BVwG W115 2012128-1

W115 2012128-1Bundesverwaltungsgericht18.06.2015

Regest

Behindertenpass, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W115 2012128-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W115.2012128.1.00

Spruch

W115 2012128-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von

XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, XXXX , vom XXXX , Pass Nr. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin hat am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

? Befundberichte, XXXX , Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX

? Mitteilung XXXX

? Ärztliche Befundberichte, Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom XXXX

? Augenärztlicher Befund, XXXX

? Kurzbericht, XXXX , Augenabteilung vom XXXX

? Vorläufiger Ambulanzbrief, XXXX , Medizinische Abteilung vom XXXX

? Bestätigung hinsichtlich einer fortlaufenden psychotherapeutischen Behandlung, Dr. XXXX , Psychotherapeutin vom XXXX

? Röntgenbefund gesamte Wirbelsäule a.p. und seitlich, XXXX vom XXXX

? Schreiben Dr. XXXX , Facharzt für physikalische Medizin und allgemeine Rehabilitation vom XXXX

? Knochendichtebefund, XXXX vom XXXX

? Sonografiebefund des Ober- und Unterbauches, XXXX vom XXXX

? Arztbrief, XXXX vom XXXX

? Befund Mammographie beidseits und Sonographie der Mamma beidseits, XXXX vom XXXX

? Teilbefund, XXXX vom XXXX

? Chemischer Befund, XXXX

? Befund, Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin vom XXXX

? Bestätigung, Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin vom XXXX

? MRT-Befund des linken Fußes, XXXX vom XXXX

? Schreiben, XXXX vom XXXX

1.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wurde von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX , im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Endogene Depression, chronifizierte Belastungsreaktion. Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da unter Kombinationstherapie stabil.

03.06. 01

30 vH

02

Zustand nach Brustoperation links wegen bösartiger Neubildung XXXX . Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da zwar nach Ablauf der 5-Jahres Heilungsbewährung kein Fortschreiten der Grunderkrankung nachweisbar, jedoch nach wie vor Kontrollen erforderlich sind.

13.01. 02

20 vH

03

Degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Cervikobrachialgie mit migränoiden Kopfschmerzen. Oberer Rahmensatz, da geringgradiges Funktionsdefizit bei mäßiggradigen radiologischen Veränderungen.

g.Z. 02.01.01

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

30 vH

Folgende Gesundheitsschädigung mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht, wird bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

04

Tennisarm rechts, Rhizarthralgie, Tendopathie, Metatarsalgie links nach geheilter Mittelfussfissur I links. Unterer Rahmensatz, da keine Funktionseinschränkung objektivierbar.

g.Z. 02.02.01

10 vH

05

Lactoseintoleranz Unterer Rahmensatz, da geringe Ausprägung bei überaus gutem Ernährungszustand.

g.Z. 07.04.04

10 vH

Begründend wird für den Gesamtgrad der Behinderung ausgeführt:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH. Das führende Leiden unter lf. Nr. 1) wird durch die Gesundheitsschädigungen unter lf. Nr. 2) bis 5) nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Zustand nach Kaustik wegen Nasenblutens XXXX ohne signif. Klinik und ohne ständiges Therapieerfordernis erreichen keinen Grad der Behinderung. Eisenmangel kann medikamentös ausgeglichen werden und erreicht ohne nachgewiesene transfusionspflichtige Anämie keinen Grad der Behinderung.

1.2. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum XXXX Stellung zu nehmen.

1.3. Am XXXX hat die Beschwerdeführerin unter Vorlage von medizinischen Beweismitteln Einspruch gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass sie aufgrund neuer Befunde eine neue Begutachtung wünsche.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

? Befund Mammographie beidseits und Sonographie der Mamma beidseits, XXXX vom XXXX

? Befund Mammographie beidseits und Sonographie der Mamma beidseits, Diagnose- XXXX vom XXXX (bereits vorgelegt und im Akt)

? Klinisch-psychologischer Untersuchungsbericht, Mag. XXXX , Klinischer Psychologe vom XXXX

1.4. In der von der belangten Behörde zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten ergänzenden medizinischen Stellungnahme des bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX , vom XXXX , wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die neu vorgelegten Befunde nicht von dem Ermittlungsergebnis abweichen und nicht im Widerspruch zu den im Gutachten getroffenen Feststellungen stehen würden. Fettleber (Steatosis hepatis) erreiche bei gutem Ernährungszustand keinen Grad der Behinderung. Aus diesem Grund könne keine abweichende Beurteilung erfolgen.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 30 vH betrage. Die erhobenen Einwendungen im Rahmen des Parteiengehörs seien nicht geeignet gewesen, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

3. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben.

Unter Vorlage von medizinischen Beweismitteln wurde von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass der Begutachtung die Beurteilung des Befundes von Mag. XXXX vom XXXX fehle. Es würde zurzeit keine geeignete Kombinationstherapie für sie bestehen und sie sei deshalb nicht stabil. Sie leide unter täglichen Schlafstörungen, starken Angstgefühlen und Panikattacken. Eine Besserung durch eine medikamentöse Therapie sei nicht eingetreten. Eine Psychotherapie könne sie nicht machen, da sie mit den starken Angstgefühlen nicht auf die Straße gehen könne. Sie gehe oft wochenlang nicht aus dem Haus.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

? Klinisch-psychologischer Untersuchungsbericht, Mag. XXXX , Klinischer Psychologe vom XXXX (bereits vorgelegt und im Akt)

? Bestätigung, Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin vom XXXX (bereits vorgelegt und im Akt)

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.

Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65,

Seite 73 f).

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Die Beschwerdeführerin hat bereits mit ihrem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auch im Rahmen ihres Einwandes zum Parteiengehör u.a. umfangreiche medizinische Unterlagen betreffend ihre psychischen Leiden in Vorlage gebracht.

So geht aus den vorgelegten Befundberichten von Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, hervor, dass die Beschwerdeführerin schon seit einigen Jahren an einer endogenen Depression leidet. Weiters wird in dem im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegten klinisch-psychologischen Untersuchungsbericht vom XXXX ausgeführt, dass eine Traumatisierung der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen werden könne. Weiters ist dem Untersuchungsbericht Folgendes zu entnehmen (vgl. AS XXXX des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes): "Neben einem hohen Risiko zu psychosomatischen Reaktionsweisen und einem extremen Copingdefizit zeigen sich Hinweise für das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung."

Die belangte Behörde hat zur Überprüfung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen jedoch lediglich ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Dieses ist jedoch nicht ausreichend zur Beurteilung des psychiatrischen Beschwerdebildes.

Mangels Fachkenntnis des begutachtenden Allgemeinmediziners ist weder eine ausreichende Auseinandersetzung mit den vorgelegten psychiatrischen Befunden, noch eine qualifizierte Beurteilung erfolgt. So ist eine schlüssige und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden dem vorliegenden Gutachten nicht im ausreichenden Maße zu entnehmen. Es wurde in dem der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverständigengutachten vor allem auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen betreffend ihre psychischen Leiden nicht im Einzelnen eingegangen. Es wurden lediglich die Inhalte der Befunde zitiert, aber keine Aussage über deren Auswirkungen und Einfluss auf den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin getroffen.

Gleiches gilt auch für die von der belangten Behörde zur Überprüfung der im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen eingeholte aktenmäßige medizinische Stellungnahme des bereits befassten Sachverständigen. Ohne weitere Begründung und ohne ausreichende Auseinandersetzung mit dem vorgelegten klinisch-psychologischen Untersuchungsbericht vom XXXX wird lediglich ausgeführt, dass die neu vorgelegten Befunde nicht von dem Ermittlungsergebnis abweichen und nicht im Widerspruch zu den im Gutachten getroffenen Feststellungen stehen würden.

Das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten ist daher hinsichtlich der Beurteilung des psychischen Leidenszustandes der Beschwerdeführerin und somit bezüglich der Beurteilung des Gesamtleidenszustandes nicht nachvollziehbar.

Ein Gutachten bzw. eine medizinische Stellungnahme, welche Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu einer Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung dar (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321).

Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf dieser Grundlage daher nicht möglich.

Auf Grund der vorliegenden Unterlagen ist nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde darauf verzichtet hat, das Ermittlungsverfahren dahingehend zu erweitern ein Gutachten der Fachrichtung Psychiatrie/Neurologie einzuholen.

Im gegenständlichen Fall wäre zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen jedenfalls die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Psychiatrie/Neurologie erforderlich gewesen, dies vor allem vor dem Hintergrund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Beweismittel dieser Fachrichtung.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Psychiatrie/Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, einzuholen und bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben.

Ebenso wird die Behörde die Frage nach dem Zusammenwirken der Leiden schlüssig und nachvollziehbar - im Wege der Einholung eines ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachtens - zu beurteilen haben, wobei die Auseinandersetzung mit den - auch im Beschwerdeverfahren - vorgelegten medizinischen Beweismitteln und den Angaben der Beschwerdeführerin jedenfalls erforderlich erscheint.

Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.

Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden und daher die Zurückverweisung der gegenständlichen Rechtssache an die Verwaltungsbehörde geboten war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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