BVwG W101 2012833-1

W101 2012833-1Bundesverwaltungsgericht23.06.2015

Regest

Bürgerkrieg, Einberufungsbefehl, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Militärdienst, Studium,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W101 2012833-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W101.2012833.1.00

Spruch

W101 2012833-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX StA. Syrien, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2014, Zl. 1021 472 009 - 14702951 / BMI-BFA_STM_RD, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid in seinem Spruchteil I. behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe mit muslimischem Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Es fand am Tag der Antragstellung seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 29.07.2014 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Mit Bescheid vom 18.09.2014, Zl. 1021 472 009 - 14702951 / BMI-BFA_STM_RD, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.09.2015 (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 01.10.2014 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.

Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.06.2014 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:

Er habe Syrien am 17.12.2013 von XXXX aus mit seinem eigenen syrischen Reisepass verlassen und sei über die Türkei schlepperunterstützt nach Griechenland gereist, von wo aus er am 09.06.2014 versteckt in einem LKW nach Österreich gebracht worden sei.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor:

In Syrien herrsche Krieg. Er habe an Demonstrationen an der Universität teilgenommen und werde daher verfolgt. Er habe Angst, weiter auf die Universität zu gehen oder festgenommen zu werden. Bei einer Rückkehr nach Syrien habe er Angst um sein Leben.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 29.07.2014 gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes an:

Er habe in Syrien in XXXX gelebt und als Kassier bei einer französischen Firma gearbeitet. Nebenbei habe er auf der Universität Wirtschaft studiert. Er sei verheiratet. Seine Ehegattin, seine Eltern und seine Schwestern würden noch in Syrien leben.

Als Kurde sei das Leben schwer in Syrien. Beispielsweise werde man nicht bei Behörden angestellt. Das Regime Assads habe die Kurden 40 Jahre lang "ausgesaugt".

In XXXX habe der Beschwerdeführer an der Universität an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen. Als die Studenten gesehen hätten, wie gewalttätig die Polizei gegen Demonstranten vorgehe, hätten immer mehr Studenten an den Demonstrationen vor der Universität in XXXX teilgenommen, was auch eine Reaktion auf die Gewalttätigkeit der Polizei gewesen sei. Im Frühjahr 2012 habe die Polizei auch einfach Studenten verhaftet. Man sei zur Universität gegangen und nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Es habe auch Kämpfe, Bombardierungen und Zerstörungen gegeben.

Die weitere Einvernahme gestaltete sich wie folgt (vgl. AS 59):

"F: Was würde passieren, wenn Sie nach Syrien zurückkehren?

A: Jeder junge Mann wird gezwungen mitzukämpfen. Ich möchte keine Waffe tragen.

V: Ist es richtig, dass Sie aufgrund der derzeitigen Situation in Ihrem Heimatland mit dem Wunsch nach Migration nach Österreich gekommen sind, um hier ein besseres Leben zu führen?

A: Es gibt kein Leben in Syrien."

Im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Reisepass und seinen syrischen Personalausweis vor, die sich in (Teil)kopie im Akt befinden. Offenbar in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 29.07.2014 legte der Beschwerdeführer ein Universitätszeugnis, sein Maturazeugnis, einen Auszug aus dem Familienregister aus XXXX, seine Heiratsbestätigung, eine Studienbestätigung seiner Ehegattin und seine Heiratsurkunde (vgl. AS 56) vor, die sich jedoch nicht (in Kopie) im Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl befinden.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte im o.a. Bescheid vom 18.09.2014 im Wesentlichen fest:

Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er sei Staatsangehöriger Syriens, muslimischen Glaubens und gehöre der Volksgruppe der Kurden an. Laut seinen Angaben stamme er aus XXXX.

Er habe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen können. Er sei mit der Hoffnung auf Migration und aufgrund der derzeit allgemein unsicheren Situation in Syrien nach Österreich gekommen.

Es könne nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien einer Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre. Ihm werde subsidiärer Schutz gewährt.

Das Bundesamt traf auf den Seiten 6 bis 29 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien, darunter auch zu den Themenbereichen "Wehrdienst", "Ausnahmen vom Wehrdienst", "Einberufungen von Wehrdienstpflichtigen und Reservisten", "Wehrersatzdienst" und "Wehrdienstverweigerung / Desertion" (vgl. Seiten 18 bis 21 des angefochtenen Bescheides).

Beweiswürdigend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus:

Durch die Vorlage seines Reisepasses stehe die Identität und Herkunft des Beschwerdeführers fest.

Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, dass er gezielt vom Regime oder von anderen verfolgt würde. Durch seine allgemeinen und vagen Angaben habe er weder eine staatliche noch eine sonstige gezielte Verfolgung glaubhaft machen können. Seine Angaben seien wenig lebensnah und nicht plausibel gewesen, sondern hätten es glaubhaft erscheinen lassen, dass der Beschwerdeführer lediglich mit dem Wunsch nach Migration und Hoffnung auf ein besseres Leben nach Österreich gekommen sei.

Es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass er in Syrien im Fall der Rückkehr nicht in der Lage sein werde, sich den notwendigen Unterhalt für sein Leben zu besorgen. Ebenfalls könne nicht ausgeschlossen werden, dass er in Syrien durch den derzeit herrschenden Bürgerkrieg bzw. durch Kampfhandlungen Schaden nehmen könnte.

Die Feststellungen zu Syrien basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenrecht und Asyl. Diese sei gemäß § 60 Abs. 2 AsylG [wohl gemeint: § 5 Abs. 2 BFA-G] zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen.

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:

Der Beschwerdeführer habe keinen Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen können. Seine Angaben seien wenig lebensnah und nicht plausibel gewesen. Im Umstand, dass im Herkunftsstaat eines Asylwerbers Bürgerkrieg herrsche, liege nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich alleine keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.

In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005

(= Spruchteil II.) führte das Bundesamt im Wesentlichen aus:

Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Herrsche in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben werde, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Es könne nicht in ausreichendem Maße ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien schutzbedürftig im Sinne des § 8 AsylG wäre.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer bis zum 18.09.2015 eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 01.10.2014 fristgerecht Beschwerde und begründete diese folgendermaßen:

Er sei Staatsangehöriger von Syrien und Kurde, der seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Er wolle klarstellen, dass seine Aussagen der Wahrheit entsprochen hätten. Vorerst wolle er jedoch angeben, dass es das Bundesamt unterlassen habe, sich mit dem maßgeblichen Sachverhalt ausreichend auseinander zu setzen. Der Sachverhalt sei nicht hinreichend ermittelt worden und sei der Beschwerdeführer in der Einvernahme auch nicht ausreichend nach seinem Fluchtvorbringen befragt worden.

Bei den Demonstrationen seien der Beschwerdeführer und Andere von Mitstudenten beobachtet und gefilmt worden. Auch hätten diese Namenslisten der Demonstranten der Polizei übergeben.

Unter Verweis bzw. Zitierung von zwei Berichten führte der Beschwerdeführer weiters aus, dass Kurden in Syrien systematisch diskriminiert, unterdrückt und verfolgt würden. Es sei bekannt, dass viele Kurden aktiv gegen das Regime demonstrieren würden und dabei von den Sicherheitsbehörden auch brutal misshandelt worden wären. Politisch aktive Kurden seien einer manifesten Bedrohung durch die syrischen Sicherheitsdienste ausgesetzt. Ein anderes Problem sei, dass die Regierung versuche, Kurden als Reservisten für den Bürgerkrieg anzuwerben bzw. hierzu zu zwingen. Der Beschwerdeführer habe Angst, dass ihn dies auch treffen würde. Es gebe immer wieder Berichte, dass Männer bei Kontrollen an Checkpoints zum Wehrdienst eingezogen würden. Auch von der Einberufung von Reservisten werde berichtet. Die Regierung habe Schwierigkeiten neue Rekruten auszuheben und die, die zum verpflichtenden Militärdienst einberufen werden sollten, würden sich nicht melden.

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Bescheid keine Herkunftslandberichte über Kurden und über die Teilnahme an Demonstrationen samt Folgen beinhalte.

Unter Zitierung eines weiteren Berichts zur Flucht von Kurden aus Syrien wurde darauf verwiesen, dass die Terrormiliz IS große Teile Syriens unter ihrer Kontrolle habe und das Schicksal der Kurden in Syrien ungewiss sei.

Im Wege seines nunmehrigen Vertreters legte der Beschwerdeführer am 15.05.2015 eine Bestätigung über seine Mitgliedschaft in der "XXXX" vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Als maßgeblicher Sachverhalt bleibt festzuhalten, dass dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren ein schwerer Verfahrensmangel in Zusammenhang mit fehlenden Feststellungen zur drohenden bzw. befürchteten Einberufung zum Wehrdienst des studierenden und zum Zeitpunkt der Ausreise ca. 26jährigen Beschwerdeführers durch die syrischen (Militär)behörden sowie zu den Folgen einer allfälligen Wehrdienstverweigerung unterlaufen ist.

Da es für die abschließende Beurteilung der Asylrelevanz des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers von Bedeutung ist, ob dieser eine Einberufung zum Wehrdienst zu befürchten hat bzw. ob eine solche unter Umständen bereits vorliegt sowie wie der Beschwerdeführer auf eine solche (zu befürchtende oder zu erwartende) Einberufung reagieren bzw. ob er einer solchen Folge leisten würde, liegt im vorliegenden Fall eine mangelnde Sachverhaltsermittlung in Zusammenhang mit Feststellungen zur Einberufung zum Wehrdienst sowie zu den Folgen einer allfälligen Wehrdienstverweigerung, bezogen auf die Person des Beschwerdeführers vor.

Darüber hinaus hat es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch unterlassen, Länderfeststellungen zur aktuellen Situation der Kurden in Syrien zu treffen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat es unterlassen, zur wesentlichen Frage der drohenden bzw. vom Beschwerdeführer befürchteten Einberufung zum Wehrdienst sowie zu den Folgen einer allfälligen Wehrdienstverweigerung ein Ermittlungsverfahren zu führen und auf der Basis der Ergebnisse dieses Ermittlungsverfahrens diesbezügliche Feststellungen zu treffen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zwar im Rahmen seiner Länderfeststellungen zur aktuellen Situation in Syrien (unter anderem) auch Feststellungen zu den Themenbereichen "Wehrdienst", "Ausnahmen vom Wehrdienst", "Einberufungen von Wehrdienstpflichtigen und Reservisten", "Wehrersatzdienst" und "Wehrdienstverweigerung / Desertion" getroffen, hat diese jedoch aufgrund mangelhafter bzw. nicht vollständiger Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts nicht mit der Person und dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang gebracht bzw. es unterlassen, diesbezügliche Feststellungen zu treffen und sohin den angefochtenen Bescheid mit Mangelhaftigkeit belastet.

Wie bereits im Verfahrensgang des gegenständlichen Beschlusses zur besseren Verdeutlichung wortwörtlich angeführt, hat der Beschwerdeführer auf die Frage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in der Einvernahme vom 29.07.2014, was bei einer Rückkehr nach Syrien passieren würde, Folgendes geantwortet: "Jeder junge Mann wird gezwungen mitzukämpfen. Ich möchte keine Waffe tragen." (vgl. AS 59). Anstatt hier seiner Ermittlungsverpflichtung nachzukommen und den Beschwerdeführer eingehender nach seinen diesbezüglichen Befürchtungen zu befragen, hat das Bundesamt die Einvernahme mit dem Vorhalt abgeschlossen, der Beschwerdeführer wäre "aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien mit dem Wunsch nach Migration nach Österreich gekommen, um hier ein besseres Leben zu führen" (was in der Folge auch zu der diesbezüglichen Feststellung im angefochtenen Bescheid geführt hat, vgl. Seite 6 des Bescheides).

In Kenntnis der eigenen Länderfeststellungen zur aktuellen Lage in Syrien, die dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen sind und die im Wesentlichen besagen, dass alle Männer zwischen 18 und 40 Jahren mit Ausnahme von Juden und staatenlosen Kurden für den Militärdienst in Frage kämen, dass es immer wieder Berichte gebe, wonach Männer bei Kontrollen an Checkpoints zum Wehrdienst eingezogen würden und auch von der Einberufung von Reservisten berichtet werde sowie, dass im Fall einer Desertion in Kriegszeiten mit hohen Haftstrafen zu rechnen sei, hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unmittelbar nach der vom Beschwerdeführer geäußerten Befürchtung, zum Militärdienst eingezogen zu werden und im Bürgerkrieg kämpfen zu müssen (anders ist die Formulierung : "Jeder junge Mann wird gezwungen mitzukämpfen. Ich möchte keine Waffe tragen." wohl nicht zu verstehen), diesen eingehender nach seiner diesbezüglichen Befürchtung befragen müssen. Insbesondere hätte das Bundesamt danach fragen müssen, ob der Beschwerdeführer seinen Militärdienst bereits absolviert hat oder ob ihm aufgrund seines Studiums (wie in Syrien üblich, was das Bundesamt aus zahlreichen anderen Verfahren hätte wissen müssen) ein Aufschub gewährt worden war und - bejahendenfalls - wie lange dieser Aufschub gewährt worden war bzw. ob dieser noch aufrecht ist. Ebenso hätte das Bundesamt den Beschwerdeführer danach zu fragen gehabt, ob unter Umständen bereits ein Einberufungsbefehl vorliegt (ein solcher hätte ihm auch erst nach seiner Ausreise zugestellt werden können) und - gegebenenfalls - den Beschwerdeführer unter Setzung einer Frist zur Beischaffung und Vorlage dieses Einberufungsbefehls (bzw. sonstiger etwaig vorhandener militärischer Unterlagen) auffordern müssen. Schließlich hätte das Bundesamt den Beschwerdeführer auch nach seiner Einstellung zum Wehrdienst bzw. nach seiner Reaktion auf einen allfälligen Einberufungsbefehl fragen müssen.

Weder dem Inhalt des Verwaltungsaktes noch dem angefochtenen Bescheid selbst ist zu entnehmen, dass das Bundesamt sich mit den oben angeführten Fragestellungen auseinandergesetzt hat, obwohl die Frage nach einer Einberufung zum verpflichtenden Wehrdienst sowie eines unter Umständen gewährten Aufschubs bei einem damals ca. 26jährigen Studenten wohl naheliegend ist. Auch wird an dieser Stelle darauf verwiesen, dass - sollte der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst bereits absolviert haben (was aus gegenständlichem Verwaltungsakt nicht hervorgeht und auch nicht Eingang in die Feststellungen des angefochtenen Bescheides gefunden hat) -, sich das Bundesamt auch mit der Frage der (auch in den eigenen Länderfeststellungen angesprochenen) Einberufung von Reservisten bezogen auf die Person des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen haben wird. Darüber hinaus sind dem Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren Fragen zu seiner generellen Einstellung gegenüber dem in Syrien verpflichtenden Wehrdienst zu stellen und wird sich das Bundesamt gegebenenfalls mit den Folgen einer Wehrdienstverweigerung ebenfalls auseinanderzusetzen habe. Letztlich ist noch darauf zu verweisen, dass sämtliche diese Fragen unter dem Aspekt der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers zu sehen sind.

2.2. Um im gegenständlichen Fall den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu klären und die Asylrelevanz der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe, insbesondere in Zusammenhang mit der möglichen Einberufung zum in Syrien verpflichtenden Wehrdienst, abschließend feststellen zu können, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren vorab die notwendigen zusätzlichen Ermittlungen zu tätigen, um klären zu können, ob der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst bereits abgeleistet hat oder ob ihm - aus Studiengründen - ein Aufschub gewährt worden war sowie ob er bereits einen Einberufungsbefehl erhalten hat und wie sich seine generelle Einstellung zum verpflichtenden Wehrdienst in Syrien darstellt bzw. wie seine Reaktion auf einen allfälligen Einberufungsbefehl wäre. Erst wenn diese verfahrenswesentlichen Fragen geklärt sind, können diesbezügliche Feststellungen getroffen und auf dieser Basis der so festgestellte Sachverhalt einer rechtlichen Beurteilung im Hinblick auf eine allfällige Asylrelevanz unterzogen werden. Im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit betreffend die Klärung sämtlicher oben angeführter Fragen in Zusammenhang mit einem möglichen Wehrdienst bzw. mit einer dem Beschwerdeführer unter Umständen drohenden Einberufung zum syrischen Militär ist ein schwerer Verfahrensmangel zu erblicken und sohin die Angelegenheit zur Sachverhaltsergänzung und neuerlicher Entscheidung unter Einbeziehung des Beschwerdeführers an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG jener des vormaligen § 66 Abs. 2 AVG, der als eine Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann, auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG als weitere Tatbestandsvoraussetzung der Behebung und Zurückverweisung die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung vorausgesetzt hat.

3.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erst kürzlich mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0029, im Fall eines afghanischen Asylwerbers (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG ausgeführt:

"Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach § 28 VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden."

3.2.3. Der Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens ergibt sich aus dem Spruch und der tragenden Begründung des Bescheides (vgl. VwGH 30.10.1991, Zl. 91/09/0069).

Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht (und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im gegebenen Fall auch mit keiner erheblichen Kostenersparnis verbunden ist), war gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG mit Aufhebung des angefochtenen Spruchteiles I. des o.a. Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Spruchteiles des Bescheides an die Behörde vorzugehen. Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes ist der Ansicht, dass die Ermittlungen zur (zweifelsfreien) Feststellung bzw. Klärung sämtlicher Fragen in Zusammenhang mit einem möglichen Wehrdienst bzw. mit einer dem Beschwerdeführer unter Umständen drohenden Einberufung zum syrischen Militär vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchzuführen sind, da im gegenteiligen Fall der maßgebliche Teil des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert würde und somit der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen würde.

Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (siehe § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010; VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG), auch wenn durch eine derartige Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurück tritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Spruchteiles des Bescheides befunden hatte.

3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Spruchteil I. des o.a. Bescheides aufzuheben ist.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft eine Aufhebung des nicht rechtskräftigen Spruchteils eines Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder Sachverhaltsfeststellungen infolge mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt den in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jüngst ausgesprochenen Vorgaben zu der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (siehe unter 3.2.2. zitierte Judikatur). Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung fehlt; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie oben dargelegt, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Fall des Beschwerdeführers die erforderliche Ermittlungstätigkeit zur wesentlichen Frage der Wehrdienstentziehung bzw. -verweigerung völlig unterlassen. Nach Meinung der zuständigen Richterin ist denkbar, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bewusst dazu keine Ermittlungen getätigt hat, damit das Bundesverwaltungsgericht sich mit der Frage der Wehrdienstentziehung bzw. -verweigerung des Beschwerdeführers auseinandersetzen soll. Bei der hier vorliegenden, besonders krassen Ermittlungslücke war es aus den oben dargelegten Gründen, aber auch aus verfahrensökonomischen Gesichtspunkten notwendig, eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auszusprechen.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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