1.3. In einer am Bundesverwaltungsgericht am 12.05.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Vernehmung des Beschwerdeführers, Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und durch Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts. Der Beschwerdeführer brachte hiebei im Wesentlichen vor, er sei afghanischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Pashtunen an und sei sunnitisch/muslimischen Glaubens. Er halte seine vor dem Bundesasylamt getätigten Angaben weiter vollinhaltlich aufrecht. Er sei gesund und nehme keine Medikamente. Er habe mit Niemandem in Afghanistan oder Pakistan Kontakt. Er wisse nicht, ob er Verwandte in Afghanistan habe, da er in Pakistan aufgewachsen sei. Seine Mutter und er seien nicht nach Afghanistan gefahren und hätten in Pakistan keinen Verwandtschaftsbesuch aus Afghanistan bekommen. Sein Onkel und seine Tante mütterlicherseits würden in der Provinz NANGARHAR, im Distrikt LSARAK, im Dorf XXXX leben. Er sei selbst nie dort gewesen. Seine Mutter und er seien nach Pakistan gegangen. Es gebe sonst keine Verwandten von ihm in Pakistan. Er selbst sei bei der Übersiedelung ca. sechs Monate alt gewesen. Sein Bruder habe den Koran gelernt. Die Taliban hätten von seinem, Vater verlangt, er den Bruder des Beschwerdeführers mit ihnen mitschicke. Sein Vater habe sich geweigert. Die Taliban seien dann in der Nacht zu ihnen nach Hause gekommen, hätten seinen Vater getötet und seinen Bruder mitgenommen. Sonst habe er keine Geschwister. Er wisse nicht, wie alt sein Bruder damals gewesen sei. Sein Vater sei Landwirt gewesen und habe im Dorf keine besondere Stellung gehabt. Da er mit der Mitnahme des Bruders des Beschwerdeführers nicht einverstanden gewesen sei, sei er mit dem Tod bestraft worden. Es gebe sonst keinen Zusammenhang mit seinem Vater und den Taliban. Er wisse nicht, ob es sein Elternhaus in Afghanistan noch gebe. Es würde sich in der gleichen Ortschaft befinden, wo seine Tante und sein Onkel mütterlicherseits möglicherweise noch lebten. Er könne nicht sagen, ob seine Mutter seinerzeit aus Pakistan seine Verwandten in Afghanistan telefonisch kontaktiert habe, jedenfalls nicht in seiner Anwesenheit. Soweit er sich erinnern könne, sei er immer mit seiner Mutter allein gewesen. Er habe bis heute noch nichts von seinem Bruder erfahren. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde er Probleme haben, da er dort nicht gelebt habe und sich dort nicht auskenne. Auf Nachfrage, ob ihm sonst noch Probleme bzw. Gründe einfallen würden, gab der Beschwerdeführer an, er wisse es nicht. Erörtert wurden die der zukünftigen Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen hinsichtlich des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers, die dieser bereits im Vorfeld der Verhandlung zur Stellungnahme übersandt worden sind. Zu den Länderberichten wollte der Beschwerdeführer auch in der Verhandlung nichts sagen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. 1 Der Beschwerdeführer besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Er wurde in der Provinz NANGARHAR geboren und übersiedelte mit seiner Mutter im Alter von sechs bis sieben Monaten nach Pakistan, wo er sich bis zu seiner Ausreise aufhielt.
Der Beschwerdeführer war vor seiner Flucht keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und konnten von ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte vom Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.
1.2. Zum Heimatstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Sicherheitslage
Afghanistan ist mit einem Truppenabzug internationaler Kampfkräfte konfrontiert und der Übergabe der Sicherheit an die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) bis zum Ende des Jahres 2014. Es wird damit einen wesentlichen Sicherheits- und Entwicklungswandel in den nächsten drei Jahren durchlaufen. (WB 28.2.2013). Die finale Tranche des Transfers der Sicherheitsverantwortung an die afghanischen Sicherheitskräfte wurde am 18. Juni verkündet (UNSC 6.9.2013). Nachdem die Übergangsphase fortschreitet und die ANSF ihre Sicherheitsverantwortung übernehmen, transformiert die Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) zunehmend ihre Rolle von einer kämpferischen hin zu einer unterstützenden. Die ISAF wird, wie bisher, die ANSF ausbilden, beraten und unterstützen bis die Übergangsphase mit Ende 2014 abgeschlossen ist. Bis Ende 2014 wird die ISAF jedoch - sofern benötigt - auch weiterhin Kampfunterstützung liefern (NATO 1.8.2013). Auf die Transition wird ein Jahrzehnt der Transformation (2015-2024) folgen, Afghanistan hat verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt um sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat zu entwickeln. Dafür hat Afghanistan die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 4.6.2013).
Der Personalstand der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) wuchs im letzten Jahrzehnt von 6000 auf offiziell rund 338.000 - Stand September 2013 - an (Brookings Institution 10.1.2014, vgl. ICG 26.6.2013).
Die UN gibt folgende Aufteilung der Zahl der Sicherheitskräfte an:
Afghan National Army (ANA) - 185.000; Afghan Air Force - 6,900; Afghan National Police (ANP) - 140,660. Die ANP und das Innenministerium beschäftigen 1.999 Frauen, die afghanische Armee
458. Die Sicherheitskräfte werden aus dem "UN Fonds für Recht und Ordnung für Afghanistan" unterstützt. Das "Afghanische Lokale Polizei Programm", ist ein separates Programm zur lokalen Verteidigung. Die Ausdehnung des Programms schreitet voran. Mit Stand 19. November betrug der Personalstand der Afghanischen Lokalen Polizei (ALP) 24.500 in 122 Distrikten von 29 Provinzen. Nimroz, Panjhsir, Samangan und Nuristan sind die einzigen Provinzen, in denen dieses Programm noch nicht in Kraft ist. Die ALP ist überproportional von Anschlägen betroffen. Es gibt Berichte zu Übergriffen der ALP - meist mit Straflosigkeit, in anderen Orten erfüllt die ALP ihre Arbeit zur Zufriedenheit der lokalen Bevölkerung (UNSC 6.12.2013). Die Berichte zur ALP sind somit gemischt. Einerseits berichten die lokalen Gemeinschaften in vielen Distrikten von einer Verbesserung der Sicherheit durch die Operationen der ALP, andererseits dokumentiert die UNAMA Menschenrechtsverletzungen und zivile Opfer in den Operationen - zwischen 1.1. und 30.6.2013 waren dies 14 zivile Todesopfer in Operationen der ALP (UNAMA 7.2013).
Ursprünglich war das Programm auf den Norden und Nordosten fokussiert, die Expansion geschieht nun hauptsächlich in den Südosten (UNSC 6.9.2013).
Die Kapazitäten der afghanischen Sicherheitsinstitutionen wachsen weiterhin. Eine zunehmende Zahl an Operationen wird durch die lokalen Sicherheitskräfte geplant und durchgeführt, während ISAF Luftunterstützung und Hilfe in der Abwehr der Sprengsätze bietet. Nachdem die afghanischen Sicherheitskräfte den Großteil der Operationen nun selbst durchführen, ist die Zahl der Opfer unter ihnen stark angestiegen. Die Zahlen divergieren. Einer Aussage vom 29. Oktober 2013 aus dem afghanischen Innenministerium zu Folge, starben zwischen April und Oktober 1.273 Angehörige der Afghanischen Nationalpolizei und 779 Angehörige der Afghanischen Lokalpolizei im Einsatz. 74 Prozent der Sicherheitsvorfälle zwischen 16. August und 15. November 2013 zielten auf Konvois, Checkpoints, Stützpunkte und Personal der Afghanischen Lokalpolizei (UNSC 6.12.2013).
Ein weiterer Bericht spricht von mehr als 3.500 afghanischen Sicherheitskräften, die während des zweiten Quartals 2013 in Kampfeinsätzen verletzt oder getötet wurden. (UNSC 6.9.2013).
Der Anstieg der Opfer unter den afghanischen Sicherheitskräften korreliert mit einem von "icasualties" erfassten Rückgang von Todesopfern bei den internationalen Truppen für das Jahr 2013 im Vergleich zu 2012. Im Jahr 2013 waren z.B. 52 Opfer bei den internationalen Schutztruppen durch IED zu beklagen, während es im Jahr 2012 noch 132 waren (icasualities 15.01.2014).
Die Akte der Taliban gegen Zivilisten hielten im Jahr 2012 weiter an, insbesondere undifferenzierte Attacken verursachten hohe Zahlen ziviler Todesopfer (HRW 31.1.2013). Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle nahm 2012 im Vergleich zum Vorjahr leicht ab und setzte somit den Trend fort. Die Führungs- und Operationsfähigkeit der Insurgenz konnte geschwächt werden (AA 4.6.2013).
In den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 erschwerten die Dynamiken von Politik und Sicherheit jedoch den Schutz von Zivilisten und begrenzten den Zugang zu Menschenrechten. Dem verstärkt forcierten Übergang der Sicherheitsverantwortung von internationalen Militärkräften zu afghanischen Kräften sowie der Schließung von internationalen Militärbasen standen vermehrte Attacken durch regierungsfeindliche Elemente (AEG) auf die ANSF, insbesondere an Checkpoints und bei strategischen Autobahnen gegenüber. Die Bemühungen der Aufständischen ihren territorialen Einfluss in umkämpften Gebieten durchzusetzen, führte zu vermehrten Bodenkämpfen zwischen AEG, pro-Regierungselementen und pro-Regierungskräften. Besonders afghanische Sicherheitskräfte und Zivilisten wurden in den Kämpfen oder von unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) häufiger getötet oder verletzt. Der Anstieg ziviler Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 kehrte die Abnahme ziviler Opfer und Verletzter, die im Jahre 2012 verzeichnet wurde, um. Die Opferzahl erreichte den hohen Wert von 2011 (UNAMA 7.2013).
Die erste Jahreshälfte 2013 verzeichnete laut einer Quelle einen Anstieg verletzter und getöteter Frauen von 61 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 (UNSC 22.11.2013).
Insgesamt sammelte UNAMA für die ersten zehn Monate des Jahres 2013 Daten zu 2,568 zivilen Todesopfern und 4,826 zivilen Verletzten. Es wurde damit ein Anstieg von 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 verzeichnet. Um die 75 Prozent der Opfer wurden regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben. Deren Einsatz von unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs), inklusive komplexer Attacken und Selbstmordattentate, verursachten 49 Prozent aller Opfer und stellten weiterhin die größte Gefahr für Zivilisten dar. 10 Prozent der zivilen Opfer rechnete die UNAMA pro-Regierungstruppen zu. 11 Prozent der Opfer wurden Bodenoperationen und Attacken zugerechnet, die keiner Partei zugeschrieben werden konnten. Aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und Pro-Regierungstruppen wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2012 456 Zivilisten getötet und 1,454 verletzt. Dies stellt einen Anstieg von 36 Prozent zum Vergleichszeitraum 2012 dar. Besonders signifikant war er mit 52 Prozent in den östlichen Regionen Es wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2013 89 Selbstmordanschläge durch die Vereinten Nationen erfasst, gleich viele wie im Jahr 2012, 45 dieser waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Paktika und Kabul (UNSC 6.12.2013).
Im Jahr 2013 stiegen die Angriffe und Entführung prominenter afghanischer Frauen (BBC 16.9.2013; vgl. The Guardian 15.9.2013; The Daily Mail 17.9.2013). Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt (AA 4.6.2013).
Erhöhte Unsicherheit und Attacken gegen Hilfsorganisationen gefährden die Möglichkeit humanitärer Organisationen, der betroffenen Bevölkerung zu helfen (USAID 5.7.2013).
Im Zeitraum vom 16.2.2013 bis 15.5.2013 sammelte UNAMA 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies stellt einen Anstieg von 10 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres dar (UNSC 13.6.2013). Im Zeitraum 16.5 - 15.8.2013 verzeichnete die UNO 5,922 Vorfälle, was einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutete, jedoch eine 21 prozentige - Senkung zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011. Bewaffnete Kämpfe und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen waren die Ursache für 4,534 Vorfälle. Rebellen konzentrierten sich darauf Checkpoints und Militärstützpunkte, die vom internationalen Militär an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, anzugreifen. Die effektive Abwehr der afghanischen Sicherheitskräfte konzentrierte sich im Allgemeinen auf den Schutz von Schlüsselstädten und administrativen Bezirkszentren sowie strategischen Transportrouten (UNSC 6.9.2013).
Im Zeitraum vom 16.8. bis 15.11.2013 sammelte die UN 5,284 Vorfälle, was einen Anstieg von 1.9 Prozent zu dem Vergleichszeitraum im Jahr 2012 anzeigt. Die ersten zehn Monate des Jahres 2013 verzeichneten im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 einen Anstieg von insgesamt 13.2 Prozent, jedoch konnte eine Reduktion von 16 Prozent zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 erfasst werden. Anti-Regierungs-Elemente zielen weiterhin auf Straßen und Verkehrsnetze und können weiterhin einen beträchtlichen Einfluss in den ländlichen Gebieten, in denen oft die Reichweite und die Dienstleistungen der Regierung gering sind, behaupten (UNSC 6.12.2013).
Geographisch tragen die Hauptlast von Sicherheitsvorfällen die südlichen, süd-östlichen und östlichen Provinzen (UNSC 6.9.2013).
Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.2. und 15.5. betrafen 70 Prozent die die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 13.6.2013).
Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.5. und 15.8. 2013 betrafen 69 Prozent diese Regionen (UNSC 6.9.2013).
Von den Vorfällen zwischen 16.8 und 15.11 betrafen 70 Prozent die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 6.12.2013).
Im Osten des Landes wurde zwischen 16.2. und 15.5. eine 18-prozentige Zunahme von Vorfällen im Vergleich zu 2012 verzeichnet, mit einem Zustrom der Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badakhshan, der einen Wechsel des strategischen Fokus des Konflikts andeutet (UNSC 13.6.2013).
Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in Teilen Nord- und Westafghanistans, aber auch in der Hauptstadt Kabul erzielt werden. In diesen Gebieten ist die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle (AA 4.6.2013).
Das Sekretariat des Afghanischen Friedens- und Reintegrationsprogrammes berichtete, dass mit Stand 19. November
7. 532 Personen dem Programm beigetreten sind. 168 Projekte und 170 Mikro-Beihilfen wurden abgeschlossen oder begonnen (UNSC 6.12.2013). Mit Stand Mai 2013 liefen unter dem Programm 331 Gemeinschaftsprojekte und 146 Beihilfen bzw. wurden abgeschlossen. Das Programm richtet sich mit Reintegrations- und Übergangsunterstützung an ehemalige Militante (UNSC 13.6.2013).
Die UNAMA unterstützte auch weiterhin den "Friedensdialog der Afghanischen Bevölkerung", eine zivilgesellschaftliche Initiative zur Umsetzung von Friedensmaßnahmen auf Provinzebene. Im Rahmen von afghanischen Informationskampagnen unter dem "Police-e-Mardumi-Programme", unterstützen die Vereinten Nationen ein demokratisches Projekt durch Sicherheitsgespräche mit der Polizei in sieben Provinzen, sowie monatliche Beratungen zwischen Polizei und Gemeinschaftsführern, inklusive Frauen, in 15 Bezirken der Provinzen Uruzgan, Baghlan, Helmand, Ghor und Balkh. In den Provinzen Daikundi, Kapisa, Nuristan, Kunduz, Takhar, Gardez und Jawzjan initiierte UNAMA im Oktober eine Reihe von Dialogen zwischen den Gemeinschaften um Vertrauen aufzubauen und Spannungen zwischen Stämmen und Ethnien abzubauen (UNSC 6.12.2013).
Nangarhar
Nangarhar liegt im Osten von Afghanistan. Im Norden grenzt sie an die Provinzen Kunar und Laghman, im Westen an die Hauptstadt Kabul und die Provinz Logar und den Gebirgszug Spinghar im Süden (Pajhwok o. D.g)
Nangarhar zählt zu den relativ volatilen Provinzen im Osten Afghanistans, in welcher Taliban in mehreren abgelegenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 15.4.2014; vgl. Khaama Press 2.9.2014).
Ein Dutzend lokaler BewohnerInnen in dem Bezirk Hesarak von Nangarhar haben eine Kampagne gegen die Taliban gestartet und sich bewaffnet. Die lokalen BewohnerInnen wurden von den afghanischen Polizeikräften unterstützt. Es gab keine Berichte zu den Opferzahlen (Khaama Press 15.4.2014). Die BewohnerInnen von Nangarhar leiden zusätzlich zur Unsicherheit auch unter anderen Problemen, wie zum Beispiel Armut (Tolo News 18.2.2014).
Räumungsoperationen durch die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte in der Provinz Nagarhar wurden durchgeführt, nachdem Taliban koordinierte Angriffe auf das Gebäude der Bezirksregierung und andere Regierungsinstitutionen vorbereiteten. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben den Großteil der Gebiete von Aufständischen befreit und Räumungsoperationen sind weiter im Gange (Khaama Press 25.9.2014).
Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe um 161% gestiegen. 2013 wurden 1.451 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014)
Quellen:
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.04.2015
Sicherheitslage in der Provinz NANGARHAR, Distrikt HESARK-E GHELIJI
Zwangsrekrutierung durch Taliban
Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen zufolge wird die Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar als volatil beschrieben und es kommt immer wieder zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen. Die Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe hat den nachfolgend zitierten Quellen zufolge in den letzten Jahren zugenommen. Allerdings stellt sich die Sicherheitslage in den einzelnen Distrikten sehr unterschiedlich dar und geht aus den nachfolgend zitierten Quellen hervor, dass es in einigen Distrikten immer wieder zu Aufständen regierungsfeindlicher Gruppierungen kommt, während die Sicherheitslage in anderen als stabil beschrieben wird. Der Distrikt Hesarak gehört nachfolgend zitierten Quellen zufolge zu jenen mit der instabilsten Sicherheitslage in Nangarhar.
Einzelquellen:
Am 4.8.2014 berichtet TOLOnews, dass in den letzten 24 Stunden im Zuge einer durch die ANSF durchgeführten landesweiten Operation mindestens 86 Talibanrebellen getötet wurden. 71 weitere Rebellen wurden verletzt und 14 verhaftet. In den letzten 24 Stunden haben die afghanische Armee, Polizei und der Geheimdienst mehrere Operationen in den Provinzen Nangarhar, Kunduz, Sar-e-Pul, Uruzgan, Maidan Wardak, Khost, Helmand und Paktia durchgeführt, um sie von den Rebellen zu befreien. Während der Operation wurden von den nationalen Sicherheitskräften mehrere Waffen beschlagnahmt.
TOLOnews (4.8.2014): 86 Insurgents Killed in ANSF Operations, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/15827-86-insurgents-killed-in-ansf-operations, Zugriff 15.4.2015
In den Briefing Notes vom 22.9.2014 schreibt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Sicherheitslage in Afghanistan:
In der vergangenen Woche kam es zu militärischen Auseinandersetzungen in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Baghlan, Kunduz, Zabul, Uruzgan, Maidan Wardak, Khost, Helmand, Ghazni, Kunar, Sar-i-Pul. Am 15.09.14 wurde die Leiche des Gouverneurs des Distrikts Chamkani in der südöstlichen Provinz Paktia aufgefunden. Er war zuvor entführt worden. In der Grenzstadt Torkham in der östlichen Provinz Nangarhar gingen Dutzende von NATO-Tankwagen nach einem Selbstmordanschlag in Flammen auf. [...]
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration (22.9.2014): Briefing Notes,
http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1411725131_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-22-09-2014-deutsch.pdf, Zugriff 15.4.2015
Weiters berichtet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in den Briefing Notes vom 29.9.2014:
[...] Die Provinzregierung soll am 26.09.14 den Kontakt zur Polizei in dem Bezirk verloren haben, nachdem die Taliban mehrere Dörfer und Polizeiposten erobert hätten. Nach Behördenangaben sind dort in den vergangenen Tagen mehr als 100 Menschen ums Leben gekommen. Außerdem sollen die Taliban 15 Menschen enthauptet haben.
Weitere Kämpfe und Bombenanschläge, bei denen auch Zivilpersonen zu Schaden kamen, gab es in Khost (Südosten), Laghman, Nangarhar (Osten), Logar, Maidan Wardak, Parwan (Zentralafghanistan), Kandahar, Uruzgan (Süden), Balkh, Faryab (Norden) und Kunduz (Nordosten). [...]
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration (29.9.2014): Briefing Notes,
http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1412074947_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-29-09-2014-deutsch.pdf, Zugriff 15.4.2015
Das Security Sector Reform Resource Centre, eine laut eigenen Angaben gemeinnützige, überparteiliche Denkfabrik, die sich mit dem Thema Sicherheit in von Konflikten betroffenen Staaten beschäftigt und ein eingetragener Verein mit Sitz in Kanada ist, berichtet am 30.9.2014, dass die Taliban im August und September drohten die Kontrolle über Schlüsseldistrikte und Haupttransportverbindungen in Ghazni, Logar, Helmand, Nangarhar und Wardak zu übernehmen und so die großen Schwachstellen der ANSF bloßzulegen. Offenkundig hat die Reduzierung der ausländischen Truppen die Taliban ambitionierter gemacht.
Security Sector Reform Resource Centre (30.9.2014): The Danger of Unfinished Security Sector Reform in Afghanistan, http://www.ssrresourcecentre.org/2014/09/30/the-danger-of-unfinished-security-sector-reform-in-afghanistan/, Zugriff 15.4.2015
In den Briefing Notes vom 3.11.2014 schreibt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Sicherheitslage in Afghanistan:
[...] Nach Schätzungen des US-Militärs wurden in diesem Jahr bisher 7.000 bis 9.000 afghanische Polizisten und Soldaten getötet oder verwundet.
Nach Angaben des UNHCR stieg die Zahl der intern Vertriebenen im September um 33.240 auf 755.011 Personen. Als wichtigste Fluchtauslöser wurden bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Regierungsgegnern und den afghanischen Sicherheitskräften sowie Belästigungen und Einschüchterungen durch Aufständische genannt. Weitere Gründe waren Militäroperationen der Sicherheitskräfte, allgemeine Unsicherheit, stammesinterne Dispute, bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Gruppen von Regierungsgegnern und Bombardierungen von jenseits der pakistanischen Grenze. Die meisten Flüchtlinge nahm die Provinz Kabul auf (11.722 Personen). Fluchtbewegungen gab es aus bzw. innerhalb folgender Provinzen: Kabul, Maidan Wardak, Logar, Kapisa, Parwan (Zentralafghanistan), Kunduz (Nordosten), Nuristan, Laghman, Nangarhar, Kunar (Osten), Ghazni (Südosten), Helmand (Süden), Farah, Badghis (Westen).
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration (3.11.2014): Briefing Notes,
http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1415024962_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-03-11-2014-deutsch.pdf, Zugriff 15.4.2015
Das deutsche Auswärtige Amt macht in seinem Fortschrittsbericht zu Afghanistan am 19.11.2014 folgende Angaben zur Sicherheitslage:
[...] Insgesamt haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) im Jahr 2014 trotz weiterhin hoher personeller Verluste in den Bevölkerungszentren und entlang bedeutsamer Hauptverkehrsachsen eine "ausreichend kontrollierbare" Sicherheitslage gewährleistet. Auch während der Hauptkampfsaison der regierungsfeindlichen Kräfte (RFK) haben sich die ANSF erneut ihrer landesweiten Sicherheitsverantwortung gestellt und kommen dieser überwiegend nach. Immer wieder waren die ANSF sowohl während der Absicherung von Großereignissen, als auch in der Fläche regional unterschiedlich stark ausgeprägt, erhöhten Herausforderungen durch die RFK ausgesetzt. Die Absicherung beider Wahlgänge zur Präsidentschaftswahl sowie der Inauguration des neuen afghanischen Staatspräsidenten am 29. September 2014 unterstreichen erneut die durch Schwerpunktsetzung erzielte Leistungsfähigkeit der ANSF. Im Sommer und Herbst 2014 unterlag die Sicherheitslage vor allem in den bekannten Kernräumen der RFK den erwarteten teilweise erhöhten Schwankungen.
Die RFK stellen auch Ende 2014 landesweit eine erhebliche Bedrohung für die afghanische Bevölkerung, die Sicherheitskräfte, afghanische Regierungsorgane und Vertreter der internationalen Gemeinschaft dar. In den bevölkerungsreichen Gebieten und entlang der Hauptverbindungsstraßen stehen die RFK weiterhin unter Druck durch die ANSF. In diesen Gebieten haben die RFK aber bis zum Ende der Hauptkampfsaison 2014 keine entscheidenden und dauerhaften Raumgewinne erzielt. Wie bereits im Frühjahr 2014 in mehreren Landesteilen festgestellt, haben jedoch die RFK ihre Handlungsfähigkeit insbesondere in den ländlichen, vornehmlich paschtunisch geprägten traditionellen Kernräumen erhöhen können. Hier waren über das Jahr gesehen in einigen Gebieten mehrfach abwechselnde Raumgewinne und -verluste durch RFK und ANSF zu beobachten. Weiterhin nutzen die RFK die bekannten Vorgehensweisen und Techniken bei der Durchführung von Anschlägen und Angriffen. Diese richten sich nach weiterer Reduzierung der ISAF-Präsenz in der Fläche mit Masse gegen die ANSF.
Die ANSF wirken grundsätzlich landesweit, konzentrieren sich jedoch aufgrund begrenzter Ressourcen und weiterhin bestehender Defizite - insbesondere bei Durchhaltefähigkeit, Aufklärung und Luftnahunterstützung - noch stärker als zum Beginn des Jahres auf die urbanen Zentren und auf die bedeutsamen Hauptverkehrsachsen. Dies ermöglicht ihnen entweder kurzzeitig in der Fläche (Absicherung der Stichwahl) oder längerfristig (in den strategisch bedeutsamen Gebieten) die Wirkungsüberlegenheit gegenüber den RFK zu behalten. Somit kommen sie ihrer Schutzaufgabe weitgehend nach. In den ersten acht Monaten des Jahres 2014 sind die personellen Verluste mit rund
3. 450 gefallenen Angehörigen der ANSF im Vergleich zu rund 3.650 Gefallenen im Vorjahreszeitraum um rund fünf Prozent nur leicht gesunken. Aufgrund fortlaufender Rekrutierung bleiben die ANSF regenerationsfähig.
ISAF war 2014 in weiter zunehmendem Maße nur noch ein Gelegenheits- und "Prestige"-ziel für Anschläge. Mit 33 Gefallenen in den Reihen der ISAF in den ersten acht Monaten des Jahres 2014 sanken die Opferzahlen gegenüber dem Vorjahreszeitraum mit 105 Gefallenen um rund 70 Prozent deutlich. Allerdings war ISAF wegen des begonnenen Rückbaus insgesamt auch weniger exponiert.
Die Anzahl der Sicherheitsrelevanten Zwischenfälle (SRZ), deren Aussagekraft als quantitativer Teilindikator bei der Bewertung der Sicherheitslage immer weiter abnimmt, sank - sogar trotz der statistischen Sondereffekte an den Wahltagen - in den ersten acht Monaten 2014 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum landesweit von rund
20. 900 um rund 23 Prozent auf rund 16.100.
Zivile Opfer werden unverändert durch die RFK billigend in Kauf genommen und in einigen Fällen als Mittel der Abschreckung und Vergeltung - trotz wiederholt gegenteiliger Aussagen der RFK-Führung - gezielt eingesetzt. Die Vereinten Nationen berichteten am 9. Juli 2014, dass für das erste Halbjahr 2014 gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 ein Anstieg von getöteten afghanischen Zivilpersonen um 17 Prozent auf 1.564 und von verletzten Zivilpersonen um 28 Prozent auf 3.289 zu verzeichnen war. Erneut ist diesem Bericht zu entnehmen, dass die RFK mit 74 Prozent für die große Mehrheit der zivilen Opfer verantwortlich waren (gegenüber 8 Prozent von ANSF und 1 Prozent von internationalen Truppen). 12 Prozent der Fälle konnten nicht zugeordnet werden, weitere 5 Prozent wurden von Kampfmittelrückständen verursacht.
Die Sicherheitslage in Kabul ist durch die ANSF trotz unveränderter Volatilität durch einzelne medienwirksame Anschläge und Bedrohungsmeldungen "überwiegend kontrollierbar".
Auch zum Ende des Jahres 2014 herrscht in den ländlichen - vorwiegend paschtunisch geprägten - Gebieten im Osten und Süden des Landes eine "überwiegend nicht kontrollierbare", in einigen wenigen Distrikten sogar eine "nicht kontrollierbare" Sicherheitslage.
In Nordafghanistan ist eine "ausreichend kontrollierbare" Sicherheitslage zu konstatieren. Sie ist jedoch heterogen und lokal begrenzt volatil. Auch im Norden wirken die ANSF grundsätzlich in der Fläche, konzentrieren sich jedoch auf die Siedlungsgebiete und auf den Raum entlang der Hauptverkehrsstraßen. Besonderes Kennzeichen auch im zurückliegenden Jahr blieb die enge Verstrickung von RFK mit der Organisierten (Drogen) Kriminalität und lokalen/regionalen Machthabern. Die Bedrohungslage durch RFK in den nicht-paschtunischen Siedlungsgebieten und größeren Städten des Nordens wird als niedrig bis mittel eingestuft. In den ländlichen Gebieten mit hohem paschtunischen Bevölkerungsanteil bestehen weiterhin überwiegend erhebliche Bedrohungen. In einigen traditionellen Kernräumen der RFK im Norden wurde im Sommer 2014 eine Erhöhung von deren Bewegungs- und Handlungsfähigkeit registriert, welche regelmäßig eine Gegenreaktion der ANSF auslösen. Dies führt in begrenzten Gebieten des Nordens zu einem wechselseitigen Kontrollverlust bzw. -gewinn. Insgesamt hat sich die Anzahl von Gebieten mit einer "überwiegend nicht kontrollierbaren" Sicherheitslage im Norden tendenziell vergrößert.
AA-Auswärtiges Amt (11.2014): Fortschrittsbericht Afghanistan zur Unterrichtung des Deutschen Bundestags,
http://www.auswaertiges-amt.de/cae/servlet/contentblob/691670/publicationFile/199511/141119-Fortschrittsbericht_AFG_2014.pdf, Zugriff 15.4.2015
In einem ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan vom 13.1.2015 macht ACCORD folgende Angaben:
[...] Wie der UNO-Generalsekretär in einem Bericht vom September 2014 vermerkt, haben aufständische Gruppen, internationale Terroristen und mit ihnen verbündete Netzwerke die langwierige politische Krise und Unsicherheit genutzt, um großangelegte Angriffe in verschiedenen Landesteilen, vor allem in den Provinzen Helmand, Faryab, Ghor, Logar, Nangarhar, Nuristan und Kundus, zu verüben. Im Zeitraum vom 1. Juni bis 15. August 2014 haben die Vereinten Nationen 5.456 für die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von ZivilistInnen relevante Sicherheitsvorfälle registriert. Dies stellt einen Anstieg um 10,7 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2013 und einen Anstieg um 18,7 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012 dar. Die entsprechende Zahl für 2011 lag allerdings um 12,6 Prozent höher. (UNGA, 9. September 2014, S. 6-7)
Die Jamestown Foundation erwähnt im September 2014, dass die Taliban eine neue Strategie verfolgen. Diese besteht darin, großangelegte Angriffe in verschiedenen Landesteilen zu starten, um die Kontrolle über Gebiete zu erlangen und zu behalten, und gezielte Angriffe auf den afghanischen Geheimdienst zu verüben. (Jamestown Foundation, 26. September 2014)
In seinem Bericht vom Dezember 2014, der den Zeitraum seit September 2014 abdeckt, schreibt der UNO-Generalsekretär, dass Aufständische in den meisten Teilen des Landes Angriffe auf Regierungskräfte verübt haben. Die schwersten Angriffe fanden in den Provinzen Helmand und Kandahar im Süden, in den Provinzen Ghazni, Paktia und Paktika im Südosten, in der Provinz Nangarhar im Osten, in der Provinz Kundus im Nordosten, in der Provinz Faryab im Norden sowie in den Provinzen Herat Farah und Ghor im Westen statt. Insgesamt gesehen waren die afghanischen Sicherheitskräfte in der Lage, den Aufständischen mit relativer Wirksamkeit entgegenzutreten, auch wenn sie Berichten zufolge signifikante Opferzahlen zu verzeichnen hatten.
Wie der Bericht weiters anführt, wurden im Zeitraum vom 16. August bis 15. November 2014 insgesamt 5.199 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, was einen geringfügigen Rückgang um 5,2 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum darstellt. Die im Zeitraum vom 1. Jänner bis 15. November 2014 verzeichneten 19.469 sicherheitsrelevanten Vorfälle stellen hingegen einen Anstieg um 10,3 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Vorjahr dar. Laut Bericht waren die unbeständigsten Gebiete weiterhin im Süden, Südosten und Osten des Landes zu finden. (UNGA, 9. Dezember 2014, S. 5) [...]
ACCORD (13.1.2015): ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:
Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul,
http://www.ecoi.net/local_link/294284/429187_de.html, Zugriff 15.4.2015
Aus dem Report von EASO vom Jänner 2015 geht im Hinblick auf die Provinz Nangarhar hervor, dass diese mit der Hauptstadt Jalalabad aus 22 Distrikten - darunter einem Distrikt namens Hesarak - besteht. Die Sicherheitslage hat sich seit 2012 verschlechtert, mit einer Zunahme der Angriffe gegen ANSF am Bati Kot-Highway. Auch die Fernverkehrsstraße Torkham-Jalalabad ist zu einem Angriffsziel geworden und Nangarhar ist sowohl für die Taliban, als auch Regierungstruppen bzw. die Koalition der Truppen eine strategisch bedeutende Provinz. Das Vorhandensein von Aufständischen führt dazu, dass amerikanische Drohnen eingesetzt werden, um die Taliban zu beseitigen.
Die Unsicherheit hängt auch damit zusammen, dass sich die provinzielle Elite und der ehemalige Gouverneur Gul Aga Shirzai, um die lokalen Ressourcen konkurrieren. Um ihre Präsenz zu stärken nutzen die Aufständischen diese Rivalitäten, Stammeskonflikte, Landstreitigkeiten sowie den Widerstand gegen die Beseitigung des Opiumanbaus, der zwischen 2012 und 2013 um 400% gestiegen ist. Die verstärkte Präsenz der Taliban wirkt sich auf das tägliche Leben der Zivilbevölkerung aus, die es aus Angst vor Repressalien vermeidet, Sänger und Musikanten zu Hochzeiten einzuladen.
Entführung und Lösegeldforderung - zwischen USD 300.000.- und 1,5 Millionen - haben sich zwischen März 2013 und Jänner 2014 vervielfacht.
Zwischen Jänner und Oktober 2014 wurden in der Provinz Nangarhar
2. 750 Sicherheitsvorfälle registriert. Die unbeständigsten Distrikte waren Khogyani, Bati Kot, Charparhar, Hesarak und Shinwar mit mehr als 200 Vorfällen. Keiner der Distrikte bleibt von Gewalt verschont. Die Distrikte Khogyani, Chaparhar, Behsud und Achin weisen mit 51 bis 150 zivilen Opfern (vom 1. September 2013 bis zum 30. September 2014) die höchste Anzahl von zivilen Opfern auf. Abgesehen davon, dass sie kollaterale Opfer sind, stellen Zivilisten auch ein direktes Ziel dar. In den Distrikten Batikot, Pachieragam, Sherzad und Hesarak wurden im Zeitraum vom 1. September 2013 bis zum 30. September 2014 zwischen 26 und 50 Opfer gezählt. Zwischen 29. Juli und 1. August 2014 wurden im Distrikt Hesarak mehrere Polizeistationen gleichzeitig von hunderten Kämpfern der Taliban angegriffen, da die Nähe [des Distrikts Hesarak] zu strategisch wichtigen Lagen [angrenzenden Distrikten] die Bedenken erhöht hat, dass die Gewalt auf andere, traditionell stabilere Gebiete übergreifen könnte.
2012 war das Haqqani-Netzwerk in den Distriken Hesarak, Sherzad, Charpahar und Jalalabad City vorherrschend. Unter den Opfern der afghanischen Armee wurde in der Provinz Nangarhar eine große Zahl von pakistanischen Taliban identifiziert und die in Pakistan verbotene Lashkar-e Islam ist in der Provinz noch immer aktiv. Seit Februar 2010 ist Qari Rahmat der Anführer der Taliban im Distrikt Achin und führt 300 Männer.
EASO (Jänner 2015): EASO Country of Origin Information Report Afghanistan Security Situation, http://easo.europa.eu/wp-content/uploads/Afghanistan-security-situation-EN.pdf, Zugriff 15.4.2015
Aus den Briefing Notes des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9.2.2015 geht folgendes hervor:
[...] Am 05.02.15 starben mindestens 18 Talibankämpfer bei einem Militärschlag in der ostafghanischen Provinz Nangarhar (Distrikt Nasjan, nahe der Grenze zu Pakistan). Neben diesen Ereignissen, über die die internationale Presse berichtete, ereigneten sich in der vergangenen Woche täglich eine Vielzahl von Angriffen und Anschlägen, über die nur in der afghanischen Presse berichtet wurde. Betroffen waren die Provinzen Faryab (Norden), Kunar (Osten, Sprengung einer Mädchenschule und Klinik), Parwan (Zentralafghanistan).
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration (9.2.2015): Briefing Notes,
http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1423556365_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-09-02-2015-deutsch.pdf, Zugriff 15.4.2015
Weiters berichtet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Sicherheitslage in Afghanistan in den Briefing Notes vom 16.2.2015:
In der vergangenen Woche ereigneten sich mehrere sicherheitsrelevante Vorfälle. Ziele von Anschlägen und Übergriffen waren erneut Regierungseinrichtungen, Repräsentanten des Staates und deren Angehörige. Am 09.02.15 setzten Unbekannte eine Schule in der östlichen Provinz Nangarhar (Distrikt Mumandara) in Brand. Bereits zwei Wochen zuvor war in einem anderen Distrikt (Haska Mina) ebenfalls eine Schule zerstört worden. [...]
Im östlichen Nangarhar wurden eine Abgeordnete des Provinzrates und sechs weitere Personen bei einem Bombenanschlag verletzt. Am 11.02.15 ereignete sich ein weiterer Bombenanschlag auf die Polizei in Nangarhar (in der Hauptstadt Jalalabad), bei dem fünf Menschen verletzt wurden. In der östlichen Provinz Kunar wurde eine weitere Schule in Brand gesteckt. Im Distrikt Nad Ali der südlichen Provinz Helmand begann eine größere Militäraktion gegen Aufständische. [...]
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration (16.2.2015): Briefing Notes,
http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1424338209_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-16-02-2015-deutsch.pdf, Zugriff 15.4.2015
Einem Bericht von UN General Assembly zur Sicherheitslage und zu politischen Entwicklungen seit 9. Dezember 2014 ist zu entnehmen, dass die Sicherheitslage in Afghanistan volatil blieb. Die Zahl der registrierten Sicherheitsvorfälle war im Jahr 2014 um 10% höher als 2013. 68% dieser Vorfälle wurden im Süden, Südosten und Osten registriert - mit Nangarhar als instabilster Provinz und einem Anteil von 13% der Vorfälle. Unbestätigte Berichte über erhebliche Verluste unter regierungsfeindlichen Elementen und afghanischen Truppen weisen darauf hin, dass der Konflikt zunehmend zermürbender wird. Das wurde vor allem in Provinzen wie Badakhshan, Kunduz, Helmand, Nangarhar, Kunar und Nuristan deutlich, die auch in engen Zusammenhang mit verbotenen wirtschaftlichen Tätigkeiten, insbesondere illegaler Drogenproduktion und Menschenhandel gebracht werden.
Die afghanischen Sicherheitskräfte haben ihre Operationen in den Provinzen Faryab, Herat, Kandahar, Nangarhar und Kunar fortgesetzt, um Rebellengruppen in Gebieten entgegenzutreten in denen sie über den Winter fortlaufend um Einfluss kämpften anstatt sich zurückzuziehen, bis die Frühjahrsoffensive beginnt. Während des Berichtszeitraumes wurden 25 Vorfälle registriert die sich direkt oder indirekt gegen die Vereinten Nationen gereichtet haben.
UN General Assembly (27.2.2015): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security; Report of the Secretary-General,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1426069945_n1504851afg.pdf,
Zugriff 15.4.2015
UNHCR schreibt im Bericht zu intern vertriebenen Personen für den Zeitraum vom 1. bis 28. Februar 2015, dass 302 Familien (1.570 Personen) aus verschiedenen Distrikten in der Provinz Nangarhar vertrieben wurden und sich aus den unsicheren Distrikten in andere begaben. Berichten zufolge haben sich die Vertreibungen zwischen August und Dezember 2014 ereignet. Auch nach Gardez City, der Hauptstadt der Provinz Paktya, haben sich Vertriebene aus den Provinzen Paktya, Nangarhar, Logar und Kabul begeben.
UNHCR (Februar 2015): CONFLICT-INDUCED INTERNAL DISPLACEMENT MONTHLY UPDATE 01 - 28 FEBRUARY 2015
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1427448627_5513f90c4.pdf,
Zugriff 15.4.2015
Die UN Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) gibt im Jahresbericht zu zivilen Opfern, Angriffen und Schutz für ZivilistInnen im Jahr 2014 an, dass die afghanische Zentralregion den höchsten Grad an Vertreibungen im Jahr 2014 verzeichnete. Die Vertreibungen sind Folge der Zunahme von Aktivitäten von regierungsfeindlichen Elementen die die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte dazu veranlassten militärische Operationen in den Provinzen Kapisa, Maidan, Wardak und Logar durchzuführen.
UNAMA (2.2015): Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2014,
http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/human%20rights/2015/2014-Annual-Report-on-Protection-of-Civilians-Final.pdf, Zugriff 15.4.2015
British and Irish Agencies Afghanistan Group (BAAG) schreibt im Monatsbericht zu Afghanistan im März 2015, dass ein neugewähltes weibliches Mitglied der Provinzregierung an den Verletzungen nach einem fünf Tage zuvor stattgefundenen Bombenangriff verstorben ist.
BAAG (3.2015): Afghanistan in February 2015,
http://www.baag.org.uk/sites/www.baag.org.uk/files/resources/attachments/Afghanistan%20in%20Feb%202015.pdf, Zugriff 15.4.2015
In den Briefing Notes vom 2.3.2015 schreibt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Sicherheitslage in Afghanistan:
[...] Am 27.02.15 verübten Taliban in Jalalabad (Provinz Nangarhar, Osten) einen Selbstmordanschlag auf den Konvoi eines Parlamentsmitglieds. Dabei starben drei Personen, 13 wurden verletzt. Am 28.02.15 kamen in der nördlichen Provinz Faryab drei Frauen bei einem Bombenanschlag um. Am 02.03.15 wurden zwei Kinder bei einer Bombenexplosion in Jalalabad getötet.
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration (2.3.2015): Briefing Notes,
https://www.ecoi.net/file_upload/4232_1425305626_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-02-03-2015-deutsch.pdf, Zugriff 15.4.2015
In den Briefing Notes vom 9.3.2015 schreibt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Sicherheitslage in Afghanistan:
[...] Bei Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen sowie Bombenanschlägen in den Provinzen Faryab (Norden), Baghlan, Kunduz (Nordosten), Nangarhar (Osten), Helmand, Zabul (Süden) kamen neben Aufständischen und Sicherheitskräften in der vergangenen Woche erneut auch Zivilisten ums Leben. In der nordöstlichen Provinz Badakhshan belagern die Taliban den Distrikt Yamgan, was akuten Nahrungsmangel in dem Gebiet zur Folge hat. [...]
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration (9.3.2015): Briefing Notes,
http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1426147764_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-09-03-2015-deutsch.pdf, Zugriff 15.4.2015
In den Briefing Notes vom 16.3.2015 schreibt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Sicherheitslage in Afghanistan:
[...] Die Sicherheitslage ist unverändert. Weiterhin kommt es in verschiedenen Landesteilen zu Anschlägen und Kämpfen. Dabei attackieren die Taliban in erster Linie die afghanischen Sicherheitskräfte (z.B. in den Provinzen Badakhshan, Takhar, Kunduz und Parwan). Gegenschläge der Regierung und Militäroperationen, bei denen es teilweise zu zivilen Opfern kam, gab es vergangene Woche in den Provinzen Ghazni, Baghlan, Farah, Ghor, Faryab, Nangarhar, Helmand und Kandahar. Bei Kämpfen werden immer wieder Zivilisten getroffen. In den letzten Wochen wurden nach Behördenangaben regelmäßig ausländische Kämpfer des IS angetroffen, so starben am 10.03.15 im westlichen Farah bei Kämpfen mehrere IS-Kämpfer. [...] Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration (16.3.2015): Briefing Notes,
https://www.ecoi.net/file_upload/4232_1426517503_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-16-03-2015-deutsch.pdf, Zugriff 15.4.2015
In den Briefing Notes vom 23.3.2015 schreibt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Sicherheitslage in Afghanistan:
[...] Weitere Angriffe auf Sicherheitskräfte und Militäroperationen, bei denen es teilweise zivile Opfer gab, ereigneten sich in Helmand, Nimroz, Zabul (Süden), Ghazni, Khost (Südosten), Nangarhar, Kunar (Osten), Farah, Herat (Westen), Kunduz (Nordosten), Jawzjan (Norden).
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration (23.3.2015): Briefing Notes,
http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1427122246_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-23-03-2015-deutsch.pdf, Zugriff 15.4.2015
Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) berichtet am 24.3.2015, dass die Vereinigten Staaten weiterhin Drohnen einsetzen um Aufständische in Afghanistan zu bekämpfen. Einem Bericht zufolge wurden bei einem Drohnenangriff am 24. März neun militante Pakistani in der Provinz Nangarhar getötet.
RFE/RL (24.3.2015): Official Says Gunmen Kill 13 In Afghan Highway Attack,
http://www.rferl.org/content/afghanistan-gunmen-highway-attack-deaths/26916767.htm, Zugriff 15.4.2015
In den Briefing Notes vom 7.4.2015 schreibt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Sicherheitslage in Afghanistan:
Auch in der vergangenen Woche ereigneten sich zahlreiche sicherheitsrelevante Vorfälle wie Sprengstoffanschläge und Überfälle von Regierungsgegnern, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kamen. Besonders viele Opfer gab es bei einem Selbstmordanschlag in Khost (Südosten) am 02.04.15, bei dem mindestens 20 Personen starben und über 60 verletzt wurden.
Bei weiteren Anschlägen in Kabul und der Provinz Baghlan (Nordosten) wurden am 06.04.15 acht Polizisten und zwei Zivilpersonen getötet.
Weitere Angriffe auf Sicherheitskräfte, Anschläge und Militäroperationen, bei denen es teilweise auch zivile Opfer gab, ereigneten sich in den Provinzen Helmand, Zabul (Süden), Ghazni, Paktia (Südosten), Nangarhar (Osten), Faryab, Sar-i-Pul (Norden), Badakhshan, Kunduz (Nordosten), Jawzjan (Norden), Farah (Westen), Maidan Wardak, Logar (Zentralafghanistan) und Kabul (im Distrikt Qarabagh).
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration (7.4.2015): Briefing Notes,
http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1428570692_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-07-04-2015-deutsch.pdf, Zugriff 15.4.2015
Am 8.4.2015 berichtet RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty, dass ein US-Soldat beim Angriff eines afghanischen Soldaten auf NATO-Soldaten getötet und zwei weitere US-Soldaten verletzt wurden.
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (8.4.2015): U.S. Soldier Killed In Afghan Insider Attack,
http://www.ecoi.net/local_link/300265/436929_de.html, Zugriff 15.4.2015
Reliefweb berichtet am 10.4.2015 unter Berufung auf Agence France Press (AFP), dass drei Zivilisten bei einem Selbstmordanschlag der Taliban auf einen NATO-Konvoi in Jalalabad getötet und vier weitere verletzt wurden.
Reliefweb (10.4.2015): 15 killed in Afghan bombings, including attack on NATO convoys,
http://reliefweb.int/report/afghanistan/taliban-suicide-bomber-strikes-nato-convoy-afghanistan, Zugriff 15.4.2015
TOLOnews, ein afghanisches Nachrichtenportal, berichtet am 2.8.2014, dass offiziellen Angaben der lokalen Polizei zufolge mehr als 1000 Taliban den Distrikt Hesarak in der Provinz Nangarhar angegriffen haben. Behauptungen eines Polizeikommandanten aus Nangarhar zufolge haben sich unter den Militanten auch Mitglieder des pakistanischen Geheimdienstes befunden. Als Ursache des Aufstandes nannte das Innenministerium die verminderte Präsenz aufständischer Truppen in der Gegend. In Hesarak gibt es seit Jahren Probleme mit der Sicherheitslage. Das Fehlen asphaltierter Straßen habe die Verbreitung regierungsfeindlicher Truppen in Hesarak ermöglicht.
TOLOnews (2.8.2014): Taliban Attack Hesarak District in Nangarhar,
http://www.tolonews.com/en/afghanistan/15794-taliban-attack-heasark-district-in-nangarhar, Zugriff 15.4.2015
Am 3.8.2014 berichtet TOLOnews, dass afghanische Sicherheitskräfte und die ISAF eine noch andauernde militärische Operation im Distrikt Hesarak in der Provinz Nangarhar gestartet haben, um den Distrikt von Aufständischen zu säubern. Dabei wurden offiziellen Angaben zufolge sechs Aufständische getötet und fünf weitere festgenommen. Die Operation wurde gestartet, nachdem mehr als 1000 Taliban Hesarak angegriffen haben und es zu Auseinandersetzungen mit der Polizei kam.
TOLOnews (3.8.2014): Afghan Troops Launch Military Operation in Hesarak of Nangarhar,
http://www.tolonews.com/en/afghanistan/15809-afghan-troops-launch-military-operation-in-hesarak-of-nangarhar, Zugriff 15.4.2014
Am 6.1.2015 berichtet TOLOnews über ein Interview mit Beamten des Verteidigungs- und Justizministeriums. Dabei geben diese an, dass seit Machtübernahme der Regierung der nationalen Einheit Kämpfer aggressiv vorgehen, um Gebiete zu erobern und die Afghanen einzuschüchtern. Laut Angaben des Verteidigungsministeriums strebten die Taliban danach Gebiete zurückzuerobern indem sie großangelegte Offensiven im Distrikt Hesarak in der Provinz Nangarhar, im Distrikt Dagam in der Provinz Kunar und im Distrikt Sangin in der Provinz Helmand starteten. Offiziellen Angaben zufolge wurden die Angriffe außerhalb der großen Städte durch die zunehmend erfahreneren, gut ausgebildeten und ausgerüsteten afghanischen Sicherheitskräfte vereitelt werden konnten. Der stellvertretende Sprecher des Verteidigungsministeriums ging sogar so weit zu behaupten, dass die Misserfolge der Taliban in Außendistrikten zur jüngsten Welle von Selbstmordattentaten in den städtischen Zentren im ganzen Land geführt haben.
TOLOnews (6.1.2015): Security Officials Discuss Taliban Offensive in Early Months Under Unity Government, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/17735-security-officials-discuss-taliban-offensive-in-early-months-under-unity-government,
Zugriff 15.4.2015
Sicherheitsbehörden
Die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte Afghan National Security Forces (ANSF) bestehen aus: der Afghan National Army (ANA), der nationalen afghanischen Polizei (ANP, Afghan National Police) und den nationalen afghanischen Luftstreitkräften Afghan Air Force (AAF) (NATO 6.2013). Die ANP und die ALP tragen die Verantwortung für die interne Ordnung, waren aber auch am Kampf gegen die Rebellen beteiligt (USIP 2.2013).
Nach offiziellen Aussagen der Afghanischen Nationalarmee zufolge konnten die Afghan National Security Forces (ANSF) in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 selbstständig 90 Prozent aller militärischen Operationen leiten. Die afghanische Regierung hat bis jetzt noch keine konkreten Maßnahmen gesetzt, um zivile Todesfälle am Boden zu vermeiden und sicherzustellen, dass die afghanischen Kräfte die notwendigen Maßnahmen setzen, um die Zivilisten und Gemeinden, die von dem bewaffneten Konflikt betroffen sind, zu schützen. Der Anstieg der zivilen Todesfälle in Operationen der ANSF von 1 auf 14 fällt zusammen mit einem Anstieg der eigenständigen Operationen der ANSF, welche die Notwendigkeit für ANSF-Richtlinien und Eingreifregelungen zum Schutz der Zivilisten bekräftigen (UNAMA 7.2013).
Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)
Die ANP besteht aus vier Polizeistreitkräften und zwei Hilfstruppen, die unter der Leitung des Innenministeriums (MOI) stehen. Die Hauptkomponenten der ANP sind die Afghan Uniform Police (AUP), die Afghan National Civil Order Police (ANCOP), die Afghan Border Police (ABP), und die Afghan Anti-Crime Police (ACCP). Die Afghan Local Police (ALP) wurde durch ein Dekret des Präsidenten und mit Unterstützung der USA errichtet. Die 19,000 Mitglieder, wurden von Dorfältesten und lokalen Machthabern ausgewählt, um die Gemeinden gegen Angriffe der Taliban zu schützen. Diese werden von Teams der U.S. Spezialkräfte ausgebildet, die, durch Finanzierung unterstützt, sie mit Waffen, Kommunikationsausrüstung und Verstärkung versorgen. Dorfverteidigungseinheiten ("village defense units") bewachen Gebäude und führen lokale Operationen gegen die Rebellen durch (USIP 2.2013).
Nationalarmee (ANA)
Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit (USDOS 19.4.2013).
National Directorate of Security (NDS)
Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen die nationale Sicherheit betreffend und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes(USDOS 19.4.2013).
Quellen:
2.1. Die Feststellungen zur Nationalität, Religion, Volksgruppenzugehörigkeit und Herkunft Beschwerdeführers stützen sich auf die Angaben im Asylverfahren. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich durchgehend gleichbleibende und glaubhafte Angaben.
2.2. Ausgehend von den Ausführungen im behördlichen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer keine ihn in seiner Person betreffende Gefährdungssituation glaubhaft machen habe können, hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung einen weiteren eingehenden Versuch unternommen, die Plausibilität der vorgebrachten Fluchtgeschichte umfassend zu prüfen und eine allenfalls vorliegende konkrete individuelle Bedrohung herauszuarbeiten.
Das erkennende Gericht konnte jedoch auf Grund folgender Erwägungen nicht von einer Asylrelevanz des gegenständlichen Fluchtvorbringens ausgehen:
Der Beschwerdeführer gab im gesamten Verfahren an, dass er aus dem Distrikt HISARAK (in nur phonetischer Abweichung auch: KHESAHRAK, LSARAK) stammt und mit seiner Mutter im Alter von nur wenigen Monaten nach Pakistan übersiedelte, wo bis zu seiner Ausreise lebte. Da er dies durchgehend gleichbleibend und glaubhaft schilderte, war seinen Angaben insoweit zu folgen.
Der Beschwerdeführer berief sich im Weiteren durchgehend auf ein etwa zwanzig Jahre zurückliegendes Ereignis, bei dem sein Vater getötet und sein Bruder von den Taliban mitgenommen worden wäre. Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt erst sechs bis sieben Monate alt war und dieses Geschehen nur aus Erzählungen seiner Mutter kannte, gestaltete sich sein Vorbringen entsprechend oberflächlich. Maßgeblich ist jedoch, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt ein ihn persönlich betreffendes Bedrohungsszenario schilderte und auch nach eingehender Befragung in der Beschwerdeverhandlung keine konkrete Bedrohung seiner Person auszumachen war. So gab er vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dezidierter Nachfrage zu seinen Befürchtungen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan an, dass er Probleme hätte, weil er dort noch nie gelebt habe und sich nicht auskenne. Weitere Gründe wisse er nicht (Protokoll der mV Seite 5). Daraus wird deutlich, dass der Beschwerdeführer selbst keine Gefährdung in Hinblick auf die Tätigkeiten der Taliban sieht. Wenn auch die von ihm geschilderten Ereignisse vor zwei Jahrzehnten offenbar Grund für die Ausreise des Beschwerdeführers und seiner Mutter nach Pakistan waren, vermögen diese keine den Beschwerdeführer betreffende Verfolgung zu begründen. Dies insbesondere deshalb, weil er keinerlei Gefährdung seiner Person oder Rekrutierungsabsicht durch die Taliban geltend machte und sich für eine solche auch sonst keine Anhaltspunkte ergaben. Auch vor dem Bundesasylamt verneinte der Beschwerdeführer die Frage ob es für ihn jemals eine Gefahrensituation gegeben habe. Konkret zu einer Bedrohung durch Taliban befragt gab er lediglich an, dass seine Mutter gesagt hätte, dass er wegen der Gefahr gehen solle (Akt Seite 137). Aus einer Gesamtschau der Angaben des Beschwerdeführers wird deutlich, dass seine Befürchtungen in Bezug auf seinen Herkunftsstaat darauf beruhen, dass er dort nur bis wenige Monate nach der Geburt lebte und danach seinen Lebensmittelpunkt in Pakistan hatte, er sohin weder soziale noch sonstige Anknüpfungspunkte zu Afghanistan hat. An dieser Stelle ist zu bemerken, dass dieser Umstand bereits darin Niederschlag gefunden hat, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.
In einer Gesamtsicht der sich ergebenden Faktoren zeigt sich für das erkennende Gericht klar, dass der Beschwerdeführer (unbeschadet seiner nachvollziehbaren Angaben zum Schicksal seiner Familie) kein asylrelevantes Vorbringen zu erstatten vermochte.
In der Beschwerde wurden dieser Ansicht, die sich im Wesentlichen mit den Schlussfolgerungen der belangten Behörde deckt, nichts Substantiiertes entgegengehalten. Soweit darin auf die Anmerkung eines einvernehmenden Organwalters Bezug genommen und ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei aufgrund seines geringen Bildungsniveaus "leichte Beute" für eine Rekrutierung, lässt sich daraus nichts gewinnen. Es handelt sich dabei um eine subjektive und spekulative Einschätzung die weder in dem vom Beschwerdeführer in der Verhandlung gewonnenen Eindruck noch in den Länderfeststellungen Deckung findet. Aus diesen Gründen ist dieser Behauptung nicht näherzutreten.
2.3. Die entscheidungsrelevanten Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da die aktuellen Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen beruhen und ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild geben, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der schlüssigen Situationsdarstellungen im Herkunftsstaat zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums oder angrenzender Regionen zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben und die Sicherheitssituation angrenzender Distrikte ebenso die relevante Situation in dieser Region konkret wiedergeben.
2.4. Im gesamten Verfahren konnte sohin weder eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aktuell Gefahr laufen würde, aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden.
2.5. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht erforderlich.
3.1. Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesasylamtes respektive des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
§ 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz zufolge können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt
1. zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;
2. zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
3.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 75 Abs. 20 leg. cit. in den Fällen des § 75 Abs. 18 und 19 leg. cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 AsylG folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 AsylG aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegen.
3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 i. d. g. F. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.4. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in ihrem Herkunftsstaat glaubhaft darzutun, war der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. § 3 AsylG 2005 abzuweisen:
Eine Verfolgungsgefahr ist nur dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 24.11.1999, 99/01/0280). Es ist jedoch im gegenständlichen Fall nicht einmal ansatzweise absehbar, dass der Beschwerdeführer selbst von einer Rekrutierung oder sonstigen Bedrohung durch die Taliban betroffen sein könnte. Er hat dies weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch in der Beschwerdeverhandlung dargetan und deutete auch sonst nichts darauf hin. Aus den von ihm ins Treffen geführten, etwa zwanzig Jahre zurückliegenden Ereignissen lässt sich insofern nichts gewinnen, als sich daraus kein Bezugspunkt für eine den Beschwerdeführer nunmehr betreffende Verfolgungsgefahr ergibt. Die geforderte "maßgebliche Wahrscheinlichkeit" einer Verfolgung ist aus diesem Grund nicht erfüllt - es haben sich im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte für eine auch nur entfernt mögliche Bedrohung bzw. Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben.
Eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" liegt weiters nur dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht drauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in einer dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; auch VwGH 21.09.2000, 2000/20/0286; 19.12.1995, 94/20/0858). Für die Asylgewährung kommt es nicht auf die subjektive Einschätzung einer Situation an, sondern darauf, ob nach objektiven Kriterien aus den vom Asylwerber vorgetragenen Umständen die Gefahr einer Verfolgung glaubhaft gemacht wurde (VwGH 21.10.1999, 98/20/0234). Wenn es dem Beschwerdeführer auch unbenommen bleibt, dass sich sein persönliches Unsicherheitsgefühl in Bezug auf Afghanistan durch das Schicksal seiner Familie verstärkte, so sind seine Befürchtungen nicht objektivierbar und stehen in keinem Zusammenhang mit Konventionsgründen. Gerade im Hinblick darauf, dass die Vorkommnisse mehr als zwanzig Jahre zurückliegen und der Beschwerdeführer persönlich nie eine derartige Bedrohung zu gewärtigen hatte, kann auch vor dem Hintergrund seiner familiären Umstände keine objektiv nachvollziehbare Furcht vor Verfolgung aus Konventionsgründen festgestellt werden.
Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen.
Soweit aus den Angaben des Beschwerdeführers allgemeine Befürchtungen zu entnehmen sind, die darauf gründen, dass er de facto in Pakistan lebte und keine Anknüpfungspunkte in Afghanistan hat, lässt sich daraus eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der GFK und Judikatur nicht begründen.
Die allgemeine Lage in Afghanistan ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.) und wurde Derartiges seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet.
Auch aus der wirtschaftlich schlechten Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben der beschwerdeführenden Partei darstellt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein asylrelevanter Sachverhalt ableiten ließ, ergibt sich, wie in der Erkenntnisbegründung ausgeführt, aus der ständigen innerstaatlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. zur Bedingung einer maßgeblichen Verfolgungswahrscheinlichkeit VwGH 24.11.1999, 99/01/0280; zu jener einer Objektivierbarkeit der Verfolgungsgefahr VwGH 21.10.1999, 98/20/0234) sowie zur Beurteilung allgemein schlechter wirtschaftlicher und sozialer Bedingungen vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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