W195 2108465-1•BVwG W195 2108465-1
W195 2108465-1Bundesverwaltungsgericht22.06.2015
Bescheidqualität, Landesverwaltungsgericht, Wirtschaftskammer,<br/>Zurückweisung, Zuständigkeitsmangel
W195 2108465-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX vom XXXX beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom XXXX richtete sich der Beschwerdeführer an die XXXX (XXXX) und beantragte die Übermittlung einer rechtlich begründeten Entscheidung über die Höhe des seit XXXX einbehaltenen Betrages, der in seinem Abrechnungsbeleg als "Betrag gemäß SpBegrG" bezeichnet werde sowie die Errechnung des bezeichneten Betrages.
Mit Schreiben der XXXX vom XXXX, welches dem Beschwerdeführer am XXXX zugestellt wurde, zitierte die XXXX zunächst den in § 57 WKG neu eingefügten Absatz 5, welcher "die Einbehaltung eines Pensionssicherungsbeitrages von Ruhe- und Versorgungsgenüssen ab Erreichen einer bestimmten Höhe regle". Auf dieser Grundlage wurde dem Beschwerdeführer in weiterer Folge mitgeteilt, dass sich der Pensionssicherungsbeitrag, der von seinem Lohnkonto einbehalten werde, in Monaten ohne Sonderzahlung auf € XXXX belaufe, in Monaten mit Sonderzahlung werde zusätzlich € XXXX einbehalten.
Sodann wandte sich der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom XXXX an das Bundesverwaltungsgericht und erhob eine Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG und den §§ 7 ff VwGVG wegen "Verletzung von unionsrechtlich gewährleisteten Rechten, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten". Begründend wurde vom Beschwerdeführer zunächst ausgeführt, dass das Schreiben der XXXX vom XXXX als "Bescheid" zu qualifizieren sei. Darin werde die Höhe seines Pensionssicherungsbeitrages bestimmt und ausführlich begründet, wie dieser Betrag von der XXXX ermittelt worden sei. Die XXXX vollziehe somit § 57 Abs. 5 WKG. Es handle sich bei dem "Schreiben" um einen Vollzugsakt, der individuell, im Außenverhältnis und normativ gegen ihn als Adressat des Schreibens wirke. Das Schreiben der XXXX vom XXXX wirke für ihn rechtsgestaltend in Bezug auf die bereits eingehobenen und einbehaltenen Pensionssicherungsbeiträge bzw. rechtsfeststellend in Bezug darauf, dass die XXXX solche Beiträge auch in Zukunft regelmäßig einheben und einbehalten werde. Hoheitlich sei ein Rechtsakt ergangen, weil er von einem Rechtsträger (der XXXX) erlassen worden sei, der durch Gesetz, nämlich durch § 57 Abs. 5 WGK, verpflichtet werde, seinen Pensionssicherungsbeitrag einseitig zu bestimmen und auch gegen den Willen der von § 57 Abs. 5 WKG betroffenen Personen, im konkreten Fall gegen seinen Willen, einzuheben und einzubehalten.
Die Rechtswidrigkeit des Bescheides der XXXX vom XXXX begründete der Beschwerdeführer damit, dass er auf gesetzlichen Bestimmungen beruhe, die dem Unionsrecht, den Grundrechten der österreichischen Bundesverfassung, der EMRK und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und anderen österreichischen Verfassungsnormen widersprächen, zudem seien vor und bei Erlassung des Bescheides wesentliche einfachgesetzliche Verfahrensbestimmungen nicht eingehalten worden. Im Übrigen sei § 57 Abs. 5 WGK bei der Berechnung der Höhe der einzuhebenden Beträge unrichtig angewandt worden.
Gegenständliches Verfahren langte am 12.06.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde am selben Tag der Gerichtsabteilung XXXX zugewiesen. Nach Geltendmachung einer Unzuständigkeitsanzeige gemäß § 6 der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungs-gerichtes wurde die Rechtssache sodann der Gerichtsabteilung XXXX zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 129 B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Die Zuständigkeiten, die den Verwaltungsgerichten von Verfassung wegen zukommen, sind in Art. 130 Abs. 1 B-VG geregelt. Darüber hinaus ist es gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG möglich, durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze (Z 1) oder Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (Z 2) oder Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten (Z 3) vorzusehen.
Zur gegenständlichen Rechtssache ist festzuhalten, dass im Bundesgesetz über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Wirtschaftskammergesetz 1998 - WKG) keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes vorgesehen ist. Vielmehr kann dem durch die Z 28 des BGBl. I Nr. 120/2013 in das Wirtschaftskammergesetz 1998 - WGK eingefügten, mit "Gerichtszuständigkeit" überschriebenen § 147 des Gesetzes entnommen werden, dass über Beschwerden gegen sämtliche Bescheide, die in Ausübung von in diesem Bundesgesetz (gemeint: das WKG) geregelten Zuständigkeiten ergehen, das zuständige Landesverwaltungsgericht entscheidet.
Da das Bundesverwaltungsgericht somit nicht zuständig ist, über Rechtsmittel gegen sämtliche Bescheide, die in Ausübung von im Wirtschaftskammergesetz geregelten Zuständigkeiten ergehen, war die gegenständliche Beschwerde wegen Unzuständigkeit mittels Beschluss zurückzuweisen.
Der Vollständigkeit halber ist zu den Ausführungen in der Beschwerde, wonach das Schreiben der XXXX als Bescheid qualifiziert werde, unter Zugrundelegung eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.1996, Zl. 96/12/0025, zu bemerken, dass für das Vorleigen eines verbindlichen Abspruches in einer Verwaltungssache der Wille der Behörde, "hoheitliche Gewalt" zu üben bzw. eine "bindende Regelung" zu erlassen, maßgeblich ist und nur bei Vorhandensein eines solchen Willens das Vorliegen eines Bescheides angenommen werden kann.
Im vorliegenden Fall kann hinsichtlich des mittels "Beschwerde" angefochtenen Schreibens der XXXX vom XXXX keine Bescheidqualität erkannt werden, da eine solche nur normativen Akten zukommt, was wiederum ein "autoritatives Wollen" der Behörde voraussetzt. Das gegenständliche Schreiben der XXXX ist aber gerade nicht von einem derartigen Willen "bindende Regelungen" zu erlassen getragen, um gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen. Es handelt sich vielmehr um eine bloße Auskunft, die ausschließlich der Aufklärung und Informationsweitergabe dient. Bloße "Mitteilungen" sind aber keine Bescheide (vgl. zuletzt etwa VwGH 11.12.2009, 2009/17/0221 bzw. die in Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, Rz 384 angeführten Judikaturhinweise).
Zudem hat der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass Streitigkeiten über Pensionen einer Wirtschaftskammer, bei denen es sich um dienstvertragliche und damit zivilrechtliche Leistungen handelt, nicht durch Bescheid eines Kammerorgans zu erledigen sind, sondern vor den ordentlichen Gerichten (vgl. zB OGH 28.01.2010, 8 ObA 62/09i). Die Vorschriften des Organisationsrechts verleihen den Kammerorganen keine Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden in dienstrechtlichen Angelegenheiten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen verfassungsrechtlichen Vorgaben, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes] VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
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