L512 2103348-1•BVwG L512 2103348-1
L512 2103348-1Bundesverwaltungsgericht22.06.2015
Beitragsrückstand, Geschäftsführer, Haftung, Verschulden
L512 2103348-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 22.01.2015, Beitragskontonummer: XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 67 Abs. 10 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I. 1. Mit Schreiben vom 19.11.2014 der Salzburger Gebietskrankenkasse (in der Folge: SGKK) wurde der Beschwerdeführer
XXXX ((im Folgenden BF) über die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG in Kenntnis gesetzt. Der BF wurde aufgefordert nachzuweisen, dass ohne sein Verschulden nicht ausreichend Mittel zur Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge vorhanden waren oder andere Gründe den BF gehindert haben, die Beitragspflicht zu erfüllen. Außerdem habe der BF zu beweisen, dass er Forderungen der SGKK gegenüber anderen Gläubigern in gleichem Maße befriedigt habe. Dieses Schreiben wurde vom Mitbewohner der BF übernommen.
I.2. Mit Mail vom 29.11.2014 teilte der BF mit, dass sich ein Großteil der geforderten Unterlagen beim Insolvenzverwalter befinden würde. Der BF ersuchte um Fristerstreckung sowie Vereinbarung eines Termins zur persönlichen Vorsprache.
I.3. Am 17.12.2014 sprach der BF persönlich bei der SGKK vor, legte jedoch keine Unterlagen vor, welche eine Prüfung der Gleichbehandlung zulassen würde. Dem BF wurde eine Fristerstreckung zur Vorlage von Unterlagen bis zum 15.01.2015 gewährt.
I.4. Mit Bescheid der SGKK vom 22.01.2015, Beitragskontonummer XXXX, Zahl XXXX, wurde der BF gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG verpflichtet, als ehemaliger Geschäftsführer der Firma XXXX aushaftende Beiträge samt Nebengebühren für die Zeiträume August 2011 bis Jänner 2012 in Höhe von EUR 5.122,86 zuzüglich Verzugszinsen zu bezahlen. Die Zusammensetzung des Rückstandes sei aus dem angeschlossenen Rückstandsausweis vom 22.01.2015 ersichtlich.
I. 4.1. Begründend wurde ausgeführt, der BF sei lt. Firmenbuch ab dem 12.02.2011 alleiniger Geschäftsführer der Firma XXXX). Auf dem Beitragskonto der Firma XXXX scheine per 22.01.2015 ein Gesamtrückstand in Höhe von EUR 11.763,84 auf. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX sei das Insolvenzverfahren aufgehoben worden und nach Abzug der Quote und der Zahlung des Insolvenzentgeltfonds sei der im Rückstandsausweis ersichtliche Betrag in Höhe von EUR 5.122,86 bei der Gesellschaft uneinbringlich. Der BF hafte gemäß § 67 Abs. 10 ASVG persönlich für die Rückstände der Gesellschaft, wenn die Beiträge aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung bei der Gesellschaft uneinbringlich werden. Darüber hinaus sei er seit 01.08.2010 verpflichtet, bei der Bezahlung der Gläubiger die SGKK nicht zu benachteiligen. Diese Verpflichtung habe der BF nicht eingehalten, er habe die SGKK schlechter als andere Gläubiger behandelt und keinerlei Unterlagen zum Gegenbeweis erbracht, weshalb von einer Haftung nach §§ 67 Abs. 10 iVm 58 Abs. 5 ASVG ausgegangen werde.
I. 4.2. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 26.01.2015 an den Mitbewohner des BF.
I.5. Mit Mail vom 05.02.2015 legte der BF dar, dass - wie schon im Mail vom 07.01.2015 mitgeteilt - die vom ihm aufgelistetem Zahlungen vom Geschäftskonto geleistet wurden. Es wurden dabei weder die Höhe der geleisteten Zahlungen noch die Höhe der ausstehenden Forderungen angeführt, zudem legte der BF keinerlei Unterlagen vor. Zudem wurde vom BF dargelegt, dass er seit dem 31.12.2014 arbeitslos sei und über keine Einnahmen verfüge. Der BF ersuchte um Erlassung von einem Teil der Forderungen bzw. um Genehmigung den Rest der Forderungen in Raten zu bezahlen.
I.6. Mit Mail vom 06.02.2015 teilte die SGKK dem BF mit, unter welchen Bedingungen der BF Beschwerde gegen den Bescheid der SGKK ergreifen könne.
I.7. Mit Mail vom 23.02.2015 erhob der BF "Einspruch" [Beschwerde, Anm.] gegen den oa. Bescheid, in welchem er ausführte, dass im betreffenden Zeitraum lediglich die Gehälter teilweise bezahlt und bis zum Konkursantrag keine anderen Zahlungen geleistet worden seien. Es sei für ihn aufgrund der Datenmenge schwer, alle Kontoauszüge einzuscannen und zu senden und es gäbe sonst keine Zusammenfassung. Der Saldo am letzten Tag vor der Konkurseröffnung habe EUR -98.314,68 betragen. Der BF ersuchte um Mitteilung, ob er mit den gesamten Ordnern und Unterlagen vorbeikommen solle. Weiters ersuche der BF, die geforderte Summe nach unten zu korrigieren, zumal er seit dem 01.01.2015 arbeitslos sei, und er schließe eine Bestätigung über seine Privatinsolvenz aus 2012 bei.
I.8. Mit Mail vom 26.02.2015 forderte die SGKK den BF auf, seine Beschwerde entsprechend den Kriterien gemäß § 9 VwGVG zu verbessern und ersuchte um Übermittlung von Auszügen aus den Geschäftskonten für die betroffenen Beitragsmonate, die gerichtliche Bestätigung über den Ausgang des Privatinsolvenzverfahrens sowie das Anmeldeverzeichnis und Forderungsverzeichnis der Firmeninsolvenz in Österreich.
I.9. Diesem Verbesserungsauftrag kam der BF nicht nach.
I.10. Die SGKK übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Vorlageantrag vom 12.03.2015 den Verwaltungsakt samt ergänzenden Bemerkungen.
10.1. . Insbesondere wurde auf den der Bescheiderlassung vorgelagerten Schriftverkehr mit dem BF verwiesen.
So sei der BF mittels Schreiben ("Haftungsbrief") der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 18.11.2014 [richtig: 19.11.2014, Anm.] erstmals über die Vermutung der SGKK in Kenntnis gesetzt worden, dass er die SGKK gegenüber anderen Gläubigern im Zeitraum von August 2011 - November 2011 benachteiligt habe und er sei unter ausdrücklichen Hinweis auf seine Haftung als Geschäftsführer im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG nachweislich aufgefordert worden, die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge August 2011 bis November 2011 in Höhe von EUR 4.850,03 zuzüglich der gesetzlichen Zinsen unter Fristsetzung zu begleichen oder unter Vorlage geeigneter Belege (Abrechnungen, Zahlungen, etc.) nachzuweisen, dass ihn kein - die persönliche Haftung ausschließendes - Verschulden an der Nichterfüllung der Beitragspflicht treffe, damit die Gleichbehandlung der Sozialversicherung mit allen anderen Verbindlichkeiten überprüft werden könne.
Mit Mail vom 29.11.2014 habe der BF mitgeteilt, dass sich die Unterlagen beim Insolvenzverwalter befinden würden und er habe um Fristerstreckung sowie um Terminvereinbarung ersucht.
Daraufhin sei ein persönlicher Vorsprachetermin vereinbart worden und seitens der SGKK nochmals auf die Beibringung der im Haftungsbrief geforderten Unterlagen hingewiesen worden.
Am 17.12.2014 habe der BF vereinbarungsgemäß bei der SGKK vorgesprochen. Unterlagen, welche eine Prüfung der Gleichbehandlung zulassen würden, seien nicht vorgelegt worden. Der BF habe um abermalige Fristerstreckung zur Beibringung der Unterlagen bis zum 15.01.2015 ersucht. Diese Fristerstreckung sei ihm wiederum gewährt worden.
Da bis zum 22.01.2015 keine Unterlagen übermittelt worden seien, sei der verfahrensgegenständliche Bescheid erlassen worden.
Da der BF zu keinem Zeitpunkt Unterlagen zur Prüfung der Ungleichbehandlung der SGKK gegenüber den anderen Gläubigern übermittelt habe, beantragte die SGKK die Beschwerde abzuweisen und die Bescheide [richtig: den Bescheid, Anm.] der SGKK vollinhaltlich zu bestätigen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF war laut Firmenbuch ab 12.02.2011 alleiniger Geschäftsführer der Firma XXXX (Primärschuldnerin).
Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben. Nach Abzug der Quote und der Zahlung des Insolvenzentgeltfonds ist der im Rückstandsausweis vom 22.01.2015 ersichtliche Betrag in Höhe von EUR 5.122,86 bei der Gesellschaft uneinbringlich.
Der BF hat trotz mehrfacher Aufforderung keine Unterlagen beigebracht, welche eine Prüfung der Gleich- bzw. Ungleichbehandlung der SGKK gegenüber anderen Gläubigern im Zeitraum von August - November 2011 ermöglicht hätten. Er hat auch keine Gründe dargelegt, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen.
Der BF ist seinen sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen als Geschäftsführer der Firma XXXX nicht nachgekommen, sodass er für die laut Rückstandsausweis vom 22.01.2015 offenen Verbindlichkeiten in Höhe von EUR 5.122,86 haftet sowie die bis zur Einzahlung anfallenden Verzugszinsen zu entrichten hat.
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der SGKK.
Die oben unter Punkt II.1. getroffenen entscheidungswesentlichen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gerichtes auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Gemäß Art 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
3.2. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen
Nach § 58 Abs. 5 ASVG in der Fassung nach der Novelle BGBl I 2010/62 haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Die Novellierung dieser Gesetzesbestimmung führte zu einer Reaktivierung der Vertreterhaftung des § 67 Abs. 10 ASVG unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung.
Gemäß § 59 Abs. 1 sind Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten, wenn Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen
2. in den Fällen des § 4 Abs. 4 nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet, eingezahlt werden, [...] zu entrichten.
[...]
Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.
Gemäß § 83 ASVG gelten die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beträgen entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung.
Gemäß § 410 ASVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:
[...]
[...]
3.3. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
3.3.1. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass ein Tatbestandsmerkmal des § 67 Abs. 10 ASVG und primäre Haftungsvoraussetzung die Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner ist bzw. der Haftungspflichtige jedenfalls solange nicht in Anspruch genommen werden kann, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Wesentliche und primäre sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters ist die objektive gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner. Erst wenn diese fest steht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.08.2003, Zl. 2002/08/0088, vom 22.09.2004, Zl. 2001/08/0141, vom 22.09.2004 zu Zl. 2001/08/0211 und viele andere).
Aus der Tatsache der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer GmbH allein kann noch nicht zwingend auf die (gänzliche oder zumindest teilweise) Uneinbringlichkeit der gegenüber der Gesellschaft entstandenen Abgabenforderungen geschlossen werden. Andererseits bedarf es zur Beurteilung dieser Uneinbringlichkeit auch nicht notwendig der vollständigen Abwicklung (bis zur Aufhebung) des Konkurses; sie ist vielmehr bereits anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht (nicht einmal mit einem ziffernmäßig bestimmten Teilbetrag) wird befriedigt werden können (vgl. VwGH 10.06.1980, Zl. 65/79; 23.10.1987, Zl. 85/17/0011; 10.06.1991, Zl. 90/15/0175; 13.11.1978, Zl. 1636/77). Diese Grundsätze sind auch bei der Auslegung des § 67 Abs. 10 ASVG heranzuziehen (VwGH 29.03.2000, Zl. 95/08/0140).
Ein laufendes Insolvenzverfahren dient also lediglich als Indiz, es kann aber nicht automatisch von einer Uneinbringlichkeit ausgegangen werden, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Zuge einer Vermögensveräußerung liquide Mittel entstehen, die zur Befriedigung herangezogen werden können. Auch die Höhe uneinbringlicher Rückstände steht bei laufenden Insolvenzverfahren nicht notwendigerweise ziffernmäßig fest, da nicht feststeht, in welcher ziffernmäßig bestimmten Höhe der Sozialversicherungsträger aus der Insolvenzmasse Befriedigung erlangt.
Im gegenständlichen Fall wurde mit Beschluss des Landesgerichts XXXX das Insolvenzverfahren aufgehoben. Nach Abzug der Quote und der Zahlung des Insolvenzentgeltfonds sind die - im Rückstandsausweis ersichtlichen - noch aushaftenden Beitragsreste 08/2011 - 11/2011 samt Nebengebühren bei der Primärschuldnerin uneinbringlich. Die objektive Uneinbringlichkeit der aushaftenden Beträge ist damit im Sinne der Judikatur nachgewiesen.
3.3.2. Der Umstand, dass die Beiträge vom Vertreter bei Fälligkeit nicht oder nicht zur Gänze entrichtet werden, bedeutet noch kein dem Vertreter zurechenbares Verschulden, vor allem dann nicht, wenn zur Bezahlung der Beiträge keine oder keine ausreichenden liquiden Mittel vorhanden sind.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO annehmen darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. März 2013, 2011/16/0187
Nach der ebenfalls ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haftet der Vertreter für nicht entrichtete Abgaben des Vertretenen auch dann, wenn die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten des Vertretenen nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten. Auf dem Vertreter lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote und des Betrages, der bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen der Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. Eine Betrachtung der Gläubigergleichbehandlung hat zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu erfolgen (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 18. März 2013).
Dem Vertreter obliegt es auch, entsprechende Beweisvorsorgen - etwa durch das Erstellen und Aufbewahren von Ausdrucken - zu treffen. Dem Vertreter, der fällige Abgaben der Gesellschaft nicht oder nicht zur Gänze entrichten kann, ist schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar, jene Informationen zu sichern, die ihm im Falle der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinn ermöglichen (vgl. abermals das erwähnte hg. Erkenntnis vom 18. März 2013, mwN).
Es ist Sache des Vertreters, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Beiträge rechtzeitig entrichtet bzw. dass er den Sozialversicherungsträger bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat. Denn ungeachtet der grundsätzlich bestehenden Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (vgl. VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0016).
Die belangte Behörde hat dem zur Haftung herangezogenen Geschäftsführer einer GmbH im Haftungsverfahren Gelegenheit zu geben, bezogen auf den strittigen Zeitraum darzulegen und entsprechend unter Beweis zu stellen, welche Verbindlichkeiten der GmbH aushafteten, welche Mittel ihr an sich zur Verfügung standen und welche Zahlungen für sie jeweils geleistet wurden. Mit Hilfe dieser vom haftungspflichtigen Geschäftsführer darzulegenden Berechnungsgrößen kann durch eine Gegenüberstellung eines Verhältnisses der gesamten Verbindlichkeiten der Gesellschaft und der darauf von ihr oder für sie geleisteten Zahlungen einerseits mit den aushaftenden Beitragsverbindlichkeiten andererseits festgestellt werden, ob der haftungspflichtige Geschäftsführer dem ihm obliegenden Gleichbehandlungsgebot entsprochen hat. Erfolgt eine solche Darlegung und ein entsprechender Nachweis konkreter, auf den genannten Zeitraum bezogener Berechnungsgrößen nicht, so ist die belangte Behörde ohne weiteres zur Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung mit der Konsequenz einer Haftung des haftungspflichtigen Geschäftsführers für die gesamten offenen Beitragsverbindlichkeiten berechtigt (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 12. April 1994, Zlen. 93/08/0259 bis 0261, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Im gegenständlichen Fall ist eine solche Aufforderung seitens der SGKK im Sinne der zitierten Rechtsprechung mehrmals ergangen. Der BF wurde wiederholt aufgefordert, Unterlagen (Auszüge aus den Geschäftskonten, Bankkontoauszüge, Kassabuch, Anmelde- und Forderungsverzeichnis der Firmeninsolvenz, etc.), die die Überprüfung der Gleichbehandlung der Sozialversicherung mit allen anderen Verbindlichkeiten ermöglicht, vorzulegen. Der BF hat dem jedoch trotz mehrfacher Zusicherung nicht entsprochen. Der BF gab lediglich bekannt, er habe vom Geschäftskonto folgende Zahlungen geleistet:
"8/2011 - die gesamten Lohnkosten
9/2011 - nur die Lohnkosten für Herrn D. und Frau L., also genau 50
%
10/2011 - ebenso wie 9/2011
11/2011 - nur die Lohnkosten für Frau L. und Herrn D. ohne anteilig 13/14. Gehalt also etwa 30 %".
Diese Zahlungen wurden jedoch weder der Höhe noch dargelegt bzw. belegt noch die Höhe der ausstehenden Forderungen bekannt gegeben und es war daher diese Mitteilung des BF in keinster Weise geeignet, der SGKK eine Überprüfung der Gleichbehandlung zu ermöglichen.
Kommt jedoch der Vertreter seiner Darlegungspflicht - in geeigneter Weise - nicht nach, kann angenommen werden, dass er die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt hat (VwGH 90/08/0100 ua) und bleibt die Behörde zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. Konsequenterweise haftet der Vertreter dann für die (von der Haftung betroffenen) Beitragsschulden zur Gänze (VwGH 2002/08/0213).
Der BF hat eine Gleichbehandlung der SV-Beiträge mit den anderen Verbindlichkeiten in keinem Stadium des Verfahrens konkret bzw. sachbezogen behauptet oder durch Liquiditätsaufstellungen, Aufzeichnungen oder sonstige Beweise dargelegt. Da eine solche Darlegung nicht erfolgte, ist somit von einer schuldhaften Pflichtverletzung mit der Konsequenz einer Haftung für die gesamten offenen Beitragsverbindlichkeiten auszugehen (vgl. VwgH vom 21.05.1996, Zl. 93/08/0221).
3.3.3. Gemäß § 67 Abs 10 ASVG haftet der Vertreter für den durch ihn vertretenen Beitragsschuldner für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Als Schuldform genügt leichte Fahrlässigkeit des Vertreters; diese ist schon dann anzunehmen, wenn der Geschäftsführer keine Gründe anzugeben vermag, wonach ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war (Mosler/Müller/Pfeil, Der SV Komm, Rz 128 zu § 67 ASVG).
Der BF hat im Verfahren keine substantiierten Gründe dargelegt wonach ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung unmöglich war. Die Vertreterhaftung gem. § 67 Abs 10 ASVG besteht daher zu Recht und war folglich spruchgemäß zu entscheiden.
3. 4 Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 24 VwGVG lautet:
"(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden."
Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) erörterte, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt. Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).
Es wird festgehalten, dass die belangte Behörde ein grundsätzlich mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Dem BF ist es nicht gelungen, eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufzuzeigen.
Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichtes weist der Bescheid der SGKK im gegenständlichen Verfahren weiterhin noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf.
In der Beschwerde wurde kein neuer entscheidungsrelevanter und zu berücksichtigender Sachverhalt aufgeworfen bzw. wurde der Sachverhalt lediglich unsubstantiiert bestritten.
Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der Entsendebewilligung im Sinne des § 18 Abs 12 AuslBG erfuhr keine substanzielle Änderung.
Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.