BVwG W194 2010614-1

W194 2010614-1Bundesverwaltungsgericht22.06.2015

Regest

Beschlagnahme, Beschuldigter, Bewilligung, Bewilligungsverfahren,<br/>Dauerdelikt, Doppelbestrafung, Fahrlässigkeit, Funkanlage,<br/>Funkbewilligung, Kognitionsbefugnis, Konkretisierung, öffentliches<br/>Interesse, Prüfungsumfang, Radarwarngerät, Strafbemessung,<br/>subjektive Rechte, Tatsachensubstrat, Tatzeitpunkt, Verfall,<br/>Verfolgungshandlung, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden

Gesamter Gesetzestext

BVwG W194 2010614-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W194.2010614.1.00

Spruch

W194 2010614-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg vom 09.07.2014, BMVIT-635.540/0310-III/FBL/2014, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG iVm § 74 Abs. 1 Z 3 und § 109 Abs. 1 Z 3 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 102/2011 und § 38 VwGVG iVm § 44a Z 1 VStG stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle der Verkehrsinspektion XXXX am 10.06.2014 wurde im PKW des Beschwerdeführers ein Radarwarngerät vorgefunden. Nach Beiziehung der Funküberwachung XXXX wurde das Gerät durch diese am selben Tag vorläufig sichergestellt.

2. Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 18.06.2014, BMVIT-635.540/0310-III/FBL/2014, wurde über den Beschwerdeführer wegen des Betriebes des vorläufig sichergestellten Radarwarngerätes eine Geldstrafe verhängt und der Verfall des Gerätes ausgesprochen.

Ausdrücklich wurde im Spruch festgehalten: "Sie haben im Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XXXX entgegen § 74 Abs 1 Z 3 Telekommunikationsgesetz, BGBl I 70/2003 i.d.F. BGBl I 96/2013, eine Funkanlage, nämlich ein Radarwarngerät mit der Bezeichnung ESCORT 9500 iX Passport, Ser.Nr. 32005508-1312, von einem unbekannten Zeitpunkt bis zum 10.06.2014 ohne fernmeldebehördliche Bewilligung, somit unbefugt, betrieben. Sie haben dadurch folgende Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes verletzt: § 109 Abs 1 Z 3 TKG".

3. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin bei der belangten Behörde Einspruch gegen diese Strafverfügung.

4. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde ausgesprochen: "Herr

XXXX , hat im PKW XXXX mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX entgegen § 74 Abs 1 Z 3 Telekommunikationsgesetz, BGBl I 70/2003, zuletzt geändert mit BGBl I 96/2013, eine Funkanlage, nämlich ein Radarwarngerät mit der Bezeichnung ESCORT 9500 iX Passport, Ser.Nr. 32005508-1312, von einem unbekannten Zeitpunkt bis zum 10.06.2014 ohne fernmeldebehördliche Bewilligung, somit unbefugt, betrieben. Er hat dadurch folgende Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes verletzt: § 109 Abs 1 Z 3 TKG."

4.1. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 350 Euro verhängt und ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens von 35 Euro festgesetzt.

4.2. Das Straferkenntnis enthielt außerdem dem folgenden "Verfallsausspruch": "Gem § 109 Abs 7 TKG wird zugunsten der Republik Österreich für verfallen erklärt: 1 Radarwarngerät mit der Bezeichnung ESCORT 9500 iX Passport, Ser.Nr. 32005508-1312".

4.3. Die belangte Behörde legte ihrer rechtlichen Beurteilung folgenden Sachverhalt zugrunde: "Eine Streifenbesatzung der Verkehrsinspektion XXXX verständigte die Funküberwachung Oberösterreich, dass im Zuge der Anhaltung des PKW XXXX mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX ein Radarwarngerät vorgefunden wurde. Die Erhebung der Funküberwachung Oberösterreich ergab, dass das im Spruch genannte Radarwarngerät im Fahrzeug in einer solchen Art und Weise errichtet war, dass eine Inbetriebnahme jederzeit und problemlos, durch wenige Handgriffe möglich war. Konkret war das Gerät mit Saugnäpfen an der Windschutzscheibe montiert, wobei der Stecker des Anschlusskabels jedenfalls mit dem Gerät verbunden war. Diese Art der Errichtung lässt keinen Zweifel daran offen, dass das Gerät durch den Beschuldigten in der Vergangenheit, wenn auch in unregelmäßigen Abständen, betrieben wurde."

4.4. In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde ua. Folgendes aus:

4.4.1. Bei dem verfahrensgegenständlichen Radarwarngerät handle es sich um ein Gerät, das aktive Radargeräte über den Empfang von Funkwellen, welche die Radargeräte bei der Geschwindigkeitsmessung aussenden, anzeige. Bei derartigen Geräten handle es sich um Funkanlagen im Sinne des § 2 Z 3 FTEG bzw. § 3 Z 6 TKG 2003. Nach den Bestimmungen des FTEG dürften Funkanlagen zwar "grundsätzlich bewilligungsfrei in das Bundesgebiet verbracht, besessen, gelagert, verkauft, veräußert, verschenkt usw. werden", was die Inbetriebnahme von Funkanlagen betreffe, so schreibe § 11 Abs. 2 FTEG jedoch vor, dass die Vorschriften des TKG über die Inbetriebnahme und den Betrieb unberührt bleiben würden. Diese Vorschriften würden auch § 74 TKG 2003 über Errichtung und Betrieb von Funkanlagen umfassen.

Durch die Verordnung des BMVIT, BGBl II 2003/542, zuletzt geändert durch BGBl II 2009/119, würden bestimmte Gerätearten und Gerätetypen für generell bewilligt erklärt. Die generelle Bewilligung erstrecke sich jedoch im Wesentlichen auf Funkanlagen der Klasse 1 gemäß FTEG. In Österreich würden Geschwindigkeitsmessungen auf den Frequenzen von 24,125 GHz und 34,36 GHz durchgeführt, das bedeute, dass auch Radarwarngeräte in diesem Frequenzbereich arbeiten müssten. Aus der Funk-Schnittstellenbeschreibung des BMVIT ergebe sich, dass Geräte in diesen Frequenzbereichen als Klasse 2-Geräte zu qualifizieren seien. Damit sei das im Spruch genannte Radarwarngerät nicht von der generellen Bewilligung im Sinne der Verordnung des BMVIT, BGBl II 2003/542, zuletzt geändert durch BGBl II 2009/119, erfasst und bedürfe zur Inbetriebnahme jedenfalls einer individuellen Betriebsbewilligung gemäß § 74 Abs. 1 TKG 2003. Eine solche Bewilligung sei nur zu erteilen, wenn kein Ablehnungsgrund gemäß § 83 TKG 2003 vorliege. Durch den Betrieb eines Radarwarngerätes werde die effektive Überwachung der Geschwindigkeit durch die Exekutive behindert (§ 83 Z 6 TKG 2003), wodurch es dem im Spruch genannten Gerät an Bewilligungsfähigkeit mangle.

Aufgrund der glaubwürdigen Angaben im Erhebungsbericht der Funküberwachung XXXX vom 10.06.2014, wonach das im Spruch genannte Radarwarngerät im Fahrzeug in einer solchen Art und Weise errichtet gewesen sei, dass eine Inbetriebnahme jederzeit und problemlos, durch wenige Handgriffe möglich gewesen sei, gehe die Behörde davon aus, dass der Beschuldigte das Radarwarngerät auch tatsächlich betrieben habe.

4.4.2. Der Beschuldigte habe somit einen strafbaren Tatbestand nach § 109 Abs. 1 Z 3 TKG 2003 verwirklicht.

Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob der Funkanlagenempfangsverordnung durch die Aufhebung des Fernmeldegesetzes iSd Herzog-Mantel-Theorie die Rechtsgrundlage entzogen worden sei, könne nach Ansicht der erkennenden Behörde dahingestellt bleiben, zumal die Funkanlagenempfangsverordnung nur Regelungen betreffend die Bewilligungspflicht von Einfuhr, Vertrieb und Besitz von Radarwarngeräten beinhalte. Gegenständlich ist jedoch die Frage maßgeblich, ob der Betrieb eines Radarwarngerätes einer Bewilligung bedürfe bzw. einer solchen überhaupt zugänglich sei.

4.4.3. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite sei festzustellen, dass es dem Beschuldigten zumutbar gewesen wäre, sich bei der Fernmeldebehörde bezüglich der Zulässigkeit des Betriebes von Radarwarngeräten zu erkundigen.

Darüber hinaus sei zu konstatieren, dass die Betriebsanleitung des im Spruch genannten Radarwarngerätes folgenden Hinweis enthält: "In den Ländern der Europäischen Union existieren unterschiedliche Gesetzgebungen bezüglich des Besitzes und Betriebes von Radarwarnern. Diese sind unter Umständen auch regelmäßigen Änderungen unterworfen. Wir weisen Sie hiermit darauf hin, dass in Ihrem Land der Besitz und/oder der Betrieb eines solchen Gerätes nicht zulässig sein kann. Bitte machen Sie sich daher mit der Rechtslage in Ihrem Land vertraut, bevor Sie das Gerät einsetzen."

Dem Beschuldigten sei daher jedenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

4.4.4. Zum Ausspruch des Verfalles des im Spruch genannten Gerätes sei zu bemerken, dass dieser jedenfalls notwendig sei, um den Beschuldigten von einer neuerlichen unbefugten Inbetriebnahme des Gerätes abzuhalten.

Der Ausspruch des Verfalles einer Funkanlage ist nicht alleine eine Strafmaßnahme, sondern stelle auch eine die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit betreffende Sicherungsmaßnahme dar. Es soll dadurch auch im öffentlichen Interesse sichergestellt werden, dass der Staat in seinem Anspruch auf Strafverfolgung nicht beeinträchtigt werde. Durch den Betrieb von Radarwarngeräten werde die Erfüllung behördlicher Aufgaben, nämlich die effektive Überwachung der Geschwindigkeit durch die Exekutive, behindert. Insbesondere soll ja verhindert werden, dass sich Unbefugte durch den rechtswidrigen Einsatz von Radarwarngeräten Vorteile verschaffen würden bzw. die Begehung einer Verwaltungsübertretung ermöglicht bzw. erleichtert werde. Der Ausspruch des Verfalles sei unabdingbar, zumal durch den unbefugten Einsatz von Radarwarngeräten eine effektive Überwachung der Geschwindigkeit mit Radargeräten unterbunden werde.

4.4.5. Zur Strafbemessung sei darauf hinzuweisen, dass die Geldstrafe ohnehin im unteren Bereich des bis zu einem Betrag von 4.000 Euro reichenden Strafrahmens verhängt worden sei. Sie erscheine daher tat- und schuldangemessen und keinesfalls als überhöht. Es würden keine Erschwerungsgründe vorliegen. Mildernd sei die einschlägige Unbescholtenheit des Beschuldigten.

5. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher beantragt wurde, "das Verwaltungsgericht möge

a) eine mündliche Verhandlung durchführen,

b) das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das Strafverfahren einstellen

c) in eventu von der Verhängung einer Strafe unter Ausspruch einer Ermahnung absehen

d) in eventu die verhängte Strafe herabsetzen,

e) und den Verfall des verfahrensgegenständlichen Gegenstandes zu beheben und unverzüglich den Gegenstand an mich herausgeben".

Begründend wurde dazu insbesondere ausgeführt:

5.1. In Bezug auf die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei anzuführen, dass der Erhebungsbericht der Funküberwachung eindeutig ergeben habe, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass das Gerät zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Verkehrsinspektion nicht in Betrieb und nicht angeschlossen gewesen sei. Als Zeugin habe der Beschwerdeführer seine Beifahrerin geltend gemacht. Die belangte Behörde habe diese Zeugin im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht einvernommen oder sonst zur Stellungnahme aufgefordert. Hierin liege ein entscheidungswesentlicher Verfahrensmangel. Auch sei festzuhalten, dass das Gerät zum Zeitpunkt der Kontrolle gänzlich von der Stromversorgung getrennt gewesen sei. Zudem würden sich die Ausführungen im Erhebungsbericht auf einen vom Tatzeitpunkt abweichenden Zeitpunkt beziehen. Insofern könne nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass das Gerät eingesteckt gewesen sei. Allenfalls gelte hier "in dubio pro reo". Weiters seien zum gesamten Tatzeitraum keine Feststellungen vorhanden. So gehe selbst die belangte Behörde nicht von einem durchgehenden Betrieb aus, sondern von einem Betrieb "in unregelmäßigen Abständen". Wenn die belangte Behörde anführe, dass das Gerät nicht eingesteckt gewesen sei, aber leicht eingesteckt werden könne, so stelle dies eine bloße Vermutung dar.

5.2. Im Hinblick auf § 44a VStG sei festzuhalten, dass das angefochtene Straferkenntnis keinen Anfangszeitpunkt in Bezug auf den Tatzeitraum enthalte. Auch fehle der Tatort im Spruch des Straferkenntnisses. Außerdem stelle § 109 Abs. 1 Z 4 TKG 2003 den Versuch des Betreibens einer Funkanlage nicht unter Strafe. Da das Gerät - wie dargelegt - nicht angesteckt gewesen sei - liege kein strafbares Verhalten im Sinne dieser Bestimmung vor.

5.3. Zur Strafbemessung würden sich im angefochtenen Straferkenntnis keinerlei Ausführungen finden. Abgesehen vom Nichtvorliegen eines Erschwerungsgrundes und dem Vorliegen eines Milderungsgrundes habe die belangte Behörde in dieser Hinsicht keine Erhebungen getroffen.

5.4. Da der Beschwerdeführer demnach keine Verwaltungsübertretung begangen habe, sei auch der Ausspruch des Verfalls zu Unrecht erfolgt.

6. Mit hg. am 08.08.2014 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde die verfahrensgegenständlichen Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht.

7. Mit Ladungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.02.2015 wurde im Beschwerdefall für 03.03.2015 eine mündliche Verhandlung anberaumt.

8. Am 27.02.2015 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen werde. Der zuständige Vertreter der belangten Behörde erklärte am selben Tag seine Zustimmung zur Zurückziehung des Antrages. Vor diesem Hintergrund wurde die für 03.03.2015 geplante Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht abberaumt.

9 Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.03.2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zu folgenden Fragestellungen eine Stellungnahme abzugeben:

  • Schildern Sie den Ablauf der Kontrolle durch die Verkehrsinspektion XXXX am 10.06.2014; insbesondere auch, wo und in welchem Zustand sich das Radarwarngerät zum Zeitpunkt dieser Kontrolle befunden hat.

  • Schildern Sie den Ablauf der Kontrolle durch die Funküberwachung XXXX am 10.06.2014; insbesondere auch, wo und in welchem Zustand sich das Radarwarngerät zum Zeitpunkt dieser Kontrolle befunden hat.

  • Welche Maßnahmen sind erforderlich, um das Gerät in Betrieb nehmen zu können. Welcher (zeitliche) Aufwand wird hierfür benötigt?

  • Wo befindet sich das Gerät derzeit?

10. Am 03.03.2015 übermittelte die belangte Behörde über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts ein von den Organen der Verkehrsinspektion XXXX am 10.06.2014 betreffend den oa. PKW des Beschwerdeführers angefertigtes Video.

11. Am 16.03.2015 übermittelte der Beschwerdeführer zur unter I.9. angeführten Aufforderung eine Stellungnahme, in welcher er insbesondere sein Vorbringen wiederholte, dass das betreffende Gerät im Zuge der beiden am 10.06.2014 durchgeführten Kontrollen nie in Betrieb gewesen sei. Zudem führte er aus, dass die Herstellung der Stromversorgung des Gerätes nur im stehenden Fahrzeug möglich sei und ca. zwei Minuten dauere. Das Gerät befinde sich derzeit bei der belangten Behörde.

12. Zu dieser Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde der belangten Behörde mit Schreiben vom 08.04.2015 Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt. Eine Äußerung der belangten Behörde langte nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist auf die unter I. getroffenen Ausführungen zu verweisen. Fest steht, dass der Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche - mit Saugnäpfen an der Windschutzscheibe befestigte - Gerät am 10.06.2014 in seinem Fahrzeug mitführte.

2. Beweiswürdigung:

Die unter I. getroffenen Ausführungen gründen sich auf die angeführten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der Verfahrensakten sind. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer das Gerät am 10.06.2014 mit sich führte, wird von keiner der Verfahrensparteien bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 101/2014, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden (Art. 130 Abs. 4 B-VG).

Gemäß § 113 Abs. 5a Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 96/2013, kann gegen Bescheide des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, der Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I. Nr. 33/2013, ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Fernmeldebüro für Oberösterreich und Salzburg.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält das TKG 2003 im Falle von Beschwerden gegen Bescheide der Fernmeldebüros nicht. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. § 27 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, normiert den "Prüfungsumfang":

"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

§ 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl. I Nr. 33/2013, lautet auszugsweise:

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

[...]"

Zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen legt § 50 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl. I Nr. 33/2013, fest:

"Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden."

Diese Bestimmung wiederholt die in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehene (und zuvor zitierte) Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache und ist insoweit lex specialis gegenüber § 28 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 VwGVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 50 VwGVG).

Zu Spruchpunkt A)

3.4. Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 102/2011 lauten:

"Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

[...]

6. "Funkanlage" ein Erzeugnis oder ein wesentlicher Bauteil davon, der in dem für terrestrische/satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesenen Spektrum durch Ausstrahlung und/oder Empfang von Funkwellen kommunizieren kann; als Funkanlagen gelten auch elektrische Einrichtungen, deren Zweck es ist, mittels Funkwellen Funkkommunikation zu verhindern;

[...]

[...]

Errichtung und Betrieb von Funkanlagen

§ 74. (1) Die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage ist unbeschadet der Bestimmungen des FTEG nur zulässig

1. im Rahmen der technischen Bedingungen einer Verordnung nach Abs. 3, oder

2. nach einer Anzeige des Betriebs einer Funkanlage auf Grund einer Verordnung nach Abs. 3 oder

3. im Rahmen einer gemäß § 81 zu erteilenden Bewilligung mit gleichzeitiger Frequenzzuteilung durch die Fernmeldebehörde (§ 54 Abs. 14) oder die KommAustria (§ 54 Abs. 3 Z 1),

4. im Rahmen einer gemäß § 81 zu erteilenden Bewilligung nach einer Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde gemäß § 55.

(2) Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer elektrischen Einrichtung, die gemäß § 3 Z 6 letzter Satz als Funkanlage gilt, ist ausschließlich Behörden zu erteilen, soweit diese mit Aufgaben der öffentlichen Sicherheit, Verteidigung, Sicherheit des Staates oder Strafrechtspflege betraut sind.

(3) In den nicht dem § 53 Abs. 2 unterliegenden Fällen hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die technischen Bedingungen und Verhaltensvorschriften für den Betrieb von Funkanlagen durch Verordnung festzulegen. Dabei ist auf die internationale Normierung und auf die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen und störungsfreien Betriebs einer Telekommunikationsanlage Bedacht zu nehmen. Soweit dies für die Überwachung des störungsfreien Betriebs von Funkanlagen erforderlich ist, kann in dieser Verordnung festgelegt werden, dass bestimmte Funkanwendungen einer Anzeigepflicht gemäß § 80a unterliegen.

Einfuhr, Vertrieb und Besitz von Funkanlagen

§ 75. (1) Die Einfuhr, der Vertrieb und der Besitz von Funkanlagen ist grundsätzlich bewilligungsfrei.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung die Einfuhr, den Vertrieb und den Besitz von Funksendeanlagen für bewilligungspflichtig erklären. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verwendung der Funkanlage eine erhöhte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bewirken oder sonst der Erfüllung behördlicher Aufgaben entgegenstehen kann.

(3) Die Bewilligung nach Abs. 2 ist zu erteilen, wenn auf die Funkanlage das Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, BGBl. I Nr. 134/2001, nicht anzuwenden ist und Grund zur Annahme besteht, dass die technischen Anforderungen gemäß § 73 erfüllt werden, insbesondere wenn Störungen anderer Funkanlagen nicht zu erwarten sind und sonst kein Grund für eine Ablehnung gemäß § 83 vorliegt oder wenn die Funkanlage musealen oder demonstrativen Zwecken dient.

[...]

Bewilligungsverfahren

§ 81. (1) Anträge gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 und 4 sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:

1. Name und Anschrift des Antragstellers,

2. Angaben über den Verwendungszweck der Funkanlage und

3. Angaben über die Funktionsweise der Funkanlage,

4. einen allfälligen Bescheid der Regulierungsbehörde gemäß § 55.

Auf Aufforderung der Behörde sind Unterlagen zum Nachweis der technischen Eigenschaften der Funkanlage sowie die Erklärung über die Konformität der verwendeten Geräte vorzulegen.

(2) Über einen Antrag gemäß Abs. 1 hat das Fernmeldebüro zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Funkanlage betrieben werden soll. Über Anträge gemäß Abs. 1 hinsichtlich Funksendeanlagen, die für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, hat die KommAustria zu entscheiden. Die Behörde hat die Entscheidung binnen sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zu treffen, es sei denn, dass auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist. Hat die Behörde ein vergleichendes Auswahlverfahren durchzuführen, verlängert sich die Frist um acht Monate.

[...]

[...]

Erteilung der Bewilligung

§ 83. Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage ist zu erteilen, ausgenommen wenn

2. die beantragten Frequenzen im vorgesehenen Einsatzgebiet nicht zur Verfügung stehen oder wegen bereits bestehender Nutzungen von Frequenzen nicht zugeteilt werden können;

4. seit einem Widerruf gemäß § 85 Abs. 3 nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind;

5. durch die Inbetriebnahme eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist;

6. durch die Inbetriebnahme die Erfüllung behördlicher Aufgaben behindert wird.

[...]

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 109. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer

[...]

3. entgegen § 74 Abs. 1 eine Funkanlage errichtet oder betreibt;

[...]

(7) Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.

[...]"

3.5. § 39 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 lautet:

"Beschlagnahme von Verfallsgegenständen

§ 39. (1) Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, so kann die Behörde zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.

(2) Bei Gefahr im Verzug können auch die Organe der öffentlichen Aufsicht aus eigener Macht solche Gegenstände vorläufig in Beschlag nehmen. Sie haben darüber dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen und der Behörde die Anzeige zu erstatten.

[...]"

3.6. Im Beschwerdefall ist strittig, ob das verfahrensgegenständliche Gerät zum Tatzeitpunkt in Betrieb war.

So bringt die Beschwerde vor, dass das verfahrensgegenständliche Gerät zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Verkehrsinspektion "nicht in Betrieb und nicht angeschlossen" bzw. insbesondere "gänzlich von der Stromversorgung getrennt" gewesen sei.

Dem angefochtenen Straferkenntnis ist dazu im Wesentlichen zu entnehmen, dass aufgrund der glaubwürdigen Angaben im Erhebungsbericht der Funküberwachung XXXX vom 10.06.2014, wonach das im Spruch genannte Radarwarngerät im Fahrzeug in einer solchen Art und Weise errichtet gewesen sei, dass eine Inbetriebnahme jederzeit und problemlos, durch wenige Handgriffe möglich gewesen sei, davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte das Gerät auch tatsächlich betrieben habe.

Ausdrücklich halten sowohl der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wie auch jener der Strafverfügung fest, dass der Beschwerdeführer entgegen § 74 Abs. 1 Z 3 TKG 2003 "ein Radarwarngerät mit der Bezeichnung ESCORT 9500 iX Passport, Ser.Nr. 32005508-1312, von einem unbekannten Zeitpunkt bis zum 10.06.2014 ohne fernmeldebehördliche Bewilligung, somit unbefugt, betrieben" habe.

3.7. § 32 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 normiert zum Beschuldigten einer Strafsache:

"Beschuldigter

§ 32. (1) Beschuldigter ist die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluß der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG.

(2) Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

(3) Eine Verfolgungshandlung, die gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen (§ 9 Abs. 1) gerichtet ist, gilt auch als Verfolgungshandlung gegen die anderen zur Vertretung nach außen Berufenen und die verantwortlichen Beauftragten. Eine Verfolgungshandlung, die gegen den Unternehmer (§ 9 Abs. 3) gerichtet ist, gilt auch als Verfolgungshandlung gegen die verantwortlichen Beauftragten."

Zu den Anforderungen an den Spruch eines Straferkenntnisses legt § 44a VStG fest:

"§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten."

Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht darauf, dass ein Straferkenntnis den in § 44a Z 1 bis 5 VStG festgelegten Sprucherfordernissen entspricht. Verstöße gegen § 44a leg.cit. bedeuten eine offenkundige Verletzung des Gesetzes zum Nachteil des Bestraften (Lewisch/Fister/Weilguni, Kommentar VStG, Rz 1 zu § 44a; mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Die als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z 1 VStG) ist der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird. Die Umschreibung der Tat hat - bereits im Spruch und nicht erst in der Bescheidbegründung - so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist; die Umschreibung muss mithin die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, ermöglichen und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werden. Eine ausreichende Konkretisierung wird in aller Regel die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens bedingen. Speziell gilt im Hinblick auf das Tatgeschehen, dass im Spruch die wesentlichen Tathandlungen konkret und nicht mit den Worten des Tatbestandes auszuführen sind; aus der Umschreibung der Tathandlung muss sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden können (Lewisch/Fister/Weilguni, aaO Rz 2 und 3, mwN; vgl. zB auch jüngst VwGH 27.03.2015, Ra 2015/02/0025).

Eine Strafe darf nur für jene Tat verhängt werden, auf die sich die das Strafverfahren einleitende erste Verfolgungshandlung (vgl. § 32 VStG) bezogen hat (Lewisch/Fister/Weilguni, aaO Rz 2 mwN).

In seinem Erkenntnis vom 19.12.2001, Zl. 2001/03/0162, hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 32 und § 44a VStG insbesondere ausgesprochen:

"Hinsichtlich der Anforderungen an eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 16. Jänner 1987, Slg. Nr. 12.375/A, ausgeführt, dass auf eine bestimmte Person als Beschuldigten abgestellt werde, dem eine konkrete strafbare Handlung oder Unterlassung angelastet werde. Die Verfolgungshandlung müsse sich auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, ferner auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z. 2 VStG beziehen. In gleicher Weise wurde im hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11.525/A, ausgeführt, dass nach der Definition des § 32 Abs. 1 VStG die gegen die betreffende Person gerichtete Amtshandlung eine bestimmte Verwaltungsübertretung zum Gegenstand haben müsse. Die Amtshandlung müsse sich insofern auf alle einer späteren Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt weiters seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 3. Oktober 1985, Slg. 11.894/A, die Auffassung, der Vorschrift des § 44a Z. 1 VStG (betreffend den Inhalt des Spruches eines Straferkenntnisses) sei dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an die Tatumschreibung zu stellende Erfordernis werde daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein (vgl. zum Ganzen das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 2001, Zl. 2000/10/0024)."

Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 44a Z 1 VStG ausgesprochen (VwGH 23.10.2014, Zl. 2011/07/0205):

"Nach der dazu ergangenen hg. Judikatur muss die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der angeführten Rechtsvorschrift ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und weiters der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Es ist grundsätzlich nicht nur das Recht, sondern die Pflicht der Berufungsbehörde, einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der ersten Instanz richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 16. September 2010, Zl. 2010/09/0155, mwN). Diese Rechtsschutzüberlegungen sind auch bei der Prüfung der Frage anzustellen, ob innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 leg. cit. vorliegt oder nicht. Das bedeutet, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat (lediglich) unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit dieser in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. April 2006, Zl. 2004/15/0030, mwN)."

3.8. Diese Anforderungen sind im Beschwerdefall nicht erfüllt. Weder die Strafverfügung (I.2.) noch das angefochtene Straferkenntnis sind im Sinne der zitierten Literatur und Judikatur ausreichend konkretisiert. Das Bundesverwaltungsgericht vermag diesbezüglich keine - im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erforderliche -Verfolgungshandlung durch die belangte Behörde zu erblicken, welche alle der vorliegenden Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthält.

Wie unter II.3.7. erwähnt, erfordert eine ausreichende Konkretisierung die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens. Im Beschwerdefall mangelt es nun insbesondere im Hinblick auf die Tatzeit und den wesentlichen Inhalt des Tatgeschehens an den erforderlichen konkreten Angaben; und zwar sowohl im Spruch der Strafverfügung wie auch im Spruch des im Wesentlichen gleichlautenden Straferkenntnisses.

So wiederholen Strafverfügung und Straferkenntnis zum Tatgeschehen im Wesentlichen bloß die Worte des Tatbestandes des § 109 Abs. 1 Z 3 TKG 2003 - den Betrieb einer Funkanlage entgegen § 74 Abs. 1 TKG 2003 (siehe II.3.6. zum genauen Wortlaut) -, umschreiben aber nicht näher, in welcher Weise insbesondere das zentrale Element dieses Tatbestandes, dh. der Betrieb bzw. "wer [...] betreibt", im konkreten Fall erfüllt wird (zB in Betrieb durch Anschluss an die Stromversorgung; oder dadurch, dass das Gerät im Zeitpunkt der Kontrolle wahrnehmbar eingeschaltet war, etc.).

Und auch im Hinblick auf die Tatzeit bzw. den Tatzeitraum fehlt es in der Strafverfügung und im Straferkenntnis an der erforderlichen Konkretheit. Sofern es sich um einen Zeitraum handelt, muss der Spruch dessen Anfang und Ende in einer kalendermäßig eindeutigen umschriebenen Art umfassen. Dies gilt insbesondere bei Dauerdelikten (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, aaO Rz 3, mwN). Von einem solchen ist die belangte Behörde im vorliegenden Fall angesichts der Formulierung "von einem unbekannten Zeitpunkt bis zum 10.06.2014" offenbar ausgegangen. Die Wortfolge "von einem unbekannten Zeitpunkt" genügt den Anforderungen einer kalendermäßigen Eindeutigkeit jedoch in keinem Fall.

Angesichts der mangelnden Konkretisierung muss davon ausgegangen werden, dass die Vorgehensweise der belangten Behörde § 44a Z 1 VStG nicht entsprochen hat und insoweit der Beschwerdeführer keine Möglichkeit hatte, seine Verteidigungsrechte in Bezug den konkreten Tatvorwurf wahrzunehmen. Hinzu kommt, dass den Feststellungen des angefochtenen Straferkenntnisses nicht entnommen werden kann, ob die belangte Behörde tatsächlich von einem Betrieb des Gerätes ausgegangen ist (und nicht nur von der bloßen Möglichkeit zum Betrieb) bzw. insbesondere auf welche Art dieser Betrieb konkret erfolgt ist. Diese Überlegungen verdeutlichen, dass im konkreten Fall durch die Verwendung der Wortfolge "Radarwarngerät [...] betrieben" gerade kein konkreter Sachverhalt vorgehalten wurde.

Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht prinzipiell verpflichtet ist, einen fehlerhaften Ausspruch der belangten Behörde richtig zu stellen, gilt dies nur dann, wenn durch die belangte Behörde eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung gesetzt wurde (vgl. die unter II.3.7. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes; allerdings noch zur Rechtslage vor Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Eine solche Verfolgungshandlung liegt gegenständlich nicht vor, weswegen das angefochtene Straferkenntnis spruchgemäß aufzuheben war. Die Aufhebung erstreckt sich auch auf den "Verfallsausspruch" der belangten Behörde (I.4.2.), da mangels festgestellter strafbarer Handlung im vorliegenden Fall auch die Grundlage für einen Ausspruch gemäß § 109 Abs. 7 TKG 2003, wonach im Straferkenntnis die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden können, weggefallen ist.

3.9. Bei diesem Ergebnis konnte - ungeachtet des vorliegenden Verzichts der Parteien gemäß § 44 Abs. 5 VwGVG (vgl. I.8.) - eine Verhandlung gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

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