W153 2106478-1•BVwG W153 2106478-1
W153 2106478-1Bundesverwaltungsgericht22.06.2015
Abhängigkeitsverhältnis, Außerlandesbringung, Berufungsfrist,<br/>gemeinsamer Haushalt, Interessenabwägung, öffentliches Interesse,<br/>Privatleben, real risk, Rechtsmittelfrist, Rechtsschutzstandard,<br/>Untertauchen, VfGH
W153 2106478-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Eritrea, vertreten durch den XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2015, Zl. 14-1032088108-140019009, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG idgF
als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, nach eigenen Angaben ein männlicher Staatsangehöriger aus Eritrea, brachte nach illegaler Einreise in Österreich am 29.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Am 01.10.2014 wurde der Beschwerdeführer in einer Polizeiinspektion einvernommen und gab an, dass er sein Heimatland 2009 verlassen habe und über den Sudan und Libyen nach Italien gereist sei. Dann sei er mit dem Zug nach Österreich gefahren.
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 17.02.2009 einen Asylantrag in Norwegen (NO1...AS37), am 23.02.2012 einen in den Niederlanden (NL...AS37) und am 29.07.2014 (DE1...AS37) einen in Deutschland gestellt hat.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) führte zwecks Abklärung der Zuständigkeit zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers Konsultationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) mit Norwegen, den Niederlanden und Deutschland. Mit Schreiben der norwegischen Behörden vom 01.12.2014 stimmte Norwegen einer Übernahme gem. Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zu.
Am 15.12.2014 fand im Beisein eines Rechtsberaters und einer Vertrauensperson eine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) /EAST Ost statt. Es wurde eine Vollmacht eines Rechtsvertreters vom 12.12.2014 vorgelegt. Auf Vorhalt, dass er in Norwegen andere Personendaten angegeben habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Österreich einen Fehler gemacht habe. Er habe den Namen geändert, da er Angst gehabt habe, nach Norwegen zurück zu müssen. Bindungen zu Österreich habe er dadurch, dass seine Lebenspartnerin, eine Staatsangehörige aus Äthiopien, seit sieben Monaten hier lebe. Sie haben sich in Norwegen kennen gelernt und seien seit einem Jahr zusammen. Sie warte noch auf ihre Einvernahme, habe aber schon eine weiße Karte. Er glaube sie lebe in XXXX und sie würden sich jeden Tag sehen. Diesbezüglich wurde ein Schreiben der Lebensgefährtin vorgelegt. Darin führte diese aus, dass die Beziehung mehr als ein Jahr bestehe. Seit mehr als 5 Monaten leben sie in Lebensgemeinschaft. In Norwegen haben sie gemeinsam gelebt. Der Beschwerdeführer unterstütze sie psychisch. Befragt zu Norwegen gab der Beschwerdeführer an, dass er länger als fünf Jahre in Norwegen gewesen sei und dort sein Asylantrag abgelehnt worden sei. Norwegen habe sich entschlossen ihn nach Eritrea zurückzuschicken. Er habe zwar gesehen, dass die Eritreer normalerweise eine Aufenthaltsberechtigung bekommen, aber für ihn habe man nichts getan. Als er in den Niederlanden gewesen sei, habe Norwegen zwar zugestimmt ihn zurückzunehmen um sein Asylverfahren nochmals zu prüfen, aber man habe nichts gemacht. Man habe ihm gesagt, dass er nach Eritrea zurück müsse. Nach Österreich sei er gekommen, weil seine Lebenspartnerin hier lebe. Er würde sein Familienleben gerne hier in Österreich führen. Zu den vorgelegten Länderfeststellungen führte er aus, dass er in Norwegen sein Bestes getan habe seinen Fall nochmals prüfen zu lassen. Seine Berufungen seien aber immer abgelehnt worden.
In einer schriftlichen Stellungnahme vom 22.12.2014 wurde nochmals das intensive Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Lebensgefährtin dargelegt. Das Familienleben sei nicht freiwillig unterbrochen worden, sondern die Lebensgefährtin sei wegen der Dublin-Zuständigkeit Österreichs außer Landes gebracht worden. Zum Familienleben werde die Einvernahme der Lebensgefährtin beantragt. Außerdem wurden die Berichtigung des Namens und die Ausstellung einer neuen Identitätskarte beantragt. Er habe in der Einvernahme am 15.12.2014 unter Vorlage von Dokumenten seinen richtigen Namen angegeben. Dieser laute: XXXX. Er sei am XXXX geboren.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.03.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Norwegen für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Norwegen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Die Feststellungen zur Lage in Norwegen wurden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst:
"Allgemeines zum Asylverfahren
...
Das Directorate of Immigration (UDI) ist die zentrale Stelle für alle Immigrationsangelegenheiten in Norwegen. U.a. ist es auch für die Abwicklung des Asylverfahrens, für die Unterbringung von Asylwerbern während des Asylverfahrens und für die Unterstützung von Rückkehrwilligen zuständig. Gesetzliche Grundlage ist u.a. der "Immigration Act and Immigration Regulations" (2010) (UDI o.D.a.).
Für die Registrierung von Asylwerbern (AW) ist die Fremdenpolizei zuständig. Nach einer erkennungsdienstlichen Behandlung, werden AW zuerst in das Ankunftsaufnahmezentrum Refstad in Oslo gebracht, danach auf andere Asylunterbringungszentren verteilt. Die Norwegische Organisation für Asylwerber (NOAS) versorgt ankommende AW mit allgemeinen Informationen, gibt einen Überblick über das Asylverfahren, informier über deren Rechte und Pflichten und hilft in der Asylantragstellung vor dem UDI (NOAS o.D.).
Die Entscheidung über das Asylverfahren wird nach einem Interview durch das UDI getroffen. Dabei wird internationaler Schutz nach den Bestimmungen der GFK gewährt, allerdings nur unter der Bedingung, dass niemand im Heimatland Schutz bieten kann. Asyl kann auch aus humanitären Gründen zugesprochen werden, insbesondere dann, wenn der AW und seine Kinder mit schweren gesundheitlichen Problemen zu kämpfen haben und im Herkunftsland keine entsprechende Behandlungsmöglichkeit vorliegen (NOAS o.D.).
Schnellverfahren
In Norwegen gibt es neben dem normalen Verfahren ein 48 Stunden- bzw. ein 3 Wochen-Verfahren. Das 48 Stunden-Verfahren ist ein vereinfachtes Verfahren das bei Asylanträgen stattfindet, die vermutlich unbegründet sind, da die Asylwerber aus einem Staat kommen, der als sicher eingestuft wird. Das 3 Woche-Verfahren findet Anwendung bei Asylwerbern, die aus folgenden Ländern kommen:
Armenien, Bangladesh, Georgien, Weißrussland, Indien, Nepal, Russland (nur ethnische Russen!) oder dem Kosovo (nur Minderheiten). Alle anderen Anträge durchlaufen das normale Verfahren das einige Monate dauern kann (UDI o.D.b.).
Im Falle einer negativen Asylentscheidung durch das UDI kann mittels eines kostenlosen Rechtsanwaltes eine Beschwerde dagegen erhoben werden. Diese darf nicht später als 3 Wochen nach Erhalt der Entscheidung beim UDI einlangen. Der Einspruch wird zunächst vom UDI geprüft. Bleibt das UDI bei seiner Entscheidung, wird der Fall an das Immigration Appeals Board (UNE) zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet. Der AW erhält eine Aufenthaltserlaubnis im Falle einer positiven Entscheidung von UNE. Sollte der AW jedoch neue Dokumente oder Informationen zu seinem Fall vorweisen können, kann beim UNE um Aufhebung des bereits erfolgten Urteils angesucht werden. Eine weitere Möglichkeit des Einspruchs besteht bei einem Gericht (NOAS o.D.).
Bei einer endgültigen Ablehnung des Asylantrags muss das Land verlassen werden, entweder auf freiwilliger Basis oder durch polizeiliche Zwangsmaßnahmen. Bei einer freiwilligen Rückkehr (innerhalb von 3 Wochen) kann man die Hilfe der Polizei oder die von IOM anfordern. IOM bezahlt u.a. die Heimreisekosten und unterstützt bei sonstigen Reisearrangements. Nach diesen 3 Wochen wird man von der Polizei, wenn alle Dokumente und Unterlagen vorhanden sind, in das jeweilige Herkunftsland zurückgebracht (NOAS o.D.).
Quellen:
Dublin-Rückkehrer
Das UDI überprüft jeden Dublin-Fall einzeln, bevor eine Entscheidung darüber getroffen wird, ob der AW zwecks Durchführung des Asylverfahrens in ein anderes Land überführt werden muss oder ob Norwegen selbst das Verfahren zu führen hat (UDI o.D.c).
AW, die gemäß der Dublin-Verordnung nach Norwegen zurückgebracht wurden, haben wiederum Zugang zum ordentlichen Asylverfahren. Ist das ursprüngliche Verfahren aufgrund von Abwesenheit des AW mittlerweile geschlossen worden, sit ein Antrag auf Wiedereröffnung desselben bei der Berufungsinstanz zu beantragen. Kommt der AW aus einem Land, dass seitens der norwegischen Behörden als sicher eingestuft wird, wird dabei das sog. 48-Stunden-Verfahren angewandt. Eine diesbezügliche negative Entscheidung kann zwar beeinsprucht werden, hat aber keine aufschiebende Wirkung. Asylwerber, die sich in einem Asylverfahren gemäß der Dublin II-Verordnung befinden (die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates wird überprüft), haben den gleichen Zugang zu Versorgungseinrichtungen wie andere Asylwerber, jedoch erhalten sie weniger finanzielle Unterstützung (ECRE 3.2006).
Quellen:
Non-Refoulement
Die Regierung bot Schutz für Flüchtlinge vor Rückführungen in Länder, in denen diese einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bzw. einer Bedrohung aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, Mitgliedschaft in einer besonderen sozialen Gruppe oder politischen Ansicht ausgesetzt wären. Zwangsrückführungen fanden aber u.a. nach Russland, Irak, Somalia, Afghanistan und vielen anderen Ländern. NGOs kritisieren dabei die Praxis der Regierung, AW in bestimmte Gebiete des Herkunftslandes abzuschieben, insbesondere nach Afghanistan bzw. nach Süd- und Zentralsomalia (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Versorgung
Grundversorgung
Aufnahmezentren sind über ganz Norwegen verteilt und werden von lokalen Behörden, NGOs und privaten Unternehmungen auf Vertragsbasis mit dem UDI geführt, das hauptverantwortlich für die Unterbringung von AW ist. Die Errichtung von Aufnahmezentren ist Sache der jeweiligen Kommunen, wobei diese bei solchen Vorhaben mit der Regierung zusammenarbeiten. Alle Aktivitäten im Zusammenhang mit der Unterbringung von AW werden von der Regierung finanziert. Die Unterbringung erfolgt jeweils nach dem aktuellen Verfahrensstand den der AW gerade durchläuft bzw. nach vorhandenen speziellen Bedürfnissen, insbesondere für vulnerable Gruppen. AW leben in offenen Zentren und bilden einen integralen Bestandteil der lokalen Gemeinden. Dabei haben sie meistens Zugang zu den gleichen Dienstleistungen wie sie norwegische Staatsbürger auch haben. Daneben gibt es noch Unterbringungsmöglichkeiten in privaten Häusern, Hotels und anderen Unterkünften, die vom UDI arrangiert werden (UDI/EMN 3.2014).
Medizinische Versorgung
Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass ihre Einwohner die erforderlichen Gesundheitsdienstleistungen erhalten. Dies gilt auch für Einwanderer, Flüchtlinge und Asylbewerber. Die Fylkeskommunen müssen dafür Sorge tragen, dass alle, die im Fylke wohnen oder sich vorübergehend dort aufhalten, in einem zufriedenstellenden Ausmaß Zugang zu Zahnärzten, hierunter fallen auch Spezialisten, haben. Die regionalen Gesundheitsunternehmen sind für die Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen auf Krankenhaus- und Facharztebene zuständig. Diese Dienstleistungen können von allen Personen in Anspruch genommen werden, die in der betreffenden Gesundheitsregion wohnen oder sich dort vorübergehend aufhalten. Die kommunalen Gesundheitsdienstleistungen werden dabei vom Staat, durch kommunale Mittel und durch Selbstbeteiligung des Patienten getragen (Ny I Norge o.D.).
Quellen:
Schutzberechtigte
Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis bekommen haben, werden nach einiger Zeit einer Gemeinde zugeteilt. Dabei werden Kurse in norwegischer Sprache, über die norwegische Lebensart und über wichtige Gesetze und Regelungen vermittelt. Das Ziel dabei ist es, den Fremden durch diese Maßnahmen zu ermöglichen sich schneller in den Arbeitsprozess zu integrieren, damit er für sich selbst sorgen kann (NOAS o.D.).
Im Falle einer positiven Entscheidung im Asylverfahren (Asylgewährung), wird eine Aufenthaltserlaubnis für zunächst 3 Jahre (verlängerbar) ausgestellt. Weiters wird einem normalerweise ein Reisedokument für Flüchtlinge ausgestellt und man hat Anspruch auf Familienzusammenführung. Die Unterbringung als Flüchtling erfolgt in einer durch das Directorate of Integration and Diversity (IMDi) zugewiesenen Gemeinde. Bei Aufenthaltserlaubnis aufgrund besonderer humanitärerer Gründe oder besonderer Beziehungen zu Norwegen, wird eine solche entweder u.a. nur zeitlich begrenzt verliehen oder es besteht kein Recht auf Familienzusammenführung. Gegen eine solche Art Aufenthaltserlaubnis kann berufen werden (UDI o.D.d).
Personen, die in Norwegen ohne Aufenthaltserlaubnis leben, sollen nach Angaben des Ministers für Arbeit nicht mehr Zugang zu Sozialleistungen haben. Die Regierung will solchen Personen anstelle von Unterstützungszahlungen Nahrungscoupons und eine Schlafstelle anbieten. Entsprechende Gesetze, die die Sozialleistungen für Personen ohne gültige Aufenthaltserlaubnis regeln, sollen geändert werden (Norway News 17.3.2014).
Die Flüchtlingsbetreuung, also für Personen, die eine Aufenthaltsbewilligung aus verschiedenen Gründen erhalten haben, wird auf verschiedene Weise in den Gemeinden organisiert, sei es als Teil des NAV (Norwegian Labour and Welfare Administration) oder der Erwachsenenbildung oder in eigenen, spezialisierten Abteilungen der Gemeindeverwaltung. Neu angekommen Flüchtlinge erhalten zunächst Unterstützung in Form von Sozialleistungen. Einige Gemeinden bezahlen einen sog. "Wartebonus", als Überbrückungshilfe für den Zeitraum zwischen Unterbringung und den Beginn des sog. "Einführungsprogramms" (Oren o.D.).
Quellen:
Anschließend wurde im angefochtenen Bescheid zusammengefasst festgehalten, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass der Beschwerdeführer tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Norwegen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen würde. Soweit der Beschwerdeführer in den Raum stelle, dass er von Norwegen in seinen Heimatstaat abgeschoben werde, sei deshalb als unsubstantiiert anzusehen, nachdem seinem Gesamtvorbringen nicht zu entnehmen sei, dass dies in rechtswidriger Weise geschehen sollte. Eine Rückverbringung in sein Heimatland könne, wie in den Feststellungen zu Norwegen angeführt, lediglich aufgrund ausführlicher Refoulementprüfung erfolgen. Den Ausführungen der Vertretung des Beschwerdeführers, demnach seine Identität feststehe, könne nicht gefolgt werden, da im gesamten Verfahren keinerlei Dokumente vorgelegt worden seien, die seine Identität eindeutig und zweifelsfrei belegen könnten, zumal er in vier verschiedenen europäischen Staaten unterschiedliche Angaben zu seinen Daten gemacht habe. Außerdem sei bei der Beziehung zu seiner Lebenspartnerin von keinem im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerten Familienleben auszugehen.
Da der Beschwerdeführer seit 11.02.2015 unbekannten Aufenthaltes ist, wurde den norwegischen Behörden am 02.03.2015 mitgeteilt, dass sich dadurch die Überstellungsfrist gem. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert habe.
Der Bescheid wurde mit Wirksamkeit vom 13.04.2015 gem. § 8 Abs. 3 iVm § 23 ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt.
Gegen den Bescheid des Bundesamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, worin im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass es zum Asylantrag des Beschwerdeführers in Österreich dadurch gekommen sei, dass seine Lebensgefährtin, mit der er in Norwegen einen gemeinsamen Haushalt geführt habe, im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Österreich überstellt worden sei. Es werde ohne Begründung behauptet, dass kein schützenswertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich vorläge. Diesbezügliche konkrete Anträge seien ignoriert worden. Daher werde die Einvernahme der Lebensgefährtin nochmals beantragt. Als der Beschwerdeführer in XXXX untergebracht gewesen sei, habe er seine Lebensgefährtin täglich gesehen. Einem Transfer nach Westösterreich habe der Beschwerdeführer nicht zugestimmt, da ihm dies die Ausübung seiner Familienbeziehung unmöglich gemacht hätte. Seitdem werde er von Freunden in XXXX betreut. Außerdem sei der Beschwerdeführer in einem in Österreich registrierten Verein ehrenamtlich tätig. In Norwegen sei er von der Auslieferung in seinen Heimatstaat bedroht. Die Behörde hätte sich daher vergewissern müssen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Überstellung nach Norwegen tatsächlich ein ausreichendes Verfahren mit effektivem Rechtsschutz vorfinden würde. Weiters wurde vorgebracht, dass es eine fehlende Rechtsgrundlage für die Zurückweisung nach der Dublin III-VO geben würde. Eine Berufung auf eine Zuständigkeit aufgrund der Dublin III VO wäre in §5 iVm §2 Abs. 1 Z8 AsylG 2005 nicht vorgesehen.
Am 06.05.2015 wird eine Ergänzung zur Beschwerde vorgelegt, in der
u. a ein Einvernahmeprotokoll der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers durch das BFA vom 04.05.2015 vorgelegt wurde. Diese gab zu Protokoll, dass sie mit dem Beschwerdeführer wie verheiratet sei. Es sei mehr als nur verlobt. Sie wolle nicht, dass er gehe, da er wisse was ihr passiert sei und er trotzdem zu ihr stehe und sie auch psychisch unterstütze. Der einzige Grund, warum er aus Norwegen gekommen sei, sei sie gewesen sei. Es liege daher nicht nur wie von der Behörde behauptet ein "freundschaftliches Verhältnis" sondern sehr wohl eine "gegenseitige Abhängigkeit" vor. Auch wurde nochmals auf die Gefahr einer Abschiebung in sein Heimatland durch Norwegen hingewiesen.
Laut ZMR-Abfrage vom 09.06.2015 ist der Beschwerdeführer weiterhin unbekannten Aufenthaltes.
Am 23.06.2015 wird eine Beschwerdeergänzung vorgelegt, in der auf einen UN-Bericht vom 08.06.2015 verwiesen wird. Darin werde von systematischen und weitverbreiteten Menschrechtsverletzungen in Eritrea gesprochen, die Verbrechen gegen die Menschlichkeit bedeuten könne. Norwegen sei aber der Ansicht, dass eine Abschiebung von Eritreern zulässig wäre und schiebe dorthin ab und treffe weitangelegte Vorbereitungen dazu. Daher werde die Beischaffung des norwegischen Asylaktes beantragt.
Am 24.06.2015 wird eine weitere Beschwerdeergänzung vorgelegt und darin u.a. beantragt festzustellen, dass die Rechtsmittelbelehrung der belangten Behörde verfassungswidrig sei. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sei die Beschwerdefrist in der Rechtsmittelbelehrung gar auf nur eine Woche begrenzt. Es liege aber gerade im "Dublin-Verfahren" ein besonderes Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers in einer ausreichenden Zeitspanne für die Einbringung einer Beschwerde vor, zumal der Zurückweisung keine aufschiebende Wirkung zukomme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer, nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von Eritrea, verließ spätestens 2009 sein Heimatland und stellte am 17.02.2009 einen Asylantrag in Norwegen. Nach zwei negativen Entscheidungen in Norwegen stellte er am 23.02.2012 einen Asylantrag in den Niederlanden und nach Rücküberstellung nach Norwegen im Mai 2012 (vgl. AS 77) stellte er am 29.07.2014 einen Asylantrag in Deutschland und nach illegaler Weiterreise am 29.09.2014 in Österreich einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
Das BFA führte zwecks Abklärung der Zuständigkeit zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers Konsultationen gemäß Dublin III-VO mit Norwegen, den Niederlanden und Deutschland. Mit Schreiben der norwegischen Behörden vom 01.12.2014 stimmte Norwegen einer Übernahme des Beschwerdeführers gem. Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur allgemeinen Situation im Mitgliedstaat Norwegen an.
Besondere, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Norwegen sprechen, liegen nicht vor.
Beim Beschwerdeführer liegen gegenwärtig keine schweren Erkrankungen vor.
Der Beschwerdeführer hat seit mehr als einem Jahr eine Beziehung zu einer Asylwerberin. Beide lernten sich in Norwegen kennen und lebten dort fünf Monate zusammen. Die Lebensgefährtin ist nunmehr Asylwerberin in Österreich, nachdem sie 2014 gemäß dem Dublin-Übereinkommen von Norwegen nach Österreich rücküberstellt wurde. In Österreich besteht kein gemeinsamer Haushalt. Es liegen auch weder ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis noch eine Pflegebedürftigkeit vor. Der Beschwerdeführer ist seit Monaten unbekannten Aufenthaltes.
Bezüglich seines Privatlebens wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in einem Verein als Vizepräsident ehrenamtlich tätig ist (vgl. AS 119).
Wegen unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers verlängerte sich die Überstellungsfrist auf 18 Monate. Eine entsprechende Mitteilung an die norwegische Dublin-Behörde erfolgte am 02.03.2015.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften und den EURODAC-Informationen.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Ansicht des BFA an, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht. Der Beschwerdeführer hat bei der Einreise nach Österreich, aber auch in anderen Staaten, in denen er Asylanträge stellte, immer wieder andere Personaldaten angegeben. Dokumente die zweifelsfrei seine Identität belegen wurden, entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht vorgelegt. Die vorliegenden Angaben zur Identität des Beschwerdeführers sind für die Durchführung eines korrekten Dublin-Verfahrens jedoch ausreichend.
Die Feststellung hinsichtlich des Wiederaufnahmeersuchens seitens der österreichischen Dublin-Behörde und der damit einhergehenden ausdrücklichen Zustimmung Norwegens zum Ansuchen beruht auf dem durchgeführten Konsultationsverfahren.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes sind keine wesentlichen Verfahrensfehler im Behördenverfahren festzustellen. Die Behörde hat im angefochtenen Bescheid ausreichend Feststellungen zur Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer gem. der Dublin - Verordnung) in Norwegen samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den getroffenen Erwägungen des Bundesamtes im Wesentlichen an.
Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderfeststellungen klar und substantiell widersprechen würden, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan.
Bezüglich des Familienlebens mit seiner Lebensgefährtin konnten weder ein besonderes gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis noch ein Pflegebedarf festgestellt werden. In Österreich besteht kein gemeinsamer Haushalt. Gegen eine intensive Lebensgemeinschaft spricht auch, dass der Beschwerdeführer seit Monaten unbekannten Aufenthaltes ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:
§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine
Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Art. 7 Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Art. 16 Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 17 Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird.
In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Art 29 Modalitäten und Fristen
(1) ..............
(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedsstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedsstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
Art 9 Abs. 2 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission lautet:
(2) Ein Mitgliedsstaat, der aus einem der in Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 genannten Gründe die Überstellung nicht innerhalb der üblichen Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme des Gesuchs um Aufnahme oder Wiederaufnahme der betroffenen Person oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung hat, vornehmen kann, unterrichtet den zuständigen Mitgliedstaat darüber vor Ablauf dieser Frist. Ansonsten fallen die Zuständigkeit für die Behandlung des Antrags auf internationalen Schutz bzw die sonstigen Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) Nr 604/2013 gemäß Artikel 29 Absatz 2 der genannten Verordnung dem ersuchenden Mitgliedstaat zu.
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem BFA bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Norwegens ergibt. Dies folgt aus den Regelungen des Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung.
In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin III-Verordnung findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 6 zu Art. 18). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12). Im vorliegenden Fall gibt es nach den Konsultationsverfahren mit Norwegen, den Niederlanden und Deutschland für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Norwegen keine Anhaltspunkte. Norwegen stimmte der Wiederaufnahme auch ausdrücklich zu.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann die Begriffsbestimmung zur Dublin-Verordnung in § 2 Abs. 1 Z 8 AsylG 2005 zwanglos auf die Nachfolgeregelung der Dublin III-Verordnung bezogen werden. Da die Dublin-III-VO gemäß Art. 288 Satz 2 AEU-V unmittelbare und dem nationalen Recht vorrangige Geltung entfaltet, konnte sich die Behörde richtigerweise in Spruchpunkt I. auf diese Rechtsgrundlage stützen.
Was nun die Zuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betrifft, verpflichtet Art. 35 Abs. 1 Dublin-III-VO die Mitgliedstaaten unverzüglich mit Anwendbarkeit der Verordnung (also ab 01.01.2014) eine entsprechend ausgerüstete Behörde für deren Durchführung zur Verfügung zu stellen. Dies hat Österreich mit der Einrichtung und Zuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl entsprechend der dem nationalen AsylG vorrangig anzuwendenden Dublin-Verordnung getan.
Ergänzend mag auch darauf hingewiesen werden, dass die neue Verfahrens-RL (RL 2013/32/EU), welche zwar erst ab 15.07.2015 umzusetzen ist, aber bereits seit dem 19.07.2013 in Kraft getreten ist, gemäß Art. 3 Abs. 1 nun auch auf die Verfahren nach der Dublin-III-VO anzuwenden ist und in Art. 4 Abs. 1 ebenfalls eine Verpflichtung zur Einrichtung und Nennung einer dafür zuständigen Behörde enthält. Nach der seit dem Urteil des EUGH in der Rechtssache C-129/96 (Inter-Environnement Wallonie) ständigen Judikatur müssen die Mitgliedstaaten nach Inkrafttreten und während der Umsetzungsfrist den Erlass von Vorschriften unterlassen, die geeignet sind, das in dieser Richtlinie vorgeschriebene Ziel ernstlich in Frage zu stellen. Auch daraus ergibt sich, dass mit Inkrafttreten der Dublin-III-VO am 01.01.2014 keine Rechtsschutzlücke in Bezug auf das Fehlen einer zuständigen Behörde entstehen konnte und der Wortlaut des § 2 Abs. 1 Ziff. 8 AsylG daher keine Grundlage für die Einrede der Unzuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl für die Durchführung der Dublin-III-VO bilden kann.
Zu einer Verpflichtung Österreichs, von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung Gebrauch zu machen, führen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 zu der damals geschaffenen Bestimmung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, 22. GP):
"Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Abs. 3 eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR).
Im Erkenntnis des VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Art. 13 EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk"-Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Abs. 3 für Verfahren nach § 5 hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen."
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären, etwa durch eine Kettenabschiebung.
Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 der Dublin II-Verordnung sei dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in Folge "GRC") ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Urteil vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.
Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:
Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Laut Aktenlage wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers in Norwegen negativ entschieden.
Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren).
Solche qualifizierten Defizite (die bei einem Dublin-Mitgliedstaat nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes und auch aufgrund der Beschwerdevorbringen nicht erkennbar.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist darauf, dass der Umstand, dass eine negative Asylentscheidung in einem bestimmten Dublin-Mitgliedstaat ergeht, nicht dazu führen kann, allein deshalb die Zuständigkeit Österreichs in der Folge anzuerkennen. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass Norwegen Asylwerber mit einem glaubhaft gemachten Schutzbedürfnis in deren Herkunftsstaat zurückverbringen würde, sodass selbst im gegenständlichen Fall, in dem das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Norwegen bereits abgeschlossen ist, eine Grundrechtsverletzung unter diesem Gesichtspunkt nicht zu befürchten ist. An dieser Stelle ist anzumerken, dass auch in Österreich - nach einer entsprechenden Prüfung - negative Entscheidungen in Hinblick auf Asylwerber aus Eritrea getroffen werden. Im Übrigen gibt es die Möglichkeit, einen Folgeantrag zu stellen, wobei diesbezüglich (vergleichbar mit der Rechtslage in Österreich) neue Elemente erforderlich sind.
Wie aus den Länderfeststellungen vielmehr ersichtlich ist, haben Dublin - Rückkehrer wiederum Zugang zum ordentlichen Asylverfahren bzw. sie können einen Antrag auf Wiedereröffnung stellen. Weiters ist festzuhalten, dass Norwegen Schutz vor "Refoulement" gewährt (vgl. oben S 5), weshalb die diesbezüglich geäußerten Bedenken des Beschwerdeführers ins Leere gehen. Auch in dem am 23.06.2015 vorgelegten Beitrag in "eritrea-chat.com" konnten keine konkreten Hinweise auf eine Nichtbeachtung des Refoulementschutzes seitens Norwegens gefunden werden.
Der Beschwerdeführer hat auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Norwegen und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
Letztlich ist im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgetreten, dass die norwegische Asylrechtspraxis systematische Defizite aufweist, weshalb kein "real risk" im Hinblick auf eine Art. 3 EMRK-Verletzung erkannt werden kann.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um einen gesunden jungen Mann und es gibt keine Hinweise auf eine Vulnerabilität des Beschwerdeführers.
Seitens des Bundesamtes wurde somit zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen konnte, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 32; VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).
Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2010/22/0130).
Der Beschwerdeführer hat seit mehr als einem Jahr eine Beziehung zu einer Asylwerberin. Beide haben sich in Norwegen kennengelernt und dort fünf Monate in einem Raum zusammengelebt. Die Lebensgefährtin ist nunmehr Asylwerberin in Österreich, nachdem sie 2014 gemäß dem Dublin-Übereinkommen von Norwegen nach Österreich rücküberstellt wurde. In Österreich besteht jedoch kein gemeinsamer Haushalt. Sie sind nicht verheiratet und haben keine Kinder. Es liegen auch weder ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis noch eine Pflegebedürftigkeit vor. Außerdem ist der Beschwerdeführer seit Monaten unbekannten Aufenthaltes. Er ist auch von Norwegen nicht direkt zu seiner Lebensgefährtin nach Österreich gereist sondern hat vorher in Deutschland einen Asylantrag gestellt.
Wenn es also letztlich zwar auf der Hand liegt, dass ein Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich für das Familienleben vorteilhafter wäre, so überwiegen bei der Interessenabwägung dennoch klar die Interessen an der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes.
Den Interessen des Beschwerdeführers am Zusammenleben mit seiner in Österreich aufhältigen Lebensgefährtin stehen gegenüber seine illegale Einreise, die festgestellte Zuständigkeit Norwegens zur Prüfung seines Asylantrages, der bisher kurze Aufenthalt in Österreich und zentral das Faktum, dass das Familienleben in Kenntnis des ungewissen fremdenrechtlichen Status eingegangen wurde. Es musste beiden daher bereits am Beginn ihrer Beziehung klar gewesen sein, dass der gemeinsame Verbleib in Norwegen oder nunmehr in Österreich sehr unsicher sein würde.
Ebenso bestehen für das Bundesverwaltungsgericht keine besonders schützenswerte Aspekte seines Privatlebens. Auch wenn der Beschwerdeführer seit Dezember 2014 in einem Verein als Vizepräsident ehrenamtlich tätig ist, kann beispielsweise nicht von einer bereits erfolgten außergewöhnlichen Integration in Österreich gesprochen werden.
Außerdem stellte der Beschwerdeführer seit seiner Ankunft in Europa 2009 bereits in vier Dublin-Mitgliedsstaaten Asylanträge. Die Dublin-VO wurde aber insbesondere auch deswegen eingeführt, um ein festes Zuständigkeitssystem der einzelnen Mitgliedsstaaten zur Prüfung eines Asylantrages zu verankern und derart einen so genannten Asyltourismus (Asylum Shopping) zu verhindern. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise des Beschwerdeführers innerhalb der Union zwecks Einbringung weiterer Asylanträge gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Gem. Art. 29 Abs. 2 letzter Satz kann sich die Überstellungsfrist auf höchstens 18 Monate erhöhen, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Die Fristverlängerung tritt auch dann ein, wenn der Betreffende wieder betreten wird (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K12 zu Art. 29).
Der Beschwerdeführer hat sich am 11.02.2015 von der Betreuungsstelle ohne Abmeldung entfernt und ist seither für die Behörde nicht erreichbar. Die norwegischen Behörden wurden gem. Art. 9 Abs. 2 DurchführungsVO (EU) Nr. 118/2014 innerhalb der 6-monatigen Überstellungsfrist darüber informiert, dass der Beschwerdeführer flüchtig ist und sich somit die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert.
Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, erachtete der Verwaltungsgerichtshof für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende Kriterien als maßgeblich: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."
Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Feststellung der Zuständigkeit des Mitgliedstaates Norwegens zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers gegeben. Der Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Es ergab sich sohin auch keinen Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt, wie in der Beschwerde gefordert, mit dem Beschwerdeführer in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Ebenso konnte von der Einvernahme der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers abgesehen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt die in der Beschwerdeergänzung vom 24.06.2015 vorgetragenen Bedenken nicht, dass die Rechtsmittelfrist im gegenständlichen Verfahren zu kurz und daher verfassungswidrig sei. Weder der Verfassungsgerichtshof noch der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer nachprüfenden Kontrolle verfassungsrechtliche Bedenken gegen die abweichende Regelung des § 22 Abs. 12 AsylG 2005 von den generellen Verwaltungsverfahrensnormen im hier konkret anzuwendenden Verfahren betreffend die Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung eines Asylverfahrens dargelegt. Die im erwähnten Gesetzesprüfungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 10.03.2015 betreffend die Verfassungsmäßigkeit des § 16 Abs. 1 BFA-VG angeführte Argumentation ändert daran nichts, zielt doch diese offenbar vorrangig darauf ab, dass die abweichende Regelung jener Bestimmung undifferenziert für sämtliche Verfahren vor dem BFA mit ihren unterschiedlichen Verfahrensgegenständen Anwendung findet, obwohl der Zugang zum Verwaltungsgerichtshof mit der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 erschwert wurde.
Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 24.06.1998 G31/98; G79/98; G82/98; G108/98 fest, dass eine bloß zweitägige Berufungsfrist im Fall der Zurückweisung eines Asylantrags wegen Drittstaatsicherheit mangels Erforderlichkeit einer derart vom AVG abweichenden Regelung iSd Art 11 Abs2 B-VG und infolge Verstoßes gegen rechtsstaatliche Grundsätze verfassungswidrig sei. Allerdings fügte der Verfassungsgerichtshof dieser Entscheidung (in Punkt V. 4. der Entscheidungsgründe) auch ausdrücklich die Ansicht bei, dass dem Asylwerber auch eine kürzere als die im AVG festgelegte Berufungsfrist eingeräumt werden könne, sofern sie es ihm (auch unter Berücksichtigung besonderer Kalenderkonstellationen wie zB dem Aufeinanderfolgen von Feiertagen) ermögliche, fachliche Hilfe beizuziehen und eine ausreichend begründete Berufung einzubringen. Eine Frist von einer Woche dürfte hierfür als Mindestmaß anzusehen sein, das (auch) zur Erreichung faktisch effizienten Rechtsschutzes eingehalten werden müsse.
Im AsylG 2005 wurde mit dem FrÄG 2009 in dessen § 22 Abs. 12 für Beschwerden gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung (dies betrifft unter anderem die hier relevanten Verfahren wegen Unzuständigkeit Österreichs), abweichend von den diesbezüglichen allgemeinen Verfahrensbestimmungen, eben eine Rechtsmittelfrist von einer Woche normiert. Vor dem Hintergrund der oa. Vorjudikatur bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Durch die verpflichtende Rechtsberatung besteht auch für sprachlich unkundige Personen faktisch effektiver Rechtsschutz und es ist somit ein Verstoß gegen rechtsstaatliche Prinzipien nicht zu erkennen. Da in einem Dublin-Verfahren Zuständigkeitsfragen - insbesondere im internationalen Kontext - rasch abzuklären und Überstellungsfristen zu beachten sind, erscheint es auch sachlich gerechtfertigt, dass in diesen Fällen eine von den allgemeinen Verfahrensvorschriften abweichende Norm zur Regelung des Gegenstandes "unerlässlich" ist.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich daher nicht veranlasst, betreffend § 22 Abs. 12 AsylG 2005 einen Gesetzesprüfungsantrag zu stellen. Außerdem wird festgestellt, dass im gegenständlichen Verfahren die Beschwerde fristgerecht eingebracht wurde.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatbestandsfragen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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