W124 2000047-1•BVwG W124 2000047-1
W124 2000047-1Bundesverwaltungsgericht19.06.2015
Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Parteimitgliedschaft, Übergangsbestimmungen, Versorgungslage
W124 2000047-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2013, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, gehört der Volksgruppe der Jat an, ist Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Sikhs, war im Herkunftsstaat in XXXX im Bundesstaat XXXX wohnhaft, reiste am XXXX illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Er gab im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX an, zwölf Jahre die Schule in Indien besucht zu haben, Punjabi als Muttersprache sowie Hindi zu sprechen und zuletzt als Landwirt tätig gewesen zu sein. Seine Eltern und seine Schwester würden noch im Herkunftsstaat leben. In Österreich bzw. der EU habe er keine Verwandten oder Familienangehörigen.
Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass seine Familie mit einem Angehörigen des sogenannten "Fünf-Ältestenrates" Probleme habe, weil sie einer anderen Partei angehörten hätten. Es habe immer wieder Streitereien und Auseinandersetzungen gegeben. Eines Tages sei er beim Fußballspielen mit dem Freund des Sohnes dieses Ältesten in Streit geraten. Nach zwei bis drei Monaten sei es erneut zu einem Streit mit diesem gekommen; dieser habe auch mit anderen Streitereien gehabt, wobei er schwer verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer sei von diesem und dem genannten Ältesten fälschlicherweise gemäß § 307 angezeigt worden und hätten auch noch weitere Anzeigen gegen den Beschwerdeführer erstattet. Der Beschwerdeführer habe Morddrohungen von diesen Leuten erhalten, weshalb seine Familie ihm zur Flucht verholfen habe. Im Fall der Rückkehr habe er Angst, von diesen Leuten getötet zu werden.
Die Kosten für die Reise hätten bis Griechenland 750.000.,- indische Rupien und von dort bis Österreich € 2.500.- bis € 2.600.- betragen. Den Reisepass habe ihm der Schlepper in der Türkei weggenommen.
1.3. Im Rahmen seiner Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, am XXXX, in der Sprache Punjabi gab er auf Befragen an, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Er habe in Indien gelegentlich gearbeitet und bei seinen Eltern gelebt und sei im Jahr XXXX von Dehli über die Türkei nach Griechenland gereist, wo er zwei Jahre geblieben sei. Er sei niemals bei einer politischen Partei oder Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gewesen. Er habe telefonischen Kontakt zu seiner Familie in Indien und lebe in Österreich in Bundesbetreuung, er selbst habe nichts. Verwandte habe er hier nicht, besuche keine Kurse oder Ausbildungen, er sei auch nicht Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder sonstigen Organisation und habe hier keine Freunde und Bekannten.
Zu seinen Gründen für die Ausreise befragt, brachte er vor, dass seine Familie aus Gründen der Parteizugehörigkeit immer wieder Auseinandersetzungen mit dem Dorfvorstand gehabt habe. Bei einem Fußballspiel habe der Beschwerdeführer Streit mit einem Jungen gehabt und aus einer kleinen Sache sei etwas Großes geworden. Bei einer Hochzeit habe er wieder mit diesem Jungen Streit gehabt und es sei dann zu einer Versöhnung gekommen. Später habe dieser Bursche Streit mit jemand anderen gehabt, aber fälschlicherweise den Beschwerdeführer wegen Körperverletzung angezeigt. Die Familie des Beschwerdeführers habe alles klarstellen können, weil der Beschwerdeführer zur Tatzeit nicht anwesend gewesen sei. Seine Familie habe ihm jedoch geraten, dass er das Land verlassen solle, weil er sofort verdächtigt werden würde, falls es wieder Streit gebe. Nun sei alles geregelt, aber der Bursche habe gedroht, weiter zu streiten und den Beschwerdeführer wieder anzuzeigen. Dies sei XXXX gewesen, genauer wisse er es nicht mehr. Auch könne er nicht angeben, wo und wann er bedroht worden sei, das sei alles so lange her, er wisse das nicht mehr. Er wolle hier ein neues Leben beginnen. Auf die Frage, was er damit meine, dass diese Streitereien aus "Parteigründen" entstanden seien, gab er an, dass ihre Gegner von einer anderen Partei seien. Er selbst sei kein Mitglied einer Partei, auch sein Vater nicht. Zur Aufforderung nochmals den Vorfall beim Fußballspiel zu erläutern, gab er an, dass nicht mehr zu wissen, als es sei halt ein hitziges Spiel gewesen. Zur erneuten Aufforderung gab er an, dass sie einander wegen einem Tor beschimpft hätten und es dann zu einem Streit gekommen sei. Es sei eine verbale Auseinandersetzung gewesen. Auf die Frage, wer die Versöhnung durchgeführt habe, gab er an, dass es Freunde gewesen seien. Es sei bei einer Hochzeit gewesen, sie hätten einander die Hände geschüttelt. Das sei es gewesen. Es seien noch zwei oder drei Freunde mit ihm dort gewesen. Er sei mit seinem Reisepass ausgereist, diesen habe ihm der Schlepper in der Türkei weggenommen. Er wisse nicht, wann und wo seine Familie von den Gegnern bedroht worden sei. Auf die Frage, ob er sich an die Polizei gewendet habe, um die falsche Anzeige anzuzeigen, bejahte er dies und gab an, er habe sich nur selbst gerechtfertigt, dass er unschuldig sei, dann sei alles erledigt gewesen, er selbst habe nichts gemacht. Er habe keine Dokumente, welche er vorlegen könne und er könne keine Details zum Vorfall angeben. Auf die Frage, ob er in einem anderen Teil Indiens hätte untertauchen können, antwortete er, er wisse es nicht, vielleicht. Mehr wolle er nicht angeben. Dies sei alles. Alles sei korrekt und entspreche der Wahrheit, er habe nichts hinzuzufügen.
Nach dem Vorhalt von Länderberichten zu seinem Herkunftsstaat sowie der einer Entscheidung zu Grunde zu legenden Sachverhaltsannahmen wurde ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme dazu eingeräumt, wobei er vorbrachte, nicht zurück zu wollen.
Abschließend bestätigte der Beschwerdeführer, den Dolmetscher einwandfrei verstanden zu haben, sowie die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und Rückübersetzung.
1.5. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig dessen Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. ausgesprochen (Spruchpunkt III.) wurde.
Nach Feststellungen zu Indien und zum Beschwerdeführer wurde beweiswürdigend im Wesentlichen wie folgt ausgeführt: Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen extrem vage geschildert; es habe seinen Angaben an sämtlichen Hinweisen, welche hätten annehmen lassen, dass er wahre Erlebnisse schildere, gefehlt. Weder habe er von sich aus Details vorgebracht, noch habe er Ausführungen gemacht, welche von einer auf wahren Begebenheiten beruhenden Erzählung sprechen ließen. Schon weil er beim Bundesasylamt nicht einmal ein fluchtauslösendes Ereignis mit den vermeintlichen Gegnern habe beschreiben können, sei seinen Angaben bei der Erstbefragung kein Glauben zu schenken. Er habe auf Nachfrage sogar angegeben, dass es ein solches nicht gegeben habe sowie dass die Anzeige gegen ihn bereits eingestellt worden sei. Weiters habe er zu erläutern versucht, dass er vom Gegner mit weiteren Anzeigen bedroht worden sei. Auch sei nicht schlüssig, warum er nicht zur Polizei gegangen sei, um Hilfe zu suchen; dies wäre ihm zumutbar und möglich gewesen. Schließlich habe er auf erneute Nachfrage zu seinem Fluchtgrund angegeben, dass er in Europa ein neues Leben haben wolle. Daraus sei klar ersichtlich, dass er sich in Europa ein neues, wirtschaftlich besseres Leben aufbauen wolle und sei auch aus seinem lustlosen Verhalten bei der Findung des maßgeblichen Sachverhalts eindeutig erwiesen, dass er sich der Eckpfeiler einer erfundenen Geschichte bediene und versuche, während der Einvernahme Details zu konstruieren. Abgesehen davon sei sein Vorbringen viel zu blass und wenig detailreich gewesen. Sein Vorbringen sei absolut unglaubwürdig.
1.6. Mit Verfahrensanordnung vom 25.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
1.7. Gegen den im Spruch genannten angefochtenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Entscheidung wegen mangelhaftem Ermittlungsverfahren und Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften vollumfänglich angefochten werde.
Der Beschwerdeführer habe immer wieder Streit mit einem Mitglied der Congress Party gehabt. Da auch der Ältestenrat im Herkunftsdorf des Beschwerdeführers dieser Partei angehöre, sei er zu Unrecht angeklagt und immer wieder bedroht worden. Die Polizei habe nichts für ihn tun können und auf Grund der weitreichenden Beziehungen der Congress Party in ganz Indien habe er auch keine innerstaatliche Fluchtalternative und er habe aus Indien flüchten müssen.
Die Behörde habe den fluchtauslösenden Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt. Die Probleme des Beschwerdeführers seien in seinem Herkunftsort notorisch und hätte sein Vorbringen sehr leicht durch einen Vertrauensanwalt vor Ort verifiziert werden können. Genauso wenig habe die Behörde für den Beschwerdeführer günstige Umstände nicht in gleichem Maß in die Entscheidung der Behörde einfließen lassen, wie ungüngstige.
Obwohl der Beschwerdeführer vorgebracht habe, von Mitgliedern der herrschenden Congress Party diskriminiert und bedroht zu werden, habe die Behörde keinerlei Feststellungen zu möglichem Machtmissbrauch durch Mitglieder der Congress Party gegenüber Angehörigen von anderen Parteien getroffen.
Der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe äußerst umfassend und detailliert vorgebracht. Ohne ihn von den vorläufigen Beweisergebnissen in Kenntnis zu setzen, habe die Behörde seine Angaben im angefochtenen Bescheid plötzlich und pauschal für unglaubwürdig befunden, wodurch sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei.
Die belangte Behörde sei verpflichtet, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt festzustellen; dies habe sie mittels geeigneter Fragestellungen zu erreichen und habe amtswegige Ermittlungen anzustellen, wenn sich Hinweise darauf ergäben, dass diese indiziert seien; dies habe die Behörde versäumt.
Gemäß § 3 AsylG 2005 sei Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft sei, dass Asylwerbern im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn der GFK drohe. Vor diesem Hintergrund hätte die Behörde schon auf Grund des von ihr geführten Verfahrens zu dem Schlusskommen müssen, dass die Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer für den Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat glaubhaft sei. Es scheine jedoch nicht mehr die Glaubhaftmachung erforderlich zu sein, sondern werde ein absoluter Beweis gefordert.
Es sei im vorliegenden Verfahren leider nicht ausreichend der Fall, dass -nach dem Grundsatz der Verfahrensrichtlinie des Rates der Europäischen Union im Asylverfahren- Anträge objektiv und unparteiisch zu prüfen seien. Die inquisitorischen Züge des Verfahrens seien rechtsstaatlich sehr bedenklich und sicher nicht Intention des Gesetzgebers.
Der Umstand dass, der Beschwerdeführer in Indien von Mitgliedern der Regierungspartei diskriminiert und verfolgt werde und der indische Staat nicht willens bzw. nicht fähig sei, den Beschwerdeführer zu schützen, und er dadurch eine Bedrohung seines Lebens oder eine Gefährdung seiner körperlichen Integrität zu befürchten habe, lasse auf ihn die Definition der GFK zutreffen. Die indische Polizei sei den Anzeigen zu den Bedrohungen des Beschwerdeführers nicht nachgegangen; die diesbezüglichen Anzeigen würden so schnell wie möglich nachgereicht werden.
Dem Beschwerdeführer drohe bei Rückkehr nach Indien die neuerliche Verfolgung. Auf Grund des weitreichenden Einflusses der Congress Party sei es nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass er nicht an einem anderen Ort wieder dieselben Probleme bekommen könnte. Die Behörde hätte zumindest zu dem Ergebnis kommen müssen, dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz zuzuerkennen.
Der Beschwerdeführer sei strafgerichtlich unbescholten, lerne Deutsch und versuche - soweit sein psychischer Zustand es erlaubesich zu integrieren.
Da er bisher nicht die Möglichkeit gehabt habe, sein gesamtes Vorbringen auszuführen, beantrage er ausdrücklich die Anberaumung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung gemäß Art. 47 Abs.2 iVm Art. 52 Abs. 3 und 7 GRC. Ausdrücklich beantragt werde weiters die Beistellung eines länderkundigen Sachverständigen zum Beweis für die Richtigkeit seiner Angaben und das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhalts.
Beantragt wurde sodann eine mündliche Beschwerdeverhandlung, die Behebung des angefochtenen Bescheides und Zuerkennung von Asyl in eventu des Status des subsidiär Schutzberchtigten in eventu die Ausweisung ersatzlos zu beheben oder den Bescheid diesbezüglich zur Verfahrensergänzung zurückzuverweisen.
1.8. Anlässlich der am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung, an welcher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschuldigter Weise nicht teilnahm, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:
"[...]
R: Was ist Ihre Muttersprache?
BF: Punjabi.
[...]
R befragt den Beschwerdeführer, ob diese geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen.
BF: Es ist alles in Ordnung.
[...]
R: Haben Sie noch neue Beweismittel, die Sie beim BAA oder bzw. bei der Polizei noch nicht vorgelegt haben?
BF: Nein, ich habe sonst keine Unterlagen.
R: Bleiben Sie bei den Angaben, die Sie vor der ersten Instanz gemacht haben, halten Sie diese aufrecht und entsprechen diese der Wahrheit?
BF: Ja, das war die Wahrheit.
[...]
R: Wie ist Ihr Name? Schreiben Sie diesen bitte auf!
BF: XXXX.
R: Wann sind Sie geboren?
BF: Am XXXX.
R: Bei der Landespolizeidirektion und beim BAA haben Sie gesagt, dass Sie am XXXX geboren wären und nicht wie heute von Ihnen gesagt, am XXXX.
BF: Ich habe XXXX gesagt.
R: Wo haben Sie denn gelebt, bevor Sie Indien verlassen haben?
BF: Ich habe im Dorf XXXX, im XXXX im Bezirk XXXX in der Provinz XXXX gelebt.
R: Haben Sie an der von Ihnen angegebenen Adresse alleine gelebt?
BF: Nein, mit meiner Familie.
R: Aus welchen Mitgliedern besteht Ihre Familie?
BF: Meine Eltern, Mutter, Vater und eine Schwester, die verheiratet ist.
R: Haben Sie an der von Ihnen angegebenen Adresse bis zu Ihrer Ausreise aus Indien gelebt?
BF: Ja.
R: Haben Sie Indien von der von Ihnen angegebenen Adresse direkt verlassen?
BF: Ich bin erst nach Delhi gefahren und dann in das Flugzeug gestiegen.
R: Haben Sie auch einmal an einer anderen als der von Ihnen angegebenen Adresse gelebt?
BF: Für kurze Zeit war ich manchmal woanders.
R: Was heißt, für kurze Zeit waren Sie manchmal woanders?
BF: Nach den Streitereien war ich bei Verwandten und bei Freunden in Nachbardörfern.
R: Wie lange bzw. wie weit sind diese Nachbardörfer von Ihrem Ort entfernt?
BF: Zwischen 10 und 40 km, aber ich war auch außerhalb des XXXX in
U.P.
R: Wie lange haben Sie sich dort aufgehalten?
BF: Ich meinte, ich habe dort Verwandte, aber ich war nie dort.
R: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie?
BF: Ich habe 12 Jahre die Grundschule gemacht. Nach der Schule war ich Fußballspieler.
R: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt in Indien bestritten?
BF: Ich habe einerseits meinem Vater auf der Landwirtschaft ausgeholfen und wenn wir Tourniere gewonnen habe, habe ich Geld bekommen.
R: Wie geht es Ihren Eltern bzw. Ihrer Schwester?
BF: Gut.
R: Woher wissen Sie das?
BF: Ich habe Kontakt mit ihnen.
R: Wie oft haben Sie mit ihnen Kontakt?
BF: Mindestens drei Mal im Monat.
R: Wohnen die von Ihnen angegebenen Verwandten noch an der von Ihnen zuerst angegebenen Adresse?
BF: Ja.
R: Mit welchem Verkehrsmittel sind Sie aus Indien ausgereist?
BF: Mit dem Flugzeug.
R: Sind Sie mit Ihrem eigenen Reisepass ausgereist?
BF: Ja.
R: Sind Sie mit Hilfe eines Schleppers ausgereist?
BF: Ja.
R: Wieviel haben Sie dem Schlepper bezahlen müssen?
BF: 700.000 - 800.000,-- Rupien
R: Woher hatten Sie so viel Geld?
BF: Meine Familie hat unser Grundstück belehnen lassen.
R: Hat es bei der Ausreise mit dem Flugzeug irgendwelche Probleme mit den Behörden, Flughafenpolizei oder dergleichen, gegeben?
BF: Nein.
R: Was war der eigentliche Grund, warum Sie Indien verlassen haben?
BF: Wegen dem Grundstück hatte mein Vater Streit mit dem Dorfvorstand, und dieser Streit wurde dann politisch. Die Kongresspartei war an der Macht. Unsere Gegner haben uns immer belästigt und fälschlich angezeigt und durch die Polizei mitnehmen lassen. Dann gab es einen Streit bei einem Fußballspiel. Der Dorfvorstand hat mich fälschlicherweise wegen § 307 angezeigt. Es gab Ermittlungen, aber es schien nichts gegen mich auf.
R: Was heißt, es gab Ermittlungen und es schien nichts gegen Sie auf?
BF: Das heißt, die Polizei hat ermittelt und es wurde festgestellt, dass ich unschuldig bin. Die Gegner wollten aber Ermittlungen von einer noch höheren Stelle einleiten lassen. Deshalb habe meine Eltern meine Ausreise organsiert.
R: Sie haben gesagt, Sie sind wegen § 307 beschuldigt worden, aufgrund welchen Gesetzes?
BF: Dabei geht es um Körperverletzung.
R: Was ist das für ein Gesetz?
BF: Indisches Gesetz.
R: Welches indische Gesetz?
BF: Das weiß ich nicht mehr genau.
R: Sie haben zuerst gesagt, es hätte einen Streit beim Fußballspiel gegeben. Was ist dabei genau passiert?
BF: Wir haben gespielt, und der Sohn des Dorfvorstandes hat auch mitgespielt. Es kam einfach zum Streit, der sich dann immer weiter ausweitete. Am Abend kamen sie zu uns nach Hause, um mich zu schlagen. Danach haben meine Eltern mir verboten, auf Dorfebene Fußball zu spielen.
R: Hat es nachdem Ihnen Ihre Eltern verboten haben, Fußball zu spielen, Probleme gegeben?
BF: Ja, die Burschen haben eine Bande gegründet und sie nahmen auch Drogen. Sie haben mich belästigt, wenn ich zum Beispiel unterwegs zum Feld war oder einmal, als ich unterwegs zu einer Hochzeit war.
R: Wurde der Streit, den Sie gehabt haben, beigelegt?
BF: Nein, es gab nachher immer wieder Streitereien, bis die Ermittlungen ergeben haben, dass ich unschuldig bin. Die Gegner wollten aber nicht aufhören, mich zu beschuldigen.
R: Beim BAA haben Sie aber gesagt, dass es wegen des Streits beim Fußballspiel zu einer Versöhnung gekommen wäre. Heute haben Sie davon nichts erwähnt.
BF: Es gab einen Kompromiss, also eine Versöhnung, aber die Gegner haben sich nicht daran gehalten, sondern weitergemacht mit ihren Belästigungen.
R: Wo hat die Versöhnung stattgefunden?
BF: Wir waren im Nachbardorf. Dort gibt es einen Palast, und dort war die Versöhnung.
R: Was war in diesem Palast?
BF: Da war eine Hochzeit.
R: Wie hat sich diese Versöhnung abgespielt?
BF: Einige von den anderen und einige ältere Burschen haben gesagt, dass wir durch unsere Streitereien die Hochzeit nicht stören sollen. Wenn wir streiten wollen oder Anzeigen erstatten wollen, sollen wir das außerhalb machen.
R: Meine Frage war, wie sich die Versöhnung abgespielt hat.
BF: Wie gesagt, wir haben uns in dem Hochzeitspalast zusammengesetzt und das war's. Wegen dem Ermittlungsergebnis der Polizei gab es aber keine Versöhnung.
R: Sie haben zuerst gesagt, einige von den anderen und einige von den älteren Burschen hätten gesagt, dass sie die Hochzeit nicht stören sollten. Wen haben Sie damit gemeint?
BF: Sie haben die anderen gemeint und auch uns.
R: Wen meinen Sie mit den anderen?
BF: Die anderen sind seitens des Bräutigams gekommen. Wir waren seitens der Braut dort.
R: Waren Sie jetzt Gäste dieser Hochzeit oder waren Sie zufälligerweise dort?
BF: Ich war Gast dort.
R: Wer hat sich jetzt mit wem versöhnt?
BF: Der Streit vom Fußballspiel wurde an dem Tag versöhnt.
Fragewiederholung:
BF: Ich habe mich versöhnt mit dem Burschen, mit dem ich mich beim Fußballspielen gestritten habe.
R: Wie hat die Versöhnung stattgefunden?
BF: Wir haben uns zusammengesetzt und uns versöhnt. Dieser Bursche wurde aber nachher von jemand anderem angegriffen und verletzt. Ich wurde unschuldig verdächtigt und es kam zu dieser Anzeige wegen § 307.
R: Wie hat die Versöhnung ausgeschaut?
BF: Einer hat gesagt, ihr seid beide schuld. Dann haben wir uns die Hände geschüttelt und versprochen, dass wir die Hochzeit nicht stören werden.
R: Was war jetzt dann der Auslöser, warum Sie Indien letztendlich verlassen haben?
BF: Die Gegner haben gedroht, dass sie mir Hände und Füße brechen werden, sodass ich dann behindert bin.
R: Beim BAA haben Sie davon nichts gesagt, sondern nur angegeben, dass Ihnen Ihre Familie geraten hätte, das Land zu verlassen. Soweit es wieder einen Streit geben sollte, würden Sie wieder verdächtigt werden. Was sagen Sie dazu?
BF: Es gab laufend Drohungen gegen meine Mutter und meine Familie.
R: Haben Sie sich bezüglich dieser Drohungen an die Polizei gewandt?
BF: Ja, aber in XXXX hört die Polizei nur auf denjenigen, der bezahlt.
R: Wann sind Sie bedroht worden? In welchem Jahr war das?
BF: Nach dem Streit, das war Mitte XXXX.
R: Woher wissen Sie das so genau?
BF: Weil ich XXXX Indien verlassen habe.
R: Warum wissen Sie, dass die Drohung Mitte XXXX war?
BF: Ich habe mich zu diesem Zeitpunkt für ca. drei Monate außerhalb meines Hauses versteckt gehalten.
Fragewiederholung:
BF: Das ist mir in Erinnerung geblieben, weil ich mich zu dem Zeitpunkt versteckt gehalten habe.
R: Beim BAA konnten Sie keine Angaben zum Zeitpunkt der Drohung machen und haben lediglich gesagt, dass es im Jahr XXXX gewesen wäre und genauer würden Sie es nicht wissen. Heute sagen Sie, dass es Mitte XXXX gewesen wäre. Wie erklären Sie sich diesen Widerspruch?
BF: Ich habe das heute geschätzt, weil ich im Dezember XXXX ausgereist bin, drei Monate davor habe ich mich versteckt gehalten. Genau weiß ich es noch immer nicht.
R: Sie haben zuerst gesagt, Sie seien von diesem Sohn des Dorfvorstehers bedroht worden. Wo und wann hat er Sie bedroht?
BF: Die anderen waren alle auf einer Seite, wir waren etwas isoliert, und der Sohn des Dorfvorstandes hat mir mit seinen Gefolgsleuten gedroht, dass er sich um mich kümmern wird.
R: Wo und wann hat er Sie bedroht?
BF: Der Dorfvorstand hat meinen Onkel väterlicherseits wegen einem Grundstückstreit unterstützt. Nach dem Streit auf dem Fußballfeld ist sein Sohn mit seinen Leuten zu uns nach Haus gekommen und hat mir gedroht.
R: Beim BAA haben Sie auf die Frage, wann und wo Ihnen der Sohn gedroht hätte, gesagt, dass der Vorfall schon so lange her sei, und Sie nichts darüber wissen würden. Heute sagen Sie, nachdem der Vorfall noch länger her ist, dass die Leute zu Ihnen nach Hause gekommen wären und Ihnen gedroht hätten.
BF: Drohungen gab es an mehreren Orten, genau kann ich es ja nicht sagen.
R: Sind Sie Mitglied einer Partei gewesen?
BF: Wir haben die Akalis unterstützt, Mitglied war ich nicht.
R: War Ihr Vater Mitglied?
BF: Nein, aber er war mit hohen Parteimitgliedern immer unterwegs.
R: Haben Sie gegen die Drohungen eine Anzeige erstattet?
BF: Nein.
R: Haben Sie sich an einen Rechtsanwalt gewandt?
BF: Nein, wir hatten zwar einen Anwalt wegen dem Grundstückstreit, aber wegen den Drohungen nicht.
R: Wieso nicht?
BF: Es hätte nichts gebracht. Die Polizei wollte die Anzeige nicht entgegen nehmen.
R: Warum hätte es nichts gebracht, wenn Sie sich auch wegen Grundstückstreitereien an den Anwalt gewandt haben?
BF: Der Grundstücksstreit artete aus. Man drohte, sich gegenseitig umzubringen, und die Gegner hatten auch einen Anwalt.
R: Warum sind Sie nach der Versöhnung nicht länger in Indien geblieben?
BF: Weil die Drohungen weitergingen.
R: Haben Sie nach den Drohungen Indien unmittelbar verlassen?
BF: Die Ermittlungen haben ergeben, dass ich unschuldig bin, aber die Gegner wollten weitere Ermittlungen einleiten und sich nicht mehr versöhnen.
Fragewiederholung:
BF: Ja.
R: Warum haben Sie sich nicht an einem anderen Ort in Indien aufgehalten?
BF: Ich habe sonst nirgendwo Verwandte. Wenn sie mich gefunden hätten, ginge alles von vorne los.
R: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Indien zurückkehren müssten?
BF: Ich habe Angst vor Verprügelungen wegen den Drohungen der Gegner.
[...]
R: Welcher Partei hat der Dorfvorsteher angehört?
BF: Der Kongresspartei.
R: Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt?
BF: Ich verteile Reklamematerial für Pizzerias.
R: Sprechen Sie Deutsch?
BF: Nein.
R: Verstehen Sie Deutsch?
BF: Ein wenig.
R: Besuchen Sie einen Deutschkurs?
BF: Nein, aber ich will mich jetzt anmelden.
R: Sind Sie verheiratet?
BF: Nein.
R: Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft?
BF: Nein.
R: Haben Sie Kinder?
BF: Nein.
R: Leiden Sie an einer Krankheit bzw. waren Sie im Krankenhaus wegen einer schweren Krankheit?
BF: Nein.
R: Haben Sie in Österreich eine schwere Verwaltungsübertretung begangen, z. B. Alkohol am Steuer?
BF: Nein.
R: Sind Sie strafrechtlich vorbestraft?
BF: Nein.
R: Sind Sie in einem Verein, Kirche oder in einer sonstigen Organisation tätig.
BF: Nein.
R: Haben Sie einen Freundeskreis in Österreich?
BF: Ja.
R: Gehören Ihrem Freundeskreis auch Österreicher an?
BF: Nein.
R: Wie gestalten Sie Ihre Freizeit?
BF: Ich gehe ins Fitnesscenter oder in den Park.
Dem Beschwerdeführer wird die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu einer Zusammenfassung der aktuellen Länderfeststellungen zu Indien eingeräumt.
Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:
Die Verfassungs- und Rechtsordnung enthalten Garantien für die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Umsetzung dieser Verfassungsziele ist nicht in vollem Umfang gewährleistet.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S. 4)
Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich. Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, wo es interne Konflikte gibt, besonders in Jammu und Kaschmir und im Nordosten, teilweise sehr schlecht. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen.
(BICC - Bonn International Centre for Conversion (Marc von Boemcken): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderportrait Indien, 12.2012)
XXXX
Die politische Lage im XXXX ist gegenwärtig stabil. Die Sicherheitslage ist weitaus günstiger als noch Anfang der 90er Jahre. Dies bedeutet, dass terroristische Aktivitäten gegenwärtig nur mehr ganz vereinzelt vorkommen, nicht häufiger als in anderen Teilen Indiens. Im Alltag der Bevölkerung ist von den Bedrohungen, die während des Khalistan-Konflikts herrschten, nichts mehr zu spüren. In den letzten Jahren gab es nur noch vereinzelte Opfer terroristischer Aktivitäten. Nach den Wahlen im Frühjahr 2012 siegte die lokale Partei Shiromani Akali Dal mit der BJP im Schlepptau.
(Mag. XXXX, Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 8; Junge Welt, Resultate indischer Regionalwahlen ohne Einfluss auf Regierungskoalition, vom 07.03.2012)
Wahlen
Nach fünfjähriger Legislaturperiode standen Neuwahlen im Frühjahr 2014 an (AA 3.3.2014). Am 7. April 2014 begann die Wahl zur 16. Lok Sabha, dem indischen Unterhaus (GIZ 5.2014). 814 Millionen Wählerinnen und Wähler waren aufgerufen, an mehr als 930.000 Wahlurnen und 1,5 Millionen elektronischen Wahlmaschinen ihre Stimmen abzugeben (Eurasisches Magazin 24.5.2014 vgl. BBC 1.4.2014); darunter etwa 120 Millionen Erstwähler. Damit eine Wahl dieser Dimension geordnet ablaufen kann, vollzog sie sich unter Aufsicht der Election Commission of India in mehreren Etappen bzw. über neun Wahltermine. Die ersten Urnengänge in Assam und Tripura markierten am 7. April den Auftakt der Wahl; am 12. Mai 2014 endet die Parlamentswahl mit Urnengängen in Bihar, Uttar Pradesh und Westbengalen. Die Wahlbeteiligung lag landesweit bei über 66 Prozent (GIZ 5.2014).
Seit dem 16. Mai steht der Wahlsieger offiziell fest: Narendra Modi von der Oppositionspartei Bharatiya Janata Party (BJP), die sich mit 282 von 543 Mandaten eine absolute Mehrheit sichern konnte. Hohe Verluste hingegen für die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh. Sonia Gandhi und Sohn Rahul rücken nun auf die Oppositionsbank (Eurasisches Magazin 24.5.2014 vgl. auch: FAZ 16.5.2014, GIZ 5.2014). Neuer Regierungschef ist der bisherige Chief Minister des Bundesstaates Gujarat, Narendra Modi. Damit erhält auch die Angst vor einem Aufflammen des Kommunalismus neue Nahrung (GIZ 5.2014). Modis Wahlsieg beruht maßgeblich auf dem Versagen der Kongress-Partei, neoliberale Wirtschaftsreformen umzusetzen. Spektakuläre Korruptionsskandale, in die Kongresspolitiker involviert waren, hohe Inflation und Arbeitslosigkeit besiegelten das politische Schicksal der Gandhi-Familie. Die Kongress-Wahlniederlage signalisiert zugleich eine klare Absage der Wählerschaft an Indiens jahrzehntelange dynastische Politik (Eurasisches Magazin 24.5.2014).
Bei der Wahl standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber:
Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der BJP und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht. Mit besonderem Interesse wurde das Abschneiden der aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangenen Aam Aadmi Party (AAP) begleitet. Der AAP gelang es 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen zu erringen. Das Ergebnis 2014: Landesweit errang die AAP nur vier Sitze (GIZ 5.2014 vgl. auch: FAZ 16.5.2014).
Opposition:
Indien verfügt über eine vielfältige Parteienlandschaft. Neben den großen nationalen Parteien "Kongress" (sozialdemokratisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), BJP (hindunationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten (Uttar Pradesh, Orissa, Bihar, Westbengalen) allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, zunehmend aber auch für die Koalitionsbildung auf nationalstaatlicher Ebene von Bedeutung sind (AA 3.3.2014).
Wichtigste Oppositionspartei ist nach ihrer Niederlage bei der jüngsten Lok Sabha-Wahl die Kongresspartei (Indian National Congress - INC) unter Führung von Parteichefin Sonia Gandhi (Schwiegertochter Indira Gandhis und Witwe Rajiv Gandhis). Ihr Sohn Rahul Gandhi, der die Kongresspartei als eine Art unerklärter Spitzenkandidat in den Wahlkampf führte, konnte gegen Narendra Modi und die in Indien weit verbreitete Wechselstimmung wenig Wirkung entfalten. Die von der UPA-Koalition vertretene Politik großer Sozialprogramme zugunsten ärmerer Bevölkerungsteile stießen - auch wegen ihrer großen Streuverluste - zuletzt auf geringe Zustimmung vor allem in der indischen Mittelklasse und bei jungen Wählern. Die sehr stark durch die Führung der Nehru/Gandhi-Familie bestimmte Partei befindet sich derzeit in einer Krise. Die innerparteilichen Debatten über den neuen Kurs der Partei haben erst begonnen. Neben der Kongresspartei sind auch 2014 eine Reihe von regionalen und linken Parteien in das Unterhaus eingezogen. Am stärksten schnitten die All India Anna Dravida Munnetra Kazhagam aus Tamil Nadu (37 Sitze), der All India Trinamool Congress aus Westbengalen (34 Sitze) und die Biju Janata Dal aus Odisha (20 Sitze) ab. Ihre Parteiführer konnten sich in den letzten Jahren als Regierungschefs ihrer Bundesstaaten erfolgreich profilieren (AA 5.2014).
Die erst im November 2012 gegründete Aam Admi Partei ("Partei der kleinen Leute") unter dem Antikorruptions-Aktivisten Arvind Kejriwal konnte nach den Regionalwahlen im Unionsterritorium Delhi im Dezember 2013 überraschend für einige Wochen eine von der Kongresspartei tolerierte Minderheitsregierung bilden, scheiterte jedoch an der mangelnden Durchsetzbarkeit ihrer weitreichenden Vorhaben zur Korruptionsbekämpfung. Bei den Parlamentswahlen im April/Mai 2012 musste sie einen Rückschlag hinnehmen und konnte lediglich im Bundesstaat Punjab vier Sitze erringen. Dies lag auch am indischen Mehrheitswahlrecht. So erreichte die AAP in Delhi zwar 33 Prozent der Stimmen, jedoch gegen die BJP keinen einzigen Sitz. Die kommunistischen Parteien Indiens wurden bei der Lok Sabha Wahl weiter geschwächt und erreichten zusammen lediglich noch zehn Sitze. Ihre Hochburgen liegen weiterhin in Westbengalen und Kerala. Außerhalb des parlamentarischen Systems sind in einigen Regionen im Norden und Nordosten Indiens bewaffnete Gruppen aktiv, die aus unterschiedlichen Gründen gegen den indischen Staat oder die existierende staatliche Ordnung kämpfen (so die sog. Naxaliten, eine maoistisch ausgerichtete Gruppierung, die besonders in einigen Gebieten von Odisha, Jharkhand und Chattisgarh aktiv ist) (AA 5.2014).
Justiz:
Die Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Der Chief Justice rief im November 2011 dazu auf, korrupte Richter tatsächlich mit Namen und Fakten publik zu machen und strafrechtlich zu verfolgen. In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, Art. 21) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 nochmals verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. Sehr problematisch ist die häufig sehr lange Verfahrensdauer, v.a. da die Gerichte überlastet sind. Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt ca. vier Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahren. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind. Da die Richter alle sechs Monate rotieren, ist es üblich, rechtlich anspruchsvollere Fälle oder solche mit sehr komplexen Sachverhalten für den Nachfolger auf Wiedervorlage zu legen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.11)
Sicherheitsbehörden
Die Polizei handelt aufgrund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten (AA 3.3.2014). Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde. Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten sind zwar dezentral organisiert, haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der oben beschrieben zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus (BICC 6.2014).
Die Streitkräfte haben neben der Aufrechterhaltung der externen Sicherheit auch Aufgaben im Inneren, so den Kampf gegen bewaffnete Aufständische, die Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie den Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2014).
Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2014).
Das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt. Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten, wie z.B. die Zentralen Reservepolizeikräfte ("Central Reserve Police Force"), die zum Schutz wichtiger Behörden und Einrichtungen gebildete zentrale Sicherheitspolizei ("Central Industrial Security Force") die Grenzsicherheitskräfte ("Border Security Force") und die v.a. an der indo-chinesischen Grenze stationierte "Indo-Tibetan Border Police". Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen jedoch dem Büro des Premierministers, die Eisenbahnschutzkräfte ("Railway Protection Force") dem Eisenbahnministerium (AA 3.3.2014).
Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter und außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 12.2013 vgl. auch: USDOS 27.2.2014). Übergriffe durch die Polizei werden als schwere Menschenrechtsverletzungen gezählt, die außergerichtliche Tötungen, Folter und Vergewaltigungen beinhalteten (USDOS 27.2.2014). Die Polizei ist mit einer Unterbesetzung - in Relation zur Größe der Bevölkerung - konfrontiert. BürgerInnen sind oftmals besonderen Herausforderungen ausgesetzt, wie zum Beispiel Bestechungen, um die Polizei dazu zu bringen, eine Anzeige zu erstatten (FIR- First Information Report), welche notwendig ist, um die Untersuchung eines Verbrechens in die Wege zu leiten (USDOS 27.2.2014).
Die sog. Grenzsicherheitskräfte sichern u.a. die indisch-pakistanische Grenze in Jammu und Kaschmir sowie die Grenzen zu Bangladesch und Myanmar. Sie werden darüber hinaus zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und zur Bekämpfung Aufständischer sowie bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen religiösen Gruppen eingesetzt. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel
("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen (AA 3.3.2014).
StammesdorfbewohnerInnen und AktivistInnen der Zivilgesellschaft, gerieten zwischen Maoisten und der Polizei. Sie waren gefährdet willkürlich verhaftet, von Regierungskräften gefoltert, sowie durch Maoisten erpresst und getötet zu werden (HRW 21.1.2014 vgl. AI 5.2013).
Ausschreitungen zwischen bewaffneten Maoisten und Sicherheitskräften fanden auch weiterhin in Ost- und Zentralindien statt. Beide Seiten machen regelmäßig Zivilisten zum Ziel (AI 5.2013).
Die Anschläge von Mumbai haben allerdings zu Gesetzesänderungen geführt. So wurde eine Nationale Ermittlungsagentur ("National Investigation Agency", NIA) zur Terrorismusbekämpfung nach Vorbild des US-amerikanischen FBI eingerichtet. Weiter wurde der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen) (AA 3.3.2014).
Es gab auch weiterhin Berichte über Vergewaltigungen durch die Polizei Manche Vergewaltigungsopfer hatten Angst, aufgrund des drohenden sozialen Stigmas und möglichen Vergeltungshandlungen, sich zu melden und das Verbrechen anzuzeigen; speziell dann, wenn der Täter ein Polizist oder ein anderer Beamter war. Die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) hat das Mandat Vergewaltigungsfälle in denen Polizisten involviert sind zu untersuchen. Gemäß Sektion 19 des Menschenrechtschutzgesetzes, kann die NHRC Informationen über Mitglieder des Militärs und den paramilitärischen Streitkräften verlangen, jedoch hat sie kein Mandant, um Fälle zu untersuchen in denen diese Einheiten verwickelt sind (USDOS 27.2.2014).
Auf Bezirksebene (Bundesstaaten sind in Bezirke unterteilt) gibt es das Prinzip der "doppelten Kontrolle", wobei ein hochrangiger Polizeioffizier, der für den Bezirk zuständig ist - District Superintendent of Police, seinem Vorgesetzten innerhalb der Bundespolizei Bericht erstattet. Zur gleichen Zeit unterliegt ein District Superintendent (Bezirksinspektor) der allgemeinen Kontrolle eines District Magistrate (Bezirksrichter). Ein Problem im System der indischen Sicherheitskräfte ist, dass es keine externe Beschwerdestelle auf nationaler Ebene gibt. Mit einem Urteil vom 22. September 2006 ordnete das oberste Gericht Indiens an, dass alle Bundesstaaten eine Beschwerdestelle der örtlichen Polizei schaffen sollten. Bis zum Jahr 2009 haben jedoch erst 18 Staaten diesem Urteil Folge geleistet. Weiters ist problematisch, dass die Polizei für die eigenen, internen Disziplinarverfahren zuständig ist (BAA 24.2.2010).
Die Polizei handelt auf Grund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten. Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt. Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten, wie z.B. die Zentralen Reservepolizeikräfte ("Central Reserve Police Force"), die zum Schutz wichtiger Behörden und Einrichtungen gebildete zentrale Sicherheitspolizei ("Central Industrial Security Force") die Grenzsicherheitskräfte ("Border Security Force") und die v.a. an der indo-chinesischen Grenze stationierte "Indo-Tibetan Border Police". Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen jedoch dem Büro des Premierministers, die Eisenbahnschutzkräfte ("Railway Protection Force") dem Eisenbahnministerium. Die sog. Grenzsicherheitskräfte sichern u.a. die indisch-pakistanische Grenze in Jammu und Kaschmir sowie die Grenzen zu Bangladesch und Myanmar. Sie werden darüber hinaus zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und zur Bekämpfung Aufständischer sowie bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen religiösen Gruppen eingesetzt. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen. Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete sind zur Zeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram, Nagaland und Tripura anerkannt.
Die Zunahme terroristischer Anschläge in indischen Städten in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore) und insbesondere die verheerenden Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter massiven Druck gesetzt, bei der Terrorismusbekämpfung hart vorzugehen. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt. Die Anschläge von Mumbai haben allerdings zu Gesetzesänderungen geführt. So wurde eine Nationale Ermittlungsagentur ("National Investigation Agency", NIA) zur Terrorismusbekämpfung nach Vorbild des US-amerikanischen FBI eingerichtet. Weiter wurde der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen).
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S. 7 und 8)
Haftbedingungen:
Die Haftbedingungen in den Gefängnissen sind zumeist schlecht. Nach Angaben der Nationalen Menschenrechtskommission beträgt die Überbelegung im Landesdurchschnitt über 38% (bei einer Kapazität von 234.462 beträgt die tatsächliche Anzahl der Insaßen 324.852 - 2006). Das größte Gefängnis in Südasien, das in New Delhi gelegene Tihar Stadtgefängnis, ist mit ca. 13 000 Gefangenen zu mehr als 150% überbelegt. Pläne, die Überbelegungen durch den Neubau von Gefängnissen zu verringern, wurden bisher nicht verwirklicht. Es gibt drei Klassen der Unterbringung, wobei die Kategorie A gewissen Privilegien (Einzelzelle, Transistorradio, Verpflegung durch Angehörige) bietet. Der Großteil der Gefangenen (Kategorie C) muss sich allerdings mit spärlichen Verhältnissen zufriedengeben. Hier ist es die Regel, dass sich bis zu 50 Inhaftierte eine Großraumzelle teilen müssen, keine Betten zur Verfügung stehen und im Winter Decken fehlen. Auf Geschlechtertrennung wird geachtet. Eine Trennung von Kleinkriminellen und Schwerverbrechern gibt es selten. Jugendliche erfahren oft keinen gesonderten Vollzug; bereits 15jährige werden zusammen mit Erwachsenen untergebracht. Immerhin ist die ordnungsgemäße Versorgung der Gefangenen mit Nahrungsmitteln und Wasser durchweg gewährleistet. Die Gesundheitsfürsorge ist oft unbefriedigend. Die Nationale Menschenrechtskommission zeigt Beschwerden von Gefangenen (wie Belästigung, mangelnde medizinische Versorgung, etc.) auf. Reformvorschläge der Nationale Menschenrechtskommission zielen unter anderem auf eine Änderung des Gesetzes über Strafgefangene, das auf das Jahr 1894 zurückgeht, ab.
(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 13 und 14; vgl.: United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 19.04.2013, S. 5)
Grundversorgung:
Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen.
Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh- Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.
Die Möglichkeit, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen, wie ich regelmäßig ausführe, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden.
Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Einkünfte aus solchen Arbeiten reichen aber in der Regel nicht aus, um eine Familie (größere Wohnung, medizinische Versorgung, Ausbildung der Kinder) zu erhalten. (XXXX (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlicher Fluchtalternative, 31.07.2011)
Medizinische Versorgung:
Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchweg unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien selbst ist der weltweit größte Hersteller von Generika, Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.
Innerstaatliche Fluchtalternativen/Rückkehr:
Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich in einem anderen Landesteil niederlassen. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, sodass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. In Neu-Delhi wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people).
(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 25)
Im September 2010 wurde begonnen, an alle 1,2 Milliarden Einwohner individuelle Identitätsnummern auszugeben. Mit den Identitätsnummern soll es ermöglicht werden, armen Menschen Bankkonten zu eröffnen, oder staatliche Sozialleistungen zu beziehen. Die Registrierung ist freiwillig. Derzeit ist noch nicht einzuschätzen, welche Daten zur Verfolgung gesuchter Personen genützt werden können. Bis Jänner 2013 wurden rund 300 Millionen Karten ausgegeben. Ziel ist bis 2014 600 Millionen, also rund die Hälfte der Bevölkerung Indiens zu erfassen. Um die Karte zu bekommen, werden Fingerabdrücke, Irisscan und die Personaldaten aufgenommen.
(APA, "Jeder Bürger soll persönliche Zahl erhalten", vom 30.09.2010;
Mag. XXXX Ergänzung zum Gutachten vom Juli 2011, vom Februar 2012;
e-mail Auskunft, ÖB-New Delhi, vom 07.02.2013)
In Indien gibt es kein Meldegesetz und somit keine zentrale Meldestelle.
(Österr. BMEIA, Meldewesen - Indien, vom 26.02.2014)
Nach Auffassung des Deutschen Auswärtigen Amtes steht es einer Person frei, bei der Rückkehr Aufenthalt in einer anderen Stadt zu nehmen. Da es in Indien kein zentrales Melde/Registrierungs- oder Passwesen gibt, ist es einem Polizeibeamten im Punjab nicht möglich, über Register oder Zentraldateien den Aufenthalt einer Person an einem ihm unbekannten Ort zu ermitteln.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Dresden, vom 03.05.2013)
Nach Auffassung des UK-Home Office können indische Staatsangehörige freiwillig in jeder beliebigen Region von Indien zu jeder Zeit zurückkehren, wenn sie freiwillig das Land (GB) verlassen, ausreisen, oder freiwillig nach Indien zurückkehren. (United Kingdom, Home Office, Operational Guidance Note - India, vom Mai 2013, S. 35)
Die Regierung besitzt weitgehend staatliche Gebietsgewalt; das staatliche Gewaltmonopol wird allerdings gebietsweise insbesondere von den "Naxaliten" zunehmend erfolgreich ausgehöhlt Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein solcher Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.
Sikhs haben die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben.
(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 28)
Sikhs gelten als mobile und unternehmerische Gemeinschaft. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt.
Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens zwar normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache.
(Mag. XXXX, Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 15)
Nach Auffassung des Deutschen Auswärtigen Amtes steht es einer Person frei bei der Rückkehr Aufenthalt in einer anderen Stadt zu nehmen. Da es in Indien kein zentrales Melde/Registrierungs- oder Passwesen gibt, ist es einem Polizeibeamten im Punjab nicht möglich, über Register oder Zentraldateien den Aufenthalt einer Person an einem ihm unbekannten Ort zu ermitteln.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Dresden, vom 03.05.2013)
Ein Asylantrag führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen keine Erkenntnisse vor.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.
R: Wollen Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?
BF: Nein.
R fragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht.
[...]"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1. Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von Indien, gehört der Volksgruppe der Jat sowie der Religionsgemeinschaft der Sikhs an und war im Herkunftsstaat im oben genannten Ort im Bundesstaat XXXX wohnhaft. Er ist gesund, arbeitsfähig und in der Lage, im Herkunftsstaat seinen notwendigen Unterhalt zu sichern, zumal er in Indien als Landwirt erwerbstätig war. Er verfügt ferner über Schulbildung sowie verschiedene Sprachkenntnisse (Punjabi, Hindi). Seine Eltern und seine verheiratete Schwester sowie weitere Verwandte leben noch in Indien.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit XXXX im Bundesgebiet, spricht kaum Deutsch, und bestreitet seinen Lebensunterhalt durch das Verteilen von Reklamematerial für Pizzen. Er ist unbescholten, hat keine schwere Verwaltungsübertretung begangen und gehört keinem Verein, keiner Kirche oder einer sonstigen Organisation an. Er hat zwar einen Freundeskreis in Österreich, dem aber keine österreichischen Freunde oder Bekannte angehören. In der Freizeit besucht er ein Fitnessstudio oder geht in den Park. Er lebt im Bundesgebiet in keiner Lebensgemeinschaft, ist nicht verheiratet, hat auch keine Kinder und ist gesund.
1.2. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer wegen unterschiedlicher politischer Ansichten seiner Eltern als Anhänger der Akali Dal und eines Dorfvorstehers als Mitglied der Congress Party, welcher seinen Onkel väterlicherseits in einem Grundstücksstreit mit den Eltern des Beschwerdeführers unterstützte, vom Sohn des Dorfvorstehers infolge eines Streits beim Fußballspiel im Jahr 2010 später fälschlich wegen Körperverletzung angezeigt und auch nach deren Einstellung weiter bedroht wurde und deshalb das Land verlassen hat, weil ihm gedroht worden sei, dass man ihm die Arme und Beine breche, sodass er dann behindert sei und die Polizei eine Anzeige nicht entgegen genommen hätte.
Es wird weiters nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien in seinem Recht auf das Leben gefährdet ist, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen ist oder von der Todesstrafe bedroht ist oder willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt ist.
In eventu wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vor einer etwaigen, seinem Vorbringen im Verfahren entsprechenden Bedrohung Sicherheit durch Verlegung seines Aufenthaltsortes in einen anderen Teil von Indien finden könnte.
1.3. Zur Lage in Indien werden aufgrund der in der Verhandlung herangezogenen Quellen, welche dem Beschwerdeführer auch zur Stellungnahme vorgehalten wurden, und die dort daraus getroffenen vorläufigen entscheidungsrelevanten Feststellungen zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG).
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
2.2.1. Die Feststellungen zu den Identitätsdaten stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt und dem BVwG.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat und in Österreich, zur Verwendung der Sprachen Punjabi und Hindi, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und vor dem BVwG. Die Ausführungen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt durch das Verteilen von Reklame für Pizzen bestreitet konnte nicht gefolgt werden, als diesbezüglich keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt wurde.
2.2.2. Die Feststellungen zu seinen strafrechtlichen Verurteilungen stützen sich auf die Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich und auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
2.2.3. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers und der persönlichen Situation im Bundesgebiet stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem BVwG. Selbiges gilt für den Gesundheitszustand und die Berufs und Schulausbildung des Beschwerdeführers.
2.2.4. Die Länderfeststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Sie enthalten unter anderem umfassende Ausführungen zu den Themenblöcken Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen, Punjab, Justiz, Sicherheitsbehörden, Haftbedingungen, Grundversorgung, medizinische Versorgung sowie innerstaatliche Fluchtalternative/Rückkehr. Angesichts des bereits Ausgeführten stellt dies im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers dar.
3.1. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Es hat-neben der Erstbefragungeine Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt und ihn konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.
Bezüglich des Vorbringens der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist festzuhalten, dass in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt verschiedenste Fragen zu den Fluchtgründen gestellt wurden, welche vom Beschwerdeführer aber nicht hinreichend substantiiert beantwortet wurden, obwohl ihm die Behörde auch wiederholt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Zudem hat sich nach den ihm in der Verhandlung vom XXXX zur Kenntnis gebrachten Länderberichten seit der angefochtenen Entscheidung eine Änderung dahingehend ergeben hat, dass im Punjab bei den Wahlen im Jahr 2012 die lokale Partei Shiromani Akali Dal mit der BJP im "Schlepptau" als Sieger hervorging und ferner die Congress Party seit den landesweiten Wahlen im Frühjahr 2014 in Indien Oppositionspartei ist, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers, von Mitgliedern der herrschenden Congress Party diskriminiert und bedroht zu werden, aktuell jedenfalls nicht mehr zutrifft.
Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer in einer Verhandlung vor dem BVwG noch einmal ausführlich die Möglichkeit eingeräumt, sein Fluchtvorbringen darzulegen. So wie bereits vor dem Bundesasylamt, wurde auch in der Verhandlung vor dem BVwG, im Hinblick auf die fehlende Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers nichts Substantiiertes vorgebracht, das Anlass zu weiteren Ermittlungen des BVwG gegeben hätte, weshalb dem Antrag auf Beistellung eines länderkundigen Sachverständigen nicht zu folgen war.
3.2. Das BVwG geht, wie bereits das Bundesasylamt davon aus, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht hat und daher nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer in Indien von einem Dorfältesten, welcher Mitglied der Congress Party ist, wegen eines Streits zwischen dem Beschwerdeführers und dessen Sohn verfolgt wird; dies aus folgenden näheren Erwägungen:
3.2.1. So hat der Beschwerdeführer anlässlich seiner Erstbefragung vorgebracht, dass er beim Fußballspielen mit dem Freund des Sohnes eines Angehörigen des "Fünf-Ältestenrates" in Streit geraten sei, brachte hingegen beim Bundesasylamt - trotz Nachfragen - nichts Näheres zu den Beziehungen des Jungen, mit dem er Streit beim Fußballspielen gehabt habe, vor, sondern erwähnte lediglich "Parteigründe" und dass die Gegner von einer anderen Partei seien, blieb aber ansonsten unkonkret. Hingegen behauptete er in der Beschwerde, immer wieder Streit mit einem Mitglied der Congress Party gehabt zu haben. Beim Bundesverwaltungsgericht hingegen sprach er davon, dass er beim Fußballspielen mit dem Sohn eines Dorfältesten, der mitgespielt habe, in Streit geraten sei. Sie seien am Abend zu ihnen nach Hause gekommen, um den Beschwerdeführer zu schlagen. Sie hätten ihn in weiterer Folge belästigt, wenn er zum Feld oder einmal als er zu einer Hochzeit unterwegs gewesen sei. Der Beschwerdeführer war demnach nicht in der Lage, gleichbleibende Angaben zu seinem Gegner/Verfolger zu machen, weshalb sein Vorbringen zu seinen Fluchtgründen schon deshalb nicht glaubhaft ist.
Sein Beschwerdevorbringen, dass er -da auch der Ältestenrat im Herkunftsdorf des Beschwerdeführers der Congress Party angehöreimmer wieder zu Unrecht angeklagt und bedroht worden sei und dass die Polizei für ihn auf Grund der weitreichenden Beziehungen der Congress Party in Indien nichts hätte tun können, geht nach den getroffenen Länderfeststellungen jedenfalls spätestens seit dem Frühjahr 2014 ins Leere, weil die Congress Party seither landesweit in Opposition ist und auch im Punjab im Jahr 2012 die Shiromani Akali Dal, mit welcher die Familie des Beschwerdeführers sympathisiert, als Wahlsieger hervorging. Selbst wenn er weiterhin durch die genannten Personen verfolgt würde, ist nicht ersichtlich, warum er auch aktuell nicht bei der indischen Polizei oder in einem anderen Teil Indiens Schutz finden könnte.
Auch ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer den Grund für den Streit seiner Eltern mit dem Dorfältesten anlässlich der Erstbefragung völlig unerwähnt ließ, dies beim Bundesasylamt mit "Parteigründen" ausführte und erst beim Bundesverwaltungsgericht behauptete, dass der Dorfvorsteher den Onkel des Beschwerdeführers väterlicherseits wegen einem Grundstücksstreit unterstützt habe. Dies kommt einer Steigerung bzw. einem Auswechseln der Gründe gleich, womit sein Vorbringen ebenfalls nicht glaubhaft ist. Auch zum Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt angegeben habe, dass der Vorfall schon lange her sei, dass er nichts darüber wissen würde und er nun angebe, dass die Leute zu ihnen nach Hause gekommen wären und ihm gedroht hätten, gab er lediglich an, dass es Drohungen an mehreren Orten gegeben habe und er es ja nicht genau sagen könne. Insofern steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen damit, was ebenfalls nicht für die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens spricht.
Auch hat er beim Bundesasylamt angegeben, dass er zum Zeitpunkt der Drohungen im Jahr 2010 nichts Näheres angeben könne, brachte hingegen beim Bundesverwaltungsgericht vor, dass es Mitte 2010 gewesen wäre. Zum entsprechenden Vorhalt gab er an, die Angaben beim Bundesverwaltungsgericht geschätzt zu haben, weil er im Dezember XXXX ausgereist sei, aber es immer noch nicht genau zu wissen. Damit konnte er aber nicht plausibel erklären, wieso er dies nicht bereits beim Bundesasylamt angegeben hat, vor allem weil davon auszugehen ist, dass er dies anlässlich der zeitnahen Befragung eher hätte wissen müssen als beim Bundesverwaltungsgericht. Insofern ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass die Angaben des Beschwerdeführers damals sehr vage, detailarm bzw. sehr blass waren, weshalb es zu Recht von deren Unglaubwürdigkeit ausging. Dem Bundesverwaltungsgericht erscheinen seine nunmehrigen Angaben schon infolge ihres verspäteten Vorbringens ebenfalls nicht glaubhaft. Einen Grund für seine verspäteten Angaben hat der Beschwerdeführer zudem nicht geltend gemacht.
Insgesamt ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer auf entsprechende Fragen zu seinen Fluchtgründen beim Bundesasylamt äußerst vage blieb bzw. mehrmals ausdrücklich angab, er könne sich nicht mehr erinnern, jedoch in der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX mitunter erstaunlich detailliert auf die entsprechenden Fragen zu den fluchtauslösenden Vorfällen berichtete. Dies widerspricht allerdings jeglicher Lebenserfahrung, wonach er in zeitlicher Nähe zu seiner Ausreise anschaulicher und genauer zu den Vorfällen berichten hätte können müssen, weshalb nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer das von ihm Behauptete tatsächlich erlebt hat. Dies ergibt sich allerdings schon daraus, dass er - wie eingangs ausgeführt - nicht gleichbleibend angeben konnte, von welcher Person er nun verfolgt worden sei.
Zusammengefasst war der Beschwerdeführer nach Ansicht des BVwG nicht in der Lage eine aktuelle oder künftig tatsächlich bestehende Gefährdung seiner Person durch Mitglieder der Congress Party in Indien glaubhaft zu machen.
3.2.2. Außerdem handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer geschilderten Bedrohungssituation durch einen Freund des Sohnes eines Dorfvorstandes bzw. den Sohn des Dorfvorstandes/ein Mitglied der Congress Party wegen eines Streits beim Fußballspiel bzw. wegen eines Grundstücksstreits seiner Eltern allenfalls um eine Verfolgung durch private Personen. Wie den aktuellen Länderberichten zu Indien zudem zu entnehmen ist, befindet sich die Congress Party sowohl im Punjab als auch im gesamten Land aktuell nicht mehr in der Regierung und sind die indischen Behörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig.
Zwar verkennt das BVwG nicht, dass es in Indien immer wieder zu Korruption im Sicherheitsbereich kommt, doch erwähnte der Beschwerdeführer keine tatsächliche Schutzverweigerung durch die Sicherheitsbehörden. Vielmehr führte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt aus, sich in seiner Angelegenheit an die Polizei gewandt und sich gerechtfertigt zu haben, sodass die Anzeige gegen ihn eingestellt worden und die Sache erledigt sei. Wenn er in der Folge beim Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz dazu behauptet, dass es nichts gebracht hätte, sich auch künftig an die Polizei zu wenden, ist dies vor dem Hintergrund seiner eigenen Angaben beim Bundesasylamt nicht nachvollziehbar. Seine weitere Behauptung beim Bundesverwaltungsgericht, dass die Polizei im Punjab nur auf denjenigen höre, welcher bezahle, ist schon in Anbetracht seiner Angaben über die Höhe seiner Reisekosten von 700.000 bis 800.000 indische Rupien nicht nachvollziehbar und steht auch im Widerspruch zu seinen Angaben, dass das fälschlicherweise gegen ihn angestrengte Verfahren wegen Körperverletzung eingestellt worden sei. Es kann jedenfalls daraus weder auf eine mangelnde Schutzfähigkeit noch auf die fehlende Schutzwilligkeit der Behörden geschlossen werden. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer unter Bedachtnahme auf diese Umstände in Indien keinen Schutz von der Polizei erwarten könnte.
3.2.3. Selbst wenn man den Darstellungen des Beschwerdeführers zu seinen individuellen Fluchtgründen folgen würde, ergibt sich letztlich, dass er außerhalb seines behaupteten Aufenthaltsortes in Indien eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative hat. Dass dies in Indien grundsätzlich möglich ist, geht aus den oben wiedergegebenen Länderfeststellungen hervor. In Indien besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, den von ihm behaupteten örtlichen Bedrohungen durch Umzug in andere Landesteile zu entgehen. Der vom Bundesasylamt und vom BVwG vorgehaltenen Möglichkeit sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, konnte der Beschwerdeführer nicht mit konkreten Argumenten entgegentreten. Der Beschwerdeführer beschränkte sich in der Verhandlung vielmehr auf die Aussage, dass er in anderen Landesteilen keine Verwandten habe und dass alles von vorne losgegangen wäre, wenn sie ihn gefunden hätten. Er befürchte im Fall der Rückkehr wegen der Drohungen der Gegner verprügelt zu werden. Gleichzeitig räumte der Beschwerdeführer aber selbst ein, dass er sich nach dem Vorfall bei seinen Verwandten, in einem Umkreis von bis zu 40 km von seinem ursprünglichen Heimatort entfernten Orten, etwa drei Monate vor seiner Ausreise unbehelligt aufgehalten habe, ehe er schließlich im Dezember XXXX am Flughafen New Dehli mit seinem eigenen Reisepass ausreiste, ohne von der Flughafenpolizei an der Ausreise aus Indien daran gehindert worden zu sein.
Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen wird deutlich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Die Quellen zeichnen diesbezüglich ein eindeutiges Bild, wonach grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss.
Wer sich verfolgt fühlt, kann sich demnach in einem anderen Landesteil niederlassen. Die Möglichkeit, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängt sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und kann durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Für unqualifizierte, aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsarbeiten ihren Lebensunterhalt zu sichern.
Sikhs haben darüber hinaus die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben. Bedürftigen Sikh wird zumindest in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln Nahrung und Unterkunft gewährt.
Wie bereits oben festgestellt, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen gesunden Mann, der der Religionsgemeinschaft der Sikhs angehört, dem dies durchaus zuzumuten sich in einem anderen Landesteil von Indien niederzulassen. Er verfügt über zwölf Jahre Schulbildung und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft, beherrscht neben seiner Muttersprache Punjabi die Nationalsprache Hindi und ist daher davon auszugehen, dass er zumindest mit Gelegenheitsarbeiten in der Lage sein wird, sich überall in Indien eine ausreichende Existenzgrundlage zu schaffen bzw. in einem Sikh-Tempel Unterkunft und Nahrung gewährt zu bekommen. Im konkreten Fall besteht daher die Möglichkeit eines Umzugs in einen anderen Landesteil, insbesondere weil sich die vom Beschwerdeführer genannten Verfolgungshandlungen allenfalls auf einen regionalen Bereich beschränken. Der Beschwerdeführer konnte im Zuge seiner Einvernahme keinen plausiblen Grund dafür nennen, weshalb gerade er in einem anderen Teil Indiens nicht vor Verfolgung sicher sein sollte. Schließlich ergibt sich auch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers kein nachvollziehbarer Grund, weshalb sich seine Gegner tatsächlich die Mühe machen sollten, gerade ihn im gesamten indischen Staatsgebiet zu suchen und zu verfolgen, ebenso wenig ist - auch angesichts der Größe und der Bevölkerungsdichte - ersichtlich, wie sie ihn überall in Indien finden sollten.
Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht gelungen eine Verfolgung im gesamten Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen, weil er sich selbst unter der Annahme des Zutreffens der von ihm vorgebrachten Fluchtgründe zumindest außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen könnte und ihm daher eine inländische Flucht- und Schutzalternative offensteht.
Zu Spruchteil A):
4.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 7 BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht ua. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten.
4.1.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg.cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
4.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF):
4.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
4.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).
4.2.3. Der Beschwerdeführer hat, wie bereits oben unter 2.2. ausgeführt, keine (aktuelle) Verfolgungsgefahr glaubhaft machen können. Darüber hinaus könnte, wie in den obigen Ausführungen zur Beweiswürdigung erörtert, die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Furcht vor Verfolgung nicht im gesamten Gebiet seines Heimatstaates als wohlbegründet angesehen werden und somit keine aktuelle Verfolgungsgefahr im gesamten Gebiet Indiens erkannt werden.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
4.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF):
4.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586;
VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460;
VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095).
"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, U1674/12; 12.06.2013, U2087/2012)." (VfgH vom 13.09.2013, Zl. U370/2012)
4.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.
Zunächst kann vor dem Hintergrund der Feststellungen nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang interessierender Intensität ausgesetzt zu sein.
Es ist, wie bereits oben ausgeführt, auf Basis der Länderfeststellungen und im individuellen Fall nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer als gesunden, jungen Mann, der der Religion der Sikh angehört, mit zwölfjähriger Schulbildung, verschiedenen Sprachkenntnissen und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft eine Existenzsicherung in Indien, auch außerhalb seiner Heimatregion, beispielsweise in Großstädten wie Delhi, Mumbai oder Kalkutta, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten nicht möglich und zumutbar sein sollte. Zudem verfügt der Beschwerdeführer zumindest mit seinen Eltern und einer verheirateten Schwester und weiteren Verwandten über ein familiäres und soziales Netz in Indien. Darüber hinaus wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass die Grundversorgung der indischen Bevölkerung - wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - gegeben ist. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).
Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Indien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
4.3.3. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde ausgeführt, er versuche - soweit sein psychischer Zustand es erlaube - sich zu integrieren, führte jedoch im Übrigen vor der Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht jeweils an, gesund zu sein, und an keiner Krankheit zu leiden. Im Übrigen wurden auch keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt, die auf eine solche hingewiesen.
Unbestritten ist, dass bei Krankheitsgründen eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Art. 3 EMRK unzulässig wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches auch die Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Im konkreten Fall des Beschwerdeführers kann auf Grund seiner Angaben nicht davon ausgegangen werden, dass ein lebensbedrohlicher Krankheitszustand vorliegt bzw. im Falle einer Abschiebung nach Indien eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erwarten wäre. Außergewöhnliche Umstände, welche bei einer Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen könnten, haben sich im konkreten Fall des Beschwerdeführers nicht ergeben bzw. wurden auch nicht geltend gemacht und kann auf solche mangels vorgelegter Verordnungen oder Befunde nicht geschlossen werden.
Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass in Indien Medikamente (im eigenen Land hergestellte Generika) weit verbreitet verfügbar sind. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in New Dehli ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich, die Einfuhr aus dem Ausland ist möglich.
4.3.4. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag sohin keine Gefahren i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG darzutun.
4.4. Zur Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF)
4.4.1. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013, darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.
4.4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).
Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).
4.4.2. Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihm sonst besonders nahestehende Personen vor. Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der Beschwerdeführer in Österreich aufhält (seit November 2013), kann selbst unter Miteinbeziehung integrativer Merkmale - wie etwa Unbescholtenheit und ein allfälliges Engagement in gemeinnützigen Organisationen - eine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" noch nicht angenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vgl. auch VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörige geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zkl. 2008/21/0533; VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354). Abgesehen davon, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, dass dieser seinen Lebensunterhalt durch das Verteilen von Reklame für Pizzen bestreitet, nicht mit entsprechenden Unterlagen belegt hat, die Aufschluss über seine Einkommenssituation gegeben hätte, beherrscht der Beschwerdeführer trotz seines eineinhalbjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht einmal die rudimentärsten Kenntnisse der deutschen Sprache und hat überdies bis dato keinen Deutschkurs absolviert. Somit kann nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist.
Da sohin auch keine Gründe erkennbar sind, die den Ausspruch einer dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nahelegen würden, war das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Zu Spruchteil B):
4.5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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