W168 1427339-1•BVwG W168 1427339-1
W168 1427339-1Bundesverwaltungsgericht23.06.2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Homosexualität,<br/>Nachfluchtgründe, sexuelle Orientierung, soziale Gruppe,<br/>strafrechtliche Verurteilung
Zl. W168 1427339-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. XXXX, vertreten durch RA Bürstmayer, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes - BAG vom 30.05.2012, Zl. 11 05.936, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise nach Österreich am 16.06.2011 den Antrag auf internationalen Schutz und gab hierbei die oben angeführten Personalen an.
Bei der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei an, sie würde an keinen Beschwerden oder Krankheiten leiden, welche sie an der Durchführung dieser Einvernahme hindern könnten. Befragt zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates führte sie aus, dass sie finanziert durch ihre Tante XXXX verlassen hätten und nach Schweden reisen wollten, da sie gehört hätten, dass dort die meisten XXXX leben und sie deshalb auch dorthin wollten. Sie wären jedoch in Österreich von den Behörden auf dem Weg dorthin festgenommen worden. Sie würden nunmehr hier in Österreich den Antrag stellen, da sie möchten, dass ihnen geholfen werde und sie eine bessere Zukunft und eine Ausbildung haben.
Am 18.10.2011 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der beschwerdeführenden Partei durch das Bundesasylamt BAG, in welcher diese zusammengefasst angab, sie gehöre der Volksgruppe der XXXX an und sei moslemischen Glaubens. Befragt zu den Gründen des Verlassens ihrer Heimat führte sie zusammenfassend aus, dass sie um ihr Leben gefürchtet hätte. Die Al Shabaab würde sie töten wollen. Sie hätten ihr gesagt, dass ihr Vater ein Ungläubiger sei und sie nicht so sein solle. Sie solle am Jihad teilnehmen. Viele Jugendliche hätten mitgemacht. Wenn man umgebracht würde, so würde man ins Paradies kommen. Sie wäre von diesen Leuten in eine Polizeistation gebracht worden. Von dort hätten sie ältere Menschen aus dem Bezirk herausgeholt, die den Al Shabaab Milizen gesagt hätten, dass sie die beschwerdeführende Partei freilassen sollten, da sie am Jihad teilnehmen würde und zu einem Camp gebracht werden würde, wo sie Leute trainiert worden wären. (AS. 106ff.) Befragt, ob sonstige Gründe für das Verlassen ihrer Heimat bestehen würden, wurde dies explizit verneint.
Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der beschwerdeführenden Partei gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl Nr. 100/2005 (AsylG) idgF ab, erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Absatz 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Absatz 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Beweiswürdigend führte die Behörde aus, dass die beschwerdeführende Partei widersprüchliche und gesteigerte Angaben gemacht habe und zudem in vagen Angaben verharrt sei. In seinem Bescheid ging das Bundesasylamt von der Unglaubwürdigkeit des vom Beschwerdeführer erstatteten Vorbringens hinsichtlich seiner Ausreisegründe aus und traf Feststellungen zur Lage in XXXX. Zudem sei eine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers abstellend auf den Entscheidungszeitpunkt nicht mehr gegeben. Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, der Beschwerdeführer habe keine unmittelbar auf ihn persönlich bezogene Verfolgungsgefahr glaubhaft machen können. Dem Beschwerdeführer sei jedoch vor dem Hintergrund der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
Die beschwerdeführende Partei brachte gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides am 1.6.2012 fristgerecht Beschwerde ein. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass gegen Spruchpunkt I aufgrund Verfahrensmängeln, inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Würdigung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, mangelhafter Länderfeststellungen, sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre Beschwerde erhoben werde. Die beschwerdeführende Partei habe umfassend und detailliert die fluchtkausalen Abläufe geschildert, die in Übereinstimmung mit den Länderfeststellungen als nachvollziehbar zu qualifizieren wären. Die Behörde habe es verabsäumt konkrete Gründe anzuführen, den von der beschwerdeführenden Partei dargelegten Erzählung keinen Glauben zu schenken. Aus der Unglaubwürdigkeit des Reiseweges bzw. des Nichtnachweises der Identität dürften keine allgemeinen Schlüsse hinsichtlich des Vorliegens der Unglaubwürdigkeit gezogen werden. Die Unterschiedlichen Angaben während der Erstbefragung bzw. der Einvernahme wären daraus zu erklären, dass die beschwerdeführende Partei bei der Erstbefragung aufgefordert worden wäre, sich kurz zu halten. Vor diesem Hintergrund hätte die Behörde bereits aufgrund des individuellen Fluchtvorbringens mit diversen Länderinformationen zum Schluss kommen müssen, dass die Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer für den Fall der Rückkehr glaubhaft wäre. Die belangte Behörde habe auch keinerlei Informationen über Zwangsrekrutierungen von Jugendlichen seitens der Al Shabaab Milizen und des diesbezüglichen Fehlens von einer innerstaatlichen Fluchtalternative eingeholt. Bei korrekter Würdigung, der im Detail angeführten Widersprüche, hätten diese nicht zum Versagen der Glaubwürdigkeit führen dürfen und der Status des Asylberechtigten wäre zuzuerkennen gewesen. Auch wäre auf die in der Beschwerde aufgezeigten Berichte hinsichtlich der prekären Lage in XXXX hinzuweisen. Es würden dementsprechend die Anträge gestellt den bekämpften Bescheid in der Weise abzuändern, dass der beschwerdeführenden Partei der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Mit Schreiben des gewillkürten Vertreters vom 11.2.2013 wurde ein ergänzendes Vorbringen hinsichtlich des Bestehens der Homosexualität seitens der beschwerdeführenden Partei erstattet. Sie hätte diese Neigung bereits in XXXX gehabt, diese jedoch aufgrund der gesellschaftlichen und rechtlichen Situation nie ausleben können. Ein Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren wäre ihr nicht möglich gewesen, da sie in einer ländlichen Umgebung in Österreich untergebracht gewesen wäre und bis zu dem gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht ausreichend Möglichkeiten gehabt hätte, sich mit dem Umgang mit Homosexualität in Österreich zu informieren. Ein Zeuge bzw. ein Partner mit österreichischer Staatsbürgerschaft wurde genannt, der diesbezüglich Auskunft erteilen könne. Aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sei es der beschwerdeführenden Partei nicht zumutbar ihre Neigung zu unterdrücken. Die rechtliche Situation für Homosexuelle würde eine asylrelevante Verfolgung darstellen und diesbezüglich würde ergänzend zu den in der Beschwerde genannten Gründen nunmehr auch dieser Grund für die Zuerkennung des Asylstatus angeführt werden. Der BF wäre bis dato daher nachvollziehbar nicht in der Lage gewesen dieserart Gründe vorzubringen und wäre dieser Grund auch nicht vom Neuerungsverbot mitumfasst.
Mit Schreiben vom 15.4.2014 wurde in einer ergänzenden Stellungnahme seitens des Vertreters mitgeteilt, dass der im letzten Schreiben angeführte Zeuge nicht mehr zur Aussage zur Verfügung stehen würde.
Mit Schreiben vom 11.5.2013 langte ein Schreiben des angeführten Zeugen, eines ehemaligen Lebensgefährten der beschwerdeführenden Partei, ein. Die mehrmonatige Beziehung zur beschwerdeführende Partei wäre beendet worden. Sie stehe daher für keinerlei Zeugenaussagen mehr zur Verfügung und würde Zweifel hinsichtlich des Bestehens der angegebenen geschlechtlichen Orientierung anführen.
Mit 22.8.2013 wurden Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen vorgelegt.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2014 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zu seiner persönlichen (privaten) Situation in Österreich und hinsichtlich der aktuellen Länderinformationen zu XXXX gegeben. Insbesondere wurde hierin in Bezug auf die erst in der Beschwerdeschrift vorgebrachte geschlechtliche Orientierung darauf hingewiesen, dass entsprechende Beweismittel zur Glaubhaftmachung des diesbezüglichen Vorbringens vorzulegen und allenfalls Zeugen mit ladungsfähigen Adressen binnen Frist namhaft zu machen sind. Explizit wurde auf die besonderen Erfordernisse einer diesbezüglich erforderlichen Glaubhaftmachung hingewiesen.
Mit Schreiben des Vertreters vom 4.11.2014 wurde hierauf bezogen ausgeführt, dass insbesondere auf die in XXXX bestehenden gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Homosexualität hinzuweisen wäre und die beschwerdeführende Partei in XXXX aufgrund ihrer geschlechtlichen Orientierung konkret aufgrund der Gesetzeslage in XXXX eine Verurteilung zu befürchten hätte. Diese Frage sei somit relevant für die Beurteilung des im gegenständlichen Verfahren zu klärenden Status. Es wurde ausgeführt, dass ausführlich und glaubhaft dargelegt worden wäre, warum es nachvollziehbar der beschwerdeführenden Partei zu keinem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre ihr Vorbringen, insbesondere hinsichtlich des Bestehens der Homosexualität, früher darzulegen. Es wäre somit in diesem Fall von einer zulässigen Neuerung auszugehen. Da der Sachverhalt nicht geklärt erscheine, würde, bei dennoch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehenden Zweifeln am Bestehen der geschlechtlichen Orientierung der beschwerdeführenden Partei, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Die beschwerdeführende Partei werde, so dies möglich sei, in einem weiteren Schreiben Zeugen benennen. Sofern das Verwaltungsgericht der Ansicht sein sollte, dass diese Frage noch nicht abschließend geklärt wäre und in eine persönliche Befragung der beschwerdeführenden Partei erforderlich sei, so würde um Mitteilung an den einschreitenden Rechtsvertreter ersucht.
Mit Schreiben des Vertreters vom 14.11.2014 wurden mehrere namentlich mit ladungsfähiger Anschrift genannte Personen angeführt, die bereit wären zur geschlechtlichen Orientierung der beschwerdeführenden Partei Auskunft zu geben und bei einer Verhandlung als Zeugen zur Verfügung stehen würden. Diese würden sämtlich dessen geschlechtlichen Orientierung bestätigen können. Diese Zeugen führten aus, dass sie die beschwerdeführende Partei seit längerer Zeit aus unterschiedlichen Beziehungskonstellationen näher kennen würden. In ergänzend vorgelegten und persönlich durch diese Zeugen verfassten ausführlichen Stellungnahmen wurde zusammenfassend dargelegt, in welcher Beziehung diese Personen zu der beschwerdeführenden Partei stehen würden, welche persönlichen Eindrücke sie hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei über jeweils einen längeren Zeitraum in Gesprächen über ihre Probleme hinsichtlich ihrer geschlechtlichen Orientierung in XXXX erlangen konnten und aufgrund welcher Hinweise sie nachvollziehbar das Vorliegen der sexuellen Orientierung der beschwerdeführenden Partei persönlich bezeugen könnten. Es wurde in diesen durch diese Zeugen persönlich verfassten schriftlichen Stellungnahmen ergänzend ausgeführt, dass sie die beschwerdeführende Partei bereits jeweils über einen längeren Zeitraum hinweg näher persönlich kennen würden. Auch wurde dargelegt, dass sie bezeugen könnten, dass die beschwerdeführenden Partei nachvollziehbar und glaubhaft seit längerer Zeit in der Wiener Community aktiv sei und auch aus diesem Grund für sie keine Zweifel an der geschlechtlichen Orientierung der beschwerdeführenden Partei bestehen würden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere in die Niederschriften und die Beschwerdeschrift, sowie in die vorgelegten ausführlichen Stellungnahmen.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1. 1: Zur Person: Die beschwerdeführende Partei konnte ihre Identität nicht durch das Beibringen unzweifelhafter Dokumente belegen. Die Identität der beschwerdeführenden Partei steht demnach nicht fest. Die beschwerdeführende Partei stammt aus XXXX. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich im Moment als homosexuell.
1.2. Im für die beschwerdeführende Partei relevanten Heimatstaat XXXX ist die beschwerdeführende Partei aufgrund ihrer geschlechtlichen Orientierung der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe ausgesetzt.
1.3. Zur Situation im Herkunftsstaat XXXX basierend auf den Länderinformationen des BFA mit Stand November 2014:
Politische Lage
Im Jahr 1988 brach in XXXX ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit 1991 gibt es in XXXX keinen Zentralstaat mehr (BS 2014). Das Gebiet von XXXX ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) XXXX, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat XXXXs; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/ZentralXXXX genannt wird (EASO 8.2014). XXXX ist offiziell in 18 Regionen (gobol) unterteilt. In Süd-/ZentralXXXX liegen Bakool, Benadir, Bay, Galgaduud, Gedo, Hiiraan, Middle Jubba (Jubba Dhexe), Lower Jubba (Jubba Hoose), Mudug, Middle Shabelle (Shabelle Dhexe) und Lower Shabelle (Shabelle Hoose). XXXX und Puntland teilen sich die Regionen Awdal, Bari, Nugaal, Togdheer, Woqooyi Galbeed, Sanaag und Sool. Die Regionen wiederum sind administrativ in Bezirke unterteilt. Mogadischu besteht aus 16 Bezirken, die wiederum in die Teileinheiten waax, laan und tabella (ca. 50-250 Haushalte) unterteilt sind. Jeder Bezirk hat einen Bezirkskommissar (District Commissioner/DC). Nur wenige Straßen in der Stadt haben einen Namen, einige davon änderten sich im Zuge des Bürgerkrieges (EASO 8.2014).
Nominell verfügt XXXX heute über ein Zweikammern-Parlament: Das vom Volk gewählte House of the People und das von den Gliedstaaten beschickte Upper House. Bisher gibt es aber lediglich ersteres, und die Abgeordneten wurden nicht gewählt sondern von Ältesten nominiert. Das Upper House soll bis Ende 2015 eingerichtet werden. Danach sollen 2016 eine neue Verfassung in Kraft treten und womöglich Wahlen stattfinden (EASO 8.2014). EU, UN und IGAD bemängeln, dass XXXX im Zeitplan hinterher hinkt (UNNC 27.5.2014). Insgesamt mangelt es auch nach wie vor an wiederaufgebauten staatlichen Institutionen und an Verwaltungskapazitäten (BS 2014).
Seit 2012 gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markieren könnte. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Auf Grundlage dieser Verfassung trat am 16.9.2012 eine neue Regierung unter Führung von Präsident Hassan Sheikh Mahmud ihr Amt an. In seiner Regierungserklärung stellte der Präsident ein 'Sechs-Säulen-Programm' für seine Politik für die Zeit bis zu den für 2016 geplanten Wahlen und das Verfassungsreferendum vor. Er will Fortschritte in den Bereichen gute Regierungsführung, wirtschaftliche Entwicklung, gesellschaftliche Aussöhnung, Daseinsvorsorge durch den Staat, Aufbau internationaler Beziehungen und Bewahrung der Einheit und Integrität des Landes erzielen. Trotz der anhaltenden Kampfhandlungen versucht die Regierung, Schritt für Schritt die Aufgaben der Staatsleitung, Verwaltung und politischen Gestaltung wieder wahrzunehmen (AA 3.2014c).
Die Umsetzung des Regierungsprogramms wurde jedoch u.a. durch das Misstrauensvotum gegen den vorherigen Premierminister Shirdon und die Neubildung einer Regierung unter Premierminister Abdiweli Sheikh Ahmed verzögert (AA 3.2014c). Der Präsident, Angehörige der neuen Regierung, andere hohe Beamte und District Commissioners (DC) in Mogadischu gehören der Gruppe Damul Jadiid an, einer Fraktion der XXXX Muslimbrüder (EASO 8.2014). Im Laufe des Jahres 2014 kam es zu wachsenden Differenzen zwischen dem Präsidenten und Premierminister Abdiweli Ahmed (A 31.10.2014),
Politisch gibt es mehrere potentielle Sicherheitsrisiken für die Zukunft: Die innere Krise in der Staatsführung; eskalierende Konflikte zwischen Regionen; das Aufkommen neuer politischer und bewaffneter Gruppen; wechselnde Allianzen und personalisierte Politik; Unterbrechung bei der Bildung staatlicher Institutionen (EASO 8.2014).
Die Clanthematik bleibt ein zentrales Thema, Clans spalten nach wie vor Regierung und Sicherheitskräfte (LPI 2014). Gemäß Übergangsverfassung verfügt XXXX über eine Bundesregierung und Regierungen der Bundesstaaten. Doch der in der Verfassung vorgesehene Föderalismus ist eine Quelle für Spannungen zwischen der XXXX Regierung sowie bereits existierenden aber auch neu aufgestellten Gliedstaaten (EASO 8.2014). Mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 konnte zwar ein Gliedstaat im Süden XXXXs geschaffen werden (Jubbaland), der weitere Staatsaufbau kam jedoch erneut ins Stocken. Die Regierung hat zuletzt zugesagt, einen Fahrplan für die Zeit bis 2016 zu erstellen, in dem die wichtigsten Vorhaben zur Erreichung der selbst gesteckten Ziele benannt werden sollen (AA 3.2014c). Derweil haben bereits Konflikte um die Bildung von neuen Gliedstaaten begonnen. Für einen möglichen South-Western State gibt es mehrere Versionen: Bay, Bakool und Lower Shabelle (SW3); oder Bay, Bakool, Lower Shabelle, Gedo, Lower und Middle Jubba (SW6). Auch die Bildung eines eigenen Shabelle State steht zur Diskussion. Clan-Interessen spielen eine zentrale Rolle und es kam diesbezüglich auch schon zu Ausschreitungen (EASO 8.2014).
Dies spiegelt sich auch bei einem Abkommen zwischen XXXX Regierung und Puntland wieder, wonach die Region Mudug zwischen den beiden künftigen Gliedstaaten Puntland und Central Regions State aufgeteilt werden soll. Vertreter des Central Regions State reagierten empört auf die Abmachung (IRIN 21.10.2014). Vereinbarungen zur Formierung des Central Regions State wurden am 30.7.2014 bzw. am 6.8.2014 von den Vertretern der Ahlu Sunna wal Jamaa (ASWJ), der Verwaltung von Galmudug und der Verwaltung von Ximan Xeeb unterzeichnet (UNSG 25.9.2014).
Quellen:
Sicherheitslage
Es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Potentiell asylrechtlich relevante Tatsachen sind daher staatlichen Strukturen regelmäßig nicht eindeutig zuzuordnen, sondern resultieren häufig gerade aus deren Abwesenheit. Dabei muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden (E 6.2013).
Quellen:
Süd-/ZentralXXXX
Insbesondere Süd-/ZentralXXXX leidet seit Ende der 1980er Jahre unter Bürgerkrieg und weitgehendem Staatszerfall (AA 3.2014c). Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNSC 1.5.2014) vgl. UKFCO 10.4.2014) und hat sich seit Mai 2013 verschlechtert (EASO 8.2014). Die Zahl der Selbstmordattentate hat in den letzten Jahren zugenommen (AA 11.9.2014). Sowohl das österreichische Außenministerium (BMEIA 10.9.2014) als auch das deutsche Auswärtige Amt halten ihre Reisewarnungen für XXXX aufrecht (AA 11.9.2014).
Al Shabaab hat nach dem Verlust wichtiger Städte zunehmend auf Guerillakampf umgestellt. Folglich hat es einige sehr öffentlichkeitswirksame Attentate und Anschläge gegeben (UKFCO 10.4.2014). Mit dem Tod des Anführers der al Shabaab, Ahmed Godane, und dem Verlust der letzten Hafenstadt Baraawe ist die Gruppe zwar geschwächt, von einem Sieg über al Shabaab zu sprechen ist aber verfrüht (B 10.2014). Auch wenn al Shabaab weder die militärische Stärke noch den Willen hat, gegen die XXXX Regierung und ihre Alliierten anzutreten, so stellen sie eine hinreichende Bedrohung für alle Versuche eines staatlichen Wiederaufbaus dar (BS 2014). Dabei bleiben die Möglichkeiten der föderalen, lokalen und regionalen Behörden, Terrorismus der al Shabaab zu unterbinden, eingeschränkt (USDOS 30.4.2014).
Mit Waffengewalt ausgetragene Streitigkeiten zwischen rivalisieren Clans oder Sub-Clans kommen hinzu (AA 3.2014c). Ein großes Waffenarsenal befindet sich in privatem Besitz und einige Gruppen fühlen sich von der Regierung nicht vertreten bzw. wollen von dieser nicht vertreten werden. Auch das ist ein Gefahrenpotential (B 10.2014). Weitere Spannungen zwischen lokalen Verwaltungen und der XXXX Regierung werden nicht ausgeschlossen (ÖB 10.2014). In den Regionen Puntland und XXXX ist die Lage vergleichsweise stabiler, aber auch hier wirkt sich der Bürgerkrieg aus (AA 3.2014c).
Die UN haben für eigenes Personal folgende Einstufungen getroffen:
Gelb (medium risk) für Bari, Nugaal, Doolow, Dhobley und den Sicherheitsbereich in Mogadischu; Orange (high risk) für Mudug, Galguduud und die von AMISOM (African Union Mission in XXXX) besetzten Garnisonsstädte (Merka, Baidoa, Kismayo u.a.) sowie für Mogadischu; Rot (very high risk) für die restlichen Teile der Regionen Lower und Middle Jubba, Gedo, Bakool, Bay, Hiiraan, Lower und Middle Shabelle (A 9.10.2014).
Im August 2011 räumte al Shabaab Mogadischu. Im Jahr 2012 eroberten XXXX Armee und AMISOM u.a. Afgooye, Baidoa, Kismayo, Merka und Wanla Weyne. Bei der Offensive "Operation Eagle" im März und April 2014 folgte die Einnahme von weiteren zehn Städten, u.a. Xudur, Waajid, Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur, Wabxo und Qoryooley (EASO 8.2014). Ende August begann die neue AMISOM-Offensive "Operation Indian Ocean" bei deren Verlauf weitere Städte in den Regionen Hiiraan, Lower und Middle Shabelle, Lower Jubba und Bakool eingenommen werden konnten (UNSC 30.9.2014), darunter Cadale und Rage Ceel (Middle Shabelle), Baraawe (Lower Shabelle) (A 17.10.2014), Jalalaqsi und Fiidow (Hiiraan), Kurtunwaarey, Buulo Mareer und Golweyn (Lower Shabelle) sowie Tayeeglow (Bakool) (A 5.9.2014). Überhaupt befinden sich die meisten Städte in Süd-/ZentralXXXX nunmehr unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten, viele ländliche Gebiete befinden sich nach wie vor unter Kontrolle der al Shabaab. Allerdings stellen viele dieser Städte "Inseln" im Gebiet der al Shabaab dar, und die Islamisten versuchen, die Versorgung mancher Städte durch Angriffe entlang der Einfallstraßen zu blockieren (EASO 8.2014). So leidet z. B. Buulo Barde (Hiiraan) seit März 2014 unter einer Blockade (UNOCHA 17.10.2014).
In weiten Teilen Süd-/ZentralXXXXs finden Kampfhandlungen zwischen den XXXX Bürgerkriegsparteien statt (AA 11.9.2014). Die Sicherheitskräfte sind Angriffen durch al Shabaab und andere Elemente ausgesetzt. Die Straße von Mogadischu über Baidoa nach Luuq bleibt von al Shabaab bedroht. Vor allem zwischen Afgooye und Baidoa kommt es regelmäßig zu Zwischenfällen. Auch andere Straßen, die nach Afgooye führen, gelten als unsicher (EASO 8.2014). Die Lage in Süd-/ZentralXXXX bleibt kritisch. Dies gilt auch für die Hauptstadt Mogadischu. In und um Mogadischu haben Zahl und Intensität der Anschläge zuletzt zugenommen (AA 11.9.2014). Vor allem außerhalb von Mogadischu ist die XXXX Regierung auf AMISOM angewiesen, um ihren Einfluss erhalten zu können. Jedenfalls sind die Städte unter Kontrolle von AMISOM und XXXX Armee gegenüber einer Rückeroberung durch al Shabaab abgesichert (EASO 8.2014). Diese Garnisonsstädte liegen außerhalb der militärischen Reichweite der al Shabaab (D 18.6.2014). Allerdings verfügen weder AMISOM noch die XXXX Armee über ausreichende Kapazitäten, um neu eroberte Gebiete adäquat abzusichern (UNHRC 4.9.2014). In einigen der kürzlich eroberten Städte mangelt es an funktionierenden erwaltungseinrichtungen. Die Ausfüllung des Machtvakuums bleibt eine Herausforderung für die XXXX Regierung. Außerdem können mit dem Rückzug von al Shabaab alte (Clan)Konflikte neu aufflammen (EASO 8.2014). In einigen Städten, wie z.B. Xudur, Waajid, Warsheikh, Qoryooley und Buulo Barde konnten mittlerweile Verwaltungen eingerichtet werden (UNSG 25.9.2014). Am schlimmsten ist die Lage in jenen Dörfern und Gebieten, die nur temporär unter Kontrolle von AMISOM oder Armee stehen und auf welche al Shabaab - etwa in der Nacht - Zugriff hat. Viele Dörfer in derartiger Lage sind verlassen, die Menschen sind in größere Städte geflüchtet (B 14.10.2014).
Quellen:
Mogadischu
In Mogadischu gibt es mehrere Stützpunkte von AMISOM (Uganda, Burundi). Außerdem gibt es 2.000-3.000 XXXX Polizisten, ca. 1.200 Mann Spezialeinheiten (Polizei und Alpha Group) und ca. 400 AMISOM-Polizisten (EASO 8.2014).
Die Sicherheitslage in Mogadischu hat sich seit Mitte 2012 wesentlich verbessert (BS 2014). Auch wenn die Stadt von Attentaten und manchmal von asymmetrischen Angriffen geplagt wird, ist Mogadischu sicherer geworden (UKHO 9.4.2014). Auch gegenüber dem Jahr 2013 ist die Lage nun besser (B 14.10.2014). Dies spiegelt sich im Straßenleben, in der Rückkehr zehntausender Menschen oder im Anstieg von Investitionen wider. Die Stadtbewohner - auch Frauen - können sich fast überall frei bewegen, es gibt keine Belästigungen an Checkpoints. Verantwortlich für die Verbesserung ist einerseits AMISOM, andererseits sind es auch die wachsenden Fähigkeiten der XXXXSicherheitskräfte. Außerdem haben Clanmilizen keine Macht mehr - auch wenn es zu sporadischen Zwischenfällen kommt (EASO 8.2014). Es haben bei weitem mehr Menschen beschlossen, nach Mogadischu zurückzukehren, als beschlossen haben, die Stadt zu verlassen (UKUT 3.10.2014). Allerdings gab es nach April 2013 Rückschläge bei der Sicherheitslage in Mogadischu. In manchen Bezirken der Stadt (Hodan, Wardhiigleey, Heliwaa, Yaqshiid) hat sich die Sicherheitslage - vor allem bei Nacht - verschlechtert. Es gab einen Anstieg bei Angriffen auf Sicherheitskräfte, bei gezielten Attentaten und sogar beim Mörserbeschuss (EASO 8.2014). Auch wenn al Shabaab keine Teile der Stadt mehr kontrolliert, so betreibt die Gruppe Guerillaaktivitäten, Sprengstoff-, Handgranaten- und Selbstmordanschläge (AI 23.10.2014). Die Gewalt richtet sich meist auf ausgewählte Ziele (EASO 8.2014). Die Zahl gezielter Attentate auf traditionelle Älteste, Zivilbeamte und Journalisten hat zugenommen (HRW 21.1.2014). Al Shabaab verübte außerdem prominente Angriffe auf den Präsidentenpalast (Februar 2014) und dasXXXX Parlament (Mai 2014) (EASO 8.2014).
Al Shabaab wählt Ziele in Mogadischu sorgfältig aus. Weder Zivilisten noch Rückkehrer aus der Diaspora werden spezifisch zum Ziel erkoren. Zivilisten tragen das Risiko, bei Anschlägen der al Shabaab auf ausgewählte Ziele als "Kollateralschaden" getötet zu werden (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014) und sind nicht einer willkürlichen Tötungsstrategie der al Shabaab anzulasten (EASO 8.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Der EGMR hat festgestellt (KAB vs Schweden), dass trotz täglicher Verluste unter Zivilisten kein generelles Risiko gegeben ist. Auch das britische Tribunal stellt fest, dass für einen Zivilisten in Mogadischu nur aufgrund seiner Anwesenheit in der Stadt kein generelles Risiko erheblichen Schadens aufgrund willkürlicher Gewalt besteht (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014). Es gibt de facto keine Gebiete in Mogadischu, die als absolut sicher eingestuft werden können. Selbst die schwer bewachten Teile der Stadt waren von Anschlägen der al Shabaab betroffen. In den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid agiert al Shabaab offen, es kommt zu sogenannten hit-and-run-Angriffen auf AMISOM und XXXXSicherheitskräfte. Bewohner dieser Bezirke, die tagsüber mit der Regierung zu tun haben, können in der Nacht Opfer von Racheaktionen der al Shabaab werden. Auch auf den Bakara-Markt ist al Shabaab zurückgekehrt (EASO 8.2014). Wenn ein Stadtbewohner Mogadischus besonders gefährdete Orte meidet - seien es die Gebiete, wo Sicherheitskräfte oder internationale Organisationen angesiedelt sind; seien es bekanntermaßen von Sicherheitskräften, Regierungsbeamten oder NGO-Mitarbeitern frequentierte Lokale; oder sei es etwa der Bakara-Markt - dann kann er sein persönliches Risiko reduzieren (UKUT 3.10.2014).
Quellen:
Al Shabaab (AS)
Die militärische Hauptmacht der al Shabaab befindet sich im Dreieck Baraawe-Jilib-Diinsoor sowie östlich von Buulo Barde. Einige hundert Kämpfer der al Shabaab befinden sich in Mudug und Galgaduud. Dies bedeutet aber nicht, dass die anderen Teile Süd-/ZentralXXXXs frei von al Shabaab sind. Die Gruppe ist ca. fünf Kilometer außerhalb der größeren Städte präsent (EASO 8.2014).
Al Shabaab kontrolliert also noch immer Teile Süd-/ZentralXXXXs (UNHRC 4.9.2014). Gleichzeitig hat sich die Art der Kampfführung weg von militärischen hin zu Guerilla- und terroristischen Aktivitäten verschoben. Aufgrund der gegebenen Mobilität kann die Gruppe auch mit den noch vorhandenen ca. 5.000 Kämpfern erfolgreich Friedensbemühungen sabotieren. Allerdings hat sich die Fähigkeit der al Shabaab, Territorium zu halten, reduziert. Auch die Bewegungsfreiheit der Gruppe ist eingeschränkt worden (EASO 8.2014).
Neben den Kernkräften kann al Shabaab für bestimmte Operationen auch auf Clans zurückgreifen. Daneben ist die Spezialeinheit der al Shabaab - der Amniyat - für verdeckte Präsenz in Städten und damit verbunden für Anschläge, Attentate und andere Operationen verantwortlich. Der Amniyat ist es auch, der selbst bei einem militärischen Sieg über al Shabaab noch auf längere Zeit eine Bedrohung darstellen könnte (EASO 8.2014).
Die militärischen Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in den vergangenen Monaten auf folgende Bereiche:
a) Lower Jubba: Störung der Versorgungswege nach Kenia
b) Bakool: Isolation von Wajid und Xudur; tw. wird der Kampf an die äthiopische Grenze herangetragen.
c) Bay und Lower Shabelle: Störung der Verbindung Luuq-Mogadischu, insbesondere Baidoa-Mogadischu (auch im Bereich des Afgooye-Korridors)
d) Lower Shabelle: tägliche Kampfhandlungen im Gebiet Qoryooley; Störung der Routen Mogadischu-Qoryooley und Mogadischu-Merka
e) Galgaduud und Hiiraan: offener Rückzugsraum; Isolierung der Städte Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur und Wabxo (TA 18.6.2014)
Scheinmilitärische, Guerilla- und terroristische Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in hohem Maße auf Lower Shabelle und Mogadischu. Für Mogadischu bedeutet dies: sog. hit-and-run-Angriffe;
Hinterhalte auf Sicherheitskräfte; gezielte Tötungen von Sicherheitskräften und Zivilisten; Autobomben- und Terroranschläge;
hinzu kommen Exekutionen von Zivilisten durch al Shabaab auf eigenem Gebiet. Als Grund für Hinrichtungen wird in den vergangenen Monaten in hohem Maße "Spionage" angeführt (TA 18.6.2014).
Anfang September 2014 wurde der Anführer der al Shabaab, Ahmed Godane, bei einem Luftangriff in der Nähe von Baraawe getötet. Al Shabaab gab Sheikh Ahmad Umar Abu Ubaidah als Nachfolger bekannt - ein prominenter Angehöriger des Amniyat (UNSC 30.9.2014). Schon vor dem Tod von Godane war al Shabaab hinsichtlich etwaiger Spionage sehr misstrauisch. Außerdem verfügt die Gruppe über ein Netz an Informanten. Dementsprechend besteht ein permanentes Risiko, von al Shabaab der Spionage oder der Kollaboration mit der Regierung verdächtigt zu werden - dies gilt auch für eigenes Personal (EASO 8.2014). Personen, die al Shabaab unbekannt sind, sind für die Gruppe verdächtig. Auch Personen, die sich außerhalb des Gebietes von al Shabaab aufgehalten haben, sind verdächtig (AI 23.10.2014). Eine Verurteilung hat drastische Konsequenzen (EASO 8.2014; AI 23.10.2014). Insgesamt sind aber alle Personen, die auf von al Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder auf misshandelt zu werden (AI 23.10.2014).
Quellen:
Rechtsschutz/Justizwesen
Die Übergangsverfassung sieht eine unabhängige Justiz (USDOS 27.2.2014) und Rechtstaatlichkeit vor. Die Scharia wird in der Rechtshierarchie über die Verfassung gestellt (EASO 8.2014). Aufgrund des jahrelangen Konfliktes sind der Zugang zur Justiz und die Rechtsstaatlichkeit allgemein eingeschränkt (UKFCO 10.4.2014) und in weiten Teilen Süd-/ZentralXXXXs gar nicht vorhanden. In einigen Regionen haben sich lokale Gerichte etabliert. In den meisten Landesteilen beruht die Rechtsprechung auf einer Kombination von traditionellem, islamischem und formellem Recht (USDOS 27.2.2014). Informelle Strukturen traditionellen (Xeer) oder islamischen Rechtes (Scharia) ersetzen formelle Justizstrukturen oder existieren parallel zu ihnen (EASO 8.2014; vgl. UKFCO 10.4.2014). Der Zugang zur Justiz ist für Frauen, IDPs und Minderheiten nahezu nicht gegeben (EASO 8.2014). Andererseits haben von der UN finanzierte Gerichte in XXXX, Puntland und Mogadischu zur Verbesserung des Zugangs beigetragen (USDOS 27.2.2014). Ein Nationaler Strategieplan zur Justizreform wurde ausgearbeitet (UNHRC 4.9.2014).
Die meisten Konflikte und Verbrechen werden im Rahmen des Xeer abgehandelt, in welchem der Zahlung von Kompensation (diya/mag) zentrale Bedeutung zukommt. Im Xeer werden nicht Individuen sondern ganze Clans oder Sub-Clans für Verbrechen eines Einzelnen zur Verantwortung gezogen (EASO 8.2014). In einigen Städten unter Kontrolle der XXXX Regierung gibt es Militärgerichte, die nicht nur Fälle von Armeeangehörigen, sondern auch solche von vorgeblichen Mitgliedern der al Shabaab, von Polizisten und Zivilisten verhandeln. Solche Militärgerichte arbeiten nicht nach internationalen Standards (HRW 22.5.2014). Gleichzeitig sprechen sie aber Todesurteile aus (EASO 8.2014).
In den Gebieten der al Shabaab fungiert die Justiz willkürlich (UKFCO 10.4.2014). Dort gibt es lediglich Scharia-Gerichte, die gemäß einer harschen Auslegung islamischen Rechtes agieren (EASO 8.2014). Öffentliche Auspeitschung, Steinigung, Enthauptung und Amputation sind von al Shabaab regelmäßig angewendete Strafen. Außerdem befinden sich auf dem Gebiet der al Shabaab tausende Menschen aufgrund von Kleinigkeiten - z.B. Rauchen, Musikhören, Fußballspielen - in Haft (EASO 8.2014).
In Puntland funktionieren die Gerichte einigermaßen (USDOS 27.2.2014) - vor allem in den zentralen Teilen Puntlands, in den ländlicheren und eher abgelegenen Gebieten sorgen meist lokale Älteste für die Aufrechterhaltung der Ordnung (BS 2014). Allerdings mangelt es an Kapazität, um adäquaten Rechtsschutz gewährleisten zu können. Außerdem gibt es Berichte, wonach die Verwaltung auf hochrangige Justizfälle Einfluss nimmt. Die Mehrheit der Justizfälle wird in Puntland aber von Clanältesten unter Anwendung des Xeer abgehandelt. Das formelle Justizsystem dient u.a. jenen Fällen, wo Personen ohne Clan-Repräsentanz involviert sind (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Insgesamt sind die XXXX Sicherheitskräfte trotz der zahlreichen Maßnahmen zum Wiederaufbau von Polizei und Armee nicht in der Lage, Sicherheit zu gewährleisten. Zur Bewältigung dieser Aufgabe muss sich die XXXX Regierung auf AMISOM (African Union Mission in XXXX) verlassen (BS 2014). Die AMISOM ist eine regionale, friedensunterstützende Mission der Afrikanischen Union mit voller Unterstützung des UN-Sicherheitsrates. Die Polizeikomponente umfasst 515 Mann, die Militärkomponente 21.564 Soldaten. Als Truppensteller dienen vor allem Uganda, Burundi, Dschibuti, Kenia, Äthiopien und Sierra Leone. Die Disziplin von AMISOM hat sich drastisch verbessert, es gibt kaum Meldungen über Menschenrechtsvergehen durch AMISOM-Personal. Seit Mai 2014 gibt es in Mogadischu zusätzlich eine 410 Mann starke UN Guard Unit, die zum Schutz von UN-Einrichtungen und -Personal durch Uganda bereitgestellt worden ist (EASO 8.2014).
Die Zahl XXXX Polizisten in Süd-/ZentralXXXX wird mit 5.700 angegeben (UNSG 3.3.2014). Weitere 1.000 befinden sich bei AMISOM in Ausbildung (EASO 8.2014). Die Polizei untersteht teils regionalen Verwaltungen, teils dem Innenministerium. In mehreren Teilen Süd-/ZentralXXXXs üben Armee und alliierte Milizen Polizeidienst aus (USDOS 27.2.2014). In Mogadischu gibt es zwei separate Polizeikräfte: Jene der Regierung und jene der Regionalverwaltung. Bis zum Ende des Jahres 2013 konnte die Bundespolizei ihre Präsenz auf alle Bezirke der Stadt ausweiten (USDOS 27.2.2014). In Mogadischu gibt es 2.000-3.000 XXXX Polizisten, ca. 1.200 Mann von Spezialeinheiten (Polizei und Alpha Group) und ca. 400 AMISOM-Polizisten. Letztere verüben normalen Polizeidienst (EASO 8.2014) und unterstützten die XXXXPolizei mit Ausbildungsmaßnahmen - u. a. im Bereich Menschenrechte (USDOS 27.2.2014; vgl. EASO 8.2014). Ausbildung für die Polizei erfolgt auch durch UNDP (BS 2014), UNODC, IOM sowie bilateral durch Italien und die Türkei (ÖB 10.2014). Derweil unterstützt die United Nations Assistance Mission in XXXX (UNSOM) die Rekrutierung von weiteren 500 Polizisten (UNSG 25.9.2014).
Die Kontrolle der Polizei durch zivile Behörden bleibt ineffektiv. Auch die Polizei selbst ist ineffektiv. Straftaten bleiben meist ungestraft (USDOS 27.2.2014; vgl. EASO 8.2014). Außerdem beruhen Teile der Polizei auf Clanmilizen. Trotzdem wächst das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei - etwa in Mogadischu - und die Menschen können sich an die Polizei wenden (EASO 8.2014). Insgesamt bleibt aber der Zugang zu staatlichem Schutz ungewiss. Menschen suchen zwar die Unterstützung der Polizei, doch gibt es keine Garantie, dass ihnen geholfen wird (EASO 8.2014; vgl. LIDIS 3.2014). AMISOM und nationale Sicherheitskräfte geben ihr Bestes, um die Gefahr durch al Shabaab in Mogadischu einzudämmen. Auch wenn die Arbeit der Polizei Defizite aufweist, so trägt sie doch ihren Teil bei (UKUT 3.10.2014). Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss dennoch der staatliche Schutz in der gesamten Region als schwach bis nicht gegeben gesehen werden (ÖB 10.2014).
Ende des Jahres 2013 umfasste die XXXX Armee rund 20.000 Mann. Die Kontrolle der Armee durch das Verteidigungsministerium bleibt schwach, hat sich aber mit Unterstützung durch internationale Partner etwas verbessert. Dabei ist die Kontrolle über jene Kräfte, die im Großraum Mogadischu, im Raum bis Merka, Baidoa und Jowhar eingesetzt werden, stärker als jene über Kräfte in anderen Landesteilen. Dort wo sich AMISOM-Truppen befinden, operieren die Kräfte der Armee in Tandem mit diesen (USDOS 27.2.2014). Nicht alle Teile der XXXX Armee sind gleich loyal, Claninteressen, Interessen lokaler Milizen und ausbleibender Sold sind dafür verantwortlich. Andererseits ist es der Regierung gelungen, Angehörige von Milizen (z.B. Ahlu Sunna Wal Jamaa/ASWJ) zu integrieren. Insgesamt zählen aber nur 10.000-12.000 Soldaten zum Kern der XXXX Armee. Die restlichen Truppen stellen Milizen, die formell nicht integriert worden sind (z.B. in Hiiraan und Baidoa; auch Teile der ASWJ). Insgesamt gilt die Loyalität vieler Teile der Armee eher einem Clan, nur wenige Einheiten sind von der Clanstruktur entkoppelt (EASO 8.2014).
AU, EU, USA, Türkei und andere Staaten unterstützen die Armee finanziell, mit Waffenlieferungen und Ausbildung (EASO 8.2014). Alleine die EU hat mehr als 3.000 Soldaten ausgebildet (ÖB 10.2014). Das Ausbildungsprogramm der EU (EUTM/ European Union Training Mission) wird in Mogadischu fortgesetzt. Trotz aller Anstrengungen fehlt es der Armee immer noch an Erfahrung und Ausrüstung. Die Armee bleibt weiterhin zu schwach, um AMISOM ablösen zu können (EASO 8.2014). AMISOM und UNSOM haben für mehr als 5.500 Soldaten der XXXX Armee eine Ausbildung im Bereich Menschenrechte gewährleistet (UNSG 25.9.2014).
Die rechtzeitige Auszahlung des Soldes stellt nach wie vor ein Problem dar. Trotzdem konnte die Zahl der Desertionen drastisch reduziert werden (EASO 8.2014).
Die National Intelligence and Security Agency (NISA) ist auf die Bekämpfung des Terrorismus ausgerichtet und operiert bei Terroranschlägen in Mogadischu auch als schnelle Eingreiftruppe (USDOS 30.4.2014). Die NISA verfügt auch über eine ca. 600 Mann starke Spezialeinheit (Alpha Group/ Gaashaan), die vor allem bei größeren Sicherheitsoperationen in Mogadischu zum Einsatz kommt (EASO 8.2014).
Die Polizei in Puntland untersteht dem Innenministerium (USDOS 27.2.2014). Außerdem gibt es die ca. 1.000 Mann starke, gut ausgerüstete Puntland Maritim Police Force, die von den Vereinten Arabischen Emiraten unterstützt wird. Insgesamt funktionieren Polizei und Regierungsinstitutionen in den zentralen Teilen Puntlands einigermaßen gut, in den ländlicheren und eher abgelegenen Gebieten sorgen meist lokale Älteste für die Aufrechterhaltung der Ordnung (BS 2014).
Quellen:
Folter und unmenschliche Behandlung
Konfliktbedingt kommt es zu Verbrechen an Zivilisten, darunter Tötungen und Vertreibungen. Täter sind Sicherheitsbehörden, alliierte Milizen, Personen in Uniform, al Shabaab, Piraten und andere (USDOS 27.2.2014). Auch wenn die Übergangsverfassung Folter und unmenschliche Behandlung verbietet, kommen solche Fälle vor. Auch al Shabaab misshandelt Menschen und wendet harten Strafen - z. B. Amputationen - an (USDOS 27.2.2014). Sowohl im Gebiet der XXXX Regierung als auch in jenem der al Shabaab kommt es zu willkürlichen Verhaftungen (USDOS 27.2.2014). Im Fall von Vergehen durch Sicherheitsbehörden ergreifen die Behörden nur minimale Maßnahmen, um Strafhandlungen zu verfolgen und Täter zu verurteilen. Dies gilt im Speziellen für Polizei- und Armeepersonal, das der Verbrechen der Vergewaltigung, des Mordes oder der Erpressung beschuldigt wird (USDOS 27.2.2014).
Auch die Sicherheitskräfte von Puntland begingen im Jahr 2013 willkürliche Tötungen. Außerdem verprügelten puntländische Sicherheitskräfte Journalisten, und es kommt zu willkürlichen Verhaftungen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Zahlreiche lokale und internationale Menschenrechtsgruppen sind in jenen Gebieten, die sich nicht unter der Kontrolle der al Shabaab befinden, aktiv. Sie untersuchen Vorfälle und veröffentlichen Ergebnisse. Allerdings wird ihre Bewegungsfreiheit in Süd-/ZentralXXXX durch Sicherheitserwägungen eingeschränkt. Die Regierung ist hinsichtlich der Ergebnisse in manchen Fällen kooperativ und reagiert auf Vorwürfe. Eine Ausnahme stellen hier Berichte über Korruption dar (USDOS 27.2.2014).
NGOs, Journalisten, Rechtsanwälten und anderen Vertretern der Zivilgesellschaft stehen oft nur sehr begrenzte Ressourcen für ihr Engagement für die Menschenrechte zur Verfügung. Es fehlt insbesondere an effektivem juristischem und polizeilichem Schutz (E 6.2013).
Al Shabaab hatte im Zuge der Hungersnot des Jahres 2011 mehrere internationale Organisationen aus seinem Gebiet ausgewiesen. Verbliebene Organisationen wurden mit hohen Steuern belegt. Immer wieder kommt es auf dem Gebiet von al Shabaab zu Einschüchterungen von humanitären Kräften und zur Plünderung von Hilfsgütern (BS 2014). Angriffe und Übergriffe auf humanitäres, religiöses, zivilgesellschaftliches und NGO-Personal führten im Jahr 2013 zu einer unbekannten Anzahl an Todesopfern. Mehrere Menschenrechtsaktivisten flüchteten aus dem Land (USDOS 27.2.2014). Humanitäre Kräfte, internationale und nationale NGOs, UN-Agenturen und diplomatische Missionen sind einem Risiko ausgesetzt, Ziel von Angriffen und Attentaten zu werden. Selbst in von der Regierung kontrollierten Gebieten kommen gezielte Tötungen vermehrt vor. Die Täter bleiben meist unerkannt; in den meisten Fällen scheint al Shabaab verantwortlich zu sein. Zu den Opfern zählen auch jene, die für den Frieden eintreten, wie etwa prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer, Clan-Älteste und deren Familienmitglieder (EASO 8.2014).
In Puntland können internationale und lokale NGOs generell ohne größere Einschränkungen seitens der Regierung arbeiten; es gibt aber auch Ausnahmen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
(Zwangs)Rekrutierungen und Kindersoldaten
Es gibt auch weiterhin Berichte über Kindersoldaten in den Reihen der XXXX Armee, alliierter Milizen und der al Shabaab. Die Armee hat mehr als tausend neue Rekruten einem Screening unterzogen, um den Einsatz von Kindern zu unterbinden. Eine genaue Alterseinschätzung gestaltet sich in Absenz von Dokumenten jedoch schwierig (USDOS 27.2.2014). Die Regierung und die alliierte Miliz Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) arbeiten in diesem Bereich mit UNICEF zusammen (USDOS 27.2.2014; vgl. ÖB 10.2014). In den Monaten Juni und Juli 2014 wurden weitere 1.150 Soldaten und Polizisten bzw. Rekruten einem Alters-Screening unterzogen (UNSG 25.9.2014). Zwangsrekrutierungen durch Sicherheitskräfte der staatlichen Stellen (Armee, Polizei) sind nicht bekannt (ÖB 10.2014).
Die meisten Kindersoldaten gibt es bei al Shabaab (EASO 8.2014). Kindersoldaten werden bei der Gruppe systematisch eingesetzt (ÖB 10.2014). Al Shabaab setzt Kinder in Kämpfen aber auch als Selbstmordattentäter ein. Außerdem kommen Kinder unterstützend - etwa als Träger, Sanitäter oder Spione - zum Einsatz (USDOS 27.2.2014). Die Islamisten rekrutieren in Schulen, auf der Straße und in Wohnhäusern aber auch in IDP-Lagern. Rekrutiert werden sogar Kinder im Alter von erst acht Jahren (EASO 8.2014). Üblicherweise kommen Rekruten freiwillig zu al Shabaab. Kinder werden oft bereits in den Schulen indoktriniert. Außerdem stellen Clans Rekruten zur Verfügung. Es kommt aber auch - wenn auch seltener - zu direkten Zwangsrekrutierungen (MV 20.1.2014; vgl. EASO 8.2014). für das Jahr 2013 wird die Zahl an Zwangsrekrutierungen mit 2.200 angegeben; für das laufende Jahr mit 500 (ÖB 10.2014). Nach wie vor flüchten Jugendliche und Kinder aus Angst, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden, aus von al Shabaab kontrollierten Gebieten in andere Teile XXXXs (EASO 8.2014). In Mogadischu gibt es kein Risiko hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch al Shabaab (UKUT 3.10.2014; vgl. EASO 8.2014). Auch in anderen Garnisonsstädten der AMISOM ist eine Zwangsrekrutierung durch al Shabaab sehr unwahrscheinlich (D 18.6.2014). Die Rekrutierungstaktik variiert nach Regionen und Clans (EASO 8.2014). Bei Clans, die als Unterstützer der al Shabaab gelten, kommt es kaum zu Zwang durch al Shabaab. Zwang trifft viel eher jene Clans, die als neutral oder oppositionell zur Gruppe stehend gelten. Bei mit al Shabaab sympathisierenden Clans stellen meist die Clans selbst Rekruten zur Verfügung (D 18.6.2014). Der Sold für Kämpfer beträgt ca. 50-100 US-Dollar pro Monat. Für einzelne Aufgaben (etwa das Werfen von Granaten) werden Preisgelder ausgelobt (ca. 10 US-Dollar) (EASO 8.2014).
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Desertion
Bei al Shabaab kommt es vermehrt zu Desertionen. In Mogadischu werden Deserteure der al Shabaab im Serendi Youth Rehabilitation Centre (SYRC) der Rehabilitation zugeführt (EASO 8.2014). In Baidoa gibt es ein von UNSOM und IOM unterstütztes Rehabilitationszentrum (UNSG 25.9.2014; vgl. ÖB 10.2014). UNICEF betreibt zwei Rehabilitationszentren für minderjährige ehemalige Kämpfer der al Shabaab (ÖB 10.2014). Deserteure mit geringem Rückfallrisiko können nach der Rehabilitation und Ausbildungsmaßnahmen in ihre Gemeinden zurückkehren - die Zustimmung beider Seiten vorausgesetzt (EASO 8.2014). Wiewohl die Deserteure wohl nicht systematisch verfolgt werden, sind Einschüchterungsversuche häufig (ÖB 10.2014). Kein aus dem SYRC entlassener Deserteur wurde nach seiner Entlassung getötet. Insgesamt kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass auch desertierte Fußsoldaten von al Shabaab aufgespürt und eliminiert werden. Im Jahr 2013 wurde ein steigendes Risiko für Deserteure verzeichnet. Betroffen sind jedenfalls jene Deserteure, die sich später den XXXX Sicherheitskräften angeschlossen haben. Diese werden fallweise Opfer gezielter Attentate (EASO 8.2014). Höherrangige Deserteure sind jedenfalls einem hohen Risiko ausgesetzt (C 18.6.2014). Deserteure können sich an die Einrichtungen des SYRC in Süd-/ZentralXXXX wenden, oder aber sie nehmen eine Flucht nach Puntland oder XXXX in Anspruch, wo sie vor al Shabaab relativ sicher sind (EASO 8.2014). Allerdings können Deserteure dort nur schwer Fuß fassen, wenn es ihnen an Verbindungen mangelt (C 18.6.2014). Werden sie in Süd-/ZentralXXXX hingegen von ihrer eigenen Familie versteckt, kann dies auch für die Familie selbst zu einem Risiko führen (EASO 8.2014).
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Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtslage in XXXX wird vom anhaltenden bewaffneten Konflikt dominiert. Zivilisten werden getötet, verwundet oder vertrieben; Täter finden sich auf allen Seiten des Konfliktes (UKFCO 10.4.2014). In den Monaten Mai und Juni 2014 wurden ca. 1.200 durch Waffen verursachte Verletzungen in Mogadischu, Kismayo, Mudug und Baidoa behandelt; 100 Tote wurden gemeldet (UNSG 25.9.2014). Weitere Menschenrechtsverletzungen umfassen willkürliche Angriffe, sexuelle Gewalt und willkürliche Inhaftierungen (HRW 21.1.2014); die Einschränkung von Meinungs- und Pressefreiheit, Gewalt gegen Journalisten; Gewalt gegen und Diskriminierung von Frauen und Mädchen; lebensbedrohliche Haftbedingungen und willkürliche Verhaftungen; die Verweigerung fairer Verfahren; Korruption und Menschenhandel; die Delogierung von IDPs; Misshandlungen und Diskriminierung von Minderheiten-Clans. Zusätzlich kommt es zu Kämpfen zwischen Clans und Sub-Clans, meist im Streit um Wasser und andere Ressourcen. Diese führen ebenfalls zu Toten und Vertriebenen. Es kommt auch zu Rachemorden; nur wenige Fälle werden untersucht (USDOS 27.2.2014). Besorgniserregend bleiben die zahlreichen Berichte über sexuelle Gewalt, gezielte Tötungen von Journalisten und Gewalt gegen Kinder. Dabei bleibt die Straflosigkeit für Täter ein Problem, das der mangelnden Reichweite der Justiz und den schwachen Sicherheitsbehörden angelastet werden kann (UKFCO 10.4.2014). Viele Berichte über Menschenrechtsvergehen können aufgrund anhaltender militärischer Aktivitäten gar nicht erst überprüft werden (UNOCHA 19.9.2014). Überall dort, wo AMISOM über eine permanente Präsenz verfügt, ist die Menschenrechtslage wesentlich besser als in den anderen Gebieten Süd-/ZentralXXXXs (EASO 8.2014).
Im Zuge ihrer Auslegung der Scharia kommt es auf dem Gebiet der al Shabaab zur Verweigerung mehrerer bürgerlicher Freiheiten, z.B. von Meinungs-, Bewegungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit (EASO 8.2014; vgl. USDOS 27.2.2014). Die Bevölkerung in jenen Gebieten, die unter Kontrolle der al Shabaab stehen, sind willkürlicher Rechtsprechung und der massiven Einschränkung ihrer Grundrechte ausgesetzt (UKFCO 10.4.2014; vgl. HRW 21.1.2014). Die Menschenrechtslage unter al Shabaab hat sich Stück für Stück verschlechtert (EASO 8.2014). Al Shabaab begeht Morde, lässt Personen verschwinden, begeht Vergewaltigungen und vollzieht unmenschliche und grausame Bestrafungen (USDOS 27.2.2014). Aus jenen Gebieten, über welche die Gruppe unumstrittene Kontrolle ausübt, kommen weniger Berichte über gezielter Gewalt gegen Zivilisten als aus umstrittenen Gebieten. Dort wo al Shabaab unter Zugzwang steht, kommt es zu einer höheren Anzahl an Verhaftungen, zu einem höheren Maß an Gewalt (EASO 8.2014) und zu einer höheren Zahl an Exekutionen - vor allem aufgrund von vorgeblicher Spionage (EASO 8.2014; vgl. HRW 21.1.2014). Al Shabaab hat seine Angriffe auf prominente zivile Ziele in Mogadischu verstärkt (HRW 21.1.2014).
Es kommt seitens al Shabaab zur Zwangsrekrutierung von Kindern und Erwachsenen und zum Einsatz von Kindersoldaten (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 21.1.2014).
Quellen:
Meinungs- und Pressefreiheit
Die Übergangsverfassung sieht Meinungs- und Pressefreiheit vor. Einzelne Staatsbürger können in den von der XXXX Regierung kontrollierten Gebieten die Regierung auch kritisieren. Allerdings sind Journalisten in allen Regionen der Gewalt, Einschüchterung und Verhaftung ausgesetzt. Sie üben Selbstzensur, um Repressalien zu entgehen (USDOS 27.2.2014). XXXX bleibt einer der gefährlichsten Länder für Journalisten. Mindestens sechs Journalisten wurden im Jahr 2013 getötet, andere belästigt und drangsaliert. Von den 18 Fällen ermordeter Journalisten aus dem Jahr 2012 führte nur ein Fall zu einer Anklage, Straflosigkeit herrscht vor (UKFCO 10.4.2014; vgl. HRW 21.1.2014). Al Shabaab hat Journalisten immer schon im Visier gehabt. Es kommt immer wieder zu Drohungen gegen Journalisten, die manchmal in Attentaten resultieren (USDOS 27.2.2014). Al Shabaab erachtet Journalisten als Feinde und will keine Zeugen der eigenen Gewalt. Mitarbeiter von mit der Regierung in Zusammenhang stehenden Medien sind dem Risiko eines Attentats ausgesetzt. Al Shabaab bedroht Journalisten, die nicht positiv über die Aktivitäten der Gruppe berichten. Außerdem hat al Shabaab Journalisten verboten, über Dinge zu berichten, welche ihrer Interpretation der Scharia widersprechen (EASO 8.2014). Aber auch die Regierung hat Probleme mit objektiver Berichterstattung (RSF 2.2014). So wurden im Oktober 2013 zwei Medienzentren des Shabelle Media Networks (SMN) geschlossen. SMN führt die Schließung auf seine Berichterstattung bezüglich Korruption in der Regierung zurück (USDOS 27.2.2014). Auf dem Index der NGO Reporter ohne Grenzen belegt XXXX Rang 176 von 180 Staaten (RSF 2.2014).
Es gibt nur mehr wenige Printmedien, in größeren Städten werden kopierte Ausgaben von unabhängigen und regierungseigenen Blättern verteilt. In einigen dieser Zeitungen wurden politische Führer und andere Prominente offen kritisiert. Die meisten Bürger beziehen ihre Informationen allerding von ausländischen Radiosendern, v.a. von BBC und Voice of America. Es gibt auch mehrere Radiostationen in XXXX (USDOS 27.2.2014), davon alleine 26 in der Region Benadir. Außerdem gibt es in Süd-/ZentralXXXX einen staatlichen TV-Sender und mehrere private TV-Stationen (EASO 8.2014).
Der Gebrauch von Mobiltelefonen ist in XXXX weit verbreitet, vor allem seit es mobiles Internet und mobile Zahlungsmöglichkeiten gibt (letztere werden etwa auf Märkten, für Taxis oder in Geschäften verwendet). Es wird geschätzt, dass fast jeder XXXX Zugang zu einem Mobiltelefon hat - sei es als Besitzer (2013: 72,4 Prozent) oder als Verwandter eines Besitzers (EASO 8.2014). Al Shabaab hat Smart-Phones mit Kamera und Internetzugang verboten (Sabahi 14.11.2013). Auch das Hören westlicher Radiosender (BBC, Voice of America) ist verboten worden (EASO 8.2014). Im Jänner 2014 hat al Shabaab aus Angst vor Spionage auf seinem ganzen Gebiet den Zugriff auf das Internet verboten. Daraufhin hat die Firma Hormuud Telecom ihre 3G-Netze in ganz XXXX zurückgefahren; dies gilt auch für von der XXXX Regierung kontrollierte Gebiete (UNSC 28.2.2014; vgl. EASO 8.2014).
In Puntland muss mit Konsequenzen gerechnet werden, wenn man offene Kritik an Korruption oder mit Bezug auf sicherheitsrelevante Probleme übt. Es gibt dort sechs unabhängige Radiostationen. Im April 2013 ordnete die Regierung in Puntland die Schließung von drei Radiostationen an. Im Jahr 2013 kam es außerdem zur Inhaftierung von Journalisten (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Todesstrafe
Für das Jahr 2013 wurde berichtet, dass auf dem Gebiet der XXXX Regierung über 15 Todesurteile exekutiert wurden, auf dem Gebiet von Puntland mehr als 19. Insgesamt wurden mehr als 117 Todesurteile verhängt, davon 8 durch die XXXX Regierung, 81 durch Puntland und 28 in XXXX. In Süd-/ZentralXXXX und in Puntland wurde die Todesstrafe außer für schwerste Straftaten auch für Vergewaltigung verhängt. In XXXX ausschließlich für Mord. Die Todesstrafe wurde in Süd-/ZentralXXXX und Puntland auch durch Militärgerichte ausgesprochen. Unter den Hingerichteten befanden sich insgesamt neun Soldaten; auch zwei Angehörige der al Shabaab wurden exekutiert (AI 27.3.2014). Im Jahr 2014 sind im Bereich der XXXX Regierung mindestens 14 Todesurteile vollstreckt worden (UNSG 25.9.2014). Zuletzt verhängte das Militärgericht am 26.10.2014 zwei Todesurteile über Angeklagte, die der Ermordung eines TV-Journalisten für schuldig befunden worden waren (A 31.10.2014). Aus den Gebieten der bewaffneten Opposition wurden auch Exekutionen durch Steinigung berichtet (AI 27.3.2014). In den von islamistischen Radikalen beherrschten Landesteilen wird die Todesstrafe auch für "Delikte" wie Ehebruch und "Kooperation mit den Feinden des Islam" verhängt und öffentlich vollzogen (E 6.2013). Im Zeitraum April-August 2014 wurden von al Shabaab mindestens 21 Menschen öffentlich hingerichtet (UNSG 25.9.2014).
Quellen:
(Ethnische) Minderheiten und Clanstruktur
Die XXXX Bevölkerung ist nur auf den ersten Blick homogen. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines XXXX, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn XXXX ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).
Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, XXXX und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).
Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).
Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).
Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/ZentralXXXX) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).
Die XXXX leben vor allem in Süd-/ZentralXXXX, die wichtigsten Subclans sind XXXX und Habr Gedir.
Die Dir finden sich im westlichen XXXX und in einigen Gebieten Süd-/ZentralXXXXs. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide XXXX) und Biyomaal (SüdXXXX).
Die Isaaq sind der Hauptclan XXXX.
Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).
Daneben finden sich in XXXX einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 27.2.2014). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).
Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den XXXX anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der XXXX in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).
Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In XXXXund Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/ZentralXXXX. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).
Die linguistische Situation in XXXX ist relativ homogen. Neben der als Standard-XXXXfestgelegten nordöstlichen Varietät gibt es aber regionale Dialekte. Die Grenze nördlicher und südlicher Varietäten verläuft durch die Region Mudug. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Hauptvarietäten ist gut dokumentiert und kann generell mittels Sprachanalyse festgestellt werden. Auch feinere Unterscheidungen innerhalb der beiden Hauptvarietäten sind möglich (EASO 8.2014).
XXXX selbst unterscheiden oftmals zwischen Maxaa-tiri, einer Sammlung regionaler Varietäten, die generell verstanden werden, und Maay-tiri, den regionalen Dialekten in den Regionen Bay, Bakool, Gedo, Middle Jubba und Lower Shabelle (EASO 8.2014).
Daneben gibt es bestimmte Minderheiten, die andere Sprachen sprechen: Swahili (Kibajuni, Chimwiini), Oromo (z.B. af-Garre) oder Mushunguli. Generell kann aufgrund der Dominanz der XXXX Sprache aber davon ausgegangen werden, dass auch Sprecher einer Minderheitensprache über Sprachkenntnisse in XXXX verfügen (EASO 8.2014).
Quellen:
Homosexuelle
Geschlechtsverkehr mit einer Person desselben Geschlechts kann mit einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten bis zu drei Jahren bestraft werden (USDOS 27.2.2014). Grundlage dafür ist § 409 des XXXX Strafgesetzbuchs. Scharia und Gewohnheitsrecht sehen sogar die Todesstrafe vor (E 6.2013). Die sexuelle Orientierung wird als Tabu erachtet, und es gibt diesbezüglich in keinem Teil XXXXs eine öffentliche Diskussion. Es sind weder Homosexuellen-Organisationen noch derartige Veranstaltungen bekannt. Es gibt nur wenige Berichte bezüglich gesellschaftlicher Gewalt oder Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung. Gemäß eines Berichtes einer zivilgesellschaftlichen Gruppe steinigte al Shabaab am 15.3.2013 in Baraawe einen Mann aufgrund von Vorwürfen aktiver Homosexualität (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab
Al Shabaab wechselt periodische die Gruppe der von gezielten Attentaten betroffenen Personen. Damit soll der Bevölkerung vermittelt werden, dass jeder, der die Regierung unterstützt, zum potentiellen Ziel werden kann. Sicherheitskräfte, Mitarbeiter humanitärer Organisationen; Zivilisten, die für die XXXX Regierung arbeiten; Mitarbeiter von nationalen und internationalen NGOs oder von UN-Organisationen; und diplomatische Missionen sind einem Risiko ausgesetzt, Ziel von Angriffen oder Attentaten der al Shabaab zu werden. Es kann aber auch Frauen treffen, die Essen an Soldaten verkaufen oder aber Verwandte von Regierungsangestellten. In Mogadischu sind ehemalige District Commissioners und ihre Mitarbeiter ebenfalls zu Zielen der al Shabaab geworden (EASO 8.2014). Außerdem können Journalisten, Älteste, Richter, Geschäftsleute und Akteure der Zivilgesellschaft zum Ziel der al Shabaab werden (UKHO 9.4.2014). Dabei gibt es in Mogadischu keine Möglichkeit, zu entkommen. Wenn al Shabaab eine bestimmte Person ermorden will, dann wird die Gruppe das tun. Selbst in von der Regierung kontrollierten Gebieten kommen gezielte Attentate zunehmend vor. Die Täter bleiben oft unerkannt, doch wird in den meisten Fällen davon ausgegangen, dass al Shabaab für die Taten verantwortlich ist. Die Gruppe hat auch prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer sowie Clanälteste und deren Familienangehörige getötet. Auch Politiker, Abgeordnete und Justizangehörige sind einem hohen Risiko, zum Ziel eines Anschlages zu werden, ausgesetzt (EASO 8.2014).
Es besteht immer ein gewisses Risiko, als Spion der Regierung wahrgenommen zu werden. Manchmal wurden Menschen allein aufgrund der Tatsache beschuldigt, dass sie Soldaten der Regierungsarmee Früchte verkauft haben (LIDIS 3.2014; vgl. EASO 8.2014). In den Jahren 2013 und 2014 ist die Anzahl an Exekutionen von durch al Shabaab der Spionage Beschuldigten gestiegen (EASO 8.2014).
Quellen:
1.4. Die beschwerdeführende Partei hat glaubhaft eine sie unmittelbar und konkret betreffende aktuelle, individuelle und schützenswerte Bedrohung, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch pro futuro bestehend anzunehmen ist, vorgebracht.
1.5. Sämtliche Elemente zur Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und insbesondere hinsichtlich der Glaubwürdigkeit und Plausibilität waren zweifelsfrei und lückenlos ohne weitere Ermittlungsnotwendigkeit dem vollständigen Akt des Bundesasylamtes zu entnehmen. Alle in der Beschwerde notwendigerweise abzuklärenden Fragen sind umfassend und lückenlos vollständig aus den bisher vor dem Bundesasylamt dargelegten Ausführungen und aus dem Verwaltungsakt ableitbar. Eindeutig kann ausgeschlossen werden, dass durch eine weitere mündliche Erörterung eine Veränderung der Klärung der Rechtssache in wesentlichen Punkten zu erwarten ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte somit gemäß § 21 Abs. 7 BFA - VG entfallen.
2.1. Vorauszuschicken ist, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat.
2.2. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage von Identitätsdokumenten nicht festgestellt werden. Die Herkunft der beschwerdeführenden Partei aus XXXX stützt sich auf die Angaben des Beschwerdeführers und dessen Sprachkenntnisse. Der Beschwerdeführer sieht sich aktuell als homosexuell an.
2.3. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat XXXX stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger und aktueller Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. An der im angefochtenen Bescheid festgestellten Lage im Herkunftsstaat hat sich nach dem Amtswissen keine entscheidungswesentliche Änderung ergeben.
2.4. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der von ihr aufgrund ihrer geschlechtlichen Orientierung dargelegten asylrelevanten Bedrohung ist plausibel, begründet und logisch nachvollziehbar.
2.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da eine Klärung des in diesem Verfahren seitens der beschwerdeführenden Partei erstatteten Vorbringens und/oder dessen Glaubwürdigkeit durch die Vornahme einer weiteren mündlichen Verhandlung vor dem Bundesveraltungsgericht nicht zu erwarten war.
2.6. Die Aufnahme weiterer Beweise war aufgrund Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr.
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (1 1 AsylG) offen steht (Z. 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund ( 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz auch dann abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.
Auf diese allgemeinen Ausführungen aufbauend ist für dieses Verfahren Folgendes auszuführen:
Grundvoraussetzung für die Zuerkennung eines Schutzes nach § 3 AsylG ist die Glaubhaftmachung eines die beschwerdeführende Partei individuell betreffenden Fluchtgrundes, der sich auf die GFK stützt.
Bezüglich der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei in Bezug auf ihre sexuelle Orientierung ist zunächst festzuhalten, dass dieserart Vorbringen nicht bereits vor dem Bundesasylamt, sondern erst im Stadium der Beschwerde vorgebracht worden ist. Ein solcherart erstattetes Vorbringen war hinsichtlich der in solchen Konstellationen in besonderer Weise zu überprüfenden Zulässigkeit, Glaubwürdigkeit und Begründetheit durch das Bundesverwaltungsgericht zu untersuchen.
§ 3 Abs. 2 AsylG bestimmt ausdrücklich - in Anlehnung an Art. 5 Abs. 1 der Statusrichtlinie -, dass die Verfolgung aus Nachfluchtgründen resultieren kann, und unterscheidet zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Unter dem Begriff "subjektive Nachfluchtgründe" wird von § 3 Abs. 2 AsylG - in Anlehnung an Art. 5 Abs. 2 der Statusrichtlinie - eine Verfolgung verstanden, die auf Aktivitäten beruht, die der Fremde seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Eine Einschränkung des Flüchtlingsbegriffes ergibt sich daraus nicht; aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" ist abzuleiten, dass auch Aktivitäten relevant sein können, die nicht Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Lediglich hinsichtlich sogenannter Folgeanträge - das sind gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG alle einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgenden weiteren Anträge - enthält § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG eine Art. 5 Abs. 3 der Statusrichtlinie nachgebildete Einschränkung. Stellt demnach ein Fremder einen derartigen Folgeantrag, so wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaats selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Nach der Begründung zum Vorschlag der Kommission [zu Art. 5 StatusRL] dürfte es sich bei dieser Bestimmung allerdings nur um eine (widerlegbare) Vermutung handeln, dass das diesbezügliche Vorbringen nicht glaubhaft ist. Dadurch soll aber die Schutzgewährung in dem Fall, dass tatsächlich begründete Furcht vor Verfolgung besteht, nicht ausgeschlossen werden. In der Begründung des Kommissionsentwurfes (ABl der Europäischen Gemeinschaften C 051E vom 26.02.2002, Seiten 323-334) wird diesbezüglich Folgendes ausgeführt:
"Lässt sich jedoch mit hinreichender Sicherheit nachweisen, dass der Betreffende seit Verlassen des Heimatlandes nur deshalb mit bestimmten Aktivitäten begonnen hat, weil er die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines internationalen Schutzstatus schaffen wollte, können die Mitgliedstaaten davon ausgehen, dass diese Aktivitäten in der Regel die Gewährung eines solchen Schutzes nicht begründen, und die Glaubwürdigkeit des Antragstellers berechtigterweise in Zweifel zu ziehen ist. Allerdings sollten die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass die zuständigen Behörden Antragsteller als schutzbedürftig anerkennen, wenn mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen ist, dass die Behörden des Herkunftslandes Kenntnis von den in diesem Absatz erwähnten Aktivitäten erlangen und sie als Hinweis für eine konträre politische oder sonstige abweichende Meinung oder Verhaltensweise betrachten, sodass Anlass zu begründeter Furcht besteht, Verfolgung oder einen ernsthaften nicht gerechtfertigten Schaden erleiden zu müssen." Im Übrigen erlaubt die Richtlinie den Mitgliedstaaten eine derartige Regelung nur "unbeschadet der Genfer Flüchtlingskonvention" (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, Seite100).
Der übereinstimmenden österreichischen und europäischen Judikatur ist hinsichtlich Art. 5 Abs. 3 Statusrichtlinie im Ergebnis zu entnehmen (etwa: BverwG 10 C 27.07 (OVG 11 LB 75/06), BverwG 10 C 25.08 und BverwG 10 C 26.08 vom 24.09.2009), dass eine Flüchtlingsanerkennung in derart gelagerten Fällen nur dann in Betracht kommt, wenn der Kläger (Antragsteller) zur Widerlegung dieser Vermutung gute Gründe anführen kann, warum er seine Aktivitäten nach Abschluss des vorangegangenen Verfahrens ausgeweitet (begonnen) hat. Ungeachtet des Umstandes, dass der Passus der Statusrichtlinie "Unbeschadet der Genfer Flüchtlingskonvention ..." nicht in das innerstaatliche Recht übernommen wurde, ist auf diesen Passus der Statusrichtlinie Bedacht zu nehmen und die Bestimmung des § 3 Abs. 2 AsylG völkerrechtskonform und vor dem Hintergrund der Genfer Flüchtlingskonvention auszulegen. Die Verwendung der Wortgruppe "in der Regel" lässt eine derartige Auslegung durchaus zu, sodass die Bestimmung des § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG als richtlinienkonform angesehen werden kann. Im Ergebnis bleibt die Anwendung des § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG auf Fälle beschränkt, die eine risikolose Verfolgungsprovokation durch Schaffung subjektiver Nachfluchtgründe nach Abschluss eines Asylverfahrens darstellen und damit regelmäßig unter Missbrauchsverdacht stehen (etwa im Fall einer "Scheinkonversion"). Der Antragsteller hat - in Übereinstimmung mit insbesondere auch der deutschen Rechtsprechung - zur Widerlegung der Regelvermutung gute Gründe geltend und glaubhaft zu machen, die den Missbrauchsverdacht ausräumen. Gelingt ihm dies nicht, ist allerdings die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen und es bleibt nach Ansicht des Asylgerichtshofes lediglich die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten, wenn eine Verfolgungsgefahr dennoch nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann (vgl. AsylGH vom 24.02.2010, GZ. E1 219.563-2/2009).
Auf gegenständliches Verfahren angewendet bedeutet dies, dass die beschwerdeführende Partei hinsichtlich der Frage der Glaubwürdigkeit und Nachvollziehbarkeit dieserart erst verspäteten Vorbringens gute Gründe vorzubringen hatte, die Erklärungen für ein derart erst verzögertes erstmaliges Ausführen eines so gravierenden und persönlich relevanten Vorbringens im Einzelfall nachvollziehbar erscheinen lassen können bzw. substantiiert gute Gründe vorlegen musste, die eine nachträgliche Glaubhaftmachung des diesbezüglichen Vorbringens selbst glaubhaft bestehend darlegen. Ob dieserart "gute Gründe" für das verspätete Vorbringen bzw. eine Glaubhaftmachung dieserart angeführten Nachfluchtgrundes im gegenständlichen Verfahren gegeben sind, war in Folge durch das Bundesverwaltungsgericht zu untersuchen.
Offenkundig ist dem vorliegenden Akteninhalt zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung und niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht angab homosexuell zu sein. Wenn dieserart Einlassungen erstmals in der Beschwerde erstattet werden, so stellt dies (vorerst) einen offenbaren Widerspruch zu den vor dem Bundesasylamt erstatteten Aussagen bzw. eine Steigerung des Vorbringens dar. Diesbezüglich muss jedoch, es ist hier den Ausführungen der Beschwerdeschrift zu folgen, jeweils im Einzelfall untersucht werden, aus welchem Grund dieserart Angaben erst in diesem späten Verfahrensstadium erstattet worden sind. Hierbei ist es etwa wesentlich, das soziale und kulturelle Umfeld aus dem die beschwerdeführende Partei kommt, näher zu untersuchen. Der Beschwerdeführer kam direkt aus XXXX nach Europa. Bis zu seiner Ausreise lebte er ausschließlich in XXXX und hatte dieses Land vorher noch niemals verlassen. Es ist somit nachvollziehbar, und dies ist auch den unzweifelhaften Länderfeststellungen zu entnehmen, dass die beschwerdeführende Partei dadurch in ihrer Heimat mit einer grundsätzlich tabuisiert besetzten Haltung gegenüber Personen mit einer anderen sexuellen Orientierung aufwuchs.
Auf Grund dieses Sachverhaltes erscheint es in Zusammenschau sämtlicher Elemente dieses Einzelfalles nicht unschlüssig, dass der Beschwerdeführer, seine geschlechtliche Orientierung auch aus Angst vor Verfolgung in seinem Heimatland nicht sofort nach Ankunft in Europa bzw. Österreich offen gelegt hat und damit den österreichischen Behörden preisgegeben hat. Insbesondere auch in Anbetracht seines bei Antragstellung erst jugendlichen Alters (vgl. VfGH 26.06.2013, U 1313/12 und VwGH 14.12.2006, 2006/01/0362) und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland vorher noch nie verlassen hat ist zu berücksichtigen, dass sich die beschwerdeführende Partei nach ihrer Ankunft in Österreich in einen für sie vollkommen fremden, unbekannten und ungewohnten Kulturkreis befunden hat. Somit ist es im konkreten Einzelfall tatsächlich nachvollziehbar anzunehmen, dass die beschwerdeführende Partei nach Ankunft in Österreich vorerst nicht wusste, wie in Europa mit seiner sexuellen Orientierung umgegangen wird, bzw. dass anderswo ihre sexuelle Orientierung nicht kriminalisiert ist. Folglich erscheinen in Zusammenschau der sich diesbezüglich auch aus dem Akteninhalt ergebenden umfassenden Aussagen der beschwerdeführenden Partei zur Begründung der Tatsache, dass erstmals im Stadium der Beschwerde Angaben zur sexuellen Orientierung ausgeführt werden, diese im konkreten Einzelfall nicht als nicht unplausibel oder unglaubwürdig.
Die in diesem Einzelfall angeführten Gründe für das verspätete Vorbringen sind somit nach detaillierter Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht als aus dem Akteninhalt nachvollziehbar und glaubwürdig anzusehen und rechtlich als zulässige Neuerungen zu qualifizieren.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde mit aufgetragener Stellungnahme vom 27.10.2014 der beschwerdeführenden Partei die Gelegenheit geboten insbesondere zu diesen Nachfluchtgründen, als auch der verspäteten Erstattung, umfassend Stellung zu nehmen. Auf die besonderen Erfordernisse einer qualifizierten Glaubhaftmachung dieses Vorbringens wurde hingewiesen und insbesondere explizit aufgetragen, Zeugen für dieses Vorbringen zu nennen.
Die beschwerdeführende Partei hat nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht ihrer Mitwirkungspflicht entsprochen und mehrere glaubwürdige, sowie ladungsfähige Zeugen namhaft gemacht, die dieses Vorbringen auch innerhalb einer mündlichen Verhandlung bezeugen können. Diese legten in mehreren schriftlichen Stellungnahmen ausführlich dar, dass sie die beschwerdeführende Partei seit längerer Zeit persönlich aus unterschiedlichen privaten Kontakten kennen würden, die beschwerdeführende Partei in der "Wiener Community" sehr aktiv sei und sie deshalb die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei zum Bestehen ihrer angegebenen sexuellen Orientierung bestätigen können. Auch führten sie Zeugen übereinstimmend aus, dass für sie keinerlei Zweifel an der sexuellen Orientierung der beschwerdeführenden Partei bestehen würden.
Zur Qualifizierung der Angaben in der Stellungnahme hinsichtlich des Bestehens der angegebenen sexuellen Orientierung, als auch hinsichtlich der durch die Zeugen selbst erstatteten Ausführungen ist festzuhalten, dass sämtliche diesbezüglichen Angaben in diesem Einzelfall differenziert und individuell begründet dargelegt worden sind. Auch ist hinsichtlich der als Zeugen genannten Personen anzuführen, dass ihre diesbezüglichen Ausführungen als glaubwürdig und vertrauenswürdig anzusehen sind.
Bei diesem Vorbringen handelt es sich, nach der im Zuge der freien Beweiswürdigung vorgenommenen Würdigung sämtlicher vorliegender Beweiselemente durch das Bundesverwaltungsgericht, somit um ein in diesem Einzelfall gegebenes in sich schlüssiges, nachvollziehbares und glaubwürdiges Vorbringen.
Zu diesem Vorbringen selbst ist auszuführen, dass insbesondere auch in Zusammenschau mit den sonstigen im Verfahren angegebenen Gründen die zum Verlassen der beschwerdeführenden Partei von XXXX geführt haben, diese im Falle ihrer Rückkehr nach XXXX, vor Allem auch aufgrund des Vorliegens ihrer Homosexualität mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit asylrechtlich relevanten Diskriminierungen oder auch Verfolgungshandlungen konkret gegen ihre Person rechnen müsste. Insbesondere ist auch auszuführen, dass den Länderfeststellungen klar entnommen werden kann, dass es weiterhin auch in den von den Regierungstruppen befreiten Städten weiterhin eine Präsenz der Al Shabaab Milizen gibt und diese jederzeit in der Lage ist gezielt gegen bestimmte Personen vorzugehen. Somit ist im konkreten Einzelfall anzunehmen, dass auch ergänzend zum individuell vor dem bereits vor dem Bundesasylamt erstatteten Fluchtvorbringen, die beschwerdeführende Partei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehbar wiederum in den besonderen Fokus dieser Milizen geraten würde. Von einer effektiven Gewährung eines Schutzes bei Übergriffen durch die staatlichen Organe in XXXX kann insbesondere aufgrund einer Bedrohung aufgrund einer gleichgeschlechtlichen Orientierung im konkrten Einzelfall nicht ohne besondere Gründe ausgegangen werden. Die asylrelevante Intensität der Gefährdung ergibt sich aus der hierzu unzweifelhaften Quellenlage. Auch eine innerstaatliche Relokationsalternative in XXXX besteht für die beschwerdeführende Partei gegenwärtig aufgrund ihrer geschlechtlichen Orientierung nicht.
Unter besonderer Berücksichtigung des individuellen Charakters des vorliegenden Falles ergibt sich somit unter Zugrundelegung sämtlicher Angaben des Beschwerdeführers bereits aus der Aktenlage das Vorliegen einer aktuell mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgungsgefahr in XXXX. Diese ergibt sich insbesondere aufgrund der glaubwürdigen Zugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Homosexueller). Aus diesem Grund hatte die Feststellung dahingehend zu erfolgen, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seiner nunmehr eingestandenen Homosexualität in seiner Heimat, dies in Zusammenschau mit sämtlichen Ausführungen der beschwerdeführenden Partei vor dem Bundesasylamt, sowie den oben angeführten Länderfeststellungen, die ausdrücklich von einer strafrechtlichen Verfolgung und sogar der Gefahr einer Todesstrafe im Fall eines offenen Eingestehens dieserart sexuellen Orientierung in XXXX ausgehen, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein würde.
Asylausschließungsgründe gem. §6 AsylG liegen nach Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht gegenwärtig nicht vor.
Im gegenständlichen Fall gelangt das Bundesverwaltungsgericht somit zu der Ansicht, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zu der angeführten sozialen Gruppe aufgrund der äußeren Umstände objektiv betrachtet nachvollziehbar und somit wohlbegründet im Sinne der GFK ist. Da die beschwerdeführende Partei somit aus diesen Erwägungen eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat glaubhaft machen konnte war spruchgemäß zu entscheiden.
i.) Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
Die Durchführung einer ergänzenden mündlichen Verhandlung konnte jedoch gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner aktuellen Rechtsprechung (Ra 2014/20/0017 vom 28.05.2014) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint".
Im gegenständlichen Verfahren sind sämtliche Elemente zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit, hinsichtlich des Vorliegens eines die beschwerdeführende Partei persönlich unmittelbar betreffenden Fluchtgrundes nach der GFK, bzw. des Bestehens einer sich hieraus ableitenden gegenwärtigen Gefährdung aus dem vorliegenden Akteninhalt ableitbar bzw. lassen sich schlüssig und vollständig aus dem Studium des umfassenden Verwaltungsaktes, den eingeholten Stellungnahmen, sowie den unzweifelhaften Länderfeststellungen entnehmen. Alle Elemente der vorgenommenen rechtlichen und faktischen Würdigung könnten auch nach Durchführung einer neuerlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gegenwärtig nicht anders beurteilt werden. Die Durchführung einer neuerlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht war somit in diesem konkreten Verfahren eindeutig nicht erforderlich.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Verfahren wurde seitens der beschwerdeführenden Partei eine konkrete, glaubhafte, sowie nachvollziehbar individuelle und aktuelle Bedrohungssituation aus in der GFK verankerter Gründe vorgebracht. Somit liegt in dieser Entscheidung keine Abweichung von der Judikatur des EGMR bzw. des VwGH vor.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist aus diesem Grund nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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