BVwG W175 1434603-1

W175 1434603-1Bundesverwaltungsgericht22.06.2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, private Verfolgung, Sicherheitslage, subsidiärer<br/>Schutz, Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W175 1434603-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W175.1434603.1.00

Spruch

W175 1434603-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva Neumann als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2013, Zahl:

12 09.096-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.05.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides wird XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.06.2016 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 19.07.2012 nach laut eigenen Angaben am selben Tag erfolgter unrechtmäßiger Einreise beim Bundesasylamt (in der Folge: BAA) einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG). Am 19.07.2012 fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommandos Burgenland, PI Kittsee AGM, statt. Am 27.03.2013 fand vor dem BAA, Außenstelle Graz, eine niederschriftliche Einvernahme des BF im Asylverfahren statt.

1.1. Im Rahmen der Erstbefragung am 19.07.2012 gab der BF in der Sprache Paschtu befragt an, dass er afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem sei. Er sei ledig, seine Familie (Vater, Mutter, sieben Geschwister) stamme aus Nangarhar, sie hätten jedoch seit seinem vierten Lebensjahr in Kabul gelebt. Er spreche Paschtu, habe keine schulische oder berufliche Ausbildung und sei Analphabet. Einer Beschäftigung sei er bisher nicht nachgegangen. Die finanzielle Lage der Familie sei schlecht gewesen.

Der BF habe vor etwa sieben Monaten Afghanistan verlassen und sei schlepperunterstützt über Pakistan, den Iran, die Türkei, Griechenland und weitere ihm unbekannte Länder bis nach Österreich gelangt. Er habe zu seinem Onkel nach Dänemark wollen.

Nach seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass er Afghanistan aufgrund mehrerer Fehden verlassen habe. Er könne dazu keine näheren Angaben machen, da er sich nicht konzentrieren könne. Sein Leben sei in Gefahr.

Dem BF wurde das Protokoll der Befragung rückübersetzt, er gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit seiner Unterschrift.

1.2. In der Einvernahme am 27.03.2013 vor dem BAA, Außenstelle Graz, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu und eines Vertreters des Landes Steiermark als Jugendwohlfahrtsträger, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben.

Er gab an, keine Tazkira mehr zu besitzen.

Er habe sechs Jahre lang die Schule besucht, dass er Analphabet sei [Erstbefragung], stimme nicht. Aufgrund seiner Probleme habe er die Schulbildung abgebrochen. Er habe derzeit keinen Kontakt mehr zu seiner Familie in Kabul. Weitere Verwandte habe er dort nicht.

Nach seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an:

A: Unser Leben ist normal verlaufen. Eines Tages, am Abend, war ich einkaufen. Auf dem Weg nach Hause habe ich in unserer Gasse bewaffnete Leute gesehen. Ich schaute, was diese Personen machen. Ich wusste nicht was sie wollten. Von dieser Gruppe waren mir zwei Leute bekannt. Einer hat mit mir schon Cricket gespielt. Ich bemerkte, dass sie jemanden suchen. Ich hörte Schüsse. Sie erschossenen einen Mann namens AA. Ich ließ meine Einkaufstaschen auf der Straße liegen und bin weggelaufen. Diese zwei Bekannten sind mir nachgelaufen. Als ich nach Hause gekommen war, erzählte ich alles meinen Eltern. Ein paar Tage später schickten Sie Drohbriefe. In diesen Briefen stand, dass es für mich schwer werden würde, wenn ich bei der Polizei Anzeige erstatten würde. Sie würden mich töten. Mein Vater hat mich zu Hause versteckt, weil mein Leben in Gefahr war. Die Leute haben mich gesucht. Ich war immer wie ein Mädchen, immer zu Hause. Nicht draußen Cricket oder Fußball spielen zu können, war schon schwer genug für mich. Mein Vater hatte einen Cousin in Dänemark. Er wollte mich zu ihm schicken. Ich war nicht einverstanden. Ich sagte zu meinem Vater, dass ich nicht wolle, da ich noch zu jung wäre. Ich hatte jedoch keine andere Wahl. Diese Leute machten mein Leben sehr schwer. Aber ich muss sagen, die Reise war auch nicht einfach. So eine lange Reise ohne Eltern, ohne Begleitung, so ein langer Weg ohne Eltern. Es war nicht einfach. Ich werde nie vergessen, als ich von zu Hause abgereist bin. Meine Mutter weinte. Ich weinte. Es war sehr, sehr schwer für mich. Mein Zielland war Dänemark. Ich wurde aber hier von der österreichischen Polizei festgenommen. Ich bin hier geblieben.

F: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt?

A: Ja. Ich bin über Pakistan gekommen.

F: Können Sie etwas mehr über den Vorfall erzählen, der passierte, als Sie vom Einkaufen nach Hause gegangen sind?

A: Es war 11:00 Uhr (Anm: 23:00 Uhr). Es gibt Busse in Kabul. Sie sind alle voll. Ich war zu Fuß unterwegs. Ich habe diese Leute gesehen. Diese Gruppe war schon bekannt in [....]. Sie machten immer solche Sachen. Da habe ich gesehen, dass sie jemanden umgebracht haben. Es war schwer genug für mich, so jemanden anzuschauen. Mein Leben war in Gefahr. Ich durfte nicht draußen spielen und die Schule besuchen.

F: Können Sie sich an diverse Details erinnern? Wie war der Ablauf des Vorfalles?

A: Sie waren vier Leute insgesamt. Der mit mir Cricket gespielt hat heißt S. Der Freund von S ist aus [...] zum Cricketspiel gekommen. Als ich die Schüsse hörte, habe ich S laufen gesehen. Ich fragte ihn, was er mache. Dann sind die anderen drei gekommen. Er sagte, es gehe mich nichts an. In diesem Moment habe ich dann alles, was ich eingekauft hatte, weggeschmissen und bin nach Hause gelaufen. Die zwei Bekannten haben mich dann verfolgt. An nächsten Morgen hatten wir erfahre, dass AA getötet wurde.

F: Woher haben sie erfahren, dass AA getötet wurde?

A: In der Moschee wurde gesagt, dass er getötet wurde. Er war ein sehr braver Junge. Ich verstehe nicht, warum sie ihn ermordet haben.

F: In der Moschee wurde darüber geredet, dass er ermordet wurde?

A: Ja.

F: Wie lange waren Sie nach dem Vorfall noch zu Hause?

A: Ich war noch zirka einen Monat zu Hause.

F: Die Drohbriefe. Wann und wo haben Sie die Briefe bekommen?

A: Ich bekam einen einzigen Drohbrief. Den Drohbrief hat mein Vater in der Früh vor der Türe gefunden. Ich bekam den Drohbrief zirka neun bis zehn Tage nach dem Vorfall.

F: Stimmt das? Sie haben nie eine Anzeige bei der Polizei erstattet.

A: Nein. Ich hatte vor dieser Gruppe Angst.

F: Wurde von einem Elternteil Anzeige erstattet?

A: Nein.

F: In der Moschee wurde erzählt, dass AA getötet worden wäre. Wissen Sie ob die Polizei die Täter suchte?

A: Mein Vater und mein Bruder haben es mir erzählt. Es war schon die Polizei da.

F: Wo war die Polizei? In der Moschee?

A: Nein. Nicht in der Moschee. Dort, wo er ermordet wurde.

F: Besitzen Sie noch den Drohbrief?

A: Ich weiß nicht, ob ihn mein Vater noch hat oder nicht.

F: Außer dem Drohbrief. Sind Sie konkret bedroht worden?

A: Zwei, drei Wochen nach dem Vorfall wollte ich die Schule besuchen. Ich war schon auf dem Weg zur Schule. Mir war langweilig, immer zu Hause zu bleiben. Ich wurde auf dem Weg zur Schule von ihnen bedroht. Mein Vater hat schon von Anfang an gesagt, dass ich das Land verlassen müsse. Als er bemerkt hat, dass mein Leben wirklich in Gefahr war, hat er mich nach Europa geschickt.

F: Auf dem Weg zur Schule. Von wem wurden Sie bedroht?

A: In der Früh hat S und sein Freund mich bedroht.

F: Was wurde ihnen konkret gesagt?

A: Sie sagten nichts. Ich bemerkte, dass sie nicht verfolgen und die Gelegenheit suchen. Ich bin dann gelaufen.

F: Wohin sind Sie gelaufen?

A: Zur Schule.

F: Konkret verbal wurden Sie nicht bedroht?

A: Nein. Ich habe sie gesehen und bin weggelaufen.

F: Bei Ihrem letzten Kontakt mit Ihrer Familie. Wie ging es Ihrer Familie?

A: Meine Familie hat nicht so viel erzählt. Sie sagten aber, dass jetzt alles in Ordnung sei.

F: Die Polizei hat nach ihren Angaben die Mörder von AA gesucht. Warum haben weder Sie sich, noch Ihr Vater bei der Polizei gemeldet?

A: Wir hatten Angst vor dieser Gruppe. Sie waren mehrere. Wir hatten Angst, Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Es ist nicht so einfach bei uns.

[...]

F: Ihr Onkel befindet sich in Dänemark. Welche Probleme hatte Ihr Onkel?

A: Er ist ein Cousin meines Vaters. Er ist schon lange dort. Mein Vater hat von Ihm erzählt. Mein Vater wollte unbedingt, dass ich zu Ihm gehe.

F: Wie heißt der Cousin? Haben Sie Kontakt zum Cousin?

A: Nein.

F: Wollen Sie zum Cousin, oder lieber in Österreich bleiben?

A: Ich will lieber hier bleiben.

F: Haben oder hatten Sie in Afghanistan Probleme mit der Regierung, Probleme wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, Religion oder politischen Überzeugung?

A: Nein.

F: Warum wurden Sie in Nanghar geboren?

A: Im Distrikt Kamar.

F: Wohnten Ihre Eltern dort?

A: Ich weiß nicht. Seit ich mich erinnern kann, waren wir in Kabul. Vielleicht hat mein Vater dort keine Arbeit bekommen und wir sind nach Kabul gezogen. Auf Nachfrage gebe ich an, dass meine Großeltern bereits verstorben sind.

F: Was befürchten Sie im Falle der Rückkehr nach Afghanistan?

A: Ich habe Angst von dieser randalierenden Gruppe. Sie sind sehr gefährlich. Sie werden mich töten, weil ich sie bei diesem Vorfall gesehen und beobachtet habe.

F: Ihnen wurde gedroht, keine Anzeige zu erstatten. Sie haben keine erstattet. Glauben Sie, dass Sie trotzdem umgebracht würden?

A: Ich habe keine Anzeige erstattet. Sie waren sich nicht sicher, ob ich den Vorfall immer für mich behalte. Sie hatten Angst, dass ich irgendwann zur Polizei gehen könnte.

F: Könnten Sie sich vorstellen in einer anderen Stadt in Afghanistan zu leben? In Mazar-i Sharif zum Beispiel?

A: In Afghanistan ist es nicht so leicht für einen Minderjährigen ohne Familie.

Dem BF wurde das Protokoll der Einvernahme rückübersetzt, er gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit seiner Unterschrift.

2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 05.04.2013, Zahl: 12 09.096-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).

In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei nicht asylrelevant, da es sich um eine Verfolgung aus rein kriminellen Motiven handle.

Weiters lägen keine Umstände vor, die annehmen lassen würden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einer ernsthaften Gefahr im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre. Er sei gesund und arbeitsfähig und könne sich in Kabul ein eigenes Leben aufbauen. Die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz lägen somit nicht vor.

3. Mit Schreiben vom 19.04.2013 brachte der BF durch seinen gesetzlichen Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich angefochten und eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof (in der Folge: AsylGH) beantragt wurde.

In der Beschwerdebegründung wurde ausgeführt, dass sich das BAA nicht ausreichen mit der Frage der Schutzfähigkeit und -willigkeit der Sicherheitskräfte auseinandergesetzt habe. Des Weiteren wurden umfangreiche Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan vorgelegt.

4. Die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt langte am 26.04.2013 beim AsylGH ein.

5. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) eingerichtet.

6. Vor dem BVwG wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 08.05.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetschs für die Sprache Paschtu durchgeführt, zu der der BF persönlich erschien. Die Erstbehörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

Dem BF wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.

Danach gab der BF auf richterliche Befragung an (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll):

[...]

BF: Wir haben im Jahr 2014 die Meisterschaft gewonnen und haben die Möglichkeit heuer gegen die Europäischen Meister [...] zu spielen.

R: Wie hat Ihr Leben in Afghanistan ausgesehen, wo und wie haben Sie gelebt?

BF: Bevor es zu den Problemen gekommen ist, lebte ich gemeinsam mit meiner Familie in Kabul. Wir haben ein gewöhnliches Leben geführt.

R: Haben Sie in der Stadt oder in der Provinz gelebt?

BF: Wir waren in der Stadt.

R: Wie haben Sie dort gelebt, schildern Sie Ihren Alltag.

BF: Ich bin in die Schule gegangen, mein Vater hat Grabsteine und Holzbretter verkauft, meine Mutter war Hausfrau.

R: Konnte Ihre Familie davon leben?

BF: Ja.

R: Gut oder nur einigermaßen?

BF: Wir hatten ein gewöhnliches Leben, wir waren nicht besonders reich. Ich habe seit einigen Monaten keinen Kontakt mehr mit der Familie. Ich weiß nicht wie es ihr derzeit geht.

R: Haben Sie Bekannte in Kabul die Sie anrufen könnten?

BF: Nein, ich habe dort niemanden.

R: Niemand von Ihren Bekannten oder Verwandten hat Telefon oder eine Adresse an die Sie schrieben könnten um sich zu erkundigen?

BF: Möglicherweise verfügen alle über Telefone, ich habe aber keine Kontaktdaten von ihnen.

R: Wieso haben Sie bei der Erstbefragung angegeben, Sie wären Analphabet und hätten keine Schule besucht?

BF: Nein, ich bin 6 Jahre in die Schule gegangen.

R: Warum haben Sie das aber gesagt?

BF: Nein, das habe ich nicht gesagt. Ich habe meine Einvernahme durchgelesen und mir ist nicht aufgefallen dass ich angegeben hätte, ich wäre Analphabet.

R: Sie meinen die Einvernahme beim BAA und nicht die Einvernahme vor der Polizei.

BF: Das weiß ich nicht mehr, ich kann mich aber erinnern, in Graz angegeben zu haben, dass ich 6 Jahre lang die Schule besucht habe. Bei der Erstbefragung war ich nicht in der Lage an der Einvernahme teilzunehmen, das habe ich auch angegeben.

R: Warum haben Sie Afghanistan letztlich verlassen?

BF: Es war einmal gegen 10.00 Uhr am Abend, als ich von der Stadt mit dem Einkauf nach Hause gegangen bin. In meiner Wohnstraße begegnete ich 4 Personen, die mit einer Pistole und mehreren Bajonetten bewaffnet waren. Eine dieser Personen kannte ich von Kricketspielen. Sein Name war S. Dieser Name wurde in der Einvernahme aber falsch geschrieben. Ein zweiter Junge war sein Freund, der aus [...], zum Spielen dort hingekommen ist. Als ich dort vorbeiging, rief ich: "S, komm mit mir"! In diesem Augenblick haben mich die anderen verfolgt. Ich habe den Einkauf hingeworfen und bin davongelaufen. Ich ging nach Hause. Am nächsten Morgen wurde in der Moschee berichtet, dass eine Person namens AA getötet worden ist. Er war ein Freund meines Bruders. Ich habe zu Hause erzählt was mir passiert war. An diesem Tag blieb ich zu Hause. Auch meine Familie wollte nicht, dass ich hinausgehe. Mein Vater und mein Bruder sind in das Haus des Opfers gegangen. Als sie zurückkamen, erzählten sie, dass die Polizei ebenfalls dort gewesen ist und Ermittlungen durchgeführt hat. Sie haben mir gesagt, dass ich zu Hause bleiben sollte. Es sind etwa 9 bis 10 Tage vergangen, als wir an einem Morgen einen Brief eingeworfen bekommen haben. Mein Vater hat den Brief gefunden. In dem Brief stand, dass sie mich jedenfalls töten würden und falls ich sie verrate, töten sie auch meine Familie. Mein Vater wiederholte, dass ich zu Hause bleiben sollte. Nach ca. einer Woche hatte ich Prüfungen in der Schule. Ich sagte meinem Vater, dass ich nicht wie eine Frau zu Hause bleiben und in die Schule gehen möchte. Einige Tage nach Erhalt des Briefes bin ich zur Schule gegangen. Auf dem Weg bemerkte ich, dass ich verfolgt und kontrolliert werde. Ich bin schnell in die Schule gegangen. Als ich nach Hause kam, erzählte ich meinem Vater, dass mich diese Leute beobachtet und kontrolliert haben. Ich habe auch verstanden, dass ich in Afghanistan nicht mehr frei leben kann. Ich konnte weder in die Schule gehen noch meinen Sport machen. Mein Vater hat beschlossen, dass ich Afghanistan verlasse und zu meinem Stiefonkel nach Dänemark gehe. Ich war am Anfang damit nicht einverstanden, weil ich zu jung gewesen bin. Nachdem ich aber gewusst habe, dass ich in Afghanistan kein freies Leben führen kann, erklärte ich mich einverstanden. Ich entschuldige mich im Voraus dafür, falls es zu Fehlern gekommen ist. Ich leide an Vergesslichkeit. Ich kann mich am Abend meist nicht mehr daran erinnern, was ich zum Frühstück zu mir genommen habe.

R: Als Sie die Gruppe das erste Mal in Ihrer Gasse gesehen haben, was haben Sie bemerkt?

BF: Es war in diesem Augenblick für mich nicht feststellbar, dass sie jemanden getötet haben. Sie waren aber mit einer Pistole und Bajonetten beziehungsweise Messer bewaffnet. Ich nehme an, dass sie zu dieser Zeit die Tat vollbracht hatten, weil sie die Wohnstraße verlassen wollten, als ich in diese Straße gekommen bin. Ich habe den einen erkannt, weil er jeden Freitag zum Kricketspielen gekommen ist und auch dessen Freund konnte ich erkennen. Ich habe als eine nette Geste ihm angeboten, mit mir mitzugehen. Danach wurde ich verfolgt.

R: Was verstehen Sie unter "verfolgt", wie ist das abgelaufen?

BF: Als ich gerufen habe sind diese zwei Personen mit dem Messer in der Hand auf mich zugelaufen. Ich habe den Einkauf weggeworfen und bin davongelaufen. Ich habe gesehen, dass die anderen zwei ebenfalls uns gefolgt sind.

R: Sie haben von einem Drohbrief erzählt. Was stand darin, woran können Sie sich noch erinnern?

BF: Ich habe den Brief nicht gesehen. Mein Vater hat ihn gefunden. Er sagte mir, dass darin stehen würde, dass sie mich nicht am Leben lassen würden und wenn ich der Polizei beziehungsweise der Opferfamilie oder jemandem anderen etwas erzählen würde, würden sie meine Familie mit mir töten.

R: Wie lange nach dem Vorfall ist der Brief gekommen?

BF: Etwa 9 bis 10 Tage später.

R: Bis dahin sind Sie noch normal in die Schule gegangen?

BF: Nein, bis zu dieser Zeit bin ich nicht hinausgegangen, weil meine Familie es mir verboten hat. Ich hatte nämlich meiner Familie erzählt, was auf der Straße passiert war. Nachdem wir den Brief erhalten haben, durfte ich ein paar weitere Tage nicht hinausgehen. Danach war aber Prüfungszeit und ich wollte nicht mehr zu Hause bleiben, also ging ich in die Schule.

R: Dieser AA hat in Ihrer Straße gewohnt?

BF: Wir haben auf einem Hügel gelebt. Zu unserem Haus führte ein Weg auf dem keine Autos fahren konnten. Wir mussten an seinem Haus vorbeigehen um zu unserem zu gelangen.

R: Sie haben gesagt, dass am nächsten Tag in der Moschee bekannt geworden ist, dass dieser AA ermordet worden ist. Hat niemand von Ihrer Familie daran gedacht zur Polizei zu gehen?

BF: Bis zu dieser Zeit hatten wir keine Informationen über den Vorfall damit meine Familie das der Polizei gemeldet hätte.

R: Sie haben also bis zum Erhalt des Drohbriefes gar nicht gewusst, warum Sie verfolgt werden?

BF: Sie wollten mich möglicherweise töten, weil sie nicht wollten, dass ich die Polizei oder andere Menschen darüber informiere, dass möglicherweise sie hinter der Ermordung stehen.

R: Zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie verfolgt wurden, wussten Sie aber nicht, warum diese sich an diesem Ort befunden haben und sie verfolgt haben?

BF: Als sie mir hinterhergelaufen sind, wusste ich nicht warum sie das tun. Nachdem ich aber ihre Waffen gesehen hatte, hatte ich Angst vor ihnen.

R: Wissen Sie wie AA ums Leben gekommen ist?

BF: Ich selbst habe seine Leiche nicht gesehen. Mein Vater und mein Bruder haben erzählt, dass er erschossen wurde und auch mit Messer verletzt wurde.

R: Sie haben angegeben, dass sie später, als Sie zur Schule gegangen sind, verfolgt und kontrolliert wurden. Was bedeutet das?

BF: Ich war auf dem Weg zur Schule, als mir in der Nähe der Schule S und sein Freund in einem Auto aufgefallen sind. Ich bin in die Schule hineingelaufen.

R: Sie haben aber nicht miteinander gesprochen oder sind Ihnen die beiden nachgelaufen?

BF: Nein. Wir haben nicht gesprochen. Bevor sie mich angreifen konnten, bin ich in die Schule gelaufen.

R: Sind Sie oder Ihr Vater jemals zur Polizei gegangen und haben dieser von dem Drohbrief erzählt?

BF: Nein. Das konnten wir nicht, weil im Drohbrief sehr klar gestanden ist, dass sie gefährlich sind. Wir hatten Angst davor, dass uns wirklich etwas zustoßen würde.

R: Sie haben gesagt, dass im Brief gestanden hat, dass Sie auf jeden Fall getötet würden. Ist das kein Grund zur Polizei zu gehen?

BF: Wir sind arme Menschen und können gegen so gewalttätige Menschen nichts anrichten. Wenn wir den Fall der Polizei gemeldet hätten, hätte das für uns bestimmt schlimme Konsequenzen gehabt. Die Polizei ist dort nicht in der Lage, für die Sicherheit der Bewohner 24 Stunden lang zu sorgen. Die Polizei dort ist nicht einmal in der Lage, für die eigene Sicherheit zu sorgen. Außerdem haben all diese gefährlichen Menschen Kontakte zur Polizei. Wir hingegen kannten niemanden bei der Polizei.

R: Wollen Sie abschließend noch etwas angeben, was Sie bisher nicht gesagt haben?

BF: Zu den Fluchtgründen habe ich nichts hinzuzufügen. Ich bitte sie, mir zu helfen. Ich lebe schon seit mittlerweile 3 Jahren in Österreich. Ich möchte gerne etwas lernen und mein Leben hier aufbauen. Ich möchte auch gerne meine sportliche Tätigkeit fortsetzen. Im August finden Wettspiele im Ausland statt. Ich möchte sehr gerne daran teilnehmen. Ich bitte sie schnell in meinem Fall zu entscheiden.

Dem BF wurde das Verhandlungsprotokoll rückübersetzt, er gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit seiner Unterschrift.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:

2. Feststellungen (Sachverhalt):

2.1. Der BF führt den Namen XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, zugehörig zur Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er war nicht politisch aktiv und hatte keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat. Der BF ist seinen Angaben nach ledig und spricht Paschtu und verständliches Deutsch.

2.2. Die Ausreise des BF aus Afghanistan erfolgte schlepperunterstützt über dem BF vorgeblich unbekannte Länder bis nach Österreich. Die Feststellungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus Afghanistan stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine weitere Überprüfung erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht relevant waren.

2.3. Eine wie auch immer geartete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung konnte der BF weder glaubhaft machen, noch geht sie aus dem Akt hervor.

Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie auch immer gearteten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein wird.

Der BF konnte somit eine an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Afghanistan nicht glaubhaft machen, noch kam eine solche im Verfahren sonst wie zu Tage.

2.4. Der BF hat glaubhaft gemacht, dass ihm im Falle seiner Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund seiner individuellen Situation im Zusammenhang mit der Lage in seiner Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK) droht.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Zum Verfahrensgang:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BAA, BAE, und dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akt des AsylGH bzw. BVwG.

3.2. Zur Person des BF:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese rein auf den Angaben des BF im Verfahren vor dem BAA sowie dem BVwG und in der Beschwerde, den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Paschtu. Originaldokumente konnte der BF nicht vorlegen.

Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Das Vorbringen des BF war in seiner Gesamtheit - wie noch auszuführen sein wird - nicht geeignet, die Notwendigkeit weiterer Erhebungen zu bedingen, in deren Zusammenhang oder zu deren Durchführung der korrekte Name des BF notwendig gewesen wäre. Zur Individualisierung der Person als Verfahrenspartei war der vorgebrachte Namen ausreichend.

3.3. Die Feststellungen zur Ausreise aus Afghanistan, zur weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3.4. Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates beruht auf den Angaben des BF in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BAA, den Ausführungen in der Beschwerde sowie den Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.

Eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) durch staatliche Organe oder Privatpersonen liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Unabhängig davon, dass die Fluchtgeschichte wenig glaubhaft erscheint, da es wenig nachvollziehbar ist, dass - als gefährlich und brutal bekannte - Kriminelle, die davon ausgehen, bei einem Mord beobachtet zu werden, Drohbriefe verschicken, anstatt einen Zeugen auf andere Weise einzuschüchtern oder zu beseitigen, diesen über Monate (zwischenzeitlich Jahre) verfolgen, selbst wenn sich bisher niemand aus der Familie an die Polizei gewandt hat, erfolgt diese Verfolgung aus rein kriminellen Motiven und Erwägungen. Weder wird dem BF eine besondere Gesinnung unterstellt, noch liegt ein Verfolgungsgrund aus anderen in der GFK angeführten Gründen vor. Dies ist jedoch auch bei der Verfolgung durch Privatpersonen Voraussetzung. Von der Prüfung, ob die örtliche Polizei willens oder in der Lage gewesen wäre, den BF grundsätzlich Schutz zu bieten, kann daher Abstand genommen werden.

Die vom BF behaupteten Fluchtgründe finden somit in der GFK keine Deckung.

Hinsichtlich der Angaben, dass der BF eine Onkel in Dänemark habe, war kein Anhaltspunkt zu erkennen, dass sich daraus in irgendeiner Weise eine asylrelevante Verfolgung des BF ergeben könne.

Das Vorbringen in der Beschwerde war hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ebenfalls nicht geeignet, das bisherige Vorbringen des BF zu unterstützen, da es sich im Wesentlichen in einer Wiederholung seines bisherigen Vorbringens erschöpft.

Ferner wird festgehalten, dass dem BF in diesem Zusammenhang gerade aufgrund des fehlenden sozialen Netzwerkes in Afghanistan der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Bezüglich der Spruchpunkte II. und III. (Refoulement und Ausweisung) war der Beschwerde somit im Ergebnis Erfolg beschieden (näheres dazu siehe unten Punkt 4.2.2.).

Der BF wurde in der Einvernahme vom BAA ausführlich zu seinen Fluchtgründen, seinem Fluchtweg und den Gründen, warum er nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren könne, befragt.

Den BF trifft eine Mitwirkungspflicht. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zu-treffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, 17.07.1997, 97/18/0336, 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amtswegen verschaffen kann.

Der BF wurde seitens des BAA aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das BAA stellte die für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, die vom BF ausreichend beantwortet wurden, jedoch keine Asylrelevanz aufwiesen. Es ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei.

Dass der Inhalt des Bescheides des BAA an Rechtswidrigkeit leide und eine Verletzung von Verfahrensvorschriften (zB. fehlende Gewährung von Parteiengehör, kein ordentliches Ermittlungsverfahren) vorliege, konnte nicht festgestellt werden, zumal im Verfahren vor dem BAA keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde rechtswidrig oder gar willkürlich entschieden hätte. Vielmehr wurden dem BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, sein Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen, beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen, sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt.

3.5. Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den dargelegten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

4.1.1. Bis Ablauf des 31.12.2013 war der AsylGH gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 49/2012 (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - bis zum Ablauf des 31.12.2013 das BAA - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 wird der AsylGH mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des

§ 75 Abs. 20 AsylG) zu Ende zu führen.

Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängig, somit ist das BVwG nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Belangte Behörde ist ab 01.01.2014 das BFA als Rechtsnachfolger des BAA.

4.1.2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (FPG) anzuwenden.

4.1.3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

4.2. Zu Spruchteil A):

4.2.1. Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen, aufgrund der Verfolgung durch kriminelle Einzelpersonen aus rein kriminellen Motiven, oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Da der BF keine asylrelevanten Fluchtgründe hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor.

Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem BF gerade auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation mit gegenständlichem Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird. Dafür, dass der BF aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wäre, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen.

Wie schon unter in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung (siehe oben Punkte II.2. und II.3.) ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid führen würden.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

4.2.2. Zu § 8 AsylG (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Das BVwG hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; VwGH 05.04.1995, 95/18/0530; VwGH 04.04.1997, 95/18/1127; VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028, siehe auch EGMR 20.07.2010, N. vs. Schweden, 23505/09, Rz 52ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, 30240/96; EGMR 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:

Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt. Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF stellt sich dabei als besonders volatil dar.

Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Beim BF handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es muss demgegenüber aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass nicht mit ausreichender Sicherheit gesagt werden kann, dass der BF derzeit in Afghanistan noch über ausreichende soziale oder familiäre Netzwerke verfügt. Er gab glaubhaft an, seit längerem keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern zu haben. Zu beachten ist auch, dass der BF als Minderjähriger nach Österreich gekommen und erst seit kurzem volljährig ist, daher kann davon ausgegangen werden, dass der BF in Afghanistan keine berufliche Ausbildung oder Erfahrung auf dem ohnehin angespannten Arbeitsmarkt hat. Als Jugendlicher ohne Anschluss und Lebenserfahrung stellt sich der BF sohin als besonders vulnerabel dar.

Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den BF betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des BF und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.

Die Rückkehr des BF nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

4.2.3. Zu Spruchpunkt III. dieses Erkenntnisses (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung):

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom BFA für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).

Daher war dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.