BVwG W112 2108225-1

W112 2108225-1Bundesverwaltungsgericht19.06.2015

Regest

Dolmetschgebühren, Eingabengebühr, Kostentragung, Rechtswidrigkeit,<br/>Revision teilweise zulässig, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde,<br/>Sicherungsbedarf, strafrechtliche Verurteilung, Suchtmitteldelikt,<br/>Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W112 2108225-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W112.2108225.1.00

Spruch

W112 2108225-1/14E

Schriftliche Ausfertigung des am 16.06.2015 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Dr. Lennart BINDER, gegen 1. die Festnahme des Beschwerdeführers am 28.05.2015, 2. den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2015, Zl. 830302505/150576061, und 3. die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.05.2015 wird gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 28.05.2015 bis 03.06.2015 wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 BFA-VG zurückgewiesen.

Die Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 03.06.2015 bis 08.06.2015 wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 BFA-VG iVm § 76 Abs. 6 iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG abgewiesen.

Der Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 08.06.2015 bis 16.06.2015 wird gemäß § 76 Abs. 6 iVm 76 Abs. 2 Z 3 FPG und § 7 Abs. 1 Z 2 BFA-VG Folge gegeben und festgestellt, dass die Anhaltung rechtswidrig war.

III. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin-III-VO, § 76 Abs. 2 Z 3 FPG und § 9a Abs. 4 FPG-DVO wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

IV. Die Beschwerde gegen die Festnahme des Beschwerdeführers am 28.05.2015 wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG abgewiesen.

V. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr wird zurückgewiesen.

VI. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

VII. Gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG, § 17 VwGVG iVm § 76 AVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der Barauslagen für den Dolmetscher XXXXfür die Sprache Englisch in der Verhandlung am 16.06.2015 dem Grunde nach auferlegt.

B)

Die Revision gegen die Spruchpunkte A.I. und A.V. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Im Übrigen ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 09.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In der Erstbefragung am folgenden Tag gab der Beschwerdeführer an, ledig zu sein, gut Agbor und Englisch zu sprechen und 1996-2010 in Nigeria die Grundschule besucht zu haben. Er habe keinen Beruf ausgeübt. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich oder einem andere EU-Staat, Barmittel iHv € 100,- und keine Unterstützung in Österreich. Er sei ohne Reisedokument ausgereist und habe auch nie über einen Reisedokument oder einen sonstigen Identitätsnachweis verfügt. Im Jänner 2010 sei er mit einem Bus nach Libyen gefahren und habe Libyen am 12.08.2011 in Richtung Italien verlassen. Er habe in Italien um Asyl angesucht und sei an verschiedenen Orten untergebracht gewesen, die meiste Zeit aber sei er in XXXX gewesen. Am 08.03.2013 sei er von XXXX aus mit dem Zug nach Österreich gefahren. Er habe außer in Italien nirgends um Asyl angesucht; sein Asylverfahren in Italien sei negativ gewesen und er habe alle seine Unterlagen im Camp in Italien gelassen. Er habe in keinem Staat ein Visum erhalten und sei auch in keinem anderen Land angehalten oder untergebracht worden. Vom 15.08.2011 bis 08.03.2013 habe er sich in Italien aufgehalten. Italien sei gut, aber es gebe keine Arbeit in Italien und er habe auch einen negativen Bescheid bekommen. Wenn er nach Italien zurück müsse, kehre er wieder zurück. Auf den Vorhalt des EURODAC-Treffers vom 12.06.2012 aus XXXX, Schweiz, gab der Beschwerdeführer an, dass das mit der Schweiz ein Missgeschick gewesen sei. Er habe nach Mailand wollen, aber unabsichtlich die Grenze zur Schweiz überschritten. Er sei von der Polizei gezwungen worden, in ein Flüchtlingslager zu gehen und einen Asylantrag zu stellen. Er habe sich vorher nicht mehr daran erinnern können, daher habe er es nicht erwähnt. Er habe sich 3 Monate lang in XXXX aufgehalten, danach sei er selbständig mit dem Zug nach Italien zurückgekehrt, mit einem Zug von Olten nach Mailand. Auch das Asylverfahren in der Schweiz sei negativ ausgegangen, aber er habe die Unterlagen diesbezüglich in der Schweiz gelassen. Es habe ihm in der Schweiz nicht gefallen, die Lebensbedingungen dort seien schlecht gewesen. Deswegen könne er nicht in die Schweiz zurück.

Die Schweiz teilte im Dublin-Verfahren mit, dass der Beschwerdeführer am 12.06.2012 in der Schweiz um Asyl angesucht habe. Die Schweiz habe ein Wiederaufnahmeersuchen an Italien gestellt und gehe von der Zuständigkeit Italiens aus. Der Beschwerdeführer sei am 29.08.2012 aus der Schweiz verschwunden. Italien habe am 14.03.2013 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt.

In der niederschriftlichen Einvernahme vom 25.03.2013 gab der Beschwerdeführer an, er habe keine Verwandten oder Lebensgefährtin in Österreich. Er habe in Italien einen negativen Asylbescheid erhalten, aber mit Hilfe eines Rechtsbeistandes Beschwerde erhoben, über die noch nicht entschieden worden sei. Sie hätten ihm einige Dokumente gegeben, aber er wisse nicht, was darin stehe. Sein Verfahren werde im Falle der Rückkehr nicht fortgesetzt. Er habe keine Unterkunft in Italien und wisse nicht, wo er dort unterkommen solle. Er habe auch keine Familie dort. In Italien habe er kein Recht auf eine Unterkunft gehabt und auf der Straße geschlafen. Auf den Vorhalt, dass diese Schilderung der in der Erstbefragung widerspreche, gab der Beschwerdeführer an, dass er damals nicht gewusst habe, dass man ihn nach Italien zurückschicken werde. Er werde auch nicht nach Italien zurückkehren. Er würde es sehr schätzen, wann man ihm hier Unterkunft und Schutz gäbe. Er habe in Italien nichts gearbeitet und in einem Lager gelebt. Die (offenbar sehr modische und teure) Kleidung habe ihm in Italien die CARITAS gegeben. Er wolle in Österreich bleiben, finde aber, dass das Essen hier schlecht sei.

Mit Bescheid vom 25.03.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen und der Beschwerdeführer unter einem nach Italien ausgewiesen. In der Beschwerde gegen diesen Bescheid führte der Beschwerdeführer aus, dass er ca. 18 Monate in Italien gelebt habe, zunächst in einem Lager, nach dessen Schließung habe er auf der Straße gelebt. Daher könne er nicht nach Italien zurückkehren.

Mit Erkenntnis vom 15.04.2013 wurde diese Beschwerde gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 17.04.2013 zugestellt.

2. Der Beschwerdeführer war bei der Standeskontrolle am 05.04.2013 abwesend und wurde von der Grundversorgung abgemeldet. Von 04.04.2013 bis 01.08.2013 verfügte der Beschwerdeführer über eine Obdachlosenmeldung in Wien.

3. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Überlassung von Suchtgift zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, davon 6 Monate bedingt, wobei die Probezeit 3 Jahre beträgt. Er befand sich von XXXX in Strafhaft.

4. Mit Bescheid vom XXXX, zugestellt durch Hinterlegung am 16.04.2015, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG sowie ein zweijähriges Einreiseverbot nach Österreich gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG verhängt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Am 06.05.2015 stellte der Beschwerdeführer einen mit einer Beschwerde gegen diesen Bescheid verbundenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist, in der er ausführt, dass man ihm den Bescheid in der Haft hätte zustellen können, dass der Behörde aber klar sein habe müssen, dass er nach der Enthaftung nicht sofort eine Meldeadresse finden werde, wofür er nichts könne, und dass die Behörde absichtlich auf seine Enthaftung gewartet habe, um die Erhebung eines Rechtsmittels unmöglich zu machen. Er habe erst durch die Inschubhaftnahme vom Rückkehrverbot erfahren. Über den Wiedereinsetzungsantrag wurde bis dato nicht entschieden.

5. Der Beschwerdeführer wurde am 05.05.2015 betreten und auf freiem Fuß wegen unrechtmäßigem Aufenthalt angezeigt. Sein Reisepass und ein italienischer Aufenthaltstitel wurden sichergestellt.

6. Der Beschwerdeführer wurde am 28.05.2015 um 11.15 Uhr von Organen der Landespolizeidirektion XXXX betreten. Im Rahmen einer Personenkontrolle wurde festgestellt, dass gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges und gültiges Einreiseverbot vorliegt. Er wurde nach Rücksprache mit dem BFA gemäß § 40 SPG durchsucht, gemäß § 40 BFA-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum Hernals eingeliefert. Er wies sich mit seinem nigerianischen Reisepass, ausgestellt von der nigerianischen Botschaft inXXXX, aus und gab an, am 26.04.2015 mit dem Zug nach Österreich eingereist zu sein.

Am selben Tag wurde gegen den Beschwerdeführer Anzeige gemäß § 70 Abs. 1 iVm § 120 Abs. 1a FPG erstattet, weil er nach Eintritt der Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots nicht rechtzeitig ausgereist sei und sich am 28.05.2015 noch unerlaubt in Österreich aufgehalten habe.

Der Beschwerdeführer wurde um 13:47 Uhr ins PAZ Hernals eingeliefert und um 16:15 niederschriftlich einvernommen. Er gab an, Kenntnis vom Rückkehrverbot zu haben und auch Beschwerde dagegen erhoben zu haben. Er sei nicht in der Absicht gekommen zu bleiben, er gehe auch wieder weg. Er habe Österreich nach der Haftentlassung verlassen und sei nach Italien gefahren, wo er sich ca. eine Woche lang aufgehalten habe. Er sei vor ca. zwei Wochen nach Österreich zurückgekehrt. Er habe sich bei seiner Freundin oder in einer Unterkunft der CARITAS aufgehalten. Seine Freundin heiße XXXX, ihren Familiennamen wisse er nicht. Sie wohne vier Station mit der XXXX entfernt, die Adresse wisse er nicht. Sein Ticket sei ihm von der Polizei abgenommen worden, er wisse nicht warum und ebenfalls nicht, warum dies nicht protokolliert worden sei. Er habe eine Meldeadresse in Italien sowie einen italienischen Identitätsausweis. Nach seiner Haftentlassung, noch im Gefängnis, sei ihm gesagt worden, dass er Österreich verlassen müsse. Er habe dagegen Beschwerde erhoben. Das Ergebnis des Verfahrens kenne er nicht. Er beabsichtige, sich am Wochenende eine Fahrkarte zu kaufen und wegzufahren.

7. Nach dem Ende der Einvernahme um 17:45 wurde über den Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom selben Tag, zugestellt durch persönliche Übernahme um 20:20 Uhr, unter einem mit der Verfahrensanordnung betreffend die Beigabe eines Rechtsberaters die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 1 FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Begründend führte das Bundesamt aus, der Beschwerdeführer sei nicht österreichischer Staatsbürger und nigerianischer Staatsangehöriger. Er verfüge im Bundesgebiet über keinen ordentlichen und gesicherten Wohnsitz und über keine ausreichenden Barmittel oder sonstiges Vermögen. Er sei im Besitz eines Reisedokuments und gehe in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er sei wegen Suchtmitteldelikten verurteilt worden und gegen ihn bestehe ein rechtskräftiges und durchsetzbares Aufenthaltsverbot wegen der Verurteilung. Er verfüge über keine wesentlichen Barmittel oder sonstige finanzielle Mittel, um seinen Lebensunterhalt in Österreich zu bestreiten. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und habe sich hier - insb. nach der Haftentlassung - unangemeldet und unter Verletzung des Meldegesetzes aufgehalten bzw. sei er in Österreich unterstandslos. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Durch die strafgerichtliche Verurteilung werde die Integration relativiert. Er habe hier keine Bezugspersonen oder Familienangehörigen. Er behaupte die Beziehung zu einer Frau, diese könne aber nicht von Dauer sein, da er im Zuge der letzten fremdenrechtlichen Anhaltung noch angegeben habe, sie heiße XXXX. Auf Grund seines Verhaltens habe sich der Beschwerdeführer nicht als vertrauenswürdig erwiesen und es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Es bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Wäre er nicht von der Polizei betreten worden, hätte er weiterhin im Verborgenen gelebt. Die Verhängung der Schubhaft sei notwendig. Eine finanzielle Sicherheitsleistung komme auf Grund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers nicht in Betracht. Auch mit der periodischen Meldeverpflichtung und der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten könne nicht aus Auslangen gefunden werden. Auf Grund seines Gesundheitszustandes sei Haftfähigkeit gegeben.

8. Am 29.05.2015 wurde für den Beschwerdeführer ein Flugticket nach Nigeria angefordert, der Flug wurde für den 03.06.2015 gebucht.

Am 29.05.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Rückkehrhilfe, in dem er angab, über Familie in Italien zu verfügen und legal eingereist zu sein. Er sei in Österreich nicht erwerbstätig, habe keine Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts und es gebe keine Verpflichtungserklärung für ihn. Er wünsche einen Flug XXXX, ein Freund werde in der folgenden Woche Geld für das Ticket vorbeibringen.

Am 01.06.2015 wurde der Abschiebeauftrag erteilt, Ticket, Pass, amtsärztliches Gutachten und Bestätigung der Flugtauglichkeit sowie die Zustimmung Deutschlands zur Durchbeförderung des Beschwerdeführers lagen vor. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer über die bevorstehende Abschiebung informiert, wobei der die Unterschrift zur Bestätigung der Information verweigerte.

9. Am 02.06.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz.

In der Erstbefragung vom selben Tag gab der Beschwerdeführer an, er spreche italienisch mittelmäßig, könne es aber nicht schreiben und habe zuletzt als Maler und Anstreicher gearbeitet. Er sei ledig, habe aber einen Sohn, geboren im Februar 2015, Staatsangehörigkeit Nigeria, der in XXXX, Deutschland, lebe. Ein Bruder lebe in Italien, XXXX. Er wiederholte, dass er bis 2013 in Italien gelebt habe. Sein Asylverfahren in Italien sei positiv beendet worden und er habe auch eine Aufenthaltsberechtigung erhalten. Allerdings sei das Camp geschlossen worden, in dem er sich aufgehalten habe. Von Italien sei er nun vor einigen Monaten nach Österreich gekommen, weil er hier eine Freundin habe, die er wiedersehen habe wollen. Er sei mehrmals von Italien nach Österreich gekommen, für etwa drei Monate. Er stelle einen Antrag auf internationalen Schutz, weil beabsichtigt sei, ihn nach Nigeria abzuschieben. Er könne aber keinesfalls nach Nigeria zurück. Außerdem habe er eine Familie in Deutschland; das sei ein weiterer Grund, warum er nicht nach Nigeria zurückkehren könne. Auf die Frage, warum er nicht nach Italien zurückkehre, gab der Beschwerdeführer an, dass er der CARITAS in der Schubhaft Geld geben habe wollen, um eine Fahrkarte nach Italien zu bekommen, aber dass das von seinem Referenten nicht akzeptiert worden sei. Er habe nie ein Reisedokument oder einen sonstigen Identitätsnachweis besessen. Er habe nur in Italien und Österreich um Asyl angesucht. Sein Visum für Italien sei gültig bis November 2015. Italien sei ok gewesen, er habe dort gelebt, eine Rückkehr nach Italien sei ok. Sein im ersten Verfahren angegebener Fluchtgrund bestehe weiter.

Auf Grund von EDV-Problemen konnten während der Befragung keine EURODAC-Treffer angezeigt werden.

10. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 03.06.2015, 15:00 Uhr, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sich der Grund für die Anhaltung in Schubhaft in Folge der Asylantragstellung geändert habe und er nunmehr nach § 76 Abs. 6 iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG weiterhin in Schubhaft angehalten werde. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.

Laut den ärztlichen Untersuchungen war der Beschwerdeführer bis 04.06.2015 beschwerdefrei; an dem Tag hatte er Halsschmerzen. Am 06.06.2015 trat der Beschwerdeführer in den Hungerstreik; mit Schreiben vom selben Tag teilte der Beschwerdeführer mit, dass er den amtsärztlichen Untersuchungen nicht zustimme. 08.06.-09.06.2015 klagte er über Unterbauchprobleme, es wurde aber keine krankheitswertige Störung festgestellt. Ab 10.06.2015 gab der Beschwerdeführer an, beschwerdefrei zu sein. Am 12.06.2015 wurde der Beschwerdeführer auch psychiatrisch begutachtet; es wurde keine psychiatrische Symptomatik festgestellt, ebensowenig Eigen- oder Fremdgefährdung. Den Hungerstreik mache er, um aus der Schubhaft frei zu kommen.

Mit Schreiben vom 08.06.2015 stellte Österreich den Antrag an die Republik Italien auf Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO gestützt auf EURODAC-Daten, das aber nicht als "dringend" markiert war. Die Antwortfrist läuft noch, eine Antwort Italiens ist noch nicht eingelangt.

Am selben Tag wurde der Reisepass des Beschwerdeführers sichergestellt und die Abschiebung nach Nigeria storniert. Es bestehe faktischer Abschiebeschutz.

Am 10.06.2015 informierte das Bundesamt den Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag zurückzuweisen, da Dublin-Konsultationen mit Italien geführt werden.

11. Mit Schriftsatz vom 09.06.2015, beim Bundesamt und beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht am 10.06.2015, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen Festnahme, Schubhaftverhängung und Anhaltung in Schubhaft sowie den Mandatsbescheid des Bundesamts vom 28.05.2015.

Der Beschwerdeführer sei Flüchtling aus Nigeria und offenbar am 28.05.2015 fest- und in Schubhaft genommen worden. Er befinde sich im PAZ Hernalser Gürtel. Eine Abschiebung sei auf Grund seines schlechten Gesundheitszustands nicht möglich. Für Festnahme, Schubhaft und Anhaltung gebe es nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung keine gesetzliche Grundlage, daher seien sie rechts- und verfassungswidrig. Der Schubhaft fehlten Notwendigkeit und Zweck. Die belangte Behörde habe die Unverhältnismäßigkeitsprüfung unterlassen. Die fehlende Ausreisewilligkeit allein könne die Verhängung der Schubhaft nicht rechtfertigen.

Der Verfassungsgerichtshof habe § 22a BFA-VG in Prüfung gezogen. Der Verwaltungsgerichtshof habe bestätigt, dass es keine gesetzlichen Grundlagen für die Verhängung von Schubhaft gebe. Es sei aus verfassungsrechtlicher Sicher ausgeschlossen, Inhaftierungen vorzunehmen, ohne dem Inhaftierten die Möglichkeit zu geben, die Inhaftierung durch ein Tribunal in angemessener Zeit überprüfen zu lassen. Wenn es kein funktionierendes Rechtsschutzsystem gebe, sei die Inhaftierung von vornherein ausgeschlossen. Die von der Bundesministerin erlassene Verordnung sei rechts- und verfassungswidrig, weshalb es auch gegenwertig keine Grundlage für die Verhängung von Schubhaft gebe.

Auf Grund der völlig unsicheren Rechtslage müsste der Beschwerde jedenfalls aufschiebende Wirkung zukommen.

Allenfalls hätte mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden können.

Festnahme, Anhaltung und Inschubhaftnahme seien rechtswidrig gewesen.

Der Beschwerdeführer beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge Akteneinsicht nehmen (gemeint wohl: den Akt beischaffen), den Beschwerdeführer befragen, eine mündliche Verhandlung durchführen, Festnahme, Schubhaftnahme sowie Anhaltung für rechtswidrig erklären und der belangten Behörde auftragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen. Da die belangte Behörde den Mandatsbescheid jederzeit vollziehen könne, werde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Weiters werde die Befreiung von der Eingabengebühr beantragt, da diese der Grarantie auf ein effektives und zugängliches Rechtsmittel widerstrebe und der Beschwerdeführer weder Wertgegenstände noch Barmittel habe, noch einer Erwerbstätigkeit nachgehe. An Kosten verzeichnet der Beschwerdeführer zweimal Schriftsatzaufwand iHv € 737,60 und Gebühren iHv € 30, insg. €

1. 505,-.

12. Das Bundesamt legte am 10.06.2015 den Akt vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es ausführt, dass der Beschwerdeführer seit XXXX über eine italienische Identitätskarte und seit XXXXüber einen italienischen Aufenthaltstitel verfügt. Auf Grund des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers sei ein Melde-AVISO eingelegt worden. Der Beschwerdeführer sei am 05.05.2015 betreten und auf freiem Fuß angezeigt worden. Sein Reisepass sowie der italienische Aufenthaltstitel seien dem Beschwerdeführer abgenommen und sichergestellt worden. In der Folge habe er sich nicht um die Beendigung seines unrechtmäßigen Aufenthalts bemüht: Weder habe er der Behörde Ausreisevorbereitungen bekannt gegeben, noch die Wiedererlangung seiner Dokumente angestrebt. Die Angabe, er habe sich nach seiner letzten Anhaltung eine Woche lang in Italien aufgehalten, erscheine äußerst unglaubwürdig und diene nur dazu, einen Aufenthalt innerhalb der sichtvermerkfreien Zeit vorzutäuschen, es gebe keinen Nachweis für das Verlassen des Bundesgebiets. Es sei nicht davon auszugehen, dass er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachkommen werde. Er sei offensichtlich nach Österreich eingereist, um hier strafbare Handlungen zu begehen und sei auch straffällig geworden. Der angegebene Zweck seiner Einreise müsse daher in Zweifel gezogen werden. Die Zustimmung Italiens im Dublin-Verfahren liege noch nicht vor. Es bestehe faktischer Abschiebeschutz im Hinblick auf Nigeria. Dadurch, dass er einen Asylantrag trotz Aufenthaltsberechtigung in einem Mitgliedstaat der EU gestellt habe, und dadurch, dass er zwecks Freipressung aus der Schubhaft in Folge Herbeiführung der Haftunfähigkeit in den Hungerstreik getreten sei, versuche er abermals, sich dem behördlichen Verfahren zu entziehen.

Daher beantragt das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde als unbegründet, die Feststellung gemäß § 83 Abs. 4 FPG, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen, und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten für Vorlageaufwand iHv € 57,40 und Schriftsatzaufwand iHv €

368,80, sohin insgesamt € 426,20 zu verfällen.

13. Laut amtsärztlichem Gutachten gibt der Beschwerdeführer an, beschwerdefrei zu sein. Er zeige keine körperlichen oder psychischen Auffälligkeiten und habe nur fallweise Probleme mit Zahnfleischentzündung, wolle aber nicht zum Zahnarzt. Alle körperlichen Werte seien normal, das klinische Gesamtbild augenscheinlich unauffällig ohne akute Krankheitszustände.

14. In der mündlichen Verhandlung am 16.06.2015 gab der Beschwerdeführer zu seinem Kind an, dass es mit seiner Mutter als Asylwerber in XXXX lebe. Die Mutter heiße mit Vornamen XXXX, den Nachnamen wisse er nicht. Er habe ihre Telefonnummer, sie sei in seinem Handy eingespeichert. Auf die Frage, wie sich der Kontakt mit ihr gestalte, gab er an, dass er bisher sein Kind nicht gesehen habe, weil er haftbedingt nicht nach Deutschland habe fahren können, aber er telefoniere mit der Mutter und plane, nach Deutschland zu fahren. Auf den Vorhalt, dass er sein Kind bis zur Erstbefragung im zweiten Asylverfahren in Österreich nicht angegeben habe, entgegnete er, dass er es sehr wohl angegeben habe. Auf den Vorhalt, dass er im Antrag auf Rückkehrhilfe angegeben habe, seine Familie sei in Italien, gab er an, dass er damit seinen Bruder gemeint habe; dieser lebe seit 2014 in Italien.

Befragt nach seinen Lebensumstände in Italien, gab der Beschwerdeführer nur sehr zögerlich und auf mehrere Nachfragen an, in XXXX zu leben, er teile mit drei anderen Burschen eine Wohnung. Das Haus könne er nicht beschreiben. Er bettle manchmal vor dem Supermarkt um Geld. Manchmal verkaufe er Kleinigkeiten am Strand. Im Winter arbeite er schwarz in der Landwirtschaft. Seine "Affäre" aus Italien sei nach Deutschland gezogen und habe das Kind dort zur Welt gebracht.

Auf die Frage, ob er in Österreich eine Lebensgefährtin habe, gab er an, hier eine Freundin zu haben, die XXXX heiße, ihren Nachnamen kenne er nicht, auch die Adresse wisse er nicht. Sie wohne vier U-Bahnstationen von entfernt von der Station XXXX. Sie komme ihn immer in der Haft besuchen und man könne in den Besucherlisten nachschauen, wie sie heiße. Auf den Vorhalt, dass er im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung auch den Nachnamen von XXXX angegeben und ausgeführt habe, dass er seit zwei Jahren mit ihr zusammen sei, im ersten Asylverfahren aber keine Freundin in Österreich erwähnt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass der Nachnamen XXXX richtig sei, dass er aber nicht sicher sei. Auf den Vorhalt, dass der im Zuge einer vorhergegangenen fremdenpolizelilichen Amtshandlung angegeben habe, sie heiße XXXX, gab der Beschwerdeführer an, dass sie sich ihm gegenüber XXXX genannt habe, aber dass er in ihren Dokumenten gelesen habe, dass sie XXXX heiße. Auf den Vorhalt, warum er dann den Nachnamen nicht kenne, wenn er doch in ihre Dokumente gesehen habe, gab er an, dass er ihren Nachnamen wisse, aber nicht sicher sei, wie man ihn schreibe. Ersucht, die Beziehung zu XXXX zu schildern, gab der Beschwerdeführer an, dass es eine ganz normale Freundin sei. Manchmal schlafe er bei ihr, manchmal bei der CARITAS.

Befragt nach seinen Lebensumständen in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er seit 2013 in Österreich sei und hier sehr gut lebe. Er lebe bei einer Freundin, das gefalle ihm. Daher wolle er Österreich nicht verlassen. Er habe nur 2015 das Problem mit den Drogen gehabt und sei ins Gefängnis gekommen. 2013 sei er nach Österreich gekommen und seine Freundin verpflege ihn. Das sei sein Leben. Auf die Frage, wovon er seinen Lebensunterhalt bestreite, gab der Beschwerdeführer an, dass es nicht so sei, dass ihn seine Freundin voll finanziere. In Österreich könne ja jedermann Nahrung kaufen, so viel sei das ja nicht. Er habe immer Geld mitgehabt, wenn er aus Italien gekommen sei. Auf die Frage, wie er die Reisen finanziere, gab der Beschwerdeführer an, er nehme das billigste Verkehrsmittel, den Bus. Das Geld verdiene er durch die Geschäfte am Strand.

Ersucht, die Festnahme am 28.05.2015 zu beschreiben, gab der Beschwerdeführer an, dass er ca. eine Woche nach einer fremdenpolizeilichen Kontrolle, bei der man ihm seine Dokumente abgenommen und ihm mitgeteilt habe, dass er nach Italien zurückkehren müsse, sich ein Ticket kaufen und dieses beim Bundesamt vorweisen solle, abermals kontrolliert und in Schubhaft genommen worden sei. Nochmals ersucht, die Festnahme am 28.05.2015 zu beschreiben gab er an, er sei in Floridsdorf einer Kontrolle unterzogen, zur Polizei gebracht und nach einigen Stunden ins Polizeianhaltezentrum gebracht worden. Er sei verwirrt darüber gewesen, warum man ihn nach Nigeria abschieben wolle. Befragt, warum er verwirrt gewesen sei, dass er nach Nigeria abgeschoben werden solle, wenn doch seit 17.04.2015 eine Rückkehrentscheidung betreffend Nigeria gegen ihn bestehe, gab er an, dass er die Rückkehrentscheidung kenne, aber Dokumente aus Italien und ein Kind in Deutschland habe. Außerdem habe er immer noch Probleme in Nigeria.

Er sei im März 2013 zum ersten Mal nach Österreich eingereist und ca. drei Monate lang in Österreich geblieben. Er sei im April 2013 von der Bundesbetreuungsstelle zu XXXX gezogen. Er habe einen Meldezettel dort gehabt und sei nicht untergetaucht gewesen. Nach der negativen Asylentscheidung sei er nach Italien zurückgekehrt. Auf die Frage, von wann bis wann sich der Beschwerdeführer konkret in Österreich aufhielt, waren keine konrekten Aussagen erzielbar. Er sei immer ca. 2-3 Monate lang in Österreich geblieben und dann wieder für ein bis zwei Monate nach Italien zurückgekehrt. Auf den Vorhalt der 18 Monate aufrechten Ausweisung nach Italien, entgegen welcher er angeblich immer wieder nach Österreich zurückkehrte, gab der Beschwerdeführer an, dass er immer wieder kontrolliert worden sei, er habe seinen italienischen Ausweis vorgezeigt und man habe ihn immer wieder fahren lassen.

Auf den Vorhalt der Verletzung der Gebietsbeschränkung auf den Bezirk XXXX im ersten Asylverfahren gab der Beschwerdeführer an, er habe doch einen Wiener Meldezettel gehabt. Auf den Vorhalt, dass er nie seinen Verpflichtungen aus nach dem MeldeG nachgekommen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich mit den österreichischen Gesetzen nicht auskenne. Er sei hier nicht zur Schule gegangen.

Auf den Vorhalt, dass er entgegen der Rückkehrentscheidung Österreich nicht verlassen habe, gab er an, dass er in Haft gewesen sei. Auf den Vorhalt, dass die Rückkehrentscheidung nach seiner Haftentlassung ergangen sei, gab er an, er sei nach Italien zurückgekehrt und dann wieder nach Österreich gekommen. Er habe gedacht, das sei kein Problem.

Befragt nach seinem Reisepass gab der Beschwerdeführer an, dieser sei im Dezember 2013 an der nigerianischen Botschaft in XXXX ausgestellt worden. Als Nigerianer habe er das Recht auf die Ausstellung eines nigerianischen Reisepasses. Er habe den Pass bekommen, nachdem er seine Stammessprache gesprochen und als Nigerianer erkannt worden sei. Auf die Frage, wie er sich auf der Botschaft ausgewiesen habe, gab er an, er habe nur seinen italienischen Aufenthaltstitel vorgewiesen und gesagt, dass er Nigerianer sei. Auf den Vorhalt, dass er im ersten Asylverfahren angegeben habe, nie über einen Reisepass oder einen Identitätsausweis verfügt zu haben, obwohl ihm nur ein halbes Jahr zuvor die italienische Aufenthaltsberechtigung erteilt worden sei, gab er an, dass er keine Bestätigung dafür gehabt habe, dass er aus Nigeria komme, als er Nigeria verlassen habe.

Auf den Vorhalt, dass er sein Asylverfahren in der Schweiz verschwiegen habe, fragte der Beschwerdeführer, was er denn noch alles angeben müsse, die Behörden wüssten ohnedies alles. Auf den Vorhalt, dass unwahrscheinlich sei, dass er, wie angegeben "aus Versehen" auf dem Weg nach Mailand in der Schweiz gelandet sei, weil man dafür laut Fahrplanauskunft mindestens zweimal umsteigen müsse, gab er an, sie seien unterwegs nach Como gewesen und durch die Schweiz gefahren, ohne es zu wissen. Er sei neu in Europa und kenne sich nicht aus.

Er ersuche, dass man ihn eine Fahrkarte nach Italien kaufen lasse und er verspreche, für die Dauer des Einreiseverbots nicht mehr nach Österreich zu fahren. Auf den Vorhalt, dass er am Beginn der Verhandlung angegeben habe, er wolle nach Deutschland zu seinem Kind fahren, gab er an, dass er ja nicht nach Deutschland fahren könne, weil er in Schubhaft sei. Auf die Frage, warum er nach der Asylantragstellung in den Hungerstreik getreten sei, wenn er sich doch nur gegen die Rückkehr nach Nigeria wende, nicht aber gegen eine Überstellung nach Italien, gab er an, dass er an dem Ort viele Probleme habe. Auf Nachfrage gab er an, dass er in der Haft depressiv werde. Er wolle einfach aus der Schubhaft entlassen werden. Er sei auch bereit, sich täglich bei einer Polizeistation zu melden.

Zu seinem Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, dass er den Hungerstreik beendet habe. Er habe dem Arzt die Probleme mit dem Abdomen geschildert, er wisse nicht, warum der etwas von Zahnschmerzen schreibe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Der Beschwerdeführer verfügte nie über einen Aufenthaltstitel für Österreich.

Er stellte am 09.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid des Bundesasylamtes wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.04.2013, zugestellt am selben Tag, abgewiesen und die damit verbundene Ausweisung nach Italien nach § 10 AsylG 2005 bestätigt.

Der Beschwerdeführer wurde am 05.04.2013 wegen Abwesenheit bei der Standeskontrolle von der Grundversorgung abgemeldet. Von 04.04.2013 bis 01.08.2013 war er beim XXXX obdachlos gemeldet. Davon abgesehen war der Beschwerdeführer in Österreich außerhalb der Haft nie gemeldet.

Der Beschwerdeführer befand sich im Oktober 2013 und Dezember 2013 sowie Oktober 2014 in Italien. Somit ist die Ausweisung nach Italien jedenfalls seit April 2015 nicht mehr aufrecht. Er verfügt über einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen in Italien, der bis November 2015 gültig ist.

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX wegen teils vollendeten, teils versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1

8. Fall und Abs. 3 SMG, 15 StGB zu neun Monaten Freiheitsstrafe, teilbedingt, verurteilt und befand sich vom XXXX in Strafhaft.

Gegen den Beschwerdeführer wurde am XXXX, zugestellt durch Hinterlegung am 16.04.2015, eine Rückkehrentscheidung nach Nigeria verbunden mit einem auf zwei Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid wurde mangels rechtzeitiger Beschwerdeerhebung rechtskräftig.

Der Beschwerdeführer wurde am 05.05.2015 wegen unrechtmäßigen Aufenthalts bertreten und angezeigt.

Der Beschwerdeführer wurde am 28.05.2015 wegen unrechtmäßigen Aufenthalts betreten und angezeigt.

Der Beschwerdeführer hat eine Lebensgefährtin und ein Kind in Deutschland. Er hat eine Lebensgefährtin in Österreich. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in Italien. Er ist weder in Österreich noch Italien einer legalen Erwerbsarbeit nachgegangen. Er verfügt über keine nennenswerten Barmittel. Er spricht etwas Deutsch und Italienisch.

2. Beweiswürdigung:

Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der vorliegenden Passkopie. Dass der Beschwerdeführer nicht österreichsicher Staatsbürger ist entspricht seinen Angaben.

Die Angaben zur Grundversorgung und zu den Meldungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Registerauszügen, die Angaben zu den Asylverfahren aus den beigeschafften Akten, die Angaben zur Rückkehrentscheidung aus dem beigeschafften Bescheid und zur Verurteilung aus dem beigeschafften Urteil.

Die Angaben zu den Aufenthalten in Italien ergeben sich aus den vorgelegten italienischen Dokumenten.

Die Angaben zu seinem Familienleben ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 76 Abs. 5 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 FPG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes (Z 1) und Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z 3). Im 8. Hauptstück des FPG werden u.a. Schubhaft und gelinderes Mittel geregelt.

Gemäß dem mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelten § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

§ 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., aufgehoben. Sie lauteten:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet."

Der Verfassungsgerichtshof sprach zudem aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung trat am der Kundmachung in BGBl. I 41/2015 folgenden Tag, dem 15.04.2015, in Kraft.

Die einwöchige Entscheidungsfrist ergibt sich nunmehr aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG, nach dem jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren hat, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird; die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte früher geendet.

In seinem Erkenntnis vom 12.03.2015, E 4/2014, erläuterte der Verfassungsgerichtshof die bereinigte Rechtslage wie folgt:

"Nach der Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde sind im Anlassfall, soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Verhängung der Schubhaft" mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8. Jänner 2014 richtet, die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Schubhaftbescheid an das Bundesverwaltungsgericht nunmehr § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung seit 08.01.2014" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (vgl. § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem 8. Jänner 2014 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen (etwa vom zugrunde liegenden Bescheid nicht mehr gedeckten) Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt (vgl. VfSlg 10.978/1986 mwH, 12.340/1988; VfGH 12. März 2015, G151/2014 ua., Rz 39) obliegt - nach Aufhebung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, - dem Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid (vom Beschwerdeführer auch "Inschubhaftnahme" tituliert) zuständig. Es gelten die allgemein für Bescheidbeschwerden vorgesehenen Bestimmungen. Gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides, mit dem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, wurde keine Beschwerde erhoben.

Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung in Schubhaft" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG vor. Gleiches gilt für die Beschwerde gegen die Festnahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt. Auf beide Verfahren sind die für Maßnahmenbeschwerdeverfahren gültigen Bestimmungen anzuwenden.

Weiters ist das Bundesverwaltungsgericht zur Erlassung des Fortsetzungsausspruchs zuständig, da sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft befindet.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im FPG noch im BFA-VG Senatszuständigkeit vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A.I.) Schubhaftbescheid

1. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1. Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt. Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird. Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten. Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Gemäß § 77 Abs. 7 FPG kann die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen. Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

2. Abgesehen von Ausnahmen betreffend Asylverfahren, die nach dem AsylG 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 zu Ende zu führen sind (vgl. VwGH 28.06.2007, 2006/21/0360; 22.11.2007, 2006/21/0333), kann die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG nur gegen Fremde angeordnet werden, wenn sie (noch) keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder wenn deren Asylverfahren beendet ist (vgl. VwGH 18.12.2008, 2008/21/0582).

Da das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers mit Erkenntnis vom 17.04.2013 rechtskräftig abgeschlossen und der zweite Asylantrag erst aus dem Stande der Schubhaft gestellt wurde, war der Beschwerdeführer bei Erlassung des Schubhaftbescheides nicht Asylwerber iSd § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 und das Bundesamt hat die Schubhaft zutreffenderweise nach § 76 Abs. 1 FPG verhängt (vgl. VwGH 17.10.2013, 2013/21/0121).

3. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn mit Recht angenommen werden kann, dass sich der Fremde dem behördlichen Zugriff entziehen oder diesen zumindest wesentlich erschweren werde. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; vgl. auch 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280).

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt judiziert, dass die Schubhaft keinesfalls dazu dienen könne, Fremde von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 07.02.2008, 2007/21/0446), zumal die Annahme, die Schubhaft sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellt. Strafrechtliches Verhalten kann aber im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung - in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten - maßgeblich vergrößern kann (vgl. VwGH 22.03.2011, 2008/21/0079; 23.09.2010, 2009/21/0280; 25.03.2010, 2009/21/0121).

Auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers bestand im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits erheblicher Sicherungsbedarf:

Zunächst kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren wahre Angaben zu seinen Reisebewegungen machte: So verschwieg er sein Asylverfahren in der Schweiz und machte falsche Angaben zu seinem Aufenthaltsstatus in Italien sowie zur Tatsache, dass er über identitätsbezeugende Dokumente verfügt. Er verletzte darüber hinaus die Gebietsbeschränkung und Meldeverpflichtung.

Er kehrte zwar zur Verlängerung seiner Dokumente immer wieder kurzfristig nach Italien zurück, reiste aber (seinen Angaben zufolge mehrfach) entgegen der aufrechten Ausweisung wieder nach Österreich ein. Dass er dies im guten Glauben und aus Rechtsunkenntnis getan habe, ist unglaubwürdig, da er in der mündlichen Verhandlung ausgeprägte Kenntnisse zum Dublin-Verfahren unter Beweis stellte und auch in Italien seine aufenthaltsrechtlichen Belange selbst regelt.

Entgegen seinem Vorbringen steht fest, dass er die meiste Zeit in Österreich verbrachte: So konnte er nur rudimentäre Angaben zu seinem Leben in Italien machen, während er sichtlich bemüht war, die Angaben zu seinem Leben in Österreich zu verschleiern. Zudem gab er selbst an, sich "seit 2013 in Österreich aufzuhalten". Er lebte die gesamte Zeit über im Verborgenen und war nie gemeldet. Er ging nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach.

Seit 18.04.2015 besteht gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Nigeria. Auf Grund der Einlassung des Beschwerdeführers steht fest, dass er sich der Durchsetzung dieses Bescheides durch Untertauchen entzogen hätte. Hinzu kommt, dass er sich dieses Verbots nicht erst - wie im Wiedereinsetzungsantrag vorgebracht - seit der Inschubhaftnahme bewusst war, sondern spätestens seit der darauf gestützten Anzeige wegen unrechtmäßigen Aufenthalts vom 05.05.2015. Trotz dieser Anzeige verblieb der Beschwerdeführer im Bundesgebiet. Da er einerseits behauptet, innerhalb von wenigen Tagen aus der Schubhaft das für die Ausreise nötige Geld aufgetrieben zu haben, ist es andererseits unglaubwürdig, dass ihm das in den drei Wochen zwischen erster und zweiter Anzeige nicht gelang und er sich nur aus diesem Grund weiter im Bundesgebiet aufhielt.

Der Beschwerdeführer verfügt auch über keine soziale oder familiäre Integration in Österreich, auf Grund welcher man davon ausgehen könnte, dass er sich dem Verfahren nicht entziehen werde: Der Beschwerdeführer hat eine Lebensgefährtin in Österreich, aber auch eine Lebensgefährtin in Deutschland. Er hält sich nicht dauernd bei seiner Lebensgefährtin auf, sondern nimmt zeitweise auch bei der CARITAS Unterkunft. Er verbrachte seine gesamte Beziehung zu seiner Freundin im Verborgenen. Es kann daher nicht erkannt werden, dass er sich auf Grund diese Beziehung dem Verfahren nicht entziehen werde.

Die Feststellung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer werde sich der Abschiebung nach Nigeria entziehen, ist daher zutreffend.

4. Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nichterforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. (vgl. VwGH 11.06.2013, 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).

Gegen den Beschwerdeführer, der über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt, liegt seit 17.04.2015 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot vor; diese ist gültig und durchsetzbar. Der Beschwerdeführer verfügt über einen nigerianischen Reisepass. Seine Asylanträge in Österreich und der Schweiz wurden zurückgewiesen, sein Asylantrag in Italien wurde abgewiesen. Es bestand daher bei der Bescheiderlassung die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird. Die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist im Schubhaftverfahren keiner Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 27.03.2007, 2007/21/0019; 31.08.2006, 2004/21/0138).

5. Der Sicherungszweck konnte auch nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden:

Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa VwGH 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend VwGH 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).

Vor dem Hintergrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers und seinem Verhalten ergibt sich ein konkreter Sicherungsbedarf, der die Verhängung der Schubhaft bedingt und auch die Verhängung des gelinderen Mittels nicht hinreichen lässt:

Das gelindere Mittel einer finanziellen Sicherheitsleistung scheidet bereits auf Grund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers aus.

Mit einer periodischen Meldeverpflichtung, wie vom Beschwerdeführer angeboten, ließ sich schon vor dem Hintergrund, dass er zwei Jahre hindurch unangemeldet in Österreich aufhältig war, nicht das Ausreichen finden.

Da der Beschwerdeführer bereits vor der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unabgemeldet aus dem Quartier der Bundesbetreuung verschwand und die Gebietsbeschränkung verletzte, konnte nach der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten nicht das Auslangen gefunden werden.

6. Die Verhängung der Schubhaft war auch wegen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht unverhältnismäßig:

Da der Beschwerdeführer keine Angaben zu bestehenden Krankheiten machte, durfte die belangte Behörde davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer bei Schubhaftverhängung gesund und haftfähig war.

7. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abzuweisen.

Zu A.II.) Anhaltung in Schubhaft

1. Die Anhaltung vom 28.05.2015 bis zum 02.06.2015

Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Anhaltung in Schubhaft wendet, liegt eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (vgl. § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen der Inschubhaftnahme und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den Fortsetzungsausspruch einen (etwa vom zugrunde liegenden Bescheid nicht mehr gedeckten) Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt (vgl. VfSlg 10.978/1986 mwH, 12.340/1988; VfGH 12. März 2015, G151/2014 ua., Rz 39), obliegt dem Bundesverwaltungsgericht (VfGH 12.03.2015, E 4/2014).

Das Begriffsmerkmal der "Unmittelbarkeit" der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bedeutet auch, dass Verwaltungsorgane ohne vorangegangenen Bescheid in subjektive Rechte der Rechtsunterworfenen eingreifen. Dadurch unterscheiden sie sich von jenen Befehls- und Zwangsakten, die sich bloß als Mittel zur Durchsetzung anderer individuell-normativer Akte darstellen, deren Normativität also (bloß) vermittelt ist. Sie verlieren im Umfang ihrer Kongruenz mit der zugrundeliegenden Verfügung ihre Selbständigkeit, greifen also nicht eigenständig in subjektive Rechte ein. Als innere Rechtfertigung für den Ausschluss derartiger Akte von der Anfechtbarkeit als Maßnahme wird daher ins Treffen geführt, dass dagegen eine andere Rechtsschutzmöglichkeit besteht. Nach diesem Kriterium können Vollstreckungshandlungen von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt abgegrenzt werden. Es kann sich dabei sowohl um Akte im Rahmen eines eigenen Vollstreckungsverfahrens handeln, als auch um Akte, die als sondergesetzlich geregelte Formen einer zwangsweisen Durchsetzung auf Grund eines rechtskräftigen individuellen Rechtstitels anzusehen sind. Daher sind selbst Zwangsakte, wenn sie im Zuge einer Vollstreckung von Verwaltungsorganen auf Grund einer Vollstreckungsverfügung gesetzt werden, keine Maßnahmen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 76a Rz 51 mwNw).

Die Anhaltung in Schubhaft war durch den Bescheid vom 28.05.2015 gedeckt und stellt somit eine reine Vollstreckungsmaßnahme dar. Der Beschwerdeführer bringt auch keine Gründe dafür vor, dass die Anhaltung unverhältnismäßig geworden und somit vom Schubhaftbescheid nicht mehr gedeckt gewesen wäre. Derartiges ergibt sich auch nicht aus dem Verwaltungsakt: Die Anhaltung in Schubhaft dauerte bis zur Asylantragstellung nur fünf Tage. Die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers wurde zügig betrieben: Infolge Vorliegens eines Reisepasses erübrigte sich die Besorgung eines Heimreisezertifikats, die Flugtickets wurden am Tag nach der Inschubhaftnahme besorgt, die Genehmigung der Durchbeförderung von Deutschland beantragt und erteilt und der Rückflug war für 03.06.2015 gebucht. Weder auf Grund der Dauer der Anhaltung, noch auf Grund des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers erwies sich die Anhaltung als nicht mehr verhältnismäßig und nicht mehr durch den Bescheid vom 28.05.2015 gedeckt, der - schon auf Grund des bescheidmäßig verfügten Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung - vollstreckbar war.

Da die Anhaltung des Beschwerdeführers bis 03.06.2015 sohin keine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- oder Zwangsgewalt, sondern die Vollstreckung des Bescheides vom 28.05.2015 darstellt, war die Beschwerde gegen die Anhaltung in diesem Umfang zurückzuweisen.

Da im Rahmen der Prüfung des Vorliegens einer über die Bescheidvollstreckung hinausgehenden Normativität zu prüfen war, ob eine Verletzung des Beschwerdeführers in subjektiven Rechten erfolgte, besteht das vom Beschwerdeführer relevierte Rechtsschutzdefizit nicht (so auch VfGH 12.03.2015, E 4/2014).

2. Die Anhaltung vom 02.06.2015 bis zum 03.06.2015:

Am 02.06.2015 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz.

Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.

§ 76 Abs. 6 FrPolG 2005 gestattet es der Behörde, eine (rite) auf § 76 Abs. 1 FPG gestützte Schubhaft trotz der - durch die Asylantragseinbringung während der Schubhaft erlangten - Stellung des Schubhäftlings als Asylwerber auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 FPG aufrecht zu erhalten. Das in einem Amtsvermerk festzuhaltende allfällige Vorliegen der Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 FPG steht nur im Zusammenhang mit der dann möglichen längeren Schubhaftdauer. Dazu ist auch auf die ErläutRV (952 BlgNR 22 GP 104) zu verweisen, die zu § 76 Abs. 6 FPG Folgendes ausführen: "Stellt ein Asylwerber in der Schubhaft einen Asylantrag, so kann diese aufrechterhalten werden, auch wenn die Voraussetzungen von Abs. 2 nicht vorliegen. Für Zwecke des § 80 Abs. 2 FPG gilt diese Schubhaft nur nach § 76 Abs. 2 FPG verhängt, wenn die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft gegen Asylwerber vorliegen; dann gelten die Fristenregeln des § 80 Abs. 2 FPG. Die Regel ist unbedingt erforderlich, um einem in Schubhaft angehaltenen Fremden nicht die Möglichkeit zu geben, durch die Asylantragstellung die Aufhebung der Schubhaft zu erzwingen." In dem von § 76 Abs. 6 FPG erfassten Fall wird kein Austausch des Schubhafttatbestandes vorgenommen, sondern erlaubt der erste Satz dieser Bestimmung die Fortsetzung der Schubhaft gegen den nunmehrigen Asylwerber aus dem bisher angenommenen Grund, ohne dass die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 2 FPG vorliegen müssten. Damit stehen der zweite und dritte Satz des § 76 Abs. 6 FPG nach deren nur die Schubhafthöchstdauer betreffenden Zweck in untrennbarem Zusammenhang (VwGH 18.12.2008, 2008/21/0582).

Auf Grund dieser ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung war die fortgesetzte Anhaltung des Beschwerdeführers nach § 76 Abs. 1 FPG weiterhin nur eine Vollstreckung des angefochtenen Bescheides und ihr kommt keine darüber hinausgehende Normativität zu. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Umfang zurückzuweisen.

3. Die Anhaltung vom 03.06.2015 bis zum 16.06.2015:

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 03.06.2015, 15:00 Uhr, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sich der Grund für die Anhaltung in Schubhaft in Folge der Asylantragstellung geändert habe und er nunmehr nach § 76 Abs. 6 iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG weiterhin in Schubhaft angehalten werde.

Bei dem in § 76 Abs. 6 2. Satz FPG vorgesehenen Aktenvermerk handelt es sich - auch wenn sein Inhalt dem Beschwerdeführer aus Rechtsschutzgründen zur Kenntnis zu bringen ist (vgl. VwGH 18.12.2008, 2008/21/0582) - um keinen Bescheid (vgl. e contrario VwGH 26.01.212, 2008/21/0626). Ebensowenig handelt es sich um die Vollstreckung des gemäß § 76 Abs. 6 1. Satz FPG weiterwirkenden Bescheides nach § 76 Abs. 1 FPG. Der Anordnung der weiteren Anhaltung in Schubhaft kommt damit über die Vollstreckung des Bescheides hinausgehende Normativität zu, die im Rahmen der Maßnahmenbeschwerde zu überprüfen ist. Die Beschwerde ist insofern zulässig.

4. Die belangte Behörde stützte die fortgesetzte Anhaltung auf § 76 Abs. 6 iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG.

Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde, (Z 2) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde; (Z 3) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder (Z 4) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

Auf Grund eines EDV-Problems waren die EURODAC-Treffer der belangten Behörde bei der Erstbefragung des Beschwerdeführers am 02.06.2015 nicht ersichtlich. Dublin-Konsultation mit Italien wurden daher erst mit 08.06.2015 eingeleitet. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde der Beschwerdeführer sohin nicht zwecks Sicherstellung eines Überstellungsverfahrens nach der Dublin-III-VO in Haft gehalten. Die Schubhaft war daher nicht nach Art. 28 Dublin-III-VO zu verhängen.

Gegen den Beschwerdeführer bestand bereits vor der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz aus dem Stande der Schubhaft eine Rückkehrentscheidung, die mangels rechtzeitiger Beschwerdeerhebung rechtskräftig wurde und durchsetzbar war. Die Voraussetzung des § 76 Abs. 2 Z 3 FPG war daher gegeben.

Auf Grund des bereits in der Begründung zu A.I. geschilderten Verhaltens des Beschwerdeführers stand auch fest, dass die Verhängung der Schubhaft nötig ist, weil sich der Beschwerdeführer dem Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz nicht stellen würde; so tauchte er bereits während seines ersten Asylverfahrens in Österreich unter, ebenso während seines Asylverfahrens in der Schweiz.

Der Beschwerdeführer bringt auch selbst keine Gründe vor, warum das Verfahren nicht innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer (§ 80 Abs. 4 letzter Satz FPG) abgeschlossen werden sollte). Auch im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers trat keine Änderung ein, die die Schubhaft für unzulässig erscheinen lassen würde.

Die Beschwerde ist in diesem Umfang, betreffend den Zeitraum vom 03.06.2015 bis zum 08.06.2015, abzuweisen.

5. Darüber hinaus, betreffend den Zeitraum vom 08.06.2015 bis zum 16.06.2015, ist die Beschwerde begründet:

Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.

Am 08.06.2015 leitete die belangte Behörde Dublin-Konsultationen ein. Folglich wurde der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt zur Sicherstellung eines Überstellungsverfahrens nach dieser Verordnung in Haft gehalten. Vor dem Hintergrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 28 Dublin III-VO hätte die belangte Behörde die Schubhaft nach dieser Bestimmung verhängen müssen. Die Anhaltung des Beschwerdeführers von 08.06.2015 bis 16.06.2015 war folglich rechtswidrig.

Zu A.III.) Fortsetzungsausspruch

1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

2. Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Der Beschwerdeführer ist nunmehr Asylwerber und Österreich führt seit 08.06.2015, sohin seit sechs Tagen nach Antragstellung Dublin-Konsultationen mit Italien. Das Bundesamt beantragte zwar keine "dringende" Antwort, wie von Art. 28 Dublin III-VO vorgesehen; da sich das Wiederaufnahmeersuchen aber auf Angaben aus dem EURODAC-System stützte, beträgt die Antwortfrist auf Grund von Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO ebenso wie im Fall des dringenden Ersuchens nach Art. 28 Abs. 3 UA 2 Dublin-III-VO nur zwei Wochen, weshalb kein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt. Eine Antwort Italiens liegt noch nicht vor; die Frist läuft noch bis 22.06.2015.

3. "Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde, (Z 2) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde; (Z 3) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder (Z 4) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

Am 29.05.2015 trat § 9a Abs. 4 FPG-DVO in Kraft, kundgemacht in BGBl. II 143/2015, der bis 19.07.2015 gilt. Dieser lautet:

"Grundsätze bei der Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG

§ 9a. [...]

(4) Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr im Sinne des § 76 FPG liegen vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist; 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, angehalten wurde; 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180 vom 29.06.2013, S. 31, zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt; 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt; 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes."

Das Fremdenpolizeigesetz sieht keine Kundmachungsbestimmungen für Verordnungen vor. Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres wurde gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 BGBlG gehörig kundgemacht. Die Prüfung gehörig kundgemachter Verordnungen steht dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 89 Abs. 1 iVm Art. 135 Abs. 4 B-VG nicht zu.

Der Beschwerdeführer releviert Bedenken gegen § 9a Abs. 4 FPG-DVO. Gemäß Art. 139 Abs. 1 lit. a B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof auf Antrag eines Verwaltungsgerichts über die Gesetzmäßigkeit von Verordnungen.

Hat ein Gericht einen Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes nach Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG gestellt, so dürfen gemäß § 57 Abs. 3 VfGG in dem bei ihm anhängigen Verfahren bis zur Verkündung bzw. bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen oder Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof ist gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 VwGVG nicht in die Entscheidungsfrist einzurechnen.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jeder, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Fall dessen Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, binnen einer Woche über das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft zu entscheiden. Durch diese Entscheidung ist das Verfahren nach § 22a Abs. 3 BFA-VG beendet. Hat das Gericht die Verordnung, die es anficht, nicht mehr anzuwenden - was bei Beendigung des Verfahrens der Fall wäre - hat es aber den Antrag aber nach § 57 Abs. 4 VfGG beim Verfassungsgerichtshof zurückzuziehen.

Das Stellen eines Verordnungsprüfungsantrages innerhalb der einwöchigen Entscheidungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG iVm Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hingegen würde dazu führen, dass gemäß § 57 Abs. 2 VfGG eine Entscheidung gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes unzulässig wäre, weil sie zwar keinen Aufschub duldet, die Frage aber endgültig erledigt. Dass auf der einfachgesetzlichen Ebene des § 34 Abs. 2 Z 2 VwGVG normiert ist, dass die Zeit des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof nicht in die Entscheidungsfrist eingerechnet wird, ändert nichts daran, dass der Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG diesfalls nicht innerhalb der vom infolge der Aufhebung des § 22a Abs. 2 BFA-VG unmittelbar anwendbaren Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG festgelegten Frist von einer Woche ab Beschwerdeerhebung erfolgen würde.

Aus diesem Grund sieht das Bundesverwaltungsgericht von der Stellung eines Verordnungsprüfungsantrages ab. Der Beschwerdeführer kann in einer Beschwerde gegen diese Entscheidung seine Bedenken an den Verfassungsgerichtshof herantragen und dadurch Rechtsschutz auch in dieser Frage erlangen.

Der Anwendung von § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 9a Abs. 4 FPG-DVO steht auch nicht der Anwendungsvorrang unmittelbar anwendbaren Unionsrechts entgegen:

Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.). Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung 94).

"Die Bestimmungen der Z 2 und der Z 4 des § 76 Abs. 2 FPG enthalten für sich betrachtet keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von (erheblicher) Fluchtgefahr iSd Dublin III-VO. Vielmehr knüpft der dort jeweils als Grund für die Anordnung von Schubhaft genannte Umstand im gegebenen Zusammenhang nur an die Führung eines Verfahrens nach der Dublin III-VO an, was für sich genommen deren Art. 28 Abs. 1 widersprechen würde. Dass die Dublin III-VO eine ausdrückliche Festlegung der objektiven Kriterien für die Annahme von (erheblicher) Fluchtgefahr im Gesetz verlangt, ist nach dem eindeutigen, keiner anderen Auslegung zugänglichen Wortlaut des Art. 2 lit. n Dublin III-VO ganz klar, sodass es diesbezüglich auch keiner Befassung des EuGH nach Art. 267 AEUV bedarf. Art. 2 lit. n Dublin III-VO verlangt unmissverständlich gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft normierten Voraussetzung des Vorliegens von "Fluchtgefahr". Ein Rückgriff auf Kriterien, die der VwGH in seiner bisherigen Judikatur vor allem zum Tatbestand der Z 4 des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat (Hinweise E 30. August 2007, 2007/21/0043; E 8. Juli 2009, 2007/21/0093; E 22. Oktober 2009, 2007/21/0068; E 30. August 2011, 2008/21/0498 bis 0501; E 19. März 2014, 2013/21/0225; E 24. Oktober 2007, 2006/21/0045; E 2. August 2013, 2013/21/0054; E 25. März 2010, 2008/21/0617) reicht daher nicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen. Solche Umstände hätten gesetzlich determiniert werden müssen. Solange dies nicht der Fall ist, kommt Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung dieses Überstellungsverfahrens nach Art. 28 der Verordnung nicht in Betracht" (VwGH 19.02.2015, Ro 2014/21/0075 mHw auf BGH 26.06.2014, V ZB 31/14; zu § 76 Abs. 1 FPG siehe VwGH 24.3.2015, Ro 2014/21/0080).

§ 9a Abs. 4 FPG-DVO nimmt diese Festlegung der objektiven Kriterien für die Annahme von (erheblicher) Fluchtgefahr vor (zum materiellen Gesetzesbegriff vgl. Öhlinger, Verfassungsrecht8, 2009, Rz 714a; Schramm, Art. 6 GRC, in Holoubek/Lienbacher [Hrsg.], GRC-Kommentar, 2014; Öhlinger/Potacs, EU-Recht und staatliches Recht4, 122f.).

Im Falle des Beschwerdeführers liegt Sicherungsbedarf iSd § 9a Abs. 4 FPG-DVO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG vor:

Er verhinderte die Abschiebung nach Nigeria durch Stellung eines Asylantrages aus dem Stande der Schubhaft und trat in Hungerstreik "um sich aus der Schubhaft freizupressen" (§ 9a Abs. 4 Z 1 FPG-DVO). Er reiste entgegen eines aufrechten Einreiseverbotes, zuvor entgegen einer aufrechten Ausweisung mehrfach nach Österreich ein (§ 9a Abs. 4 Z 2 FPG-DVO). Er entzog sich seinem ersten Asylverfahren, indem er die Gebietsbeschränkung und Meldeverpflichtungen missachtete und untertauchte (§ 9a Abs. 4 Z 3 FPG-DVO). Im Zeitpunkt der Asylantragstellung aus dem Stande der Schubhaft bestand gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach Nigeria (§ 9a Abs. 4 Z 5 FPG-DVO). Auf Grund der vorliegenden Dokumente und der Angaben des EURODAC-Systems ist anzunehmen, dass ein anderer Mitgliedstaat zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (§ 9a Abs. 4 Z 6 lit. a FPG-DVO). Er machte falsche Angaben zu der Tatsache, dass er bereits in mehreren Staaten Asyl beantragte, indem er in beiden österreichischen Asylverfahren die Asylantragstellung in der Schweiz verschwieg (§ 9a Abs. 4 Z 6 lit. b FPG-DVO). Auf Grund der Einlassung in der mündlichen Verhandlung, dass er zu seiner (zweiten) Lebensgefährtin und seinem Kind nach Deutschland wolle, ist davon auszugehen, dass er versuchen werde, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (§ 9a Abs. 4 Z 6 lit. c FPG-DVO).

Es besteht auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers folglich erhebliche Fluchtgefahr.

Abgesehen von seiner Freundin verfügt er über keine Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Er lebt nicht dauerhaft bei seiner Freundin, sondern abwechselnd bei ihr und in Quartieren der CARITAS. Er war in Österreich noch nie legal erwerbstätig. Er wurde wegen wiederholten Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz, begangen in der Absicht, sich eine fortlaufende, beträchtliche Einnahmequelle zu verschaffen, rechtskräftig verurteilt. Seine zweite Freundin und sein Kind leben in Deutschland. Vor diesem Hintergrund und insb. der Tatsache, dass der Beschwerdeführer während seines ersten Asylverfahrens in Österreich untertauchte, ebenso während seines Asylverfahrens in der Schweiz, tragen die Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich auch weiterhin nicht die Annahme, der Beschwerdeführer werde sich seinem Asylverfahren in Österreich stellen.

5. Die Dublin-III-VO führt nicht näher aus, welche weniger einschneidenden Maßnahmen möglich sind.

Art. 8 RL 2013/33/EU sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie Antragsteller iSd RL 2013/32 EU sind, und dass Antragsteller ua. nur dann in Haft genommen werden dürfen, wenn dies mit Art. 28 Dublin III-VO in Einklang steht; weiters verpflichtet diese Bestimmung in Abs. 4 die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten, wie zB Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten. § 77 Abs. 3 FPG sieht demgemäß (vgl. Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und nationales Recht³, 2006, 113) als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.

Wie bereits in Punkt A.I. ausgeführt reichen im Fall des Beschwerdeführers die gelinderen Mittel nicht hin um das Verfahren zu sichern.

6. Auch im Übrigen liegen keine Umstände vor, die die Haft unverhältnismäßig machen würden:

Der Beschwerdeführer ist laut amtsärztlichem Gutachten haftfähig. Es liegen laut der psychologischen Begutachtung keine psychischen Erkrankungen vor.

Auf Grund der Angaben des EURODAC-Systems, der vorliegenden Dokumente und der Angaben des Beschwerdeführers ist anzunehmen, dass sein Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sein wird und dass die Entscheidung innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer ergehen wird.

7. Es ist daher auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorliegen.

Bei diesem Ergebnis kann ein Ausspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entfallen.

Zu A.IV.) Festnahme

1. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Festnahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt wendet, liegt eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG vor; dass er nicht angibt, welches Organ die angefochtene Maßnahme gesetzt hat, macht die Beschwerde gemäß § 9 Abs. 4 VwGVG nicht unzulässig.

2. Gemäß § 27 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde zu überprüfen, soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet.

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach § 40 Abs. 1 BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht (Z 1), wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 2) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 3).

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind gemäß § 5 Abs. 2 SPG Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei (Z 1), Angehörige der Gemeindewachkörper (Z 2), Angehörige des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind (Z 3), und sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des Bundesministeriums für Inneres, wenn diese Organe die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) absolviert haben und zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind (Z 4).

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nahmen den Beschwerdeführer laut Anhalteprotokoll wegen rechtswidrigen Aufenthalts auf Weisung des Bundesamts und für dieses fest (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 67c Rz 19) und teilten dem Bundesamt auch die Festnahme noch am selben Tag mit. Auch in der Anhaltedatei wird die Festnahme nach § 40 BFA-VG (vgl. Schmalzl in Schrefler-König/Szymanski [Hrsg.], Fremdenpolizei- und Asylrecht, BFA-VG § 40 Anm. 1) angeführt. Daher steht fest, dass die Anhaltung gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG erfolgte. Dass im Widerspruch dazu in der Anzeige vom 28.05.2015 steht, dass nach der Rücksprache mit dem Bundesamt zur Direkteinlieferung ins Polizeianhaltezentrum die Festnahme nach § 39 FPG erfolgt sei, schadet dabei nicht, weil es sich hiebei um ein reines Vergreifen im Ausdruck handelt und nicht zweifelhaft ist, dass die einschreitenden Organe für das Bundesamt nach § 40 BFA-VG tätig wurden.

Die belangte Behörde war daher für die Maßnahme zuständig.

3. Begründend führt die Beschwerde aus, die Festnahme des Beschwerdeführers sei verfassungswidrig, weil es infolge des Beschlusses VfGH 26.06.2014, E4/2014, keine Rechtsgrundlage für die Festnahme gebe. Der Verwaltungsgerichtshof habe dies bestätigt.

Dieses Vorbringen verkennt einerseits, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.02.2015, Ro 2014/21/0075 mHw auf BGH 26.06.2014, V ZB 31/14; zu § 76 Abs. 1 FPG siehe VwGH 24.3.2015, Ro 2014/21/0080) nur Schubhaft betreffend Asylwerber im Zusammenhang mit der Dublin-III-Verordnung betraf, der Beschwerdeführer aber im Zeitpunkt der Festnahme nicht Asylwerber war, da sein Asylverfahren mit Erkenntnis vom 15.04.2015 rechtskräftig abgeschlossen war, und andererseits, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., keineswegs die Rechtsgrundlagen für die Festnahme von unrechtmäßig aufhältigen Fremden zur Vorführung vor das Bundesamt beseitigte, sondern die Verfahrensbestimmung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG betreffend das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht behob. Auch soweit die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit der Festnahme in Folge der Beseitigung des Rechtsschutzes dagegen releviert, trifft dies schon aus dem Grund nicht zu, dass weiterhin Rechtsschutz gegen die Festnahme besteht und sich dieser nur auf andere Rechtsgrundlagen stützt.

Die Beschwerde gegen die Festnahme des Beschwerdeführers ist daher abzuweisen.

Zu A.V.) Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr

Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, ihn von der Eingabengebühr zu befreien. Diese widerstreite den Garantien auf ein effektives und zugängliches Rechtsmittel.

Eine sachliche Gebührenbefreiung iSd § 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV für Verfahren nach dem Fremdenpolizeigesetz besteht nicht. Ebensowenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV.

Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr ist daher zurückzuweisen.

Im Übrigen treffen auch die vom Beschwerdeführer relevierten Bedenken nicht zu:

Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Art. 6 EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).

Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).

Zu A.VI.) Kostenersatz

1. Da im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes weder nach dem VwGVG noch nach dem BFA-VG Kostenersatz vorgesehen ist, steht den Parteien in diesem Umfang kein Kostenersatz zu.

2. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 737,60

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 922,-

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei €461,00

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 553,20 7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 276,60

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Abs. 4 gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

§ 35 VwGVG ordnet nur die analoge Anwendung der §§ 52 bis 54 VwGG, nicht aber auch des § 50 VwGG an, der vorsieht, dass in Fällen, in denen ein Erkenntnis oder ein Beschluss teilweise aufgehoben wurde, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen ist, wie wenn das Erkenntnis bzw. der Beschluss zur Gänze aufgehoben worden wäre. Die Kostenentscheidung nach § 35 VwGVG geht daher wie die Kostenentscheidung gemäß § 79a AVG von einem bloß teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers hinsichtlich der als Einheit zu wertenden Amtshandlungen aus, wenn die Beschwerde gegen eine Maßnahme zum Teil abgewiesen und nur zum Teil für rechtswidrig erklärt wird, weshalb ein Kostenersatz in diesem Fall mangels analoger Anwendung des § 50 VwGG nicht stattfindet (VwGH 31.01.2013, 2008/04/0216; vgl. auch VwGH 28.02.1997, 96/02/0481; 05.09.2002, 2001/02/0209).

Da die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft teilweise zurückgewiesen, teilweise abgewiesen und ihr teilweise stattgegeben wird, findet im Hinblick auf die Anhaltung in Schubhaft kein Kostenersatz statt.

3. Ausweislich der Erläuterungen zur RV 2009 BlgNR 24. GP 8 entspricht die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt § 79a AVG.

Wurden von einem Beschwerdeführer in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten, so ist gemäß § 35 Abs. 6 VwGVG iVm § 52 Abs. 1 VwGG die Frage des Anspruchs des Aufwandsersatzes so zu beurteilen, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte ist nicht allein darauf abzustellen, wie viele Einzelakte die Beschwerde im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint, sondern vielmehr auf die behördlichen (bzw. gerichtlichen) Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, an Hand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (VwGH 12.4.2005, 2004/01/0277; 20.9.2006, 2006/01/0308; vgl. auch VwGH 10.4.2008, 2006/01/0029).

Da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass jeder Anhaltung in Schubhaft eine Festnahme vorausgeht (vgl. zu § 73 Abs. 1 FrG 1997 VwGH 27.3.2007, 2007/21/0032), handelt es sich bei der Festnahme und der Verhängung und Anhaltung in Schubhaft um keine sachlich trenn- und unterscheidbaren Akte, zumal auch der Zweck der Amtshandlungen (die Festnahme vor der Erlassung des Schubhaftbescheides hatte im Verhältnis zur Inschubhaftnahme nur eine dienende Funktion: vgl. VwGH 22.10.2002, 2000/01/0389 zum Verhältnis von Haus- und Personendurchsuchung) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen (hier: Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit) identisch sind. Es ist sohin nur ein Verwaltungsakt angefochten.

Im Hinblick auf die Ausführungen betreffend das teilweise Obsiegen findet daher auch im Hinblick auf die Festnahme kein Kostenersatz statt.

Zu A.VII.) Barauslagenersatz

1. Das FPG sieht eine Barauslagenbefreiung iSd § 70 AsylG 2005 nicht vor.

2. Erwachsen dem Verwaltungsgericht bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG grundsätzlich die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat; im Verfahren über Maßnahmenbeschwerden sind allfällige Barauslagen zunächst vom Beschwerdeführer zu bestreiten (Hengstschläger/Leeb, AVG § 76 Rz 31 ff.), im Erfolgsfall aber von der Behörde auf Antrag zu ersetzen (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1048).

Gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG sind Dolmetschkosten, die dem Bund im Rahmen von Verfahrenshandlungen gemäß dem siebten und achten Hauptstück des FPG entstehen, von dem Fremden zu ersetzen. Auch § 113 Abs. 1 Z 4 FPG sieht den Ersatz von Dolmetschkosten, die der Landespolizei oder dem Bund entstehen, von dem Fremden vor. Die Schubhaft ist im achten Hauptstück des FPG geregelt.

Dolmetscher haben nach den gem. § 17 VwGVG subsidiär anwendbaren §§ 53 a und b AVG einen Gebührenanspruch gem. GebAG. Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen, gelten gemäß § 76 Abs. 1 AVG als Barauslagen.

Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung der mündlichen Verhandlung. Die Verhandlung am 15.06.2015 wurde unter Beiziehung eines Dolmetschers für die englische Sprache durchgeführt, weil der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist. Die vom Dolmetscher für seine Tätigkeit in Rechnung zu stellenden Kosten werden nach Beantragung und Überprüfung zuzuerkennen und anzuweisen sein. Dem Bundesverwaltungsgericht werden damit Barauslagen in noch nicht festgesetzter Höhe erwachsen.

§ 53 Abs. 4 BFA-VG sieht zwar - wie § 113 FPG (RV 1803 BlgNR 24 GP 33) - vor, dass Kosten gemäß § 53 Abs. 1 BFA-VG, die uneinbringlich sind, der Bund trägt, der Verwaltungsgerichtshof judiziert aber in ständiger Rechtsprechung, dass die behauptete Mittellosigkeit des Beschwerdeführers nicht bei der Vorschreibung des Kostenersatzes gemäß § 113 Abs. 1 FPG, sondern erst im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen ist (VwGH 15.12.2011, 2011/18/0264; 24.11.2009, 2008/21/0599).

Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur auf den weitgehend gleichlautenden § 53 Abs. 4 BFA-VG grundsätzlich entgegenstehen würden.

Dem Beschwerdeführer sind daher gemäß § 53 BFA-VG, § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG die Dolmetschkosten als Barauslagen dem Grunde nach aufzuerlegen.

Zu B) Revision:

1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG gegen Spruchpunkt A.I. nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die in der Begründung zu A.1. zitiert ist, ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Hinblick auf den Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr liegt eine klare Rechtslage vor, die keinen Raum für Zweifel oder Interpretationsfragen lässt (vgl. OGH 22.03.21992, 5 Ob 105/90); daher ist die Revision gegen Spruchpunkt A.V. nicht zulässig.

3. Die Revision ist im Übrigen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt, und es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt: Zu den Fragen, inwieweit nach Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG mit dem Erkenntnis VfGH 13.04.2015, G 151/2014 ua., die Anhaltung in Schubhaft - insb. auch nach § 76 Abs. 6 FPG - eine Vollstreckung des Schubhaftbescheides oder eine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt darstellt, ob die Feststellung, dass die Schubhaft nach § 76 Abs. 6 iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG aufrechterhalten wird, eine Vollstreckung des Schubhaftbescheides, einen Bescheid oder eine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt darstellt und ob es sich hiebei sowie bei der Beschwerde gegen die Festnahme um sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, handelt, sowie der Frage der Auferlegung des Barlauslagenersatzes durch das Bundesverwaltungsgericht und schließlich die Verhängung von Schubhaft nach Art. 28 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 und § 9a Abs. 4 FPG-DVO fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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