BVwG W102 1425667-1

W102 1425667-1Bundesverwaltungsgericht23.06.2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung,<br/>Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung,<br/>Rückkehrsituation, subsidiärer Schutz

Gesamter Gesetzestext

BVwG W102 1425667-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W102.1425667.1.00

Spruch

W102 1425667-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2012, Zl. 11 13.551 - BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.09.2014, zu Recht erkannt:

A.

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.

II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 23.06.2015 erteilt.

IV. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG iVm § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.

B.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt:

Am 10.11.2011 stellte der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger mit Zugehörigkeit zur islamischen Glaubensrichtung der Schiiten und zur Volksgruppe der Hazara, einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung gab er dazu im Wesentlichen als Fluchtgrund an, dass er bei einem Filmstudio als Lehrling beschäftigt gewesen sei. Dieses Filmstudio habe hauptsächlich Hochzeits- und Verlobungsfilme für reiche Familien angefertigt. Wie eines Tages ein derartiger Film verloren gegangen sei, habe der Auftraggeber des Films das Team des Studios mit einer Pistole bedroht und die Herausgabe des Films gefordert. Deshalb seien der Beschwerdeführer sowie eine weitere Person geflohen.

Am 05.12.2011 bestätigte er vor dem Bundesasylamt sein Vorbringen der Erstbefragung und brachte dazu ergänzend vor, dass in Afghanistan in letzter Zeit des Öfteren Filme gestohlen und auf YouTube veröffentlicht worden seien. Zahlreiche Personen, welche auf derart veröffentlichten Filmen zu sehen gewesen seien, hätten sich das Leben genommen. Zudem führte der Beschwerdeführer aus, dass sein - zum Alkoholkonsum neigender - Vorgesetzter gegenüber dem Auftraggeber ihn als Schuldigen für den Verlust des Filmes genannt habe.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer bei seinen Befragungen zusammengefasst an, er sei ledig und stamme ursprünglich aus einem Dorf in der Provinz Parwan. Vor ca. 15 Jahren sei er mit seiner Familie nach Kabul übersiedelt. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Moslem. Er habe in Afghanistan noch seine Eltern, zwei Brüder und drei Schwestern, die allesamt in Kabul leben würden. Die Schule habe er acht Jahre besucht. Vor seiner Ausreise habe er acht oder neun Monate als Lehrling in einem Fotogeschäft gearbeitet. In Österreich habe er keine Angehörigen und keine nahen Bindungen. Er lebe von der Grundversorgung und sei gesund.

Der Beschwerdeführer brachte ein afghanisches Ausweisdokument (Tazkira) in das Verfahren ein.

Zur Frage, ob Hochzeitsvideos in Afghanistan üblich sind bzw. welche Folgen sich aus der Veröffentlichung derartiger Videos ergeben können sowie hinsichtlich der Frage, ob das Filmen und/oder "Sich Filmen lassen" von staatlicher oder nach afghanischer Sitte verboten ist, stellte das Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation des Bundesasylamtes.

Aus der diesbezüglichen Anfragebeantwortung geht hervor, dass es in Afghanistan üblich sei, Hochzeiten von einem professionellen Kameramann filmen zu lassen. Es gebe kein Berichte, die nahelegen würden, dass es zu Morden bzw. Selbstmorden in Folge von Veröffentlichungen von Hochzeitsfilmen gekommen sei. Das Filmen von Hochzeiten durch Gäste solle von staatlich eingesetzten Kontrolleuren sowie den Betreibern von Hochzeitshallen verhindert werden. Nach einem zitierten Gesetzesentwurf solle das afghanische Ministerium für Information und Kultur Hochzeitvideos mit unethischen Szenen verhindern. Bei einem Verstoß seien folgende Strafen möglich: Im ersten Fall ein Bußgeld, beim zweiten Verstoß die Schließung des Veranstaltungsortes für einen Monat und bei einem dritten Verstoß besteht die Möglichkeit eines Konzessionsentzuges. Es seien jedoch keine Berichte gefunden worden, aus denen hervorgehe, dass der Gesetzesentwurf im Parlament auch tatsächlich verabschiedet worden sei.

2. Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes:

Mit dem angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zukomme (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und muslimischen Glaubens schiitischer Glaubensrichtung sei. Seine Identität stehe fest. Er leide an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Krankheit und sei ein erwachsener, arbeitsfähiger Mann. Eine persönliche Bedrohung i.S.d. Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 "Genfer Flüchtlingskonvention" (GFK) sei für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nicht feststellbar. Er habe keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht. Eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan stelle keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Der Beschwerdeführer habe keine Familienangehörigen oder sonstige Bindungen in Österreich und verfüge über keine Deutschkenntnisse. Das Bundesasylamt begründete seine abweisende Entscheidung im Wesentlichen mit mangelnder Glaubhaftmachung des fluchtbezogenen Vorbringens. Dies werde von der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation gestützt. Insgesamt gebe es keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen würde. Es lasse sich zudem aus den individuellen persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers keine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ableiten. Auch sonst würden ihm in Afghanistan keine Gefahren drohen, welche eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Schließlich gebe es keine Verletzung seiner nach Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte.

3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Mit Schreiben vom 21.03.2012 brachte der Beschwerdeführer dagegen fristgerecht Beschwerde ein. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft gewesen. In der Beschwerde trat er der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheids entgegen und führte aus, dass die Widersprüche und Unglaubwürdigkeiten hinsichtlich seiner Tätigkeit als Assistent des Kameramannes erklärbar seien. Er betonte in seiner Beschwerde, dass er von der Blutrache bedroht sei. Die Behörde hätte dem Beschwerdeführer zumindest den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen.

Am 04.09.2014 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der Beschwerdeführer zu seiner Herkunftsregion und seinen Fluchtgründen befragt wurde. So gab er zu seinen Fluchtgründen u.a. Folgendes an:

"VR: Welchen Beruf haben Sie zu Hause ausgeübt?

BF: Zuletzt habe ich in Afghanistan in einem Foto Shop als Gehilfe gearbeitet, deshalb musste ich auch flüchten.

VR: Was war in diesem Foto Shop Ihre genaue Aufgabe?

BF: Meine Aufgabe war, das Geschäft zu reinigen, ordnen und bei Hochzeiten habe ich dem Kameramann geholfen, indem ich das Licht gehalten habe.

VR: Warum haben Sie wegen dieser Tätigkeit Afghanistan verlassen?

BF: Wie erzählt, habe ich dem Kameramann bei Hochzeiten geholfen. Wir wurden zu einer Hochzeit für Videoaufnahmen eingeladen. Diese Hochzeit war von jemand, der in der Regierung gearbeitet hat. Die Gäste waren auch teilweise bei der Hochzeit uniformiert. Wir haben auf dieser Hochzeit - wie immer - normal gefilmt. In der Nacht sind wir dann nach Hause gegangen und in der Früh bin ich wie üblich ins Geschäft gekommen und habe meine Reinigungsarbeiten verrichtet. Das aufgenommene Video von dieser Hochzeit ist plötzlich verschwunden. Was mit diesem Video geschehen ist, weiß ich nicht, ich war ja ein normaler Arbeiter. Das Video sollten wir ca. eine Woche später in Form eines Filmes der Familie zurückgeben. Aber inzwischen ist das Video verschwunden. Als der Bruder von diesem Bräutigam zu uns ins Geschäft kam, um diesen Film abzuholen - es war gegen 17.00 oder 18.00 Uhr - ist er mit anderen Personen mit dem Polizeiauto und in Uniform zu uns ins Geschäft gekommen. Da das Video nicht mehr da war, sagte ihm mein Chef "Mahdi", dass Alireza, also ich, das Video gehabt hätte und jetzt nicht wisse, wo dieses ist. Er fragte mich danach. Ich sagte, dass ich es nicht weiß. Mein Chef sagte ihm, dass er innerhalb von zwei Tagen das Video finden würde. Der Bruder von diesem Bräutigam sagte mir dann, falls dieses Video nicht gefunden wird, würde er mich umbringen. Damals war ich 20 Jahre alt und habe aus Angst geweint. Ich ging nach Hause und erzählte das meiner Familie. Auch sie weinten und konnten in der Nacht nicht schlafen und wussten nicht, was jetzt geschehen wird. Aus Angst um mein Leben flüchtete ich dann in den Iran, dort habe ich auch zu 99% den Tod gesehen. Ich meine, dieser Fluchtweg ist nicht einfach, bis ich dann hierher gekommen bin. Ich musste auch Hunger und Durst leiden. Ich war tagelang zu Fuß unterwegs. Als ich mit anderen Personen vom Iran in die Türkei zu Fuß unterwegs war, wurden vor meinen Augen Personen von der iranischen Polizei erschossen.

VR: Wissen Sie, wie der Bräutigam geheißen hat?

BF: Das weiß ich nicht.

VR: Wie hat der Foto Shop geheißen, indem Sie gearbeitet haben?

BF: Rangin Kaman.

VR: Was würde passieren, wenn Sie jetzt nach Afghanistan zurückkehren müssten?

BF: Ich habe Ihnen heute am Anfang der Verhandlung gesagt, dass 14 Personen in Ghor nur deshalb getötet wurden, weil sie Hazara waren. Von diesem Vorfall können Sie auch ein Video bei YouTube sehen, wenn Sie 27. Juli Tolo-News einschalten. Mein Leben ist dort in Gefahr.

VR: Sie wohnen ja nicht in der Provinz Ghor, sondern in der Provinz Parwan.

BF: Diese Personen waren auch nicht aus der Provinz Ghor. Sie haben dort nur gearbeitet."

In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer eine Videoaufzeichnung einer afghanischen Hochzeit und zwei Videos, welche die Sicherheitslage in Afghanistan dokumentieren sollen, in das Verfahren ein. Zusätzlich wurden folgende Länderberichte in das Verfahren eingebracht:

  • Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 30.3.2014;

  • Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Afghanistan, 28.01.2014, mit Updates bis 22.09.2014;

  • ecoi.net-Themendossier: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul, Stand 03.10.2014;

  • Afghanistan NGO Safety Office, ANSO Quarterly Data Report Q.4 2012, April 2013, und INSO Quarterly Data Report, Q.4 2013, Jänner 2014;

  • UNAMA, Protection of Civilians in Armed Conflict, Mid-Year Report 2013, Juli 2013; Mid-Year Report 2014, Juli 2014;

  • UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 6.8.2013;

  • Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, 30.9.2013;

  • tagesaktuelle Medienberichterstattung zu Afghanistan (incl. Khaama Press, www.khaama.com; Tolo News, www.tolonews.com).

Insgesamt brachte der Beschwerdeführer zahlreiche Dokumente zum Beleg seiner Integration in das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Zur Person des Asylwerbers

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, stammt aus der Provinz Parwan, ist aus Kabul geflohen und ist Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Seine Familie lebt mittlerweile wieder in der Provinz Parwan. Die Identität des Beschwerdeführers steht für das Verfahren - in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt - in hinreichender Weise fest. Er hat sein Heimatland verlassen und ist in der Folge illegal in das österreichische Bundesgebiet gereist, wo er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

1.2. Fluchtgründe

Dass der Beschwerdeführer Afghanistan aufgrund einer asylrelevanten Verfolgung verlassen hat, kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer kann im Zusammenhang mit der allgemeinen Sicherheitslage nicht in seine Heimatprovinz Parwan zurückkehren.

1.3. Zur Situation in Afghanistan und in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers

Allgemeines:

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht. Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014). Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012).

Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).

Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) führt in ihrem Halbjahresbericht zum Schutz von Zivilistinnen im bewaffneten Konflikt vom Juli 2014 an, dass der bewaffnete Konflikt in Afghanistan im ersten Halbjahr 2014 eine für Zivilistinnen gefährliche Wendung genommen hat. Zum ersten Mal seit 2009, als UNAMA begonnen hat, zivile Opfer systematisch zu dokumentieren, sind mehr Zivilistinnen bei Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und afghanischen Sicherheitskräften getötet oder verletzt worden als durch irgendeine andere Taktik. In vorangegangenen Jahren wurden die meisten Zivilistinnen durch unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen getötet oder verletzt.

Der Bericht führt weiters an, dass im Zeitraum zwischen 1. Jänner und 30. Juni 2014 insgesamt 4.853 zivile Opfer (1.564 Todesopfer und 3.289 Verletzte) dokumentiert wurden. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stellt dies einen 24-prozentigen Anstieg dar (UNAMA, Juli 2014. S.1).

Wie der UNO-Generalsekretär in einem Bericht vom September 2014 vermerkt, haben aufständische Gruppen, internationale Terroristen und mit ihnen verbündete Netzwerke die langwierige politische Krise und Unsicherheit genutzt, um großangelegte Angriffe in verschiedenen Landesteilen, vor allem in den Provinzen Helmand, Faryab, Ghor, Logar, Nangarhar, Nuristan und Kundus, zu verüben. Im Zeitraum vom 1. Juni bis 15. August 2014 haben die Vereinten Nationen 5.456 für die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von Zivilistinnen relevante Sicherheitsvorfälle registriert. Dies stellt einen Anstieg um 10,7 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2013 und einen Anstieg um 18,7 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012 dar. Die entsprechende Zahl für 2011 lag allerdings um 12,6 Prozent höher. (UNGA, 9. September 2014, S. 6-7, zit. nach ecoi.net-Themendossier 3.10.2014)

Sicherheitslage im Raum Kabul:

Kabul ist unter jenen Gebieten, in denen Kabul infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Die ANSF geht während dieser Angriffe professioneller im Kampf gegen die Rebellen vor als früher. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans. Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz der Vorfälle und Angriffe einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung (alle Angaben zit. aus Staatendokumentation des BFA, Länderinformationsblatt Afghanistan 2014).

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 02.06.2013).

Am 10.06.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vierstündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in Kabul sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013). Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt Kabul in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013). Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27.12.2013). Am 17.01.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.01.2014). Bis August 2014 ereigneten sich weitere Anschläge auf militärische und polizeiliche Ziele, bei denen auch Zivilisten getötet wurden. Darüber hinaus haben vier bewaffnete Jugendliche am 20.03.2014 bei einem Anschlag auf das Luxushotel Serena mindestens 9 Zivilisten getötet (AFP, 26.01.2014), am 25. und 29.03. kam es zu Anschlägen auf Wahlkommissionen, bei denen Personen verletzt wurden (RFE/RL, 25.03.2014 und 29.03.2014). Am 28. März kam es lt. Polizeiangaben zu einem Angriff auf ein Gästehaus, das von einer NGO genutzt wurde, dabei wurden ein Kind und eine weitere Person sowie Polizisten verletzt (RFE/RL 28.03.2014). Am 12. Mai ereignete sich ein Angriff auf den internationalen Flughafen von Kabul durch zwei Raketen, dabei wurde aber niemand verletzt (BBC News, 12.05.2014). Am 2. Juli wurden bei einem Selbstmordanschlag in der Nähe der Universität acht Menschen getötet (ORF-online vom 02.07.2014) und am 17. Juli wurde der Flughafen von Kabul neuerlich angegriffen (FAZ.net vom 17.07.2014). Am 10. August wurden laut Behördenangaben vier Zivilistinnen, darunter zwei Kinder und eine Frau, bei einem Selbstmordanschlag auf einen NATO-Konvoi getötet und mindestens 35 weitere verletzt. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt (AFP, 10. August 2014). Am 16. September wurden laut NATO-Angaben mindestens drei Angehörige der Koalitionstruppen bei einem Selbstmordanschlag der Taliban auf einen Militärkonvoi getötet und ein weiterer schwer verletzt. Informationen der afghanischen Regierung zufolge wurden bei dem Anschlag, der auf der Flughafenstraße in der Nähe der US-Botschaft stattfand, auch mindestens 16 Zivilistinnen verletzt. (BBC News, 16. September 2014). Am 2. Oktober wurden laut Angaben des Innenministeriums mindestens drei Personen bei einem Taliban-Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee getötet. Lokalen Medien zufolge wurden mindestens sieben weitere bei dem Angriff verletzt. Bei dem Angriff handelt es sich um den vierten von den Taliban verübten Anschlag dieser Art seit der Vereidigung des neuen Präsidenten Ashraf Ghani am 29. September 2014 (BBC News, 2. Oktober 2014). Am 1. Oktober wurden bei zwei Selbstmordanschlägen im Osten und Westen der afghanischen Hauptstadt mindestens sieben Personen getötet und 20 weitere verletzt. Zu den Anschlägen, die laut Polizei auf Busse mit Armeeangehörigen abzielten, haben sich die Taliban bekannt. Beim Anschlag im westlichen Teil der Stadt, nahe der Kabuler Universität, handelte es sich um den schwereren der beiden Anschläge (RFE/RL, 1. Oktober 2014).

Provinz Parwan:

Die strategisch gelegene Provinz Parwan ist eine der bekannteren Provinzen Afghanistans. Sie liegt 64 km nördlich von Kabul. Die Provinz Parwan grenzt an die Provinzen (Maidan) Wardak, Bamyan, Baghlan, Panjshir und Kapisa. Charikar ist die Provinzhauptstadt, während Jabal Saraj, Salang, Sayed Khel, Shinwar, Syiah Gird, Shikh Ali, Ghorband und Shurk Parsa, zu den restlichen Distrikten zählen. (Pajhwok o.D.ae).

Parwan zählt zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans. Jedoch sind regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische in manchen Distrikten aktiv (Khaama Press 22.4.2014; vgl. RAWA 22.4.2014).

Im Vergleich zum Rest des Landes, genießen die nordöstlichen Provinzen Kapisa und Parwan relativen Frieden und Sicherheit. Die Taliban haben hier keine starke Präsenz (RFERL 3.4.2014).

Eine neue Organisation "Parwan Social Stability Council" wurde zusammen mit Prominenten, Älteren, Jihadisten und Intellektuellen der Provinz Parwan gegründet, woran sich mehr als 4.000 Menschen beteiligten. Neben der Forderung nach mehr wirtschaftlicher Entwicklung in der Provinz Parwan, wurden auch eine stabile Sicherheitslage, die Aufrechterhaltung des Friedens, das Stärken der Einheit und die Teilnahme an den kommenden Wahlen genannt (Bakhtar News 26.2.2014).

Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe in der Provinz Parwan im Vergleich zum Jahr 2011 um 6% gestiegen. Im Jahr 2013 wurden 117 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).

Menschenrechte:

Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2013).

Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Hazara:

Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht.

Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Paschtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden.

Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazara ab.

(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom September 2013)

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind. Es kann auch dazu kommen, dass Angehörige dieser Nomadenstämme auf Grund der bürokratischen Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt sind. Die Verfassung sieht allerdings vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreift.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10)

In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte. Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein (Congressional Research Service vom 22. November 2013).

Hazara werden Berichten zufolge weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und gezielt durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit und körperliche Misshandlung unter Druck gesetzt. Hazara sind Berichten zufolge außerdem weiterhin Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013; US State Department, 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Afghanistan, 19. April 2013,

http://www.refworld.org/docid/517e6e73f.html)

Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013). Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014).

Rückkehrfragen:

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

2. Beweiswürdigung

Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides und der Beschwerde sowie der mündlichen Verhandlung am 04.09.2014 Beweis erhoben.

Die Feststellungen zur ethnischen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers stützen sich auf seine insoweit glaubwürdigen Angaben. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass er nicht aus Afghanistan stamme; dass er die Sprache Dari beherrscht, zeigte sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, und Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben. Die Feststellungen zum nunmehrigen Wohnort seiner Familienmitglieder ergeben sich aus den glaubhaften Angaben vor dem erkennenden Gericht.

2.2. Die Feststellungen zu den Fluchtgründen beruhen auf folgenden Erwägungen:

Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren zu berücksichtigen. Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.

Die Angaben des Beschwerdeführers sind insgesamt betrachtet, soweit für die hier zu beurteilende Beurteilung wesentlich, widerspruchsfrei. Der Beschwerdeführer erstattete seine Angaben spontan und auch ausführlich bzw. mit Details versehen, weshalb sein Vorbringen zu seinen Fluchtgründen vor dem Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Gesamtbetrachtung trotz Vorliegens einiger inhaltlicher Unstimmigkeiten, etwa hinsichtlich seiner Angaben, welche in der Person des Bedrohenden (Veranstalter bzw. Bruder des Bräutigams) liegen, insgesamt als glaubhaft erachtet wird (vgl. VwGH 23.01.1997, 95/20/0303; 28.05.2009, 2007/19/1248, wonach Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten für sich alleine nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten).

Der Eindruck, dass der Beschwerdeführer die Geschehnisse aus der eigenen Erinnerung abrief, wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchwegs bestätigt, zumal der Beschwerdeführer hier einen persönlich integren Eindruck erweckte und jedenfalls nicht davon auszugehen ist, dass er etwa eine bloß eingelernte Geschichte dargelegt hätte. Die Angaben des Beschwerdeführers deckten sich im Wesentlichen durchgehend mit denen vor der belangten Behörde und es wurde klar ersichtlich, dass er hier von Ereignissen berichtete, die er tatsächlich selbst erlebt hat. Der Beschwerdeführer war zudem in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Lage, ergänzende Detailfragen zu den Ereignissen, die ihn zu einer Flucht bewogen haben, zu beantworten. Der Beschwerdeführer konnte das von ihm Erlebte klar und lebensnahe schildern und auf Nachfrage auch spontan auf Details eingehen.

Als entscheidend ist insgesamt zu werten, dass der Beschwerdeführer die Abfolge jener Ereignisse, die zu seiner Flucht geführt haben nachvollziehbar und im Wesentlichen gleichlautend schilderte. Insgesamt betrachtet liegen jedenfalls keine Umstände vor, die in ausreichend konkreter Weise darauf hindeuten würden, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspreche und an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu zweifeln wäre.

In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer glaubhaft an, er habe in Afghanistan beim Filmen von Hochzeiten assistiert. Wie ein unter seiner Mitwirkung gedrehtes Video dann abhanden gekommen sei, sei er von einem Mitglied dieser Hochzeitsgesellschaft bedroht worden. Daraufhin sei er geflohen.

2.3. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan beruhen auf den dort jeweils angeführten Quellen. Es wurden Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des deutschen auswärtigen Amtes ebenso herangezogen wie auch die von internationalen Organisationen wie dem UNHCR sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie z.B. der ANSO oder der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zuständigkeiten und anzuwendendes Recht

Mit 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl I Nr 100/2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz in seiner jeweils geltenden Fassung, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden. Gemäß Art 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. In allen Verfahren, die beim Asylgerichtshof anhängig waren, ist nach dieser Verfassungsbestimmung sowie nach § 75 Abs 19 AsylG 2005 ab 1.1.2014 das Bundesverwaltungsgericht zuständig; so auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 idF BGBl I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 1.1.2014 vom Bundesamt zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012).

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793¿19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

3.2.2. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Gefährdung durch ehemalige Kunden (Hochzeitsgesellschaften) bzw. deren Angehörige ist nicht unter einen der Gründe der GFK zu subsumieren, denn ein Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Verfolgung und einem der in der GFK taxativ aufgezählten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) besteht nicht. Eine derartige Reaktion - Verfolgung wegen angeblichen Verschuldens des Verlustes von Filmaufnahmen - erfolgt in diesem Falle lediglich aus kriminellen Motiven und wäre auch erfolgt, wenn der Beschwerdeführer einer anderen Nationalität, Religionsgruppe oder Rasse angehörte, z.B. wenn er selbst Paschtune wäre. Eine Verfolgung rein aus kriminellen Motiven bedeutet für den Beschwerdeführer jedoch per se keine Verfolgung i.S.d. GFK (vgl. etwa VwGH 31.1.2002, 99/20/0497). Ein Zusammenhang mit einem Konventionsgrund wird weder in Beschwerde behauptet, noch vom Beschwerdeführer bzw. seines Vertreters in der mündlichen Verhandlung fundiert vorgebracht. Daran ändert sich auch durch das - zum ersten Mal vor dem erkennenden Gericht vorgebrachten - Argument, dass der Bedrohende in Begleitung von uniformierten Personen aufgetreten sei.

Insofern der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara behauptet, scheidet dies angesichts der gegenwärtigen Berichtslage - wie auch in ständiger Spruchpraxis judiziert wird - aus (vgl. AsylGH 4.8.2010, C2 413686-1/2010; 8.8.2011, C5 314794-1/2008; 18.8.2011, C13 420219-1/2011; 29.9.2011, C10 401601-1/2008; 27.10.2011, 416073-1/2010; 19.1.2012, C4 422208-1/2010; 15.2.2012, C1 414903-1/2010; 27.9.2013, C15 411876-1/2010 sowie BVwG 16.12.2014, W109 1434418; 10.10.2014, W104 1437631). Dies gilt gleichermaßen für das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Glaubensrichtung.

Zum lediglich in der schriftlichen Beschwerde geäußerte Vorbringen - zur Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der ihm drohenden Blutrache - ist auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer diesbezüglich in einem Rechtsirrtum befindet, da die Gefahr der Blutrache nicht grundsätzlich asylrelevant ist, sondern nur dann, wenn die Gefahr, die aus einer möglichen Blutrache resultiert, auf einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten asylrelevanten Motive beruht (vgl. hierzu auch VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141).

Aus der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich sohin eindeutig, dass die Gefahr der Blutrache nur dann zu einer Asylgewährung führen kann, wenn diese auf einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründe beruht, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

3.2.3. Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.

Im Ergebnis ist es dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, Verfolgung aus Gründen, wie sie die GFK nennt, glaubhaft zu machen.

Daher liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu A II)

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet wird und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer, Asylrecht2, Rz 196, mwH).

Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ‚ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).

Zu einem vergleichbaren Fall Afghanistan betreffend hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.3.2013, Zl. U 1647/12-14, folgendes ausgeführt:

"2.1. Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. § 8 Abs.1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (vgl. § 11 Abs. 2 AsylG 2005, z.B. VfGH 11.10.2012, U677/12).

2.2. Soweit der Asylgerichtshof im vorliegenden Fall erkennbar davon ausgeht, dass eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 3 EMRK in seiner Heimatprovinz nicht auszuschließen ist und er daher untersucht hat, ob der Beschwerdeführer über ein ausreichendes soziales Netz in Kabul verfügt, wird sich der Asylgerichtshof im fortgesetzten Verfahren - anders als dies bislang der Begründung der angefochtenen Entscheidung entnommen werden kann - in einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen haben, wonach dieser in Kabul mit der Unterstützung durch Verwandte aus den von ihm näher dargelegten Gründen nicht rechnen könne. Erst auf der Grundlage einer solchen Beweiswürdigung werden sodann die im Sinne des § 11 Abs. 2 AsylG 2005 erforderlichen Feststellungen zu treffen sein."

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge der Bürgerkriegsverhältnisse letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 (bzw. § 8 Abs. 1) AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 8.6.2000, 99/20/0203). In "sehr außergewöhnlichen" Fällen kann die Abschiebung eines Kranken gegen Art. 3 EMRK verstoßen (vgl. VwGH 23.9.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028; 6.11.2009, 2008/19/0174).

3.3.2. Es ist daher zu prüfen, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Solche Anhaltspunkte finden sich in den Feststellungen zur Situation in Afghanistan oben unter Pkt. 1.3. Daraus geht hervor, dass Teile der Zivilbevölkerung im ganzen Land erheblicher Gefahr ausgesetzt sind, bei Anschlägen umzukommen, verschleppt zu werden, bei tatsächlichen oder vermeintlichen Vergehen kein ordentliches Gerichtsverfahren zu erhalten oder ihren Lebensunterhalt nicht menschenwürdig bestreiten zu können. Anhand der in das Verfahren eingeführten Länderdokumente, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist, ist derzeit die Sicherheitslage in Afghanistan - so auch in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers - in der Provinz Parwan schlecht. Dies deckt sich insbesondere mit h.g. bekannten Gutachten, wonach die Sicherheitslage in der Region - bedingt durch die dort präsenten Taliban und deren Anschläge insbesondere auf die dort befindlichen Stützpunkte der US-Streitkräfte - als prekär bezeichnet werden muss (siehe BVwG 01.08.2014, W104 1430328-1; 13.10.2014, W119 1429447). Es ist nach den Länderberichten und den h.g. bekannten Gutachten auch nicht auszuschließen, als einfacher Bürger dem bis in die Sphäre willkürlicher Gewalt reichenden Druck und Gegendruck verschiedener Gruppen einschließlich der Regierung zu unterliegen.

3.3.3. Zwar ist die Sicherheitslage in der Hauptstadt Kabul besser als in Parwan. Allein die Sicherheitslage würde daher nicht bewirken, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat gegen Art. 3 EMRK verstieße. Die insgesamt schwierige Versorgungslage in ganz Afghanistan und die Tatsache, dass das Gericht kein verwandtschaftliches Netz für den Beschwerdeführer außerhalb seiner Heimatprovinz feststellen konnte, würde aber - nach den Länderfeststellungen und nach der Bewertung dieses Faktors in der angeführten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes - dazu führen, dass der Rückkehrer dort nicht Fuß fassen und seinen Lebensunterhalt in menschenwürdiger Weise bestreiten könnte. Der Beschwerdeführer ist zwar gesund und erwerbsfähig, verfügt aber laut seinem Vorbringen über keine abgeschlossene Berufsausbildung und bloß über Arbeitserfahrung als Gehilfe in einem Fotostudio. Aus dem gegenständlichen Akt ergeben sich keine Hinweise über Kenntnisse des Beschwerdeführers welche im Zusammenhang mit der Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative, die ihm auch zumutbar ist, ins Treffen geführt werden könnten.

Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat und einer Neuansiedlung in Kabul oder einer anderen großen Stadt in eine hoffnungslose Lage kommt.

Diese Umstände lassen eine Abschiebung als Verstoß gegen Art. 3 EMRK erscheinen.

3.3.4. Gemäß § 8 Abs. 4 erster und zweiter Satz AsylG 2005 ist "[e]inem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, [...] von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr [...]."

Da das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den subsidiären Schutz zuerkennt, liegt die Voraussetzung dafür vor, ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Da diese Berechtigung für ein Jahr gilt, ist die Befristung wie im Spruch auszusprechen

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. Judikaturzitate bei A I und II); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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