W159 1419880-2•BVwG W159 1419880-2
W159 1419880-2Bundesverwaltungsgericht22.06.2015
gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz
W159 1419880-2/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.06.2013, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gem. § 3 Absatz 1 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von XXXX, gelangte am 19.05.2011 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 20.05.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 21.05.2011 erfolgte die Ersteinvernahme durch die Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass 1996 der Bürgerkrieg in XXXX begonnen habe, sein Bruder umgebracht worden sei und seine Familie beschlossen habe, das Land zu verlassen und nach Libyen zu übersiedeln. Dort hätten sie in einer Kirche gelebt. Als Anfang des Jahres (2011) die Revolution in Libyen begonnen habe, sei er mit seinen Eltern nach Italien gefahren. Bei seiner Ankunft in Italien hätte er jedoch seine Eltern verloren.
Nach Zulassung zum Asylverfahren erfolgte am 25.05.2011 am Bundesasylamt Traiskirchen eine ausgiebige Einvernahme des Antragstellers und er gab an, dass er am XXXX in XXXX geboren sei. Er habe einen Bruder gehabt, welcher getötet worden sei, bevor seine Familie aus XXXX geflohen sei. Als sie XXXX verlassen hätten, sei er sehr klein, ca. 3 Jahr alt gewesen und hätten sie fortan in Libyen gelebt. Von dort wäre er gemeinsam mit seinen Eltern mit einem Schiff nach Europa gekommen, habe aber seine Eltern verloren und wisse nicht, ob diese noch lebten oder wo sie sich aufhalten würden. Er sei ledig, habe keine Kinder und sei ein Christ. Ob er Verwandte in XXXX habe, wisse er nicht. Er habe keine Kontakte mehr dorthin. Personaldokumente habe er nie gehabt, sein Vater habe in der Kirche Religionsunterricht gegeben und seine Mutter habe als Reinigungskraft in der Kirche gearbeitet. Sie hätten sich ständig in der Kirche aufgehalten und zwar in XXXX. Wegen der kriegerischen Ereignisse in Libyen und wegen des Hasses der libyschen Moslems auf die Christen seien sie nach Europa gekommen. Mit den Behörden seines Heimatlandes habe er nie Probleme gehabt, er hätte lediglich ein familiäres Problem gehabt, denn sein Bruder sei vor ihrer Flucht getötet worden. Er habe keine politische Interessen, ebenso wenig seine Eltern.
Seine Familie sei christlich gewesen, aber die anderen Familienangehörigen seien Moslems gewesen und würden überdies einen Schrein anbeten. Deswegen habe es Konflikte innerhalb der Familie gegeben und hätten sie auch seinen Vater töten wollen. Er wisse nicht, wie alt sein Bruder gewesen sei, als sie ihn getötet hätten, jedenfalls sei er noch sehr klein gewesen. 1996 habe es einen Bürgerkrieg in XXXX gegeben. Diese Gelegenheit hätten die Verwandten genützt, um seinen Bruder zu töten. Die Eltern hätten in der Flucht die einzige Möglichkeit gesehen, um dem Tod zu entgehen. Deswegen seien sie auch nicht mehr nach XXXX zurückgekehrt. Es bestünde dadurch immer eine Gefahr für die Familie. Gefragt, warum er sofort XXXX verlassen habe und nicht versucht habe, in eine andere Stadt zu ziehen, gab er an, dass ihm niemand helfen habe wollen, wenn er Sachen auf ein Schiff geladen habe und er nur sehr wenig Geld bekommen habe. Über die derzeitigen Verhältnisse in XXXX habe er sich keine Gedanken gemacht. Die Leute seien dort sehr böse. Bei einer Rückkehr fürchte er, dass die Familie geopfert würde. Seine Mutter habe die Idee gehabt, dass sie nach Libyen flüchten und alle hätten dem zugestimmt. Er lebe in Österreich von der Bundesbetreuung und treffe sich in erster Linie mit anderen Asylwerbern. Er sei gesund, schlafe aber schlecht, weil er nicht wisse, wo sich seine Eltern aufhalten würden. Sonst habe er nichts mehr vorzubringen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 01.06.2011, Zahl: XXXX, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 20.05.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz idgF abgewiesen, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Absatz 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat XXXX abgewiesen und unter Spruchteil III. gemäß § 10 Absatz 1 leg. cit. der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach XXXX ausgewiesen.
In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen wiedergegeben und Länderfeststellungen zu XXXX getroffen. Beweiswürdigend wurde in der Folge ausgeführt, dass das Vorbringen, dass der Antragsteller XXXX schon als Kleinkind wegen der damals dort stattfindenden Unruhen gemeinsam mit seinen Eltern verlassen und seither in Libyen gelebt habe, glaubhaft gewesen sei, er habe jedoch keine Gefährdung seiner Person in XXXX vorbringen können, da die damaligen Unruhen schon lange vorbei seien und er aus keinem asylrelevanten Grund in XXXX verfolgt worden sei. Es hätte daher nicht erkannt werden können, dass der Antragsteller aus einen GFK-Grund damals habe flüchten müssen und nunmehr nicht in den Herkunftsstaat zu Grunde zurückkehren könnte. Rechtlich begründend zu Spruchteil I. wurde insbesondere dargelegt, dass der Antragsteller keinerlei Verfolgung oder sonstige Gefährdung aus einem GFK-Grund glaubhaft gemacht habe. Soweit er vorgebracht habe, dass er vor etwa 15 Jahren den Herkunftsstaat wegen der damaligen Unruhen verlassen habe, so fehlt es an einer aktuellen Bedrohung. Auch indiziere eine Bürgerkriegssituation für sich allein nicht die Flüchtlingseigenschaft. Aus den Länderfeststellungen sei zu entnehmen, dass jedoch aktuell keine Bürgerkriegssituation mehr in XXXX vorliege.
Zu Spruchteil II. wurde insbesondere dargelegt, dass im vorliegenden Fall von einer Glaubhaftmachung GFK relevanter Verfolgungshandlungen nicht gesprochen werden könne. Es bestünde auch kein Hinweis auf das Bestehen sonstiger "außergewöhnlichen Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne des Artikels 3 EMRK unzulässig machen könnte. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller bei einer Rückführung nach XXXX in Ansehung seiner existenziellen Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Es würden daher keine stichhaltigen Gründe vorliegen, dass der Antragsteller im Falle einer Rückkehr Gefahr liefe, in XXXX einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Zu Spruchteil III. wurde zunächst festgehalten, dass der Antragsteller kein Familienleben in Österreich führe. Überdies ließen sich auch keine Bindungen zu Österreich erkennen, zumal der Antragsteller grundversorgt werde und in seiner Unterkunft mit anderen Asylwerbern zusammenlebe. Die Ausweisung sei daher im Hinblick auf das öffentliche Interesse gerechtfertigt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht gegen alle 3 Spruchteile Beschwerde. Darin wurde kritisiert, dass es unrichtig sei, dass der Beschwerdeführer nie eine asylrelevante Verfolgung in XXXX erlebt habe. Seine Familie, die sich zum Christentum bekenne, sei in einen Konflikt mit den Moslems gekommen und seien deswegen Verfolgungshandlungen gegen seinen Vater gesetzt worden. Er sei nach wie vor Christ und habe daher wiederum mit Verfolgungshandlungen zu rechnen. Sein Vater habe ihm erzählt, dass die Moslems ein Blutopfer (rituellen Mord) begehen wollten. Damit habe sich die Behörde nicht auseinandergesetzt. Außerdem wurde auf die anhaltende, schlechte Sicherheitslage in XXXX und die mangelnde Schutzfähigkeit der Polizei hingewiesen. Weiters wären rituelle Morde in XXXX keine Seltenheit und könnten Verfolgungshandlungen Privater dann asylrelevant sein, wenn der Staat schutzunfähig oder schutzunwillig sei.
Schließlich wurde betont, dass der Antragsteller keine familiären Kontakte in sein Heimatland mehr unterhalte und auch dort keinerlei Bindungen mehr habe und bei einer Rückkehr er daher in seiner Existenz bedroht wäre und würde daher eine Rückkehr dem Artikel 3 EMRK widersprechen.
Zum Spruchpunkt III. wurde vorgebracht, dass sein Aufenthalt in Österreich weder die öffentliche Ruhe und Ordnung, noch die nationale Sicherheit, noch das wirtschaftliche Wohl gefährde und daher diesem keine öffentlichen Interessen entgegenstehen würden. Die Behörde habe daher eine unrichtige Interessenabwägung vorgenommen.
Über diese als Beschwerde zu wertende Berufung wurde (nach Einstellung und Fortsetzung des Verfahrens) mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.10.2012, Zahl: A6 419.880-1/2011/8E, dahingehend entschieden, dass der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Absatz 2 AVG behoben wurde und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neues Bescheides zurückverwiesen wurde. In der Begründung wurde vor allem darauf hingewiesen, dass es die belangte Behörde völlig außer Acht gelassen habe, dass der Antragsteller auch eine Verfolgung aus religiösen Gründen, welche schließlich zum Tod seines Bruders geführt habe, vorgebracht habe. Außerdem habe sie sich nur unzureichend mit den subsidiären Schutzgründen vor dem Hintergrund, dass er XXXX bereits im Kleinkindalter verlassen habe, auseinandergesetzt.
Am 21.05.2013 erfolge eine neuerliche Einvernahme des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, wo der Beschwerdeführer zunächst sein bisheriges Vorbringen wiederholte und darauf hinwies, dass er niemals Dokumente gehabt habe und keinen Kontakt mehr zu Verwandten in XXXX. Seine beiden Eltern seien Christen, die anderen Familienmitglieder seien Moslems. Der Vater habe den christlichen Glauben angenommen und sei dann von seinen Familienmitgliedern bedroht worden. Sie hätten auch seinen Bruder getötet und hätten auch ihn opfern wollen. Sie hätten XXXX nicht deswegen verlassen, weil sie Probleme mit den Behörden gehabt hätten, sondern ausschließlich mit Familienangehörigen.
Libyen hätten sie wegen des Krieges verlassen. Sie hätten sich zuvor in einer Kirche in XXXX aufgehalten, dort habe sein Vater Bibelstunden gehalten und die Mutter die Kirche geputzt. XXXX hätten sie aus religiösen Gründen verlassen. Seine Familienangehörigen hätten einen Schrein angebetet. Wann sein Vater Christ geworden sei, wisse er nicht. Für Politik hätten sich weder seine Eltern, noch er interessiert.
Er kenne niemanden in XXXX und habe keine Kontakte, er wisse auch nicht, wo er hingehen sollte, wenn er nach XXXX zurückkehren würde. In Österreich sei er unbescholten, er könne irgendwo schlafen und essen, er lebe von der Bundesbetreuung. Er treffe sich wohl in erster Linie mit anderen Afrikanern, aber er habe auch eine Freundin, welche Österreicherin sei. Er sei gesund.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 26.06.2013, Zahl: XXXX, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 20.05.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz neuerlich abgewiesen, unter Spruchteil II. jedoch nunmehr gemäß § 8 Absatz 1 leg. cit. dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchteil III. gemäß § 8 Absatz 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.06.2014 erteilt.
In der Begründung des Bescheides wurden die bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegeben Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zu XXXX getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass das Vorbringen, dass er XXXX wegen der damals stattfindenden Unruhen als Kleinkind gemeinsam mit seinen Eltern verlassen habe und anschließend in Libyen gelebt habe, durchaus glaubhaft gewesen sei. Selbst wenn er Großteil der Familie den muslimischen Glauben angehöre, sei jedoch nicht davon auszugehen, dass seine Kernfamilie tatsächlich einer besonderen Gefährdung durch den Rest der Familie ausgesetzt gewesen sei. Es gebe keine Beweismittel zum Tod seines Bruders. Es sie nicht davon auszugehen, dass seine Familie den Beschwerdeführer 15 Jahre nach der Ausreise "opfern" wolle. Der Antragsteller könnte auch in jedem anderen Teil seines Herkunftsstaates versuchen, sich eine Existenz aufzubauen, ohne dass es seine Angehörigen in Erfahrung bringen könnten. Außerdem sei unklar, ob seine Angehörigen nach so vielen Jahren noch diesen Schrein anbeten würden. Es liege somit auch eine innerstaatliche Fluchtalternative vor.
Rechtlich begründend zu Spruchteil I. wurde insbesondere ausgeführt, dass keine aktuelle Bedrohungssituation vorliege, da die vorgebrachten Ereignisse so lange zurückliegen würden. Übergriffe durch Private, im Konkreten durch Familienangehörige, würden auch in seinem Heimatstaat strafbare Handlungen darstellen, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden bei Kenntnis verfolgt und geahndet würden. Es liege jedoch außerhalb der Möglichkeit jedes Staates, jeden nur denkbaren Übergriff Dritter präventiv zu verhindern und könne von keinem Staat verlangt werden, dass er jeden Staatsbürger rund um die Uhr umfassend schütze. Es sei insgesamt daher kein unter die Tatbestände der GFK fallende Verfolgung vorgebracht worden, sodass der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen gewesen sei.
Zu Spruchteil II. wurde dargelegt, dass auf Grund fehlender sozialer Anknüpfungspunkte die Behörde davon ausgehe, dass im Falle einer Rückkehr eine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit des Antragstellers vorliege, weshalb ihm subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen sei und (unter Spruchteil III.) auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid und zwar ausschließlich gegen den abweisenden Spruchpunkt I. erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde. Darin brachte er vor, dass seine Verwandten seinen Vater hätten zwingen wollen, sich dem Islam anzuschließen und deswegen seinen Bruder getötet hätten. In weiterer Folge wäre auch das Leben des Beschwerdeführers in XXXX in Gefahr gewesen und die XXXXnischen Behörden seien nicht willens bzw. fähig, dem Beschwerdeführer den notwendigen Schutz zu gewähren und sei er auch aus diesem Grund Flüchtling im Sinne der GFK.
Die Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und insbesondere keine tiefergehenden Ermittlungen zum Fluchtvorbringen angestellt und weiters mangelhafte Länderfeststellungen getroffen, in dem sie sich nur unzureichend mit Ritualmorden in XXXX auseinandergesetzt habe. Außerdem wurde die Beweiswürdigung konkretisiert und vorgebracht, dass die Behörde lediglich Behauptungen in den Raum gestellt hätte, welche nicht logisch nachvollziehbar wären. Der Beschwerdeführer habe bisher nicht die Chance gehabt, sein gesamtes Vorbringen auszuführen und beantrage daher eine öffentliche mündliche Verhandlung sowie die Beiziehung eines länderkundlichen Sachverständigen zum Beweise der Richtigkeit seiner Angaben.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung für den 21.05.2015 an und holte bereits zuvor eine Anfragebeantwortung des österreichischen Zentrums für Herkunftsländerinformation, ACCORD, zu Ritualmorden in XXXX ein. Von Seiten der Regionaldirektion Niederösterreich des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist niemand zur Beschwerdeverhandlung erschienen. Eingangs der Verhandlung gab der Antragsteller an, dass seine Eltern nicht mehr in Libyen leben würden, er habe zuletzt 2011 etwas von ihnen gehört. Nachdem er in Italien angekommen sei, habe er auf einem Bahnhof eine junge Frau, welche er zuvor im Schiff gesehen habe, nach dem Verbleib seiner Eltern gefragt und habe diese gemeint, dass seine Mutter tot sei. Nach dem Tod seiner Mutter habe sich sein Vater schlecht gefühlt und habe er seither nichts mehr von ihm gehört. Er habe nur 1 Bruder gehabt, welcher bereits tot sei. Von seiner Religion her sei er Christ, und zwar schon seit seiner Geburt. Außer ihm seien in der Familie nur seine Mutter und sein Vater Christen. Seine Mutter und sein Vater hätten früher keine andere Religion gehabt, er denke, dass der Rest der Verwandtschaft Moslems seien, es habe niemand versucht, seine Mutter oder seinen Vater zum Übertritt zum Islam zu bewegen. Sein Vater habe ihm gesagt, dass die Verwandtschaft auch Götzen anbeten würden und er sich deswegen geweigert habe, sich den Moslems anzuschließen. Die Verwandten hätten seine Eltern geschlagen, zumindest habe ihm das sein Vater so erzählt. Sie hätten seinen Vater und auch ihn töten wollen, deswegen seien sie nach Libyen geflohen. Gefragt, wie es zum Tod seines Bruders gekommen sei, führte er dies nicht näher aus. Seine Mutter stamme aus Somalia, sein Vater aus XXXX. Sein Vater sei im Laufe des Islams zum Christentum übergetreten. Gefragt, ob seine Mutter ursprünglich eine Christin aus Somalia gewesen sei, gab er an, dass dies nicht Fall sei, sondern sei ihre Großmutter aus Somalia gekommen, sie sei aber nicht Christin gewesen. Seine Mutter sei wegen seines Vaters zum Christentum konvertiert. Er ist auf Grund des Wirkens eines katholischen Priesters zum Christentum übergetreten. Er wisse nicht, wann sein Bruder getötet worden sei, er sei noch klein gewesen. Die Verwandtschaft habe ihn getötet. Befragt, wie er getötet worden sei, gab er an, dass sie in XXXX getötet hätten und sein Bruder sei in etwa vielleicht 8 Monate gewesen, als er getötet worden sei. Irgendwelche Körperteile seien jedoch nicht abgetrennt worden. Das Wort "Gboyo" sage ihm nichts. Gefragt, warum sein Bruder sterben habe müssen, gab er an, dass sich sein Vater geweigert habe, sich den Moslems anzuschließen, weil seine Verwandtschaft im Dorf die Götzen angebetet habe. Über Vorhalt, dass das Vorbringen, dass die Verwandten seinen Vater hätten zwingen wollen, zum Islam zu konvertieren und sein Bruder Opfer eines Ritualmordes geworden sei, nicht zusammenpasse, da Ritualmorde wohl in XXXX vorkommen würden, aber nicht in Zusammenhang mit versuchten zwangsweisem Religionswechsels zum Islam, sondern z.B. bei Politikern, die glauben würden, dass die Tötung und Abtrennung von Gliedmaßen bei Kindern ihnen mehr Macht bringen würde, antwortete der Beschwerdeführer, dass sein Vater ihm gesagt habe, dass es nicht gut sei, die Götzen anzubeten.
Er habe mit niemandem mehr in XXXX Kontakt. Gefragt, ob er gesundheitliche oder psychische Probleme habe, gab er an, dass manchmal in seinen Träumen seine Eltern vorkommen würden und dies sein Problem sei. Er habe einen Deutschkurs besucht und zwar habe er vor 2 Wochen eine Prüfungsarbeit im Niveau A1 geschrieben. In einer Partnerschaft oder eheähnlichen Gemeinschaft lebe er nicht. Er würde gerne arbeiten, habe aber bisher keine Arbeit gefunden. Mehr habe er nicht vorzubringen.
Am Schluss der Verhandlung wurden den Verfahrensparteien gemäß § 45 Absatz 3 AVG folgende Dokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von 2 Wochen eingeräumt.
Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte lediglich der Beschwerdeführer Gebrauch. Darin wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer das Wort "Ritualmord" selbst nicht verwendet habe und dies lediglich in der Beschwerde ohne seine Rücksprache verwendet worden sei. Ihm drohe Verfolgung auf Grund seiner Zugehörigkeit zum Christentum. Bei einer Rückkehr würden ihn seine Verwandten töten. Da die XXXXnischen Behörden ihn vor dieser Verfolgung nicht schützen können, sei er als Asylberechtigter anzuerkennen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person des Beschwerdeführers wird folgendes festgestellt:
Er ist Staatsbürger von XXXX und wurde am XXXX geboren. Er ist christlichen Glaubens. Zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seinen weiteren Fluchtgründen könne mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Da dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid bereits subsidiärer Schutz gewährt wurde, ist es auch nicht erforderlich, Feststellungen zu seiner wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Situation zu treffen. Der Beschwerdeführer gelangte am 21.05.2011 nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Auch Feststellungen zur Integration sind nicht erforderlich, da eine allfällige Rückkehrentscheidung nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem BVwG ist.
Zu XXXX wird folgendes festgestellt:
XXXX ist eine Präsidialrepublik nach amerikanischem Vorbild. Der/die Präsident/in wird für jeweils sechs Jahre und höchstens zwei Amtsperioden direkt vom Volk gewählt. Sie/er ist Staatsoberhaupt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte, Regierungschef der Exekutive und ernennt das Kabinett mit Zustimmung des Senats. Die Legislative besteht aus dem Senat mit 30 Mitgliedern, die eine Amtsperiode von neun Jahren haben, und aus einem Repräsentantenhaus mit 64 Mitgliedern, die vom Volk für jeweils sechs Jahre gewählt werden. Der Congress for Democratic Change (CDC), die Liberty Party (LP), die Coalition for the Transformation of XXXX (COTOL) und die Unity Party (UP) sind die größten Parteien. 1984 wurde durch Volksabstimmung eine neue Verfassung in Kraft gesetzt, die sich, wie die vorhergehende, eng an das US-amerikanische Modell anlehnt. Verwaltungsmäßig gliedert sich XXXX in 15 Verwaltungsbezirke ("Counties"), die je nach Größe in unterschiedlich viele Distrikte unterteilt werden. Die XXXXnische Regierung ernennt die Verwaltungschefs (County Superintendent und District Commissioner) dieser nachgeordneten Einheiten. Städte verfügen über gewählte Bürgermeister und Stadträte. Neben dieser "modernen" politischen Struktur existiert eine traditionelle Führung auf den unterschiedlichen Ebenen (Town Chief, Clan Chief und Paramount Chief), die vor allem in ländlichen Gebieten über beträchtlichen Einfluss verfügen. Dieser Dualismus setzt sich auch im Rechtswesen fort, wo öffentliche und traditionelle Gerichtsbarkeit nebeneinander bestehen (GIZ 4.2015).
Seit 2005 ist Ellen Johnson Sirleaf Präsidentin und Regierungschefin des Landes, im Herbst 2011 wurde sie für eine zweite und letzte Amtszeit wiedergewählt. Sie kündigte bei ihrer Vereidigung an, in ihrer neuen Regierungszeit Beschäftigung vor allem für die Jugend zu schaffen, den nationalen Versöhnungsprozess voranzutreiben und die privatwirtschaftliche Entwicklung fördern zu wollen. Trotz Fortschritten in der Wirtschaft, dem Erlass fast aller Auslandsschulden im Rahmen der Initiative für hochverschuldete arme Länder, der Erhöhung staatlicher Einnahmen, der Verabschiedung wichtiger Gesetze, der Stabilisierung von Institutionen und Erfolgen bei der Verbesserung der Transparenz in der Rohstoffindustrie steht XXXX weiterhin vor gewaltigen Herausforderungen: weitgehend zerstörte Infrastruktur (Verkehrswege, Energiesektor, Bildungssystem, Gesundheitswesen), weit verbreitete Korruption sowie mangelnde Kapazitäten im Verwaltungsbereich einschließlich Justiz (AA 3.2015a).
Quellen:
. BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 4 von 16
Auch zehn Jahre nach Ende des Bürgerkriegs ist die Sicherheitslage in XXXX zwar unter Kontrolle, aber weiterhin fragil. Die Anwesenheit von immer noch mehr als 50.000 ivorischen Flüchtlingen in der Grenzregion stellt auch weiterhin eine starke humanitäre Belastung und ein potentielles zusätzliches Sicherheitsrisiko dar (AA 16.4.2015, vgl. auch BMEIA 16.4.2015 und EDA 16.4.2015). Eine zentrale Rolle bei der Friedenssicherung spielt die VN-Mission UNMIL. Sie soll XXXX in den Bereichen nationale Versöhnung, Verfassungsreform, Dezentralisierung, Sicherheitssektor-Reform und Reform des Justizsystems unterstützen. Von 15.000 Soldaten zu Beginn des Mandats im Jahr 2003 wurde sie mittlerweile auf ca. 5.800 Uniformierte, darunter ca. 1.400 Polizisten (UNPOL), verkleinert. Ihr Mandat wurde bis zum 30.9.2015 verlängert. Gleichzeitig wurde die Erwartung bekräftigt, dass XXXX bis zum 30.6.2016 vollständig die Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernehmen soll (AA 3.2015a).
Seit Beginn ihres Ausbruchs im März 2014 stellt die Ebola-Epidemie eine enorme Herausforderung für die staatlichen Strukturen XXXXXXXX dar. Präsidentin Johnson Sirleaf verhängte am 7.8.2014 den Staatsnotstand, der am 13.11.2014 wieder aufgehoben wurde. Ein weiteres Anzeichen einer beginnenden Normalisierung ist die Wiedereröffnung der Schulen und Universitäten im Februar 2015, die ebenfalls wegen der Ebola-Epidemie ein halbes Jahr geschlossen waren. Noch ist die Ebola-Epidemie jedoch nicht vollständig besiegt (AA 3.2015a).
Quellen:
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 5 von 16
Verfassungsrechtliche Bestimmungen garantieren eine unabhängige Justiz (FH 28.1.2015). Es gibt jedoch immer noch gravierende Unzulänglichkeiten im Justizsystem: ein Mangel an qualifiziertem Personal, Infrastrukturprobleme und häufige Absenzen vom Arbeitsplatz. Korruption ist trotz der Bemühungen der Regierung immer noch ein verbreitetes Problem. Die Bevölkerung hat wenig Vertrauen in Polizei und Gerichte (GIZ 4.2015, vgl. auch FH 28.1.2015). Verzögerungen bei Gerichtsverfahren führen dazu, dass viele Menschen über lange Zeiträume hinweg in Untersuchungshaft sitzen. Ungefähr 80% der Gefängnisinsassen sind Untersuchungshäftlinge. Ende 2012 standen in jedem Bezirk staatlich bestellte Verteidiger zur Verfügung. Zivilgesellschaftliche Organisationen berichteten, dass es dennoch sehr schwer sei, einen kostenfreien Rechtsbeistand zu finden (AI 23.5.2013).
Quellen:
Das Justizministerium ist für die Umsetzung der Gesetze und die Aufrechterhaltung der Ordnung im Land zuständig, darunter für die Beaufsichtigung der LNP (XXXX National Police) und mehr als 20 anderen Strafverfolgungsbehörden. Die Streitkräfte von XXXX (AFL) sind für die äußere Sicherheit zuständig, haben aber auch einige Aufgaben in Bezug auf die innerstaatliche Sicherheit, insbesondere die Küstenwache. Die Soldaten der Friedenstruppe der United Nations Mission in XXXX (UNMIL), sowie die Beamte der United Nations Police (UNPOL) haben beträchtliche Kompetenzen bei der Aufrechterhaltung der Sicherheit, die LNP übernimmt aber zunehmend diese Aufgaben. Rund 480 UNPOL Berater und 980 Beamte der UN Formed Police Units unterstützten die LNP durch Beobachtung, Beratung und Schulung (USDOS 27.2.2014). Es existieren mangelnde Disziplin, Fehlzeiten und Korruption bei der Polizei und den Streitkräften (FH 28.1.2015).
Quellen:
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 6 von 16
5. Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (USDOS 27.2.2014). Trotz der von der UN Mission in XXXX (UNMIL) durchgeführten Reformen und der steigenden Professionalisierung bleiben missbräuchliches Verhalten, Straffreiheit und Korruption innerhalb der Polizei noch weit verbreitet (IRIN 11.10.2013). Polizisten und andere Sicherheitskräfte misshandeln und schikanieren Personen und schüchtern sie ein, insbesondere bei Versuchen, Personen auf der Straße Geld abzunötigen. Es gibt Fälle von Brutalität durch die Polizei (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Korruption ist trotz der Bemühungen der Regierung immer noch ein verbreitetes Problem (GIZ 4.2015). Die Korruption im Land ist ein Hinderungsgrund für Investitionen in die XXXX Industrie oder Dienstleistungen. Im Sommer 2013, zehn Jahre nach Ende des Bürgerkrieges, nahm XXXX in dem globalen Korruptionsbarometer von Transparancy International immer noch einen der schlechtesten Plätze ein (GIZ 2.2015). Die Bevölkerung hat wenig Vertrauen in Polizei und Gerichte (GIZ 4.2015). XXXX verfügt zwar über eine Reihe von Institutionen zur Bekämpfung der Korruption - einschließlich der "XXXX Anti-Corruption Commission" (LACC), der "General Auditing Commission" und der "Public Procurement and Concessions Commission" - aber es fehlen ihnen die Ressourcen und Kapazitäten um effizient zu arbeiten. UN-Generalsekretär Ban Ki Moon kritisierte im Februar 2014 die unzureichenden Reaktionen der Regierung auf hochkarätige Korruptionsfälle (FH 28.1.2015).
Quellen:
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 7 von 16
7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Eine Reihe von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen kann ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten, also Untersuchungen durchführen und ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsfällen veröffentlichen. Behördenvertreter waren im Allgemeinen kooperativ und gingen auf die Ansichten der NGOs ein. Die Regierung kooperierte mit dem UNHCR, anderen humanitären Organisationen und Geberländern um intern vertriebene Personen, Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlinge, Asylsuchende, staatenlosen Personen und anderen hilfsbedürftigen Menschen Schutz und Hilfe anzubieten (USDOS 27.2.2014). Neben den Organisationen der staatlichen Entwicklungszusammenarbeit sind verschiedene kirchliche und private Hilfswerke in XXXX aktiv. Misereor-Partnerorganisationen kümmern sich um kriegsgeschädigte Kinder in XXXX und eröffnen ihnen Perspektiven für ein Leben im Frieden. Außerdem beraten Miseroer Gesundheitseinrichtungen. Die Diakonie Katastrophenhilfe ist in der Behandlung von Ebola-Patienten aktiv. Das Deutsche Rote Kreuz (DRK) betreibt ein Ebola Behandlungszentrum, das aber auf Grund des deutlichen Rückgangs der Ebola-Neuinfektionen in XXXX keine Ebola Patienten behandelt hat. Stattdessen wird das Behandlungszentrum nun für eine temporäre Unterstützung des XXXX Gesundheitssystems bei der Behandlung von Nicht-Ebola-Infektionskrankheiten eingesetzt. Brot für die Welt, die Arbeitsgemeinschaft für Entwicklungshilfe (AGEH) und die Christlichen Fachkräfte International (CFI) unterstützen XXXX Nichtregierungsorganisationen durch die Entsendung von Entwicklungshelfern und Friedensfachkräften (GIZ 2.2015).
Quellen:
8. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtssituation hat sich im ganzen Land kontinuierlich gebessert (GIZ 4.2015). Staatlich gesteuerte Menschenrechtsverletzungen sind nicht erkennbar. XXXX hat die wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen gezeichnet und ist auch dem Römischen Statut des IStGH beigetreten. Dennoch gibt es Schwachstellen (AA 3.2015a). Zu den schwerwiegendsten Menschenrechtsverletzungen zählen noch immer jene in Zusammenhang mit dem Justizsystem: Die Ineffizienz und Korruption der Gerichte, überlange Untersuchungshaftzeiten, die Verweigerung gerechter Gerichtsverfahren und harte Haftbedingungen. Gewalt gegen Frauen und Kinder, darunter Vergewaltigung und .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 8 von 16
häusliche Gewalt, sowie Kinderarbeit sind ebenfalls große Probleme (USDOS 27.2.2014). Im September 2010 wurde eine unabhängige Menschenrechtskommission eingerichtet. Im November 2010 stellte sich XXXX freiwillig einem ersten "Universal Periodic Review" des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen. Dabei wurde vor allem deutlich, dass es an einer effektiven nationalen Umsetzung und Anwendung der bestehenden Gesetze fehlt (AA 3.2015a).
Quellen:
Die Gefängnisse sind berüchtigt für unzureichende medizinische Versorgung, Nahrung und Hygiene, sowie unzureichenden Sicherheitsmaßnahmen und langanhaltender Untersuchungshaft (FH 28.1.2015). Die Bedingungen in den 15 Gefängnissen des Landes sind aufgrund der unzureichenden Lebensmittelversorgung, sanitären Anlagen, Belüftung, Temperatur, Licht, medizinischen Versorgung und Trinkwasser hart und manchmal lebensbedrohlich. Viele Gefangene ergänzen ihre Mahlzeiten durch den Kauf von Lebensmittel oder durch von Besuchern mitgebrachte Lebensmittel. Die Hälfte der 1.827 Häftlinge des Landes wird im XXXX Central Prison festgehalten, das mit mehr als doppelt so vielen Häftlingen belegt ist, als die vorgesehene Kapazität eigentlich ermöglicht. Es gibt zu wenig Gefängnispersonal und das bestehende Personal wird schlecht bezahlt. Männer und Frauen werden üblicherweise getrennt inhaftiert. In einigen Bezirken mit nur einem Gefängnis wurden Jugendliche gemeinsam mit Erwachsenen und Untersuchungshäftlinge mit verurteilten Straftätern untergebracht. Die Regierung erlaubt eine unabhängige Beobachtung der Haftbedingungen durch lokale Menschenrechtsgruppen, internationale NGOs, die UN und Medien (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
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Obwohl XXXX 2005 dem 2. Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte beigetreten war und daher verpflichtet ist, auf die Abschaffung der Todesstrafe hinzuarbeiten, wurden auch im Jahr 2012 Todesurteile verkündet (AI 23.5.2013). Die Todesstrafe wurde 2005 abgeschafft, aber 2008 wieder eingeführt (Begründung: Zunahme von Gewaltverbrechen). Die Präsidentin erklärte, keine Todesurteile in ihrer Regierungszeit zu unterzeichnen. Bisher wurde kein Todesurteil vollstreckt (AA 3.2015a).
Quellen:
Die Verfassung und andere Gesetze schützen die Religionsfreiheit. Die Regierung respektiert die Religionsfreiheit im Allgemeinen auch in der Praxis. Es gibt keine Berichte über gesellschaftliche Misshandlungen oder Diskriminierung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung. Gemäß der Volkszählung von 2008 sind in XXXX 85,6 Prozent der Bevölkerung Christen, 12,2 Prozent Muslime, 0,6 Prozent Anhänger indigener Religionen und 1 Prozent Anhänger anderer Religionen. Christen leben im ganzen Land. Muslime gehören vor allem den ethnischen Gruppen der Mandingo und Vai an, erstere leben im ganzen Land, letztere vor allem im Westen. Auch die im Land befindlichen Fula sind vor allem Muslime. Ethnische Gruppen in manchen Regionen partizipieren in indigenen religiösen Praktiken der Geheimgesellschaften (USDOS 28.7.2014). Obwohl sich XXXX offiziell als christlich-geprägtes Land versteht, herrscht eine relativ große Heterogenität von Glaubensvorstellungen. Traditionell herrscht eine relativ große religiöse Toleranz in XXXX, Christen und Muslime leben zusammen und feiern ihre Feste gemeinsam. Allerdings kam es nach dem Krieg wiederholt zu Konflikten zwischen muslimischen Madingos und anderen ethnischen Gruppen, in deren Rahmen auch Kirchen und Moscheen angezündet wurden. Hierbei scheint die Religion vielfach den sozioökonomischen Kern der Konflikte zu verschleiern. Hinzu kommt, dass die Madingos während des Krieges klar jeweils einer der Fraktionen (ULIMO und LURD) zugeordnet werden konnten, was sich in der Wahrnehmung vieler XXXX mit der Religionszugehörigkeit verwoben hat. Von Seiten des Staates wird religiöse Toleranz gefördert (GIZ 3.2015).
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Quellen:
Obwohl das Gesetz ethnische Diskriminierung verbietet, ist rassische Diskriminierung in der Verfassung festgehalten. Vielen Personen XXXX oder asiatischer Abstammung, die in XXXX geboren wurden, oder den Großteil ihres Lebens dort verbracht haben, wird aufgrund dieser Diskriminierung die Staatsbürgerschaft verweigert. Das Land hat 16 indigene ethnische Gruppen, von denen jede eine andere Muttersprache spricht und von denen jede in einer bestimmten Region leben. Differenzen zwischen ethnischen Gruppen tragen weiterhin zu sozialen und politischen Spannungen bei (USDOS 27.2.2014).
Mindestens 95 Prozent der XXXX Bevölkerung gehören zu den indigenen Gruppen, von denen die Mande-sprechenden Kpelle mit etwa 17 bis 20 Prozent der XXXX die größte Gruppe darstellen. Zur selben Sprachgruppe gehören auch die Vai, Loma, Mano und Gio. Die zweite große Sprachgruppe bilden die Kru-Sprachen; zu dieser Gruppe gehören die Volksgruppen der Bassa, Krahn, Kru und Grebo. Die Bassa stellen mit einem Anteil von ca. 14-15 Prozent an der Gesamtbevölkerung die zweitgrößte ethnische Gruppe. Eine dritte Sprachgruppe bilden die Gola und die Kissi an der Grenze zu Sierra Leone bzw. Guinea. Eine besondere Rolle spielen die Mandinka (auch Mandingo, Malinke), die zwar ebenfalls eine Mande-Sprache sprechen, sich jedoch durch ihren muslimischen Glauben und ihre sozioökonomische Rolle als Händler und Geschäftsleute von den anderen indigenen Stämmen unterscheiden. Alle indigenen Gruppen in XXXX haben sprachliche und kulturelle Verbindungen zu verwandten ethnischen Gruppen in den Nachbarstaaten. Die Americo-XXXX machen zwischen 2 und 5 Prozent der Gesamtbevölkerung XXXX aus. Als einzige Gruppe sprechen sie XXXXEnglisch als Muttersprache. Trotzdem hat sich diese Sprache als Verkehrs- und Bildungssprache durchgesetzt. Einzige Amtssprache in XXXX ist Englisch (GIZ 3.2015).
Quellen:
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 11 von 16
13. Grundversorgung/Wirtschaft
Durch die beiden Bürgerkriege zwischen 1989 und 2003 ist die XXXXWirtschaft in hohem Maße negativ beeinflusst worden. Zwischen 1987 und 1995 fiel das Bruttosozialprodukt des Landes um 90 Prozent. Zum Zeitpunkt der Wahlen 2005 betrug das durchschnittliche Einkommen in XXXX nur ein Viertel des Vergleichswertes von 1987 und .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 13 von 16
sogar nur ein Sechstel des Einkommens von 1979. Eine direkte Folge des Bürgerkriegs und der damit verbundenen Wirtschaftskrise ist auch der Zusammenbruch der Staatsfinanzen. Seit der Mitte der neunziger Jahre war die XXXX Regierung nicht mehr in der Lage internationale Kredite zu bedienen (GIZ 2.2015).
Es gibt gute Voraussetzungen für nachhaltige Landwirtschaft, die derzeit noch mehr als 60 Prozent des BIP erbringt. Die wichtigsten makroökonomischen Kennzahlen waren in den letzten Jahren gut. XXXX hatte hohe Wachstumsraten bei nur moderater Staatsverschuldung - nach Erlass von rund 4,6 Milliarden US-Dollar Auslandsschulden. Die Ebola-Epidemie wird jedoch 2015 zu deutlichen Wachstumseinbußen führen: viele ausländische Unternehmen haben ihr internationales Personal reduziert oder ganz abgezogen und verzögern vorerst größere geplante Neuinvestitionen. Laut Weltbank verloren 46 Prozent der zu Beginn der Ebola-Epidemie arbeitenden Personen ihren Arbeitsplatz. Betroffen sind vor allem der landwirtschaftliche und der informelle Sektor. In der Landwirtschaft sind Ernteausfälle wahrscheinlich, da die Aussaat nicht rechtzeitig erfolgte. Die Arbeitslosigkeit, insbesondere die Jugendarbeitslosigkeit, bleibt sehr hoch. Mehr als 80 Prozent der Bevölkerung dürften unterbeschäftigt bzw. im informellen Sektor tätig sein, bestätigte Zahlen dazu gibt es jedoch nicht. Die Inflation liegt bei etwa 8,5 Prozent, ausgelöst durch den weltweiten Anstieg der Nahrungsmittelpreise und den fallenden Kurs des XXXX Dollars (AA 3.2015b).
Das nationale Arbeitsamt betreibt verschiedene Programme, mit denen die hohe Arbeitslosigkeit bekämpft werden soll:
Emergency Employment Creation
An die 60.000 Kurzzeitstellen wurden 2008/09 in Rahmen dieses Programms geschaffen. Aufgrund der Wirtschaftskrise waren es 2010 nur noch 2.500. Aktuellere Zahlen stehen nicht zur Verfügung.
Internship Program
Universitätsabsolventen, die ein Praktikum bei internationalen Hilfsorganisationen absolvieren, erhalten 75 US-Dollar Unterstützung.
Vacation Job Scheme
1171 arbeiteten währen der Semesterferien bei Ministerien.
Placement Service - Bis jetzt sind 264 Menschen registriert. Sie erhalten Hilfestellungen bei der Arbeitssuche.
Unemployment assistance - Finanzielle Unterstützung für Arbeitslose gibt es aktuell nicht (IOM 10.2014)
Quellen:
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 14 von 16
Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in XXXX ist aufgrund des Mangels an Fachärzten sehr begrenzt. Es gibt in XXXX nur wenige Apotheken, die akzeptabel sind. Sie führen ein sehr begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente u.a. europäischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 16.4.2015). Es gibt 61 XXXX Ärzte, 5.000 Krankenschwestern und Hebammen (die traditionellen Geburtshelfer sind hier nicht berücksichtigt), die das öffentliche Gesundheitswesen aufrechterhalten. Sie werden dabei von 573 Arztassistenten unterstützt. Mittlerweile existieren 525 medizinischen Einrichtungen (ambulante Kliniken und Gesundheitszentren) und 20 Krankenhäuser in XXXX (IOM 10.2014).
Weil seit 5.3.15 keine Infektionsfälle mehr registriert wurden, hoffte XXXX, bis Ende April für Ebola-frei erklärt zu werden. Diese Hoffnung wurde durch eine am 21.3.15 bestätigte Neuerkrankung und den Tod der Patientin am 28.3.15 zunichte gemacht. Allerdings gibt es erste positive Zwischenergebnisse über Tests zur Wirksamkeit und Sicherheit von Ebola-Impfstoffen, an denen seit Anfang Februar in XXXX rund 600 Menschen teilnahmen. Eine Ausweitung der Tests auf über zehntausend Personen ist geplant (BAMF 30.3.2015). Die letzte Ebola Erkrankung wurde am 20.3.2015 gemeldet (Stand 16.4.2015). Alle Kontaktpersonen sind unter Überwachung. Sollte kein weiterer Fall gemeldet werden, wird das Land am 5.5.2015 Ebola-frei erklärt (ISOS 16.4.2015).
Quellen:
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 15 von 16
_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17369962vernum=-2, Zugriff 16.4.2015
Die Regierung kooperiert mit dem UNHCR, anderen humanitären Organisationen und Geberländern um intern vertriebene Personen, Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlinge, Asylsuchende, staatenlosen Personen und anderen hilfsbedürftigen Menschen Schutz und Hilfe anzubieten (USDOS 27.2.2014).
Eine geschätzte Anzahl von 17.000 Flüchtlingen wurde bislang repatriiert. Den Informationen von Herrn Freeman zu Folge erhalten nur ehemalige Flüchtlinge Wohnhilfen durch das UNHCR (IOM 10.2014).
Quellen:
Zu Ritualmorden in XXXX wird folgendes festgestellt:
Ritualmorde kommen in XXXX vor und sind dort als "Gboyo" bekannt. Dabei handelt es sich nicht um ländlichen Aberglauben, sondern um einen Teil des politischen Lebens. Bei den Ritualmorden werden Körperteile, wie das Herz, die Lunge, Lippen, Genitalien und Fingerkuppen abgetrennt bzw. Blut entnommen und für Zauberei benutzt, um Wohlstand und Macht zu erhalten. Der Körper wird weggeworfen. Das, vor allem in ländlichen Gebieten, nicht effiziente Justizsystem führt dazu, dass (Ritual)Morde oftmals unbestraft bleiben. Die Hexerei funktioniert in der einfachen Bevölkerung; allein das Gerücht, dass ein Kandidat über besondere Macht verfügt, würde seine Stellung verbessern. Häufig werden Frauen, Kinder und Personen mit Behinderungen Opfer von Ritualmorden. Politiker würden mutmaßlich Ritualmorde in Auftrag geben, um ihre Chancen bei Wahlen zu erhöhen. Während des 2 Jahrzehnte andauernden Bürgerkrieges (von 1989 - 2003) sind hunderte Personen in XXXX für rituelle Zwecke getötet worden. "Gboyo" wird von Personen ausgeübt, die nach politischer Macht streben und glauben, dass abgetrennte Körperteile für Zauberei benutzt werden können, um Einfluss oder einen Vorteil gegenüber Widersachern bei Wahlen zu gewinnen. In XXXX habe jeder Angst vor sogenannten "Heart-Men", die Ritualmorde verüben. Heutzutage würden Ritualmorde auch von gewöhnlichen Kriminellen verübt, die im Auftrag von nach mehr Macht und Wohlstand strebende Politikern und Geschäftsleuten handeln würden (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 12.05.2015, a-9172).
Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Asylwerbers durch das Bundesasylamt, der Erstaufnahmestelle Ost, am 21.05.2011, das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 26.05.2011 und am 21.05.2013 sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.05.2015, durch Einholung einer verfahrensbezogenen Auskunft bei dem Österreichischen Zentrum für Herkunftsländerinformation ACCORD im Auftrage des Bundesverwaltungsgerichtes sowie durch Vorhalt eines Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu XXXX durch das Bundesverwaltungsgericht.
Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer Zusammenstellung der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist) jüngsten Datums, welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht, die in den obigen Länderfeststellungen zitiert wurden.
Ergänzt wurde diese um eine Auskunft des Österreichischen Zentrums für Herkunftsländerinformation ACCORD zu Ritualmorden in XXXX (wie dies sinngemäß in der Beschwerde gefordert wurde). In dieser Anfragebeantwortung wurden die zu Grunde liegenden seriösen nichtstaatlichen und staatlichen Primärquellen zitiert. Der Beschwerdeführer ist den allgemeinen Länderinformationen zu XXXX nicht entgegengetreten und auch nicht dem Inhalt der ACCORD-Auskunft, sondern hat bestritten, dass er selbst in seinen Vorbringen zu den Fluchtgründen den Begriff eines Ritualmordes verwendet hat. Dieses Vorbringen geht jedoch ins Leere, weil in der Beschwerde, die ohne Zweifel dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist, dieser Begriff verwendet wurde und ausdrücklich gerügt wurde, dass sich die Behörde unzureichend mit Ritualmorden in XXXX auseinandergesetzt hat und diesbezüglich keine Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat und deswegen das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht richtig beurteilen könne. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher von den im Parteiengehör unterzogenen länder-spezifischen Dokumenten aus.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist in wesentlichen Passagen vage, oberflächlich und zu wenig konkret und detailliert; der Beschwerdeführer war mehrmals nicht in der Lage (obwohl er in der angegebenen Muttersprache Englisch befragt wurde) passende und sinnvolle Antworten auf die gestellten präzisen Fragen zu geben:
Dies beginnt schon bei der Ersteinvernahme, wo der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, seinen Geburtsort und seine Volksgruppenzugehörigkeit (obwohl gerade diese notorische Weise in Afrika eine große Rolle spielt) anzugeben (AS 21).
Auch in der Beschwerdeverhandlung machte er mehrfach vage Angaben, insbesondere zum Tod seines Bruders und antwortete er auf die Frage, wie er getötet wurde, lediglich dass sie ihn in XXXX getötet hätten. Auch konnte er nicht näher angeben, wer ihn getötet habe und wann er getötet wurde, obwohl gerade die Tötung seines Bruders nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers für ihn fluchtrelevant war. Auch auf die konkrete Frage, wie es zum Tod seines Bruders gekommen sei, machte der Beschwerdeführer nur unpräzise und ausflüchtige Angaben.
Der Beschwerdeführer schilderte wohl recht wortreich und detailliert den letzten Teil seiner Flucht, macht dann aber wiederum sehr vage und nicht überzeugende Angaben, dass er lediglich von einer anderen Flüchtigen gehört habe, dass seine Mutter tot sei und dass sich anschließend sein Vater schlecht gefühlt habe.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch in mehreren, zentralen Punkten widersprüchlich:
Wenn der Beschwerdeführer zunächst die Frage, ob seine Mutter und sein Vater früher eine andere Religion gehabt hätten, verneinte, führt er wenig später widersprüchlich dazu aus, dass sein Vater im Laufe seines Lebens zum Christentum übergetreten sei.
Während der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausdrücklich ausführte, dass die Verwandten seinen Vater zwingen hätten wollen, sich dem Islam anzuschließen behauptete er zunächst in der Beschwerdeverhandlung, dass gar niemand versucht hätte, seine Mutter und seinen Vater zum Übertritt zum Islam zu bewegen. Wenig später führte er jedoch widersprüchlich dazu aus, dass sie seine Eltern gezwungen hätten, sich den Moslems anzuschließen.
Während der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt mehrmals behauptete, nicht zu wissen, wie alt sein Bruder im Zeitpunkt seiner Ermordung gewesen sei (z. B. AS 53), behauptete er widersprüchlich dazu in der Beschwerdeverhandlung, dass er "vielleicht 8 Monate gewesen sei".
Wie bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde sehr wohl einen Zusammenhang zwischen seinen Fluchtgründen und den Ritualmorden in XXXX hergestellt, dies jedoch, in der zuletzt erstatteten Äußerung (im Widerspruch zu seinen früheren Vorbringen) bestritten.
Während der Beschwerdeführer in der Ersteinvernahme (AS 27) den Bürgerkrieg als Fluchtgrund anführte und einen im Zusammenhang zum Bürgerkrieg auch in der ersten Befragung des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, (AS 53) herstellte, führte er jedoch widersprüchlich dazu in der Beschwerde lediglich religiöse Gründe für die Flucht an.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit dem (offenbar in XXXX für Ritualmorde gebräuchlichen) Ausdruck "Gboyo" nichts anfangen konnte und der Personenkreis der Täter (Verwandtschaft und kein machbesessener Politiker oder profitgieriger Geschäftsmann) als auch der angegebene Hintergrund (nämlich Druck auf den Vater ausüben zu wollen, zum Islam wieder zu konvertieren) stimmt nicht mit den Berichten über - zugegebener Maßen verbreitete - Ritualmorde in XXXX (wie sie aus der oben zitierten ACCORD-Auskunft zu entnehmen sind) überein und sind daher die Darlegungen des Beschwerdeführers insofern mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren.
Äußerst unplausibel ist auch der Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers sich deswegen weigerte vom Christentum (wieder) zum Islam zurückzukehren, weil seine islamische Verwandtschaft einen Schrein angebetet habe und damit Vielgötterei betrieben habe, zumal notorischer Weise der Islam durch einen äußerst strengen Monotheismus gekennzeichnet ist und gerade Moslems den Christen im Hinblick auf deren Dreifaltigkeit immer wieder vorwerfen, in Wirklichkeit keine monotheistische Religion zu sein. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es den Behörden nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (siehe z.B. VwGH vom 29.06.2000, 2000/01/0093).
Der Beschwerdeführer hat wohl keine gefälschten oder verfälschten Beweismittel vorgelegt, aber überhaupt keine Personaldokumente präsentiert. Auch zu seiner Integration (Arbeit, Deutschkurse etc.) konnte er keine Dokumente vorlegen.
Auch hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen insofern gesteigert, als er in der Beschwerdeverhandlung erstmals erwähnt hat, dass die Verwandtschaft seine Eltern geschlagen habe. Ein derartig gesteigertes, bzw. erstmals nach Abschluss des Verfahrens vor dem Bundesasylamt erstattetes Vorbringen ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als unglaubwürdig einzustufen (VwGH vom 08.04.1987, Zl. 85/01/0299, VwGH vom 02.02.1994, Zl. 93/01/1035), weil grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden muss (VwGH vom 05.10.1988, Zl. 88/01/0155, VwGH vom 11.11.1998, Zl. 98/01/261 u. v. a. m.).
Auch als Person machte der Beschwerdeführer - wegen seiner zahlreichen widersprüchlichen und vagen Angaben hinsichtlich seiner Fluchtgründe - keinen glaubwürdigen Eindruck.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, ein glaubhaftes und den Verfolgungsgründen der GFK entsprechendes Vorbringen zu erstatten.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013,am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).
Es fehlt den vom Beschwerdeführer angegebenen Fluchtgründen - wie in der obigen Beweiswürdigung ausführlich dargelegt - an der Glaubwürdigkeit.
Sofern der Beschwerdeführer wirtschaftliche Gründe für seine Ausreise andeutet, ist auf Folgendes zu verweisen:
Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0789; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt (siehe auch BVwG vom 15.12.2014 W225 1434681-1/31E).
Derartiges hat der Beschwerdeführer jedoch nicht behauptet.
Auch von Amts wegen waren keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat ableitbar, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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