BVwG L504 2005180-1

L504 2005180-1Bundesverwaltungsgericht22.06.2015

Regest

Dienstnehmereigenschaft, Dienstverhältnis, Geringfügigkeitsgrenze,<br/>Pflichtversicherung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L504 2005180-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L504.2005180.1.00

Spruch

L504 2005180-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel als Einzelrichter über die Berufung der XXXX , vertreten durch RA Mag.Dr. Christian JANDA, gegen den Bescheid des Landeshauptmann von Oberösterreich, vom 02.09.2013, Zl. Ges-180847/8-2013-Sax/Ws, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß §§ 4, 5 ASVG, § 1 Abs 1 lit a AlVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die OÖ. Gebietskrankenkasse (GKK) hat mit Bescheid vom 08.08.2012, Gz VR/RS He, ausgesprochen, dass XXXX (OI) hinsichtlich der für die XXXX (beschwerdeführende Partei [bP]) ausgeübten Tätigkeit als Kellnerin im Zeitraum "vom 22.01.2010 bis laufend" als Dienstnehmerin der "Vollversicherung" (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterlag.

Am 10.04.2012 sei beim Finanzamt Linz telefonisch und anonym Anzeige eingebracht worden, wonach die OI, eine ukrainische Studentin, seit drei Jahren als Kellnerin ca. 200 Stunden im Monat arbeite und dafür einen Lohn von 1.400 Euro erhalte. Sie sei aber wie alle anderen Bediensteten nur geringfügig gemeldet. Der Stundenlohn betrage 8 Euro. Der Chef biete schon bei der Einstellung an, dass man ruhig mehr arbeiten könne, aber dafür (offiziell) weniger verdienen würde, denn man müsse diese Stunden ja auch nicht versteuern.

Im Zuge einer 22.05.2012 um 13:20 Uhr durchgeführte Kontrolle durch Organe des Finanzamtes Linz in der Pizzeria XXXX sei die ukrainischer Staatsangehöriger OI beim Zubereiten und Servieren vom Kaffee im Lokal betreten worden. OI habe im Personalblatt angegeben, dass sie seit 19.01.2010 bis laufend 11 Stunden pro Woche für die Pizzeria als Kellnerin tätig sei. Als Entlohnung erhalte sie € 350 pro Monat (brutto). Essen und Trinken bekomme sie gratis. Den Finanzorganen seien zwei Bescheide des AMS Linz vorgelegt worden, mit denen die Beschäftigungsbewilligung für OI für eine Teilzeitbeschäftigung bei einem Lohn von € 345,10 und 11 Stunden pro Woche für die Zeiträume 19.01.2011 bis 18.01.2012 sowie 19.01.2012 bis 18.01.2013 verlängert worden sei.

Aus dem Versicherungsdatenauszug sei ersichtlich das OI am 22.01.2010 als geringfügig beschäftigte Angestellte von der Dienstgeberin angemeldet worden sei. Bei der Kontrolle sei auch ein Kalender des Jahres 2012 sichergestellt worden, aus dem aber hervorgehe, das OI jede Woche 38-40 Stunden (Jänner 115 Stunden, Februar 111 Stunden, März 161 Stunden, April 170 Stunden, bis 22. Mai 118 Stunden) für die Pizzeria gearbeitet habe. Eine weitere Mitarbeiterin des Lokals habe niederschriftlich bestätigt, dass es sich bei der im Kalender angeführten " XXXX " um OI handeln würde.

Am 26.06.2012 habe ein Vertreter der Dienstgeberin, XXXX (QL) persönlich bei der Kasse vorgesprochen. Ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis von OI sei weiterhin bestritten worden. Nach Vorlage der im Zuge der Kontrolle durch die Finanzpolizei abgelichteten Stundenaufzeichnungen argumentierte dieser dahingehend, dass die Stundenaufzeichnungen nicht der Wahrheit entsprechen würden und diese "nur zum Spaß" geführt würden. Darüber hinaus beschwere er sich, dass die Finanzpolizei Einsicht in seine privaten Aufzeichnungen genommen hätte.

Der Kasse würden sämtliche durch OI unterschriebene Stundenaufzeichnungen für den Zeitraum Jänner 2010 bis Juni 2012 sowie die Lohnkonten der Jahre 2010 und 2011 als auch alle Gehaltsabrechnung und Überweisungsbelege ab Jänner 2010 vorliegen. Anhand des Beschäftigungstandes der Dienstgeberin sei ersichtlich, dass in den Jahren 2010-2012 stets zehn vollversicherte und 2-3 geringfügig gemeldete Dienstnehmer beschäftigt worden waren.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt dass im gegenständlichen Fall zu prüfen sei, ob die geringfügig gemeldete OI im Spruchzeitraum tatsächlich ein Entgelt von der bP unter der Geringfügigkeitsgrenze von monatlich € 376,26 bezogen habe.

Den seitens der Dienstgeberin vorgelegten Urkunden (unterschriebene Stundenaufzeichnungen, Lohnkonten und Gehaltsabrechnung) als auch den Angaben von OI folgend, würde ein Beschäftigungsverhältnis im behaupteten Geringfügigkeitsausmaß vorliegen.

Dem stünden jedoch die anonyme Anzeige und vor allem die Aufzeichnungen im Kalender 2012 entgegen, welche in den Räumlichkeiten der Dienstgeberin gefunden wurden. Die Behauptung des QL, dass diese privaten Aufzeichnungen "nur zum Spaß" geführt werden und nicht der Wahrheit entsprechen würden, ist schlicht unglaubwürdig. Dies erst recht i.V.m. einem anonymen Anzeigenleger, der im Stande war konkrete Verdachtsmomente bezüglich des Arbeitszeitausmaßes und der Entlohnung von OI anzugeben.

Darüber hinaus würden sich die Aufzeichnungen hinsichtlich der Identität der Personen im Kalender 2012 mit dem Stand der als vollversichert gemeldeten Beschäftigten der Dienstgeberin im Jahr 2012 decken. Lediglich OI befand sich als einzige geringfügig Gemeldete im Kalender 2012, obwohl die bP noch zwei weitere Dienstnehmer geringfügig gemeldet habe.

Weiters beschäftigte die bP im Spruchzeitraum stets die gleiche Anzahl an voll und geringfügig gemeldeten Dienstnehmern. Mangels maßgeblicher Änderung im Geschäftsbetrieb dürfe davon ausgegangen werden, dass der Arbeitseinsatz von OI im Restaurant auch in den Jahren 2010 und 2011 ein in den im Kalender 2012 angeführten Arbeitszeiten vergleichbares Ausmaß angenommen habe. Gleiches bringe auch der (anonyme) Anzeigenleger vor. Für die Kasse stehe daher fest, das OI seit 22.01.2010 von der bP ein Gehalt jedenfalls über der jeweils geltenden Geringfügigkeitsgrenze bezogen habe und zumindest im Spruchzeitraum auch alle wesentlichen Kriterien der Dienstnehmereigenschaft iSd § 4 Abs 2 ASVG vorliegen würden und auch die Voraussetzungen eines Dienstverhältnisses nach § 47 Abs 1 iVm Abs 2 EStG gegeben sei.

OI sei als geringfügig gemeldet gewesen, jedoch gebühre ihr laut den Bestimmungen des Kollektivvertrages für das österreichische Hotel-und Gastgewerbe (Löhne und Zusätze für Oberösterreich) der Dienstnehmerin unter Zugrundelegung der tatsächlichen Arbeitszeiten des Jahres 2012 ein Anspruch auf ein Entgelt über der im Jahr 2012 geltenden Geringfügigkeitsgrenze. Aufgrund der in der Beweiswürdigung angeführten Gründe gehe man davon aus, dass UI auch vom 23.01.2010 bis 31.12.2011 ein Entgelt über der jeweils gültigen Geringfügigkeitsgrenze bezogen habe. Gleichfalls würde mangels anders lautenden Vorbringens der Dienstgeberin hinsichtlich Änderungen im gegenständlichen Beschäftigungsverhältnis nach dem 22.05.2012 (Kontrolltag) dieses mit laufend festgestellt. Die Kasse habe die dieses Beschäftigungsverhältnis betreffende Meldungen zur Pflichtversicherung korrigiert.

Die bP seit Dienstgeberin, weil die Pizzeria an der angeführten Adresse auf ihre Rechnung geführt werde. Da OI in dem im Spruch angeführten Zeitraum in der Krankenversicherung pflichtversichert sei, bestehe auch für diesen Zeitraum eine Arbeitslosenversicherung.

2. Dagegen hat die bP durch ihren Rechtsfreund innerhalb offener Frist Einspruch erhoben. Außer Streit stehe, dass OI die Dienstnehmereigenschaft iSd § 4 Abs 2 ASVG und die Voraussetzungen des § 47 Abs 1 iVm Abs 2 EStG erfülle. Ebenso stünde außer Streit, dass die bP die Dienstgeberin von OI sei.

Bestritten werde jedoch, dass OI, in welchem Zeitraum auch immer, in einem Ausmaß tätig gewesen sei, der eine Vollversicherung sowie eine Arbeitslosenversicherung auslösen würde. OI sei ausschließlich in einem Ausmaß tätig gewesen, für den diese auch ordnungsgemäß bei der GKK gemeldet und dafür entlohnt worden sei.

Soweit sich die Behörde auf eine anonyme Anzeige stütze, so sei diese auf Grund der Anonymität des Anzeigers besonders kritisch zu überprüfen. Bei dem anonymen Anzeige handle es sich mit großer Wahrscheinlichkeit um den Exgatten von OI. Diese habe sich vor kurzen von diesem getrennt und der sei deshalb wohl gekränkt. OI gehe hauptsächlich ihrem Studium nach und sei darin auch erfolgreich. Dem stünde der behauptete Arbeitseinsatz von 200 Stunden im Monat aber entgegen. Auch sei die Behauptung des anonymen Anzeigers, dass alle anderen Bediensteten auch geringfügig gemeldet wären, objektiv völlig falsch. Die nebenberuflich tätige OI diene lediglich der Spitzenauslastung und werde nur je nach Bedarf zu den Spitzenzeiten eingesetzt und auch sehr flexibel ihre Arbeitszeit wieder beendet. Jedenfalls werde sie nie über das Geringfügigkeitsmaß hinaus eingesetzt. Richtig sei, dass derzeit zwei weitere geringfügig gemeldete Dienstnehmer beschäftigt würden.

Die geringfügige Beschäftigung von OI ergebe sich glaubwürdig und eindeutig auch aus den Aussagen der Auskunftsperson XXXX , welche ebenso bestätigen konnte das OI lediglich zwei oder drei Tage pro Woche für drei oder 4 Stunden am Tag tätig sei.

3. Nach ergänzender Einvernahme von QL und XXXX hat der Landeshauptmann mit nunmehr hier gegenständlichem Bescheid vom 02.09.2013 dem Einspruch keine Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass OI hinsichtlich der für die XXXX Pizzeria-Restaurant ausgeübten Tätigkeit als Kellnerin im Zeitraum vom 22. Jänner 2010 bis 23. August 2012 als Dienstnehmerin der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterliege.

Die belangte Behörde erachtete im Wesentlichen die handschriftlichen Eintragungen des DG im "Kalender 2012" als zentrales Beweismittel für den Umstand, dass OI Arbeitsstunden über dem Geringfügigkeitsausmaß leistete und dafür entlohnt wurde. Hinsichtlich der Anonymität des Anzeigers sei es unerheblich von wem die Anzeige stamme und aus welcher Motivation sie erfolgt sei. Da die bP während des festgestellten Zeitraumes stets die gleiche Anzahl von Dienstnehmer beschäftigt habe, sei auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung anzunehmen, dass OI auch in den Jahren 2010 und 2011 ein dem Kalenderjahr 2012 entsprechendes stundenmäßiges Arbeitsausmaß geleistet habe.

Dagegen hat die Dienstgeberin innerhalb offener Frist mit Schriftsatz vom 26.09.2012 Berufung an das BMASK erhoben. Im Wesentlichen wird unter näherer Ausführung eine unrichtige Tatsachenfeststellung auf Grund falscher Beweiswürdigung eingewandt.

Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Prüfung dieser Berufung (nunmehr als Beschwerde zu bezeichnen) auf das Bundesverwaltungsgericht über.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

OI war im Zeitraum vom 22. Jänner 2010 bis 23. August 2012 als Dienstnehmerin für die XXXX als geringfügig Beschäftigte angemeldet.

Es kann nicht erwiesen werden, dass OI im angeführten Zeitraum mehr als die vereinbarten Arbeitsstunden leistete bzw. ein Entgelt erhielt, das die Geringfügigkeitsgrenze überschritt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes.

Soweit seitens der belangten Behörde bei den beweiswürdigenden Überlegungen der Inhalt der anonymen Anzeige eine Rolle spielt, ist dazu Folgendes festzuhalten: gemäß § 45 Absatz 3 AVG hat die Behörde den Parteien Gelegenheit zu geben, von allen Ergebnissen der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen. Dem Parteiengehör unterliegt nicht nur der Inhalt einzelner Beweise, sondern die Behörde muss de Parteien, um ihnen eine effiziente Verfolgung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu ermöglichen, auch alle Beweisquellen zugänglich machen, auf die sie ihren Bescheid stützen möchte. Andernfalls (wenn Sie also etwa eine Urkunde oder den Namen eines Zeugen nicht offen legt) verletzt sie den Grundsatz, dass es in einem rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahren keine geheimen, also keine Beweismittel geben darf, die der Partei nicht zugänglich gemacht worden sind (Hengstschläger7Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 17 zu § 46 mwN).

Die belangte Behörde hat der beschwerdeführenden Partei nicht offen gelegt bzw. nicht offenlegen können, um wen es sich beim Anzeiger tatsächlich handelt. Im Akt ist eine Gesprächsnotiz des BMF enthalten, die auf Grund eines Telefonates am 10.04.2012 seitens des Finanzamtes aufgenommen wurde. Als Anrufer scheint auf der Gesprächsnotiz "anonym" auf. Hinweise auf die Person des Anrufers finden sich darin nicht. Soweit das Finanzamt diesen Anruf als Anlass zur Kontrolle des Betriebes nahm, so bestehen diesbezüglich keine Bedenken.

Wenn die Gebietskrankenkasse bzw. der Landeshauptmann jedoch die in der Gesprächsnotiz aufgenommenen Aussagen einer anonym gebliebenen Person zur Stützung ihrer Beweiswürdigung nützt, so ist dies im Lichte der obzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unzulässig. Soweit die bP mutmaßt, dass es sich beim anonymen Anzeiger um den ehemaligen Ehegatten von OI handeln könnten, handelt es sich um eine spekulative Behauptung.

Selbst wenn man diese Aussagen in die Beweiswürdigung einfließen lassen würde, ergäben sich erhebliche Bedenken hinsichtlich der Verlässlichkeit und persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen bzw. Auskunftgebers, zumal es etwa nicht den Tatsachen entspricht, dass - so wie er behauptet - alle Dienstnehmer des Betriebes als geringfügig Beschäftigte angemeldet wären.

Die belangte Behörde konnte sich somit rechtsmäßig nur auf die anderen Beweismittel stützen, wobei sie dem "Kalender 2012" zentrale Bedeutung beimaß.

Die dazu einvernommenen Personen geben im Zuge des Verfahrens stets und übereinstimmend an, dass mit OI mündlich eine geringfügige Beschäftigung vereinbart und diese auch so geleistet wurde. Die belangte Behörde folgerte aus den darin befindlichen unvollständigen handschriftlichen Eintragungen zur Termin- bzw. Personalplanung jedoch, dass OI über das Geringfügigkeitsmaß hinaus beschäftigt war. Im konkreten seien jeden Tag 10 Namen von Dienstnehmern untereinander notiert. In der Zeile neben dem Namen des einzelnen Dienstnehmers seien sodann Zeitangaben vermerkt, manchmal auch mit offenem Arbeitsende. Ein offenes Arbeitsende allerdings nicht nur bei OI, sondern auch bei anderen Dienstnehmern. Die Einspruchswerberin habe im Wesentlichen eingewandt, dass darin nur der voraussichtliche Bedarf für die jeweils kommende Woche eingetragen sei, jedoch die tatsächlichen Arbeitszeiten der einzelnen Beschäftigten nicht eingetragen werden. QL erstelle eine wöchentliche Planung, die er den Mitarbeitern am Freitag mitteile. Der tatsächliche Einsatz der Mitarbeiter werde dem Geschäftsanfall angepasst und Personal flexibel wieder nach Hause geschickt. Diesen flexiblen Einsatz betreffe insbesondere die als Aushilfskraft zur Spitzenabdeckung eingesetzte geringfügig Beschäftigte OI. Die tatsächlichen Arbeitszeiten wären ausschließlich in den laufend geführten Arbeitszeichnungen festgehalten worden. Unter dem Blickwinkel, dass QL die grobe Bedarfsplanung jeweils am Freitag für die kommende Woche erstellt und dieser über langjährige Betriebserfahrung verfüge, sei es - so die belangte Behörde - völlig unglaubwürdig und außerhalb jeglicher praktischer Lebenserfahrung, dass diese Vorplanung überhaupt nichts mit den tatsächlichen Arbeitszeiten übereinstimmen sollen. Es werde sich sonst die Frage stellen, warum eine solche Planung überhaupt angestellt werde. Es sei ja geradezu typisch für die nicht gemeldete Mehrbeschäftigung, dass vom Dienstgeber private Aufzeichnungen über die tatsächlichen Arbeitszeiten geführt würden. Wenn bei OI im Kalender ein offenes Arbeitsende eingetragen sei, sei aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung sehr wohl davon auszugehen, dass damit das Arbeitsende bis zum Geschäftsschluss gemeint sei.

QL gab im Verfahren an, dass der tatsächliche Arbeitseinsatz erst in den vorliegenden Arbeitsaufzeichnungen, nicht jedoch im gegenständlichen Kalender 2012, festgehalten worden sei. Bei Betrachtung der Eintragungen im Kalender ist zu erkennen, dass das Fehlen der Endzeit eher die Regel denn die Ausnahme war und auch auf andere Dienstnehmereintragungen zutrifft. Demgegenüber finden sich in den Arbeitsaufzeichnungen vollständig Beginn- und Endzeiten über den Arbeitseinsatz wieder. Das Gericht vermag es nicht als unplausibel und fern "jeglicher praktischer Lebenserfahrung" liegend zu erkennen, dass der Kalender 2012 der "groben Vorplanung" des künftigen Arbeitseinsatzes gedient haben soll und die tatsächlich geleistete Arbeitszeit erst nach Ableistung in die Arbeitsaufzeichnungen und nicht in den Kalender eingetragen wird.

Sofern der Landeshauptmann vertritt, dass diese Arbeitsaufzeichnungen "vom Schriftbild her ganz offensichtlich in einem durchgeschrieben wurden", lässt sie ein nachvollziehbares graphologisches Gutachten vermissen. Dass das entscheidende Organ selbst über ein derartiges Fachwissen verfügt, ergibt sich weder aus dem Inhalt des Bescheides noch aus der Aktenlage.

Aber selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Arbeitsaufzeichnungen in einem durchgeschrieben worden wären, lässt sich daraus auch nicht zwingend der Schluss ziehen, dass mehr als die darin dokumentierten Stunden geleistet wurden, weshalb es auf die Erstellung eines diesbezüglichen graphologischen Gutachtens nicht ankommt.

Soweit sich die belangte Behörde auf die Wahrnehmungen von Frau XXXX stützt, so ist deren Aussage auch kein Beweis dessen, dass OI jedenfalls mehr als geringfügig beschäftigt war. So gibt diese zu OI befragt etwa an" "...ich arbeite 2 oder 3 Tage pro Woche mit ihr. Wenn ich mit OI zusammenarbeite, dann nur 3 oder 4 Stunden am Tag. Sie hat einen anderen Dienstplan wie ich".

Resümierend ist somit festzuhalten, dass die Beweislage für die Annahme, dass OI 2012 mehr als geringfügig beschäftigt war, nicht hinreichend ist. Soweit die belangte Behörde auf Grund dieser Ermittlungsergebnisse und Schlussfolgerung für 2012 auch Rückschlüsse für die Jahre 2010 und 2011 zieht, nämlich, dass OI auch in diesen Jahren mehr als geringfügig beschäftigt war, so ist dies spekulativ und findet auch in den Ermittlungsergebnissen keine hinreichende Deckung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 2 ASVG entscheidet gegenständlich das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter. Zudem liegt auch kein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.

Vom Landeshauptmann wurde argumentiert, dass es sich bei OI bei Betrachtung des Beschäftigungsverhältnisses unter dem Aspekt des wahren wirtschaftlichen Gehaltes, um eine Dienstnehmerin iSd § 4 Abs 2 ASVG handelt, die der Vollversicherung unterliegt. Wie die Beweiswürdigung jedoch zeigt, konnte im Verfahren nicht der Beweis geführt werden, dass OI im fraglichen Zeitraum ein Entgelt für die Beschäftigung gebührte, das über dem Geringfügigkeitsbetrag lag (§ 5 Abs 1 Z 1 u. Abs 2 ASVG). Es war sohin davon auszugehen, dass OI als geringfügig Beschäftigte von der Vollversicherung ausgenommen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Eine Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

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