G311 2015798-1•BVwG G311 2015798-1
G311 2015798-1Bundesverwaltungsgericht19.06.2015
Aufenthaltsverbot aufgehoben, geänderte Verhältnisse, Niederlassung,<br/>Rechtsanschauung des VwGH, strafrechtliche Verurteilung, Zeitpunkt
G311 2015798-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch RA XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2014, Zl. 129035501-14896128 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.05.2015 zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 iVm § 27 VwGVG idgF aufgehoben. In Entsprechung des Antrages vom 26.05.2014 wird das mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 20.09.2007 sowie mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion Oberösterreich vom 07.11.2007 verhängte unbefristete Aufenthaltsverbot gemäß § 69 Abs. 2 FPG behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 20.09.2007 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 60 Abs. 1 und 2 Z 1 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer nach der Aktenlage seit 1989 in Österreich lebe. Seither verfüge er auch, abgesehen von einigen Unterbrechungen, über Aufenthaltsbewilligungen, seit 14.02.2000 seien diese unbefristet. Gestützt wurde das Aufenthaltsverbot auf neun strafgerichtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers. Zuletzt sei er vom Landesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden, weshalb auch in Hinblick auf § 61 FPG die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zulässig sei.
Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion Oberösterreich vom 07.11.2007 abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 08.08.2011 und 27.09.2011 beantragte der Beschwerdeführer die Behebung des Aufenthaltsverbotes. Dieser wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 30.09.2011 abgewiesen.
Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Oberösterreich vom 31.05.2012 abgewiesen. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen auf die Feststellungen der Bundespolizeidirektion XXXX im Bescheid vom 20.09.2007 verwiesen.
Ein weiterer Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes wurde mit Schriftsatz vom 31.05.2013 gestellt, welcher mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 06.06.2013 abgewiesen wurde.
Zuletzt stellte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.05.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 28.05.2015, einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes. Die Umstände, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, seien mittlerweile weggefallen. Seit der letzten strafgerichtlichen Verurteilung seien sieben Jahre vergangen, weshalb von einem repräsentativen Zeitraum des Wohlverhaltens auszugehen sei. Er sei seit Jänner 2012 mit einer namentlichen genannten Frau liiert. Sie sei kroatische Staatsangehörige und genieße als solche Niederlassungsfreiheit. Das gemeinsame Kind sei am XXXX geboren worden. Er lebe in Bosnien und habe dennoch eine innige Beziehung zu seiner Familie, auch zur ersten Tochter seiner Lebensgefährtin. Seine Lebensgefährtin sei gesundheitlich angeschlagen. Er habe inzwischen die Lehrabschlussprüfung als Bäcker bestanden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag abgewiesen. Begründend wurde auf die strafgerichtlichen Verurteilungen verwiesen. Weder die damalige familiäre Situation des Beschwerdeführers noch die vorangehenden Verurteilungen hätten ihn von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten. Das Vorliegen einer Gefährdung sei noch immer zu bejahen. Die Beziehung zur Familie in Österreich könne durch moderne Massenkommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Seine Freundin habe bewiesen, dass sie den Herausforderungen als alleinerziehende Mutter durchaus gewachsen sei.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Er sei in den letzten sieben Jahren gereift und wolle Verantwortung für seine Familie übernehmen, dies auch insbesondere vor dem Hintergrund der gesundheitlichen Probleme seiner Lebensgefährtin. Mit der Änderung seines Familienlebens setze sich die belangte Behörde überhaupt nicht auseinander. Es gehe von ihm keine Gefährdung mehr aus.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.05.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sowie seine Lebensgefährtin als Zeugin teilnahmen.
Die Lebensgefährtin gab an:
"Ich bin die Verlobte des Beschwerdeführers, wir haben ein gemeinsames Kind, es ist 2013 geboren. Mein Verlobter hat ein Kind aus einer früheren Beziehung, dieses ist 2006 geboren. Das erste Kind lebt bei der Kindesmutter. Es ist österreichischer Staatsangehöriger. Unsere Tochter ist kroatische Staatsangehörige. Ich lebe in XXXX und bin in Österreich geboren. Ich arbeite als Produktionshilfskraft bei "M.".
Mein Verlobter hat schon Kontakt mit seinem ersten Kind, dieser Kontakt wird langsam wieder aufgebaut. Ich habe mehr Kontakt zu seinem ersten Kind. Ich kenne den Beschwerdeführer seit Ende 2008, eine feste Beziehung haben wir seit ca. 4 Jahren. Wir haben uns in XXXX kennengelernt. Das war vor Begehung der letzten Straftat.
Mein Verlobter lebt in Bosnien. Wir haben Kontakt über Telefon und Skype. Ich besuche ihn sooft es mir möglich ist. Manchmal ist dies mehrmals im Monat, manchmal auch nur einmal pro Monat. Das hängt von meinen zeitlichen und finanziellen Möglichkeiten ab. Unser Kind ist ein Frühchen, sie hat Probleme mit den Bronchien. Ich fahre alleine nach Bosnien, da für sie so weite Reisen zu anstrengend sind.
Ich habe eine Vollzeitbeschäftigung, mit der Betreuung unseres Kindes ist es oft schwierig. Mir helfen meine Mutter und meine Schwester. Meine Mutter ist krank und meine Schwester arbeitet auch in Vollzeit. Meistens helfen mir meine Nachbarn. Sollte es hier keine Möglichkeit geben, kommt meine Schwester aus XXXX und nimmt meine Tochter zur Betreuung mit.
Mein Verlobter lebt von Gelegenheitsarbeiten. Es ist sehr schwierig in Bosnien eine fixe Anstellung zu bekommen. Ich habe aus einer früheren Beziehung eine im Jahr 2006 geborene Tochter, sie besucht in XXXX die Schule. Sie ist österreichische Staatsangehörige."
Auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und die Verkündung der Entscheidung wurde verzichtet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina.
Er lebt seit 1989 in Österreich.
Für folgende Zeiten liegen Sichtvermerke im Reisepass der Mutter vor: 02.06.1989 bis 20.05.1990, 25.06.1990 bis 30.05.1991, 07.06.1991 bis 30.05.1992, 16.06.1992 bis 13.04.1994.
Dem Verwaltungsakt liegt ein Verlängerungsantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 13.04.1994 (Aktenseite 3) ein. Eine Aufenthaltsbewilligung wurde sodann von 10.06.1994 bis 14.04.1996 erteilt, diese wurde von 23.05.1996 bis 13.08.1997, von 17.09.1997 bis 28.03.1998 sowie von 20.04.1998 bis 31.12.1999 verlängert. Dem Beschwerdeführer wurde am 14.02.2000 eine unbefristete Niederlassungsbewilligung erteilt. Der Magistrat XXXX stellte dem Beschwerdeführer am 13.01.2005 einen Niederlassungsnachweis gültig bis 12.01.2015 aus.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers liegen in Österreich neun strafgerichtliche Verurteilungen vor:
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls, des Vergehens der Sachbeschädigung und des Verbrechens des Einbruchsdiebstahls zu einer bedingten Geldstrafe von insgesamt ATS 5.400,-- verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Nötigung, des Diebstahls (jeweils versucht und vollendet), der Sachbeschädigung, des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen und der Körperverletzung sowie des Vergehens gemäß § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe vom acht Monaten (davon sechs Monate) bedingt verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der dauernden Sachentziehung, des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen und des Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Körperverletzung, der versuchten Nötigung, der Sachbeschädigung und des Verbrechens des Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der kriminellen Vereinigung, des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Betruges, der Vergehens der Nötigung und des Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.
Wegen des Vergehens der Sachbeschädigung wurde der Beschwerdeführer, er schlug am 19.11.2005 mit einem Baseballschläger gegen einen PKW, mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, XXXX, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, XXXX, erging über den Beschwerdeführer und seine Mittäter folgender Schuldspruch:
"S. S. (Anmerkung: Beschwerdeführer), T. M. R. und A. J. sind schuldig, es haben zu nachgenannten Zeiten in XXXX alle Mitglieder einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung sowie großteils unter Verwendung einer Waffe mit Gewalt gegen eine Person sowie durch Drohung mit gewalttätiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) nachangeführte Personen nachangeführte fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar:
1. ) S. S., T. M. R. und A. J. am 15.12.2006 E. A. Bargeld in Höhe von € 619,08 sowie Zigarettenstangen im Gesamtwert von € 2075,50, wobei S. S, und T. M. R. die R. - Bäckerei, XXXX, betraten, S. S. E.A. von hinten an den Haaren erfasste und sie zu Boden riss, während er Geld von ihr forderte, anschließend unter Verwendung eines 30 cm langen Schraubenziehers drohte, er werde A. abstechen, wenn sie ihn "verarsche", in weiterer Folge E. A. unter weiterer Verwendung des Schraubenziehers nötigte, das Geld aus dem Tresor zu nehmen , wobei sie anschließend mit dem von A. J. gelenkten Fluchtfahrzeug vom Tatort flüchteten;
2. ) S. S., T. M. R. und A. J. am 04.01.2007 H. S. eine Brieftasche mit € 267,60 Bargeld unter Verwendung einer Gaspistole des S. S., wobei sich dieser hinter den Lenker setzte, ihn in den Würgegriff nahm, ihm die Waffe gegen die rechte Wange drückte und schrie "Das ist ein Überfall, kein Scherz, Geld her", in weiterer Folge mit der Waffe gegen die Stirn des H. S. schlug und dabei äußerte, er werde ihn umbringen falls sich kein Geld in der Geldbörse befinde während A. J. und T. M. R. die abgenötigte Geldtasche nach Geld durchsuchten und A. J. den Fahrzeugschlüssel an sich nahm;
3. S. S., T.M. R. und A. J. am 16.01.2007 D. B. Bargeld in der Höhe von € 2606,37, wobei A. J. und T. M. R. maskiert die J. Tankstelle in XXXX, betraten, A. J. mit der Gaspistole von S. S. auf den Kopf der D, B. zielte und dabei "Geld her" schrei, dieser in weiterer Folge D. B., während er mit der Gaspistole auf ihren Rücken zielte, in Richtung Verkaufspult schob und zur Herausgabe des Münzgeldes zwang, wobei er ihr auch den Kopf nach unten drückte und sie schließlich nötigte, sich auf den Boden zu legen, und anschließend S.S, das Fluchtfahrzeug vom Tatort weg lenkte;
4. S. S. und T. M. R. am 03.01.2007 J. N. eine Ledergeldbörse mit Münzgeld im Wert von ca. € 5,- sowie ein Mobiltelefon der Marke Nokia unbekannten Wertes, wobei S. S. die Fahrertür ihres Taxis aufriss, der J. N, seine Gaspistole vorhielt, sie am Nacken erfasste, ihren Kopf nach unten drückte und schrie "Überfall! Gib mir das Geld!", während T.M.R. die Beifahrertür aufriss und das Handy raubte.
1. ) S. S. hat hiedurch die Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Satz 1, 1. Und 2. Fall StGB begangen und wird hiefür unter Anwendung der §§ 28 und 36 zu einer Freiheitsstrafe von 5 (fünf) Jahren verurteilt.
..."
Gegen dieses Urteil erhoben der Beschwerdeführer und die Staatsanwaltschaft Berufung. Der Berufung des Beschwerdeführers wurde keine Folge gegeben, der Berufung der Staatsanwaltschaft wurde insofern Folge gegeben, als die Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers auf sieben Jahre erhöht wurde.
Aufgrund der zitierten strafgerichtlichen Urteile wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die in den genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen hat. In Hinblick auf die zeitlich letzte Verurteilung wird weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführer das im Urteil umschriebene Verhalten gesetzt hat.
Der Beschwerdeführer befindet sich zur Zeit in Bosnien-Herzegowina und lebt dort von Gelegenheitsarbeiten. Er hat eine in Österreich lebende Lebensgefährtin, sie ist ebenso wie das gemeinsame 2013 geborene Kind kroatische Staatsangehörige. Die Lebensgefährtin besucht den Beschwerdeführer regelmäßig in Bosnien, sie geht in Österreich einer Vollzeitbeschäftigung nach. Sie leidet an einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion.
Der Beschwerdeführer hat weiters ein 2006 geborenes Kind, welches die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
Zuletzt war der Beschwerdeführer mit seinem Hauptwohnsitz von 20.11.2007 bis 08.06.2012 in der Justizanstalt XXXX gemeldet, spätere Wohnsitzmeldungen im Inland liegen nicht vor.
Laut Ausreisebestätigung des IOM ist der Beschwerdeführer am 11.06.2012 aus dem Bundesgebiet ausgereist.
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die genannten strafgerichtlichen Urteile liegen dem Verwaltungsakt ein.
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers gründen auf dem Beschwerdevorbringen sowie den glaubhaften Angaben seiner Lebensgefährtin in der Beschwerdeverhandlung. Die Feststellung hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers basiert auf dem mit der Beschwerde vorgelegten Ambulanzbericht der XXXXKlinik XXXX vom 05.11.2014.
Dass der Beschwerdeführer seit 1989 in Österreich hat er selbst mehrfach im Verfahren vor der belangten Behörde vorgebracht. Dieser Umstand wurde weder von der belangten Behörde noch vom Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich in Zweifel gezogen.
Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Zentralmelderegisterauszug ein.
Zu Spruchteil A):
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
§ 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Gemäß § 125 Abs. 3 FPG gelten Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer.
Gemäß § 69 Abs. 2 FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
Nach der höchstgerichtlichen Judikatur kann ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgeblichen Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist (vgl. zur Rechtslage vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 VwGH 23.3.2010, 2007/18/0546 mwN).
Inwieweit vom Beschwerdeführer auch zum Entscheidungszeitpunkt noch eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, ist im gegenständlichen Fall nicht näher zu prüfen, da in Hinblick auf § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG (Aufenthaltsverfestigung "von klein auf im Inland aufgewachsen") jedenfalls mit einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vorzugehen war.
Vorauszuschicken ist, dass auch die Bundespolizeidirektion XXXX im März 2007 davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer von klein auf im Land aufgewachsen ist und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen war (siehe Aktenvermerk vom 14.03.2007, Aktenseite 187 des Verwaltungsaktes).
Für das Bundesverwaltungsgericht waren folgende Erwägungen maßgebend:
Eine Änderung der Rechtslage kann auch den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung dieser Maßnahme zu berücksichtigen (VwGH 16.05.2013, 2011/21/0272 mwN).
Der nunmehr die Aufenthaltsverfestigung regelnde § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG entspricht § 64 Abs. 1 Z 2 FPG idF FrÄG 2011, weshalb die zu dieser Bestimmung ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nach wie vor Beachtung zu finden hat.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina und damit Drittstaatsangehöriger.
Um das Ziel des Gesetzgebers, jene Personen, denen ihr nach ihrer Staatsangehörigkeit bestimmtes Heimatland wegen ihres auf Grund (nahezu) ausschließlichen Aufenthaltes in Österreich tatsächlich keine "Heimat" darstellt, vor einer Aufenthaltsbeendigung zu schützen, nicht zu unterlaufen, muss davon ausgegangen werden, dass das in § 64 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 (nunmehr § 9 Abs. 4 BFA-VG) enthaltene Tatbestandsmerkmal "auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält" bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes zu prüfen ist.
Der Magistrat XXXX stellte dem Beschwerdeführer am 13.01.2005 einen Niederlassungsnachweis gültig bis 12.01.2015 aus, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 4 BFA-VG Einleitungssatz sind daher im Gegenstand gegeben.
Der Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX (abgeändert durch das Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Aufgrund der Änderung der Rechtslage hinsichtlich Aufenthaltsverfestigungen durch das FrÄG 2011 (dem § 61 Z 4 FPG 2005 entsprach im Wesentlichen § 64 Abs 1 Z 2 FPG 2005 idF FrÄG 2011) gilt die Ausnahmeregelung, dass ein Aufenthaltsverbot trotz Vorliegens dieses Verfestigungstatbestandes dann zulässig ist, wenn der Fremde wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig zu einer zwei Jahre übersteigenden unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, seit 1. Juli 2011 nicht mehr. Diese Bestimmung kommt somit unabhängig davon zur Anwendung, zu welcher Freiheitsstrafe ein Fremder allenfalls verurteilt worden ist; eine diesbezügliche Einschränkung enthält das Gesetz nicht mehr (VwGH 16.05.2013, 2011/21/0272; 19. April 2012, 2011/21/0291).
Der "Aufenthaltsverbot-Verbot"-Grund des § 64 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 (nunmehr § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG) soll den besonderen Umständen Rechnung tragen, wenn ein Fremder von klein auf im Inland aufgewachsen ist und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist. In diesen Fällen würde ein Aufenthaltsverbot überaus nachhaltig in die Lebensbasis des Fremden eingreifen, wobei solche Fremde - auch in ihrem (bloß nach ihrer Staatsangehörigkeit bestimmten) "Heimatstaat" - kaum wieder eine Heimat finden werden können. Bei der Beurteilung, ob dieser "Aufenthaltsverbot-Verbot"-Grund zur Anwendung gelangt, kommt es nunmehr, anders als nach § 61 Z 4 FrPolG 2005 in der bis zum 30. Juni 2011 geltenden Fassung, nicht mehr darauf an, ob der Fremde Verurteilungen in bestimmtem Ausmaß oder näher beschriebene Verhaltensweisen zu verantworten hat (VwGH 07.11.2012, 2012/18/0052).
Hinsichtlich der Wendung "von klein auf" ist zunächst auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtlage nach dem FrG 1997 zu verweisen:
Für die Bestimmung, welches Lebensalter der Wendung "von klein auf" in § 38 Abs 1 Z 4 FrG 1997 zu subsumieren ist, kommt es maßgeblich auf die Integration in das in Österreich gegebene soziale Gefüge sowie auch auf die Kenntnis der deutschen Sprache an. Die Einübung in soziale Verhältnisse außerhalb des engen Familienkreises - wie sie für die vom Schutzzweck des § 38 Abs 1 Z 4 FrG 1997 geforderte Vertrautheit mit dem sozialen Gefüge maßgeblich ist - beginnt aus dem Blickwinkel der Sozialisation des Kindes etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres, wobei jedoch die Abgrenzung zum vorangehenden Lebensabschnitt fließend ist (VwGH 25.02.2010, 2006/18/0363).
Die Wendung "von klein auf" in § 64 Abs 1 Z 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 (nunmehr § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG) ist so zu deuten, dass sie jedenfalls für eine Person, die erst im Alter von vier Jahren oder später nach Österreich eingereist ist, nicht zum Tragen kommen kann (vgl etwa VwGH 07.11.2012, 2012/18/0052).
Der Beschwerdeführer lebte seit seinem dritten Lebensjahr in Österreich, weshalb jedenfalls auch das erste Tatbestandsmerkmal des § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG im Gegenstand vorliegt.
Zu prüfen blieb daher letztlich noch, ob der Beschwerdeführer im Bundesgebiet langjährig rechtmäßig niedergelassen war.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 61 Z. 4 FPG 2005 ausgeführt, dass das kumulativ zu erfüllende zweite Tatbestandselement des "langjährig rechtmäßig niedergelassen" gemäß § 55 Abs. 4 zweiter Satz FPG 2005 jedenfalls dann erfüllt, wenn der Fremde die Hälfte seines Lebens im Bundesgebiet verbracht hat und zuletzt seit mindestens drei Jahren hier niedergelassen war (VwGH 19.04.2012, 2010/18/0408). Nach der derzeitigen Rechtslage fehlt eine Legaldefiniton zum Tatbestandselement "langjährig rechtmäßig niedergelassen", weshalb sich das erkennende Gericht an der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert.
Der 1986 geborene Beschwerdeführer hat von 1989 bis Juni 2012 im Bundesgebiet gelebt, er hat somit weit mehr als die Hälfte seines Lebens in Österreich verbracht und war er hier vor Erlassung des Aufenthaltverbotes mehr als drei Jahre niedergelassen.
Eine Aufenthaltsverfestigung iSd § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG und damit ein "Aufenthaltsverbot-Verbot"-Grund liegt somit auf der Grundlage der nunmehr geltenden Rechtslage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Aufhebung eines Aufenthaltsverbots sowie zur Aufenthaltsverfestigung ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei den zu beurteilenden Rechtsfragen an dieser Judikatur orientiert und selbige in der Entscheidungsbegründung zitiert. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
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