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W128 1428172-1•BVwG W128 1428172-1
W128 1428172-1Bundesverwaltungsgericht19.06.2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Rückkehrsituation, Sicherheitslage, soziale Gruppe,<br/>subsidiärer Schutz
W128 1428172-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2012, Zl. 12 01.440-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.12.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 19.06.2016 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 01.02.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zu seiner Person angab, er sei am XXXX geboren und stamme aus der afghanischen Provinz Kapisa. Weites gehöre er der Volksgruppe der Tadschiken sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Seine Familie (Eltern, fünf Brüder und zwei Schwestern) seien in Teheran wohnhaft, da seine Familie Afghanistan schon vor mehreren Jahren verlassen habe und in den Iran gezogen sei. Der Beschwerdeführer habe den Iran vor ca. acht Monaten (sohin im Sommer 2011) verlassen und sei schlepperunterstützt über die Türkei nach Griechenland gereist, wo er sich ca. fünf Monate in Athen aufgehalten habe. Von dort aus sei er wieder unter Zuhilfenahme eines Schleppers aus Griechenland ausgereist und auf der Ladefläche eines LKWs versteckt nach Österreich gebracht worden.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Familie bereits vor Jahren in den Iran geflohen sei, da in Afghanistan Krieg herrsche. Im Iran habe der Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit gehabt, eine Ausbildung zu machen oder einen Beruf auszuüben. Dort habe er auch oft Probleme mit den Behörden gehabt, da er ein illegaler Afghane gewesen sei. Sein Vater habe in Afghanistan Feinde und diese würden den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr umbringen. Mit staatlichen Sanktionen habe er in Afghanistan nicht zu rechnen.
1.3. Nach Zulassung zum inhaltlichen Verfahren erfolgte am 13.06.2012 eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Dari, in welcher der Beschwerdeführer zunächst seine Tazkira (vgl. hierzu AS 99 samt Anmerkungen) vorlegte. Der Niederschrift der Einvernahme ist diesbezüglich zu entnehmen (vgl. AS 41), dass diese Tazkira nur ein Babyfoto enthalte und als Geburtsjahr 1372 (= 1992/1993) angegeben sei. Hierzu gab der Beschwerdeführer an, dass er seinen genauen Geburtstag nicht wisse. Weiters legte er einen abgelaufenen Ausweis seines Vaters (vgl. AS 109 samt Anmerkungen) vor.
Bei der Erstbefragung habe er die Wahrheit gesagt und seien seine Angaben entsprechend protokolliert worden. Nur sein Alter sei nicht korrekt gewesen; das habe er heute korrigiert. Er sei sunnitischer Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken. Er sei zwar in XXXX in Afghanistan geboren, sei jedoch mit seiner Familie im Alter von einem Jahr in den Iran gezogen. Sein Vater sei in Afghanistan Offizier gewesen; er wisse jedoch nicht, ob bei der Polizei oder beim Militär. Da er damals noch sehr klein gewesen sei, könne er keine genauen Angaben machen. Sein Vater habe die Familie damals in den Iran gebracht. Auf Vorhalt, in der Erstbefragung habe er angegeben, den Iran "vor einigen Jahren" verlassen zu haben und sage nun, er sei ein Jahr alt gewesen, brachte der Beschwerdeführer vor, er habe damals die gleichen Angaben gemacht wie jetzt und wisse nicht, warum "das da so steht".
Der Beschwerdeführer selbst habe in Afghanistan keine Probleme mit der Polizei bzw. anderen staatlichen Stellen und gegen ihn sei auch kein Gerichtsverfahren anhängig. Konkrete Probleme in Afghanistan habe er nicht, da er es schon als kleines Kind verlassen habe. Er könne jedoch nicht dorthin zurückkehren, da er eventuell erkannt würde. Auf Vorhalt, wie er erkannt werden solle, wenn er Afghanistan als Kind verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, er könne dazu nichts Näheres angeben, sondern könne nur vermuten, dass er durch seinen Vater erkannt würde. In Afghanistan würden noch Onkel und Tanten seiner Eltern wohnen, was er jedoch nicht genau wisse. Auf die Frage, warum diese weiterhin in Afghanistan leben könnten, entgegnete der Beschwerdeführer, dass sein Vater "die Probleme" gehabt habe und nicht seine Verwandten. Er wisse jedoch hierzu nichts Näheres.
Im Iran habe er als Schweißer gearbeitet; ebenso wie sein Vater. Er habe einen Landesverweis bekommen; ebenso sein älterer Bruder. Den Iran habe er verlassen, weil er Probleme mit unbekannten Personen gehabt habe. Er wisse nicht genau, warum die Familie bedroht worden sei. Vielleicht sei der Grund, dass sein Vater vor vielen Jahren der kommunistischen Partei angehört habe. Konkret sei der Beschwerdeführer einmal vor vier Jahren im Iran geschlagen worden und sei danach im Krankenhaus behandelt worden. Die nächsten Jahre seien seine Familie und er immer wieder bedroht worden. Von wem sie bedroht worden seien, wisse der Beschwerdeführer nicht. "Sie" hätten behauptet, dass der Vater des Beschwerdeführers vor vielen Jahren bei der kommunistischen Partei tätig gewesen sei. Seine Familie lebe weiterhin im Iran. Auf Vorhalt seiner hierzu widersprüchlichen Angaben aus der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, er sei damals müde gewesen. Auch habe er sich nicht getraut, damals die Gründe anzugeben, die er heute angegeben habe. Heute könne er auch eine Kopie vorlegen, die zum Inhalt habe, dass seine Mutter im Dezember 2009 bei Gericht eine Beschwerde eingebracht habe, dass der Beschwerdeführer damals in Teheran von unbekannten Leuten auf der Straße geschlagen worden sei. Auch lege er eine Kopie des Gerichtsurteils vor; die Leute, die ihn damals verletzt hätten, seien vom Gericht verurteilt worden (vgl. hierzu das Urkundenkonvolut AS 111 samt deutscher Zusammenfassung, der jedoch zu entnehmen ist, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern seine Mutter bedroht worden sei). Trotz der Verurteilung sei sein Problem, dass die Angreifer weiterhin für Unruhe sorgen und ihn belästigen könnten. Es stimme, dass seine Angehörigen weiterhin dort leben würden und keine Probleme hätten, aber es sei für sie nicht leicht. Wie es nach der Anzeige seiner Mutter weitergegangen sei, könne der Beschwerdeführer nicht sagen, da er danach Richtung Griechenland ausgereist sei.
In der Folge wurden mit dem Beschwerdeführer die Länderinformationen des Bundesasylamtes zur Lage in Afghanistan erörtert und durch die Dolmetscherin zur Kenntnis gebracht. Hierzu gab er an, dass er zu Afghanistan nicht viel sagen könne, weil er nur als kleines Kind dort gewesen sei. Aber er wolle dorthin nicht zurück. Von staatlicher Seite habe er in Afghanistan nichts zu befürchten, aber da sein Vater vor Jahren Probleme gehabt habe, könne er durch ihn erkannt werden.
Der Beschwerdeführer sei gesund und nehme keine Medikamente. Er habe in Österreich keine Verwandten und auch keine Freunde. Er besuche einen Deutschkurs.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamts wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und wurde er unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Afghanistan, Volksgruppenzugehöriger der Tadschiken und sunnitischer Moslem sei. Er leide an keiner schwerwiegenden lebensbedrohenden Krankheit oder Beeinträchtigung. Er habe keine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan glaubhaft gemacht. Nicht festgestellt werden könne, dass ihm in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität drohe. Es könne nicht festgestellt werden, dass ihm die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Eine gegen ihn gerichtete Bedrohungssituation liege nicht vor und seien seine Ausweisung aus Österreich und die Abschiebung nach Afghanistan zulässig. Angehörige von ihm würden im Heimatland leben.
Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 7 bis 30 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan.
Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zunächst zu entnehmen, dass sich die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie Gesundheitszustand) auf dessen Angaben und die Verwendung der Sprache Dari stützen würden. Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung keine asylrelevante Verfolgung geltend gemacht habe. Erst in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe er sein Vorbringen geändert und Bedrohungen im Iran geschildert. Einem diesbezüglichen Vorhalt habe er nicht substanziiert entgegentreten können. Hinzu komme, dass eine mit Vernunft begabte Person nicht unversucht lassen würde, die Fluchtgründe von Anfang an offen zu legen. Die vorgelegte Anzeige seiner Mutter zeige zum einen, dass die iranischen Behörden schutzfähig und schutzwillig seien und zum andern habe der Beschwerdeführer die Frage nach konkreten Problemen in Afghanistan unmissverständlich verneint. Durch das ähnliche Aussehen seines Vaters in Afghanistan erkannt zu werden, sei lediglich eine vage Behauptung. Unter Annahme der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes sei festzuhalten, dass dieses jedenfalls keine Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten asylrelevanten Gründen darstelle. Betreffend die Feststellungen seiner Situation im Fall der Rückkehr wurde unter Verweis auf die Sicherheitslage in Teilen Afghanistans beweiswürdigend ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer dort keine Verfolgung drohe, er über Anknüpfungspunkte verfüge und er auch sonst keinen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet habe, gehe die Behörde davon aus, dass ihm im Heimatland auch keine Gefahren drohen würden, die die Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Er könne auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen und sei ihm auch eine Erwerbstätigkeit zumutbar. Die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat Afghanistan, denen er nicht substanziiert entgegengetreten sei, würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes basieren, jene zu seinem Privat- und Familienleben würden sich aufgrund seiner niederschriftlichen Einvernahmen ergeben.
In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, der Beschwerdeführer habe eine gegen ihn gerichtete, konkrete Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lasse sich für ihn kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Die Gefahr einer drohenden Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen bzw. eine wohlbegründete Furcht vor einer solchen habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können. Es habe daher keine Bedrohungssituation pro futuro festgestellt werden können. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine glaubhaften Indizien habe aufzeigen können, die die Annahme rechtfertigen hätten können, der Beschwerdeführer würde in Afghanistan konkret Gefahr laufen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Es seien keine Umstände bekannt, dass in Afghanistan eine solche extreme Gefährdungslage herrsche, dass jeder, der nach Afghanistan zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre. Zu ergänzen sei auch, dass Angehörige des Beschwerdeführers nach wie vor offensichtlich ohne relevanten Probleme in Afghanistan leben würden. Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt mit näherer Begründung in rechtlicher Hinsicht aus, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers keinen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers darstelle und keine Umstände ersichtlich seien, die gegen seine Ausweisung sprächen.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 04.07.2012 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 20.07.2012 fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen und zusammengefasst unter Verweis auf sein Vorbringen vor dem Bundesasylamt vor, dass er sowohl in der Erstbefragung als auch bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt wahrheitsgetreu ausgeführt habe, dass er massiver Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt sei. In der Folge zitierte der Beschwerdeführer aus einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 23.08.2011 sowie aus zwei weiteren Berichten vom 12.10.2011 und vom 14.07.2011 und führte hierzu aus, dass die Behörde festgestellt habe, dass ihm die Rückkehr in sein Heimatland möglich und er dort keiner Bedrohung ausgesetzt sei. Dies stimme nicht. Die Situation in Afghanistan beruhige sich nicht. Die Sicherheitslage sei äußerst schlecht und für die Bevölkerung bestehe eine tägliche Bedrohung eines Angriffs von Seiten der Taliban oder anderen illegalen bewaffneten Gruppierungen. Auch herrsche in Afghanistan Arbeitslosigkeit und Armut, sodass die Lebensexistenz der Menschen bedroht sei. Es bestehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative; sein Heimatland könne ihm in keinem Teil des Landes Schutz vor der von ihm angegebenen Verfolgung geben. Er sei daher der Meinung, dass eine Ausweisung unverhältnismäßig und daher rechtswidrig sei. Es sei auch aus den im angefochtenen Bescheid angeführten Länderfeststellungen nachzulesen, dass es zuletzt einen erheblichen Anstieg von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen gegeben habe.
Der Beschwerde war ein handschriftliches Blatt in der Sprache Dari beigelegt, dem zu entnehmen ist, dass die Familie des Beschwerdeführers nicht nach Afghanistan habe zurückkehren können und im Iran Schwierigkeiten mit drei namentlich genannten Männern habe. Diese würden seine Familie mit dem Tod bedrohen, weil sein Vater für die kommunistische Regierung gearbeitet habe (vgl. hierzu die vom Asylgerichtshof eingeholte deutsche Übersetzung).
4. Mit Mitteilungen vom 10.01.2013 und vom 27.01.2014 legte der Beschwerdeführer nachstehende Unterlagen vor:
Ambulanzprotokoll eines Klinikums vom 25.12.2012 mit der Diagnose Bauchschmerzen nach einer Appendectomie;
Bestätigung eines Klinikums über einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 30.11.2012 bis 04.12.2012;
Arztbrief vom 03.12.2012 mit der Diagnose "Appendizitis phlegmonosa";
Ladung des Beschwerdeführers vom 03.01.2013 zu einer Lungenkontrolluntersuchung;
Diplom "A1 Grundstufe Deutsch 1" vom 15.11.2013 und
Bestätigung des Deutschkursbesuchs an der Universität Klagenfurt vom 10.11.2013
5. Am 11.12.2014 langten beim Bundesverwaltungsgericht zwei Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 09.12.2014, offenbar verfasst durch ein "Forschungs- und Beratungszentrum für Opfer von Gewalt" ein, denen im Wesentlichen und zusammengefasst zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer regelmäßig Deutschkurse besuche und bereits das "A1 Sprachzertifikat" erreicht habe. Entsprechend seiner beruflichen Vorerfahrung aus dem Iran wolle der Beschwerdeführer in Zukunft eine Ausbildung zum Universalschweißer beginnen. Auch zeige er Initiative bei gemeinnützigen Veranstaltungen. Der Beschwerdeführer weise eine starke Bindung zu Österreich auf und habe sich sein Aufenthalt nach fast dreijähriger Dauer verfestigt. Hingegen habe er kaum Bindung zu Afghanistan und habe keinen Kontakt zu den dort verbliebenen Familienmitgliedern.
Ferner wurde vorgebracht, dass - wie vom Beschwerdeführer in der ersten Einvernahme angeführt worden sei - sein Cousin im Jahr 1384 [Anm.: entspricht dem Jahr 2005] im Zuge eines Rückkehrversuchs nach Afghanistan mit seiner gesamten Familie getötet worden sei. Sechs Monate später sei der Vater dieses Cousins, der ebenfalls wie der Vater des Beschwerdeführers für das Regime Najibullahs tätig gewesen sei, im Iran von Unbekannten getötet worden. Im Jahr 2009 sei ein Bruder des Beschwerdeführers aus dem Iran verschwunden; letztes Monat sei auch sein Vater verschwunden. Seine Mutter, vier Brüder und zwei Schwestern würden sich noch im Iran aufhalten. Der Beschwerdeführer habe seit einem Angriff in Teheran nervliche Probleme, Konzentrationsschwierigkeiten und gelegentliche Schwierigkeiten mit seiner Aggressionskontrolle. Eine medizinisch-psychiatrische Begutachtung sei in Österreich nicht erfolgt. In der Folge wurden verschiedene Berichte zur Sicherheitslage bzw. zu sicherheitsrelevanten Ereignissen in Afghanistan unter Anführung von Quellen wörtlich zitiert. Ebenso wurden zu den Themen "Gefährdungslage ehemaliger Bediensteter des KhAD/WAD, insb. deren Angehöriger", "Schutzfähigkeit/-willigkeit der afghanischen Behörden", "Innerstaatliche Fluchtalternative" und "Rückkehrmöglichkeiten" Berichte samt deren Quellen zitiert und in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus dem Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie, nämlich als Angehöriger eines ehemaligen Bediensteten des KhAD/WAD, verfolgt werden würde. Der Bekanntheitsgrad seines Vaters als hochrangiger, ehemaliger Angehöriger des KhAD/WAD in Verbindung mit der Notwendigkeit der Angabe des Namens seines Vaters bei bürokratischen Vorgängen sorge für erhöhte Verfolgungsgefahr.
Den Feststellungen bezüglich der prekären Sicherheitslage werde zugestimmt; diese hätten sich in Gesamtafghanistan sowie auch in Kabul in den letzten Monaten verschärft. Der Beschwerdeführer besitze nach fast lebenslanger Abwesenheit im Iran und im westlich geprägten Ausland keine notwendigen Ortskenntnisse und keine finanziellen Mittel zur Sicherung seiner Existenz, sodass ihm eine Rückkehr in eine Provinz mit Anschluss an seinen Familienverband nicht möglich sei. Zusammengefasst wurde unter Verweis auf Erkenntnisse des Asylgerichtshofes ausgeführt, dass nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass den Beschwerdeführer eine Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK drohe und eine Rückführung daher im Widerspruch zu Art. 3 EMRK stünde.
Neben bereits vorgelegten Unterlagen waren den Stellungnahmen folgende Beilagen angeschlossen:
Bestätigung der Teilnahme an Deutsch- und Integrationskursen vom 15.10.2014;
Teilnahmebescheinigung "Deutschkurs, Alphabetisierungs- und Grundkurs, GER Kompetenzstufen (A1, A2, A2+)" vom 09.12.2014;
Foto des Beschwerdeführers bei einer Osterfeier;
13seitiges Konvolut an medizinischen Berichten (zum Großteil in der Sprache Farsi) aus dem Jahr 2007; den Angaben in der Stellungnahme zufolge handelt es sich um Behandlungsunterlagen nach dem Angriff auf den Beschwerdeführer im Iran;
Sechsseitiges fremdsprachiges Unterlagenkonvolut, bei dem es sich den Angaben in der Stellungnahme zufolge um die Dokumentation "KhAD/WAD - Vater" handle und
zweiseitiges als "Klageschrift" bezeichnetes fremdsprachiges Schreiben
6. Am 12.12.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari statt, an der der Beschwerdeführer und sein nunmehriger rechtsfreundlicher Vertreter teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich mit Schreiben vom 24.11.2014 für die Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur aktuellen Situation in Afghanistan zur Kenntnis gebracht.
Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm "nicht so gut" gehe, er jedoch keine Medikamente mehr nehme. Nach seiner Blinddarmoperation sei er vollständig genesen und könne der Verhandlung folgen. In der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sei er sehr müde und durcheinander gewesen. Eventuell habe er Vieles nicht richtig gesagt. Viele Sachen habe er auch nicht verstanden, obwohl der Dolmetscher gut gewesen sei.
Er sei Tadschike und Sunnit. Wegen seiner Volksgruppen- oder Religionsgruppenzugehörigkeit habe er in Afghanistan keine Probleme gehabt, da er im Iran aufgewachsen sei. In Afghanistan habe er eine Verlobte, die er in Österreich über facebook kennengelernt habe. Er könne in Dari/Farsi lesen, aber nicht schreiben, da er nie zur Schule gegangen sei.
Zu den vorab übermittelten Länderfeststellungen brachte der Beschwerdeführer vor, dass es in Afghanistan nach wie vor militärische Auseinandersetzungen gebe. Sein Vertreter verwies diesbezüglich auf die Stellungnahmen vom 09.12.2014, die in der Verhandlung nochmals in Kopie vorgelegt wurden. Mit Erhebungen im Herkunftsstaat unter Verwendung seiner personenbezogenen Daten sei er einverstanden.
Zu seinem Wohnort und zu seinen Familienangehörigen gab der Beschwerdeführer an, dass seine Familie ursprünglich aus dem Dorf XXXX (auch: XXXX) im Distrikt XXXX in der afghanischen Provinz Parwan stamme. Auf Vorhalt, er habe in der Erstbefragung die Provinz Kapisa genannt, gab der Beschwerdeführer an, Parwan sei richtig. Das Haus seiner Familie dort sei nunmehr zerstört; es gebe jedoch ein brachliegendes Grundstück. Er sei ca. ein Jahr alt gewesen als seine Familie von dort weggezogen sei. Sein Vater sei vor zwei Monaten nach Afghanistan abgeschoben worden. Der Beschwerdeführer wisse nicht, ob er noch lebe. Sein älterer Bruder sei auch abgängig. Seine Mutter und die anderen Geschwister seien noch am Leben und befänden sich im Iran. Er habe mit ihnen Kontakt über Skype; es gehe ihnen gut.
Zu seiner Integration in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er hier keine Verwandten habe. Er spreche ein bisschen Deutsch und gehe in einen Sprachkurs. Arbeit habe er nicht. In Österreich habe er österreichische sowie afghanische Freunde und habe auch Kontakt zu seinem Deutschlehrer und zu den anderen Kursteilnehmern. Eine besondere Bindung an Österreich habe er nicht.
Zu seinem Leben in Afghanistan, zu seinen Reisebewegungen und zu seinen Fluchtgründen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisher erstattetes Vorbringen. Ergänzend brachte er vor, dass die in Afghanistan verbliebenen weitschichtigen Verwandten, die er persönlich nicht kenne, mit seinem Vater verfeindet seien. Die Familie sei wegen der Feindschaft der Verwandten seines Vaters aus Afghanistan ausgereist. Diese Verwandten seien auch im Iran und würden sich rächen wollen. Da der Vater des Beschwerdeführers jetzt alt sei, würden sie sich an den Söhnen rächen wollen. Sie hätten den Beschwerdeführer zwei- oder dreimal angegriffen. Beim dritten Mal sei er am Kopf, am Knie und an der Hand verletzt worden. Nach diesen drei Vorfällen habe seine Familie ihm geraten, den Iran zu verlassen. Wegen der Feindschaft seines Vaters sei er angegriffen worden. Sein Vater sei früher Offizier gewesen und habe beim afghanischen Geheimdienst gearbeitet. "Sie" würden glauben, sein Vater sei am Tod vieler Menschen beteiligt gewesen. Darum würden "sie" sich rächen wollen. "Sie" hätten auch seinen Vater in Afghanistan angegriffen und an den Beinen angeschossen. Sein Vater kenne die Leute, die ihn angeschossen hätten. Es seien weitschichtige Verwandte. Diese seien auch in den Iran gekommen, um sich für die vermuteten Taten des Vaters des Beschwerdeführers zu rächen. Der Beschwerdeführer kenne diese Leute nicht, sein Vater habe ihm jedoch gesagt, sie seien gefährlich. In Afghanistan sei der Beschwerdeführer von den Behörden nicht verfolgt worden. Sein Vater habe dort mit dem alten Regime zusammengearbeitet. Es sei nicht ausgeschlossen, dass er von den jetzigen staatlichen Behörden verfolgt werde. Das wisse der Beschwerdeführer jedoch nicht .Die Feinde seines Vaters würden die Familie überall im Iran finden. Der Rest seiner Familie im Iran sei sehr vorsichtig. Bei der iranischen Polizei gebe es viele Rassisten und sei es für Afghanen nicht möglich, eine Daueraufenthaltsgenehmigung für den Iran zu erhalten. Ein Cousin des Beschwerdeführers, der nach Afghanistan habe gehen wollen, sei dabei an der Grenze erschossen worden. Ein Onkel sei auch im Iran erschossen worden. Sie würden die Feinde des Vaters dahinter vermuten. Durch die Taten seines Vaters sei es auch für den Beschwerdeführer ausgeschlossen, nach Afghanistan zu gehen, da sein Leben dort in Gefahr wäre. Er kenne niemanden in Kabul und gebe es Konflikte zwischen Tadschiken und Hazara. Auf die Frage, was bei einer Rückkehr nach Afghanistan passieren würde, gab der Beschwerdeführer wörtlich an: "Mit der gegenwärtigen Regierung hatten wir Schwierigkeiten. Auch die anderen Verwandten sind unsere Feinde."
Er könne in Afghanistan auch nicht an einem anderen Ort leben, da in ganz Afghanistan Krieg sei und es Selbstmordattentäter gebe. Die Taliban und die Mujaheddin würden ihn finden. In Afghanistan bestehe Gefahr und er könne dort nicht leben.
7. In der Folge beauftragte das Bundesverwaltungsgericht die Staatendokumentation des Bundesasylamtes mit einer Recherche zur Frage, ob Angehörige von Geheimdienstmitarbeitern des ehemaligen kommunistischen Regimes in Afghanistan verfolgt würden.
Diesbezüglich ist einer Anfragebeantwortung vom 09.04.2010 zu entnehmen, dass viele ehemalige Mitglieder der Volksdemokratischen Partei Afghanistans (= PDPA, auch: DVPA), insbesondere jene, die den Schutz von einflussreichen Fraktionen oder Personen in der jetzigen Regierung genießen würden, nicht generell gefährdet seien. Allerdings bestehe für manche hochrangige Mitglieder der PDPA ein Verfolgungsrisiko, was von den persönlichen Umständen, wie z.B. familiärer Background, und davon abhänge, ob derjenige in Verbindung mit Menschenrechtsverletzungen des kommunistischen Regimes stehe bzw. angenommen werde, dass er damit in Verbindung stehe. Hierbei handle es sich insbesondere um hochrangige Mitglieder, die der Öffentlichkeit bekannt seien, wie Mitglieder des Zentral- und Provinzkomitees sowie Sekretäre des PDPA Komitees in öffentlichen Institutionen und ehemalige Sicherheitsbeamte des kommunistischen Regimes, die in Menschenrechtsverletzungen während des kommunistischen Regimes verwickelt gewesen seien. Weiters wurde ausgeführt, dass ehemalige hochrangige Mitglieder der DVPA oder Offiziere des Geheimdienstes, die früher Menschenrechtsverletzungen begangen hätten, mit Verfolgung seitens betroffener Opfer rechnen müssten, sofern sie nicht über ein schützendes Netzwerk verfügen würden. UNHCR habe im Mai 2002 erklärt, dass die Bedingungen für die Rückkehr von ehemaligen Mitgliedern des kommunistischen Zentralkomitees und deren Familien sowie für Mitglieder der kommunistischen Komitees auf Distrikt und Provinzebene nicht sicher seien. Allerdings würde es für niederrangige ehemalige PDPA Mitglieder keine Probleme bei der Rückkehr nach Afghanistan gebe. Gemäß Informationen vom September 2002 würden mehrere hochrangige ehemalige Kommunisten gut unter der neuen Regierung leben. Jene Kommunisten, die die Taliban-Herrschaft überlebt hätten, hätten von den aktuellen Herrschern aufgrund der kommunistischen Vergangenheit nichts zu befürchten. Sogar in den Reihen der Taliban habe es ehemalige PDPA Mitglieder gegeben.
Ergänzend hierzu ist einer weiteren Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 30.06.2011 zu entnehmen, dass sich keine Informationen zu Handlungen gefunden hätten, die sich gegen Familienangehörige von Atheisten und Kommunisten richten würden. Ehemalige Kommunisten würden häufig ihre Vergangenheit verbergen, da es zu Repressionen aus den Reihen lokaler Kommandeure kommen könne. Eine generelle Verfolgung von ehemaligen Oppositionellen (ehemalige Kommunisten und ehemalige Mitglieder der Königsfamilie) finde nicht statt, auch wenn in Einzelfällen Repressionen nicht ausgeschlossen seien.
Eine vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Internetrecherche betreffend den Vater des Beschwerdeführers und dessen Bezug zum ehemaligen kommunistischen Regimes in Afghanistan brachte kein Ergebnis.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Familie des Beschwerdeführers stammt ursprünglich aus dem Dorf XXXX (auch: XXXX) im Distrikt XXXX in der afghanischen Provinz Parwan. Als der Beschwerdeführer ca. ein Jahr alt war, zog er mit seiner Familie nach Teheran in den Iran, wo er aufwuchs und sich bis zu seiner Ausreise Richtung Europa aufhielt. Der Beschwerdeführer verließ den Iran ca. im Sommer 2011 und reiste schlepperunterstützt über die Türkei nach Griechenland, von wo aus er nach einem ca. fünfmonatigen Aufenthalt wieder unter Zuhilfenahme eines Schleppers illegal nach Österreich gebracht worden war und am 01.02.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Zu seinen nach wie vor im Iran aufhältigen Familienangehörigen hat der Beschwerdeführer Kontakt. In Afghanistan hat der Beschwerdeführer zwar (entferntere) Verwandte, zu denen jedoch kein Kontakt besteht.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Angaben des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation in Afghanistan - nämlich Bedrohung oder Verfolgung als Familienangehöriger eines ehemaligen Mitglieds der kommunistischen Partei in Afghanistan - den Tatsachen entsprechen, da selbst die Zugrundelegung des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers als wahr nicht zur Zuerkennung des Asylstatus führt (siehe dazu die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II.3.2.1.2. dieses Erkenntnisses). Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers zu dem oder den Angriff(en) im Iran den Tatsachen entspricht, da bei einer sich auf den Herkunftsstaat eines Asylwerbers beziehenden Prüfung der Asylberechtigung ausschließlich die Frage relevant ist, ob dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Afghanistan asylrelevante Verfolgung droht (vgl. hierzu die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II.3.2.1.3. dieses Erkenntnisses).
Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer aus Gründen seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe bzw. seiner Glaubensrichtung oder aus sonst in seiner Person gelegenen Gründen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung) einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen und zwar weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung.
Festgestellt wird, dass den Beschwerdeführer, der ursprünglich aus einem ländlichen Gebiet der Provinz Parwan stammt und der seit ca. 22 Jahren nicht mehr in Afghanistan aufhältig war, aufgrund der Sicherheitslage in der Provinz Parwan und aufgrund seiner langjährigen Abwesenheit sowie in Ermangelung eines sozialen Netzes im Sinne eines Familienverbandes in Verbindung mit der allgemeinen problematischen Sicherheits- und Versorgungslage im gesamten Staatsgebiet bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes treffen würde. Ferner hat sich der Beschwerdeführer seit dem Kleinkindalter nicht mehr in Afghanistan aufgehalten, sodass er jedenfalls als seinem Heimatland entfremdet zu bezeichnen ist.
1.2. Zur Situation in Afghanistan:
Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr zivile Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.
(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjsher. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchses der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und aller Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16f.)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationalen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quaterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.
(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02. Juli 2014)
Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Duzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.
Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.
(DiePresse.com,
http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_ Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29. Juni 2014)
Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigtes Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.
(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)
Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.
(Spiegel-Online,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmand hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, sein Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.
(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Ethnische Minderheiten:
Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.
[...]
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S.10f)
Tadschiken:
Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Der erste Vizepräsident von Hamid Karzai ist ein Tadschike. Der Verteidigungsminister ist ebenfalls ein Tadschike. Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert. Paschtunen und Tadschiken sind auch die größten ethnischen Gruppen in der Provinz Kabul, wobei die Tadschiken in der Hauptstadt Kabul eine knappe Mehrheit bilden. Ein Großteil der Tadschiken gehört dem sunnitischen Glauben an. Ethnische Spannungen bestehen schon seit vielen Jahren in Afghanistan; im September 2012 wurden bei einem Zusammenstoß von Hazara und Tadschiken in Kabul 5 bis 6 Hazara getötet.
[...]
Die zweitgrößte ethnische Gruppe in Afghanistan stellen die Tadschiken mit ca. 30 Prozent dar. Im Vergleich zu den übrigen Volksgruppen sind die Tadschiken in gewisser Weise nur vage definiert; nach landläufigem afghanischen Verständnis sind "Tadschiken" alle diejenigen, die weder den Paschtunen noch irgendeiner anderen nicht primär persischsprachigen Gruppe angehören. Tadschiken im engeren Sinne besiedeln ein geschlossenes Gebiet in den nordöstlichen Provinzen (Badakhshan, Takhar, Baghlan, Parwan, Kapisa und Kabul), dieses Siedlungsgebiet leitet nach Norden, jenseits des AmuDarja, nach Tadschikistan über, wo sie mit knapper Mehrheit das namensgebende Staatsvolk bilden. Häufig werden auch die persischsprechenden Bewohner Nordwestafghanistans, insbesondere der Flußoase von Herat, als Tadschiken bezeichnet, da sich ihre in der Hauptsache städtische Kultur aber deutlich von der Lebensweise der nordostafghanischen tadschikischen Bergbauern abhebt und viele Gemeinsamkeiten mit dem angrenzenden nordöstlichen Iran aufweist, ist es durchaus gerechtfertigt, stattdessen die Bezeichnung "Farsiwan" (Persischsprecher) zu verwenden. Ebenfalls einen Sonderfall stellen die häufig als "Pamir-Tadschiken" bezeichneten Bewohner der höheren Hindukusch-Täler Badakhshans (Wakhi, Ishkashami, Zebaki etc.) dar; sie sprechen im Gegensatz zu den eigentlichen Tadschiken altertümliche nordortiranische Dialekte, die nur weitläufig mit dem Persischen verwandt sind und werden daher in der neueren Literatur als "Pamiri" zusammengefasst. Außerhalb dieser tadschikischen Kerngebiete in Nordostafghanistan siedeln Tadschiken inselhaft in weiten Teilen Afghanistans, namentlich in den größeren Städten, in der Hauptstadt Kabul sind sie knapp in der Mehrheit. Wie bereits angedeutet, leben die Tadschiken entweder als sesshafte Bauern, im Hochgebirge häufig mit Almwirtschaft und den damit verbundenen saisonalen vertikalen Wanderungen; in den Städten stellen sie das Gros der Handwerker, kleinen und mittleren Händler, darüber hinaus findet man sie häufig in mittleren Positionen der staatlichen Verwaltung, etwa im Bildungswesen. Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken keine Stammesorganisation; sie definieren sich auf lokaler Ebene zumeist nach Dorf- oder Talschaften, wie etwa die Panjsheri, Andarabi etc.
[...]
Gemäß UNHCR können Einzelpersonen, welche zu einer der bundesweit größten ethnischen Gruppen gehören, in ihrem Wohnort eine ethnische Minderheit darstellen und in ihrer Heimat aufgrund ihrer ethnischen Herkunft bestimmten Herausforderungen ausgesetzt sein. Umgekehrt ist ein Mitglied einer ethnischen Gruppe, welche auf nationaler Ebene eine Minderheit darstellt, aufgrund der Ethnizität in Bereichen, wo diese ethnische Gruppe die lokale Mehrheit darstellt, nicht gefährdet.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation "Informationen zur Lage von Tadschiken in Kabul, welche dem Glauben der Sunniten angehören" vom 15. November 2013)
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S 16)
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgebieten wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013)
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen.
(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011)
Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013)
Dokumente:
Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 22)
Risikogruppen:
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:
Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen
Männer und Burschen im wehrfähigen Alter
Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden
Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben
Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen haben
Frauen
Kinder
Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind
Lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)
Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen
an Blutfehden beteiligte Personen
Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabenden Personen
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religion), zu seiner Herkunft bzw. zur Herkunft seiner Familie, zu seinem Umzug in den Iran im Kleinkindalter sowie zu seinen Familienangehörigen und deren Aufenthaltsorten bzw. zum nicht vorhandenen Kontakt nach Afghanistan und zum Ausreisezeitpunkt aus dem Iran sowie zum Reiseweg ergeben sich aus dem bezüglich dieser Feststellungen weitgehend widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers sowohl im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.06.2012 als auch im Beschwerdeverfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.12.2014. Die Feststellungen zur illegalen Einreise nach Österreich und zur Antragstellung ergeben sich darüber hinaus zweifelsfrei aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.
Eine Beweiswürdigung im Hinblick auf die Fluchtgründe bzw. auf eine drohende Verfolgungsgefahr in Afghanistan kann mangels rechtlicher Relevanz dieses Vorbringens unterbleiben. Lediglich der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass - wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat - das Vorbringen des Beschwerdeführers über weite Strecken hinweg nicht nachvollziehbar, vage, unsubstanziiert und teilweise auch widersprüchlich ist, wobei der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage war, diese Ungereimtheiten logisch nachvollziehbar aufzuklären, sondern eher den Eindruck erweckte, sein bisheriges Vorbringen zu steigern. Beispielsweise brachte er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vor, er sei konkret einmal vor vier Jahren im Iran geschlagen worden (vgl. AS 43); hingegen gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass er zwei- oder dreimal bzw. dreimal angegriffen worden sei (vgl. Verhandlungsschrift Seite 10). Auch gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt an, dass er nicht wisse, von wem seine Familie bedroht worden sei (vgl. AS 43) und brachte hingegen vor dem Bundesverwaltungsgericht widersprüchlich vor, dass es sich bei den "Feinden" um weitschichtige Verwandte handle (vgl. Verhandlungsschrift Seite 11). Da jedoch das zentrale Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung "im Kern" (von Steigerungen und Ungereimtheiten abgesehen) im Wesentlichen gleichbleibend (wenn auch vage und teilweise nicht nachvollziehbar) geschildert wurde und dieses zentrale Vorbringen ohnehin einer rechtlichen Beurteilung in gegenständlichem Erkenntnis unterzogen wird, kann eine weitere beweiswürdigende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers unterbleiben. Betreffend das Vorbringen in Bezug auf eine drohende Verfolgungsgefahr im Iran kann mangels Asylrelevanz - dieses Vorbringen bezieht sich nicht auf den Herkunftsstaat Afghanistan - eine weitere beweiswürdigende Auseinandersetzung ebenso unterbleiben. Aus diesem Grund wurde auch von einer Übersetzung der vom Beschwerdeführer vorgelegten fremdsprachigen Unterlagen abgesehen, zumal hinzu kommt, dass zu den diesen Unterlagen kein explizites Vorbringen erstattet und diese darüber hinaus lediglich in Kopie vorgelegt wurden, sodass eine Echtheitsüberprüfung ohnehin nicht möglich gewesen wäre.
2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen und wurden dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht. Weiters wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, wobei er hierzu lediglich vorbrachte, dass es in Afghanistan nach wie vor militärische Auseinandersetzungen gebe und auf die Stellungnahme vom 09.12.2014 verwies. Bei den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell sind bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.
3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substanzielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu "Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007", Rz 72).
3.2.1.2. Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.
Soweit sich das Hauptvorbringen des Beschwerdeführers darauf bezieht, dass er Angst vor Verfolgung durch Unbekannte bzw. durch weitschichtige Verwandte (je nach Vorbringen) habe, da sein Vater ein ehemaliges Mitglied der kommunistischen Partei war, ist eine Asylrelevanz dieses Vorbringens nicht zu erblicken.
Zwar ist grundsätzlich darauf zu verweisen, dass mit diesem Vorbringen nicht von vornherein eine Anknüpfung an die in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründe ausgeschlossen werden kann, da der Beschwerdeführer die Befürchtung äußert, als Angehöriger seines Vaters und sohin aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie seines Vaters verfolgt zu werden. Allerdings führt im gegenständlichen Fall die Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan als Angehöriger der Familie seines Vaters maßgeblich wahrscheinlich asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Dies aus folgenden Gründen:
Wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohungssituation in Afghanistan (tatsächlich bezieht sich das Hauptvorbringen in wesentlichen Teilen auf eine Bedrohung im Iran, die jedoch - vgl. hierzu Punkt II.3.2.1.3. dieses Erkenntnisses - nicht Gegenstand einer sich auf den Herkunftsstaat eines Asylwerbers beziehenden Prüfung der Asylberechtigung ist) einer rechtlichen Beurteilung unterzieht, führt dies schon deshalb nicht zur Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten, weil die vom Beschwerdeführer geäußerte Befürchtung sich lediglich auf vage Spekulationen und bloße Mutmaßungen gründet. Ein derartig vages und spekulatives Vorbringen wie im vorliegenden Fall ist nicht geeignet, eine reale Gefährdung des Beschwerdeführers als Angehöriger seines Vaters bzw. den wahrscheinlichen Eintritt eines in seiner Intensität asylrelevanten Eingriffs in die Sphäre des Beschwerdeführers wegen der Angehörigeneigenschaft darzutun (vgl. etwa VwGH vom 19.04.2001, Zl. 99/20/0273, wonach eine bloße Vermutung nicht ausreicht, um aus objektiver Sicht asylrelevante Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen; zum Erfordernis einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung, vgl. etwa VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131 unter Bezugnahme auf VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN).
Zunächst einmal ist darauf zu verweisen, dass den Angaben des Beschwerdeführers nicht genau entnommen werden kann, worin eigentlich die angeblich gegen ihn gerichtete Bedrohung liegt. Bei Durchsicht der Protokolle der Einvernahmen des Beschwerdeführers und zwar sowohl vor dem Bundesasylamt als auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung ist auffällig, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, die von ihm vorgebrachten Bedrohungen zu konkretisieren. Betreffend die Angaben zu den Verfolgern ist deutlich erkennbar, dass der Beschwerdeführer die Personen der Verfolger im Laufe des Verfahrens mehrfach ändert, sodass der erkennende Einzelrichter bei einer Gesamtbetrachtung davon ausgehen muss, dass er Beschwerdeführer die von ihm als "Verfolger" bezeichneten Personen gar nicht kennt und sohin natürlich auch die von ihm vermutetet Ursache der Verfolgung (ehemalige Mitgliedschaft seines Vaters bei der kommunistischen Partei Afghanistans) rein spekulativ ist. So bezeichnete der Beschwerdeführer die Verfolger im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.06.2012 als "unbekannte Personen", die er nicht kenne und auch nicht wisse, wer diese seien (vgl. AS 43). In seinen schriftlichen Beschwerdeausführungen hingegen nannte der Beschwerdeführer die Namen von drei Männern, die die Familie bedroht hätten. Die Namen dieser drei Männer wiederum scheinen auch in der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vom 13.06.2012 vorgelegten Unterlagen - Anzeige seiner Mutter an die iranischen Behörden - (vgl. die deutsche Übersetzung; AS 109) auf, wobei sich hier natürlich die Frage stellt, warum der Beschwerdeführer in der Einvernahme von "unbekannten Personen" spricht, wenn er offenbar über Unterlagen verfügt, in denen drei - angeblich die Familie bedrohende - Personen namentlich genannt sind und diese Unterlagen dem Bundesasylamt in der selben Einvernahme vorlegt. Hinzu kommt, dass diese Anzeige nicht den Beschwerdeführer, sondern seine Mutter betrifft und darüber hinaus jegliche Begründung für die Bedrohung vermissen lässt. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung wiederum gab der Beschwerdeführer an, dass es sich bei den "Feinden" um weitschichtige Verwandte handle, die allerdings vor dem Bundesasylamt lediglich dahingehend erwähnt worden waren, dass diese keine Probleme in Afghanistan gehabt hätten. Ebenso verhält es sich mit den Angaben des Beschwerdeführers zur tatsächlichen beruflichen Tätigkeit seines Vaters in Afghanistan. Auch hier erweckt das Aussageverhalten des Beschwerdeführers den Eindruck, dass der Beschwerdeführer gar nicht weiß, was sein Vater zur Zeit des kommunistischen Regimes in Afghanistan getan hat bzw. in welcher Funktion er tätig war. Vor dem Bundesasylamt gab er diesbezüglich nämlich an, dass sein Vater Offizier gewesen sei, wobei er nicht wisse, ob beim Militär oder bei der Polizei (vgl. AS 43). Erst im Beschwerdeverfahren (vgl. Stellungnahme vom 09.12.2014) wurde erstmals konkret vorgebracht, dass es sich beim Vater des Beschwerdeführers um einen "hochrangigen ehemaligen Angehörigen des KhAD/WAD" handelt, wobei hierzu anzumerken ist, dass die Stellungnahme offenbar von einer NGO verfasst worden war und nicht erkennbar ist, ob dem Beschwerdeführer der Inhalt zur Kenntnis gebracht wurde, sodass ihm dieser gravierende Widerspruch vom erkennenden Einzelrichter nicht zu Last gelegt wird, sondern dieser nach wie vor davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer nichts Näheres über die Tätigkeiten seines Vaters während des kommunistischen Regimes weiß.
Hinzu kommt, dass in der Auflistung der Risikogruppen gemäß den "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs vom August 2013" des UNHCR (vgl. hierzu die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts in gegenständlichen Erkenntnis) ehemalige (auch nicht "hochrangige") Angehörige der kommunistischen Partei bzw. des kommunistischen Regimes sowie deren Angehörige nicht aufscheinen, sodass auch UNHCR nicht von einer besonderen Gefährdung dieser Personengruppe ausgeht, was durch die eigenen Recherchen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. hierzu die beiden eingeholten Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation) bestätigt wurde, sodass auch unter diesem Aspekt die Befürchtungen des Beschwerdeführers aufgrund der "kommunistischen Vergangenheit" seines Vaters verfolgt zu werden, reine Spekulation sind.
Ferner ist im gegenständlichen Fall auch die zeitliche Komponente zu berücksichtigen, die eine tatsächlich drohende Verfolgung des Beschwerdeführers nicht sonderlich wahrscheinlich erscheinen lässt. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge verließ seine Familie Afghanistan im Jahr 1993 (also kurz nach dem Ende des kommunistischen Regimes) und kehrte auch nicht mehr dorthin zurück, sondern blieb im Iran. Der Angriff auf den Beschwerdeführer im Iran erfolgte allerdings erst im Dezember 2007 (was auch dem englischsprachigen Teil der vorgelegten Krankenhausunterlagen aus Teheran zu entnehmen ist), sodass der Beschwerdeführer 14 Jahre lang vollkommen unbehelligt im Iran leben konnte und darüber hinaus ebenso bis zu seiner Ausreise im Jahr 2011 (von den von ihm behaupteten, jedoch nicht näher ausgeführten "Bedrohungen" abgesehen) keinen weiteren Übergriffen ausgesetzt war. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf diesen Angriff einen Zusammenhang mit der Mitgliedschaft seines Vaters bei der kommunistischen Partei lediglich vermutet (vgl. hierzu AS 43:
"Vielleicht war es deswegen, weil mein Vater vor vielen Jahren der kommunistischen Partei angehört hat."), wobei an dieser Stelle noch anzuführen ist, dass der Beschwerdeführer direkte Angriffe auf seinen Vater vor dem Bundesasylamt nicht erwähnt hat. Daher ist auch bei Berücksichtigung der zeitlichen Komponenten eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch "die Feinde" seines Vaters äußerst unwahrscheinlich.
Betreffend die beiden erstmals im Beschwerdeverfahren erwähnten Vorbringensteile, ein Cousin des Beschwerdeführers, dessen Vater ebenso für das Regime Najibullahs tätig gewesen sei, sei mit seiner Familie im Jahr 2005 bei der Rückkehr nach Afghanistan getötet worden und dessen Vater selbst sei ein halbes Jahr später im Iran getötet worden (vgl. die Ausführungen in der Stellungnahme vom 09.12.2014) sowie der Vater des Beschwerdeführers sei [offenbar vor seiner Ausreise in den Iran ca. 1993] angegriffen und angeschossen worden (vgl. die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung), erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung, da diese dem in § 20 Abs. 1 BFA-VG (vormals: § 40 Abs. 1 AsylG 2005) normierten Neuerungsverbot wiedersprechen.
Gemäß § 20 Abs. 1 BFA-VG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes (hier noch: Bundesasylamtes) nur vorgebracht werden,
1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;
2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;
3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder
4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.
Diese vier gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen vom Neuerungsverbot treffen auf die beiden, oben erwähnten erstmals im Beschwerdeverfahren erstatteten Vorbringensteile nicht zu, weshalb diese Neuerungen nicht zulässig waren. Das Vorbringen in der Stellungnahme vom 09.12.2014, der Beschwerdeführer habe die Tötung seines Cousins im Jahr 2005 bereits in der ersten Einvernahme vorgebracht (vgl. "... wie ebenfalls im Zuge der ersten Einvernahme von Herrn GAUS wahrheitsgemäß vorgebracht...") ist aktenwidrig und stellt offenbar einen weiteren Versuch der die Stellungnahme verfasst habenden NGO dar, eine Gefährdungslage für den Beschwerdeführer zu konstruieren.
Letztlich ist noch darauf zu verweisen, dass die Argumentation des Beschwerdeführers, der Afghanistan im Alter von ca. einem Jahr verlassen hat und dessen Tazkira ein Babyfoto aufweist, er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, da er dort als Sohn seines Vaters "erkannt" werden würde, ins Leere geht. Wie schon das Bundesasylamt in der Einvernahme vom 13.06.2012 zutreffend angemerkt hat, würde der Beschwerdeführer 22 Jahre nach seiner Ausreise aus Afghanistan im Alter von einem Jahr wohl kaum erkannt werden, sofern er nicht erkannt werden will. Der Ausführung in der Stellungnahme vom 09.12.2014, die Notwendigkeit der Angabe des Namens seines Vaters bei bürokratischen Vorgängen würde für eine erhöhte Verfolgungsgefahr sorgen, ist entgegenzuhalten, dass nach den unbedenklichen Länderberichten in Afghanistan aufgrund des lückenhaftes Registerwesens und der mangelnden administrativen Qualifikation Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt werden, sodass eine Notwendigkeit der Preisgabe des Namens des Vaters des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht zu erblicken ist und sohin auch in dem Zusammenhang eine hinreichend wahrscheinliche Verfolgungsgefahr zu verneinen ist.
Nach Lage des Falls ist für den zuständigen Einzelrichter nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer die von ihm behauptete Gefährdung durch die "Feinde seines Vaters" subjektiv tatsächlich befürchtet, allerdings ist diese Befürchtung unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer selbst geschilderten Umstände derart spekulativ, dass eine objektive asylrelevante Gefährdung hiervon nicht abgeleitet werden kann. Zusammengefasst kann sohin gesagt werden, dass sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt keinerlei konkrete, stichhaltige Hinweise darauf ergeben haben, dass eine Gefährdung in asylrelevanter Intensität von Seiten der "Feinde seines Vaters", basierend auf einem Konventionsgrund, wahrscheinlich wäre. Daher ist im Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nicht zu sehen.
3.2.1.3. Die Gründe des Beschwerdeführers für das Verlassen des Iran (Angst vor "den Feinden des Vaters" auch im Iran, Angst vor Abschiebung nach Afghanistan bzw. keine Möglichkeit aufgrund des illegalen Aufenthalts eine Ausbildung zu machen sowie Angst vor Problemen mit den iranischen Behörden) können (schon deshalb) nicht zur Asylgewährung führen, weil bei einer sich auf den Herkunftsstaat eines Asylwerbers - hier: Afghanistan - beziehenden Prüfung der Asylberechtigung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ("Herkunftsstaat" im Sinne der auf Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK beruhenden Definition des § 2 Abs. 1 AsylG ist "der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Fall der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes") ausschließlich die Frage relevant ist, ob dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Afghanistan asylrelevante Verfolgung droht.
3.2.1.4. Es ergaben sich auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken (sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam) aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit (und/oder wegen seiner Glaubensrichtung) in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer brachte zwar im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass es in Afghanistan und auch in Kabul zu Konflikten zwischen Hazara und Tadschiken komme, allerdings räumte er ebenfalls ein, dass er hiervon niemals betroffen gewesen sei, da er Afghanistan bereits im Kleinkindalter verlassen habe. Auch den Länderfeststellungen unter Punkt II.1.2. des gegenständlichen Erkenntnisses lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, die auf eine systematische Diskriminierung bzw. Verfolgung von Angehörigen der Volksgruppe der Tadschiken alleine aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit in asylrelevanter Intensität schließen lassen. Es komme zwar - wie auch vom Beschwerdeführer ausgeführt - zu ethnischen Spannungen, insbesondere zwischen Tadschiken und Hazara, die jedoch nach den eindeutigen Feststellungen aktuell nicht eine Intensität erreichen, welche asylrelevant wäre, zumal es sich bei der Volksgruppe der Tadschiken mit einem Anteil von ca. 25 % um die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft (nach den Pashtunen) in Afghanistan handelt und seiner Religionsgemeinschaft ca. 80 % aller Afghanen angehörigen. Ausgehend von diesen Erwägungen ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell alleine wegen seiner Volkgruppenzugehörigkeit (und/oder wegen seiner Glaubensrichtung) in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
3.2.1.5. Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. z.B. VwGH vom 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; vom 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.
3.2.1.6. Es gibt bei Zugrundelegung des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan maßgeblich wahrscheinlich Gefahr laufen würde, einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Dass der Beschwerdeführer aus anderen in seiner Person gelegenen Gründen einer - hinreichend wahrscheinlichen - asylrelevanten Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Verfahrensgegenständlich lässt sich sohin keine asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention erkennen.
3.2.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG).
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
3.2.2.1. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass den Beschwerdeführer, der aus einem ländlichen Gebiet der Provinz Parwan stammt, wo er über keine familiären Bindungen mehr verfügt, da er Afghanistan vor ca. 22 Jahren im Alter von einem Jahr verlassen hat, im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes treffen würde.
Wie sich aus den oben angeführten Länderfeststellungen ergibt, hat sich die allgemeine Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht verbessert. Die Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Lage und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich als schwierig. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung zum Lebensunterhalt praktisch nicht zugänglich und die Unterstützung durch karitative Organisationen wird überwiegend als bei weitem nicht ausreichend angesehen.
Zur Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Parwan, ist auszuführen, dass diese im aktuellen ANSO-Bericht, 1. Quartal 2013 als "moderately insecure" - der Wertung für die drittschlechteste Sicherheitslage - geführt wird; allerdings an dritter(!) Stelle unter den Provinzen mit einem überdurchschnittlichen Zuwachs an sicherheitsrelevanten Vorfällen (Zuwachsrate von 240(!)% zwischen dem ersten Quartal 2012 und dem ersten Quartal 2013). Dass hinsichtlich dieser Einschätzung zwischenzeitig eine Änderung eingetreten ist, lässt sich auch aus jüngeren Berichten nicht entnehmen.
Daher ist festzuhalten, dass im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, der Provinz Parwan, eine so schlechte Sicherheitslage herrscht, dass diese mit einem innerstaatlichen Konflikt gleichzusetzen ist. Daher droht dem Beschwerdeführer als Zivilperson sowohl am Weg in sein Heimatgebiet als auch in der Provinz Parwan selbst ein reales Risiko, sein Leben oder seine Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes zu verlieren. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer Afghanistan bereits im Alter von ca. einem Jahr gemeinsam mit seiner Kernfamilie verlassen hat und in der Folge bis zum Jahr 2011 im Iran lebte. Auch hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr nach Afghanistan und zu unter Umständen noch dort lebenden, entfernteren Verwandten, sodass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr ein soziales Netz zur Verfügung hat. Es kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatprovinz ein soziales Netz vorfinden würde, das ihm den notwendigen Rückhalt beim Aufbau einer Existenzgrundlage gewähren könnte. Daher sind - hinsichtlich des Herkunftsgebietes - die Voraussetzungen zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gegeben.
Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der (hier übertragbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0523).
Hinsichtlich einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative wäre im Fall des Beschwerdeführers an ein Niederlassen in Kabul oder in einer anderen, sich in Regierungshand befindlichen hinreichend sicheren afghanischen Großstadt (z.B. Mazar-i Sharif, Herat oder Jalalabad) zu denken, wo der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge allerdings keine verwandtschaftlichen Beziehungen oder sonstige Bindungen hat. Allgemein ist zu Kabul und zu allen anderen in Regierungshand befindlichen Großstädten als innerstaatliche Fluchtalternative zu sagen, dass eine solche dem Beschwerdeführer auch zumutbar sein muss, was insbesondere auch bedeutet, dass er dort seinen Lebensunterhalt bestreiten können muss. Wenn man jedoch davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland bereits im Kleinkindalter verlassen hat, ist nicht davon auszugehen, dass er mit den örtlichen Gegebenheiten in Afghanistan vertraut ist (die sich doch stark von jenen im Iran unterscheiden) und sohin jedenfalls als seinem Heimatland entfremdet zu bezeichnen ist. Weiters muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer weder in Kabul noch in einer anderen hinreichend sicheren afghanischen Großstadt verwandtschaftliche Beziehungen hat und ist daher nicht anzunehmen, dass er in einer solchen Stadt über ein hinreichend sicheres soziales Netz verfügt. Auch aus den Länderfeststellungen ist ersichtlich, dass die Versorgung der Menschen mit Wohnraum und Nahrungsmitteln in Afghanistan, insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne jeglichen familiären Rückhalt, nur unzureichend ist, was insbesondere im Fall des Beschwerdeführers, der ja nicht in Afghanistan, sondern im Iran aufwuchs, noch schwerer wiegt als für in Afghanistan sozialisierte Rückkehrer. Ebenso problematisch ist die medizinische Behandlung und die Versorgung der Bevölkerung mit Medikamenten. Angesichtes der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.
Eine den Garantien der EMRK entsprechende Rückführung käme nur dann in Betracht, wenn der betreffende afghanische Asylwerber in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder aufgrund eines bestehenden Familienanschlusses an einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen (vgl. AsylGH vom 23.01.2012, Zl. C1 408601-2/2010 sowie vom 14.02.2012, Zl. C10 303021-1/2008). Mangels familiären Netzwerks in Kabul bzw. in einer anderen hinreichend sicheren Großstadt kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer - auch infolge der Kriminalität - in eine hoffnungslose Lage gerät. Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.
Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers würde diesen daher in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzen. Folglich war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
3.2.3.1. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
3.2.3.2. Dem Beschwerdeführer war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen; dies in der gesetzlich vorgesehenen Dauer.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
4. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.
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