BVwG W102 2106838-1

W102 2106838-1Bundesverwaltungsgericht23.06.2015

Regest

Analogie, Antragsrecht, Devolutionsantrag, Dringlichkeit,<br/>Entscheidungsfrist, Entscheidungspflicht, Erweiterung,<br/>Feststellungsbescheid, Feststellungsverfahren, Frist, Fristenlauf,<br/>Mitwirkungsrecht, Parteiengehör, Säumnisbeschwerde,<br/>Umweltverträglichkeitsprüfung, UVP-Pflicht, Verschulden,<br/>Verzögerung, Zuständigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W102 2106838-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W102.2106838.1.00

Spruch

W102 2106838-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andrä als Vorsitzenden und die Richter Dr. Baumgartner und Mag. Büchele als Beisitzer über die Säumnisbeschwerde des XXXX, XXXX, betreffend den Antrag auf Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb einer Schweinezuchtanlage auf den Grundstücken Nr. 552, 553/1 und 553/2 der KG Hainsdorf zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG wird gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Am 27.2.2014 stellte der Beschwerdeführer, eine gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation, die in den Bundesländern Steiermark, Kärnten, Salzburg, Oberösterreich, Niederösterreich und Burgenland tätig ist, bei der zuständigen UVP-Behörde, der Steiermärkischen Landesregierung, den Antrag, die Behörde möge gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 feststellen, dass für das Vorhaben der Errichtung und den Betrieb einer Schweinezuchtanlage auf den Grundstücken Nr. 552, 553/1 und 2 der "KG Hainersdorf" der "Gemeinschaftsferkelerzeugung Hainersdorf GmbH Co KG, 8421 Hainersdorf" in Schwarzautal 8, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist. Der Antrag wurde begründungslos eingebracht.

Aus einem Aktenvermerk der Abteilung 13 der Steiermärkischen Landesregierung vom 10.3.2015 ergeht, dass der gegenständliche Akt vom 4.3.2015 bis 9.3.2015 aufgrund einer urlaubsbedingten Abwesenheit eines Mitarbeiters "liegengeblieben" ist.

Mit E-Mail an die Mailadresse der Marktgemeinde Schwarzautal vom 18.3.2015 ersuchte die belangte Behörde um Stellungnahme zum gegenständlichen Antrag.

Mit E-Mail vom 10.4.2015 bestätigte die Gemeinde den Eingang der obig angeführten Nachricht und teilte mit, dass der Regierungskommissär zuwarten wolle, bis der Gemeinderat konstituiert sei. Eine Nachfrage beim Altbürgermeister habe ergeben, dass für das Projekt zum Zeitpunkt der Errichtung eine Einzelfallprüfung notwendig gewesen sei, welche auch durchgeführt worden sei. Ebenso ergeht aus der Nachricht, dass die UVP-Behörde im telefonischen Kontakt mit der Gemeinde stand und offensichtlich die Erledigung der Stellungnahme urgierte.

Mit E-Mail vom 14.4.2015 übermittelte die Standortgemeinde des Projekts ein Schreiben an die UVP-Behörde, aus dem hervorgeht, dass das Projekt bereits vor Jahren fertiggestellt und bewilligt sei. Es befinde sich kein Projekt in der Planungs- bzw. Bauphase. In der Anlage befindet sich ein Schreiben der UVP-Behörde an die BH Leibnitz bezüglich Einstellung eines Feststellungsverfahrens betreffend eines Änderungsvorhabens am - nunmehr - gegenständlichen Grundstück.

Dieses Schreiben wurde durch die UVP-Behörde im Rahmen des Parteiengehörs dem XXXX am 15.4.2015 im elektronischen Wege zur Stellungnahme übermittelt.

Mit Schreiben vom 20.4.2015 brachte der Beschwerdeführer bei der UVP-Behörde die gegenständliche Säumnisbeschwerde ein, in der darauf hingewiesen wurde, dass die Frist für die bescheidmäßige Erledigung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 sechs Wochen betrage. Die sechswöchige Frist zur Erledigung habe am 15.4.2014 geendet. Bis zur Einbringung dieser Säumnisbeschwerde habe es keine Erledigung des Antrages des Beschwerdeführers durch die Behörde gegeben. Der Beschwerdeführer stelle daher den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass in der Sache die Pflicht zur Durchführung einer UVP besteht.

Mit Schreiben vom 29.4.2015, eingelangt am 5.5.2015, wurde die Säumnisbeschwerde von der UVP-Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. In ihrem Vorlageschreiben führt die Behörde an, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren durch die falsche Schreibweise der Katastralgemeinde des Projektsortes sowie wegen der fehlenden Bezeichnung des "Projektwerbers" zusätzlichen Ermittlungsaufwand verursacht habe. Eine weitere Verzögerung sei durch die Gemeindezusammenlegungen eingetreten. Abschließend verwies die UVP-Behörde auf die Stellungnahme der Gemeinde Schwarzautal, wonach es sich bei dem Projekt um ein rechtskräftig bewilligtes Vorhaben handle.

Per E-Mail vom 12.5.2015 übermittelte die Marktgemeinde Schwarzautal an die UVP-Behörde ein Ergänzungsschreiben, aus dem hervorgeht, dass im Jahr 2011 ein Zubau zu einem bestehenden Nachzuchtstall eingereicht und bewilligt wurde. Es handle sich hierbei um eine Erweiterung ohne Erhöhung des Tierbestandes um der Tierschutzverordnung zu entsprechen. Eine Benutzungsbewilligung liege seit dem 17.4.2012 vor. Der Grund für die Nachreichung der Unterlagen liege in der Gemeindefusion, wodurch die Unterlagen erst geordnet hätten werden müssen.

Mit Schreiben vom 5.5.2015 - nach Weiterleitung durch die UVP-Behörde - beim erkennenden Gericht eingelangt am 22.5.2015, brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme wie auch Begründung seiner Säumnisbeschwerde ein. Das E-Mail der UVP-Behörde vom 15.4.2015 sei kein die Entscheidungsfrist unterbrechender Verfahrensschritt gewesen, da es den inhaltlichen Vorgaben der Verwaltungsformularverordnung (idF VwFormV) nicht entspreche. Darüber hinaus sei dem Beschwerdeführer kein "neuer" Sachverhalt mitgeteilt worden. Weiters wurde noch ausgeführt, dass die Behörde das Fehlen notwendiger materienrechtlicher Bewilligungen übersehe. Zudem wurde auf einen Fall der Umweltverschmutzung sowie auf einen ORF-Bericht "Am Schauplatz" hingewiesen. Abschließend wurde vorgebracht, dass ein UVP-Feststellungsbescheid - trotz Kenntnis des Sachverhaltes - bis dato nicht erlassen worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zuständigkeit:

Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) sieht die Möglichkeit einer Zuständigkeitsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts "in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung" durch Bundesgesetz vor. Gemäß § 40 Abs. 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) entscheidet über "Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000" das Bundesverwaltungsgericht. Damit hatte der Bundesgesetzgeber offenbar den Hauptfall der bei den Verwaltungsgerichten anfallenden Entscheidungen, nämlich die Bescheidbeschwerde, vor Augen. Weder die Materialien zur UVP-G-Novelle 2013 (RV 2252, AB 2314 BlgNR 24. GP), mit der § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 seine geltende Fassung erhielt, noch andere Quellen lassen Anhaltspunkte dafür erkennen, dass über die - ausdrücklich ausgenommenen - Strafverfahren nach § 45 UVP-G 2000 hinaus noch weitere Teilbereiche der "Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung" den Landesverwaltungsgerichten vorbehalten werden sollten. Vielmehr ist die Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 24 Z 4 UVP-G 2000 ins Treffen zu führen, wonach Verfahren, die mit Ablauf des 31.12.2013 beim Umweltsenat auf Grund eines Devolutionsantrages gemäß § 73 Abs. 2 AVG anhängig waren, vom BVwG als Säumnisbeschwerdeverfahren weiterzuführen waren. Diese Bestimmung findet sich in den Übergangsvorschriften, es spricht nichts dafür, dass damit eine eigene Zuständigkeit geschaffen werden sollte; vielmehr dient diese Bestimmung der Klarstellung. Eine systematische Interpretation der Zuständigkeitsvorschriften des § 46 Abs. 24 und des § 40 UVP-G 2000 führt zum Schluss, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass über Säumnisbeschwerden vom BVwG zu entscheiden ist, dies aber im Wortlaut des § 40 Abs. 1 in missverständlicher Weise zum Ausdruck gekommen ist. Dies untermauert die Annahme einer planwidrigen Lücke. Es ist auch keine vernünftige sachliche Begründung dafür erkennbar, Säumnisbeschwerden von der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes auszunehmen. Daraus folgt für das BVwG, dass der Bundesgesetzgeber davon ausgegangen ist, dass auch Säumnisbeschwerden in Rechtssachen, in denen noch keine Entscheidung der Behörde ergangen ist, von der Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts erfasst sein sollten. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 ist daher analog auch auf Säumnisbeschwerden anzuwenden (Vgl. BVwG vom 11.2.2015, W104 2016940 - Klagenfurt Biomassekraftwerk Säumnisbeschwerde).

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören.

In Analogie zu § 3 Abs. 7 erster Satz UVP-G 2000 - wonach die Behörde auf Antrag bestimmter Personen festzustellen hat, ob für ein Vorhaben eine UVP durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3 Abs. 1 bis 3 UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird - ist in jenen Fällen, in denen ein entsprechendes Feststellungverfahren nicht auf Antrag der dort angeführten Personen oder - wie dies der zweite Satz des Abs. 7 ermöglicht - von Amts wegen eingeleitet worden ist, auch Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 ein Antragsrecht zuzugestehen und damit auch die Möglichkeit, eine Säumnis der Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen (BVwG vom 11.2.2015, W104 2016940, Klagenfurt - Biomassekraftwerk Säumnisbeschwerde). Der XXXXist daher zur Einbringung der Säumnisbeschwerde berechtigt.

3. Zur Säumigkeit der Behörde und weiteres Verfahren:

Gemäß § 8 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Gemäß § 73 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, einen Bescheid zu erlassen.

Die Entscheidungsfrist des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 von sechs Wochen beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem der Antrag bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Mit dem Einlangen des Antrags bei der zuständigen Stelle wird das Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt und der Behörde überantwortet. In casu ist der Antrag am 4.3.2015 bei der UVP-Behörde eingelangt. Die sechswöchige Frist endete somit am 15.4.2015.

Nach der heranzuziehenden Judikatur zum Devolutionsantrag (§ 73 AVG) liegt überwiegendes Verschulden dann vor, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde (alle VwGH 18.1.2005, 2004/05/0120; 17.3.2006, 2005/05/0247; 21.9.2007, 2006/05/0145).

Die andeutungsweise Argumentation der Behörde, dass der Beschwerdeführer die Verzögerung herbeigeführt hat, ist nicht zutreffend. Denn obwohl dieser den Ortsnamen Hainersdorf [richtigerweise Hainsdorf] falsch geschrieben hat, so gab er in seinem Antrag vom 27.2.2015 auch die Postleitzahl 8421 an, was die vorgebrachte "Ermittlungstätigkeit" auf ein geringes Maß reduziert. Dass der Beschwerdeführer keinen Projektwerber angegeben hätte, ergibt sich aus den vorliegenden Akten nicht. So hat er in seinem Antrag die "Gemeinschaftsferkelerzeugung Hainersdorf GmbH Co KG" angegeben.

Ein überwiegendes Verschulden der Behörde liegt nach Judikatur des VwGH darin, dass diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087). Als einen derartigen Schritt ist unter anderem die Gewährung von Parteiengehör gemäß § 37 AVG iVm § 45 Abs. 3 AVG zu sehen. Dieses Mitwirkungsrecht soll sicherstellen, dass die zu erlassende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht und dient der Ermittlung der materiellen Wahrheit.

Insgesamt ist der UVP-Behörde kein überwiegendes Verschulden iSd § 8 VwGVG vorzuwerfen, sie war vielmehr bemüht, das Verfahren zügig zu betreiben. Sie hat insbesondere nicht grundlos zugewartet, sondern war durchgehend - wohl bis auf die ersten fünf Tage - mit der beteiligten Gemeinde in Kontakt, hat auf die Dringlichkeit des Verfahrens hingewiesen und die Übermittlung der notwendigen Dokumente urgiert bzw. den Beschwerdeführer zur Stellungnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG aufgefordert. Vom erkennenden Gericht war auch der Umstand, dass die sechswöchige Frist eine kurze ist, einzubeziehen. Ebenso hat die UVP-Behörde den entscheidenden Schritt für den Abschluss des Verfahrens gesetzt, indem sie - zwar am letzten Tag der Frist - dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme mitteilte und ihm die Möglichkeit zum Parteiengehör einräumte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die belangte UVP-Behörde - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - diesen Verfahrensschritt nicht unter Verwendung des Formulars 14 der VwFormV gesetzt hat. Das Nichtverwenden eines Formulars der VwFormV stellt nach der Judikatur des VwGH keinen rechtlich relevanten Formfehler dar (VwGH 30.5.1985, 82/06/0096).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte trotz Antrags abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).

Es war daher spruchgemäß die Säumnisbeschwerde abzuweisen.

Zu Spruchteil B:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr wurden die in dem vorliegenden Fall auftauchenden Rechtsfragen auf Basis der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes gelöst und damit begründet.

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