W211 1438950-1•BVwG W211 1438950-1
W211 1438950-1Bundesverwaltungsgericht22.06.2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, politische Gesinnung,<br/>Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit, Spionage
W211 1438950-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geboren am XXXX. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am 16.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei an, aus Kismayo zu kommen und der Volksgruppe der Ashraf anzugehören. Sie habe von 2001 bis 2010 die Grundschule besucht. Der Aufenthalt ihres Vaters sei unbekannt; ihre Mutter, fünf Schwestern und vier Brüder würden bei der Mutter in einem Flüchtlingslager in Mogadischu leben. Ein Bruder sei im Jahr 2008 verstorben. Die beschwerdeführende Partei selbst habe zuletzt bei einem Freund von ihrem Vater in Medina in Mogadischu gelebt. Sie sei am 24.01.2012 schlepperunterstützt mit dem Flugzeug über Dubai in die Türkei geflogen und auf einem LKW versteckt weiter nach Österreich gereist. Als Fluchtgrund gab die beschwerdeführende Partei an, dass ihre Eltern so etwas Ähnliches wie ein Freiluftkino gehabt haben. Die Al Shabaab habe das Kino geschlossen und den Vater der beschwerdeführenden Partei verjagt. Ihr Vater habe es nochmals in einer Wohnung in Mogadischu versucht. Auch dort habe die Al Shabaab den Betrieb geschlossen. Weil die beschwerdeführende Partei selbst ihrem Vater geholfen habe, habe sie nun Angst vor Al Shabaab. Diese würden nach ihr suchen. Sie seien auch in die Wohnung gekommen. Die beschwerdeführende Partei habe aber über eine Mauer flüchten können.
3. Bei der Einvernahme der beschwerdeführenden Partei durch die belangte Behörde am 28.06.2012 gab diese ergänzend und soweit wesentlich an, dass sie in Somalia zur Minderheit der Ashraf gehöre. Ihr Vater habe ein Geschäft in Mogadischu gehabt, ein Kino und "noch andere Sachen". Die beschwerdeführende Partei und ihre Familie habe Geld an Mitglieder der Hawiye zahlen müssen, quasi als Schutzgeld, womit sie sagen wolle, dass sie einer Minderheit angehöre, die ausgenutzt worden sei. Sie selbst sei von Al Shabaab verfolgt worden. Sie sei Assistent ihres Vaters gewesen und habe diesem geholfen, die täglichen Geschäfte zu verrichten. Sie haben ein Kino eröffnet, um z.B. die Europäische Champions League zu sehen. All dies habe Geld gekostet. Die Al Shabaab sei zu ihnen gekommen und habe gesagt, dass das alles unislamisch sei und das Kino geschlossen werden müsse. Sie haben alles kaputt gemacht, weshalb die Familie der beschwerdeführenden Partei Geldprobleme bekommen habe. Sie selbst habe dann die Idee gehabt, das Kino zuhause zu machen. Mehrere Leute seien zu ihr gekommen, sie habe aber nicht allen vertrauen können. Eines Tages, es sei im November 2008 gewesen, seien "sie" zur beschwerdeführenden Partei gekommen. Sie selbst sei nicht anwesend gewesen. Ihre Mutter habe sie dann angerufen und gesagt, dass die beschwerdeführende Partei flüchten müsse, weil Al Shabaab hinter ihr her sei. Auch ihr Vater sei gleichzeitig mit der beschwerdeführenden Partei geflohen, sie wisse nicht, wohin. Die Reise habe die Mutter organisiert. Al Shabaab habe die beschwerdeführende Partei zu Tode verurteilt.
4. Am 24.10.2012 wurde die beschwerdeführende Partei erneut einvernommen. Sie legte Artikel aus dem Internet vor und gab an, dass drei Männer der Spionage bezichtigt worden und von Al Shabaab getötet worden seien. Diese Vorfälle seien in ihrer Familie passiert.
Die beschwerdeführende Partei gab weiter an, mit ihrem Vater im Fotostudio gehabt zu haben und ein Kino, in dem man Filme und Fußball schauen konnte. Sie selbst sei beim Einlass gewesen und habe Geld eingesammelt. Die beschwerdeführende Partei habe mit ihrer Familie in XXXX gelebt, einem Ort in Unter Jubba. Die Hauptstadt sei Kismayo. Die letzten zwei Monate sei sie in Mogadischu gewesen. Die beschwerdeführende Partei wisse nicht, wo sich ihr Vater aufhalte. Ihre Mutter und die Geschwister seien zuletzt in Mogadischu gewesen, die beschwerdeführende Partei habe aber keinen Kontakt mehr zu ihnen. Einer ihrer Geschwister sei vor drei Tagen von Al Shabaab getötet worden.
Sie gehöre zu den Ashraf, XXXX Ihre Eltern, die aus Kismayo stammen würden, würden demselben Clan angehören. Ihr Vater habe in Mogadischu gearbeitet, während ihre Mutter ein Geschäft in XXXX gehabt und dort Getränke verkauft habe. Eine Schwester habe ihr geholfen. Ihr Vater sei dann am 15.06.2011 aus Mogadischu zurückgekommen und habe das Geschäft der Mutter geändert und ein Fotostudio daraus gemacht. Im Hinterhof habe man Fußball geschaut.
Der Vater sei in Mogadischu geplündert worden und habe ein paar Sachen mit nach XXXX zurückgebracht. Auf Nachfrage gab die die beschwerdeführende Partei an, dass die Plünderung und Rückkehr des Vaters 2008 stattgefunden habe; 2011 sei das Geschäft geschlossen worden. Als die Al Shabaab die Stadt regiert habe, habe man Angst bekommen und das Geschäft mit dem Kino hin und wieder geschlossen. Im Juni 2011 seien "sie" schließlich zur Familie der beschwerdeführenden Partei gekommen und haben das Geschäft komplett geschlossen. Ins Geschäft seien alle gekommen, von jedem Clan, besonders junge Leute. Ende November 2011 habe die beschwerdeführende Partei XXXX verlassen und sei nach Mogadischu gegangen.
Die schlimmsten Probleme seien Anfang November gewesen. Die beschwerdeführende Partei sei am 5. November mit einem Jungen mitgegangen und habe Fußball gespielt. Sie sei fünf Tage bei ihm geblieben. Sie sei dann zurück nachhause gegangen und habe dort eine Nacht verbracht. Frühmorgens seien die Rebellen gekommen. Ihre Mutter habe ihr gesagt, dass es die Rebellen seien, da sei sie weggelaufen und über eine Mauer gesprungen. Sie habe sich dabei an einem Baum mit Stacheln verletzt. Die Nachbarn haben die beschwerdeführende Partei dann mitgenommen, bei denen sie ca. zwei Wochen geblieben sei. Sie sei von den Nachbarn aus direkt mit dem Bus nach Mogadischu gefahren. Der Freund ihrer Eltern in Mogadischu habe die beschwerdeführende Partei abgeholt; bei diesem sei sie fünf Tage lang geblieben.
Auf die Frage, warum sie fünf Tage bei ihrem Freund geblieben sei, gab die beschwerdeführende Partei an, dass sie für die Antwort ausholen müsse: im Juni 2011 sei das Geschäft des Vaters geschlossen worden, da habe er entschieden, das Geschäft bei der Familie zu Hause im Hof weiterzuführen. Damals seien nicht viele Leute gekommen, junge Menschen aus der Nachbarschaft. Es seien aber auch Leute gekommen, die spioniert haben. Eines Tages seien Al Shabaab nach Hause gekommen; der Vater habe schon alles vorbereitet gehabt und den Fernseher eingeschaltet. Als er die Rebellen habe kommen sehen, sei er weggelaufen. Die beschwerdeführende Partei sei da nicht zu Hause gewesen. Ihre Mutter habe sie angerufen und ihr gesagt, dass sie nicht nach Hause kommen solle. Die Rebellen haben das Haus durchsucht und nach der beschwerdeführenden Partei gesucht. Deshalb sei sie mit dem Freund mit nachhause gegangen.
Ihr Vater habe in Mogadischu am Bakara-Markt gearbeitet und dort gemeinsam mit anderen Männern ein Videostudio betrieben. Tanten und ein Onkel väterlicherseits leben in Merka. Drei Tanten mütterlicherseits leben in Kismayo, ein Onkel, der Koranlehrer sei, lebe in XXXX, ein anderer in Kismayo.
Wegen ihrer Clanzugehörigkeit habe sie vor allem beim Fußballspielen mit anderen Jugendlichen Probleme gehabt.
Auf die Frage, warum die beschwerdeführende Partei aus Mogadischu ausgereist sei, gab sie an, dass Al Shabaab ihrer Mutter gedroht habe, sie würden sie und ihren Vater finden. In Mogadischu, wo die beschwerdeführende Partei zwei Monate geblieben sei, sei sie nicht nach draußen gegangen.
Die beschwerdeführende Partei habe zuletzt mit ihrer Mutter gesprochen, als diese sie in der Nachbarschaft angerufen habe. Der Freund der Familie in Mogadischu habe ihr aber erzählt, dass die Mutter und die Geschwister nach Mogadischu gezogen seien. Sie seien dort in ein Flüchtlingslager gekommen. Die Mutter habe auch den Freund der Familie angerufen und mit diesem besprochen, wie die beschwerdeführende Partei das Land verlassen könne. Ihre Mutter habe beschlossen, dass die beschwerdeführende Partei das Land verlassen solle.
Die belangte Behörde befragte die beschwerdeführende Partei erneut nach ihrem Fluchtgrund, wobei diese angab, dass Al Shabaab ihnen vorgeworfen habe, Sachen zu machen, die verboten seien. Sie haben das Geschäft geschlossen. Sie haben ihnen auch vorgeworfen, Spione zu sein, weil sie "Ahlusunah" angehören würden. Ihr Vater sei weggelaufen, und sie selbst verletzt worden. Sie haben auch die Mutter mit dem Gewehrkolben geschlagen und die Geschwister bedroht. Während die beschwerdeführende Partei in der Nachbarschaft gewesen sei, habe ihre Mutter sie angerufen und gesagt, dass sie die Stadt verlassen müsse. Die Al Shabaab habe nun auch erfahren, dass die beschwerdeführende Partei in Österreich sei. Sie haben ihre Mutter angerufen und ihr gesagt, dass sie wissen, wo sie sei. Ihre Brüder X., Y. und ein Cousin seien in Mogadischu Fußballspielen gegangen. Sie haben gedacht, dass sie sich in einem Viertel der Übergangsregierung befinden würden, als einfach das Feuer auf sie eröffnet worden sei. Ein Bruder sei getötet, der Cousin verletzt und der zweite Bruder mitgenommen worden. Man habe ihr auch erzählt, dass ein Bruder in Marka umgebracht worden sei. Schließlich wiederholte die beschwerdeführende Partei, dass ihr Vater in Mogadischu dem Clan der Hawiye Schutzgeld habe zahlen müssen. Die Al Shabaab würde glauben, dass die beschwerdeführende Partei und ihre Leute mit den Amerikanern und Äthiopiern zusammenarbeiten würden, weil sie "Ahlusunah" seien. "Ahlusunah" seien Leute, die Friedhofsbesuche machen. Die Ashraf seien alle "Ahlusunah", viele Somalier seien "Ahlusunah". Die Al Shabaab habe etwas dagegen. Mit dem Clan habe das nichts zu tun. Zu jenem Freund der Familie in Mogadischu habe die beschwerdeführende Partei immer noch Kontakt.
5. Eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 06.11.2012 führte betreffend den Mord von drei Männern wegen Spionage in Marka aus, dass am 22.07.2012 drei Angehörige der Al Shabaab von eigenen Leuten exekutiert worden seien. Reuters habe dazu angegeben, dass Al Shabaab am Sonntag bekannt gegeben habe, dass sie drei ihrer eigenen Mitglieder wegen Spionage exekutiert habe. XXXX sei am 31.05.2012 durch die kenianische Armee und mit der Übergangsregierung verbündeten Gruppen eingenommen worden. Bis Ende August sei es zu kleineren Operationen der Al Shabaab in der Stadt gekommen. Seit Anfang September gebe es keinerlei Hinweise mehr auf eine Anwesenheit der Al Shabaab in XXXX. Die "Ahlusunah" sei die Ahlu Sunna Wal Jama'a, ein Zusammenschluss der Sufis in Somalia, die gegen radikalen Islamismus auftreten würden. Ursprünglich sei die Gruppe gewaltfrei gewesen. Die Gruppe stehe in Allianz mit der Übergangsregierung und kontrolliere eigenes Territorium in der Region Galgaduud.
6. Bei einer ergänzenden Einvernahme am 05.12.2012 wurde die beschwerdeführende Partei erneut im Detail befragt.
7. Am 31.07.2013 und am 21.08.2013 legte die beschwerdeführende Partei ergänzende Stellungnahmen und Berichte zur Situation in Somalia vor. Am 11.09.2013 langte eine Geburtsurkunde der beschwerdeführenden Partei, ausgestellt von der somalischen Botschaft in Italien, ein. Schriftlich nachgefragt, warum die Geburtsurkunde nunmehr vorgelegt worden sei, gab die beschwerdeführende Partei am 15.10.2013 bekannt, dass sie aus eigenen Engagement und um einer Aufforderung nach Vorlage von Dokumenten zuvor zu kommen, einen somalischen Anwalt in Italien damit beauftragt habe, bei der Botschaft das Dokument zu beantragen.
8. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamts wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde fest, dass die beschwerdeführende Partei dem Clan der Ashraf, XXXX angehöre und aus der Region Jubbada Hose, District XXXX komme. Es werde festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei vor ihrer Ausreise in Mogadischu gelebt habe. Es könne nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei von der islamischen Gruppierung Al Shabaab zuhause aufgesucht worden sei, weil sie ihrem Vater beim Betrieb eines Heimkinos geholfen habe. Unter Berücksichtigung aller Umstände könne weiter nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei im Falle ihrer Rückkehr nach Somalia einer realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder der Gefahr der Folter ausgesetzt sei. Sie verfüge über ihre Mutter und Geschwister in Somalia, die in Mogadischu leben würden. Ein Freund ihres Vaters lebe in Mogadischu. Drei Tanten und Onkel leben in Kismayo. Ein weiterer Onkel würde in XXXX leben. Es könne nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei in Mogadischu in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Sie sei ein gesunder Mann, der seinen Lebensunterhalt bestreiten können würde. Der Freund ihres Vaters könne sie bei ihrer Rückkehr unterstützen. Danach traf die belangte Behörde damals aktuelle Feststellungen zur Situation in Somalia.
Die belangte Behörde hielt das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in ihrer Beweiswürdigung für nicht glaubhaft.
9. In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die beschwerdeführende Partei ihr Fluchtvorbringen immer detailliert geschildert und versucht habe, auf alle Fragen so präzise wie möglich zu antworten. Ihr zentraler Fluchtgrund sei die Furcht vor der Terrororganisation Al Shabaab gewesen. Die Sicherheitslage in Somalia sei weiter prekär. Betreffend die Situation im Falle der Rückkehr wolle sie weiter angeben, dass sich ihre Mutter mit den Geschwistern in Mogadischu aufhalte. Es sei aber jeglicher Kontakt abgebrochen, da ihre Mutter nach ihrer Ausreise von Al Shabaab Mitgliedern bedroht worden sei und große Angst gehabt habe. Der Umstand, dass der Freund des Vaters der beschwerdeführenden Partei geholfen habe, bedeute nicht automatisch, dass er ihr bei einer eventuellen Rückkehr wieder helfen würde. Rückkehrer aus Europa würden als Ausländer betrachtet werden, was Al Shabaab gleichsetzen würde mit einem Spion oder Feind. Allein dieser Umstand setze Rückkehrer einem gewissen Verfolgungsrisiko aus. Zur "Ahlusunah" machte die beschwerdeführende Partei noch eigenhändige Angaben.
10. Ein Untersuchungsbericht betreffend die Geburtsurkunde der beschwerdeführenden Partei vom 29.01.2014 führte aus, dass es beim Untersuchungsmaterial an entsprechend authentischem Vergleichsmaterial fehle. Es könne keine Aussage über die Echtheit der Stempel und somit über die autorisierte Ausstellung des Dokuments gemacht werden. Die Stempelmarke sei als echt zu bewerten.
11. Am 25.04.2014 wurde die beschwerdeführende Partei gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 von Spanien nach Österreich rücküberstellt.
12. Mit Schreiben vom 22.04.2015 wurden die beschwerdeführende Partei und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht am 09.06.2015 unter gleichzeitiger Übermittlung mehrerer aktueller Länderberichte zu Somalia geladen.
13. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 01.06.2015 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters zu dieser Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Es werde die Abweisung der Beschwerde und die Übersendung des Verhandlungsprotokolls beantragt. Sollte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vom Asylgerichtshof und VwGH entwickelten Kriterien zur Aktualität von zur Entscheidungsfindung herangezogenen Quellen davon ausgehen, dass die vom BAA/BFA verwendeten Quellen zwischenzeitlich nicht mehr als aktuell zu betrachten wären bzw. erwäge das Bundesverwaltungsgericht weitere Quellen heranzuziehen, welche am Ergebnis des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren Zweifel aufkommen lassen, so beantrage die Behörde die Einholung einer aktuellen Stellungnahme der Staatendokumentation nach § 5 Abs. 3 BFA-VG. Dies werde damit begründet, dass es sich bei der Staatendokumentation um eine hinreichend kompetente Stelle handle, deren Stellungnahme im Asylverfahren entsprechende Aktualität, Objektivität, Ausgewogenheit und Beweiskraft zukomme.
14. Am 09.06.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei eine mündliche Verhandlung durch. Die beschwerdeführende Partei gab dabei auszugsweise an wie folgt [evtl. Rechtsschreib- oder Tippfehler vom Bundesverwaltungsgericht korrigiert]:
"[...] R: Wo haben Sie in Somalia bis zu Ihrer Ausreise gelebt?
P: XXXX. Ich bin in Kismayo geboren. Es war dort Krieg, deshalb sind wir nach XXXX geflüchtet. Damals war ich 1 1/2 bis 2 Jahre alt. XXXX ist ca. 100 km bis 120 km entfernt von Kismayo. Das ist im Land.
R: Leben noch Familienmitglieder von Ihnen in Somalia? Wenn ja, wer?
P: Nein, nicht mehr. Alle sind geflüchtet.
R: Und zwar wohin?
P: Richtung Kenia. Ich weiß nicht genau. Wir haben nicht telefoniert. Ein Freund meines Vaters hat mir früher Nachricht gegeben, wie es der Familie geht. Jetzt haben wir keinen Kontakt mehr, seit ca. 1 Jahr. Ich weiß nicht, was mit ihm ist. Er ist nicht mehr erreichbar. Vielleicht hat er das Land verlassen. Dieser Freund war in Mogadischu.
R: Meinen Sie mit Familie Ihre Mutter und die Geschwister?
P: Ja, die Geschwister und die Mutter.
R: Sie haben Tanten und Onkel in Merka, Tanten in Kismayo,..?
P: Ich weiß nicht mehr, was mit denen passiert ist. Wir haben keinen Kontakt. Sie waren das letzte Mal in Kismayo/Barawe und Marka.
R: Sie haben zu niemandem mehr aus Ihrer Familie in Somalia Kontakt?
P: Ich habe mit niemandem Kontakt. Der Freund hat mir die Nachricht über die Familie weitergegeben.
R: Woher wissen Sie dann, dass die Familie Richtung Kenia aufgebrochen ist?
P: Er sagte mir das, als er das letzte Mal mit mir Kontakt hatte. Das war vor ca. 1 Jahr.
R: Haben Sie noch Familie in Mogadischu?
P: Ich weiß nicht, ob jemand von meiner Familie nach Mogadischu geflüchtet oder verzogen ist. Mein Cousin lebte bei uns. Er wurde damals verletzt. Ich weiß nicht, ob er mit der Familie nach Kenia geflüchtet ist oder in Mogadischu geblieben ist.
R: Haben Sie in Somaliland oder Puntland Familie?
P: Nein.
R: Was haben Sie in Somalia bis zu Ihrer Ausreise gemacht? Haben Sie gearbeitet? Waren Sie in der Schule?
P: Ich habe die Schule bis zur 11. Stufe besucht. Ich habe die 11. Stufe nicht abgeschlossen. Ich habe die Prüfung nicht gemacht. Ich habe keinen Beruf gelernt.
R: Was haben Sie nach der Schule gemacht?
P: Nachdem ich der älteste Sohn bin, habe ich bei meinem Vater gearbeitet. Mein Vater hat mir seinen Beruf beigebracht. Ich habe ihn nicht so gut wie er gelernt.
R: Welcher Beruf war das?
P: Mein Vater hatte ein Kino. Er war ein Kameramann. Er hatte Hochzeiten und Feiern auf Video aufgenommen. Er konnte auch Computer programmieren.
R: Kameramann haben Sie auch gelernt?
P: Ich habe von ihm etwas gelernt. Ich war Anfänger. Ich wollte das, ich habe das nicht so gut gelernt.
R: Welchem Clan gehören Sie an?
P: Ashraf, XXXX ist der Sub-Clan, XXXX.
R: Haben Sie nur wegen Ihrer Clanzugehörigkeit Probleme in Somalia gehabt?
P: Auf Grund der Stammeszugehörigkeit hatten wir Probleme. Meine Eltern haben mit den Erwachsenen Probleme gehabt. Ich hatte solche mit den Kindern und Jugendlichen, nicht nur ich, meine ganze Familie, z.B. beim Fußballspielen. Mit den Jugendlichen habe ich Probleme gehabt. Mit den Erwachsenen bin ich nicht so viel Kontakt gehabt. Deshalb habe ich, glaube ich, keine Probleme gehabt.
R: Erzählen Sie mir nun bitte ausführlich und in Ihren eigenen
Worten, warum Sie aus Somalia geflohen sind:
P: Damals, als ich entschieden habe, das Land zu verlassen, wurden Leute, die eine gute politische Position hatten, getötet. Die Amerikaner haben sie mit der Luftwaffe getötet. Weil ich und mein Vater Kameramänner sind, haben uns die Al-Shabaab vorgeworfen, dass wir Informationen für die Amerikaner ausspioniert haben. Sie haben uns aufgefordert und befohlen, das Kino zu schließen und unsere Arbeit zu beenden. Sie meinen, dass das nach islamischem Recht verboten ist. Es war unser Beruf. Wir wussten nicht, was wir machen sollen. Mein Vater hatte entschieden, dass er weiter zu Hause arbeitet. Damit meine ich, dass ich zu Hause über den Fernseher Filme hergezeigt und gleichzeitig Getränke verkauft habe. Leute haben das den Al-Shabaab-Leuten erzählt. Eines Tages am Nachmittag, mein Vater war zu Hause, ich war nicht zu Hause, da kamen Al-Shabaab-Leute. Als mein Vater das merkte, ist er geflüchtet. Er wusste, dass sie ihm etwas antun werden. Sie haben uns bereits gewarnt. Mein Vater ist von zu Hause geflüchtet. Ich war Fußball spielen und nicht zu Hause. Sie haben den Fernseher zerstört. Einige haben den Vater verfolgt und die anderen Personen haben das Haus durchsucht. Sie haben nach mir gesucht. Sie haben uns beide gewarnt. Meine Mutter hat mich angerufen und sagte, dass ich nicht nach Hause kommen soll. Ich bin mit einem Freund, mit dem ich Fußball spielen war, zu ihm nach Hause gegangen. Zu mir nach Hause konnte ich nicht. Einige Tage war ich bei diesem Freund, es war weniger als eine Woche. Dann sagte mir mein Freund, ich soll gehen. Seine Familie sagte, dass sie Angst haben, dass sie meinetwegen Probleme bekommen. Damals kam täglich die Al-Shabaab zu uns nach Hause. Sie haben die Mutter nach mir gefragt. Sie haben gedroht, mich zu töten, wenn sie mich finden. Manchmal haben sie die Mutter geschlagen. Nachdem mein Freund sagte, dass ich weggehen soll, bin ich in unser Haus zurückgekehrt. Ich wusste nicht, wohin ich gehen sollte. Seitdem ist mein Vater verschwunden. Wir wissen nicht mehr, wo er ist. Wir wissen nicht, ob er noch am Leben oder inhaftiert ist. Wir glauben, dass er tot ist; wenn er leben würde, hätten wir etwas von ihm gehört. Am 1. Abend, als ich nach Hause zurückkehrte, kam die Al-Shabaab. Sie haben erfahren, dass ich zu Hause war. Sie kamen täglich und haben nach mir gesucht. Jemand hat für sie ausspioniert und erzählte, dass ich anwesend bin. Meine Mutter hat erwartet, dass sie kommen, sie ist nicht eingeschlafen. Sie sind an dem Abend gekommen. Meine Mutter hat mich aufgeweckt. Meine Mutter sagte, dass sie ihre Stimmen hörte. Sie wollen zu uns und über die Mauer springen. Die Türe war zu. Wir glaubten, dass sie über die Mauer springen werden. Als mich die Mutter aufgeweckt hat, habe ich die Al-Shabaab-Leute sprechen gehört: "Gehe hinein und springe über die Mauer". Ich bin gleich geflüchtet. Ich bin über die Mauer hinten gesprungen.
R: Über welche Mauer hätte die Al-Shabaab kommen sollen?
P: Vorne, wo die Tür ist. Hinten im Haus gibt es keine Türe, diese ist nur vorne. Ich bin über die hintere Mauer gesprungen. Ich wollte mein Leben retten. Ich bin gleich geflüchtet. Sie sind danach hineingekommen. Die Mauer war hoch, ca. 3-4m. Ich wollte nur flüchten. Ich habe damit nicht gerechnet, was hinter der Mauer ist. Ich bin über die Mauer gesprungen. Dahinter waren Dornen-Bäume. Die Dornen waren in meinem Körper. Das sieht man an Brust und am Bauch. Ich wurde mit einem Stein am Kopf verletzt (P zeigt das her). [...]
R: Wie ging es weiter?
P: Die Al-Shabaab ist zu uns nach Hause gekommen. Sie haben meine Mutter geschlagen. Die Nachbarn erzählten meiner Familie, dass ich bei ihnen bin. Die Al-Shabaab sagte meiner Mutter, dass sie mich finden werden, sie werden nach mir in der ganzen Stadt suchen. Die Leute werden ihnen sagen, wenn sie mich sehen. Sie haben der Mutter gedroht, wenn sie mich nicht finden, werden sie meinen jüngeren Brüdern etwas antun. Wir wissen nicht, ob sie unseren Vater gefunden haben. Meine Mutter hat entschieden, dass ich dort nicht weiter bleiben kann und weg muss. Meine Mutter hat meine Reise organisiert. Sie hat mit einem Freund meines Vaters gesprochen. Dann bin ich nach Mogadischu gebracht worden. Meine Mutter und der Freund meines Vaters haben meine Reise organisiert. Ca. 20 Tage vor meiner Reise sagte man, dass ich das Land verlassen muss. Das war im Jänner. Dann habe ich mein Land verlassen. Dann begann meine Reise.
R: Erzählen Sie mehr über das Geschäft Ihres Vaters in XXXX?
P: Mein Vater arbeitete immer als Kameramann. Mein Vater hatte Filme aufgenommen. Es waren kurze somalische Filme. Er hatte immer diesen Beruf ausgeübt. Er hat das Kino gehabt. Vorher hatte er das Kino nicht, er hat als Kameramann gearbeitet.
R: Wo war das Kino?
P: Zuerst in Mogadischu. [...] Er hatte seinen Anteil vom Geschäft nach XXXX verbracht. Dann dachte der Vater, dass er sein Geschäft und seinen Beruf in XXXX betreiben kann, wo die Mutter den Getränkeladen hatte. Man wollte gleichzeitig das Kino dort eröffnen. Dann hat der Vater zur Mutter gesagt, dass sie sich erholen kann. Ich habe mit der Schule aufgehört. Ich habe 2010 bei ihm angefangen; gegründet hat er das Geschäft in XXXX 2008.
R: Ihr Vater kam 2008 von Mogadischu nach XXXX und eröffnet dort ein Kino, Videoladen und Fotoladen? Das Geschäft in Mogadischu war aufgegeben?
P: Ja.
R: Das Geschäft in XXXX war ein richtiges Geschäft und nicht bei Ihnen zu Hause?
P: Ja. Das kleine Geschäft der Mutter wurde vergrößert.
R: Dort fanden Filme, Fußballspielübertragungen und ähnliches statt?
P: Ja, z.B. indische Filme. 2010 habe ich begonnen, dort mitzuarbeiten.
R: Zwischen 2008 und 2011, bis das Geschäft in XXXX geschlossen und zu Ihnen nach Hause verlegt wurde, gab es in dieser Zeit Probleme mit der Al-Shabaab wegen des Kinos?
P: 2008 war die Al-Shabaab nicht in XXXX; sie hatten nicht die Macht dort, erst 2009. Anfangs machten sie uns keine Probleme. Die Probleme begannen, nachdem der Chef der Al-Shabaab in der Region von den Amerikanern getötet wurde. Auf Grund unseres Berufes haben sie uns verdächtigt, dass wir für die Amerikaner spioniert haben. Wir haben mit der Sache nichts zu tun gehabt. Der Vater konnte gut Englisch. Wir haben die Sprache von ihm gelernt. Deswegen konnten wir mit den Amerikanern kommunizieren. Äthiopier und Engländer waren damals neben den Amerikanern da.
R: Wann wurde der Chef von den Amerikanern getötet?
P: Genau weiß ich das nicht. Das merkte ich mir nicht. Es wurden mehrere Personen getötet, nicht nur die oben erwähnte Person.
R: In welchem Jahr?
P: Das weiß ich nicht. Zwischen 2009 und 2010. Seit die Al-Shabaab unsere Region erobert haben, haben die Amerikaner immer Leute getötet.
R: Wie hat der Vater von dem Vorwurf der Spionage gewusst? Gab es eine Gerichtsverhandlung? Gab es Drohungen? Wie ist das abgelaufen?
P: Damals, als sie das Geschäft zugesperrt haben, haben sie von diesem Vorwurf nichts erzählt. Damals, als sie immer zur Mutter gekommen sind und gedroht haben, hat das die Al-Shabaab gesagt. Sie haben mit meinem jüngeren Bruder gesprochen. Sie fragten, was unser Vater uns beibringt. Sie fragten, mit wem der Vater Kontakt hatte und so etwas.
R: Das heißt, dass dieser Vorwurf, Sie hätten für die Amerikaner spioniert, erst 2011, kurz vor Ihrer Ausreise, aufgekommen ist?
P: Am Anfang, als sie uns aufgefordert haben, das Geschäft zu sperren, haben sie nicht von diesem Vorwurf gesprochen. Sie haben nur gesagt, dass das Kino gegen das islamische Gesetz verstößt. Sie haben uns damals gewarnt, wenn wir wieder mit der Arbeit beginnen, werden sie uns töten. Sie haben von diesem Verdacht nicht gesprochen. Das nächste Mal, als sie zu uns nach Hause kamen, und mein Vater geflüchtet ist, war ich nicht anwesend. Sie haben von diesem Verdacht gesprochen und der Mutter davon erzählt.
R: Ich möchte herausfinden, was der damalige Grund war, für Sie zu fliehen. Ich kann nachvollziehen, dass es mit der Al-Shabaab Probleme wegen des Kinos gegeben hat. Diese Geschichte mit dem Spionieren für die Amerikaner halte ich für nicht plausibel, weil ich glaube, wenn die Al-Shabaab damals, als sie die Kontrolle über die Region hatten, geglaubt hätten, dass ihr Vater oder Sie für die AMISON oder die Amerikaner spionieren zwischen 2009 und 2011, hätten Sie das nicht überlebt. Wenn Sie das als Fluchtgrund ansehen, dass Sie die Al-Shabaab für einen amerikanischen Spion gehalten hat, worauf begründen Sie diese Sorge?
BFV betritt um 11.39 Uhr den Verhandlungssaal.
P: 2009 bis 2011 wurde nicht nur eine Person der Al-Shabaab getötet. Inzwischen wurden mehrere Personen in ganz Süd-Somalia getötet. Für mich war es nicht wichtig, wie viele Leute der Al-Shabaab getötet wurden. Sie haben mich gefragt, wann die Leute getötet wurden. Ich weiß nicht, warum sie uns das nicht früher vorgeworfen haben. Ich weiß nicht, ob sie uns nicht schon viel früher verdächtigt haben. Vielleicht haben sie uns inzwischen ausspioniert und sind erst 2011 darauf gekommen. Die Amerikaner haben von 2009 bis 2011 mehrere Al-Shabaab-Leute getötet, nicht nur in meiner Region, sondern in ganz Süd-Somalia. Bis heute töten die Amerikaner Al-Shabaab-Leute.
BFV verlässt um 11.43 Uhr den Verhandlungssaal.
R: Warum konnten Sie nicht entweder in Kismayo oder in Mogadischu bleiben? [...]
P: Die Al-Shabaab haben damals Kismayo regiert. Von dort haben sie regiert. Das war ihre wichtigste damalige Stadt. Damals haben sie auch Mogadischu einen großen Teil regiert. Die Regierung hatte ein Drittel, sie hatten damals zwei Drittel. Ich war in Österreich, als die Al-Shabaab aus Mogadischu vertrieben wurde. Meine 2 jüngeren Brüder sind in Mogadischu getötet worden.
R: Warum konnten Sie nicht in Mogadischu bleiben? Ihre Familie ist ja nach Mogadischu gegangen.
P: Ich bin der Erste meiner Familie, der nach Mogadischu ging. Ich konnte 2 Monate lang nicht hinausgehen. Ich war in Medina. Damals hatte die somalische Regierung in Medina die Macht. Ich habe diese Zeit bei dem Freund des Vaters verbracht. Die Familie ist später nach Mogadischu geflüchtet. Die Al-Shabaab haben auf meine 2 Brüder und meinen Cousin geschossen. Einer meiner Brüder ist getötet worden, der Cousin wurde verletzt. Meinen Bruder haben sie verschleppt. Sie haben ihn nach 1 Monat getötet.
R: Woher wissen Sie das?
P: Das erzählte mir der Freund des Vaters.
R: Woher wusste er das?
P: Er hatte die Leiche gesehen, er hat die zwei gesehen, er war damals anwesend in Mogadischu.
R: Wen hat er gesehen? Woher wusste er, was mit dem Verschleppten passiert ist?
P: Als sie ihn verschleppt haben, wusste niemand, was mit ihm passiert ist. Nachdem er getötet wurde, hat man davon erfahren.
R: Wer durch wen?
P: Die Al-Shabaab machten Hinrichtungen öffentlich. Andere Menschen werden gerufen, um das anzusehen. Leute nehmen Videos auf. So hat er davon erfahren.
R: Wer?
P: Der Freund des Vaters hat mir davon erzählt.
R: Sie wissen nicht, wie genau er es erfahren hat?
P: Das weiß ich nicht. Wenn jemand öffentlich hingerichtet wird, werden alle anderen davon erfahren.
BFV betritt um 11.57 Uhr den Verhandlungssaal.
R: Ihre Familie war in Mogadischu eigentlich gar nicht zu Hause. Wie war die Vernetzung? Gab es Clan-Angehörige?
P: Wir wissen, dass unser Sohn, Bruder, getötet worden ist. Wie der Freund des Vaters davon weiß, weiß ich nicht genau. Ich bin nicht der Freund, ich war nicht dort anwesend, als das passierte. In Somalia kann man nicht erfahren, wenn jemand im Krankenhaus gestorben ist. Wenn man verletzt ist oder auf der Straße getötet wurde,.... Wenn man öffentlich hingerichtet und vor ca. 200 Personen getötet wurde, wird man davon erfahren. In Youtube sieht man die Hinrichtung durch die Al-Shabaab.
R: Wann ungefähr war die Hinrichtung? [...]
P: Das war am 20.07. oder am 21.07.2012, als man mir das gesagt hat.
R: Wann ungefähr ist Ihre Familie von XXXX nach Mogadischu gegangen?
P: Ende November/Dezember bin ich nach Mogadischu gekommen. Ich war in Mogadischu, als sie dorthin geflüchtet sind. Der Freund des Vaters erzählte das. Ich habe sie nicht gesehen. Es war ca. Jänner 2012. Im Jänner 2012 erzählte der Freund meines Vaters, dass meine Familie nach Mogadischu ging.
R: Erzählte er auch, warum die Familie aus XXXX weggegangen ist?
P: Er hat mir das nicht erzählt. Meine Mutter hat mir gesagt, als ich dort war, dass die Al-Shabaab fast jeden Tag gekommen sind und meine Brüder bedroht haben.
R: Wann hat Ihnen das die Mutter gesagt?
P: Meine Mutter sagte das, als ich in XXXX war, während der 5 Tage, die ich bei dem Freund war.
R: Wenn Sie heute an Mogadischu oder an XXXX denken, wovor haben Sie Sorge?
P: Ich bin nicht aus Mogadischu. Ich war dort nur 2 Monate lang. Ich bin immer nur zu Hause gewesen. Ich habe keine Familie und niemanden dort. In Kismayo und XXXX ist die Lage schlimmer als früher, als die Al-Shabaab da war. Jetzt herrschen Stammeszugehörigkeiten. Meine ganze Region wird momentan von den Soldaten aus Kenia regiert. Der Führer meiner Region, Ahmed Madobe, war damals Mitglied der islamischen Gerichte. Diese haben die Al-Shabaab gegründet. Die Al-Shabaab waren früher die islamischen Gerichte und sind später die Al-Shabaab geworden. Er hat nur den Hut gewechselt.
R: [...] Was wäre, wenn Sie theoretisch heute nach XXXX zurückgingen, wovor würden Sie sich fürchten?
P: Die Al-Shabaab ist immer noch anwesend in XXXX. Sie sind in der ganzen Region. Sie sind heute nur anders gekleidet. Ich kann mich nicht auf die Lage in Somalia verlassen und mein Leben ist in Gefahr, von der Al-Shabaab-Seite und der Stammeszugehörigkeitsseite.
R: Warum kann die Al-Shabaab Sie in XXXX erkennen, wenn Sie zurückkehren?
P: Die Al-Shabaab ist das Volk. Sie sind anders gekleidet. Sie haben ihre Spione.
R: Aus welchem Grund erkennen sie Sie?
P: Was damals passierte, weiß die ganze Stadt. Sie haben ihre Spione.
R: Wie viele Menschen leben ca.in XXXX? Ist XXXX kleiner als Kismayo?
P: Es ist kleiner als Kismayo.
R: Viel kleiner?
P: Ja. Es ist ein Distrikt in unserer Region. [...]
R: Ich habe Ihnen die aktuellen Länderinformationen mit der Ladung mitgeschickt - hatten Sie Gelegenheit, sich diese anzusehen? Möchten Sie dazu etwas sagen?
BFV: Ich habe diese Länderinformationen bekommen. Die Ashraf sind besonders gefährdet. Das wird durch die Information bestätigt."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Antrags auf internationalen Schutz vom 16.05.2012, der Einvernahmen der beschwerdeführenden Partei durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und durch das Bundesasylamt, der Beschwerde vom 22.11.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2013, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 09.06.2015 werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.
1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:
1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias. Sie stellte am 16.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Die beschwerdeführende Partei gehört dem Clan der Ashraf, Subclan XXXX an.
1.1.2. Die beschwerdeführende Partei wurde in Kismayo geboren und wuchs in XXXX auf.
Seit circa einem Jahr hat die beschwerdeführende Partei keinen Kontakt mehr zu ihrer Mutter und ihren Geschwistern in Somalia. Sie glaubt, dass diese mittlerweile nach Kenia aufgebrochen sind. Zu sonstigen Verwandten in Somalia hat die beschwerdeführende Partei mittlerweile keinen Kontakt mehr.
1.1.3. Die beschwerdeführende Partei ist strafrechtlich unbescholten.
1.2. Festgestellt wird, dass die beschwerdeführende Partei gemeinsam mit ihrem Vater in XXXX zuerst eine Art Kino und später ein öffentliches Fernsehen bei sich zu Hause organisierte. Diese Vorführungen wurden von Al Shabaab damals als "unislamisch" angesehen.
Festgestellt wird weiter, dass zwei Brüder und ein Cousin der beschwerdeführenden Partei ca. im Juni 2012 in Mogadischu beschossen wurden: ein Bruder der beschwerdeführenden Partei wurde getötet, der Cousin verletzt und der zweite Bruder verschleppt. Ein Monat später wurde der verschleppte Bruder getötet, möglicherweise hingerichtet.
Ob Al Shabaab die beschwerdeführende Partei und ihren Vater verdächtigte, für "die Amerikaner" oder "die Äthiopier" spioniert zu haben, kann nicht festgestellt werden.
1.3. Festgestellt wird, dass der beschwerdeführenden Partei in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Religion und ihre politische Überzeugung anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
2. Länderfeststellungen zur Situation in Somalia
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben.
2.1. Allgemeine Sicherheitslage in Kismayo und Mogadischu
2.1.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)
"Es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Potentiell asylrechtlich relevante Tatsachen sind daher staatlichen Strukturen regelmäßig nicht eindeutig zuzuordnen, sondern resultieren häufig gerade aus deren Abwesenheit. Dabei muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden (E 6.2013)." (Seite 9)
"Süd-/Zentralsomalia
Insbesondere Süd-/Zentralsomalia leidet seit Ende der 1980er Jahre unter Bürgerkrieg und weitgehendem Staatszerfall (AA 3.2014c). Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNSC 1.5.2014) vgl. UKFCO 10.4.2014) und hat sich seit Mai 2013 verschlechtert (EASO 8.2014). Die Zahl der Selbstmordattentate hat in den letzten Jahren zugenommen (AA 11.9.2014). Sowohl das österreichische Außenministerium (BMEIA 10.9.2014) als auch das deutsche Auswärtige Amt halten ihre Reisewarnungen für Somalia aufrecht (AA 11.9.2014).
Al Shabaab hat nach dem Verlust wichtiger Städte zunehmend auf Guerillakampf umgestellt. Folglich hat es einige sehr öffentlichkeitswirksame Attentate und Anschläge gegeben (UKFCO 10.4.2014). Mit dem Tod des Anführers der al Shabaab, Ahmed Godane, und dem Verlust der letzten Hafenstadt Baraawe ist die Gruppe zwar geschwächt, von einem Sieg über al Shabaab zu sprechen ist aber verfrüht (B 10.2014). Auch wenn al Shabaab weder die militärische Stärke noch den Willen hat, gegen die somalische Regierung und ihre Alliierten anzutreten, so stellen sie eine hinreichende Bedrohung für alle Versuche eines staatlichen Wiederaufbaus dar (BS 2014). Dabei bleiben die Möglichkeiten der föderalen, lokalen und regionalen Behörden, Terrorismus der al Shabaab zu unterbinden, eingeschränkt (USDOS 30.4.2014).
Mit Waffengewalt ausgetragene Streitigkeiten zwischen rivalisieren Clans oder Sub-Clans kommen hinzu (AA 3.2014c). Ein großes Waffenarsenal befindet sich in privatem Besitz und einige Gruppen fühlen sich von der Regierung nicht vertreten bzw. wollen von dieser nicht vertreten werden. Auch das ist ein Gefahrenpotential (B 10.2014). Weitere Spannungen zwischen lokalen Verwaltungen und der somalischen Regierung werden nicht ausgeschlossen (ÖB 10.2014). In den Regionen Puntland und Somaliland ist die Lage vergleichsweise stabiler, aber auch hier wirkt sich der Bürgerkrieg aus (AA 3.2014c).
Die UN haben für eigenes Personal folgende Einstufungen getroffen:
Gelb (medium risk) für Bari, Nugaal, Doolow, Dhobley und den Sicherheitsbereich in Mogadischu; Orange (high risk) für Mudug, Galguduud und die von AMISOM (African Union Mission in Somalia) besetzten Garnisonsstädte (Merka, Baidoa, Kismayo u.a.) sowie für Mogadischu; Rot (very high risk) für die restlichen Teile der Regionen Lower und Middle Jubba, Gedo, Bakool, Bay, Hiiraan, Lower und Middle Shabelle (A 9.10.2014).
Im August 2011 räumte al Shabaab Mogadischu. Im Jahr 2012 eroberten somalische Armee und AMISOM u.a. Afgooye, Baidoa, Kismayo, Merka und Wanla Weyne. Bei der Offensive "Operation Eagle" im März und April 2014 folgte die Einnahme von weiteren zehn Städten, u.a. Xudur, Waajid, Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur, Wabxo und Qoryooley (EASO 8.2014). Ende August begann die neue AMISOM-Offensive "Operation Indian Ocean" bei deren Verlauf weitere Städte in den Regionen Hiiraan, Lower und Middle Shabelle, Lower Jubba und Bakool eingenommen werden konnten (UNSC 30.9.2014), darunter Cadale und Rage Ceel (Middle Shabelle), Baraawe (Lower Shabelle) (A 17.10.2014), Jalalaqsi und Fiidow (Hiiraan), Kurtunwaarey, Buulo Mareer und Golweyn (Lower Shabelle) sowie Tayeeglow (Bakool) (A 5.9.2014). Überhaupt befinden sich die meisten Städte in Süd-/Zentralsomalia nunmehr unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten, viele ländliche Gebiete befinden sich nach wie vor unter Kontrolle der al Shabaab. Allerdings stellen viele dieser Städte "Inseln" im Gebiet der al Shabaab dar, und die Islamisten versuchen, die Versorgung mancher Städte durch Angriffe entlang der Einfallstraßen zu blockieren (EASO 8.2014). So leidet z.B. Buulo Barde (Hiiraan) seit März 2014 unter einer Blockade (UNOCHA 17.10.2014).
In weiten Teilen Süd-/Zentralsomalias finden Kampfhandlungen zwischen den somalischen Bürgerkriegsparteien statt (AA 11.9.2014). Die Sicherheitskräfte sind Angriffen durch al Shabaab und andere Elemente ausgesetzt. Die Straße von Mogadischu über Baidoa nach Luuq bleibt von al Shabaab bedroht. Vor allem zwischen Afgooye und Baidoa kommt es regelmäßig zu Zwischenfällen. Auch andere Straßen, die nach Afgooye führen, gelten als unsicher (EASO 8.2014).
Die Lage in Süd-/Zentralsomalia bleibt kritisch. Dies gilt auch für die Hauptstadt Mogadischu. In und um Mogadischu haben Zahl und Intensität der Anschläge zuletzt zugenommen (AA 11.9.2014). Vor allem außerhalb von Mogadischu ist die somalische Regierung auf AMISOM angewiesen, um ihren Einfluss erhalten zu können. Jedenfalls sind die Städte unter Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee gegenüber einer Rückeroberung durch al Shabaab abgesichert (EASO 8.2014). Diese Garnisonsstädte liegen außerhalb der militärischen Reichweite der al Shabaab (D 18.6.2014). Allerdings verfügen weder AMISOM noch die somalische Armee über ausreichende Kapazitäten, um neu eroberte Gebiete adäquat abzusichern (UNHRC 4.9.2014).
In einigen der kürzlich eroberten Städte mangelt es an funktionierenden Verwaltungseinrichtungen. Die Ausfüllung des Machtvakuums bleibt eine Herausforderung für die somalische Regierung. Außerdem können mit dem Rückzug von al Shabaab alte (Clan)Konflikte neu aufflammen (EASO 8.2014). In einigen Städten, wie z.B. Xudur, Waajid, Warsheikh, Qoryooley und Buulo Barde konnten mittlerweile Verwaltungen eingerichtet werden (UNSG 25.9.2014). Am schlimmsten ist die Lage in jenen Dörfern und Gebieten, die nur temporär unter Kontrolle von AMISOM oder Armee stehen und auf welche al Shabaab - etwa in der Nacht - Zugriff hat. Viele Dörfer in derartiger Lage sind verlassen, die Menschen sind in größere Städte geflüchtet (B 14.10.2014)." (Seite 9ff)
"Jubbaland (Gedo, Lower und Middle Jubba)
Die Interim Jubba Administration (IJA) wurde nach einem Abkommen mit der somalischen Regierung im August 2013 gebildet. Sheikh Ahmed Mohamed Islam ‚Madobe' wurde als Präsident der IJA eingesetzt. Die Machtbasis bilden Darod-Milizen der vormaligen Raskamboni-Bewegung und der Isiolo-Milizen. Die Größe der Sicherheitskräfte in Jubbaland wird mit 3.000-5.000 Mann angegeben, die Truppe ist strukturiert und funktioniert einigermaßen. Aktiv ist die IJA derzeit im Raum Lower Jubba und im südwestlichen Gedo (EASO 8.2014).
Die AMISOM-Garnisonsstädte Kismayo, XXXX und Dhobley (Lower Jubba) sind frei von Kampfeinheiten der al Shabaab. Einige tausend AMISOM-Truppen aus Kenia, Burundi und Sierra Leone sichern diese Städte. Die Polizeiaufgaben werden von der IJA wahrgenommen. In den ländlichen Gebieten betätigt sich al Shabaab weiterhin im Guerillakampf, dies betrifft insbesondere auch die großen Verbindungsstraßen. In Kismayo gibt es anhaltende Spannungen zwischen den Clans der Marehan und Ogadeni (EASO 8.2014)." (Seite 12)
"Mogadischu
In Mogadischu gibt es mehrere Stützpunkte von AMISOM (Uganda, Burundi). Außerdem gibt es 2.000-3.000 somalische Polizisten, ca.
1. 200 Mann Spezialeinheiten (Polizei und Alpha Group) und ca. 400 AMISOM-Polizisten (EASO 8.2014).
Die Sicherheitslage in Mogadischu hat sich seit Mitte 2012 wesentlich verbessert (BS 2014). Auch wenn die Stadt von Attentaten und manchmal von asymmetrischen Angriffen geplagt wird, ist Mogadischu sicherer geworden (UKHO 9.4.2014). Auch gegenüber dem Jahr 2013 ist die Lage nun besser (B 14.10.2014). Dies spiegelt sich im Straßenleben, in der Rückkehr zehntausender Menschen oder im Anstieg von Investitionen wider. Die Stadtbewohner - auch Frauen - können sich fast überall frei bewegen, es gibt keine Belästigungen an Checkpoints. Verantwortlich für die Verbesserung ist einerseits AMISOM, andererseits sind es auch die wachsenden Fähigkeiten der somalischen Sicherheitskräfte. Außerdem haben Clanmilizen keine Macht mehr - auch wenn es zu sporadischen Zwischenfällen kommt (EASO 8.2014). Es haben bei weitem mehr Menschen beschlossen, nach Mogadischu zurückzukehren, als beschlossen haben, die Stadt zu verlassen (UKUT 3.10.2014).
Allerdings gab es nach April 2013 Rückschläge bei der Sicherheitslage in Mogadischu. In manchen Bezirken der Stadt (Hodan, Wardhiigleey, Heliwaa, Yaqshiid) hat sich die Sicherheitslage - vor allem bei Nacht - verschlechtert. Es gab einen Anstieg bei Angriffen auf Sicherheitskräfte, bei gezielten Attentaten und sogar beim Mörserbeschuss (EASO 8.2014). Auch wenn al Shabaab keine Teile der Stadt mehr kontrolliert, so betreibt die Gruppe Guerillaaktivitäten, Sprengstoff-, Handgranaten- und Selbstmordanschläge (AI 23.10.2014). Die Gewalt richtet sich meist auf ausgewählte Ziele (EASO 8.2014). Die Zahl gezielter Attentate auf traditionelle Älteste, Zivilbeamte und Journalisten hat zugenommen (HRW 21.1.2014). Al Shabaab verübte außerdem prominente Angriffe auf den Präsidentenpalast (Februar 2014) und das somalische Parlament (Mai 2014) (EASO 8.2014).
Al Shabaab wählt Ziele in Mogadischu sorgfältig aus. Weder Zivilisten noch Rückkehrer aus der Diaspora werden spezifisch zum Ziel erkoren. Zivilisten tragen das Risiko, bei Anschlägen der al Shabaab auf ausgewählte Ziele als "Kollateralschaden" getötet zu werden (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014) und sind nicht einer willkürlichen Tötungsstrategie der al Shabaab anzulasten (EASO 8.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Der EGMR hat festgestellt (KAB vs Schweden), dass trotz täglicher Verluste unter Zivilisten kein generelles Risiko gegeben ist. Auch das britische Tribunal stellt fest, dass für einen Zivilisten in Mogadischu nur aufgrund seiner Anwesenheit in der Stadt kein generelles Risiko erheblichen Schadens aufgrund willkürlicher Gewalt besteht (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014).
Es gibt de facto keine Gebiete in Mogadischu, die als absolut sicher eingestuft werden können. Selbst die schwer bewachten Teile der Stadt waren von Anschlägen der al Shabaab betroffen. In den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid agiert al Shabaab offen, es kommt zu sogenannten hit-and-run-Angriffen auf AMISOM und somalische Sicherheitskräfte. Bewohner dieser Bezirke, die tagsüber mit der Regierung zu tun haben, können in der Nacht Opfer von Racheaktionen der al Shabaab werden. Auch auf den Bakara-Markt ist al Shabaab zurückgekehrt (EASO 8.2014). Wenn ein Stadtbewohner Mogadischus besonders gefährdete Orte meidet - seien es die Gebiete, wo Sicherheitskräfte oder internationale Organisationen angesiedelt sind; seien es bekanntermaßen von Sicherheitskräften, Regierungsbeamten oder NGO-Mitarbeitern frequentierte Lokale; oder sei es etwa der Bakara-Markt - dann kann er sein persönliches Risiko reduzieren (UKUT 3.10.2014)." (Seite 14f)
2.1.2. Danish Immigration Service und Landinfo, Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia (März 2014)
Der Bericht wurde auf Basis einer fact finding mission im November 2013 erstellt, in deren Rahmen verschiedene Einzelpersonen und Vertreter nationaler und internationaler Nichtregierungsorganisationen sowie internationaler Organisationen befragt wurden. Er enthält zusammengefasst folgende Aussagen zur allgemeinen Sicherheitslage in Kismayo und Mogadischu.
Kismayo: UNDSS habe erklärt, dass die Somali Regierung und die Juba Übergangsverwaltung am 06.11.2013 eine Vereinbarung in Adis Abeba unterzeichnet haben, nach der alle Konflikte zwischen den Parteien beendet sein sollten. Die Situation ist in Kismayo dennoch nicht stabil. Die Zusammensetzung der Clans sei komplex, und es bleibe abzuwarten, ob die verschiedenen Clans die Dominanz der Ras Kamboni Milizen und der Ogaden akzeptieren werden.
Mogadischu: Die Randgebiete Mogadischus seien weiterhin anfällig für verschiedene Arten von Guerilla- bzw. terroristischen Angriffen (Seite 9; Quelle: UNDSS).
Die Sicherheitslage sei differenziert zu betrachten. Es gebe einerseits ein allgemeines Sicherheitsproblem, das alle Somalier betreffe. Dieses sei darin begründet, dass die Regierung nicht die volle Kontrolle habe und es darüber hinaus interne politische Probleme gebe. Die Sicherheitssituation habe sich seit April 2013 in bestimmten Gebieten jedoch verbessert. Andererseits gebe es Sicherheitsrisiken, die speziell vor allem Mitarbeiter und Partner der Regierung oder internationaler Organisationen beträfen. Wenngleich die Al-Shabaab nirgends in Mogadischu die Kontrolle über bestimmte Gebiete habe, könne sie dennoch in der ganzen Stadt agieren. Daher gebe es in Mogadischu keine sicheren Bereiche (Seite 9, Quelle: internationale NGO "C").
Die Sicherheitssituation in Mogadischu habe sich in den letzten zwei Jahren verbessert, sei jedoch immer noch problematisch. Die letzten vier Monate (bis November 2013) seien relativ ruhig gewesen, in letzter Zeit habe es jedoch wieder mehr Vorfälle gegeben, bei den meisten davon habe es sich um gezielte Tötungen gehandelt, die vermutlich mit Clans zusammenhängen würden. Es gebe vermutlich eine Verbindung zwischen Kriminalität und Clans (Seite 9, Quelle: internationale NGO "A").
Laut einer anderen Aussage habe sich die Situation seit April 2013 verschlechtert. Die Regierung sei außerstande Gegenmaßnahmen zu ergreifen, und AMISOM habe nicht genügend Ressourcen. Die Sicherheitssituation habe sich in den letzten sechs Monaten zwar nicht verschlechtert, die jüngsten politischen Entwicklungen seien jedoch besorgniserregend.
In Mogadischu gebe es grundsätzlich keine speziell sicheren bzw. unsicheren Gegenden, die Al-Shabaab könne jederzeit überall zuschlagen. Sie greife gezielt jene Gebiete an, die sie für verwestlicht halte, etwa verschiedene Restaurants, Märkte oder den Badestrand (Seite 10, Quelle: Journalist).
2.1.3. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)
Seit August 2011 stehe Mogadischu nominal unter Kontrolle der Regierung, unterstützt durch Truppen der Afrikanischen Union. Die Sicherheitssituation in der Stadt habe sich seitdem verbessert, offene Kampfhandlungen seien seltener geworden und das wirtschaftliche Treiben werde wieder aufgenommen. Die Al Shabaab sei jedoch weiterhin in der Lage, tödliche Anschläge, auch in den bestgesicherten Teilen der Stadt, zu verüben, deren Opfer überwiegend Zivilisten seien. Solche Anschläge würden jede Woche verübt. Ziel dieser Anschläge seien häufig Regierungsinstitutionen und öffentliche Bereiche wie Restaurants, Märkte und Hotels. Im Jahr 2013 hätten sowohl Ausmaß als auch Intensität der Anschläge zugenommen. Abgesehen von Selbstmordanschlägen und ähnlichen Angriffen werde unter anderem auch von allgemeinen Einschüchterungen, Misshandlungen und Zwangsrekrutierungen von Zivilisten berichtet. Neben der Al Shabaab gebe es noch weitere gewaltsame, bewaffnete Gruppierungen, die Berichten zufolge zum Teil denselben ideologischen Hintergrund wie die Al Shabaab haben (Seite 4ff).
2.1.4. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014
Die Kräfte der IJA (Interim Jubba Administration) seien die einzigen wesentlichen Sicherheitskräfte, die in Lower Jubba verblieben seien. AMISOM habe Stützpunkte in ua Kismayo. Kismayo, XXXX und Dhobley seien frei von Al Shabaab Kampfeinheiten. Al Shabaab sei nach wie vor präsent an der südlichen Küste von Kismayo und im Gebiet zwischen der Küste und der Straße von Kismayo nach Kenia. Die ländlichen Gebiete würden unter der Kontrolle mobiler Einheiten der Al Shabaab verbleiben; Al Shabaab setze den Guerillakampf in der Region fort.
Zwischen 1200 und 1500 Soldaten der IJA seien im Umfeld von Kismayo im Einsatz. Für die Sicherheit in Kismayo ist die Polizei der IJA verantwortlich, ca. 400 Personen. Eine Polizeieinheit der AMISOM soll bald nach Kismayo entsendet werden. Eine weitere starke Kraft in Kismayo sei AMISOM. Spannungen in der Stadt würden vor allem zwischen Marehan und Ogaden bestehen. (Seite 70).
Betreffend die Sicherheitssituation in Benadir und Mogadischu (AMISON Sektor 1 - Uganda) meint der aktuelle EASO Bericht, dass die Bevölkerung Vertrauen in die Sicherheitsbehörden vor Ort gefasst habe. Problematische Bezirke seien immer noch Hodan, Wardhiigleey, Heliwaa und Yasqshiid. Die Polizei würde außerdem Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid nicht ausreichend sichern können und zöge sich in der Nacht von dort zurück. Quellen würden angeben, dass man sich grundsätzlich frei in der Stadt bewegen könne, dass die Bevölkerung aber als unsicher bekannte Gegenden meiden würde. Ein Zeitungsartikel habe im Mai 2014 angeführt, dass Mogadischu in vielerlei Hinsicht in den letzten zwei Dekaden nie sicherer gewesen sei.
Andere Quellen würden hingegen meinen, dass sich die Sicherheitslage seit April 2013 verschlechtere, und es keine Hinweise auf eine Besserung gebe. Es bestehe ein Trend von ansteigendem Gewaltrisiko in der Stadt. Anschläge richteten sich oft auf spezifische Ziele. Da sogar vorgeblich sichere Bereiche Ziele von Al Shabaab Angriffen seien, könne keine wirklich sichere Gegend in der Benadir Region angegeben werden. Al Shabaab agiere öffentlich in den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid. Die Absenz von Al Shabaab im Bakara Markt sei vorüber; sie agiere mittlerweile wieder offen im Marktgebiet. (Seite 75ff)
2.2.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)
"Die militärische Hauptmacht der al Shabaab befindet sich im Dreieck Baraawe-Jilib-Diinsoor sowie östlich von Buulo Barde. Einige hundert Kämpfer der al Shabaab befinden sich in Mudug und Galgaduud. Dies bedeutet aber nicht, dass die anderen Teile Süd-/Zentralsomalias frei von al Shabaab sind. Die Gruppe ist ca. fünf Kilometer außerhalb der größeren Städte präsent (EASO 8.2014).
Al Shabaab kontrolliert also noch immer Teile Süd-/Zentralsomalias (UNHRC 4.9.2014). Gleichzeitig hat sich die Art der Kampfführung weg von militärischen hin zu Guerilla- und terroristischen Aktivitäten verschoben. Aufgrund der gegebenen Mobilität kann die Gruppe auch mit den noch vorhandenen ca. 5.000 Kämpfern erfolgreich Friedensbemühungen sabotieren. Allerdings hat sich die Fähigkeit der al Shabaab, Territorium zu halten, reduziert. Auch die Bewegungsfreiheit der Gruppe ist eingeschränkt worden (EASO 8.2014).
Neben den Kernkräften kann al Shabaab für bestimmte Operationen auch auf Clans zurückgreifen. Daneben ist die Spezialeinheit der al Shabaab - der Amniyat - für verdeckte Präsenz in Städten und damit verbunden für Anschläge, Attentate und andere Operationen verantwortlich. Der Amniyat ist es auch, der selbst bei einem militärischen Sieg über al Shabaab noch auf längere Zeit eine Bedrohung darstellen könnte (EASO 8.2014).
Die militärischen Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in den vergangenen Monaten auf folgende Bereiche:
a) Lower Jubba: Störung der Versorgungswege nach Kenia
b) Bakool: Isolation von Wajid und Xudur; tw. wird der Kampf an die äthiopische Grenze herangetragen.
c) Bay und Lower Shabelle: Störung der Verbindung Luuq-Mogadischu, insbesondere Baidoa-Mogadischu (auch im Bereich des Afgooye-Korridors)
d) Lower Shabelle: tägliche Kampfhandlungen im Gebiet Qoryooley; Störung der Routen Mogadischu-Qoryooley und Mogadischu-Merka
e) Galgaduud und Hiiraan: offener Rückzugsraum; Isolierung der Städte Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur und Wabxo (TA 18.6.2014)
Scheinmilitärische, Guerilla- und terroristische Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in hohem Maße auf Lower Shabelle und Mogadischu. Für Mogadischu bedeutet dies: sog. hit-and-run-Angriffe;
Hinterhalte auf Sicherheitskräfte; gezielte Tötungen von Sicherheitskräften und Zivilisten; Autobomben- und Terroranschläge;
hinzu kommen Exekutionen von Zivilisten durch al Shabaab auf eigenem Gebiet. Als Grund für Hinrichtungen wird in den vergangenen Monaten in hohem Maße "Spionage" angeführt (TA 18.6.2014).
Anfang September 2014 wurde der Anführer der al Shabaab, Ahmed Godane, bei einem Luftangriff in der Nähe von Baraawe getötet. Al Shabaab gab Sheikh Ahmad Umar Abu Ubaidah als Nachfolger bekannt - ein prominenter Angehöriger des Amniyat (UNSC 30.9.2014). Schon vor dem Tod von Godane war al Shabaab hinsichtlich etwaiger Spionage sehr misstrauisch. Außerdem verfügt die Gruppe über ein Netz an Informanten. Dementsprechend besteht ein permanentes Risiko, von al Shabaab der Spionage oder der Kollaboration mit der Regierung verdächtigt zu werden - dies gilt auch für eigenes Personal (EASO 8.2014). Personen, die al Shabaab unbekannt sind, sind für die Gruppe verdächtig. Auch Personen, die sich außerhalb des Gebietes von al Shabaab aufgehalten haben, sind verdächtig (AI 23.10.2014). Eine Verurteilung hat drastische Konsequenzen (EASO 8.2014; AI 23.10.2014). Insgesamt sind aber alle Personen, die auf von al Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder auf misshandelt zu werden (AI 23.10.2014)."
(Seite 16f)
"Subjekte gezielter Attentate durch Al Shabaab
Al Shabaab wechselt periodische die Gruppe der von gezielten Attentaten betroffenen Personen. Damit soll der Bevölkerung vermittelt werden, dass jeder, der die Regierung unterstützt, zum potentiellen Ziel werden kann. Sicherheitskräfte, Mitarbeiter humanitärer Organisationen; Zivilisten, die für die somalische Regierung arbeiten; Mitarbeiter von nationalen und internationalen NGOs oder von UN-Organisationen; und diplomatische Missionen sind einem Risiko ausgesetzt, Ziel von Angriffen oder Attentaten der al Shabaab zu werden. Es kann aber auch Frauen treffen, die Essen an Soldaten verkaufen oder aber Verwandte von Regierungsangestellten. In Mogadischu sind ehemalige District Commissioners und ihre Mitarbeiter ebenfalls zu Zielen der al Shabaab geworden (EASO 8.2014). Außerdem können Journalisten, Älteste, Richter, Geschäftsleute und Akteure der Zivilgesellschaft zum Ziel der al Shabaab werden (UKHO 9.4.2014).
Dabei gibt es in Mogadischu keine Möglichkeit, zu entkommen. Wenn al Shabaab eine bestimmte Person ermorden will, dann wird die Gruppe das tun. Selbst in von der Regierung kontrollierten Gebieten kommen gezielte Attentate zunehmend vor. Die Täter bleiben oft unerkannt, doch wird in den meisten Fällen davon ausgegangen, dass al Shabaab für die Taten verantwortlich ist. Die Gruppe hat auch prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer sowie Clanälteste und deren Familienangehörige getötet. Auch Politiker, Abgeordnete und Justizangehörige sind einem hohen Risiko, zum Ziel eines Anschlages zu werden, ausgesetzt (EASO 8.2014).
Es besteht immer ein gewisses Risiko, als Spion der Regierung wahrgenommen zu werden. Manchmal wurden Menschen allein aufgrund der Tatsache beschuldigt, dass sie Soldaten der Regierungsarmee Früchte verkauft haben (LIDIS 3.2014; vgl. EASO 8.2014). In den Jahren 2013 und 2014 ist die Anzahl an Exekutionen von durch al Shabaab der Spionage Beschuldigten gestiegen (EASO 8.2014)." (Seite 47)
Al Shabaab zwangsrekrutiert bzw. entführt Frauen und Mädchen, um diese im Haushalt einzusetzen oder um sie zur Ehe zu zwingen. Manche Verschleppungen dauern nur kurze Zeit (zwei Tage bis zwei Wochen), andere - etwa im Fall der Zwangsehe - sind permanent (EASO 8.2014). (Seite 42)
2.2.2. Danish Immigration Service und Landinfo, Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia (März 2014)
Die Gebiete in Mogadischu, die unter der Al-Shabaab stehen, seien mittlerweile kleiner geworden. Die Al-Shabaab führe nunmehr einen Guerillakrieg. Besonders gefährdet seien Mitarbeiter internationaler Organisationen (Seite 14, Quelle: internationale NGO "C").
Die Al-Shabaab kontrolliere in Mogadischu keine Festungen oder bestimmte Gebiete mehr. Sie sei nach wie vor in der Stadt präsent, jedoch nicht mehr als reguläre militärische Streitmacht. Die Bevölkerung unterstütze die Al-Shabaab nicht mehr, sondern sehe diese als terroristische Bewegung an, die willkürlich Menschen töte (Seite 14, Quelle: somalische NGO).
Die Al-Shabaab sei in Mogadischu sehr schwach und verteilt. Sie habe deshalb ihre Angriffe intensiviert. Das größte Problem seien Selbstmordanschläge, die eine ernsthafte Bedrohung der Bevölkerung darstellen würden.
Die allgemeine Überlebensstrategie der Bevölkerung sei "den Mund zu halten" (Seite 14, Quelle: Journalist).
Laut mehreren Aussagen werde der Bakara-Markt in Mogadischu von der Al-Shabaab kontrolliert (zB Seite 15, Quelle: internationale NGO). Diese habe zwar die physische Kontrolle über den Markt verloren, sie habe jedoch weiterhin großen Einfluss auf Ladenbesitzer und andere Geschäftsleute. Die Polizei patrouilliere zwar tagsüber am Markt, sei dabei jedoch ständig der Gefahr von Granatenangriffen ausgesetzt. Die Al-Shabaab sei auch in bestimmten anderen Gebieten verstärkt präsent, in manchen davon jedoch nur nachts (Seite 16, Quelle: Diaspora Forscher).
Seit April 2013 habe die Aktivität der Al-Shabaab in Mogadischu, insbesondere nachts, zugenommen. Große Teile der Bevölkerung hätten nun Angst davor, nach Einbruch der Dunkelheit auf die Straße zu gehen. Die Aktivitäten der Al-Shabaab seien zweigeteilt. Einerseits verübe sie Selbstmord- und Granatenanschläge, andererseits kommuniziere sie mit der Bevölkerung und bedrohe diese (Seite 15, Quelle: Diaspora Forscher).
2.2.3. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014
Die Al Shabaab Strategie bei gezielten Tötungen, nämlich prominente Politiker, Sicherheitskräfte und gewöhnliche Zivilisten ins Visier zu nehmen, soll den Ruf der Al Shabaab dahingehend verstärken, dass niemand vor ihr sicher sei. Nach einer internationalen Organisation stellen mögliche Risikogruppen dar: Politiker, UN Agenturen, Türkische NGOs, Journalisten, Rückkehrer - so insbesondere solche, die sich nicht anpassen -, Personen, die in der Nähe von AMISOM Stützpunkten arbeiten, Mitglieder der Zivilgesellschaft, Frauen, die Essen an Soldaten verkaufen, Verwandte und Partnerinnen von Regierungsmitarbeitern, Mitglieder der Sicherheitskräfte und Personen, die für internationale Organisationen arbeiten. Auch Richter seien in Gefahr, getötet zu werden.
Nach einer Quelle gebe es in Mogadischu keinen sicheren Ort für Personen, die von Al Shabaab gezielt getötet werden sollen. Allerdings können nicht alle gezielten Tötungen Al Shabaab zugeordnet werden. (Seite 77)
Das Territorium unter Al Shabaab Einfluss sei geschrumpft, Al Shabaab operiere jedoch als Guerilla Einheit im gesamten Gebiet. Al Shabaab ist mobil und könne daher Kräfte zusammenziehen, um abseits gelegene oder schwache Anti-Al Shabaab Garnisonen anzugreifen.
Es muss angenommen werden, dass Al Shabaab die Regierungs- und ausländischen Truppen weiter bekämpfen werde. Die Entschleunigung der "Operation Eagle" erlaube der Al Shabaab, sich zu sammeln und zurück zu schlagen. Mogadischu sei besonders von Angriffen der Al Shabaab betroffen, da diese dort vermutlich Regierungstruppen daran hindern wollen, ihre Position in der Stadt zu festigen. Al Shabaab werde außerdem ihren Einfluss auf die Bevölkerung außerhalb von Mogadischu behalten können und Ressentiments gegen AMISON/SNAF auszunützen wissen. (Seite 84f).
Desertionen würden ansteigen. Manche Quellen würden meinen, dass einfache Fußsoldaten nicht verfolgt würden, während Deserteure höherer Ränge sehr wohl verfolgt werden könnten. Dass das Reintegration Camp für frühere Al Shabaab Kämpfer noch nie angegriffen worden sei, würde für diese Annahme sprechen. Dennoch, selbst wenn die meisten Al Shabaab Deserteure die Aufmerksamkeit der Organisation nicht erregen würden, könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein Deserteur auch ohne jede spezielle Funktion innerhalb der Al Shabaab ausgeforscht werden könne. Es habe bereits im Jahr 2013 Berichte gegeben, dass die Jagd auf Deserteure eine prioritäre Aufgabe geworden sei. (Seite 89f).
2.3.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)
"Die somalische Bevölkerung ist nur auf den ersten Blick homogen. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).
Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).
Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).
Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).
Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).
Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.
Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).
Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.
Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).
Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 27.2.2014). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).
Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).
Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).
Die linguistische Situation in Somalia ist relativ homogen. Neben der als Standard-Somali festgelegten nordöstlichen Varietät gibt es aber regionale Dialekte. Die Grenze nördlicher und südlicher Varietäten verläuft durch die Region Mudug. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Hauptvarietäten ist gut dokumentiert und kann generell mittels Sprachanalyse festgestellt werden. Auch feinere Unterscheidungen innerhalb der beiden Hauptvarietäten sind möglich (EASO 8.2014).
Somali selbst unterscheiden oftmals zwischen Maxaa-tiri, einer Sammlung regionaler Varietäten, die generell verstanden werden, und Maay-tiri, den regionalen Dialekten in den Regionen Bay, Bakool, Gedo, Middle Jubba und Lower Shabelle (EASO 8.2014).
Daneben gibt es bestimmte Minderheiten, die andere Sprachen sprechen: Swahili (Kibajuni, Chimwiini), Oromo (z.B. af-Garre) oder Mushunguli. Generell kann aufgrund der Dominanz der somalischen Sprache aber davon ausgegangen werden, dass auch Sprecher einer Minderheitensprache über Sprachkenntnisse in Somali verfügen (EASO 8.2014)." (Seite 35 ff)
"Minderheiten und kleine Clan-Gruppen
Es gibt unterschiedliche Kategorien von Minderheiten: ethnische und religiöse sowie jene, die als Berufskasten bezeichnet werden. Ethnische und religiöse Minderheiten haben einen unterschiedlichen kulturellen und/oder sprachlichen Hintergrund als die Somali der großen Clans. Die Berufskasten haben den gleichen Hintergrund wie die Clans, praktizieren jedoch spezifische Berufe (EASO 8.2014).
Außerdem sind auch Angehörige von somalischen Clans dann als Minderheit zu qualifizieren, wenn sie in einem Gebiet leben, das mehrheitlich von einem anderen Clan bewohnt ist (EASO 8.2014).
Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014).
Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein (EASO 8.2014). Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014).
Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010).
Die wichtigsten Gruppen sind:
Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Kleinere Gruppen der Waable sind die Galgale, Gaheyle, Yahhar, Jaaji, Musa Dheryo, Guuleed Hadde, Hawr Warsame, Habar Yaqub, Madgal und Warabeeye. Auch die Boni und Eyle werden manchmal den Waable zugerechnet. Einige der Berufskasten haben ein ähnliches Clansystem wie die somalischen Hauptclans (EASO 8.2014)." (Seiten 38f)
"Aktuelle Situation
Minderheiten, denen es an bewaffneten Milizen mangelt, sind überproportional von Morden, Folter, Vergewaltigung, Entführung mit Lösegelderpressung sowie von Plünderung betroffen. Außerdem leben viele Minderheitenangehörige in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Ausgrenzung (USDOS 27.2.2014). Angehörige von Minderheitenclans werden nicht systematisch verfolgt, wohl aber im täglichen Leben benachteiligt (ÖB 10.2014).
Einzelne Minderheiten leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (ÖB 10.2014). Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:
Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Allerdings gibt es signifikante Unterschiede. Gesellschaftliche Diskriminierung durch die Hauptclans kommt vor. So werden etwa die Bantu manchmal als adoon (Sklaven) bezeichnet (EASO 8.2014).
Für Berufskasten sind gesellschaftliche Interaktionen nur beschränkt möglich (EASO 8.2014). Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 27.2.2014; vgl. EASO 8.2014). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).
Die vier größten Clans dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft. Dementsprechend sind die politischen Parteien, die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2014). Auch wenn Minderheiten in Regierung und Parlament vertreten sind, bleibt ihre Stimme schwach und - meist - ungehört (EASO 8.2014). In den meisten Gebieten schließen die lokal dominierenden Clans Angehörige anderer Clans von der Partizipation an der Verwaltung aus, und es kommt zu Diskriminierung in den Bereichen Arbeit und Justiz sowie beim Zugang zu öffentlichen Diensten (USDOS 27.2.2014). Selbst in Arbeitsbereichen, die zuvor oft den Minderheiten zugeschrieben worden sind, werden heute Angehörige der Hauptclans bevorzugt (EASO 8.2014). Dabei gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es z.B. in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).
Die Ashraf, die den Digil/Mirifle nahestehen, könnten aufgrund der Tatsache, dass sie einen von al Shabaab nicht anerkannten religiösen Status haben, zum Ziel der Islamisten werden. Insgesamt gibt es aber keine aktuellen Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegen Sheikhal oder Ashraf (EASO 8.2014).
Den Benadiri wiederum ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben. Sie verfügen zwar über ökonomische Macht, nicht aber über politische. So sind etwa alle District Commissioners in Mogadischu Angehörige der Mehrheitsclans (B 10.2014).
Andererseits gibt es in Mogadischu heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr (UKHO 9.4.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014).
Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014)." (Seite 40ff)
2.3.2. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014
Die Ashraf seien eine religiöse Minderheit, die gelegentlich mit den Benadiri in Verbindung stehen oder als Teil der Benadiri betrachtet würden. Sie leben hauptsächlich an der Küste (Merka, Baraawe) und, als ein Clan, mit den Digil-Mirifle in den Flussgebieten von Bay und Bakool. Die Ashraf sind für ihre Religiosität bekannt und geben an, von Mohammed¿s Tochter Fatima und Ali, dem Neffen des Propheten, abzustammen. (Seite 47)
Unter Clanschutz verstehe man die Fähigkeit, ein Individuum gegen Gewalt von außerhalb des Clans beschützen zu können. Schutz und Vulnerabilität seien eng verbunden mit der Macht des jeweiligen Clans. Grundsätzlich, aber nicht immer, funktioniere Clanschutz besser als Schutz durch den Staat. Clanschutz funktioniere außerdem auf einem niedrigen Level der Clanhierarchie (Sub-Sub-Clan). Ein Hawiye zu sein, bedeute also nicht Clanschutz in Mogadischu. Zugehörigkeit zu einem Hawiye Subclan, der in Mogadischu dominant sei, sei wichtiger.
Der Grad der Aktualität von Clanschutz sei strittig. Faktoren, wie das Aufkommen der AMISOM, Armee und Polizei als Sicherheitskräften und Al Shabaab mit der Einführung der Sharia als Rechtsgrundlage, haben Clanschutz aushöhlen können, während der Rückzug der Al Shabaab aus einigen Gegenden und der Mangel an Infrastruktur in vor allem ländlichen Gegenden zu einer Stärkung des Clanschutzes führen können. Clanschutz verändere sich daher je nach Zeit und Region.
Am stärksten von Clanschutz profitieren würden Mehrheitsclanangehörige, während innerstaatlich Vertriebene am schwächsten seien. Clanschutz habe in Mogadischu abgenommen seit der Einführung der Islamic Courts Union (ICU), verstärkt auch noch während der letzten vier Jahre. Vor den ICU haben in der Stadt Warlords und ihre Milizen dominiert, während in den letzten Jahren AMISOM, die somalische Armee und die Polizei versucht haben, die Kontrolle zu übernehmen, und Clans Einzelne nicht mehr beschützen würden. Clanälteste würden immer noch in Konfliktlösungsmechanismen einbezogen sein, es gebe aber kein Risiko der Verfolgung wegen Clanzugehörigkeit mehr.
Clanzugehörigkeit spiele für Mehrheitsclanangehörige, und insbesondere für Hawiye Clanangehörige aus Mogadischu, keine Rolle mehr, während sie für Angehörige anderer Clans, wie den Darod, oder für innerstaatlich Vertriebene nach wie vor sehr wichtig sei.
In politischen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten sei der Clan immer noch wichtig, und Minderheitenangehörige und innerstaatlich Vertriebene würden daher marginalisiert. In den Bezirken von Mogadischu sei immer ein Clan vorherrschend, auch wenn die Bevölkerung gemischt sei. Der einflussreichste Clan sei die Hawiye/Abgal. In Mogadischu unterstützen Clans ihre Mitglieder nicht (mehr) bei wirtschaftlichen Problemen oder bei der Erlangung ihres Lebensunterhaltes. Nur die Kernfamilie erfülle nunmehr diese Aufgabe. (Seite 55ff)
2.3.3. United Kingdom Home Office, Country Information and Guidance; South and central Somalia: Majority clans and minority groups, März 2015
Dieser sehr aktuelle Bericht zu Mehrheitsclans und Minderheiten in Süd- und Zentralsomalia führt unter anderem auszugsweise in der "policy summary" aus:
Es ist unwahrscheinlich, dass Mitglieder von Minderheitenclans oder Minderheiten alleine wegen ihrer Ethnie oder sozialen Gruppe in Mogadischu Verfolgung fürchten müssen.
Außerhalb von Mogadischu können Minderheitenangehörige Opfer von Diskriminierung und Menschenrechtsverletzungen werden, die unter manchen Umständen das Ausmaß von Verfolgung erreichen. Dieses Risiko hängt davon ab, welcher Minderheit die Person angehört, wo sie hin zurückkehren würde und ob die Person den Schutz eines Mehrheitsclans erlangen könnte.
Minderheitenangehörige, die IDPs in irgendeinem Teil Süd- und Zentralsomalias werden und die keine Wahl haben, als in einem IDP Camp zu bleiben, sind wahrscheinlich von einem echten Risiko einer Verfolgung wegen ihrer Ethnie oder ihrer Zugehörigkeit zur einer bestimmten sozialen Gruppe betroffen und haben wahrscheinlich Anspruch auf die Zuerkennung von Asyl.
Grundsätzlich sind weder Mehrheitsclan- noch Minderheitenangehörige in der Lage, Schutz durch den Staat zu erhalten.
Innerstaatliche Neuansiedlung in Mogadischu oder in anderen Gebieten von Süd- und Zentralsomalia, die nicht unter der Kontrolle von Al Shabaab stehen, kann, je nach den Einzelheiten des individuellen Falles, eine Option sein. Die Neuansiedlung einer Person in Mogadischu, die weder Unterstützung durch den Clan, noch durch die Familie, noch Unterstützung aus dem Ausland erhält und keine Aussicht auf die Erwirtschaftung eines Lebensunterhalts in der Stadt hat, ist wahrscheinlich unzumutbar.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Somaliland und Puntland ist nur denkbar für frühere Aufenthaltsberechtigte und Mitglieder lokaler Minderheiten.
Der gesamte Bericht mit ausführlichen Quellenangaben kann unter https://www.gov.uk/government/publications/somalia-country-information-and-guidance abgerufen werden.
3.1. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der beschwerdeführenden Partei sowie aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der beschwerdeführenden Partei als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.
Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
3.2. Die Feststellungen zur Herkunft der beschwerdeführenden Partei aus XXXX und zu ihrer Clanzugehörigkeit wurden bereits durch die belangte Behörde getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Anlass, an diesen zu zweifeln.
Die Feststellungen zum Verbleib der Familie der beschwerdeführenden Partei vermutlich in Kenia und zum mangelnden Kontakt auch zu den restlichen weiteren Angehörigen in Somalia ergeben sich aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung, an dem das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund hat zu zweifeln.
Die Feststellung über die strafrechtliche Unbescholtenheit der beschwerdeführenden Partei fußt auf einem Strafregisterauszug vom 10.06.2015.
3.3. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderinformationen, die sich einerseits auf seriöse Quellen berufen oder, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, solche selbst sind. Wesentlich bei der Auswahl der Berichte ist dabei die Aktualität der Information, insbesondere betreffend die Sicherheitslage in Somalia, und die Qualität der Quellen, wobei das Bundesverwaltungsgericht versucht, Berichte unterschiedlicher Auftraggeber_innen zu sichten, um sich ein möglichst ausgewogenes Bild der Situation zu den relevanten Fragestellungen machen zu können. Die für die gegenständliche Beschwerde entscheidungsrelevanten Berichte sind unter Punkt 2. in diesem Erkenntnis zusammengefasst und teilweise übersetzt wiedergegeben.
Zum Vorbringen der belangten Behörde betreffend die eventuelle Einholung einer Stellungnahme durch die Staatendokumentation bestätigt das Bundesverwaltungsgericht, dass es sich bei dieser Einrichtung um eine hinreichend kompetente Stelle handelt, deren Berichten und Anfragebeantwortungen entsprechende Beweiskraft zukommen kann. Das Bundesverwaltungsgericht verwendet die Länderberichte der Staatendokumentation auch in seiner Sammlung zur Berichtslage über die Situation in Somalia. Das Bundesverwaltungsgericht behält es sich jedoch vor, auch andere Berichte und Informationen für seine Einschätzung der Situation heranzuziehen, wenn es dies für nötig bzw. wichtig hält. Der belangten Behörde steht es frei, das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren auf Berichte oder Informationen hinzuweisen, die sie für wichtig hält; das Bundesverwaltungsgericht würde auch diese Informationen in seine Würdigung der aktuellen Situation zu den relevanten Fragestellungen, so ad casu zB betreffend mögliche Ziele der Al Shabaab, einbeziehen.
3.4. Zum asylrelevanten Vorbringen der beschwerdeführenden Partei bleibt zu sagen, dass dieses durchwegs ausführlich, mit Details angereichert und widerspruchsfrei war. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung schilderte die beschwerdeführende Partei auch eigentlich für die rechtliche Prüfung unwesentliche Teile ihrer Fluchtgeschichte ausführlich und lebensnah.
Der beschwerdeführende Partei war eine große Angespanntheit während der mündlichen Verhandlung deutlich anzumerken. Ob diese Angespanntheit von einer verständlichen Nervosität, vom Stress des bisher ungelösten Aufenthaltsstatus, von der Persönlichkeit der beschwerdeführenden Partei oder von der Konzentration, eine doch komplexe Verfolgungsgeschichte kohärent und widerspruchsfrei nachzuerzählen, herrührte, kann nicht festgestellt werden und ist auch nicht weiter von Belang. Im Ergebnis bietet das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei während des Verfahrens für eine mangelnde Glaubhaftigkeit keine Anhaltspunkte.
Das Bundesverwaltungsgericht nimmt es daher als wahr an, dass die beschwerdeführende Partei ihrem Vater beim Betrieb eines Kinos in XXXX half, das 2011 zu ihnen nach Hause verlegt und von Al Shabaab als "unislamisch" angesehen wurde. Aufgrund der allgemeinen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei nimmt das Bundesverwaltungsgericht außerdem als wahr an, dass im Juni 2012 in Mogadischu ein Bruder bei einer Schießerei durch Al Shabaab auf offener Straße getötet, ein Cousin verletzt und ein weiterer Bruder der beschwerdeführenden Partei verschleppt und ein Monat später öffentlich getötet wurde.
Das Vorbringen, Al Shabaab hätte den Vater der beschwerdeführenden Partei und sie selbst wegen Angriffen im Jahr 2009 und 2010 als Spione für "die Amerikaner" und "die Äthiopier" angesehen, kann hingegen nicht in dieser Form geglaubt und festgestellt werden. Die beschwerdeführende Partei gab dazu im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst an, dass ein solcher Vorwurf ihrem Vater und ihr gegenüber nie artikuliert wurde, sondern Al Shabaab ihn angeblich im November 2011 der Mutter gegenüber geäußert habe. Das Bundesverwaltungsgericht zweifelt gar nicht daran, dass die beschwerdeführende Partei selbst glaubt, von Al Shabaab als Spion angesehen zu werden. Das Vorgebrachte reicht aber nicht aus, um eine solche Annahme, eine solche Befürchtung als Feststellung festzuhalten.
4.1. Allgemeine Rechtsgrundlagen
4.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren, und somit auch das gegenständliche, zu Ende zu führen.
4.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter_innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Zu A)
4.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
4.2.2. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).
Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes befindet.
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
4.2.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).
4.3. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:
4.3.1. Die zu beurteilende Rechtsfrage im gegenständlichen Fall ist, ob die beschwerdeführende Partei derart ins Visier der Al Shabaab gekommen ist, um im Falle einer Rückkehr nach XXXX mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zum Ziel eines Anschlags zu werden.
4.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt zur Kenntnis, dass XXXX aktuell frei von Kampfeinheiten der Al Shabaab ist (siehe oben unter 2.1.1. und 2.1.4.). Al Shabaab setzt den Guerillakampf in der Region fort. Die Art der Kampfführung verschob sich hin zu Guerilla- und terroristischen Aktivitäten. Die Spezialeinheit der Al Shabaab ist für verdeckte Präsenz in Städten und damit verbunden für Anschläge, Attentate und andere Operationen verantwortlich. In Mogadischu gibt es keine Möglichkeit, einem gezielten Attentat der Al Shabaab zu entkommen. Selbst in von der Regierung kontrollierten Gebieten kommen gezielte Attentate zunehmend vor (siehe oben 2.2.1.).
4.3.3. Was den Betrieb des Kinos bzw. des Heimkinos in XXXX von 2008 bis 2011 betrifft, so ist das Bundesverwaltungsgericht alleine deswegen und wegen der Gegnerschaft der Al Shabaab zu derart "uninslamischem" Verhalten nicht davon überzeugt, dass Al Shabaab heute, vier Jahre später und in eine geänderten Machtsituation in XXXX, noch ein Interesse an einer Verfolgung der beschwerdeführenden Partei konkret deswegen haben würde.
Was jedoch im Falle der beschwerdeführenden Partei dazu kommt, ist, dass sie glaubhaft wiederholt vorbrachte, dass ihre Brüder und ihr Cousin in Mogadischu von Al Shabaab angegriffen und beschossen wurden. Ein Bruder starb, der Cousin wurde verletzt und ein weiterer Bruder verschleppt und anschließend hingerichtet. Ob dieser Vorfall deswegen passierte, weil Al Shabaab die Brüder und den Cousin der beschwerdeführenden Partei für "Spione" hielt, kann nicht festgestellt werden. Der Vorfall und der Tod der Brüder kann und muss aber als Indiz dafür angesehen werden, dass die Familie der beschwerdeführenden Partei doch offenbar ins Visier von Al Shabaab gelangte.
4.3.4. Unter diesen Umständen kann nicht mit der nötigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass Al Shabaab die beschwerdeführende Partei nach wie vor aufgrund einer bekannten Gegnerschaft zu dieser Bewegung erkennen und bedrohen könnte. Dass Al Shabaab auch in den befreiten Städten nach wie vor im Untergrund präsent und in der Lage ist, gezielte Anschläge zu verüben, ihr Interesse daran vorausgesetzt, ergibt sich aus den relevanten Länderinformationen. Daher kommt das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall zum Schluss, dass der beschwerdeführenden Partei im Falle einer Rückkehr nach XXXX mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit und auch heute noch die Gefahr einer Verfolgung durch Al Shabaab aufgrund ihrer politischen Überzeugung und ihrer Religion drohen würde.
4.3.5. Von einer innerstaatlichen Fluchtalternative kann nicht ausgegangen werden, weil die beschwerdeführende Partei in XXXX hauptsozialisiert war und in anderen Bereichen Somalias, wobei hier Mogadischu und der Norden mit Puntland und Somaliland in Frage käme, über keine familiären und sozialen Anhaltspunkte verfügt (vgl. EGMR, 05.09.2013, K.A.B./Schweden, Nr. 886/11, Abs. 82ff). Gerade betreffend die Möglichkeit einer Neuansiedlung in Mogadischu muss erneut auf oben Punkt 4.3.3. verwiesen werden, nach welchem der Tod der Brüder der beschwerdeführenden Partei in Mogadischu als entscheidungswesentlich angesehen wurde.
4.3.6. Von einer entsprechenden Schutzfähigkeit und -willigkeit der somalischen Sicherheitsbehörden geht das Bundesverwaltungsgericht in Hinblick auf die diesbezüglichen Länderinformationen nicht aus (siehe oben unter 2.).
4.3.7. Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des § 6 AsylG ergeben haben, ist der beschwerdeführenden Partei nach dem oben Gesagten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist diese Entscheidung mit der Aussage zu verbinden, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung von Asyl auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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