W121 1420062-2•BVwG W121 1420062-2
W121 1420062-2Bundesverwaltungsgericht18.06.2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, private Verfolgung, Schutzunfähigkeit, subsidiärer<br/>Schutz
W121 1420062-2/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. ENZLBERGER-HEIS über die Beschwerde des XXXX, StA. Guinea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2011, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.02.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 18.06.2016 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea, stellte am 14.03.2011 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er behauptete den im Spruch angeführten Namen zu führen.
Im Zuge der niederschriftlichen Befragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am 15.03.2011 gab der Beschwerdeführer vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes Folgendes an:
"Ich arbeitete in Sierra Leone in XXXX in einem Warenlager. Eines Tages ereignete sich ein Überfall auf dieses Lager. Mein Arbeitgeber beschuldigte mich und einen anderen Arbeitskollegen, dass wir Ware gestohlen hätten und drohte uns, falls wir diese nicht zurückgeben, mit dem Umbringen. Wir hatten jedoch mit dieser Tat nichts zu tun. Tage später wurde mein Arbeitskollege mit dem ich mir auch eine Wohnung teilte, getötet. Ich bekam Angst und flüchtete, da ich nur Glück hatte an diesem Tag zufällig nicht in der Wohnung gewesen zu sein, da ich ansonsten vermutlich auch getötet worden wäre. Ich flüchtete anschließend nach Guinea Bissau und versuchte mittels Schlepper auszureisen."
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.05.2011 gab der Beschwerdeführer vor einem Organwalter des Bundesasylamtes im Wesentlichen wie folgt an:
"(...)
F: Sind Sie damit einverstanden, dass seitens des BAA eventuell Erhebungen zum Sachverhalt in Ihrem Heimatland durchgeführt werden?
A: Ja.
F: Sie haben in Traiskirchen Angaben zur Person, zum Reiseweg und zum Fluchtgrund gemacht. Wollen Sie etwas konkretisieren oder ergänzen?
A: Ich kann mich an das Interview erinnern und ich habe in Traiskirchen alles gesagt.
F: Haben Sie persönliche Beziehungen in Österreich?
A: Nein. Ich habe keine persönlichen Beziehungen und keine Verwandten in Österreich.
F: Können Sie heute Dokumente vorlegen, die Ihre Identität bestätigen?
A: Nein, ich habe hier kein Dokument. Ich hatte noch nie ein Dokument besessen. Für meine Reise hatte mein Begleiter alle notwendigen Dokumente besorgt. Diese verblieben alle bei ihm.
F: Woher stammen sie und wo haben sie zuletzt in ihrem Herkunftsstaat gewohnt?
A: Ich stamme aus Guinea und zwar aus der Ortschaft XXXX. Diese Ortschaft liegt in der Nähe von XXXX. XXXX wiederum ist nur unweit von der Stadt XXXX, ca. 40 Kilometer, entfernt.
F: Warum haben Sie Guinea verlassen?
A: Ich habe zuerst bei einer Koranschule in XXXX gelebt. Ich wurde dieser Schule anvertraut. Danach ging ich nach Sierra Leone. Ich war damals ca. 20 Jahre alt. In Sierra Leone habe ich in einem Geschäft gearbeitet. Eines Tages wurde das Geschäft von Banditen überfallen. Der Besitzer des Geschäftes beschuldigte mich, gemeinsame Sache mit den Räubern gemacht zu haben. Das war der Grund meiner Flucht.
F: Warum haben sie Guinea verlassen, als sie ca. 20 Jahre alt gewesen sind?
A: Der Grund war, dass meine Eltern gestorben waren und ich musste mir meinen Lebensunterhalt verdienen. Eine Möglichkeit war eben nach Sierra Leone auszuwandern und dort einer Arbeit nachzugehen.
F: Was befürchten sie in ihrer Heimat Guinea?
A: Der Besitzer des Ladens in Sierra Leone ist ein Mann aus Guinea. Er sucht nach mir. Ich fürchte um mein Leben. Er würde mich töten, wenn er mich erwischen würde. Er möchte sein Geld zurück haben und ich kann ihm das Geld nicht zurückzahlen.
F: Wann wurde das Geschäft in Sierra Leone überfallen?
A: Ich weiß nicht genau, aber es liegt sicher mehr als ein Jahr zurück.
F: Wann haben sie diesen Ort in Sierra Leone, wo sie gearbeitet haben, verlassen?
A: Gleich nach dem Überfall habe ich die Flucht ergriffen und bin nach Guinea Bissau gereist, um zu entkommen.
F: Um welches Geschäft hatte es sich gehandelt, bei dem sie gearbeitet haben?
A: Verschiedenes, wie Lebensmittel und Öl, aber auch Baumaterialien.
F: Was wurde bei diesem Überfall auf das Geschäft geraubt und gestohlen?
A: Sowohl Geld als auch Waren. Uns wurde nicht gesagt, wie hoch der Geldbetrag war. Der Herr meinte nur, es wäre ein riesiger Betrag.
F: Wie hieß der Besitzer des Geschäftes?
A: Es war ein Herr XXXX.
F: Wo hatte dieser XXXX gewohnt?
A: In XXXX in Sierra Leone.
F: Was geschah mit dem Geschäft nach dem Überfall?
A: Das kann ich nicht sagen, nachdem ich gleich die Flucht ergriffen habe. Ich kann nicht sagen, was danach geschehen ist.
F: Wie viele Angestellte gab es in diesem Geschäft?
A: Wir haben meist zu dritt gearbeitet. Aber an diesem Tag, als der Überfall stattfand, waren wir zu zweit. Ich und ein Freund von mir.
F: Was hatte der zweite Angestellte nach dem Überfall unternommen?
A: Er hat XXXX geheißen, den Nachnamen weiß ich nicht. Er stammte aus Sierra Leone. Er kam bei diesem Überfall zu Tode.
F: Wie ist dieser XXXX gestorben?
A: Das waren zwei oder drei Tage nach dem Überfall. Mein Freund ist in unserer gemeinsamen Wohnung gelegen. Jemand hatte ihn dort überrascht und getötet. Ich nehme an, es war der Ladenbesitzer. Es war aus Rache.
F: Haben sie mit XXXX nach dem Überfall gesprochen?
A: Nein, wir hatten kein Gespräch.
F: Haben sie mit jemanden über den Überfall gesprochen?
A: Ich bin sofort nach dem Überfall untergetaucht und nach drei Tagen bin ich ausgereist.
F: Was haben sie in ihrer Wohnung getan, als sie ihren toten Freund gefunden haben?
A: Ich habe meine Habseligkeiten gesammelt und bin weggegangen.
F: Wieso sind sie nach dem Überfall sofort untergetaucht?
A: Gleich nach dem Überfall hatte uns beide der Chef beschuldigt, an dem Überfall beteiligt gewesen zu sein. Deswegen hatte es keinen Sinn, mit dem Chef zu reden. Er wollte das Geld zurück, ansonsten hatte er gedroht uns zu töten. Er hatte gedroht Auftragsmörder zu uns zu schicken.
V: Sie haben zuvor angegeben, dass sie mit ihrem Chef nach dem Überfall nicht gesprochen hätten. Was sagen sie dazu?
A: Dann war die Fragestellung zuvor nicht klar. Ich habe mit niemanden anders gesprochen, aber mit dem Ladenbesitzer schon. Er hatte uns beschuldigt.
F: Würden sie jetzt, nach über einem Jahr, von XXXX oder seinen Leuten in Guinea gefunden werden?
A: Es ist möglich, denn nichts ist sicher.
F: Wieso sollte XXXX sie nach über einem Jahr noch immer suchen lassen?
A: Die Leute vergessen solche Geschichten nicht, wenn es um so viel Geld geht.
F: Haben sie außer den geschilderten Problemen noch andere in ihrer Heimat?
A: Das sind die einzigen Probleme, die ich in meiner Heimat hatte.
F: Würde ihnen im Falle der Abschiebung in ihren Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?
A: Seitens der Behörden kann ich nicht genau sagen, ob mir etwas passieren würde. Ich werde aber auf jeden Fall von diesem XXXX bedroht.
F: Können Sie Gründe geltend machen, die gegen eine Ausweisung sprechen?
A: Bis jetzt hatte ich keine Möglichkeiten, um etwa einen Deutschkurs zu machen. Ich habe aber angefragt, ob es möglich wäre.
F: Können Sie Beweismittel für Ihr Vorbringen vorlegen?
A: Nein. Ich habe leider keine Beweise.
F: Lässt sich Ihr Vorbringen verifizieren?
A: Es ist möglich, dass es über den Vorfall Berichte gibt. Ich weiß das aber nicht, ich bin Analphabet.
F: Kann die Behörde mit jemanden Kontakt aufnehmen, der Ihre Angaben bestätigen könnte?
A: Nein.
Mit dem Antragsteller werden die Feststellungen des BAA zur Lage in Guinea (siehe Beilage Parteiengehör) erörtert.
F: Was sagen Sie dazu?
A: Über politische Angelegenheiten kann ich nichts sagen, wie gesagt bin ich Analphabet. Ich kann darüber nichts sagen. Aber wenn man ein Privatproblem hat und es um so viel Geld geht, kann man davon ausgehen, dass mein Problem besteht, solange ich das Geld nicht zurückzahlen kann.
F: Wollen Sie eine Frist um sich schriftlich zu äußern?
A: Nein.
F: Soweit sie angeben, dass sie Guinea wegen der allgemeinen und wirtschaftlichen Lage verlassen haben, sind ihre Angaben glaubhaft und nachvollziehbar. Weitere, sie persönlich betreffende Gründe konnten sie nicht glaubhaft darlegen. Wollen Sie etwas konkretisieren oder ergänzen?
A: Das ist auf jeden Fall für mich das Problem, dass mich jemand des Diebstahls beschuldigt. Dieses Problem bleibt und es ist mein Problem.
F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
A: Nein. Wenn sie keine weiteren Fragen haben, habe ich auch nichts hinzu zu fügen.
F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?
A: Ja.
F: Mir wird nun die Niederschrift rückübersetzt und ich habe danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.
F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?
A: Der dritte Angestellte im Geschäft war ein Verwandter von Herrn
XXXX.
(...)"
Mit Bescheid des Bundesasylamtes 10.06.2011, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß
§ 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Guinea ist, seine Identität stellte die belangte Behörde nicht fest. Auch wurden von der belangten Behörde keine schwerwiegenden lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers festgestellt. Die belangte Behörde konnte nicht feststellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Guinea zu befürchten hätte von Privatpersonen verfolgt zu werden. Der vorgebrachte Sachverhalt wurde den Feststellungen nicht zugrunde gelegt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer aktuellen Bedrohungssituation in Bezug auf Guinea wurde als nicht glaubhaft eingestuft.
Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass er alle drei Spruchpunkte des Bescheides vom Bundesasylamt vom 10.06.2011 bekämpfe. Wenn seitens der Behörde ausgeführt werde, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers vage geschildert worden sei und sich auf Gemeinplätze beschränke, sei dies laut Beschwerdeführer ein Indiz dafür, dass auf sein Vorbringen nicht genügend eingegangen worden sei. Die belangte Behörde habe es unterlassen, konkrete Fragen zu stellen, wenn sie gemeint hätte, das Vorbringen sei zu ungenau gewesen. Die AVG-Prinzipien der Grundsätze der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und die Wahrung des Parteiengehörs seien nicht eingehalten worden. Weiters stütze sich die Behörde bei der Begründung auch auf die getätigten Aussagen zum Reiseweg, es könne daraus jedoch nicht automatisch auf die Unglaubwürdigkeit im Hauptpunkt geschlossen werden. Die Behörde verweise in ihrer Beweiswürdigung darauf, dass der Beschwerdeführer Verfolgung durch eine Privatperson befürchte. Jedoch könne auch eine von nicht-staatlichen Stellen ausgehende Verfolgung Asylrelevanz besitzen, wenn sich der Asylwerber nicht an staatliche Stellen um Hilfe wenden könne. Insbesondere dann, wenn von vornherein klar sei, dass die staatliche Stellen vor Verfolgung nicht schützen könnten. Verwiesen wurde auf die Lage im Heimatland. Wenn die Behörde davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine ausreichende wirtschaftliche und ökonomische Unterstützung vorfände, weil er Gegenteiliges nicht behauptet hätte, so wurde angemerkt, dass der Beschwerdeführer nicht über seine familiäre Situation befragt worden sei. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers käme einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung iSd Art. 3 EMRK gleich. Hätte die Behörde die Umstände gewürdigt, wäre sie zu einem anderen Ergebnis gekommen und liege daher eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor, der der Beschwerdeführer entgegentrete. Schließlich verwies der Beschwerdeführer darauf, dass mit einer Ausweisung zudem in sein durch Art. 8 MRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen werde.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofs vom 29.08.2011, Zl. XXXX, wurde die Beschwerde gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.
Am 14.09.2011 langte ein mit 13.09.2011 datierter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie eine Beschwerde an den Asylgerichtshof ein.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.10.2011 wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG stattgegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.02.2015 zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit eines Dolmetsch für die Sprache Fulla eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer neuerlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde ordnungsgemäß zu dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen, ein Vertreter des Bundesamtes sowie der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erschien nicht zur Verhandlung.
Diese öffentliche mündliche Verhandlung am 17.02.2015 gestaltete
sich in den wesentlichen Teilen wie folgt (VR = Vorsitzende
Richterin, BF = Beschwerdeführer):
"VR: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen?
BF: An meiner Fluchtgeschichte hat sich nichts geändert. Warum man mir nicht geglaubt hat, weiß ich nicht. Ich stamme aus XXXX, dort bin ich geboren. Ich habe durch einen Religionslehrer die islamische Religion näher gebracht bekommen. Ich bin viel verzogen, von einem Ort in den anderen. Bis zu der Zeit, als ich nach Sierra Leone umgezogen bin. In Sierra Leone habe ich meinen Lebensunterhalt durch Verkauf für XXXX, in seinem Laden, gearbeitet. Er besaß ein Lebensmittelgeschäft. An den Namen kann ich mich nicht mehr genau erinnern. XXXX ist ein Respektstitel. Dort habe ich eine lange Zeit gemeinsam mit einem Freund gearbeitet. Wie lange weiß ich aber nicht mehr. Es kam eines Tages zu einem Raubüberfall. Es wurde viel Geld gestohlen. Der Geschäftsinhaber beschuldigte mich, gemeinsame Sache mit den Räubern zu machen. Ich sei auch schuld an dem Raubüberfall.
VR: Waren Sie anwesend, als der Raubüberfall passiert ist?
BF: Der Laden hatte schon geschlossen. Es war in der Nacht und wir waren nicht anwesend. Ich war nicht beteiligt an diesem Raubüberfall. Am nächsten Tag, in der Früh, als wir ins Geschäft kamen, war der Besitzer schon da und er erzählte uns von dem Raub. Die Räuber haben Waren mitgenommen, aber der Raub des vielen Geldes hat den Besitzer schwer getroffen. Die Höhe des Betrages kann ich nicht nennen. Es war jedenfalls ein sehr hoher Betrag.
VR: Dieser Vorfall ereignete sich in Sierra Leone. Es hat nichts mit Guinea zu tun.
BF: Weil ich in Guinea geboren bin und dort aufwuchs, bis ich nach Sierra Leone ging. Es ist dieser Vorfall ein Teil meines Lebens. Der Ladeninhaber hat uns gedroht, uns etwas anzutun, wenn wir das Geld nicht zurückerstatten. Er hat diese Drohung wahrgemacht. Er hat unser Haus angezündet. Mein Freund kam bei diesem Brandanschlag ums Leben. Da ich nicht zu Hause war, habe ich es überlebt. Der Geschäftsinhaber hat versucht auch mich zu töten. Ich hatte keine andere Möglichkeit als Sierra Leone zu verlassen. So bin ich nach Guinea-Bissau geflüchtet. Nachdem er meinen Freund umgebracht hat, trachtete er auch mir nach meinem Leben. In Guinea-Bissau überlebte ich als Straßenhändler. Ich habe vom Verkauf von Kola-Nüsse gelebt. Im Laufe der Zeit lernte ich einen alten Mann kennen und erzählte ihm von meinem Probleme mit dem Mann in Sierra Leone. Er hatte mich beschuldigt, an dem Raubüberfall beteiligt gewesen zu sein. Ich bat diesen Mann um Hilfe. Der Mann versprach mir, mir zu helfen und gab mir nach einer kurzen Zeit Papiere. Damals wusste ich nicht genau, um welche Papiere es sich handelt. Ich habe diese Papiere auch nicht gesehen. Als wir in Ö ankamen, nahm er alle Papiere zurück. Ich erhielt einen Betrag von Euro 60,- und meinte, ich stünde jetzt auf eigenen Beinen und müsse sehen, wie ich alleine zurechtkomme. Ich habe ihn nicht mehr gesehen. Der Grund warum ich nach Guinea-Bissau geflüchtet bin und nicht nach Guinea zurückgegangen bin, ist jener, dass die Familie meines Arbeitgebers noch in Guinea lebt und ihn von meiner Ankunft verständigen würde. Zum Zeitpunkt, als ich von Sierra Leone floh, konnte ich davon ausgehen, dass die Familie in Guinea lebt. Jetzt weiß ich es nicht. Ich habe jedenfalls nichts mit dem Raubüberfall zu tun, ich habe das Geld nicht gestohlen.
VR: Haben Sie sich in Sierra Leone betreffend der falschen Verdächtigungen durch den Geschäftsbesitzer an die Polizei gewandt?
BF: Das habe ich nicht gemacht. Ich war damals sehr jung, ich wusste nicht, dass ich mich an die Polizei wenden konnte. Es ist in Afrika so, dass die Polizei nur dann etwas macht, wenn bezahlt wird. Nur wer zahlt, kommt zu seinem Recht.
VR: Wo sind Sie aufgewachsen in Guinea?
BF: In XXXX. Es ist eine kleine Stadt. Wie viele Einwohner mein Heimatort hat, weiß ich nicht. Von Conakry ist mein Heimatort sehr weit entfernt. Ich kann aber die Entfernung nicht angeben.
VR: Wieso sind Sie nach Sierra Leone und nicht nach Conakry geflohen?
BF: Es ist eine alte Tradition bei den Fulla in dieser Gegend. Sie gehen ins Ausland um sich ein besseres Leben zu haben. Sie gehen nach Sierra Leone oder Liberia. Ich kann nicht sagen, dass das Leben sehr viel besser ist als daheim. Man ist versucht, wenn man davon hört, dass ein Nachbar im Ausland zu Reichtum gekommen ist, es dem gleich zu tun.
VR: Wie haben Sie das Geld für Ihren Flug aufgebracht?
BF: Der Mann in Guinea-Bissau hat alles organisiert. Ich musste mich um nichts kümmern. Am Tag meiner Abreise kam der Mann zu mir, holte mich ab und brachte mich zum Flughafen. Wie viel das Flugticket gekostet hat, weiß ich nicht. Ich bin nicht direkt nach Wien geflogen, sondern in einmal umgestiegen. Ich kann den Ort aber nicht nennen.
VR: Entsprechen sämtliche von Ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Ausführungen der Wahrheit?
BF: Ja, alles was ich bis jetzt gesagt hat, stimmt.
VR befragt den BF hinsichtlich dessen Namen, Geburtsdatum und ihren Geburtsort, Familienstand. Im Falle einer Eheschließung wird der BF aufgefordert bekannt zu geben, ob es eine zivilrechtliche und/oder rituelle Eheschließung bzw. die wievielte Eheschließung es war.
BF: Ich heiße XXXX geboren. Ich bin in XXXX geboren. Ich bin ledig und habe XXXX Kinder. Meine Kinder leben in Afrika, in Guinea bei ihrer Mutter. Das Alter der Kinder ist XXXX Jahre. Bei der Einvernahme in der ersten Instanz habe ich das nicht erwähnt. Ich kann mich nicht erinnern, danach gefragt worden zu sein.
VR: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Frau und den Kindern?
BF: Nein, ich habe keinen Kontakt. Von Zeit zu Zeit bin ich in Kontakt mit einem Onkel. Er lebt zwar nicht in Guinea, informiert mich aber immer. Ich bin auch nicht nach islamischem Ritus verheiratet. Wovon die Kindesmutter und die Kinder leben, weiß ich nicht, da ich keinen Kontakt habe.
VR: Wieso haben Sie Ihre Familie (Kindesmutter und Kinder) verlassen? Die Kinder waren noch sehr klein.
BF: Unter gewissen Umständen ist man gezwungen seine Familie zu verlassen. Wenn es ums Überleben geht, hat man keine andere Chance.
VR: Sie haben Guinea ja nur verlassen, um in Sierra Leone einer Arbeit nachzugehen.
BF: Dieser Vorfall in Sierra Leone ist der Grund, warum ich nicht in meine Heimat zurückgehen konnte. Die Familie meines früheren Chefs lebt noch in Guinea.
VR: Wurden die Kinder oder deren Mutter jemals von der Familie Ihres ehemaligen Arbeitgebers bedroht?
BF: Er konnte meine Kinder nicht bedrohen, da er nichts von ihnen wusste. Ich habe nie von meinen Kindern erzählt. Ich habe einen Sohn und eine Tochter.
VR: Führten Sie jemals einen anderen Namen?
BF: Nein.
VR: Leben Sie hier in Österreich in einer Lebensgemeinschaft?
BF: Ich habe eine Freundin. Wir leben aber nicht zusammen.
VR: Erzählen Sie näheres von Ihre Freundin. Welche Staatsbürgerschaft besitzt sie, etc.
BF: Ich glaube meine Freundin ist keine österreichische Staatsbürgerin. Ich glaube sie ist aus einem östlichen Land. Ich glaube aus Rumänien. Ich weiß es aber nicht genau. Wir sind nicht sehr eng miteinander, dass ich über ihre Herkunft Bescheid wüsste. Welcher Beschäftigung sie nachgeht, weiß ich nicht. Ich glaube aber nicht, dass sie arbeiten geht. Ich wohne in einem Privathaus. Ich wohne mit einem zweiten Mann in einem Zimmer, er ist aus XXXX.
VR fordert den BF auf, innerhalb von 14 Tagen die Kopie des Mietvertrages ebenfalls vorzulegen.
VR: Haben Sie im Herkunftsstaat, in Guinea, noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?
BF: Ich habe keine Geschwister, meine Eltern sind bereits verstorben. Ich habe nur mehr den einen, bereits erwähnten Onkel. Ich habe noch meine Kinder, die in meiner ehemaligen Heimat leben.
VR: Haben Sie in Österreich oder in der EU noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?
BF: Nein.
VR: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?
BF: Die von Guinea.
VR: Welcher Volksgruppe erachten Sie sich als zugehörig?
BF: Ich bin Fulla.
VR: Gehören Sie derzeit einer Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher?
BF: Ich bin Moslem. Ich praktiziere meinen Glauben und gehe am Freitag in die Moschee. Es ist mir nicht öfter möglich, da keine Moschee in der Nähe ist.
VR: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?
BF: Ich war nur in der Koranschule. Diese habe ich für 7 Jahre besucht. Ich habe den Koran lesen gelernt, schreiben kann ich nicht richtig. Ich kann den Koran lesen, nicht jedoch Arabisch.
VR: Welche berufliche Tätigkeit haben Sie im Herkunftsstaat, in Guinea ausgeübt, evt. auch Hilfsarbeiten?
BF: Ich habe keinen Beruf erlernt. Nach der Koranschule habe ich in Guinea nicht gearbeitet.
VR: Übten Sie irgendwann eine andere berufliche Tätigkeit aus?
BF: Nein.
VR: Haben Sie Ihren Wehrdienst absolviert? Wenn ja, so geben Sie bitte den Zeitraum und den Ort der Stationierung an.
BF: Nein.
VR: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?
BF: Ich habe nur in meinem Heimatort in XXXX gelebt, bis zu meiner Ausreise.
VR: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus oder eine sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?
BF: Ich habe keinen Besitz bzw. Vermögen in Guinea. Es gibt ein kleines Haus. Es gehört mir, weil meine Eltern verstorben sind. Ich weiß allerdings nicht, wer drinnen wohnt.
VR: Haben Sie bis zu Ihrer Flucht jemals außerhalb Ihres Herkunftsstaates gelebt?
BF: Ich habe in Sierra Leone und Guinea-Bissau gelebt.
VR: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?
BF:. Nein. Ich habe hier meinen ersten Asylantrag gestellt.
VR: Waren Sie im Herkunftsstaat jemals in Haft oder sind Sie angehalten worden (diese Frage bezieht sich auch auf kurzfristige illegale Anhaltungen)? Wenn ja, wo, wie lange und warum?
BF: Nein.
VR: Haben Sie sich politisch in Guinea betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?
BF: Nein.
VR: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt?
BF: Ich wurde nie verfolgt.
VR: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?
BF: Nein.
VR: Was befürchten Sie für den Fall Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?
BF: Mein Leben ist in Gefahr, da dieser Mann immer noch nach mir sucht.
VR: Woher wissen Sie, dass er nach Ihnen sucht?
BF: Das ist in Afrika so üblich. Hat man jemanden für ein Vergehen beschuldigt, ist solange keine Ruhe, bis diese Person gefunden und bestraft wurde.
VR: Haben Sie konkrete Hinweise, dass nach Ihnen gesucht wird? Haben Sie es von Freunden, Bekannten etc. erfahren?
BF: Ich kann nicht sagen, dass ich konkrete Hinweise hätte. Ich habe keinen Kontakt in meine Heimat. Ich bin sicher, sollte ich in die Heimat zurückkehren, dass dieser Mann mir etwas antun wird.
VR: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt bzw. waren Sie selbständig erwerbstätig?
BF: In XXXX war ich als Zeitungsverkäufer der Zeitschrift "XXXX" beschäftigt. Ich habe diese Tätigkeit auch in XXXXweitergeführt. Ich übe diese Tätigkeit seit XXXX aus. Die Zeitschrift "XXXX" ist ein Sozialprojekt der Caritas. Zuerst muss man die Zeitung kaufen, der erzielte Verkaufserlös wird dann aufgeteilt. Ich habe sonst keine Tätigkeit ausgeübt, da ich keine entsprechende Bewilligung habe. Ich habe versucht, eine Beschäftigung zu finden. Es gelingt mir aber nicht, da die Leute mich aufgrund meines Asylwerberstatus nicht nehmen. Da ich keinen Beruf erlernt habe, wäre ich schon mit einer Beschäftigung als Hilfskoch oder Abwäscher in einem Restaurant zufrieden.
VR: Wo verkaufen Sie die Zeitschrift? In Lokalen, auf der Straße?
BF: Man bekommt Plätze zugewiesen, z.B. vor dem Hofer, dem Spar.
VR: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?
BF: Ich bestreite meinen Lebensunterhalt durch Verkauf der Zeitung und von der Caritas. Ich bekomme sonst von niemanden Geld. Ich bekomme Euro XXXX von der Caritas, weil ich privat wohne. Ich bekomme Kleidung von der Caritas. Ich bin nicht im Besitz einer E-Card. Wenn ich einen Arzt benötige, gehe ich ins Ambulatorium der Caritas, dort bekomme ich die Medikamente, welche ich aus der Apotheke hole. Wir bekommen zusätzlich alle 4 Monate Euro 50,-- von der Caritas. Es ist unterschiedlich, wie die Höhe des Verkaufserlöses aussieht. Es kommt auf die Kunden an, die die Geschäfte besuchen. Manchmal hat man aber auch keinen Verdienst. Die Zeitung wird vom Chef des "Megafon" um 1.50 Euro gekauft und verkaufe diese um 2.50 Euro weiter. Manchmal sind alle Exemplare verkauft, manchmal bleiben aber auch welche über.
VR: Werden Sie derzeit bzw. sind Sie in letzter Zeit von irgendjemand finanziell unterstützt worden?
BF: Nein.
VR: Fühlen Sie sich in der Lage, auch körperliche anstrengende Arbeiten zu übernehmen?
BF: Ja, ich will arbeiten, auch wenn es anstrengend ist.
VR: Haben Sie im Zuge Ihres Aufenthaltes in Österreich bisher an irgendwelchen Ausbildungsmaßnahmen teilgenommen, Fortbildungsveranstaltungen besucht oder neue berufliche Kenntnisse bzw. Fähigkeiten erlangt?
BF: Ich habe keine Kurse besucht. Da man die Kurse bezahlen muss, kann ich nicht daran teilnehmen. Ich kann gerade so leben. Ich ging einmal hin, erhielt Formulare. Ich wurde aufgefordert, mir einen Arbeitgeber zu suchen, der für mich unterschreibt. Ich habe aber keinen Arbeitgeber gefunden. Beim AMS hat man mir nahegelegt, mich in der Gastronomie zu bewerben. Ich sollte mich nach XXXX wenden, weil dort die Chancen besser stünden. Ich war aber nicht erfolgreich.
VR: Wie verbringen Sie derzeit Ihren Alltag?
BF: Ich beginne meinen Tag um 08.00 Uhr Früh und verkaufe die Zeitung. Ich bleibe zwischen 4 und 5 Stunden an meinem Standplatz. Danach gehe ich heim und habe frei. Ich sehe gelegentlich fern. Ich betreue meinen Haushalt, wie kochen, putzen, Wäsche waschen. Ich habe einige Bekannte. Ich habe nur einen richtigen Freund, dem man sich anvertrauen kann. Ich kenne ihn schon seit meiner Zeit aus XXXX. Er ist XXXX.
VR: Wo und wann haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht?
BF: Ich habe noch keinen Deutschkurs besucht.
VR: Sprechen Sie Deutsch? (Der BF wird ohne Unterstützung durch D aufgefordert, Fragen zum Namen, zur Herkunft, etwaigen Hobbys, den Lebensverhältnissen, den familiären Verhältnissen, seinen Alltag, oder das soziale Umfeld zu erörtern))
BF: Ich grüße, wenn ich gefragt werde, was ich verkaufe, sage ich:
Ich verkaufe die Zeitung Megafon. Ich kaufe sie um 1.50 Euro und verkaufe sie weiter um 2.50 Euro. Ich bin mit dem Zug gestern am Abend gekommen. Die Abfahrt war um 16:30 Uhr. Ich war um 18:30 Uhr in Wien. Ich habe meinen Freund angerufen und gefragt: Kannst du mich abholen? Wir sind mit der Straßenbahn gefahren, zu ihm nach Hause. Ich war seit 5 Monaten nicht in Wien. Wir waren am Abend spazieren. Ich habe Deutsch nur durch zuhören und sprechen mit den Leuten gelernt.
VR stellt fest, dass der BF gute Deutschkenntnisse aufweist.
VR: Was wissen Sie über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik? (etwa politisches System, Parteien, Politfunktionären, Geographie, Sehenswürdigkeiten, Tageszeitungen, Speisen, Künstlern) ?
BF: Ich kenne nicht viele Parteien. Ich hörte öfter von der SPÖ. Ich bin nicht wirklich an der Politik interessiert. Ich kann nur sagen, dass Österreich die Demokratie ist und die Menschenrechte beachtet. In Guinea werden die Menschenrechte nicht respektiert. Die, die an der Macht sitzen, denken nur an sich und nicht an die Bevölkerung. Ich kenne noch die "Österreich". Ich kenne noch Zeitungen, kann aber im Moment den Namen nicht nennen. Wenn ich fernschaue sehe ich ORF1, ORF2, Steiermark heute und Sportsendungen. Auf Steiermark heute schaue ich mir die Lokalnachrichten an. Auf ORF2 schaue ich mir gerne die Sendung "Der Bergdoktor" an. Am meisten interessiert mich bzw. bin ich bemüht, die Sprache besser verstehen zu können bzw. zu lernen.
VR: Mit welchen in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen oder Familien sind Sie befreundet, bitte nennen Sie Vor- und Familiennamen bzw. deren Adressen sowie woher Sie diese Personen kennen und wie oft Sie in der Regel Kontakt haben.
BF: Ich habe einige wenige Bekannte. Mein Freund, der XXXX Staatsbürger ist, hat keinen Asylstatus. Er heißt XXXX. Er ist Asylwerber wie ich. Ich kenne auch österreichische Staatsbürger, es sind nur wenige. Es ist nicht leicht, jemanden kennenzulernen, da die Leute verschlossen ein.
VR: Sind Sie in Österreich Mitglied in Organisationen, Vereinen, etc.?
BF: Ich war einmal eingeladen, bei einem Philippinischen Vereinstreffen. Ich bin dort kein Mitglied. Es war ein fernöstlicher Verein. Ich war dort. Es gab viel Spaß, musikalische Darbietungen. Es war ein eimaliger Besuch. Ich bin in keinem Verein Mitglied. Ich arbeite beim "Megafon-Projekt" mit. Da gibt es auch unter dem Jahr Veranstaltungen.
VR fordert den BF auf, eine Bestätigung innerhalb von 14 Tagen vorlegen, wie lange und das er dort arbeitet. Sollte der BF noch über andere Bestätigung verfügen, sollen diese ebenfalls vorgelegt werden.
VR: Wurden Sie in Österreich oder einem anderen europäischen Land jemals strafrechtlich verurteilt bzw. ist derzeit gegen Sie nach Ihren Kenntnissen ein Strafverfahren anhängig?
BF: Ich wurde das erste Mal vor 4 Jahren wegen Suchtgifthandel verurteilt. Ich habe Marihuana verkauft. Ich habe nach meiner zweiten Verurteilung aufgehört, mit Rauschgift zu handeln. Ich habe nach meiner Verurteilung nachgedacht, erkannt, dass ich ein Unrecht begannen habe und deswegen damit aufgehört. Ich habe auch erkannt, dass ich Personen in Gefahr gebracht habe. Ich habe an verschiedene Personen, hauptsächlich Europäer verkauft. Ich habe die Drogen in Wien verkauft, überall auf der Straße. Ich habe nie an Kinder oder Jugendliche Drogen verkauft. Ich habe nur an Erwachsene verkauft.
VR: Waren Sie in Haft?
BF: Das erste Mal war ich XXXX, das zweite Mal XXXX in Haft. Es war eine schlimme Zeit für mich. Ich habe aber daraus gelernt.
VR: Stellen Sie aufgrund Ihrer bisherigen Delikte eine Gefahr für die Öffentlichkeit dar?
BF: Nein, ich sehe mich nicht als Gefahr für die Öffentlichkeit. Ich geriet bei meiner Einreise in schlechte Gesellschaft. Da ich gesehen habe, dass diese Leute vom Rauschgiftverkauf gut leben konnten und habe ich mich angeschlossen. Im Nachhinein betrachtet, habe ich gesehen, dass es Unrecht war und habe mich daher aus dieser Szene zurückgezogen.
Folgende Erkenntnisquellen werden dem BF genannt und deren Inhalt erörtert:
Die VR befragt den BF ob er zu den mit der Ladung zur heutigen mündlichen Verhandlung mitgeschickten Unterlagen, einen Bericht bzw. Beurteilung zur menschenrechtlichen sowie sozialen und politischen Situation im Herkunftsland, Stellung nehmen möchte.
BF: Ich habe diese Dokumente erhalten. Ich habe nicht alles verstanden, aber auch nicht alles gelesen. Ich habe den Beitrag über EBOLA gelesen. Ich bin nicht betroffen, auch keine Leute die mir nahestehen. Jedoch ein Verwandter eines Freundes ist an EBOLA in Guinea verstorben.
Die VR befragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will.
Dies wird verneint.
VR befragt den BF, ob er den D gut verstanden hat.
Dies wird bejaht.
VR befragt die BF, ob er weitere Beweisanträge einbringen möchten.
Dies wird verneint."
Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurden zahlreiche Dokumente über seine Integrationsbemühungen und -erfolge vorgelegt, insbesondere ein Unterstützungsschreiben, eine Bestätigung über den Verkauf von Straßenzeitungen und ein Vertrag über die Anmietung einer Wohnung durch den Beschwerdeführer.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom 14.03.2011, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungsinformationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 17.02.2015 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
1.1. Zum Beschwerdeführer wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Guinea und Angehöriger der Volksgruppe der Fulla und moslemischer Religionszugehörigkeit aus Guinea. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 14.03.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Dem Beschwerdeführer droht nach wie vor durch seinen ehemaligen Vorgesetzten, der den Beschwerdeführer für einen Raubüberfall im eigenen Geschäft in Sierra Leone verantwortlich macht, gewaltsame Rachehandlungen auch im Herkunftsstaat Guinea.
Es ist aus diesem Grunde nicht maßgeblich unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Rückkehr weiterhin der Gefahr von Rachehandlungen durch den ehemaligen Vorgesetzten ausgesetzt ist, der den Arbeitskollegen des Beschwerdeführers, welchen er ebenfalls beschuldigt hatte, für den Raubüberfall verantwortlich zu sein, bereits umgebracht hat.
Es halten sich noch einige Verwandte des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat auf, zu diesen besteht jedoch nahezu kein Kontakt. Der Beschwerdeführer besitzt zudem im Herkunftsstaat keine Unterkunftsmöglichkeit und kein nennenswertes Vermögen.
Im vorliegenden Beschwerdefall kann unter Zugrundelegung der glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur Lage in Guinea nicht mit der im Asylverfahren erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nach einer allfälligen Rückkehr in Guinea einer im Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes relevanten unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bis hin zur bestehenden Möglichkeit der Tötung durch den ehemaligen Vorgesetzten, der sich am Beschwerdeführer aufgrund des ihm unterstellten Raubüberfalls, ausgesetzt wäre.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich um seine Integration bemüht, ist als Verkäufer einer Straßenzeitung tätig und hat eine Wohnung im Bundesgebiet gemietet.
1.2. Zur Lage in Guinea wird festgestellt:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Guinea
(Wien am 17.2.2014, letzte Kurzinformation eingefügt am 11.8.2014)
1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 31.7.2014: Ebola (betrifft: Abschnitt 23/Medizinische Versorgung)
Die Ebola-Epidemie in Westafrika mit ersten Krankheitsfällen im Dezember 2013 hat in Guinea bislang zu 300 gesicherten Erkrankungen mit mehr als 200 Todesfällen geführt. Daneben gibt es zahlreiche Verdachtsfälle und Kontaktpersonen, die beobachtet werden (AA 31.7.2014).
Seit Mitte Februar 2014 wurden Ebola-Fälle aus den Präfekturen Macenta, Guékédou, Kissidougou, Dinguiraye, Dabola und der Hauptstadt Conakry gemeldet, mittlerweile auch aus Télimélé, Boffa, Boke und Dubreka (alle nördlich von Conakry gelegen) (BmeiA 31.7.2014).
Quellen:
KI vom 11.8.2014: Ebola (betrifft: Abschnitt 3/Sicherheitslage und Abschnitt 23/Medizinische Versorgung)
Guinea hat am Samstag angekündigt, seine Grenzen zu Liberia und Sierra Leone zu schließen (VOA 10.8.2014). Einer anderen Quelle zufolge werden aber lediglich spezielle Maßnahmen an den Grenzstationen vorbereitet (CBC 9.8.2014). Seit März sind in Guinea mindestens 367 Menschen an Ebola gestorben, 18 Kranke werden derzeit auf Isolierstationen behandelt (SO 9.8.2014).
Die Fluglinie Emirates hat ihre Flüge nach Guinea aufgrund der Seuche eingestellt (USAT 4.8.2014). Das österreichische Außenministerium ortet ein "Hohes Sicherheitsrisiko", eine Reisewarnung wurde jedoch nicht ausgegeben (BMEIA 11.8.2014). Das deutsche Auswärtige Amt rät von Reisen nach Guinea ab. Ausreisemöglichkeiten könnten weiter beschränkt werden und ein Ende der Ausbreitung von Ebola ist nicht absehbar (AA 11.8.2014).
Quellen:
Guinea ist ein Zentralstaat mit verfassungsmäßig starker, de facto alles bestimmender Stellung des Präsidenten. Vom 23.12.2008 bis 21.12.2010 herrschte eine Militärjunta. Im Mai 2010 wurde eine neue Verfassung verkündet. Sie sieht eine fünfjährige Amtszeit des Präsidenten mit der Möglichkeit zur einmaligen Wiederwahl vor. Ob die künftige Nationalversammlung ein wirkliches Gegengewicht gegenüber dem neuen Präsidenten und der Regierung entfalten kann, wird sich erst nach den Parlamentswahlen zeigen. In ihrem organisatorischen Teil ist die Verfassung der französischen Verfassung nachgebildet. Neben dem Parlament gibt es auch in der neuen Verfassung einen Wirtschafts- und Sozialrat sowie weitere republikanische Institutionen wie die Haute Autorité de Communication, den Obersten Gerichtshof und den Rechnungshof (AA 10.2013a).
Nach dem Tod des guineischen Diktators General Lansana Conté am 22.12.2008 ergriff eine Militärjunta unter Hauptmann Moussa Dadis Camara die Macht. Im Verlauf des Jahres 2009 ließ Camara immer deutlicher erkennen, dass er sich zum Präsidenten des Landes wählen lassen wolle. Im Zusammenhang mit dem Massaker vom 28.9.2009, bei dem über 150 Menschen starben, verletzte Camaras Sicherheitschef Camara am 3.12.2009 mit Schusswunden so schwer, dass jener zur medizinischen Behandlung das Land verlassen musste. Der Stellvertreter Camaras, General Sékouba Konaté, änderte den Kurs der Militärjunta und organisierte - unter starkem Druck der internationalen Gemeinschaft - Präsidentschaftswahlen mit erstem Wahlgang am 27.6.2010 und Stichwahl am 7.11.2010. Der Kandidat Alpha Condé siegte mit 52,5 Prozent der Stimmen, sein Gegenkandidat Cellou Dalein Diallo erhielt 47,5 Prozent der Stimmen. Damit hat Guinea zum ersten Mal einen demokratisch gewählten Präsidenten (AA 10.2013a). Entscheidend für die weitere demokratische Entwicklung war die erfolgreiche Durchführung der mehrfach verschobenen Parlamentswahl am 28.9.2013 (AA 10.2013a; vgl. HRW 21.1.2014). Die Regierungspartei Rally of the Guinean People von Alpha Condé erzielte dabei 53 von 114 Sitzen und kleinere mit ihr verbündete Parteien 7 Sitze. Dadurch kommt die Regierungskoalition auf insgesamt 60 Sitze; ausreichend für eine einfache Mehrheit im Parlament. Die von Cellou Dalein Diallo geführte Oppositionspartei UFDG hält nunmehr 37 Sitze (Al Jazeera 19.10.2013). Die Zeit vor der Wahl war durch innere Spannungen und gewalttätige Auseinandersetzungen geprägt (AA 10.2013a; vgl. HRW 21.1.2014).
Quellen:
Vor dem Hintergrund der anhaltenden innenpolitischen Kontroverse um die Parlamentswahlen vom 28.9.2013 und der erst am 15.11.2013 erfolgten Bestätigung der umstrittenen Wahlergebnisse durch das oberste Gericht, muss insbesondere in Conakry mit gewalttätigen Ausschreitungen gerechnet werden, wie sie sich zuletzt am 25. und 26.11.2013 ereigneten (AA 13.2.2014). 2013 kam es trotz der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung nach den Parlamentswahlen wiederholt zu blutigen ethnischen Auseinandersetzungen mit mehreren Toten im Südosten (Waldguinea). Die südlichen Grenzgebiete zu Liberia, Sierra Leone und Côte d'Ivoire sind aufgrund ethnischer Spannungen gefährlich. Es kann aufgrund der hohen wirtschaftlichen und sozialen Unzufriedenheit im ganzen Land jederzeit zu spontanen Demonstrationen oder Menschenansammlungen kommen, in deren Rahmen immer auch Ausschreitungen und Gewaltanwendung möglich sind (BMeiA 13.2.2014).
Quellen:
Obwohl die Verfassung sowie die Gesetze die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen, fehlte es dem Justizsystem an Unabhängigkeit (USDOS 19.4.2013) und es war unterfinanziert, ineffizient und für Korruption anfällig (USDOS 19.4.2013; vgl. AA 10.2013a) bzw. offen korrupt. Das Justizsystem ist gekennzeichnet von zahlreichen Problemen wie z.B. geringes Budget, das Fehlen von qualifizierten Anwälten und Untersuchungsrichtern (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014) und einem veralteten und restriktiven Strafgesetzbuch. Aufgrund des korruptionsanfälligen formalen Justizsystems vertrauten viele Bürger auf das traditionelle Rechtssystem. Fälle, die dort nicht zur Zufriedenheit der Beteiligten gelöst werden konnten, wurden an das formale Justizsystem übergeben. Die Stimme der Frau hatte im traditionellen Rechtssystem weniger Gewicht als jene des Mannes. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung, die Unabhängigkeit der Richter, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, das Recht auf einen Verteidiger und das Recht der Berufung vor; jedoch wurden diese Rechte in der Praxis nicht konsistent geachtet (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
Die dem Verteidigungsministerium unterstellte Gendarmerie und die Nationale Polizei unter dem Ministerium für Sicherheit teilen sich die nur unzulänglich definierte Verantwortung für die innere Sicherheit. Die Armee ist für die Sicherheit nach außen verantwortlich, spielt jedoch auch im Bereich der inneren Sicherheit eine Rolle. FOSSEPEL - Special Security Forces for the Electoral Process, eine 16.000 Mann starke gemischte Einheit von Gendarmerie und Polizei, wurde im Mai 2010 eingerichtet, um während den Wahlen für Sicherheit zu sorgen. Sie untersteht dem Sicherheitsministerium. Nach den Wahlen kehren die meisten Mitglieder der FOSSEPEL zu ihren Polizei- oder Gendarmerieeinheiten zurück. Per Gesetz sind das Militär, FOSSEPEL, die Gendarmerie und die Polizei dazu befugt, Verhaftungen durchzuführen. Gesetzlich ist allerdings nur die Gendarmerie dazu ermächtigt, Verhaftungen von Angehörigen des Militärs und der Polizeikräfte durchzuführen. Die Reform des Sicherheitssektors brachte limitierten Erfolg. Die Polizei bleibt weiterhin unterbezahlt, inadäquat ausgerüstet und ineffizient, während die Gendarmerie verbesserte Ausbildung sowie Ausrüstung erhielt. Korruption ist weit verbreitet. Verwaltungskonforme Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist mangelhaft, das Strafgesetz wird häufig nicht beachtet. Viele Bürger sehen die Sicherheitskräfte als korrupt, ineffektiv und gefährlich an. Es gibt limitierte internen und externen Mechanismen, um Vergehen der Sicherheitskräfte zu untersuchen. Diese bleiben jedoch weitgehend wirkungslos in Ermangelung von Professionalität und eines funktionierenden zivilen Justizsystems (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
6. Folter und unmenschliche Behandlung
Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden praktisch nicht verfolgt. Beschuldigte werden in Polizeistationen systematisch gefoltert, teilweise auch in den Gefängnissen. Während der zwei Jahre der Militärjunta kam es zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen durch das Militär, am 28. September 2009 tötete das Militär erneut Hunderte von Demonstranten und vergewaltigte Dutzende von Frauen und Mädchen; der Internationale Strafgerichtshof hat gegen die Hauptschuldigen, darunter Juntachef Moussa Dadis Camara, Anfangsuntersuchungen eingeleitet. In Guinea wurde der Vorfall bisher nur ansatzweise juristisch aufgearbeitet. Gegen zwei hochrangige Armeeoffiziere wurde Anklage erhoben (AA 10.2013a). Im gesamten Berichtsjahr (2012) unterdrückten Sicherheitsorgane Demonstrationen, die von der Opposition, einschließlich der Union der demokratischen Kräfte in Guinea (Union des Forces Démocratiques de Guinée - UFDG) organisiert wurden. Dabei kamen mindestens acht Menschen zu Tode (AI 23.5.2013). Exzessive Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte bei Demonstrationen nahm im Jahr 2013 ab, aber es gibt dennoch zahlreiche Fälle exzessiver Gewaltanwendung, teilweise mit Todesfolge, und unprofessionellen Verhaltens seitens der Sicherheitskräfte. In einigen Fällen waren Angehörige der Sicherheitskräfte in Diebstahl, Raub und andere Verbrechen in Wohngegenden, in denen Unterstützer der Opposition leben, verwickelt. (HRW 21.1.2014).
Quellen:
Korruption ist ein ernstes Problem (FH 1.2013) und weit verbreitet (HRW 21.1.2014). Viele Aktivitäten der Regierung liegen im Verborgenen (FH 1.2013). Guinea belegte auf dem Korruptionsindex von Transparency International im Jahr 2013 den 150. von 175 Plätzen (TI 2014).
Quellen:
8. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Einige lokale und internationale NGOs können im Allgemeinen ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und ihre Berichte auch veröffentlichen; ihre Ressourcen waren allerdings beschränkt. Einige NGOs trafen sich mit Regierungsbeamten und fanden diese kooperativ und zugänglich für ihre Ansichten. NGOs müssen ihre Arbeitserlaubnis bei der Regierung alle drei Jahre erneuern (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
Die Regierung richtete im Oktober 2012 das Ministerium für Menschenrechte und öffentliche Freiheiten ein. Die Aufgabe des Ministeriums sind das Bewusstsein für Menschenrechte zu fördern und Straffreiheit zu bekämpfen; aber zu Jahresende 2012 verfügte es weder über Budgetmittel noch über Personal (USDOS 19.4.2013). Auch im Jahr 2013 gab es nur geringfügigen Fortschritt bei der Einrichtung einer Versöhnungskommission für das Massaker von 2009 und bei der Einrichtung einer unabhängigen Menschenrechtskörperschaft (HRW 21.1.2014).
Quellen:
Für 18-25jährige besteht die Möglichkeit des freiwilligen sowie verpflichtenden Wehrdienstes mit einer Dauer von 18 Monaten (CIA 28.1.2014).
Quellen:
11. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechte sind weitgehend eingeschränkt, weil die Justiz schlecht ausgestattet, schlecht bezahlt und für Korruption anfällig ist. Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden praktisch nicht verfolgt. Es besteht weitgehende Presse- und Meinungsfreiheit, seit Ende 2006 sind mehrere private Radiostationen zugelassen. Dutzende von Wochenzeitungen erscheinen weitgehend unbehelligt, allerdings mit kleiner Auflage. Die sozialen und wirtschaftlichen Menschenrechte werden durch die sehr große Armut der Bevölkerung eingeschränkt (AA 10.2013a). Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme im Land sind Tötungen sowie Anwendung exzessiver Gewalt durch die Sicherheitskräfte, inklusive der Anwendung von Folter und die mangelnde Bestrafung für solche Vergehen durch die Regierung (USDOS 19.4.2013); wiewohl sich die Lage im Jahr 2013 diesbezüglich gebessert hat (HRW 21.1.2014).
Quellen:
12. Meinungs- und Pressefreiheit
Obwohl die Verfassung und die Gesetze Meinungs- und Pressfreiheit gewährleisten, schränkt die Regierung die Freiheit der Medien ein (USDOS 19.4.2013). Es besteht dennoch weitgehende Presse- und Meinungsfreiheit (AA 10.2013a). Unabhängige Medien sind aktiv und drücken ein weites Spektrum von Ansichten aus (USDOS 19.4.2013). Dutzende von Wochenzeitungen erscheinen mit kleiner Auflage weitgehend unbehelligt (AA 10.2013a). Aufgrund der geringen Alphabetisierungsrate hat die Printpresse jedoch keine große Reichweite. Das Radio bleibt das wichtigste Informationsmedium (USDOS 19.4.2013); seit Ende 2006 sind mehrere private Radiostationen zugelassen (AA 10.2013a). Es gibt Berichte über staatliche Zensur durch Belästigung von Journalisten und Schließung von Sendern. Einige Journalisten berichten von den Versuchen von staatlicher Seite, auf Berichte durch Bestechung oder anders gearteten Druckmittel Einfluss zu nehmen. Manche Journalisten beschäftigen Leibwächter, und viele praktizieren Selbstzensur (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Verfassung gewährleistet Versammlungsfreiheit, jedoch ist diese sowohl in der Praxis als auch gesetzlich eingeschränkt (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013). Treffen mit ethnischem oder rassischem Charakter sind ebenso verboten, wie Versammlungen, die die nationale Einheit bedrohen könnten. Für öffentliche Versammlungen ist eine Anmeldung mindestens drei Werktage vorher einzuholen. Lokale Behörden können somit Demonstrationen verbieten, wenn sie der Ansicht sind, dass die öffentliche Ordnung bedroht ist. Behörden können Veranstalter außerdem für eventuelle Gewaltvorfälle und Zerstörung von Eigentum zur Rechenschaft ziehen (USDOS 19.4.2013).
Die Verfassung und Gesetze gewährleisten Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektiert dieses Recht üblicherweise auch in der Praxis (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013). Vorschriften zur offiziellen Anerkennung für öffentliche, soziale, kulturelle, religiöse oder politische Vereinigungen sind nicht aufwendig, obwohl bürokratische Verzögerungen in einigen Fällen die Registrierung neuer Vereinigungen verhindern (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
Die Haftbedingungen in zivilen Gefängnissen, die dem Justizministerium unterstehen, sind weiterhin inhuman und lebensbedrohlich (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014; vgl. FH 1.2013). Schlechte sanitäre Einrichtungen, Unterernährung, Krankheiten und mangelnde medizinische Betreuung (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014) führen zu dutzenden Toten. Gefängniswärter bedrohen und schlagen regelmäßig und foltern fallweise Insassen, um Geständnisse zu erzwingen oder Geld zu erpressen. Im Jahr 2012 gab es diesbezüglich weniger Berichte als in den Jahren davor (USDOS 19.4.2013). Alle Gefängnisse sind überbelegt (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014).
Die Regierung gestattet Gefängnisbesuche [in zivilen Gefängnissen] durch lokale humanitäre und religiöse Organisationen, welche Inhaftierte mit medizinischer Betreuung und Nahrung versorgen. Dem Roten Kreuz (ICRC) wird der regelmäßige Zugang zu allen zivilen Gefängnissen ermöglicht, und es führt weiter Partnerschaftsprogramme mit Gefängnis- und Sicherheitsbehörden durch, um die Haftbedingungen zu verbessern. Die Regierung gestattet internationalen Organisationen und NGOs den Zugang zu von der Gendarmerie geführten Gefängnissen. Die Haftbedingungen in Militärgefängnissen können nicht verifiziert werden, da die Regierung den Zutritt zu diesen generell verwehrt (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
Die Todesstrafe wurde seit 2001 nicht mehr vollstreckt (AA 10.2013a). Verurteilungen finden weiterhin statt. Im Jahr 2012 wurden mindestens zwei Personen zum Tod verurteilt (AI 23.5.2013). Death Penalty Worldwide führt Guinea als "abolitionist de facto" (DPW 30.5.2012).
Quellen:
Die Verfassung sowie die Gesetze gewährleisten Religionsfreiheit und die Regierung setzte dies auch in der Praxis im Allgemeinen um. Es gab keine Berichte über gesellschaftliche Misshandlungen oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung (USDOS 20.5.2013). Der Islam ist im öffentlichen Leben präsent. Religiöse Toleranz und Ablehnung fundamentalistischer Strömungen sind jedoch erklärte Staatsziele und gesellschaftliche Praxis. Fundamentalistische Strömungen spielen bislang keine große Rolle. Die katholische und die anglikanische Kirche sind gesellschaftlich engagiert und ein wichtiger Akteur besonders im Bildungsbereich (AA 10.2013a).
Quellen:
85 (USDOS 20.5.2013) bis 90 Prozent (AA 10.2013a) der Bevölkerung sind Muslime. Acht Prozent sind Christen und sieben Prozent sind Angehörige indigener Religionen (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
Es gibt ein Gesetz, dass rassische und ethnische Diskriminierung verbietet. Es gibt dennoch ethnische Diskriminierung auf gesellschaftlicher Ebene bei allen Gruppen, sichtbar im Bereich des Arbeitsmarktes, der ethnischen Segregation von Wohnvierteln, und der Präsenz ethnisch geprägter Rhetorik in politischen Kampagnen (USDOS 19.4.2013). 2013 kam es trotz der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung nach den Parlamentswahlen wiederholt zu blutigen ethnischen Auseinandersetzungen mit mehreren Toten im Südosten (Waldguinea) (BMeiA 13.2.2014).
Quellen:
Die Bevölkerung Guineas besteht zu etwa 40 Prozent aus Peuhl (v.a. Mittelguinea, 30 Prozent aus Malinke (v.a. Oberguinea) und 20 Prozent aus Soussou (v.a. Niederguinea). 10 Prozent der Bevölkerung sind Angehörige kleinerer ethnischer Gruppen, die in ganz Guinea zu finden sind (CIA 28.1.2014; vgl. USDOS 19.4.2013). Conakry und andere große urbane Zentren wie Kankan sowie ländliche Gegenden wie etwa Waldguinea sind ethnisch heterogen (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
Das Gesetz schreibt die Gleichbehandlung von Mann und Frau vor, benachteiligt aber Frauen in erbrechtlichen Angelegenheiten. Traditionelles Recht bevorzugt Männer und wird manchmal dem formalen Recht vorgezogen, vor allem in ländlichen Gebieten (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 23.5.2013). Gemäß dem Inter-afrikanischen Komitee für traditionelle Praktiken ist Zwangsheirat von Mädchen und Frauen weiterhin üblich. Das Ministerium für soziale Angelegenheiten und Frauen- und Kinderthemen arbeitete auf die rechtliche Gleichstellung von Frauen hin, die gesellschaftlicher Diskriminierung, vor allem in ländlichen Gegenden, ausgesetzt sind. Frauen haben zwar Zugang zu Land zur Bewirtschaftung, können dieses jedoch nicht besitzen. Regierungsbeamte bestätigten, dass Polygamie praktiziert wurde. Das Scheidungsrecht bevorzugt Männer bezüglich des Sorgerechts und der Güterteilung. In rechtlicher Hinsicht hat die Aussage einer Frau weniger Gewicht als jene eines Mannes, in Übereinstimmung mit islamischen Vorschriften und traditionellem Recht. Obwohl das Prinzip gleiches Gehalt für gleiche Arbeit Gültigkeit hat, erhielten Frauen in der Praxis ein geringeres Gehalt als Männer (USDOS 19.4.2013).
Vergewaltigung ist in strafrechtlicher Hinsicht ein Verbrechen, kommt häufig vor und wird jedoch selten verfolgt. Eheliche Vergewaltigung wird weder bestraft noch ist sie ein Straftatbestand. Häusliche Gewalt ist verbreitet, wiewohl keine Schätzungen über das Ausmaß vorliegen. Aus Angst vor Stigmatisierung oder Vergeltung zeigen Frauen Misshandlungen selten an (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 23.5.2013). Misshandlungen der eigenen Frau stehen nicht direkt unter Strafe, können jedoch unter dem Straftatbestand der Körperverletzung gerichtlich verfolgt werden. Körperverletzung ist ein Scheidungsgrund gemäß Zivilrecht, aber die Polizei interveniert nur selten in häuslichen Konflikten, und es gibt keine Berichte darüber, dass Täter bestraft werden (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
Gemäß dem Inter-afrikanischen Komitee für traditionelle Praktiken ist Zwangsheirat von Mädchen und Frauen weiterhin üblich (USDOS 19.4.2013). Sie betrifft vorwiegend Mädchen aus konservativen Familien mit einem geringen Bildungsniveau (IRB 9.10.2012).
FGM ist illegal (USDOS 19.4.2013; vgl. Reliefweb 27.11.2013) und mit einer Haftstrafe von drei Monaten und einer Geldstrafe von 100.000 Guinea Francs ($22) belegt (USDOS 19.4.2013). 1965 wurde FGM verboten; das Gesetz wurde im Jahr 2000 verschärft. Trotzdem gab es nur geringe Fortschritte bei der Ausrottung von FGM in der Praxis (Reliefweb 27.11.2013). FGM ist in allen Regionen und bei allen Religionsgemeinschaften und ethnischen Gruppen weit verbreitet und wird an Mädchen im Alter zwischen 4 und 17 Jahren durchgeführt. Die verbreitetste Form von FGM ist die Excision. Die Infibulation - die gefährlichste Form von FGM - wird selten angewendet. Die NGO CPTAFE (La Cellule de Coordination Sur Les Pratiques Traditionelles Affectant La Sante des Femmes et des Enfants) hat von hohen Raten an Kinder- und Müttersterblichkeit aufgrund von FGM berichtet. FGM hat laut einer Umfrage aus dem Jahr 2005 eine Prävalenz von 96 Prozent der Frauen im Alter von 15 bis 49 Jahren landesweit. Die Regierung kooperiert mit NGOs um die Anwendung von FGM zu beseitigen und medizinisches Personal über die Gefahren der Praktik aufzuklären. Es gibt einen Trend, FGM unter besseren hygienischen Umständen und unter Mitwirkung medizinischen Personals durchzuführen. Urbane und gebildete Familien gingen dazu über, anstatt der vollständigen Prozedur eine eher symbolische Beschneidung vorzunehmen (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
Homosexuelle Handlungen sind in Guinea verboten und mit Haftstrafe bedroht (AA 13.2.2014; vgl. BMeiA 13.2.2014). Vorgesehen sind Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu drei Jahren und Geldstrafen. Wenn diese Handlung mit einem Minderjährigen unter 21 Jahren durchgeführt wird, muss stets die Höchststrafe verhängt werden. Wurde bei der vollendeten oder versuchten Handlung Gewalt angewandt, ist Haft von fünf bis zehn Jahren zu verhängen (AA 13.2.2014).
Quellen:
Das Gesetz garantiert uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, und die Regierung respektiert diese Rechte auch üblicherweise in der Praxis. Die Regierung fordert von allen Bürgern, die älter als 18 Jahre sind, einen Ausweis mitzuführen, welchen sie auf Verlangen an den Checkpoints vorzuweisen haben. Polizei und Sicherheitskräfte halten weiterhin Personen an Straßensperren an, um Bestechungsgeld zu verlangen, und schränken dadurch die Reisefreiheit und die Sicherheit der Reisenden ein (USDOS 19.4.2013). In Conakry und auch im Landesinneren gibt es Straßensperren; Schikanen durch Zoll, Militär und Polizei sind häufig (BMeiA 13.2.2014).
Quellen:
21. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Das Land ist ein Rückzugsort für Flüchtlinge aus den Nachbarländern Liberia, Sierra Leone, Côte d'Ivoire und Mali. Gesetzlich ist die Gewährung von Asyl oder dem Flüchtlingsstatus vorgesehen, und die Regierung hat ein System zum Schutz von Flüchtlingen etabliert (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
22. Grundversorgung/Wirtschaft
Guinea gehört trotz großer wirtschaftlicher Ressourcen (größte Bauxitvorkommen der Welt, reiche Vorkommen an Eisenerz, Nickel, Gold, Diamanten, Wasserkraft, großes landwirtschaftliches Anbaupotenzial) zu den ärmsten Ländern der Welt (AA 10.2013b). Es liegt an 156. Stelle von 169 im Bericht zur menschlichen Entwicklung 2010. Der Anteil der Bevölkerung, der pro Tag von weniger als 2 US-Dollar leben muss, beträgt knapp 70 Prozent AA 10.2013a). Die Hälfte der Bevölkerung lebt von weniger als 1 US-Dollar pro Tag (GIZ k. D.). Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei 54 Jahren. Im Jahr 2011 hatte ein erwachsener Guineer im Durchschnitt 1,6 Jahre Schulbildung erfahren (AA 10.2013a). Fruchtbare Böden, reiche Vorkommen an Bodenschätzen, abwechslungsreiche Landschaften und einen Hafen als Tor zur Welt - Guinea erfüllt anscheinend alle Voraussetzungen, damit sich Wirtschaft, Gesellschaft und Tourismus im Land entwickeln können. Bisher gelang es der politischen Klasse jedoch nicht, das große wirtschaftliche Potenzial für die Entwicklung des Landes zu nutzen. Stattdessen sind politische Unruhen, Streiks und Korruption an der Tagesordnung. Auf dem Human Development Index der Vereinten Nationen rangiert Guinea auf den hinteren Positionen. Seit Mitte der 1990er-Jahre ist die Armut der rund elf Millionen Einwohner noch weiter gestiegen (GIZ k.D.).
Quellen:
Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Conakry ist begrenzt. Die Apotheken in Guinea haben ein begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente häufig europäischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 13.2.2014). Diverse Indikatoren zeigen, dass das Gesundheitssystem Guineas eines der schlechtesten der Welt ist. In Guinea beträgt die Lebenserwartung 54,1 Jahre und von 1.000 Geburten sterben 142 Kinder vor ihrem fünften Geburtstag. Der Staat widmet nur 0,6% des Bruttonationalprodukts dem Gesundheitssektor. Nur etwa 2% der Bevölkerung sind von einer Krankenversicherung erfasst. Neben Apotheken und Privatkliniken weist der öffentliche Gesundheitssektor eine pyramidenförmige Struktur auf. In der Hauptstadt Conakry befinden sich Universitätskliniken, und in jeder der sieben Regionen ein regionales Krankenhaus. In jeder der 26 Präfekturen existiert eine medizinische Einrichtung. Medizinische Gemeindezentren, Gesundheitszentren sowie kleinere medizinische Außenposten existieren im gesamten Territorium. Der Staat führt derzeit diverse Gesundheitsprogramme durch, die den betroffenen Personen kostenfrei zur Verfügung stehen. Ziele dieser Programme sind etwa der Kampf gegen die Tuberkulose, Behandlung von Aids sowie Geburt in staatlichen Gesundheitseinrichtungen. Die Programme sind von Misswirtschaft, Abwesenheit qualitativ hochwertiger Ausbildung und Korruption geprägt. Z.B. werden für Geburten häufig Geldbeträge gefordert (CGRA / CGVS, OFPRA, DFJP 3.2012).
Quellen:
24.1. Rückkehrsituation alleinstehender Frauen
Guinea ist eines der ärmsten Länder in Afrika. Frauen und Kinder, insbesondere aus der armen ländlichen Bevölkerung, zählen zum am meisten gefährdeten Bevölkerungsteil. Frauen und Kinder aus der ländlichen Bevölkerung sind von den höchsten Raten von Kinder- und Müttersterblichkeit, Unterernährung, HIV/AIDS und anderen vorherrschenden Krankheiten betroffen sowie mit den härtesten Lebensbedingungen konfrontiert. Der Grad sozialer und wirtschaftlicher Verelendung hat sich durch den Anstieg der Nahrungsmittelpreise im Jahr 2011 verschärft. Die Misswirtschaft mit öffentlichen Geldern hat die Armutslage weiter verschlimmert und zu ernsthaften Hindernissen bezüglich der Verwirklichung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten geführt (UNHCR 17.1.2012). Obwohl das Prinzip gleiches Gehalt für gleiche Arbeit Gültigkeit hat, erhielten Frauen in der Praxis ein geringeres Gehalt als Männer (USDOS 19.4.2013).
Laut UN sind die folgenden Organisationen in Guinea zur Unterstützung von Frauen tätig (UN k.D.):
• Appui aux femmes du secteur informel
• Association des femmes de Lanseboundji
• Association des femmes entrepreneurs de Guinée
• Association des femmes pour la recherche et le developpement
• Association guinéenne des femmes chercheurs
• Association guinéenne des femmes volontaires du progrès
• Commission nationale des femmes travailleuses de Guinée
• Coopérative de construction des femmes de lansébundji
• Femme et développement
• Groupement des femmes d'affaires de guinée
• Mano River Women's Peace Network / Réseau des femmes du fleuve mano pour la paix - Guinée
• Réseau des femmes du fleuve mano pour la paix
Quellen:
2.1. Die getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu den von ihm behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stellte bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid fest; auch für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach derzeitigem Kenntnisstand kein Anlass, das diesbezüglich glaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen.
Die Feststellungen zur familiären Situation, zu den Integrationsbemühungen und zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 17.02.2015 und den diesbezüglichen in Vorlage gebrachten Unterlagen.
Im angefochtenen Bescheid wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig bewertet, diese Feststellung wurde insbesondere damit begründet, dass sich die Befürchtungen des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr lediglich auf nicht detaillierte Behauptungen des Beschwerdeführers stützen würden und er sehr vage Angaben zum Reiseweg tätigte. Demgegenüber hatte der Beschwerdeführer jedoch im Wesentlichen gleichlautend im Asylverfahren und insbesondere im Rahmen der Beschwerdeverhandlung sein Fluchtvorbringen dargelegt. Aufgrund seiner gleichbleibenden Schilderungen konnte der Beschwerdeführer nachvollziehbar eine Gefährdung seiner Person darlegen. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer laut belangter Behörde vage Angaben zu seinem Reiseweg nach Österreich tätigte, vermochte keine Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens zu bewirken. Die Ausführungen des Beschwerdeführers stehen zudem nicht im Widerspruch mit den aktuellen Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat.
Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen beruhen im gegenständlichen Fall auf den glaubwürdigen sowie detaillierten und im Kern widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.02.2015, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer bei eingehender Befragung zu seinen Fluchtgründen einen persönlich glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck hinterließ. Der Beschwerdeführer war bei näherer Befragung im Rahmen der Beschwerdeverhandlung sehr wohl in der Lage, detaillierte gleichbleibende Angaben ohne weitere Widersprüche zu tätigen. Auch auf Nachfragen konnte er problemlos detaillierte und überzeugende Angaben machen. Der Beschwerdeführer steigerte sein Vorbringen auch nicht und versuchte auch nicht, seine Angaben den Vorhalten im Rahmen der Befragung anzupassen. Der Beschwerdeführer versuchte nicht etwa, einen asylrelevanten Grund zu konstruieren oder sein Vorbringen dahingehend zu ändern, sondern folgerte klar und nachvollziehbar seinen Fluchtgrund ohne seine Ausführungen in wesentlichen Punkten auszutauschen oder zu steigern.
Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Verfolgungsgefahr, der sich der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr ausgesetzt sieht, auch nachvollziehbar darzustellen. Der Beschwerdeführer führte im Rahmen seines Asylverfahrens wiederholt gleichlautend und damit glaubwürdig aus, dass ihm nach wie vor durch seinen ehemaligen Vorgesetzten, der den Beschwerdeführer für einen Raubüberfall im eigenen Geschäft in Sierra Leone verantwortlich macht, gewaltsame Rachehandlungen auch im Herkunftsstaat Guinea drohen. Es kann vor dem Hintergrund der glaubhaften und im Wesentlichen gleichlautenden Ausführungen des Beschwerdeführers nicht mit der im Asylverfahren erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nach einer allfälligen Rückkehr in Guinea einer im Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes relevanten unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Das Vorbringen des Beschwerdeführers widerspricht auch nicht den Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat.
Letztlich war der Gesamteindruck, den der Beschwerdeführer im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, zu der das Bundesasylamt keinen Vertreter entsandte, hinterließ, im Rahmen einer ganzheitlichen Betrachtung des Vorbringens entscheidend für die Bewertung, dass dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers Glaubwürdigkeit zukommt.
Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).
Auf Grund der oben angestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der Beschwerdeführer mit dessen Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.
2.2. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemeinsam mit ihren Ladungen zur mündlichen Verhandlung zugestellt und sind im Rahmen der Verhandlung nicht bestritten worden.
Im vorliegenden Beschwerdefall kann daher unter Zugrundelegung der glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur Lage in Guinea, wonach auch Personen mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen verüben (vgl. dazu die oben wiedergegebenen Länderfeststellungen) auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer glaubhaft darlegte, dass ihm nach wie vor die Rache durch seinen ehemaligen Vorgesetzten, der den Beschwerdeführer für einen Raubüberfall im eigenen Geschäft in Sierra Leone verantwortlich macht, auch im Herkunftsstaat Guinea droht, nicht mit der im Asylverfahren erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nach einer allfälligen Rückkehr in Guinea einer im Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes relevanten unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im höchsten Maße anzuzweifeln ist, ob der Beschwerdeführer, würde er sich hilfesuchend an die Behörden des Herkunftsstaates wenden, um Hilfe vor der Rache seines ehemaligen Vorgesetzten zu erhalten, ausreichend Schutz erhalten würde. Schließlich ist in weiterer Folge darauf zu verweisen, dass laut aktuellen Länderfeststellungen im Herkunftsstaat die Haftbedingungen in zivilen Gefängnissen, die dem Justizministerium unterstehen, weiterhin inhuman und lebensbedrohlich sind.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels anderslautender Vorschriften in den auf den gegenständlichen Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. 12013/33 i.d.F. BGBl. 1 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. 1 Nr. 100/2005 anzuwenden, da der Antrag auf internationalen Schutz am 14.03.2011 gestellt wurde.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu Spruchteil A):
Zu Spruchpunkt I.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, Zl. 98/20/0312, zur Gefahr einer "Sippenhaftung" ausführte, entspräche diese Form der "stellvertretenden" (oder - in anderen Fällen - zusätzlichen) Inanspruchnahme eines Familienmitgliedes dem Modell des - oft als "Sippenhaftung" bezeichneten - "Durchschlagens" der Verfolgung eines Angehörigen auf den Asylwerber, wobei in den hier in der Praxis im Vordergrund stehenden Fällen eine Verfolgung des Angehörigen wegen politischer Aktivitäten für die Asylrelevanz dieses "Durchschlagens" nicht gefordert wird, dass der potentielle Verfolger auch dem Asylwerber eine entsprechende politische Gesinnung unterstellt. Die Rechtsgrundlage für das Absehen vom Erfordernis einer dem Asylwerber selbst zumindest unterstellten politischen Gesinnung in den Fällen der "Sippenhaftung" ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes in der Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK in Verbindung mit § 7 AsylG zu sehen.
Verfolgung kann daher schon dann Asylrelevanz zukommen, wenn ihr Grund in der bloßen Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers, somit in seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK, etwa jener der Familie, liegt (VwGH 14.01.2003, 2001/01/0508-7).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Ausreisegründe glaubhaft. Jedoch ist es für die Gewährung des Status des Asylberechtigten notwendige Voraussetzung, dass die Verfolgungsgefahr ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen hat (vgl. dazu auch die bisherige Rechtsprechung; etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284, vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128 oder vom 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551, uva.). Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall jedoch nicht gegeben. Die Gefährdung des Beschwerdeführers seitens seines ehemaligen Vorgesetzten, der den Beschwerdeführer zu Unrecht beschuldigt seinen Laden ausgeraubt zu haben, somit seitens einer Privatperson, welche sich an dem Beschwerdeführer rächen will, indem sie ihn töten will, ergibt sich nach seinen eigenen wiederholt gleichlautenden Angaben aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in einem Laden tätig war, in welchen ein Raubüberfall verübt wurde und wurde der Beschwerdeführer ebenso wie ein weiterer Angestellter vom Vorgesetzten beschuldigt, diesen Raubüberfall verübt zu haben. Nachvollziehbar legte der Beschwerdeführer dar, er sei aufgrund dieses Verbrechens als Hauptverdächtiger in das Blickfeld seines Vorgesetzten geraten, der zweite Angestellte wurde vom Vorgesetzten aufgrund dieses Verdachts bereits umgebracht. Es ist daher nicht maßgeblich unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Rückkehr weiterhin der Gefahr von Rachehandlungen durch seinen ehemaligen Vorgesetzten ausgesetzt ist. Das Motiv für die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Bedrohung liegt somit nicht etwa in einer unterstellten politischen Gesinnung oder sonst einem der in der GFK genannten Gründe. Ein Zusammenhang mit einem Konventionsgrund wird damit nicht behauptet.
Es ist dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, Verfolgung aus Gründen, wie sie die GFK nennt, glaubhaft zu machen.
Daher liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.
Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Wie bereits oben unter Punkt I. ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität vorgebracht. Jedoch ist es - wie ebenfalls bereits oben ausgeführt wurde - unter Zugrundelegung des glaubhaften Vorbringens des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der ebenfalls oben angeführten Länderfeststellungen maßgeblich wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr weitere Übergriffe gegen Leib und Leben seitens einer Privatperson, im Detail vor dem Racheakt des ehemaligen Vorgesetzten des Beschwerdeführers, der den Beschwerdeführer und dessen Arbeitskollegen verdächtigt, einen Raubüberfall auf das eigene Geschäft verübt zu haben, droht und ihm diesbezüglich im individuellen Fall kein ausreichender Schutz seitens der heimatlichen Sicherheitsbehörden gewährt würde. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im höchsten Maße anzuzweifeln ist, ob der Beschwerdeführer, würde er sich hilfesuchend an die Behörden des Herkunftsstaates wenden, um Hilfe vor der Rache seines ehemaligen Vorgesetzten zu erhalten, ausreichend Schutz erhalten würde. Obwohl die Verfassung sowie die Gesetze die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen, fehlte es dem Justizsystem in Guinea laut aktuellen Länderfeststellungen an Unabhängigkeit und es ist unterfinanziert, ineffizient sowie für Korruption anfällig bzw. offen korrupt. Das Justizsystem ist gekennzeichnet von zahlreichen Problemen wie z.B. geringes Budget, das Fehlen von qualifizierten Anwälten und Untersuchungsrichtern. Schließlich ist in weiterer Folge darauf zu verweisen, dass laut aktuellen Länderfeststellungen im Herkunftsstaat die Haftbedingungen in zivilen Gefängnissen, die dem Justizministerium unterstehen, weiterhin inhuman und lebensbedrohlich sind. Schlechte sanitäre Einrichtungen, Unterernährung, Krankheiten und mangelnde medizinische Betreuung führen zu dutzenden Toten.
Daher kann im gegenständlichen Fall nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer in Guinea aktuell das reale Risiko einer Überschreitung der Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK droht. Eine Rückführung stünde daher im Widerspruch zu Art. 3 EMRK.
Zu Spruchpunkt III.:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt mit vorliegendem Erkenntnis dem Beschwerdeführer erstmals den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu, sodass die Voraussetzungen für die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter im gegenständlichen Fall vorliegen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Da diese Berechtigung für ein Jahr gilt, war die Befristung wie im Spruch auszusprechen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes). Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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